Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) ist afghanischer Staatsbürger und stellte nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz
G 2005).1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) ist afghanischer Staatsbürger und stellte nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005). 2. Das BFA hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 13.01.2018 (irrtümlich wurde 2017 angeführt), den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Es wurde
Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG nach AFGHANISTAN zulässig ist (Spruchpunkt V.) und
Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Abs 1 Z 2 und 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
Vm Abs 3 Z 1 FPG wurde gegen die bP ein Einreiseverbot von 8 Jahren verhängt (Spruchpunkt VIII.) und
G ausgesprochen, dass sie das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab 19.09.2017 verloren habe.2. Das BFA hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 13.01.2018 (irrtümlich wurde 2017 angeführt), den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach AFGHANISTAN zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen die bP ein Einreiseverbot von 8 Jahren verhängt (Spruchpunkt römisch acht.) und
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AslyG ausgesprochen, dass sie das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab 19.09.2017 verloren habe. Im Bescheid des BFA wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt habe werden können, dass die bP ihr Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Die von ihr vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft. Die Feststellungen zum Herkunftsland wurden nach dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (zuletzt aktualisiert am 21.12.2017) getroffen. Im Fall einer Rückkehr könne nicht festgestellt werden, dass der bP eine Gefährdung durch die Polizei, staatliche Organe, Behörden oder Private drohe. Auch eine sonstige besondere Gefährdung ihrer Person bei einer Rückkehr nach Afghanistan liege nicht vor. Ein nach § 8 EMRK schützenwertes Privat- und Familienleben in Österreich liege nicht vor.Ein nach Paragraph 8, EMRK schützenwertes Privat- und Familienleben in Österreich liege nicht vor. Es stehe fest, dass die bP wegen angeführter Straftaten (§ 107 StGB, § 27 SMG) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt verurteilt worden sei und lägen damit schwerwiegende Gründe vor, dass die bP eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle.Es stehe fest, dass die bP wegen angeführter Straftaten (Paragraph 107, StGB, Paragraph 27, SMG) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt verurteilt worden sei und lägen damit schwerwiegende Gründe vor, dass die bP eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. 3. Gegen den am 17.01.2018 zugestellten Bescheid wurde von der
P zur Seite gestellten und im Spruch genannte Rechtsberatungsorganisation (Vollmacht und Zustellvollmacht vom 30.01.2018) am 09.02.2018 beim BFA Beschwerde eingebracht.3. Gegen den am 17.01.2018 zugestellten Bescheid wurde von der
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der bP zur Seite gestellten und im Spruch genannte Rechtsberatungsorganisation (Vollmacht und Zustellvollmacht vom 30.01.2018) am 09.02.2018 beim BFA Beschwerde eingebracht. Diese wurde zusammengefasst, damit begründet, dass die bP als unbegleiteter Minderjähriger eingereist sei. Die Taliban hätten die bP bedroht uns sei sowohl das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Länderfeststellungen als auch die Beweiswürdigung zum konkreten Fluchtvorbringen mangelhaft. Die Länderfeststellungen seien nicht aktuell und unvollständig, die Glaubhaftigkeit den Aussagen der bP zu Unrecht abgesprochen worden. Es sei der bP aufgrund drohender Verletzung des Art 3 EMRK, nicht zumutbar den Ausgang des Verfahrens im Herkunftsland abzuwarten.Diese wurde zusammengefasst, damit begründet, dass die bP als unbegleiteter Minderjähriger eingereist sei. Die Taliban hätten die bP bedroht uns sei sowohl das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Länderfeststellungen als auch die Beweiswürdigung zum konkreten Fluchtvorbringen mangelhaft. Die Länderfeststellungen seien nicht aktuell und unvollständig, die Glaubhaftigkeit den Aussagen der bP zu Unrecht abgesprochen worden. Es sei der bP aufgrund drohender Verletzung des Artikel 3, EMRK, nicht zumutbar den Ausgang des Verfahrens im Herkunftsland abzuwarten. Hinsichtlich der begehrten aufschiebenden Wirkung wurde weiters angeführt, dass die belangte Behörde ignoriert habe, dass § 5 Z 10 JGG im Asylverfahren anzuwenden sei und daher die Verurteilungen für Straftaten, die die bP als Jugendlicher begangen habe, nicht hätten herangezogen werden dürfen.Hinsichtlich der begehrten aufschiebenden Wirkung wurde weiters angeführt, dass die belangte Behörde ignoriert habe, dass Paragraph 5, Ziffer 10, JGG im Asylverfahren anzuwenden sei und daher die Verurteilungen für Straftaten, die die bP als Jugendlicher begangen habe, nicht hätten herangezogen werden dürfen. 4. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 14.02.2018 vom BFA vorgelegt. Gleichzeitig teilte das BFA mit, dass sie aus dienstlichen und personellen Gründen auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen Zu Spruchteil A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebungen oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zu Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. § 18 Abs 7 BFA-VG schließt die Anwendung der §§ 13 Abs 2-5 und 22 VwGVG aus. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist in § 18 Abs 5 BFA-VG nicht vorgesehen.
Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebungen oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zu Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG schließt die Anwendung der Paragraphen 13, Absatz 2 -, 5 und 22 VwGVG aus. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. In Folge der Rechtsprechung des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 20.09.2017, 2017/19/0284 hat das BVwG über eine Beschwerde, soweit sie jene Aussprüche betrifft mit denen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde,
Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde förmlich zu entscheiden und erledigt dies im vorliegenden Fall mit gesondertem (Teil-)Erkenntnis.In Folge der Rechtsprechung des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 20.09.2017, 2017/19/0284 hat das BVwG über eine Beschwerde, soweit sie jene Aussprüche betrifft mit denen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde,
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde förmlich zu entscheiden und erledigt dies im vorliegenden Fall mit gesondertem (Teil-)Erkenntnis. Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bedarf die zur Verfügung stehende Aktenlage einer näheren Überprüfung um eine Gefährdung im Sinne des §§ 18 Abs 5 BFA-VG ausschließen zu können. Insbesondere aufgrund des Vorbringens der bP betreffend einer Verfolgungswahrscheinlichkeit durch die Taliban nicht nur in ihrer Herkunftsprovinz, sondern auch in KABUL bzw. in ganz Afghanistan, ist es notwendig die Glaubhaftigkeit des Vorbringens in einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der bP ehestmöglich zu überprüfen und einen persönlichen Eindruck von der bP zu bekommen.Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bedarf die zur Verfügung stehende Aktenlage einer näheren Überprüfung um eine Gefährdung im Sinne des Paragraphen 18, Absatz 5, BFA-VG ausschließen zu können. Insbesondere aufgrund des Vorbringens der bP betreffend einer Verfolgungswahrscheinlichkeit durch die Taliban nicht nur in ihrer Herkunftsprovinz, sondern auch in KABUL bzw. in ganz Afghanistan, ist es notwendig die Glaubhaftigkeit des Vorbringens in einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der bP ehestmöglich zu überprüfen und einen persönlichen Eindruck von der bP zu bekommen. Es kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass durch eine Außerlandesbringung die bP nicht in ihren in Art 2 und Art 3 EMRK, geschützte Rechten verletzt werden würde.Es kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass durch eine Außerlandesbringung die bP nicht in ihren in Artikel 2 und Artikel 3, EMRK, geschützte Rechten verletzt werden würde. Das BFA stützt sich in seiner gegenständlichen Entscheidung zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG.Das BFA stützt sich in seiner gegenständlichen Entscheidung zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG.
Abs 1 Z 2 BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Die vagen Begriffe "Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung" lassen einen gewissen Auslegungsspielraum zu. Im Lichte der nunmehr primär europarechtlichen Herleitung ist aber ein restriktives Verständnis angebracht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer; Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, K3 zu § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG), zumal "schwerwiegende" Gründe - und nicht "bloße" Gründe -, die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen müssen.Die vagen Begriffe "Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung" lassen einen gewissen Auslegungsspielraum zu. Im Lichte der nunmehr primär europarechtlichen Herleitung ist aber ein restriktives Verständnis angebracht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer; Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, K3 zu Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG), zumal "schwerwiegende" Gründe - und nicht "bloße" Gründe -, die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen müssen. Die bP hat das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2, Abs 2a, Abs 3 SMG sowie der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB begangen. Dafür erfolgte eine strafgerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, welche im Ausmaß von 5 Monaten
GB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde. Unter Berücksichtigung eines restriktiven Verständnisses ist im vorliegenden Fall von einem schwerwiegenden Grund nicht auszugehen - was sich schon im Ausspruch einer nur bedingten Strafe zeigt - und ist daher die Annahme, dass die bP in Österreich eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt nicht gerechtfertigt.Die bP hat das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2,, Absatz 2 a,, Absatz 3, SMG sowie der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB begangen. Dafür erfolgte eine strafgerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, welche im Ausmaß von 5 Monaten
Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde. Unter Berücksichtigung eines restriktiven Verständnisses ist im vorliegenden Fall von einem schwerwiegenden Grund nicht auszugehen - was sich schon im Ausspruch einer nur bedingten Strafe zeigt - und ist daher die Annahme, dass die bP in Österreich eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt nicht gerechtfertigt. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0246 zur Frage der Anwendung des § 5 Z 10 JGG im Asylverfahren festgestellt, dass § 5 Z 10 JGG nicht nur nicht daran hindert, die Verurteilung wegen einer Jugendstraftat im Verfahren zu berücksichtigen, wenn dies als Teil einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens im Rahmen einer Gefährdungsprognose erfolgt, sondern dass sich die Asylbehörde bzw. das BVwG damit auch auseinanderzusetzen hat. Ein Umstand der ebenfalls einen persönlichen Eindruck von der bP erfordert.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0246 zur Frage der Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 10, JGG im Asylverfahren festgestellt, dass Paragraph 5, Ziffer 10, JGG nicht nur nicht daran hindert, die Verurteilung wegen einer Jugendstraftat im Verfahren zu berücksichtigen, wenn dies als Teil einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens im Rahmen einer Gefährdungsprognose erfolgt, sondern dass sich die Asylbehörde bzw. das BVwG damit auch auseinanderzusetzen hat. Ein Umstand der ebenfalls einen persönlichen Eindruck von der bP erfordert. Der Beschwerde ist daher
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Abs 7 BFA-VG entfallen.Der Beschwerde ist daher
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter SpruchpunktDie Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Spruchpunkt A) angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W208.2186050.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.