GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 3, BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der am 19.07.1957 geborene Beschwerdeführer steht als Lehrer an der Höheren technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.Der am 19.07.1957 geborene Beschwerdeführer steht als Lehrer an der Höheren technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom ersuchte er um Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit. Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: "
2 i.V.m. Abs. 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979, BGBl. Nr. 333), wird festgestellt, dass Ihre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit zum 31.07.2017"
Paragraph 236 d, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333), wird festgestellt, dass Ihre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit zum 31.07.2017 36 Jahre 6 Monate beträgt" In der Begründung wurde nach Darstellung der gesetzlichen Bestimmung des § 236d BDG ausgeführt, dass sich die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit des Beschwerdeführers wie folgt zusammensetze:In der Begründung wurde nach Darstellung der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 236 d, BDG ausgeführt, dass sich die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit des Beschwerdeführers wie folgt zusammensetze: § 236d Abs. 2 Paragraph 236 d, Absatz 2, Jahr Monat Tag Z1 Bundesdienstzeit: 01.10.1984 - 31.07.2017 32 10 00 Z2 Ruhegenussvordienstzeitenbescheid des LSRfNÖ vom 03.11.1987 und Bescheid der PVA vom 19.04.1988: LSRfNÖ, Vtl: 01.10.1981 - 30.09.1984 ohne Studienzeiten: Universität Wien: 01.10.1976 - 30.09.1981 3 00 00 Z3 Zeiten des Präsenzdienstes 01.10.1975 bis 31.05.1976 00 08 00 Z4 Zeiten der Kindererziehung im Sinne des ASVG (bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten) 00 00 00 Z5 Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld 00 00 00 Z6 Nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- u. Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des
§§ PGAnrechnung
Paragraphen PG Ausmaß der Anrechnung Präsenzdienst 01.10.1975-31.05.1976 53
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 236d BDG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:Paragraph 236 d, BDG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: "Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit § 236d.
G seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
Paragraph 3, Absatz 4, GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
3 bis 5 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten."
Paragraph 236 b, Absatz 3 bis 5 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c ASVG aufzuwerten." Das Begehren des Beschwerdeführers erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass er vermeint, dass die Zeit seines Studiums deshalb zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinn des §§ 236d BDG zu zählen sei, da ihm diese mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.11.1987 unbedingt als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet worden sei.Das Begehren des Beschwerdeführers erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass er vermeint, dass die Zeit seines Studiums deshalb zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinn des Paragraphen 236 d, BDG zu zählen sei, da ihm diese mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.11.1987 unbedingt als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet worden sei. Diese Auffassung ist nicht zutreffend: In den Gesetzesmaterialien (GP XXIV, RV 981, S 215) wird ausdrücklich klargestellt, dass sich für nach 1953 Geborene sich die Anspruchsvoraussetzungen ändern. Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen demnach neben der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit nur mehr Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag oder ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wurden, sowie bis zu 60 Monate Kindererziehungszeit, bis zu 30 Monate Wehr- und Zivildienstzeiten und die Zeiten eines Wochengeldbezugs. Die Möglichkeit des Nachkaufs von Schul- und Studienzeiten oder von "Ausübungsersatzzeiten" entfällt.In den Gesetzesmaterialien Gesetzgebungsperiode römisch 24 , Regierungsvorlage 981, S 215) wird ausdrücklich klargestellt, dass sich für nach 1953 Geborene sich die Anspruchsvoraussetzungen ändern. Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen demnach neben der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit nur mehr Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag oder ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wurden, sowie bis zu 60 Monate Kindererziehungszeit, bis zu 30 Monate Wehr- und Zivildienstzeiten und die Zeiten eines Wochengeldbezugs. Die Möglichkeit des Nachkaufs von Schul- und Studienzeiten oder von "Ausübungsersatzzeiten" entfällt. Angesichts des Wortlaut des § 236d Abs. 2 Z. 2 BDG, der ausdrücklich nur von "Zeiten einer Erwerbstätigkeit" spricht, die unter weiteren Voraussetzungen (Zahlung von Überweisungsbeträgen etc.) der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zugezählt werden können, ist davon auszugehen, dass das Begehren des Beschwerdeführers keine Deckung im Gesetz findet. Da Studienzeiten keine Zeiten einer Erwerbstätigkeit darstellen und auch keine Überweisungsbeträge hierfür geleistet werden, sind sie nicht dieser Bestimmung zu unterstellen.Angesichts des Wortlaut des Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 2, BDG, der ausdrücklich nur von "Zeiten einer Erwerbstätigkeit" spricht, die unter weiteren Voraussetzungen (Zahlung von Überweisungsbeträgen etc.) der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zugezählt werden können, ist davon auszugehen, dass das Begehren des Beschwerdeführers keine Deckung im Gesetz findet. Da Studienzeiten keine Zeiten einer Erwerbstätigkeit darstellen und auch keine Überweisungsbeträge hierfür geleistet werden, sind sie nicht dieser Bestimmung zu unterstellen. Die Beschwerde war daher
GVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher
Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W213.2184134.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.