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{'item': 'W213 2178561-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2018 GeschäftszahlW213 2178561-1 SpruchW213 2178561-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG

§ 69zweiter Satz BDG in den vorangegangenen Jahren stets nur wenige Tage bzw.

Wochen seines Erholungsurlaubes konsumieren können. Neben seiner sonstigen wissenschaftlichen Tätigkeit arbeite er seit mehreren Jahren an zwei großen juristischen Kommentarprojekten mit, wobei die Kommentierungs- und Herausgeberarbeit vorwiegend in den Ferien möglich sei, da kontinuierliches und ungestörtes Arbeiten erforderlich sei. Darüber hinaus halte der Beschwerdeführer jedes Jahr eine ganze Reihe von Vortragsveranstaltungen ab, deren Vorbereitung zu einem großen Teil ebenfalls in die vorlesungsfreie Zeit falle. Dies sei notwendig, denn im juristischen Bereich laufe wissenschaftliche Arbeit ohne ständigen Austausch mit der Praxis auf ein Arbeiten im "Elfenbeinturm" hinaus. Jegliche Vortrags- und Publikationstätigkeit sei im dienstlichen Interesse gelegen und von der Dienstpflicht umfasst. Es sei eine Zumutung, dass der Dienstgeber indirekt verlange, für diese massiv in seinem Interesse liegende Tätigkeit den eigenen Urlaub zu opfern, bzw. den noch nicht konsumierten Erholungsurlaub ohne jegliche Verständigung streiche. Der Beschwerdeführer ersuchte um bescheidmäßige Feststellung, dass und in welchem Ausmaß sein Urlaubsanspruch für 2015 aufrecht sei. Als Beilagen übermittelte er ein Schriftenverzeichnis seiner wichtigsten Publikationen sowie ein Verzeichnis der von ihm bearbeiteten Dokumente eines näher genannten Kommentares.Am 11.06.2017 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an das Amt der Universität Salzburg und führte aus, er habe aus

Paragraph 69, zweiter Satz BDG in den vorangegangenen Jahren stets nur wenige Tage bzw. Wochen seines Erholungsurlaubes konsumieren können. Neben seiner sonstigen wissenschaftlichen Tätigkeit arbeite er seit mehreren Jahren an zwei großen juristischen Kommentarprojekten mit, wobei die Kommentierungs- und Herausgeberarbeit vorwiegend in den Ferien möglich sei, da kontinuierliches und ungestörtes Arbeiten erforderlich sei. Darüber hinaus halte der Beschwerdeführer jedes Jahr eine ganze Reihe von Vortragsveranstaltungen ab, deren Vorbereitung zu einem großen Teil ebenfalls in die vorlesungsfreie Zeit falle. Dies sei notwendig, denn im juristischen Bereich laufe wissenschaftliche Arbeit ohne ständigen Austausch mit der Praxis auf ein Arbeiten im "Elfenbeinturm" hinaus. Jegliche Vortrags- und Publikationstätigkeit sei im dienstlichen Interesse gelegen und von der Dienstpflicht umfasst. Es sei eine Zumutung, dass der Dienstgeber indirekt verlange, für diese massiv in seinem Interesse liegende Tätigkeit den eigenen Urlaub zu opfern, bzw. den noch nicht konsumierten Erholungsurlaub ohne jegliche Verständigung streiche. Der Beschwerdeführer ersuchte um bescheidmäßige Feststellung, dass und in welchem Ausmaß sein Urlaubsanspruch für 2015 aufrecht sei. Als Beilagen übermittelte er ein Schriftenverzeichnis seiner wichtigsten Publikationen sowie ein Verzeichnis der von ihm bearbeiteten Dokumente eines näher genannten Kommentares. I.

  1. Mit Erledigung vom 27.06.2017 wurde der Beschwerdeführer seitens des Amtes der Universität Salzburg vom Ergebnis der Beweisaufnahme dahingehend verständigt, dass sein Urlaubsrest aus 2015 im Ausmaß von 80 Stunden zum Ablauf des 31.12.2016 verfallen sei. Per Stichtag 27.06.2017 betrage der dem Beschwerdeführer gebührende Urlaubsanspruch 480 Stunden. Ferner wurde ihm für den Fall der Aufrechterhaltung seines Antrages die Gelegenheit einer Stellungnahme eingeräumt. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer nicht Gebrauch.römisch eins.
  2. Mit Erledigung vom 27.06.2017 wurde der Beschwerdeführer seitens des Amtes der Universität Salzburg vom Ergebnis der Beweisaufnahme dahingehend verständigt, dass sein Urlaubsrest aus 2015 im Ausmaß von 80 Stunden zum Ablauf des 31.12.2016 verfallen sei. Per Stichtag 27.06.2017 betrage der dem Beschwerdeführer gebührende Urlaubsanspruch 480 Stunden. Ferner wurde ihm für den Fall der Aufrechterhaltung seines Antrages die Gelegenheit einer Stellungnahme eingeräumt. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer nicht Gebrauch. I.
  3. Die belangte Behörde erließ hierauf unter GZ P1185/2-2017 den Bescheid vom 01.08.2017, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:römisch eins.
  4. Die belangte Behörde erließ hierauf unter GZ P1185/2-2017 den Bescheid vom 01.08.2017, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: "Der Urlaubsrest aus 2015 ist im Ausmaß von 80 Stunden zum Ablauf des
  5. Dezember 2016 verfallen. Zum Stichtag 01.08.2017 beträgt der noch gebührende Urlaubsanspruch 336 Stunden. Dieser gliedert sich in 240 Stunden aus 2017 und 96 Stunden aus 2016 und inkludiert den Erholungsurlaub vom 01.08.2017 bis 08.08.
  6. Rechtsgrundlagen: § 64 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, idF BGBl. I Nr. 87/2002, iVm § 69 BDG 1979, idF BGBl. 111/2010, § 155 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 und § 172c BDG 1979, idF BGBl. I Nr. 130/2003 sowie § 125 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002"Rechtsgrundlagen: Paragraph 64, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraph 69, BDG 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt 111 aus 2010,, Paragraph 155, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, und Paragraph 172 c, BDG 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, sowie Paragraph 125, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120/2002" Nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, in den Jahren 2015 und 2016 seien dem Beschwerdeführer jedenfalls insgesamt fünf Monate vorlesungsfreie Zeit zur Abtragung des Erholungsurlaubes zur Verfügung gestanden. Darüber hinaus halte § 172c BDG fest, dass der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht alleine auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt sei. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass das Jahresurlaubsausmaß im Jahr des Entstehens ohne Beeinträchtigung der dienstlichen Aufgaben verbraucht werden könne und Belastungsspitzen durch den einjährigen Übertragungszeitraum ausgeglichen werden könnten. Aus den dienstlichen Lasten des Regelforschungs- und Verwaltungsbetriebes sei für ein dem Urlaubsverbrauch entgegenstehendes dienstliches Interesse vor dem Hintergrund der den Universitätslehrern eingeräumten inhaltlichen und zeitlichen Freiheiten wenig zu gewinnen. Das Bestehen einer länger andauernden besonderen (angeordneten) dienstlichen Belastung habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Sein besonderes Engagement liege im Interesse der Universität, in erster Linie aber im Eigeninteresse des Beschwerdeführers. Eine weisungsmäßige Einschränkung dieser wissenschaftlichen Aktivität seitens der Universität sei nicht zulässig, dennoch könne nicht jede wissenschaftliche Tätigkeit eines Universitätslehrers als dienstlicher Grund im Sinne des § 69 zweiter Satz BDG anerkannt werden. Unter Berücksichtigung der in § 155 BDG definierten Aufgaben des Universitätslehrers sowie des Zweckes des Erholungsurlaubes, der auch die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit umfasse, könnten die sich aus §§ 155 und 172 BDG ergebenden Pflichten nicht so weit reichen, dass eine Konsumation des Erholungsurlaubes nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer sei mehrmals seitens des Rektors und seitens der Personalabteilung zum Verbrauchen seines Erholungsurlaubes angehalten und auf einen drohenden Verfall im Falle des Nichtverbrauchens hingewiesen worden. Eine "Unmöglichkeit" des Urlaubsverbrauches liege dann nicht vor, wenn weder ein Urlaubstag bescheidmäßig abgelehnt worden sei, noch vom Beamten angenommen werden könne, dass die Dienstgeberin einen Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht wünsche. Letzteres habe in Anbetracht der bereits erwähnten Schreiben vom Beschwerdeführer nicht angenommen werden können. Dienstliche Gründe im Sinne des § 69 zweiter Satz BDG würden daher nicht vorliegen. Der Umfang der vom Beschwerdeführer eingegangenen Verpflichtungen sei in seinem eigenen Ermessen gelegen. Den in diesem Ausmaß eingegangenen Verpflichtungen seien keine dienstlichen Anordnungen oder Verpflichtungen zu Grunde gelegen. Auch nach den gesetzlichen Grundlagen liege es im eigenen Ermessen der Universitätslehrer, in welchem Ausmaß er Vortrags- und Publikationstätigkeiten ausübe. Der Universität Salzburg als Dienstgeberin könnte daher nicht unterstellt werden, dass sie von ihren Bediensteten verlange, Vortrags- und Publikationstätigkeiten sowie Verwaltungs- und Vertretungstätigkeiten in einem solchen Ausmaß zu leisten, dass der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich sei.Nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, in den Jahren 2015 und 2016 seien dem Beschwerdeführer jedenfalls insgesamt fünf Monate vorlesungsfreie Zeit zur Abtragung des Erholungsurlaubes zur Verfügung gestanden. Darüber hinaus halte Paragraph 172 c, BDG fest, dass der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht alleine auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt sei. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass das Jahresurlaubsausmaß im Jahr des Entstehens ohne Beeinträchtigung der dienstlichen Aufgaben verbraucht werden könne und Belastungsspitzen durch den einjährigen Übertragungszeitraum ausgeglichen werden könnten. Aus den dienstlichen Lasten des Regelforschungs- und Verwaltungsbetriebes sei für ein dem Urlaubsverbrauch entgegenstehendes dienstliches Interesse vor dem Hintergrund der den Universitätslehrern eingeräumten inhaltlichen und zeitlichen Freiheiten wenig zu gewinnen. Das Bestehen einer länger andauernden besonderen (angeordneten) dienstlichen Belastung habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Sein besonderes Engagement liege im Interesse der Universität, in erster Linie aber im Eigeninteresse des Beschwerdeführers. Eine weisungsmäßige Einschränkung dieser wissenschaftlichen Aktivität seitens der Universität sei nicht zulässig, dennoch könne nicht jede wissenschaftliche Tätigkeit eines Universitätslehrers als dienstlicher Grund im Sinne des Paragraph 69, zweiter Satz BDG anerkannt werden. Unter Berücksichtigung der in Paragraph 155, BDG definierten Aufgaben des Universitätslehrers sowie des Zweckes des Erholungsurlaubes, der auch die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit umfasse, könnten die sich aus Paragraphen 155 und 172 BDG ergebenden Pflichten nicht so weit reichen, dass eine Konsumation des Erholungsurlaubes nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer sei mehrmals seitens des Rektors und seitens der Personalabteilung zum Verbrauchen seines Erholungsurlaubes angehalten und auf einen drohenden Verfall im Falle des Nichtverbrauchens hingewiesen worden. Eine "Unmöglichkeit" des Urlaubsverbrauches liege dann nicht vor, wenn weder ein Urlaubstag bescheidmäßig abgelehnt worden sei, noch vom Beamten angenommen werden könne, dass die Dienstgeberin einen Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht wünsche. Letzteres habe in Anbetracht der bereits erwähnten Schreiben vom Beschwerdeführer nicht angenommen werden können. Dienstliche Gründe im Sinne des Paragraph 69, zweiter Satz BDG würden daher nicht vorliegen. Der Umfang der vom Beschwerdeführer eingegangenen Verpflichtungen sei in seinem eigenen Ermessen gelegen. Den in diesem Ausmaß eingegangenen Verpflichtungen seien keine dienstlichen Anordnungen oder Verpflichtungen zu Grunde gelegen. Auch nach den gesetzlichen Grundlagen liege es im eigenen Ermessen der Universitätslehrer, in welchem Ausmaß er Vortrags- und Publikationstätigkeiten ausübe. Der Universität Salzburg als Dienstgeberin könnte daher nicht unterstellt werden, dass sie von ihren Bediensteten verlange, Vortrags- und Publikationstätigkeiten sowie Verwaltungs- und Vertretungstätigkeiten in einem solchen Ausmaß zu leisten, dass der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich sei. Der erste Zustellversuch dieses Bescheides an den Beschwerdeführer an dessen Hauptwohnsitz schlug fehl. Im Zuge einer elektronischen Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer gab dieser bekannt, sich den Sommer über in Kroatien aufzuhalten. In Folge wurde der Bescheid an der vom Beschwerdeführer bekanntgegebene Adresse in Kroatien am 30.08.2017 zugestellt. I.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, bei der Mitwirkung an Gesetzeskommentaren sei das Gesamtgelingen davon abhängig, dass die Einzelautoren ihre Teilleistungen zeitgerecht erbringen würden. Es stelle daher einen wichtigen dienstlichen Grund dar, diesem Erfordernis mit der Konsequenz, dass die Urlaubskonsumation hinausgeschoben werde, Genüge zu tun. Auch in den früheren Jahren sei dies als dienstlicher Grund anerkannt worden. Ein Urlaubsverbrauch während des laufenden Semesters sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, denn ein solcher hätte nur zum Nachteil der Studierenden stattfinden können. Auch die Durchführung von Großprojekten sei aber während des laufenden Semesters zeitlich nicht möglich. Es sei anzunehmen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 69 BDG den Zweck verfolgt habe, zu verhindern, dass eine übergroße Anhäufung von Urlaub und dessen späterer umfangreicher Verbrauch eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebes herbeiführe. Der Gesetzgeber habe dabei nicht an den Universitätsbetrieb in Wissenschaft und Lehre gedacht, sondern an die großen Bereiche der sonstigen Verwaltung mit ihrem Regelbetrieb. Die Tätigkeit eines Universitätsprofessors stelle keine typische Beamtentätigkeit dar, sondern sei durch die autonome Arbeitsgestaltung gekennzeichnet. Der Universitätsprofessor erhalte keine inhaltlichen Anordnungen zu seiner Tätigkeit, sodass nur er selbst beurteilen könne, welche Präferenzen als adäquat anzusehen seien und ob eine anstehende Tätigkeit unter dem Aspekt der dienstlichen Interessen wichtig genug sei, um sie - auch um den Preis eines Urlaubsnichtverbrauches - durchzuführen. Dies sei bisher auch auf universitärer Ebene so gesehen und gehandhabt worden. Dass eine Personalstelle hier nun ändernd eingreife, verschlechtere die Situation nur. Zu den im vorliegenden Fall den Urlaubsverbrauch verhindernden Kommentarprojekten habe sich der Beschwerdeführer bereits zu einer Zeit verpflichtet, als die Praxis des Amtes der Universität hinsichtlich der Anerkennung dienstlicher Gründe noch eine andere gewesen sei. Selbst unter Heranziehung des von der Behörde zitieren VwGH-Erkenntnisses müsse der Universitätslehrer davon ausgehen, dass die Universität einen Verbrauch des Urlaubes, der zu einem Ausstieg aus Forschungsprojekten führen würde, weil man "seinen Urlaub verbrauchen müsse", mit allen Konsequenzen (Schadenersatzforderungen, Beeinträchtigung des Ansehens) nicht wünsche.römisch eins.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, bei der Mitwirkung an Gesetzeskommentaren sei das Gesamtgelingen davon abhängig, dass die Einzelautoren ihre Teilleistungen zeitgerecht erbringen würden. Es stelle daher einen wichtigen dienstlichen Grund dar, diesem Erfordernis mit der Konsequenz, dass die Urlaubskonsumation hinausgeschoben werde, Genüge zu tun. Auch in den früheren Jahren sei dies als dienstlicher Grund anerkannt worden. Ein Urlaubsverbrauch während des laufenden Semesters sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, denn ein solcher hätte nur zum Nachteil der Studierenden stattfinden können. Auch die Durchführung von Großprojekten sei aber während des laufenden Semesters zeitlich nicht möglich. Es sei anzunehmen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 69, BDG den Zweck verfolgt habe, zu verhindern, dass eine übergroße Anhäufung von Urlaub und dessen späterer umfangreicher Verbrauch eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebes herbeiführe. Der Gesetzgeber habe dabei nicht an den Universitätsbetrieb in Wissenschaft und Lehre gedacht, sondern an die großen Bereiche der sonstigen Verwaltung mit ihrem Regelbetrieb. Die Tätigkeit eines Universitätsprofessors stelle keine typische Beamtentätigkeit dar, sondern sei durch die autonome Arbeitsgestaltung gekennzeichnet. Der Universitätsprofessor erhalte keine inhaltlichen Anordnungen zu seiner Tätigkeit, sodass nur er selbst beurteilen könne, welche Präferenzen als adäquat anzusehen seien und ob eine anstehende Tätigkeit unter dem Aspekt der dienstlichen Interessen wichtig genug sei, um sie - auch um den Preis eines Urlaubsnichtverbrauches - durchzuführen. Dies sei bisher auch auf universitärer Ebene so gesehen und gehandhabt worden. Dass eine Personalstelle hier nun ändernd eingreife, verschlechtere die Situation nur. Zu den im vorliegenden Fall den Urlaubsverbrauch verhindernden Kommentarprojekten habe sich der Beschwerdeführer bereits zu einer Zeit verpflichtet, als die Praxis des Amtes der Universität hinsichtlich der Anerkennung dienstlicher Gründe noch eine andere gewesen sei. Selbst unter Heranziehung des von der Behörde zitieren VwGH-Erkenntnisses müsse der Universitätslehrer davon ausgehen, dass die Universität einen Verbrauch des Urlaubes, der zu einem Ausstieg aus Forschungsprojekten führen würde, weil man "seinen Urlaub verbrauchen müsse", mit allen Konsequenzen (Schadenersatzforderungen, Beeinträchtigung des Ansehens) nicht wünsche. I.
  9. Die belangte Behörde erließ hierauf unter GZ. P1185/2-2017 am 13.11.2017 eine Beschwerdevorentscheidung, deren Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:römisch eins.
  10. Die belangte Behörde erließ hierauf unter GZ. P1185/2-2017 am 13.11.2017 eine Beschwerdevorentscheidung, deren Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: "Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Urlaubsrest von 80 Stunden des Kalenderjahres 2015 ist zum Ablauf des 31.12.2016 verfallen. Zum 13.11.2017 beträgt der Ihnen gebührende Anspruch auf Erholungsurlaub insgesamt 336 Stunden. Davon entfallen auf das Kalenderjahr 2017 240 Stunden, sowie auf das Kalenderjahr 2016 96 Stunden. Rechtsgrundlagen: § 64 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, idF BGBl. I Nr. 87/2002, iVm § 69 BDG 1979, idF BGBl. 111/2010 und § 172c BDG 1979, idF BGBl. I Nr. 130/2003, § 155 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 iVm § 172 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, § 125 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 sowie § 14 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, § 15 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013."Rechtsgrundlagen: Paragraph 64, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraph 69, BDG 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt 111 aus 2010, und Paragraph 172 c, BDG 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, Paragraph 155, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in Verbindung mit Paragraph 172, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, Paragraph 125, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, sowie Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, Paragraph 15, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,." Dazu wurde im Wesentlichen die Begründung aus dem Bescheid vom 01.08.2017 wiederholt und ergänzend ausgeführt, das Argument des Beschwerdeführers, der Lehr- bzw. Prüfungsbetrieb würde im Falle einer Urlaubskonsumation während des laufenden Semesters beeinträchtigt werden, sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum ab 2010 lediglich vier Dissertationen und sechs Diplomarbeiten als Hauptbetreuer übernommen. Im Studienjahr 2014/15 habe er 13 Semesterwochenstunden, in den Studienjahren 2015/16 und 2016/17 zwölf Semesterwochenstunden Lehre gehalten. Dies stelle eine reguläre Belastung dar. Die vom Gesetzgeber dem Universitätsdozenten auferlegten Pflichten seien in dem Ausmaß bemessen, dass daneben ein Erholungsurlaub in Anspruch genommen werden könne. Sollte eine Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes im relevanten Zeitraum tatsächlich nicht möglich gewesen sein, sei dies nicht aus

§ 69zweiter Satz BDG der Fall gewesen.

Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass das Jahresurlaubsausmaß ohne Beeinträchtigung der dienstlichen Aufgaben im Jahr des Entstehens bzw. im darauffolgenden Jahr verbraucht werden könne. Insbesondere verlange auch die Universität Salzburg als Dienstnehmerin von ihren Bediensteten nicht, Vortrags- und Publikationstätigkeiten sowie Verwaltungs- und Vertretungstätigkeiten in einem solchen Ausmaß zu leisten, dass der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich sei. Dies wäre aber Voraussetzung für eine Anerkennung von

§ 69zweiter Satz BDG.

Insbesondere habe die Dienstgeberin zu keinem Zeitpunkt verlangt, dass der Beschwerdeführer seine Dienstpflichten in einem derartigen Ausmaß erbringe, dass er ca. dreiviertel seiner Wochenenden durcharbeite. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das Abgehen von der bislang in Sachen Urlaubsvergütung geübten Praxis führt die belangte Behörde aus, dass bereits den Rundmails aus 2015 die Tendenz einer restriktiveren Handhabung entnehmbar sei. Im Übrigen wäre aber selbst aus einer bestehenden Verwaltungspraxis keine subjektive Rechtsposition ableitbar, da ein solcher Vertrauensschutz im öffentlichen Recht grundsätzlich nicht anerkannt sei und die Frage des Urlaubsverfalls im Einzelfall zu beurteilen sei. Es liege in der Eigenverantwortung des Universitätslehrers, seine Verpflichtungen in einem Umfang einzugehen, sodass der im Gesetz vorgesehene Urlaubsverbrauch möglich sei und es nicht zu Schadenersatzforderungen komme, wenn der Urlaub konsumiert werde. Dass der Gesetzgeber bei der Regelung des § 69 BDG nicht an den Universitätsbetrieb gedacht habe, sei angesichts der zahlreichen, insbesondere auch im eigenen Unterabschnitt für den universitären Bereich normierten Ausnahmeregelungen nicht nachvollziehbar. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers sei nicht jede Vortrags- und Kommentierungstätigkeit als dienstlicher Grund im Sinne des § 69 zweiter Satz BDG anzusehen, denn diese Interpretation hätte zur Folge, dass der Gesetzgeber jedwede Einflussnahme und jegliches Mitbestimmungsrecht der Dienstgeberin ausschließen würde. Dies könne - auch vor dem Hintergrund der Fürsorgepflicht der Dienstgeberin und der Eigenverantwortung des Beschwerdeführers - nicht angenommen werden. Die Selbstverantwortung eines Universitätslehrers könne nicht so weit reichen, dass dieser, selbst wenn im bewusst sei, dass die Dienstgeberin einen Urlaubskonsum wünsche, er sich darüber hinwegsetzen könne.Sollte eine Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes im relevanten Zeitraum tatsächlich nicht möglich gewesen sein, sei dies nicht aus

Paragraph 69, zweiter Satz BDG der Fall gewesen. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass das Jahresurlaubsausmaß ohne Beeinträchtigung der dienstlichen Aufgaben im Jahr des Entstehens bzw. im darauffolgenden Jahr verbraucht werden könne. Insbesondere verlange auch die Universität Salzburg als Dienstnehmerin von ihren Bediensteten nicht, Vortrags- und Publikationstätigkeiten sowie Verwaltungs- und Vertretungstätigkeiten in einem solchen Ausmaß zu leisten, dass der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich sei. Dies wäre aber Voraussetzung für eine Anerkennung von

Paragraph 69, zweiter Satz BDG. Insbesondere habe die Dienstgeberin zu keinem Zeitpunkt verlangt, dass der Beschwerdeführer seine Dienstpflichten in einem derartigen Ausmaß erbringe, dass er ca. dreiviertel seiner Wochenenden durcharbeite. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das Abgehen von der bislang in Sachen Urlaubsvergütung geübten Praxis führt die belangte Behörde aus, dass bereits den Rundmails aus 2015 die Tendenz einer restriktiveren Handhabung entnehmbar sei. Im Übrigen wäre aber selbst aus einer bestehenden Verwaltungspraxis keine subjektive Rechtsposition ableitbar, da ein solcher Vertrauensschutz im öffentlichen Recht grundsätzlich nicht anerkannt sei und die Frage des Urlaubsverfalls im Einzelfall zu beurteilen sei. Es liege in der Eigenverantwortung des Universitätslehrers, seine Verpflichtungen in einem Umfang einzugehen, sodass der im Gesetz vorgesehene Urlaubsverbrauch möglich sei und es nicht zu Schadenersatzforderungen komme, wenn der Urlaub konsumiert werde. Dass der Gesetzgeber bei der Regelung des Paragraph 69, BDG nicht an den Universitätsbetrieb gedacht habe, sei angesichts der zahlreichen, insbesondere auch im eigenen Unterabschnitt für den universitären Bereich normierten Ausnahmeregelungen nicht nachvollziehbar. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers sei nicht jede Vortrags- und Kommentierungstätigkeit als dienstlicher Grund im Sinne des Paragraph 69, zweiter Satz BDG anzusehen, denn diese Interpretation hätte zur Folge, dass der Gesetzgeber jedwede Einflussnahme und jegliches Mitbestimmungsrecht der Dienstgeberin ausschließen würde. Dies könne - auch vor dem Hintergrund der Fürsorgepflicht der Dienstgeberin und der Eigenverantwortung des Beschwerdeführers - nicht angenommen werden. Die Selbstverantwortung eines Universitätslehrers könne nicht so weit reichen, dass dieser, selbst wenn im bewusst sei, dass die Dienstgeberin einen Urlaubskonsum wünsche, er sich darüber hinwegsetzen könne. I.

  1. Mit Schriftsatz vom 27.11.2017, eingelangt am 30.11.2017, beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er ergänzend aus, dass während des laufenden Semesters höchstens tageweise Urlaube möglich seien. Ferner würden große Publikationsvorhaben das Ansehen der Universität fördern, es hingegen negativ an die Universität zurückfallen, wenn die Verpflichtung nicht oder nur mangelhaft erfüllt werde. In Wissenschaft und Forschung gebe es die Möglichkeit, am Maßstab hoher Intensität und Quantität zu planen, weil man erwarten könne, dass es bei Spitzenbelastungen dennoch nicht zu einem Urlaubsverfall komme oder weil man ohnehin davon ausgehe, dass Spitzenbelastungen auf Kosten der eigenen Freizeit gehen würden. Die andere Möglichkeit sei die Einschränkung auf ein niedriges Quantitätsniveau, weil der Dienstgeber die Anerkennung der dienstlichen Notwendigkeit verweigere.römisch eins.
  2. Mit Schriftsatz vom 27.11.2017, eingelangt am 30.11.2017, beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er ergänzend aus, dass während des laufenden Semesters höchstens tageweise Urlaube möglich seien. Ferner würden große Publikationsvorhaben das Ansehen der Universität fördern, es hingegen negativ an die Universität zurückfallen, wenn die Verpflichtung nicht oder nur mangelhaft erfüllt werde. In Wissenschaft und Forschung gebe es die Möglichkeit, am Maßstab hoher Intensität und Quantität zu planen, weil man erwarten könne, dass es bei Spitzenbelastungen dennoch nicht zu einem Urlaubsverfall komme oder weil man ohnehin davon ausgehe, dass Spitzenbelastungen auf Kosten der eigenen Freizeit gehen würden. Die andere Möglichkeit sei die Einschränkung auf ein niedriges Quantitätsniveau, weil der Dienstgeber die Anerkennung der dienstlichen Notwendigkeit verweigere. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht als Universitätsdozenten einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist am Fachbereich Privatrecht der Universität Salzburg beschäftigt. Der Beschwerdeführer hat sich im Jahre 2015 gegenüber einem näher genannten Verlag zur Mitarbeit an zwei juristischen Großkommentaren verpflichtet. In den Jahren 2015 und 2016 hielt er zahlreiche Vorträge aus dem Fachbereich Privatrecht ab. Mit Ablauf des 31.12.2016 hatte der Beschwerdeführer 80 Stunden seines Urlaubes aus dem Kalenderjahr 2015 noch nicht verbraucht. Die weiteren für die Beurteilung des Beschwerdefalls maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem wiedergegebenen Verfahrensgang.
  4. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
  5. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung eine Einzelrichter-zuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 28, VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. [...]" Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 167/2017, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, lauten: "Verbrauch des Erholungsurlaubes § 68.
(1)Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.Paragraph 68,
(1)Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
(2)In den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen. Verfall des Erholungsurlaubes §
  1. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum
  2. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 51 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Beamtin eine Karenz nach dem MSchG oder der Beamte eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.Paragraph 69, Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum
  3. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Beamtin eine Karenz nach dem MSchG oder der Beamte eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben. [...]
  4. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER Unterabschnitt A BESTIMMUNGEN FÜR ALLE UNIVERSITÄTSLEHRER [...] Aufgaben der Universitätslehrer (Rechte und Pflichten) § 155.
(1)Die Aufgaben der Universitätslehrer umfassen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen. Die Erfüllung der Aufgaben ist in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren.Paragraph 155,
(1)Die Aufgaben der Universitätslehrer umfassen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen. Die Erfüllung der Aufgaben ist in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren.
(2)Die Universitätslehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre in Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität zu erfüllen.
(3)Die Universitätslehrer sind zur fachlichen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung verpflichtet. Soweit sie Organisations- und Verwaltungstätigkeiten sowie Managementaufgaben auszuüben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken haben, sind sie auch zu einer entsprechenden und zeitgerechten Aus- und Weiterbildung verpflichtet.
(4)Tätigkeiten gemäß § 27 und § 56 des Universitätsgesetzes 2002 zählen nicht zu den Dienstpflichten, sondern gelten als Nebentätigkeiten.
(4)Tätigkeiten gemäß Paragraph 27 und Paragraph 56, des Universitätsgesetzes 2002 zählen nicht zu den Dienstpflichten, sondern gelten als Nebentätigkeiten. [...] Unterabschnitt C Universitätsdozenten [...] Besondere Aufgaben und Dienstzeit § 172.
(1)Ein Universitätsdozent hat nach Maßgabe der Organisations- und StudienvorschriftenParagraph 172,
(1)Ein Universitätsdozent hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften
  1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungsaufgaben (Aufgaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste) der Organisationseinheit, der der Universitätsdozent zugeordnet ist, zu beteiligen,
  2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,
  3. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (Paragraph 155, Absatz 8,) durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,
  4. Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,
  5. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken und
  6. allfällige weitere Pflichten gemäß § 155 Abs. 5 oder 6 zu erfüllen.
  7. allfällige weitere Pflichten gemäß Paragraph 155, Absatz 5, oder 6 zu erfüllen.
(2)Der Universitätsdozent hat die Dienstpflichten gemäß Abs. 1 an der Universität persönlich zu erfüllen und seine Anwesenheit an der Universität im Einvernehmen mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten im Voraus entsprechend einzuteilen. Er hat dabei die Erfordernisse des Dienstbetriebes zu beachten. Soweit es diese Erfordernisse zulassen, kann er die gleitende Dienstzeit nach § 48 Abs. 3 in Anspruch nehmen.
(2)Der Universitätsdozent hat die Dienstpflichten gemäß Absatz eins, an der Universität persönlich zu erfüllen und seine Anwesenheit an der Universität im Einvernehmen mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten im Voraus entsprechend einzuteilen. Er hat dabei die Erfordernisse des Dienstbetriebes zu beachten. Soweit es diese Erfordernisse zulassen, kann er die gleitende Dienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 3, in Anspruch nehmen.
(3)Der Universitätsdozent ist zur Einhaltung der festgelegten Dienstzeit verpflichtet, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) ist er örtlich nur insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitätseinrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitätseinrichtung erfordern. Soweit eine örtliche Bindung an die Universität nicht besteht, hat der Universitätsdozent dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.
(4)Wird ein Universitätsdozent zum Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes bestellt, so ist er durch den Rektor in dem der Ausübung der Ersatzmitgliedschaft angemessenen Ausmaß von den Dienstpflichten, jedenfalls jedoch von allen weisungsgebundenen Tätigkeiten, zu befreien." Nach der Bestimmung des § 69 BDG 1979 verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum
  1. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.Nach der Bestimmung des Paragraph 69, BDG 1979 verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum
  2. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Der Beschwerdeführer hat nicht seinen gesamten für das Kalenderjahr 2015 gebührenden Urlaub bis zum 31.12.2016 verbraucht. 80 Stunden waren mit Ablauf des 31.12.2016 noch nicht verbraucht. Fallbezogen ist daher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus

§ 69

BDG 1979 unmöglich war.Der Beschwerdeführer hat nicht seinen gesamten für das Kalenderjahr 2015 gebührenden Urlaub bis zum 31.12.2016 verbraucht. 80 Stunden waren mit Ablauf des 31.12.2016 noch nicht verbraucht. Fallbezogen ist daher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus

Paragraph 69, BDG 1979 unmöglich war. Die Erläuterungen zu § 69 BDG 1979 (RV 500 BlgNR

  1. GP) lauten auszugsweise wie folgt: "Aus dem Erholungszweck des Urlaubes ergibt sich, daß der jährliche Verbrauch des Erholungsurlaubes anzustreben ist. Dies in der Regel zu ermöglichen, ist Aufgabe des zuständigen Vorgesetzten. Der Nichtverbrauch des Urlaubes bis zum
  2. Dezember des folgenden Kalenderjahres aus dienstlichen Gründen soll sich daher auf Ausnahmefälle beschränken."Die Erläuterungen zu Paragraph 69, BDG 1979 Regierungsvorlage 500 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode lauten auszugsweise wie folgt: "Aus dem Erholungszweck des Urlaubes ergibt sich, daß der jährliche Verbrauch des Erholungsurlaubes anzustreben ist. Dies in der Regel zu ermöglichen, ist Aufgabe des zuständigen Vorgesetzten. Der Nichtverbrauch des Urlaubes bis zum
  4. Dezember des folgenden Kalenderjahres aus dienstlichen Gründen soll sich daher auf Ausnahmefälle beschränken." Den Materialien folgend ist anzustreben, dass des Jahreserholungsurlaub im Urlaubsjahr, zumindest aber im auf das Urlaubsjahr folgenden Jahr verbraucht wird. Dies steht in engem Zusammenhang mit dem Zweck des Erholungsurlaubes, nämliche die Erholung des Beamten, an der sowohl seitens des Beamten als auch seitens des Dienstgebers ein erhebliches Interesse besteht. Den Materialien sowie auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 18.02.2015, Ro 2014/12/0043) folgend ist es Aufgabe des Vorgesetzten zu ermöglichen, dass der Erholungsurlaub im jeweiligen Urlaubsjahr verbraucht wird.Den Materialien folgend ist anzustreben, dass des Jahreserholungsurlaub im Urlaubsjahr, zumindest aber im auf das Urlaubsjahr folgenden Jahr verbraucht wird. Dies steht in engem Zusammenhang mit dem Zweck des Erholungsurlaubes, nämliche die Erholung des Beamten, an der sowohl seitens des Beamten als auch seitens des Dienstgebers ein erhebliches Interesse besteht. Den Materialien sowie auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 18.02.2015, Ro 2014/12/0043) folgend ist es Aufgabe des Vorgesetzten zu ermöglichen, dass der Erholungsurlaub im jeweiligen Urlaubsjahr verbraucht wird. Eine "Unmöglichkeit" des Urlaubsverbrauches aus dienstlichen Gründen kann sich nicht nur daraus ergeben, dass ein diesbezügliches Urlaubsansuchen durch einen rechtskräftigen bzw. der materiellen Rechtslage entsprechenden Bescheid der hiefür zuständigen Dienstbehörde versagt wurde, sondern auch daraus, dass ein Beamter dem Anliegen seines Vorgesetzten, aus dienstlichen Interessen eine kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes bis zu dem im ersten Satz des § 69 genannten Termin zu unterlassen, von sich aus Rechnung trägt, ohne die Frage vor den zuständigen Dienstbehörden und in der Folge vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes auszufechten, um erst auf diese Weise eine "Unmöglichkeit" im Verständnis des zweiten Satzes des § 69 darzutun (vgl. VwGH
  5. 2009, 2009/12/0022).Eine "Unmöglichkeit" des Urlaubsverbrauches aus dienstlichen Gründen kann sich nicht nur daraus ergeben, dass ein diesbezügliches Urlaubsansuchen durch einen rechtskräftigen bzw. der materiellen Rechtslage entsprechenden Bescheid der hiefür zuständigen Dienstbehörde versagt wurde, sondern auch daraus, dass ein Beamter dem Anliegen seines Vorgesetzten, aus dienstlichen Interessen eine kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes bis zu dem im ersten Satz des Paragraph 69, genannten Termin zu unterlassen, von sich aus Rechnung trägt, ohne die Frage vor den zuständigen Dienstbehörden und in der Folge vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes auszufechten, um erst auf diese Weise eine "Unmöglichkeit" im Verständnis des zweiten Satzes des Paragraph 69, darzutun vergleiche VwGH
  6. 2009, 2009/12/0022). Im Verwaltungsregelbetrieb hat sohin der Vorgesetzte zu beurteilen, ob dienstliche Gründe vorliegen, die einer Konsumation des Urlaubes durch den Beamten entgegenstehen. Wenn der Vorgesetzte in irgendeiner Weise sein Anliegen, dass der Beamte aus dienstlichen Interessen eine kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes bis zu dem im ersten Satz des § 69 genannten Termin unterlässt, kommuniziert, liegt damit für den Beamten eine "Unmöglichkeit" des Urlaubsverbrauches aus

§ 69

zweiter Satz BDG vor.Im Verwaltungsregelbetrieb hat sohin der Vorgesetzte zu beurteilen, ob dienstliche Gründe vorliegen, die einer Konsumation des Urlaubes durch den Beamten entgegenstehen. Wenn der Vorgesetzte in irgendeiner Weise sein Anliegen, dass der Beamte aus dienstlichen Interessen eine kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes bis zu dem im ersten Satz des Paragraph 69, genannten Termin unterlässt, kommuniziert, liegt damit für den Beamten eine "Unmöglichkeit" des Urlaubsverbrauches aus

Paragraph 69, zweiter Satz BDG vor. Aufgrund der Wissenschaftsfreiheit besteht im Bereich der Forschung ein derartiger Vorgesetzter nicht, der im Detail die Dienstpflichten des Beschwerdeführers festlegen und somit auch über das Vorliegen von Gründen im Sinne des § 69 zweiter Satz BDG 1979 entscheiden könnte.Aufgrund der Wissenschaftsfreiheit besteht im Bereich der Forschung ein derartiger Vorgesetzter nicht, der im Detail die Dienstpflichten des Beschwerdeführers festlegen und somit auch über das Vorliegen von Gründen im Sinne des Paragraph 69, zweiter Satz BDG 1979 entscheiden könnte. Dem Beschwerdeführer als Universitätsdozenten steht es dennoch nicht frei, jedwede wissenschaftliche Tätigkeit unabhängig vom Auftraggeber und von den Interessen der Universität als Dienstgeberin an dieser Tätigkeit als dienstliches Interesse im Sinne des § 69 zweiter Satz BDG 1979 zu qualifizieren. Gerade dadurch, dass der Beschwerdeführer Inhalt und Ausmaß seiner wissenschaftlichen Tätigkeit sehr autonom festlegt, ist ein besonders strenges Maß bei der Frage anzulegen, ob das dienstliche Interesse an dieser wissenschaftlichen Tätigkeit auch das Interesse an einer ordnungsgemäßen Urlaubskonsumation übersteigt.Dem Beschwerdeführer als Universitätsdozenten steht es dennoch nicht frei, jedwede wissenschaftliche Tätigkeit unabhängig vom Auftraggeber und von den Interessen der Universität als Dienstgeberin an dieser Tätigkeit als dienstliches Interesse im Sinne des Paragraph 69, zweiter Satz BDG 1979 zu qualifizieren. Gerade dadurch, dass der Beschwerdeführer Inhalt und Ausmaß seiner wissenschaftlichen Tätigkeit sehr autonom festlegt, ist ein besonders strenges Maß bei der Frage anzulegen, ob das dienstliche Interesse an dieser wissenschaftlichen Tätigkeit auch das Interesse an einer ordnungsgemäßen Urlaubskonsumation übersteigt. Seitens des Rektors der Universität Salzburg sowie seitens der Personalabteilung wurde bereits ab dem Jahr 2015 durch zahlreiche ergangene Schreiben klar gemacht, dass die Dienstgeberin des Beschwerdeführers eine Inanspruchnahme möglichst des gesamten Jahresurlaubes im Urlaubsjahr oder im nachfolgenden Jahre anstrebt. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe seinen nicht konsumierten Urlaub ohne jegliche Verständigung gestrichen, wurde zumindest in den Schreiben von Oktober und November 2016 auch auf den drohenden Verfall des Urlaubes hingewiesen. Sowohl zur Publikations- als auch zur Vortragstätigkeit des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer als Beamter bei der autonomen Erfüllung seiner Dienstpflichten auch an die gesetzlichen Grundlagen - insbesondere das BDG 1979 - gebunden ist. Aus dienstrechtlicher Sicht darf er Verpflichtungen aus dem Bereich der Forschung daher nur in jenem Ausmaß auf sich nehmen, in dem er diese Verpflichtungen auch im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen (wöchentlichen und jährlichen) Dienstzeit und neben seinen übrigen Aufgaben (Lehre und Prüfungstätigkeit, Betreuung von Studierenden etc.) durchführen kann und somit auch seinen gesetzlich vorgesehen Urlaub konsumieren kann, wenn nicht - wie unten dargestellt - kurzfristige, aus der Sphäre der Dienstgeberin herrührende dienstliche Gründe dies unmöglich machen. Der Beschwerdeführer brachte insbesondere vor, dass es ihm aufgrund der neben seiner sonstigen wissenschaftlichen Tätigkeit erfolgenden Mitwirkung an zwei Großkommentaren und seiner umfassenden Vortragstätigkeit auch in der lehrveranstaltungsfreien Zeit unmöglich war, den Urlaub zu verbrauchen. Dass diese Unmöglichkeit durch dienstliche Gründe im Sinne des § 69 BDG 1979 bedingt war, begründete er dahingehend, dass der Universitätslehrer aufgrund der autonomen Arbeitsgestaltung selbst entscheiden müsse, ob eine anstehende Tätigkeit unter dem Aspekt der dienstlichen Interessen wichtig genug sei, dass sie auch um den Preis eines Urlaubsnichtverbrauches durchzuführen sei. Die Durchführung von Forschungsprojekten würde traditionell in Publikationen und/oder Vorträgen münden und liege daher auch im dienstlichen Interesse. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass die Universität einen Verbrauch des Urlaubes nicht wünsche, wenn der Beschwerdeführer dann aus Forschungsprojekten aussteigen müsse und es zu Schadenersatzforderungen und Reputationsschädigungen kommen könne.Der Beschwerdeführer brachte insbesondere vor, dass es ihm aufgrund der neben seiner sonstigen wissenschaftlichen Tätigkeit erfolgenden Mitwirkung an zwei Großkommentaren und seiner umfassenden Vortragstätigkeit auch in der lehrveranstaltungsfreien Zeit unmöglich war, den Urlaub zu verbrauchen. Dass diese Unmöglichkeit durch dienstliche Gründe im Sinne des Paragraph 69, BDG 1979 bedingt war, begründete er dahingehend, dass der Universitätslehrer aufgrund der autonomen Arbeitsgestaltung selbst entscheiden müsse, ob eine anstehende Tätigkeit unter dem Aspekt der dienstlichen Interessen wichtig genug sei, dass sie auch um den Preis eines Urlaubsnichtverbrauches durchzuführen sei. Die Durchführung von Forschungsprojekten würde traditionell in Publikationen und/oder Vorträgen münden und liege daher auch im dienstlichen Interesse. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass die Universität einen Verbrauch des Urlaubes nicht wünsche, wenn der Beschwerdeführer dann aus Forschungsprojekten aussteigen müsse und es zu Schadenersatzforderungen und Reputationsschädigungen kommen könne. In diesem Zusammenhang ist auf die Erläuterungen zu § 155 BDG 1979 (RV 283 BlgNR

  1. GP) hinzuweisen, wonach Forschungsaufträge und Auftragsforschung gemäß § 26 Universitätsgesetz 2002 [Forschungsvorhaben, die nicht aus dem Budget der Universität, sondern aus Forschungsaufträgen Dritter, aus Mitteln der Forschungsförderung oder aus anderen Zuwendungen Dritter finanziert werden] ad personam erteilt und nicht für die Universität erbracht werden. Sie zählen daher nicht zu den Dienstpflichten, sind nicht den Universitäten zuzuordnen und fallen auch nicht unter § 27 Universitätsgesetz 2002.In diesem Zusammenhang ist auf die Erläuterungen zu Paragraph 155, BDG 1979 Regierungsvorlage 283 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode hinzuweisen, wonach Forschungsaufträge und Auftragsforschung gemäß Paragraph 26, Universitätsgesetz 2002 [Forschungsvorhaben, die nicht aus dem Budget der Universität, sondern aus Forschungsaufträgen Dritter, aus Mitteln der Forschungsförderung oder aus anderen Zuwendungen Dritter finanziert werden] ad personam erteilt und nicht für die Universität erbracht werden. Sie zählen daher nicht zu den Dienstpflichten, sind nicht den Universitäten zuzuordnen und fallen auch nicht unter Paragraph 27, Universitätsgesetz
  3. Die vom Beschwerdeführer genannten zwei großen Kommentierungsarbeiten erfolgen im Auftrag eines Dritten. Selbst wenn derartiger Aufträge unter Umständen im Rahmen der Dienstpflichten durchgeführt werden können (vgl. Löschnigg, Kein Recht auf Beschäftigung eines Universitätslehrers, JAS 2017, 196 [207f]), ist klar, dass diese nicht für die Universität erbracht werden, sondern vielmehr überwiegend im Interesse des Beschwerdeführers durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer wurde keinesfalls seitens der belangten Behörde zur Durchführung derartiger Aufträge im gegebenen Ausmaß verpflichtet. Derartiges bringt der Beschwerdeführer auch nicht vor, sondern er führt an, sich im Jahre 2015 selbst zur Durchführung dieser beiden Aufträge betreffend die Mitarbeit an den Großkommentaren verpflichtet zu haben. Bereits aus diesem Grund kann das Vorliegen dienstlicher Interessen, die das Interesse an der Hintanhaltung der Übertragung von Resturlaub auf das nächstfolgende Jahr übersteigen würden, nicht angenommen werden.Die vom Beschwerdeführer genannten zwei großen Kommentierungsarbeiten erfolgen im Auftrag eines Dritten. Selbst wenn derartiger Aufträge unter Umständen im Rahmen der Dienstpflichten durchgeführt werden können vergleiche Löschnigg, Kein Recht auf Beschäftigung eines Universitätslehrers, JAS 2017, 196 [207f]), ist klar, dass diese nicht für die Universität erbracht werden, sondern vielmehr überwiegend im Interesse des Beschwerdeführers durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer wurde keinesfalls seitens der belangten Behörde zur Durchführung derartiger Aufträge im gegebenen Ausmaß verpflichtet. Derartiges bringt der Beschwerdeführer auch nicht vor, sondern er führt an, sich im Jahre 2015 selbst zur Durchführung dieser beiden Aufträge betreffend die Mitarbeit an den Großkommentaren verpflichtet zu haben. Bereits aus diesem Grund kann das Vorliegen dienstlicher Interessen, die das Interesse an der Hintanhaltung der Übertragung von Resturlaub auf das nächstfolgende Jahr übersteigen würden, nicht angenommen werden. Unabhängig davon ergibt sich aber bereits aus dem Zweck der Regelung des § 69 BDG 1979, dass im vorliegenden Fall die Argumentation mit der durch dienstliche Gründe bedingten Unmöglichkeit der Urlaubskonsumation nicht zielführend ist. Zweck der Regelung ist es nämlich, den Beamten im Ausnahmefall aus dienstlichen Gründen an der Inanspruchnahme des Urlaubes zu hindern und seinen Urlaub stattdessen in das darauffolgende Jahr zu übertragen. Um eine solche Verhinderung der Inanspruchnahme des Urlaubes rechtfertigen zu können, kann nicht jeder in Zusammenhang mit der allgemeinen Dienstpflicht des Beamten stehende Grund herangezogen werden. Bei Richtern kann ein dienstlicher Grund, der einen Verfall des Urlaubes um ein weiteres Jahr hinauszögert, etwa das dienstliche Interesse am Rückstandsabbau in der betreffenden Gerichtsabteilung sein (vgl. Wanke/Perl/Sachs, RStDG

(2014)§73 Anm. 2). Alleine der Umstand, dass enge zeitliche Verfahrensfristen einzuhalten sind, führt im Allgemeinen aber nicht zu einer Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches, da hierüber längerfristig disponiert werden kann (Wanke/Perl/Sachs, RStDG
(2014)§73 Anm. 7).Unabhängig davon ergibt sich aber bereits aus dem Zweck der Regelung des Paragraph 69, BDG 1979, dass im vorliegenden Fall die Argumentation mit der durch dienstliche Gründe bedingten Unmöglichkeit der Urlaubskonsumation nicht zielführend ist. Zweck der Regelung ist es nämlich, den Beamten im Ausnahmefall aus dienstlichen Gründen an der Inanspruchnahme des Urlaubes zu hindern und seinen Urlaub stattdessen in das darauffolgende Jahr zu übertragen. Um eine solche Verhinderung der Inanspruchnahme des Urlaubes rechtfertigen zu können, kann nicht jeder in Zusammenhang mit der allgemeinen Dienstpflicht des Beamten stehende Grund herangezogen werden. Bei Richtern kann ein dienstlicher Grund, der einen Verfall des Urlaubes um ein weiteres Jahr hinauszögert, etwa das dienstliche Interesse am Rückstandsabbau in der betreffenden Gerichtsabteilung sein vergleiche Wanke/Perl/Sachs, RStDG
(2014)§73 Anmerkung 2). Alleine der Umstand, dass enge zeitliche Verfahrensfristen einzuhalten sind, führt im Allgemeinen aber nicht zu einer Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches, da hierüber längerfristig disponiert werden kann (Wanke/Perl/Sachs, RStDG
(2014)§73 Anmerkung 7). Gerade dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die konkreten Aufträge bereits seit zwei Jahren bekannt sind und der Betroffene darüber hinaus eigenverantwortlich und unabhängig von der Dienstgeberin die Durchführung dieser Aufträge verbindlich zugesagt hat, kann die Verpflichtung zur Erfüllung dieser Aufträge und die Einhaltung von damit in Zusammenhang stehenden Fristen eine Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches aus dienstlichen Gründen nicht begründen, konnte hierüber doch längerfristig (fallbezogen sogar mehrjährig) disponiert werden. Dass dienstliche Gründe im Sinne des § 69 BDG 1979 insbesondere solche sind, die kurzfristig und nicht vorhersehbar auftreten, ist auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum im Wesentlichen gleichlautenden § 73 RStDG zu schließen. Demnach sollte die Regelung des § 73 RStDG bzw. des § 69 BDG 1979 gerade auch der Motivation des (autonomen) Beamten dienen, initiativ Schritte zur Inanspruchnahme von Erholungsurlaub zu setzen (vgl. VwGH 18.02.2015, Ro 2014/12/0043, zu § 73 RStDG). Die Regelung soll hingegen nicht dem Beamten eine Urlaubsplanung ermöglichen, bei der der im Urlaubsjahr entstandene Urlaubsanspruch über mehrere Jahre hinweg bewusst und vorausschauend verschoben wird.Dass dienstliche Gründe im Sinne des Paragraph 69, BDG 1979 insbesondere solche sind, die kurzfristig und nicht vorhersehbar auftreten, ist auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum im Wesentlichen gleichlautenden Paragraph 73, RStDG zu schließen. Demnach sollte die Regelung des Paragraph 73, RStDG bzw. des Paragraph 69, BDG 1979 gerade auch der Motivation des (autonomen) Beamten dienen, initiativ Schritte zur Inanspruchnahme von Erholungsurlaub zu setzen vergleiche VwGH 18.02.2015, Ro 2014/12/0043, zu Paragraph 73, RStDG). Die Regelung soll hingegen nicht dem Beamten eine Urlaubsplanung ermöglichen, bei der der im Urlaubsjahr entstandene Urlaubsanspruch über mehrere Jahre hinweg bewusst und vorausschauend verschoben wird. Damit ist fallbezogen nicht von einer durch dienstliche Gründe im Sinne des § 69 zweiter Satz BDG 1979 begründete Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches über einen Zeitraum von zwei Jahren auszugehen.Damit ist fallbezogen nicht von einer durch dienstliche Gründe im Sinne des Paragraph 69, zweiter Satz BDG 1979 begründete Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches über einen Zeitraum von zwei Jahren auszugehen. Der Beschwerdeführer stützte sich in diesem Zusammenhang weiters auf einen aus dem Verhalten der Behörde abgeleiteten Vertrauensschutz und brachte vor, er habe sich zur Mitarbeit an den beiden Großkommentaren bereits im Jahr 2015 verpflichtet und zu dieser Zeit sei die Praxis des Amtes der Universität Salzburg hinsichtlich der Anerkennung dienstlicher Gründe noch weniger restriktiv gewesen. Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausführte, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass im Hinblick auf den Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses jedwedem behördlichen Verhalten Verbindlichkeit nur im Rahmen der Gesetze, nicht aber entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut derselben zukommen kann (vgl. VwGH 04.09.2014, Ro 2014/12/0005, mwN).Der Beschwerdeführer stützte sich in diesem Zusammenhang weiters auf einen aus dem Verhalten der Behörde abgeleiteten Vertrauensschutz und brachte vor, er habe sich zur Mitarbeit an den beiden Großkommentaren bereits im Jahr 2015 verpflichtet und zu dieser Zeit sei die Praxis des Amtes der Universität Salzburg hinsichtlich der Anerkennung dienstlicher Gründe noch weniger restriktiv gewesen. Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausführte, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass im Hinblick auf den Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses jedwedem behördlichen Verhalten Verbindlichkeit nur im Rahmen der Gesetze, nicht aber entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut derselben zukommen kann vergleiche VwGH 04.09.2014, Ro 2014/12/0005, mwN). Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, dass im juristischen Bereich wissenschaftliche Arbeit ohne ständigen Austausch mit der Praxis nicht sinnvoll möglich sei und er aus diesem Grund eine ganze Reihe von Vortragsveranstaltungen abgehalten habe und nicht in der Lage gewesen sei, Urlaub in Anspruch zu nehmen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um kein den Beschwerdeführer betreffendes Spezifikum handelt. Das vom Beschwerdeführer Gesagt gilt für alle im juristischen Bereich wissenschaftlich tätige Personen, im Besonderen für sämtliche Universitätslehrer. Gerade aus einer alle Universitätslehrer gleichermaßen treffenden Belastung ist aber kein dienstlicher Ausnahmegrund abzuleiten, der im Einzelfall das Unterbleiben des gesetzlich vorgesehenen Urlaubsverfalls rechtfertigen könnte. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber eine Ausnahmebestimmung für Universitätslehrer vorgesehen. Aus diesen Gründen hat die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen einer durch dienstliche Gründe bedingten Unmöglichkeit der Konsumation des Urlaubes aus dem Jahr 2015 bis zum Ablauf des 31.12.2016 verneint. Weder ist es dem Beschwerdeführer gelungen, eine Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzuzeigen, noch sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht andere Gründe für eine Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides hervorgekommen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W213.2178561.1.00

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