Obsah (14)
§ 28Art. 133§ 36a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 36b§ 25§ 21a§ 7§ 12§ 25a§ 2RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2018 GeschäftszahlW209 2168619-1 SpruchW209 2168619-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzen
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Die Beschwerdevorentscheidung wird
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 11.05.2017 widerrief die belangte Behörde (im Folgenden AMS) den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld im Zeitraum von 16.01.2015 bis 30.04.2015 und forderte das zu Unrecht empfangene Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.185,50 zurück. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer laut vorliegendem Einkommenssteuerbescheid im Jahr 2015 ein Einkommen erzielt habe, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteige.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22.06.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er damit begründete, dass er seit Mai 2015 keinen Kontakt mehr mit dem Arbeitsmarktservice gehabt habe und sein eAMS-Konto nicht mehr genutzt habe. Er habe nicht gewusst, dass das eAMS-Konto weiterhin in Verwendung stünde, weswegen er erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vom Widerruf und der Rückforderung Kenntnis erlangt habe. Die Beschwerde selbst wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht selbständig erwerbstätig gewesen sei, weswegen der Widerruf und die Rückforderung zu Unrecht erfolgt seien. Der Beschwerde beigelegt war ein vom Finanzamt Wien am 09.11.2016 erstellter Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2015 mit dem Inhalt, dass der Beschwerdeführer Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von € 10.757,05 erzielt und Sonderausgaben von insgesamt € 271,50 getätigt habe. Weiters beigelegt waren eine mit 1/2015 nummerierte Rechnung, der zufolge der Beschwerdeführer für den Leistungszeitraum Mai 2015 € 3.650,00, eine mit 02/2015 nummerierte Rechnung, der zufolge der Beschwerdeführer für den Leistungszeitraum Juni 2015 € 2.625,00, eine mit 3/2015 nummerierte Rechnung, der zufolge der Beschwerdeführer für den Leistungszeitraum August bis September 2015 € 4.625,00, mit 4/2015 und 5/2015 nummerierte Rechnungen, denen zufolge der Beschwerdeführer für den Leistungszeitraum November 2015 insgesamt € 454,16 und eine mit 6/2015 nummerierte Rechnung, der zufolge der Beschwerdeführer für den Leistungszeitraum November bis Dezember 2015 € 3.225,00 für diverse Leistungen in Rechnung gestellt habe.Der Beschwerde beigelegt war ein vom Finanzamt Wien am 09.11.2016 erstellter Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2015 mit dem Inhalt, dass der Beschwerdeführer Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von € 10.757,05 erzielt und Sonderausgaben von insgesamt € 271,50 getätigt habe. Weiters beigelegt waren eine mit 1 aus 2015, nummerierte Rechnung, der zufolge der Beschwerdeführer für den Leistungszeitraum Mai 2015 € 3.650,00, eine mit 02 aus 2015, nummerierte Rechnung, der zufolge der Beschwerdeführer für den Leistungszeitraum Juni 2015 € 2.625,00, eine mit 3 aus 2015, nummerierte Rechnung, der zufolge der Beschwerdeführer für den Leistungszeitraum August bis September 2015 € 4.625,00, mit 4 aus 2015, und 5 aus 2015, nummerierte Rechnungen, denen zufolge der Beschwerdeführer für den Leistungszeitraum November 2015 insgesamt € 454,16 und eine mit 6 aus 2015, nummerierte Rechnung, der zufolge der Beschwerdeführer für den Leistungszeitraum November bis Dezember 2015 € 3.225,00 für diverse Leistungen in Rechnung gestellt habe.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.08.2017 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerde als rechtzeitig eingebracht zu werten sei, da der Bescheid per eAMS-Konto übermittelt worden sei und in diesem Fall der Erhalt des Bescheides seitens des AMS nachgewiesen werden müsse, was im vorliegenden Fall nicht möglich sei. Eine neuerliche Abfrage des AMS bei Finanz-Online habe die Angaben im mit der Beschwerde vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2015 bestätigt. Weiters habe eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ergeben, dass der Beschwerdeführer von 01.01.2014 bis 31.12.2015 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterlegen sei. Der Umstand, dass ein selbständig Erwerbstätiger seine Tätigkeit nicht durchgehend ausüben könne bzw. immer wieder finanzielle "Durststrecken" zu überwinden habe, mache die Tätigkeit nicht an sich vorübergehend, sondern sei dies Ausfluss des unternehmerischen Risikos. Auch in Monaten, in denen kein Umsatz erzielt werde, sei ein Selbständiger als selbständig erwerbstätig anzusehen, es sei denn, er hätte seine selbständige Tätigkeit formell beendet, z.B. durch Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, Mitteilung an die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (in weiterer Folge SVA) oder in anderer geeigneter auch nach außen erkennbarer Weise. Die Tatsache allein, dass ein Selbständiger über einen bestimmten Zeitraum keine Aufträge erhalte oder keine Einkünfte erziele, beende die selbständige Tätigkeit nicht. Als monatliches Einkommen eines selbständig Erwerbstätigen gelte
§ 36aAl
VG bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich aus dem Einkommenssteuerbescheid ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorgelegen habe. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in den in den Monaten Jänner bis April 2015 gegenüber dem AMS abgegebenen Erklärungen über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz und aufgrund der beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Jahr 2015 selbständig erwerbstätig gewesen sei, weswegen das erzielte Einkommen durch zwölf Monate zu teilen sei. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2015 betrage € 405,
- Das durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers betrage € 873,
- Das Einkommen in den Monaten Jänner bis April 2015 übersteige somit die Geringfügigkeitsgrenze, weswegen in diesem Zeitraum keine Arbeitslosigkeit vorliege. Dementsprechend sei der Bezug von 16.01.2015 bis 30.04.2015 zu widerrufen und das in diesem Zeitraum zu Unrecht empfangene Arbeitslosengeld zurückzufordern, wobei der Rückforderungsbetrag das erzielte Nettoeinkommen nicht übersteigen dürfe, wodurch die Rückforderung mit € 1.186,50 zu begrenzen sei.Als monatliches Einkommen eines selbständig Erwerbstätigen gelte
Paragraph 36 a, AlVG bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich aus dem Einkommenssteuerbescheid ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorgelegen habe. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in den in den Monaten Jänner bis April 2015 gegenüber dem AMS abgegebenen Erklärungen über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz und aufgrund der beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Jahr 2015 selbständig erwerbstätig gewesen sei, weswegen das erzielte Einkommen durch zwölf Monate zu teilen sei. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2015 betrage € 405,
- Das durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers betrage € 873,
- Das Einkommen in den Monaten Jänner bis April 2015 übersteige somit die Geringfügigkeitsgrenze, weswegen in diesem Zeitraum keine Arbeitslosigkeit vorliege. Dementsprechend sei der Bezug von 16.01.2015 bis 30.04.2015 zu widerrufen und das in diesem Zeitraum zu Unrecht empfangene Arbeitslosengeld zurückzufordern, wobei der Rückforderungsbetrag das erzielte Nettoeinkommen nicht übersteigen dürfe, wodurch die Rückforderung mit € 1.186,50 zu begrenzen sei.
- Aufgrund des seitens der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages legte das AMS die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten am 24.08.2017 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Schreiben vom 31.08.2017 brachte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers ergänzend vor, dass es zwar richtig sei, dass der Beschwerdeführer geplant habe, bereits im Jänner 2015 eine selbständige Erwerbstätigkeit zu beginnen und dementsprechend auch im Antrag eine selbständige Erwerbstätigkeit angegeben habe. Aus privaten Gründen habe sich der Beginn allerdings verzögert. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer auch gegenüber dem AMS erklärt, von Jänner bis April kein Einkommen und keinen Umsatz erzielt zu haben. Dass durch die abgegebenen Erklärungen auf einen bereits erfolgten Beginn der selbständigen Erwerbstätigkeit geschlossen werden könne, sei dem Beschwerdeführer auf Grund der Komplexität der Gesetzesmaterie nicht bewusst gewesen. Auch die SVA habe schriftlich bestätigt, dass von Jänner bis April keine selbständige Tätigkeit erbracht worden sei, wenngleich die Versicherung nicht auf den Tätigkeitszeitraum eingeschränkt werden könne. Das Schreiben der SVA wurde beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Das AMS stützte seine Entscheidung lediglich auf den von Amts wegen eingeholten Einkommenssteuerbescheid und die beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungsdaten des Beschwerdeführers. Beweiswürdigend wurden auch die Angaben des Beschwerdeführers im Antrag sowie dessen abgegebene Erklärungen über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz in den Monaten Jänner bis April 2015 berücksichtigt, die allerdings kein Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausweisen. Weitere Feststellungen zum Vorliegen einer Pflichtversicherung (insb. auch deren Beginn und Ende sowie den Zweig, in dem die Pflichtversicherung besteht) und der bestrittenen selbständigen Erwerbstätigkeit wurden nicht getroffen.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage fest.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten: §12 AlVG idF BGBl. I Nr. 94/2014:§12 AlVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 94/2014: "Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)...
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
- a)...
- b)wer selbständig erwerbstätig ist;
- c)bis
- h)...
(4)bis
(5)...
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
- a)bis
- b)...
- c)wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.
der selbständigen Arbeit einen Umsatz
§ 36b
erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz
Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; d) bis g) ...
(7)bis
(8)..." § 24 AlVG idF BGBl. I Nr. 82/2008:Paragraph 24, AlVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 82/2008: "Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig." § 25 AlVG idF BGBl. I Nr. 104/2007:Paragraph 25, AlVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 104/2007: "§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2)bis
(7)[...]" § 36a AlVG idF BGBl. I Nr. 67/2013:Paragraph 36 a, AlVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 67/2013: "Einkommen § 36a.
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Paragraph 36 a,
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)bis
(6)...
(7)Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln." Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im gegenständlichen Fall erweist sich die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
§ 7Abs. 1 Z 1 Al
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Nach § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Nach Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.
§ 12Abs. 1 Al
VG ist arbeitslos, werGemäß Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 AlVG sind die in Z 1 bis 3 dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen. Es ist daher nicht nur erforderlich, dass die Erwerbstätigkeit beendet ist, sondern dass darüber hinaus (abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen) auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht, sowie dass schließlich keine "neue oder weitere" Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.Nach dem Wortlaut des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG sind die in Ziffer eins bis 3 dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen. Es ist daher nicht nur erforderlich, dass die Erwerbstätigkeit beendet ist, sondern dass darüber hinaus (abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen) auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht, sowie dass schließlich keine "neue oder weitere" Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die Ausübung einer neuen oder weiteren Erwerbstätigkeit schließt iSd § 12 Abs. 1 Z 3 AlVG Arbeitslosigkeit hingegen nur dann aus, wenn es sich nicht um eine "geringfügige Erwerbstätigkeit" in den im § 12 Abs. 6 AlVG näher festgelegten Grenzen handelt (vgl. VwGH 02.052012, Zl. 2009/08/0155).Die Ausübung einer neuen oder weiteren Erwerbstätigkeit schließt iSd Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG Arbeitslosigkeit hingegen nur dann aus, wenn es sich nicht um eine "geringfügige Erwerbstätigkeit" in den im Paragraph 12, Absatz 6, AlVG näher festgelegten Grenzen handelt vergleiche VwGH 02.052012, Zl. 2009/08/0155). Der Widerruf nach § 24 Abs. 2 AlVG hängt im Beschwerdefall somit davon ab, ob der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum iSd § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG einer Pflichtversicherung unterlegen ist bzw.
§ 12Abs. 1 Z 1 bzw. 3 Al
VG eine bisherige (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet oder eine neue oder weitere die Geringfügigkeitsgrenze übersteigende Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausgeübt hat.Der Widerruf nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG hängt im Beschwerdefall somit davon ab, ob der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum iSd Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG einer Pflichtversicherung unterlegen ist bzw.
Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. 3 AlVG eine bisherige (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet oder eine neue oder weitere die Geringfügigkeitsgrenze übersteigende Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausgeübt hat. Um das Vorliegen einer Pflichtversicherung (insbesondere auch deren Beginn und Ende sowie den Zweig, in dem die Pflichtversicherung besteht) bzw. das Vorliegen der genannten unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeiten (Beschäftigungen) beurteilen zu können, sind brauchbare Tatsachenfeststellungen über alle relevanten Umstände der in Frage kommenden Erwerbstätigkeiten zu treffen, die eine diesbezügliche rechtliche Beurteilung ermöglichen. Die Behörden des AMS wären zwar an rechtskräftige Bescheide gebunden, die das Vorliegen von versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten für die fraglichen Zeiträume bejahen. Eine sonstige Bindung, insbesondere an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger tatsächlich geführten Versicherten-Daten kann dem Gesetz, insbesondere auch § 45 AlVG, ebenso wenig entnommen werden, wie ein Verbot der Beurteilung des Vorliegens der Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses als Vorfrage (vgl. VwGH 10.12.2000, Zl. 98/08/0269, sowie nochmals VwGH Zl. 2012/08/0025). Die belangte Behörde, die ihre rechtliche Beurteilung des Vorliegens einer Pflichtversicherung lediglich auf eine Speicherung im Hauptverband gestützt hat, hätte die Frage des Vorliegens einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit als Vorfrage iSd § 38 AVG selbst beurteilen und die erforderlichen Feststellungen dafür treffen müssen (vgl. VwGH 24.07.2013, Zl. 2011/08/0221).Um das Vorliegen einer Pflichtversicherung (insbesondere auch deren Beginn und Ende sowie den Zweig, in dem die Pflichtversicherung besteht) bzw. das Vorliegen der genannten unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeiten (Beschäftigungen) beurteilen zu können, sind brauchbare Tatsachenfeststellungen über alle relevanten Umstände der in Frage kommenden Erwerbstätigkeiten zu treffen, die eine diesbezügliche rechtliche Beurteilung ermöglichen. Die Behörden des AMS wären zwar an rechtskräftige Bescheide gebunden, die das Vorliegen von versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten für die fraglichen Zeiträume bejahen. Eine sonstige Bindung, insbesondere an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger tatsächlich geführten Versicherten-Daten kann dem Gesetz, insbesondere auch Paragraph 45, AlVG, ebenso wenig entnommen werden, wie ein Verbot der Beurteilung des Vorliegens der Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses als Vorfrage vergleiche VwGH 10.12.2000, Zl. 98/08/0269, sowie nochmals VwGH Zl. 2012/08/0025). Die belangte Behörde, die ihre rechtliche Beurteilung des Vorliegens einer Pflichtversicherung lediglich auf eine Speicherung im Hauptverband gestützt hat, hätte die Frage des Vorliegens einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit als Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG selbst beurteilen und die erforderlichen Feststellungen dafür treffen müssen vergleiche VwGH 24.07.2013, Zl. 2011/08/0221). Durch die Unterlassung von geeigneten Ermittlungen hat sie keine für eine Entscheidung in der Sache nach § 28 Abs. 2 VwGVG ausreichenden "brauchbaren Ermittlungsergebnisse" geliefert, was das Bundesverwaltungsgericht dazu berechtigt, von einer Entscheidung in der Sache abzusehen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088).Durch die Unterlassung von geeigneten Ermittlungen hat sie keine für eine Entscheidung in der Sache nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ausreichenden "brauchbaren Ermittlungsergebnisse" geliefert, was das Bundesverwaltungsgericht dazu berechtigt, von einer Entscheidung in der Sache abzusehen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen vergleiche VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088). Im fortgesetzten Verfahren wird das AMS daher alle für das Vorliegen einer Pflichtversicherung iSd § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG bzw. einer Erwerbstätigkeit iSd § 12 Abs. 1 Z 1 oder 3 AlVG sprechenden relevanten Umstände zu ermitteln haben und sich insbesondere auch mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten schriftlichen Mitteilung der SVA zu befassen haben, die bestätigt, dass er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.Im fortgesetzten Verfahren wird das AMS daher alle für das Vorliegen einer Pflichtversicherung iSd Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG bzw. einer Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 AlVG sprechenden relevanten Umstände zu ermitteln haben und sich insbesondere auch mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten schriftlichen Mitteilung der SVA zu befassen haben, die bestätigt, dass er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid (hier: die Beschwerdevorentscheidung) aufzuheben war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid (hier: die Beschwerdevorentscheidung) aufzuheben war. B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Fall gleicht im Wesentlichen dem der Entscheidung des VwGH vom 24.07.2013, Zl. 2011/08/0221, zugrunde liegenden, in dem der VwGH ausgesprochen hat, dass alleine das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides und die Speicherung einer Pflichtversicherung
§ 2Abs.
1 Z 4 GSVG in den Daten des Hautverbandes für die Beurteilung des Vorliegens einer der Arbeitslosigkeit entgegenstehenden Pflichtversicherung bzw. Erwerbstätigkeit nicht ausreichen und diesfalls "keine brauchbaren Tatsachenfeststellungen" zur Beurteilung dieser Frage (woran der VwGH mit Beschluss, Ra 2015/09/0088, wiederum die Zulässigkeit der Zurückverweisung knüpft) vorliegen.Die vorliegende Fall gleicht im Wesentlichen dem der Entscheidung des VwGH vom 24.07.2013, Zl. 2011/08/0221, zugrunde liegenden, in dem der VwGH ausgesprochen hat, dass alleine das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides und die Speicherung einer Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in den Daten des Hautverbandes für die Beurteilung des Vorliegens einer der Arbeitslosigkeit entgegenstehenden Pflichtversicherung bzw. Erwerbstätigkeit nicht ausreichen und diesfalls "keine brauchbaren Tatsachenfeststellungen" zur Beurteilung dieser Frage (woran der VwGH mit Beschluss, Ra 2015/09/0088, wiederum die Zulässigkeit der Zurückverweisung knüpft) vorliegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W209.2168619.1.00