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{'item': 'W183 2128501-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2018 GeschäftszahlW183 2128501-1 SpruchW183 2128501-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PI

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (BF) dolmetschte für die belangte Behörde am 13.01.
  2. Sie legte eine am selben Tag datierte Gebührennote vor und machte neben einer Entschädigung für Zeitversäumnis, Reisekosten und einer Gebühr für die Übersetzung von Schriftstücken auch eine Gebühr für Mühewaltung-Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen geltend. Unter letzterem Punkt machte sie zwei erste halbe Stunden sowie insgesamt acht weitere halbe Stunden geltend.
  3. Mit Bescheid vom 28.05.2015 wurden im Wesentlichen die beantragten Gebühren gewährt, betreffend die Gebühr für Mühewaltung wurde jedoch nur eine erste halbe Stunde und insgesamt neun weitere halbe Stunden abgegolten. Nach Erhebung einer Vorstellung, in welcher vorgebracht wurde, dass zwei verschiedene Beschuldigte einvernommen und bedolemtscht wurden, erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 24.11.2015) wurde die Vorstellung abgewiesen und ausgeführt, dass zur gleichen Aktenzahl zwei Personen einvernommen worden seien und somit ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhangt bestehe, weshalb nur einmal der erste halbe Stundensatz gewährt werde.
  5. Mit Schriftsatz vom 14.12.2015 erhob die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass § 54 GebAG keinen sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang fordere. Von anderen Behörden werde in gleich gelagerten Fällen eine weitere erste halbe Stunde gewährt.
  6. Mit Schriftsatz vom 15.06.2016 (eingelangt am 21.06.2016) leitete das Verwaltungsgericht Wien zuständigkeitshalber die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht weiter.
  7. Mit Schriftsatz vom 14.12.2015 erhob die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass Paragraph 54, GebAG keinen sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang fordere. Von anderen Behörden werde in gleich gelagerten Fällen eine weitere erste halbe Stunde gewährt.
  8. Mit Schriftsatz vom 15.06.2016 (eingelangt am 21.06.2016) leitete das Verwaltungsgericht Wien zuständigkeitshalber die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht weiter.
  9. Mit Schriftsatz vom 24.07.2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren unter Verweis auf das beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. Ro 2016/16/0008 anhängige Revisionsverfahren aus. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Die von BF mit Gebührennote vom 13.01.2015 geltend gemachte Gebühr ist hinsichtlich der Punkte I. (Entschädigung für Zeitversäumnis), II. 2) (Übersetzung von Schriftstücken) und V. (Reisekosten) für die Verfahrensparteien unstrittig.1.
  12. Die von BF mit Gebührennote vom 13.01.2015 geltend gemachte Gebühr ist hinsichtlich der Punkte römisch eins. (Entschädigung für Zeitversäumnis), römisch zwei. 2) (Übersetzung von Schriftstücken) und römisch fünf. (Reisekosten) für die Verfahrensparteien unstrittig. 1.
  13. BF dolmetschte am 13.01.2015 (wochentags) in der Zeit von 17:00 bis 22:00 Uhr bei der belangten Behörde und wurden in diesem Zeitraum zwei unterschiedliche, beschuldigte Personen einvernommen und bedolmetscht. Die Einvernahme der ersten Person fand im Zeitraum zwischen 17:00 und 20:00 Uhr (3 Std.) statt, die zweite Person wurde zwischen 20:00 und 22:00 Uhr (2 Std.) einvernommen. Die Zeitangaben sind für die Verfahrensparteien unstrittig.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen. Insbesondere relevant sind die Gebührennote vom 13.01.2015 sowie die Bestätigung der belangten Behörde vom 13.01.2015, aus der sich neben dem Zeitraum auch die beiden einvernommenen Personen ergeben.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Zu A) 3.1.
  18. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.
  19. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1.
  20. Gemäß der gegenständlich relevanten Rechtsgrundlage des § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG (Gebühr für Mühewaltung) beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 Euro. Fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge.3.1.
  21. Gemäß der gegenständlich relevanten Rechtsgrundlage des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG (Gebühr für Mühewaltung) beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 Euro. Fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge. Aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2018, Ro 2016/16/0008, folgt, dass der klare Gesetzeswortlaut von einer Vernehmung spricht, sodass bei zwei oder mehr Vernehmungen - mögen sie auch zeitlich hintereinander stattfinden ebenso wie bei mehreren gerichtlichen Verhandlungen - jeweils die höhere Gebühr für die erste halbe Stunde zusteht. Ein Gebührenexzess sei nicht zu befürchten. 3.1.
  22. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall gebührt der BF somit vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts und der aktuellen Judikatur für jede der beiden Vernehmungen die Gebühr für die erste halbe Stunde. Abgesehen von der Frage, ob gegenständlich die Vernehmung der beiden Beschuldigten als eine oder zwei Vernehmungen gebührenrechtlich zu behandeln ist, war der Sachverhalt unstrittig. Dem Antrag der BF vom 13.01.2015 (Gebührennote Nr. 1/1) auf Bestimmung der Gebühr für ihre Dolmetschertätigkeiten war daher stattzugeben und die Gebühr - nach Abrundung gem. § 39 Abs. 2 GebAG - mit EUR 298,00 zu bestimmen.3.1.
  23. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall gebührt der BF somit vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts und der aktuellen Judikatur für jede der beiden Vernehmungen die Gebühr für die erste halbe Stunde. Abgesehen von der Frage, ob gegenständlich die Vernehmung der beiden Beschuldigten als eine oder zwei Vernehmungen gebührenrechtlich zu behandeln ist, war der Sachverhalt unstrittig. Dem Antrag der BF vom 13.01.2015 (Gebührennote Nr. 1/1) auf Bestimmung der Gebühr für ihre Dolmetschertätigkeiten war daher stattzugeben und die Gebühr - nach Abrundung gem. Paragraph 39, Absatz 2, GebAG - mit EUR 298,00 zu bestimmen. 3.1.
  24. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.3.1.
  25. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. 3.
  26. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.1. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.1. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W183.2128501.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.