RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2018 GeschäftszahlW219 2124027-1 SpruchW219 2119725-1/8E W219 2124027-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ma
§ 4Abs. 5 i
Vm § 10 Abs. 5 und Abs. 7 ORF-G dadurch verletzt hat, indem er ein lückenhaftes Bild der Wirklichkeit und eine verkürzte, einseitige Darstellung gezeichnet hat und die von B und A im Rahmen des Beitrages vom 09.04.2015 abgegebene Stellungnahme nicht ausreichend berücksichtigt wurde sowie ihnen im Rahmen der Sendung vom 10.04.2015 zu den gegen sie erhobenen neuen Vorwürfen keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde;1.1.a.)
Paragraph 4, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5 und Absatz 7, ORF-G dadurch verletzt hat, indem er ein lückenhaftes Bild der Wirklichkeit und eine verkürzte, einseitige Darstellung gezeichnet hat und die von B und A im Rahmen des Beitrages vom 09.04.2015 abgegebene Stellungnahme nicht ausreichend berücksichtigt wurde sowie ihnen im Rahmen der Sendung vom 10.04.2015 zu den gegen sie erhobenen neuen Vorwürfen keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde; 1.1.b.) im Rahmen des am 10.04.2015 ausgestrahlten Beitrages ‚Neue Details zur Millionenerbschaft'
§ 10Abs. 1 i
Vm Abs. 6 ORF-G verletzt hat, indem er den Betroffenen unter Missachtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung strafrechtswidriges Verhalten vorgeworfen hat, sowie1.1.b.) im Rahmen des am 10.04.2015 ausgestrahlten Beitrages ‚Neue Details zur Millionenerbschaft'
Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, ORF-G verletzt hat, indem er den Betroffenen unter Missachtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung strafrechtswidriges Verhalten vorgeworfen hat, sowie 1.1.c.)
§ 10Abs. 1 i
Vm Abs. 6 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er durch die identifizierende Berichterstattung das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Betroffenen missachtet hat.1.1.c.)
Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, ORF-G dadurch verletzt hat, dass er durch die identifizierende Berichterstattung das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Betroffenen missachtet hat. 1.2.) im Rahmen der diesbezüglichen Onlineberichterstattung am 09.04.2015 und 10.04.2015 auf http://vorarlberg.orf.at 1.2.a.)
§ 4Abs. 5 i
Vm § 10 Abs. 5 und Abs. 7 ORF-G dadurch verletzt hat, indem er ein lückenhaftes Bild der Wirklichkeit und eine verkürzte, einseitige Darstellung gezeichnet hat und die von B und A im Rahmen des am 09.04.2015 auf der Website veröffentlichten Beitrages abgegebene Stellungnahme nicht ausreichend berücksichtigt wurde sowie ihnen zu den, im Beitrag vom 10.04.2015, gegen sie erhobenen neuen Vorwürfen keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde;1.2.a.)
Paragraph 4, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5 und Absatz 7, ORF-G dadurch verletzt hat, indem er ein lückenhaftes Bild der Wirklichkeit und eine verkürzte, einseitige Darstellung gezeichnet hat und die von B und A im Rahmen des am 09.04.2015 auf der Website veröffentlichten Beitrages abgegebene Stellungnahme nicht ausreichend berücksichtigt wurde sowie ihnen zu den, im Beitrag vom 10.04.2015, gegen sie erhobenen neuen Vorwürfen keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde; 1.2.b.) im Rahmen des am 10.04.2015 auf der Website zur Verfügung gestellten Beitrages ‚Neue Details zur Millionenerbschaft'
§ 10Abs. 1 i
Vm Abs. 6 ORF-G verletzt hat, indem er den Betroffenen unter Missachtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung strafrechtswidriges Verhalten vorgeworfen hat, sowie1.2.b.) im Rahmen des am 10.04.2015 auf der Website zur Verfügung gestellten Beitrages ‚Neue Details zur Millionenerbschaft'
Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, ORF-G verletzt hat, indem er den Betroffenen unter Missachtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung strafrechtswidriges Verhalten vorgeworfen hat, sowie 1.2.c.)
§ 10Abs. 1 i
Vm Abs. 6 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er durch die identifizierende Berichterstattung das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Betroffenen missachtet hat.1.2.c.)
Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, ORF-G dadurch verletzt hat, dass er durch die identifizierende Berichterstattung das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Betroffenen missachtet hat.
- Soweit sich die Beschwerde gegen die am 09.04.2015, um 12:30 und 17:30 Uhr, ausgestrahlten Hörfunksendungen ‚Landesrundschau' im Hörfunkprogramm ORF Vorarlberg richtet, wird sie gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 37 Abs. 1 ORF-G zurückgewiesen.
- Soweit sich die Beschwerde gegen die am 09.04.2015, um 12:30 und 17:30 Uhr, ausgestrahlten Hörfunksendungen ‚Landesrundschau' im Hörfunkprogramm ORF Vorarlberg richtet, wird sie gemäß Paragraphen 35, 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, ORF-G zurückgewiesen.
- Dem ORF wird gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G aufgetragen, den Spruchpunkt 1.1.a.) bis 1.1.c.) sowie 1.2.a.) bis 1.2.c.) innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides an einem Werktag im Fernsehprogramm ORF 2 Vorarlberg in der Sendung ‚Vorarlberg heute' durch Verlesung sowie durch Einblendung einer Textmeldung über einen Zeitraum von zwei Werktagen auf der Startseite seines Online-Angebots http://vorarlberg.orf.at in folgender Weise zu veröffentlichen:
- Dem ORF wird gemäß Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G aufgetragen, den Spruchpunkt 1.1.a.) bis 1.1.c.) sowie 1.2.a.) bis 1.2.c.) innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides an einem Werktag im Fernsehprogramm ORF 2 Vorarlberg in der Sendung ‚Vorarlberg heute' durch Verlesung sowie durch Einblendung einer Textmeldung über einen Zeitraum von zwei Werktagen auf der Startseite seines Online-Angebots http://vorarlberg.orf.at in folgender Weise zu veröffentlichen: ‚Die KommAustria hat aufgrund einer Beschwerde Folgendes festgestellt: Der ORF hat im April 2015 aus Anlass der Erbeinsetzung zweier Pflegerinnen zu Alleinerbinnen eines verstorbenen Vorarlberger Millionärs im Fernsehprogramm ORF Vorarlberg sowie auf seiner Homepage berichtet. Dabei wurde unter anderem die von den Betroffenen abgegebene Stellungnahme nicht ausreichend berücksichtigt, sodass ein einseitiger und verzerrender Eindruck zu Ungunsten der Betroffenen entstanden ist. Aufgrund der einseitigen Darstellung und der identifizierenden Berichterstattung sind die Betroffenen an den ‚öffentlichen Pranger' gestellt worden. Den Betroffenen wurde zudem im Rahmen des Berichtes ‚Neue Details zur umstrittenen Millionenerbschaft' keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen sie erhobenen strafrechtlichen und moralisch verwerflichen Vorwürfen gegeben. Auch hat es der ORF unterlassen, auf die Unschuldsvermutung hinzuweisen. Dadurch hat der ORF gegen das Objektivitäts- und Sachlichkeitsgebot sowie den im ORF-G vorgesehenen Grundsatz der Achtung der Persönlichkeitsrechte des Einzelnen verstoßen.' [...]" 2.
- Den entscheidungswesentlichen Sachverhalt stellte die belangte Behörde wie folgt fest: "B und A waren seit Mai 2011 die Pflegerinnen des am 31.03.2014 Verstorbenen. Am 04.08.2011 wurden beide Pflegerinnen als testamentarische Erben eingesetzt. Nach dem Tod des Pflegebedürftigen haben sowohl die Pflegerinnen als auch die Verwandtschaft des Verstorbenen Erbschaftsansprüche geltend gemacht. Beim zuständigen Bezirksgericht Feldkirch ist derzeit ein Verlassenschaftsverfahren (GZ 33 A 313/14) zur Klärung der Erbschaftsansprüche anhängig. Am 12.03.2015 wurde B telefonisch von Seiten des zuständigen Redakteurs kontaktiert und um eine Stellungnahme zum anhängigen Erbschaftsverfahren am Bezirksgericht Feldkirch ersucht. Telefonisch gab sie keine Stellungnahme ab, sondern wandte sich an ihre rechtsfreundliche Vertretung. Mit Schreiben vom 20.03.2015 wandte sich der Rechtsvertreter mit einem Schreiben an die zuständige Redaktion sowie die Landesdirektion des Beschwerdegegners in Vorarlberg. Bereits im Zuge dessen erläuterte der Rechtsanwalt die Hintergründe des anhängigen Erbschaftsverfahrens, regte diesbezügliche Erkundigungen bei den zuständigen Pressestellen an und übermittelte den von ihm im Erbschaftsverfahren zuletzt eingebrachten Schriftsatz vom 16.03.
- Am 26.03.2015 erfolgte ein Telefonat zwischen dem zuständigen Redakteur und der rechtsfreundlichen Vertretung. ln Folge dessen gab der Rechtsanwalt im Namen beider Betroffenen mit Schreiben vom 27.03.2015 eine schriftliche Stellungnahme mit folgendem Inhalt ab: ‚Sehr geehrter Herr XXXX !‚Sehr geehrter Herr römisch 40 ! Höflichst beziehe ich mich auf unser gestriges Telefonat. Ich gebe nunmehr für meine Mandantinnen nachfolgende Stellungnahme ab:
- Meine Mandantinnen haben sich in keiner Weise ungesetzlich verhalten, sie haben auch weder Moral noch Ethik verletzt. Sie haben sich auch sonst nichts vorzuwerfen.
- Richtig ist, dass der Verstorbene meine Mandantinnen zu seinen Erbinnen eingesetzt hat. Dieser Wille des Verstorbenen wurde meines Wissens nach von mehreren Stellen überprüft, und zwar sowohl von der Sachwalterin, als auch vom Notar (welcher das Testament über Wunsch des Verstorbenen formuliert und beurkundet hat), als auch vom Gericht und dem vom Gericht bestellten Sachverständigen (welcher sich damals eingehend mit der Frage der Testierfähigkeit des Verstorbenen befasst hat). Für all diese Personen hat sich offenbar ergeben, dass der Verstorbene ein Testament mit diesem Inhalt wollte. Ich habe keine Zweifel daran, dass diese Personen ihren Prüfpflichten ordnungsgemäß nachgekommen wären.
- Meine Mandantinnen haben den Verstorbenen in keiner Weise beeinflusst. Der Umstand, dass der Verstorbene meine Mandantinnen letztwillig bedacht hat, hängt wohl damit zusammen, dass meine Mandantinnen dem Verstorbenen eine ausgezeichnete Pflege angedeihen lassen haben, und der Verstorbene mit seinem Testament wohl zum Ausdruck bringen wollte, dass er ihnen über den Tod hinaus dankbar ist.
- Es geht nun darum, dass der Wille des Verstorbenen zu respektieren ist. Dieser Respekt vor dem letzten Willen ist einer der Grundpfeiler des Österreichischen Erbrechts. Offenbar haben aber bestimmte Personen keinen Respekt vor dem letzten Willen des Verstorbenen, was sehr bedauerlich ist.
- Wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, haben die Personen, welche hier den letzten Willen des Verstorbenen offenbar nicht akzeptieren wollen, bereits im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Testament eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch eingereicht. Nach (offenbar) eingehender Prüfung hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt. Gegen diese Verfahrenseinstellung haben diese Personen einen Fortführungsantrag an das Landesgericht Feldkirch gestellt. Meines Wissens nach wurde auch dieser Fortführungsantrag rechtskräftig abgewiesen, sodass weder meinen Mandantinnen noch den Personen, welche in irgendeiner Weise mit dem gegenständlichen Testament zu tun hatten, ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden darf. Ich bitte Sie, sich diesbezüglich bei den Pressesprechern der Staatsanwaltschaft Feldkirch (Dr. E) und des Landesgerichtes Feldkirch (Dr. F) zu erkundigen bzw. die Personen, die Sie auf diese Sache 'angesetzt' haben, zu ersuchen, ihnen die gesamten Unterlagen über dieses Verfahren bei der Staatsanwaltschaft bzw. beim Landesgericht offen zu legen.
- Ich wiederhole nochmals: Meines Erachtens wird der ORF hier von den Personen, welche entweder den letzten Willen des Verstorbenen zum eigenen Vorteil nicht akzeptieren wollen oder nur aus Rachegelüsten heraus, missbraucht, um im anhängigen Erbschaftstreit Stimmung gegen meine Mandantinnen zu machen. Der ORF sollte sich nicht missbrauchen lassen, diese wäre auch nicht mit den gesetzlichen Zielen des ORF in Einklang zu bringen.
- Wie ich Ihnen ebenfalls bereits mitgeteilt habe, sind meine Mandantinnen in keiner Weise Personen des öffentlichen Lebens. Sollten Sie trotz meiner obigen Ausführungen und trotz Ihrer Recherchen bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch als auch beim Landesgericht Feldkirch weiterhin der Meinung sein, dass diese Angelegenheit einen ORF-Bericht rechtfertigt, ersuche ich Sie, den Bericht derart zu gestalten, dass die Identität meiner Mandantinnen - auch nicht indirekt, wie etwa durch eine Darstellung des Hauses des Verstorbenen - nicht bekannt wird. Es gibt nämlich in keiner Weise eine Rechtfertigung dafür, dass meine Mandantinnen hier an den ‚öffentlichen Pranger' gestellt werden. Sollten meine Mandantinnen vom ORF an den öffentlichen Pranger gestellt werden, werden sich meine Mandantinnen dagegen (medien)rechtlich wehren.
- Zu einer weiteren Stellungnahme sind meine Mandantinnen nicht bereit. ' Am 01.04.2015 nahm die Redaktion Kontakt mit der Pressestelle des Landesgericht Feldkirch auf. Mit E-Mail vom 02.04.2015 lehnte das Landesgericht Feldkirch eine Stellungnahme ab. Auf Grund der Recherchen des zuständigen Redakteurs veröffentlichte der Beschwerdegegner folgende Berichte: Fernsehen: ‚Vorarlberg heute' Donnerstag, 09.04.2015, 19:00 Uhr, ORF 2 ‚Pflegerinnen beanspruchen Millionenerbschaft': Anmoderation: Bild kann nicht dargestellt werden ‚Im Bezirk Feldkirch sorgt ein Erbschaftsstreit für Aufregung: ... H. war bis zu seinem Tod sehr vermögend. Er war verwitwet, kinderlos, fast blind, dement und daher besachwaltet und auch nicht mehr testierfähig. Zwei Vorarlberger Frauen bieten ihre Hilfe als Pflegerinnen an und sind, wie sich nach seinem Tod herausstellt, wenige Wochen später in seinem Testament als Alleinerbinnen angeführt. Verwunderung löst auch das Honorar der Sachwalterin aus, die mit den Pflegerinnen bekannt ist. Sie hat in Summe mehr als 270.00 [sic - gemeint: 270.000,--] Euro in Rechnung gestellt.' Der Bericht beginnt im Anschluss mit Folgender Einblendung: Bild kann nicht dargestellt werden Aus dem Off ist die Sprecherstimme wie folgt zu hören: ‚... H. starb voriges Jahr im Alter von 85 Jahren. An den Rollstuhl gefesselt, fast blind, seit Jahren dement.' Begleitend wird folgende Abbildung gezeigt, welche im Laufe des Berichtes nochmals eingeblendet wird: Bild kann nicht dargestellt werden Der Sprecher fährt fort: ‚Die Verwandten gehen bei der Millionenerbschaft womöglich leer aus, denn zwei Pflegerinnen, die ... H. zuletzt betreut haben, beanspruchen das gesamte Erbe für sich. Aufgrund eines höchstumstrittenen Testaments. Die Vorgeschichte: Im Mai 2011 hatten zwei Vorarlberger Frauen die Pflege für ... H. übernommen und gleich eine ihnen bekannte Anwältin als Sachwalterin vorgeschlagen, was auch gerichtlich bewilligt wurde. ' Während der Schilderung der ‚Vorgeschichte' wird das Haus des Verstorbenen gezeigt. Dabei fährt die Kamera von der Nahaufnahme über das gesamte Haus: Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Im Anschluss sieht der Zuseher den Rechtsanwalt der Verwandtschaft des Verstorbenen in der Privatwohnung eines Verwandten, der Folgendes sagt: ‚und bereits sechs Wochen später, am 04.08.2011, gibt es ein Testament zu Gunsten der beiden Pflegerinnen, die also zu diesem Zeitpunkt gut zwei Monate den Herrn *piep* erst gekannt und gepflegt haben, dass die alles erben würden und, das kommt mir schon etwas eigenwillig vor. ' Es wird wiederum das Bild von H. eingeblendet, der Sprecher erläutert dazu aus dem Off: Bild kann nicht dargestellt werden ‚Pikanterie am Rande: ... H. war bereits Jahre zuvor, zunächst 2008 und dann nochmals 2009 von verschiedenen Gutachtern für testierunfähig erklärt worden. Rechtsanwalt J zitiert aus einem Gutachten' Rechtsanwalt: 'Herr ... *piep* ist als nicht testierfähig zu bezeichnen und nicht dazu befähigt, weder gegenwärtig noch zum Zeitpunkt seines Todes über seine Vermögenswerte frei zu verfügen. Das heißt: Der Sachverständige, Universitätsprofessor und Primar, hat klar erklärt, aufgrund der Erkrankungen des damals 81 Jährigen Herrn *piep* ist er nicht mehr testierfähig und wird auch nicht mehr testierfähig werden, weil die Demenz bekannter Maßen ja nicht besser wird in diesem Alter.' Während der nächsten Ausführungen sieht der Zuseher im Bild die Verwandten des Verstorbenen mit dem Anwalt an einem Esszimmertisch sitzen. Sprecher: ‚Noch zu Lebzeiten von ... H. waren seine Verwandten mit den beiden Pflegerinnen und der Sachwalterin alles andere als glücklich. Besucher seien aggressiv abgewimmelt worden, sagen Verwandte sowie Nachbarn und Bekannte. ... H. hat sogar eine geheime Telefonnummer bekommen.' Es kommt der Bruder des Verstorbenen, H., zu Wort: ‚und dann hat der Sachwalter telefoniert, der neue, oder. Da hab ich gesagt, jetzt tut der Mann noch gut hören und sei stark blind, kann nichts sehen, und ihr tat ihm noch das Telefon sperren. Das ist die höchste Höhe hab ich gesagt. Etwas Minderes kann es gar nicht geben, hab ich gesagt, oder. Aber der hat mir total abisoliert, das kann man sich gar nicht vorstellen.' Es folgen Ausführungen zur Sachwalterin. Sprecher: ‚Auch die Pflegerinnen, die das Erbe für sich beanspruchen, wollten mit dem ORF nicht über den Fall sprechen, deren Anwalt schreibt:' Bild kann nicht dargestellt werden ‚Meine Mandantinnen haben sich in keiner Weise ungesetzlich verhalten, sie haben auch weder Moral noch Ethik verletzt. Es geht darum, dass der Wille des Verstorbenen zu respektieren ist.' Im direkten Anschluss fährt der Sprecher fort: ‚Die Pflegerinnen berufen sich auf ein umstrittenes Testament aus dem Jahr 2011 mit einer Unterschrift, die laut einem Gutachten gefälscht ist. Außerdem legen sie ein nachträglich erstelltes Gutachten vor, wonach der 2008 für testierunfähig erklärte ... H. doch wieder testierfähig gewesen sei.' Während diesen Schilderungen wird zunächst der Auszug eines Testamentes und im Anschluss im fließenden Übergang folgendes Bild des Verstorbenen eingeblendet: Bild kann nicht dargestellt werden Die nächste Kamerasequenz zeigt wiederum die Verwandten des Verstorbenen samt deren Rechtsanwalt am Esszimmertisch. Es kommt die Nichte des Verstorbenen zu Wort: Bild kann nicht dargestellt werden ‚Dass der ... nochmal testierfähig war, plötzlich wieder testierfähig geworden ist, und das aber nach der Erstellung vom Testament, also das ist, irgendwie passt das alles nicht zusammen.' Sprecher: ‚Letztlich werden aber die Gerichte entscheiden, wer tatsächlich die rechtmäßigen Erben des ...H. sind.' [...] Am 09.04.2015 wurde im Onlineportal unter: http://vorarlberg.orf.at/news/stories/2704313 ein Beitrag in der Causa unter dem Titel ‚Pflegerinnen beanspruchen Millionenerbschaft' veröffentlicht: ‚Eine Millionenerbschaft im Bezirk Feldkirch sorgt für Aufregung. Der im Vorjahr verstorbene ... H. war sehr vermögend. Statt der Verwandtschaft sollen aber nun zwei Pflegerinnen alles erben. Und: Auch eine Sachwalterin hat sehr gut verdient. Im Mai 2011 haben zwei Vorarlberger Frauen die Pflege für den über 80-Jährigen, gesundheitlich schwer angeschlagenen ... H. übernommen. Und gleich eine ihnen bekannte Anwältin als Sachwalterin vorgeschlagen, was auch gerichtlich bewilligt wurde. H. war verwitwet, kinderlos, fast blind, auf den Rollstuhl angewiesen und dement. Bild kann nicht dargestellt werden ... J, Anwalt der Verwandtschaft von ... H., zeigt sich empört darüber, was dann passiert ist: ,Bereits rund sechs Wochen später, am 4.8.2011, gibt es ein Testament zugunsten der beiden Pflegerinnen, die also zu diesem Zeitpunkt gut zwei Monate den Herrn H. erst gekannt und gepflegt haben, dass die alles erben werden.' Das komme ihm ,eigenwillig' vor. Pikanterie am Rande: ... H. war bereits Jahre zuvor von zwei unabhängigen Gutachtern aufgrund seiner fortschreitenden Demenz für testierunfähig erklärt worden. 154 Euro für eine SMS Noch zu Lebzeiten von ... H. waren seine Verwandten mit den beiden Pflegerinnen und der Sachwalterin alles andere als glücklich. Der Grund: Der Erblasser sei von der Außenwelt abgeschirmt und Besucher sehr aggressiv abgewimmelt worden. Sogar das Telefonieren wurde erschwert ... H. bekam eine Geheimnummer, sehr zum Missfallen seiner Verwandten und Bekannten. Bei der Sachwalterin handelt es sich um eine Rechtsanwältin aus dem Bezirk Bregenz. Völlig unüblich hat sie sich - von sich aus - bei Gericht als Sachwalterin angeboten. Und sogleich ... H.s Ferienwohnungen auf Teneriffa verkauft. [...] ,In keiner Weise ungesetzlich verhalten' Weder die Sachwalterin noch die Pflegerinnen waren bereit, dem ORF ein Interview zu geben. [...] Der Anwalt der Pflegerinnen schreibt in einem E-Mail an den ORF: ,Meine Mandantinnen haben sich in keiner Weise ungesetzlich verhalten, sie haben auch weder Moral noch Ethik verletzt'. Die beiden Frauen gründen Ihre Erbansprüche auf ein umstrittenes Testament aus dem Jahr 2011 und verweisen auf ein nachträglich erstelltes Gutachten, wonach der 2008 für testierunfähig erklärte ... H. im Jahr 2011 doch wieder testierfähig gewesen sei. Jetzt werden die Gerichte entscheiden müssen, wer tatsächlich die rechtmäßigen Erben des ... H. sind.' Weitere Berichterstattung in der Causa folgte am 10.04.2015: Fernsehen: ‚Vorarlberg heute' Freitag, 10.04.2015, 19:00 Uhr. ORF 2 ‚Millionenerbschaft - Neue Details': Bild kann nicht dargestellt werden Moderatorin: ‚Unser Bericht über eine umstrittene Millionenerbschaft hat für viel Aufruhr gesorgt. Zwei Pflegerinnen standen ja nach sechs Wochen Betreuung als Alleinerbinnen im Testament eines alten, fast blinden und dementen Millionärs. Die Verwandtschaft könnte leer ausgehen und die Sachwalterin hat für ihre Tätigkeit über eine Viertelmillionen Euro in Rechnung gestellt. Jetzt liegen neue, brisante Details vor.' Sprecher: ‚Das hätte sich ... H. zu Lebzeiten wohl im Traum nicht vorstellen können, dass sein Nachlass österreichweit Diskussionen auslöst. Nach Bekanntwerden des Falles haben sich gleich mehrere Personen mit neuen Informationen an dem Anwalt der Verwandten gemeldet.' Rechtsanwalt: ‚Fünf Minuten nach Ende des Beitrages hat sich ein Nachbar bei uns gemeldet und erklärt, dass er beobachtet hat wie im Sommer 2014 mehrfach Autos vorgefahren sind und - so hat er es beschrieben - das Tafelsilber aus dem Haus hinausgebracht haben und quasi so das Haus entleert haben. Er hat uns auch die Kennzeichen dazugeschrieben und wir werden also jetzt ausforschen, auf wen diese Fahrzeuge zugelassen sind und werden natürlich auch prüfen, ob gegebenenfalls dort strafrechtliche Aspekte vorhanden sind.' Während Rechtsanwalt J. die an ihn herangetragenen Informationen des Nachbarn schildert, wird wiederum das gesamte Haus des Verstorbenen von der Nahaufnahme mittels Kameraschwenk, wie bereits im Beitrag vom 09.04.2015 beschrieben, eingeblendet. Sprecher: ‚Ebenfalls bemerkenswert, beim Tod von ... H. haben Sachwalterin und Pflegerinnen weder seinen Bruder noch andere Verwandte informiert, sondern den Leichnam bei Dunkelheit abtransportieren und Einäschern lassen.' Rechtsanwalt: ‚Es haben nur die Pflegerinnen und die Sachwalterin mit dem Bestattungsinstitut Kontakt aufgenommen und haben dem mitgeteilt er soll erst am Abend vorbei kommen, wenn alles dunkel ist und dann denn Herrn H. mitnehmen. Und es wurde den Erben nicht die Möglichkeit geboten, dass sie sich überhaupt von ihm verabschieden. Sie sind erst viel, viel später informiert worden, dass der Herr H. verstorben ist.' Sprecher: ‚Die Gerichte müssen nun entscheiden, wem das Erbe zusteht und ob auch eventuell strafrechtliche Aspekte zum Tragen kommen.' Online, http://vorarlberg.orf.at/news/stories/270465, publiziert am 10.04.2015: ‚Neue Details zur umstrittenen Millionenerbschaft Im Streit um die Millionenerbschaft von ... H. sind jetzt neue Details bekannt geworden: Demnach soll bei dem Verstorbenen nach dem Tod das Haus ‚entleert' worden sein, der Leichnam sei erst bei Dunkelheit aus dem Haus gebracht worden. Wie berichtet waren zwei Pflegerinnen nur wenige Wochen, nachdem sie die Betreuung des alten, fast blinden und dementen Millionärs übernommen hatten, als Alleinerbinnen eingesetzt worden. Eine ihnen bekannte Sachwalterin erhielt für ihre Tätigkeit zudem mehr als eine Viertelmillion Euro - mehr dazu in Pflegerinnen beanspruchen Millionenerbschaft <http : //vorarlberg.orf.at/news/stories/2794313/> . Beitrag von XXXX , XXXX und XXXX .Beitrag von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Nur kurze Zeit nach der Ausstrahlung eines ‚Vorarlberg heute'-Beitrages hätten sich gleich mehrere Personen mit neuen Informationen beim Anwalt der Verwandten des Erblassers, J, gemeldet: ,Fünf Minuten nach Ende des Beitrages hat sich ein Nachbar bei uns gemeldet und erklärt, dass er beobachtet hat, wie im Sommer 2014 mehrfach Autos vorgefahren sind und - so hat er es beschrieben - das Tafelsilber aus dem Haus hinaus gebracht haben und quasi so das Haus entleert haben.' Auch die Kennzeichen der beobachteten Fahrzeuge habe der Nachbar notiert. Verwandtschaft erst spät über Tod informiert Ebenfalls bemerkenswert: Beim Tod von ... H. haben Sachwalterin und Pflegerinnen weder seinen Bruder noch andere Verwandte informiert, sondern den Leichnam bei Dunkelheit abtransportieren und einäschern lassen. Erst danach, einige Tage später, sei die Verwandtschaft informiert worden. ‚Es haben nur die Pflegerinnen und offensichtlich die Sachwalterin mit dem Bestattungsinstitut Kontakt aufgenommen und haben dem [Bestatter, Anm.] mitgeteilt, er soll erst am Abend vorbeikommen, wenn alles dunkel ist', sagt J.' Als Reaktion auf die Berichterstattung vom 09.04.2015 erhielt die Redaktion des Beschwerdegegners folgende E-Mail eines Zusehers: ‚Sehr geehrtes ORF Team, Sehr geschätzter Herr XXXX ,Sehr geschätzter Herr römisch 40 , ich danke Ihnen für den Bericht zum ‚Fall' H in ... . Sie werden vermutlich keinen in ... finden der Ihnen die beschämende Vorgehensweise der Pflegerinnen und der Sachwalterin nicht bestätigen wird! Herr H war sonst noch viel im Dorf zu sehen! Jedoch wurde er zunehmends, Schritt für Schritt, langsam und bestimmt von Verwandten, Bekannten und den Menschen die er sehr gut kannte abgeschottet!! Diese Art und Weise stinkt zum Himmel!! Ich bitte Sie an diesem ‚Fall' dranzubleiben und das wirkliche Bild der Öffentlichkeit aufzuzeigen! Es hat sich für mich nun durch ihren Bericht bestätigt was schon längst überall gemunkelt wurde. Die Damen waren nur auf das Geld und das tolle Grundstück ‚geil', (entschuldigen Sie diesen Ausdruck) Wie die Damen Herr H gepflegt haben oder nicht sei dahingestellt! Das konnte ja durch die Abschottung nicht nachvollzogen werden. Herr und Frau H waren wirklich tolle Menschen die Ihr Geld ehrlich und hart erarbeitet haben! So ein Ende hat Niemand auch nur annähernd verdient! Ich danke Ihnen für ihre Unterstützung und für Ihr Bewusst machen was Recht und Unrecht ist!! Mit freundlichen Grüßen'. Die Möglichkeit eine Stellungnahme zu den am 10.04.2015 erhobenen Vorwürfen abzugeben, ist den Betroffenen nicht eingeräumt worden. Der Abtransport des Leichnams erfolgte im Auftrag der Sachwalterin. Im Rahmen der am 09.04.2015 und 10.09.2015 erfolgten Berichterstattung wurden beide Pflegerinnen weder im Bild gezeigt noch namentlich genannt. B verstarb am 22.09.
- Sie hinterließ ihre Söhne C und D." 2.2.1 In der rechtlichen Beurteilung führt die belangte Behörde zunächst im Hinblick auf die Beschwerdelegitimation iSd § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G der Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde aus, diese fühlten sich durch die inkriminierten Beiträge im Wesentlichen in ihren Persönlichkeitsrechten, insbesondere in ihrem guten Ruf und ihrer Menschenwürde verletzt, indem sie an den öffentlichen Pranger gestellt worden seien. Dies habe zu öffentlicher Beschimpfung, gesundheitlichen Problemen und zur Diffamierung ihrer Familie geführt. Die somit behauptete zumindest immaterielle Schädigung liege im Falle einer wie behauptet einseitigen und verzerrenden Berichterstattung über zumindest moralisch verwerfliches Verhalten durch das dargestellte Ausnutzen pflegebedürftiger Personen im Hinblick auf eine erfolgte Erbeinsetzung der Pflegenden jedenfalls im Bereich des Möglichen.2.2.1 In der rechtlichen Beurteilung führt die belangte Behörde zunächst im Hinblick auf die Beschwerdelegitimation iSd Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G der Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde aus, diese fühlten sich durch die inkriminierten Beiträge im Wesentlichen in ihren Persönlichkeitsrechten, insbesondere in ihrem guten Ruf und ihrer Menschenwürde verletzt, indem sie an den öffentlichen Pranger gestellt worden seien. Dies habe zu öffentlicher Beschimpfung, gesundheitlichen Problemen und zur Diffamierung ihrer Familie geführt. Die somit behauptete zumindest immaterielle Schädigung liege im Falle einer wie behauptet einseitigen und verzerrenden Berichterstattung über zumindest moralisch verwerfliches Verhalten durch das dargestellte Ausnutzen pflegebedürftiger Personen im Hinblick auf eine erfolgte Erbeinsetzung der Pflegenden jedenfalls im Bereich des Möglichen. Der Auffassung der Beschwerdegegner vor der belangten Behörde, dass die beiden Pflegerinnen mangels Identifizierbarkeit aufgrund fehlender Namensnennung oder Abbildung im Rahmen der inkriminierten Berichterstattung keine Betroffenen iSd Gesetzes und damit nicht beschwerdelegitimiert seien, könne die belangte Behörde nicht beipflichten. Ob eine Wort- oder Bildberichterstattung identifizierend wirkt, d.h. zu einem Bekanntwerden der Identität des Betroffenen führt, sei nach dem Gesamtzusammenhang der Veröffentlichung zu beurteilen. Dem Medium sei generell jede Identifizierung eines Menschen zuzurechnen, die eine Erkennbarkeit des Betroffenen in seinem sozialen - über den vorinformierten Familien- und Bekanntenkreis hinausgehenden - Umfeld bewirkt. Die Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde seien anhand kumulativ zusammentreffender und in Summe zu beurteilender Merkmale in der inkriminierten Fernsehberichterstattung (geringe Größe der Gemeinde mit rund 3200 Einwohnern; Abbildung der Todesanzeige des Verstorbenen, dessen Vorname nicht ganz alltäglich sei; Abbildung des Verstorbenen auf Familienfotos; Abbildung des Hauses des Verstorbenen; eine nur rudimentäre Unkenntlichmachung eines der Bilder) für einen über das vorinformierte Umfeld hinausgehenden Personenkreis identifizierbar. Gleiches würde auch für die am 09.04.2015 und am 10.04.2015 im Onlineportal unter http://vorarlberg.orf.at erfolgte Berichterstattung gelten, wenngleich dort zwar keine Abbildungen des Verstorbenen, seiner Familie oder des Hauses, jedoch eine Abbildung der Todesanzeige des Verstorbenen mit lesbarem Vornamen des Verstorbenen, Namen des Pfarrers und Namen von weiteren an der Trauerfeier beteiligten Personen zu sehen gewesen wären. Im Bereich der Fernseh- und Onlineberichterstattung habe die Beschwerde an die belangte Behörde die Möglichkeit einer unmittelbaren Schädigung im Sinn des § 35 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G somit ausreichend dargetan, sodass diesbezüglich die Beschwerdelegitimation zu bejahen sei.Im Bereich der Fernseh- und Onlineberichterstattung habe die Beschwerde an die belangte Behörde die Möglichkeit einer unmittelbaren Schädigung im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G somit ausreichend dargetan, sodass diesbezüglich die Beschwerdelegitimation zu bejahen sei. Hinsichtlich der Verfahrensfortführung durch die Söhne der am 29.09.2015 verstorbenen Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde weist die belangte Behörde darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte (Verweis auf OGH 29.08.2002, 6 Ob 283/01p, mwN) höchstpersönliche Rechte wie das Recht auf Ehre und des gutes Rufes nach dem Tod nicht erlöschen, sondern in eingeschränktem Umfang weiterbestehen würden und von nahen Angehörigen geltend gemacht werden könnten. Nichts anderes könne im vorliegenden Fall gelten. Sofern beide Söhne eine Fortführung des Verfahrens im Hinblick auf die Wahrung der Interessen der verstorbenen Betroffenen begehren, sei eine besondere Begründung für eine eigene Interessenbeeinträchtigung der Söhne nicht erforderlich, da den Wertungen, die dem postmortalen Persönlichkeitsschutz zugrunde lägen, zu unterstellen sei, dass die Angehörigen insofern die gleichen Interessen verfolgen wie der verstorbene Betroffene zu Lebzeiten (Verweis auf OGH 17.02.2014, 4 Ob 203/13a, zum postmortalen Bildnisschutz). Die vorliegende Fallkonstellation müsse als einer jener Ausnahmefälle angesehen werden, in denen ausnahmsweise - und über den Fall der Geltendmachung von Vermögensansprüchen hinaus - ein Wechsel der Verfahrenspartei gemäß § 8 AVG auch betreffend höchstpersönliche Rechte möglich sei. Daher sei die Beschwerdelegitimation der Söhne der Verstorbenen zu bejahen und das Beschwerdeverfahren mit diesen weiterzuführen gewesen.Hinsichtlich der Verfahrensfortführung durch die Söhne der am 29.09.2015 verstorbenen Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde weist die belangte Behörde darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte (Verweis auf OGH 29.08.2002, 6 Ob 283/01p, mwN) höchstpersönliche Rechte wie das Recht auf Ehre und des gutes Rufes nach dem Tod nicht erlöschen, sondern in eingeschränktem Umfang weiterbestehen würden und von nahen Angehörigen geltend gemacht werden könnten. Nichts anderes könne im vorliegenden Fall gelten. Sofern beide Söhne eine Fortführung des Verfahrens im Hinblick auf die Wahrung der Interessen der verstorbenen Betroffenen begehren, sei eine besondere Begründung für eine eigene Interessenbeeinträchtigung der Söhne nicht erforderlich, da den Wertungen, die dem postmortalen Persönlichkeitsschutz zugrunde lägen, zu unterstellen sei, dass die Angehörigen insofern die gleichen Interessen verfolgen wie der verstorbene Betroffene zu Lebzeiten (Verweis auf OGH 17.02.2014, 4 Ob 203/13a, zum postmortalen Bildnisschutz). Die vorliegende Fallkonstellation müsse als einer jener Ausnahmefälle angesehen werden, in denen ausnahmsweise - und über den Fall der Geltendmachung von Vermögensansprüchen hinaus - ein Wechsel der Verfahrenspartei gemäß Paragraph 8, AVG auch betreffend höchstpersönliche Rechte möglich sei. Daher sei die Beschwerdelegitimation der Söhne der Verstorbenen zu bejahen und das Beschwerdeverfahren mit diesen weiterzuführen gewesen. 2.2.
- In der Sache führt die belangte Behörde zum Vorwurf der Verletzung des Objektivitätsgebotes aus, dass es sich bei den Beiträgen in der Sendung "Vorarlberg Heute" um ein Nachrichtenmagazin handle, wobei Elemente der Nachricht bzw. Reportage (§ 4 Abs. 5 Z 1 ORF-G) und der Wiedergabe und Vermittlung von Standpunkten und kritischen Stellungnahmen (§ 4 Abs. 5 Z 2 ORF-G) zusammenfielen. Ohne Rücksicht auf die jeweilige Programmkategorie sei jede Darbietung des ORF dem grundsätzlichen Gebot der Objektivität und Unparteilichkeit unterworfen.2.2.
- In der Sache führt die belangte Behörde zum Vorwurf der Verletzung des Objektivitätsgebotes aus, dass es sich bei den Beiträgen in der Sendung "Vorarlberg Heute" um ein Nachrichtenmagazin handle, wobei Elemente der Nachricht bzw. Reportage (Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins, ORF-G) und der Wiedergabe und Vermittlung von Standpunkten und kritischen Stellungnahmen (Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, ORF-G) zusammenfielen. Ohne Rücksicht auf die jeweilige Programmkategorie sei jede Darbietung des ORF dem grundsätzlichen Gebot der Objektivität und Unparteilichkeit unterworfen. Hauptgegenstand der inkriminierten Beiträge sei die Darstellung eines derzeit bei Gericht anhängigen Erbschaftsstreits zwischen den Verwandten und den Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde, die als testamentarische Erben eingesetzt wurden. Im Beitrag vom 09.04.2015 werde das spezifische Thema der Erbeinsetzung der Pflegerinnen des Verstorbenen aus der Sicht der Verwandtschaft näher beleuchtet. Der Folgebeitrag vom 10.04.2015 beschreibe, welche Reaktionen und Diskussionen die Berichterstattung vom 09.04.2015 ausgelöst hat, und präsentiere "neue Details", wobei wiederum insbesondere der Rechtsanwalt der Verwandtschaft zu Wort komme. Dass der ORF über die von der Verwandtschaft des Verstorbenen geschilderte Problematik im Zusammenhang mit der Erbeinsetzung der beiden Pflegerinnen berichten und diese Informationen insoweit für die Sendung auswählen habe dürfen, stehe außer Zweifel, da es gerade Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei, gesellschaftsrelevante Problemzonen zu beleuchten und allfällige Missstände aufzuzeigen. Zu prüfen sei aber der Vorwurf, ob die Berichte eine einseitige und verzerrende Darstellung der Ereignisse zu Lasten der Betroffenen vorgenommen haben, die im Ergebnis zu einem Verstoß gegen das Gebot der Objektivität und Unparteilichkeit führen. Vorab sei festzustellen, dass die einzelnen Beitragsteile nicht losgelöst vom Gesamtkontext bzw. isoliert zu beurteilen seien und im vorliegenden Fall insbesondere der enge zeitliche Zusammenhang der beiden Beiträge und die Bezugnahme des Folgebeitrags auf den Erstbeitrag zu beachten sei. Bereits die am 09.04.2015 erfolgte Anmoderation des Beitrags "Pflegerinnen beanspruchen Millionenerbschaft" suggeriere dem durchschnittlichen Zuseher, dass die beiden Pflegerinnen ihre (vermeintliche) Hilfe nur angeboten hätten, um die offensichtliche Hilflosigkeit auszunutzen und sich letztlich zu bereichern. Die tendenziöse Berichterstattung werde insbesondere durch die gewählte Beschreibung des Mannes als "verwitwet, kinderlos, fast blind, dement und daher besachwaltet" im Zusammenhang mit der Beschreibung der durch die Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde "angebotenen Hilfe" und ihrer daraufhin zeitnahen testamentarischen Einsetzung verdeutlicht und manifestiere sich durch die mehrfache Betonung der Hilflosigkeit des Mannes und die einseitige Darstellung aus der Perspektive der Verwandten. Insgesamt zeichne der ORF ein äußerst negatives Bild von den Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde und bemühe sich, vornehmlich die Sichtweise der Verwandten darzustellen, ohne diese kritisch zu hinterfragen oder mit der gebührenden Sachlichkeit darzustellen. So unterstelle der Hinweis des Rechtsanwaltes der Verwandtschaft, dass "bereits sechs Wochen später" nach der Pflegeübernahme ein Testament zugunsten der Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde vorgelegen habe, was ihm "schon etwas eigenwillig vorkomme", beiden Pflegerinnen ein zumindest moralisch fragwürdiges Verhalten und laufe auf eine Schädigung ihrer Reputation hinaus. Die Äußerung des Redakteurs, dass der Verstorbene bereits zweimal zuvor von Gutachtern als testierunfähig erklärt worden sei, unterstütze den erweckten Anschein, die Pflegerinnen hätten sich die Erbeinsetzung erschlichen. Auch die Aussage des Redakteurs, die "Verwandten seien alles andere als glücklich mit der Sachwalterin und den Pflegerinnen gewesen, Besucher seien aggressiv abgewimmelt worden", stelle die Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde in kein gutes Licht. Hinzu trete, dass die sehr stark verkürzte und dadurch beinahe zynisch wirkende Wiedergabe der Stellungnahme der Pflegerinnen den Sachverhalt gänzlich verzerre und einmal mehr ein äußerst rücksichtsloses und moralisch verwerfliches Verhalten der Pflegerinnen nahelege. Dass die tatsächlich zwei Seiten lange Stellungnahme der Pflegerinnen derart verkürzt werde, sei mit dem Objektivitätsgebot keinesfalls in Einklang zu bringen. Es hätte einer objektiven und unvoreingenommenen Schilderung der Vorgeschichte des gesamten Erbschaftsstreits bedurft, die der Redaktion aufgrund der Stellungnahme der Betroffenen, der Vorkorrespondenz sowie der eigenen Recherchen auch bekannt gewesen sei. Mit dem Hinweis, dass sich die Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde "auf ein umstrittenes Testament [...] mit einer Unterschrift, die laut einem Gutachten gefälscht ist" berufen würden, habe jedoch lediglich eine selektive und verzerrende Darstellung stattgefunden. Die Sendungsgestaltung habe es verabsäumt, die bekannten Umstände, nämlich die Einstellung eines seitens der Verwandten angestrebten Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde samt der rechtskräftigen Abweisung eines Fortführungsantrages der Verwandten, darzustellen. Auch sei bereits der Vorwurf einer "Urkundenfälschung" durch die behauptete Fälschung der Unterschrift des Verstorbenen unter Berufung auf ein "Gutachten" eine mehr als parteiliche und tatsächlich auch unrichtige Darstellung, zumal sich dieser Vorwurf im Rahmen der staatsanwaltlichen Ermittlungen offensichtlich nicht erhärtet habe. Der ORF habe zu den genannten Punkten über Informationen verfügt, die objektiv eine andere Darstellung gerechtfertigt und verlangt hätten. Wären diese Informationen nicht hintangehalten worden, hätte dies im Ergebnis dazu geführt, den beim Zuseher entstandenen Eindruck von den beiden Pflegerinnen zu relativieren, sodass diese nicht derart an den "öffentlichen Pranger" gestellt worden wären. Der ORF sei damit seiner aus dem Objektivitätsgebot erfließenden Verpflichtung, alle zuverlässigen Informationsquellen zu berücksichtigen, nicht entsprechend nachgekommen. Mit der Darstellung "... haben Sachwalterin und Pflegerinnen weder seinen Bruder noch andere Verwandte informiert, sondern den Leichnam bei Dunkelheit abtransportieren und einäschern lassen" im Rahmen des Beitrags vom 10.04.2015 bringe der ORF die Pflegerinnen mit einem im gegebenen Kontext moralisch fragwürdigen Verhalten in Verbindung. Tatsächlich habe es zum Sendungszeitpunkt kein ausreichendes Tatsachensubstrat für die undifferenzierte Aussage gegeben, dass die Sachwalterin und die Pflegerinnen den Abtransport des Leichnams entsprechend veranlasst hätten. Diese unrichtige Darstellung habe ebenfalls dazu beigetragen, die Pflegerinnen in ein negatives Licht zu rücken. Auch in dieser Hinsicht sei der ORF seiner Verpflichtung zu einer sachlich richtigen und vollständigen Darstellung des Sachverhalts nicht nachgekommen, sondern habe eine verzerrende Abbildung des Sachverhalts vorgenommen. Schließlich habe der ORF auch insoweit gegen das Objektivitätsgebot verstoßen, als er den Pflegerinnen im Zusammenhang mit dem Bericht vom 10.04.2015 keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt habe: Bei kritischen Äußerungen (so etwa wenn einer Person, wenn schon nicht strafrechtlich relevantes, aber doch moralisch verwerfliches Verhalten vorgeworfen wird) sei der Grundsatz audiatur et altera pars unbedingt zu beachten. Mit der Darstellung im Bericht vom 10.04.2015 durch den Rechtsanwalt der Verwandtschaft, ein Nachbar habe beobachtet, es seien mehrfach Autos vorgefahren und das Tafelsilber sei aus dem Haus gebracht worden, das Haus sei so quasi entleert worden, werde - ungeachtet des Einwandes des ORF, es sei nicht unterstellt worden, dass das Tafelsilber in unzulässiger Weise aus dem Haus gebracht wurde - bereits aufgrund der Wortwahl für den durchschnittlichen Konsumenten ersichtlich, dass dies nicht mit rechten Dingen zugegangen ist. Auch dem Einwand des ORF, die Pflegerinnen seien mit dem Vorwurf weder ausdrücklich noch schlüssig in Verbindung gebracht worden, könne nicht gefolgt werden. Denn durch die Aussagen des bereits aus dem Vorbericht bekannten Rechtsanwalts und die erneute bildliche Darstellung des Hauses würden die Pflegerinnen in konkludenter Art und Weise mit dem Vorwurf des Verbringens des Tafelsilbers in Verbindung gebracht. Der Durchschnittskonsument habe durch die gesamte Sendungsgestaltung keinen anderen Eindruck gewinnen können, als dass die Pflegerinnen Adressaten der Vorwürfe sind, weshalb ihnen eine entsprechend klare Gegenäußerungsmöglichkeit einzuräumen gewesen wäre. Irrelevant sei, dass die Pflegerinnen im Rahmen der Stellungnahme vom 27.03.2015 die Abgabe einer weiteren Stellungnahme verweigert hätten, da sich dies ausschließlich auf die am 09.04.2015 erfolgte Berichterstattung bezogen habe. Zu den neuen Themen bzw. Vorwürfen des unbekannten Nachbarn und des Rechtsanwalts der Verwandtschaft in der Sendung am 10.04.2015 sei den Pflegerinnen keine Möglichkeit gegeben worden, Stellung zu nehmen. Zusammengefasst zeichneten die Berichte insgesamt ein lückenhaftes Bild der Wirklichkeit und enthielten eine verkürzende, einseitige Darstellung, die geeignet sei, die Reputation der Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde in ihrem Umfeld erheblich zu schädigen, da ihnen insbesondere im Bericht vom 09.04.2015 nur eine unzureichende Gegendarstellungsmöglichkeit und im Bericht vom 10.04.2015 keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Dasselbe gelte auch für die am 09.04.2015 und 10.04.2015 auf der Website der Beschwerdeführer veröffentlichten Online-Beiträge. 2.2.
- Zur behaupteten Verletzung des Rechts auf Achtung der Unschuldsvermutung weist die belangte Behörde darauf hin, dass der ORF nicht bestritten habe, dass es sich bei dem Vorwurf des "Verbringens des Tafelsilbers" generell um einen strafrechtsrelevanten Vorwurf handelt. Nach Ansicht der belangten Behörde sei dieser Vorwurf auch an die Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde gerichtet worden, da die gesamte Gestaltung des inkriminieren Beitrages vom 10.04.2015 auf das Verhalten der Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde ausgerichtet sei, weshalb die Argumentation der Beschwerdeführer, es sei weder ausdrücklich noch schlüssig darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde Tafelsilber aus dem Haus verbracht hätten, nicht nachvollziehbar sei. Zudem suggeriere auch die abschließende Bemerkung des Sprechers: "Die Gerichte müssen nun entscheiden, wem das Erbe zusteht und ob auch eventuell strafrechtliche Aspekte zum Tragen kommen" dem durchschnittlichen Betrachter nochmals abschließend, dass beide Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde eines strafbaren Verhaltens zumindest verdächtig seien. Das Wort "eventuell" vermöge im gegebenen Zusammenhang den entstandenen Eindruck nicht zu relativieren und diene nicht der - nach der Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 2 EMRK jedoch erforderlichen - Klarstellung, dass es sich lediglich um zu diesem Zeitpunkt unsubstantiierte Verdachtsmomente handle. Für den durchschnittlichen Zuseher bleibe hinsichtlich des im Raum stehenden Vorwurfs des "Verbringens des Tafelsilbers" ein unrelativierter Eindruck zurück, der bewirke, dass beide Pflegerinnen einer voreingenommenen Beurteilung durch die Öffentlichkeit ausgesetzt seien. Die Fernsehberichterstattung vom 10.04.2015 widerspreche somit § 10 Abs. 1 iVm Abs. 6 und Art. 6 Abs. 2 EMRK.2.2.
- Zur behaupteten Verletzung des Rechts auf Achtung der Unschuldsvermutung weist die belangte Behörde darauf hin, dass der ORF nicht bestritten habe, dass es sich bei dem Vorwurf des "Verbringens des Tafelsilbers" generell um einen strafrechtsrelevanten Vorwurf handelt. Nach Ansicht der belangten Behörde sei dieser Vorwurf auch an die Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde gerichtet worden, da die gesamte Gestaltung des inkriminieren Beitrages vom 10.04.2015 auf das Verhalten der Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde ausgerichtet sei, weshalb die Argumentation der Beschwerdeführer, es sei weder ausdrücklich noch schlüssig darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde Tafelsilber aus dem Haus verbracht hätten, nicht nachvollziehbar sei. Zudem suggeriere auch die abschließende Bemerkung des Sprechers: "Die Gerichte müssen nun entscheiden, wem das Erbe zusteht und ob auch eventuell strafrechtliche Aspekte zum Tragen kommen" dem durchschnittlichen Betrachter nochmals abschließend, dass beide Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde eines strafbaren Verhaltens zumindest verdächtig seien. Das Wort "eventuell" vermöge im gegebenen Zusammenhang den entstandenen Eindruck nicht zu relativieren und diene nicht der - nach der Rechtsprechung zu Artikel 6, Absatz 2, EMRK jedoch erforderlichen - Klarstellung, dass es sich lediglich um zu diesem Zeitpunkt unsubstantiierte Verdachtsmomente handle. Für den durchschnittlichen Zuseher bleibe hinsichtlich des im Raum stehenden Vorwurfs des "Verbringens des Tafelsilbers" ein unrelativierter Eindruck zurück, der bewirke, dass beide Pflegerinnen einer voreingenommenen Beurteilung durch die Öffentlichkeit ausgesetzt seien. Die Fernsehberichterstattung vom 10.04.2015 widerspreche somit Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6 und Artikel 6, Absatz 2, EMRK. Dasselbe gelte auch für den wortgleichen Vorwurf, der im Rahmen des am 10.04.2015 auf der Website der Beschwerdegegner veröffentlichten Beitrages wiedergegeben worden sei. 2.2.
- Zur Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) führt die belangte Behörde aus, es gehe um die Frage, ob das genannte Recht der Betroffenen durch die Berichterstattung verletzt wurde oder ob diese durch das Recht des ORF auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK gedeckt war. Bei den Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde handle es sich um keine Persönlichkeiten des allgemeinen öffentlichen Interesses und sie hätten auch keine öffentlichen Aufgaben wahrgenommen, sodass der den Medien im Sinne des Rechts auf freie Meinungsäußerung zustehende Spielraum eher restriktiv auszulegen sei. Die belangte Behörde könne - unter Berücksichtigung des Beitrags, den die inkriminierten Berichte zu einer im allgemeinen Interesse gelegenen Diskussion leisten könnten - kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an dem Bekanntwerden der Identität der Betroffenen erkennen. Der Fokus der Beiträge sei nicht auf der objektiven Darstellung des anhängigen Verlassenschaftsverfahrens oder der generellen Problematik einer Erbunwürdigkeit von Personen mit besonderen Naheverhältnissen gelegen, sondern schildere ausschließlich und einseitig die Sichtweise der Verwandten im Rahmen dieses Erbschaftsstreits. Aus welchen Gründen die Abbildung des Verstorbenen sowie des Hauses in diesem Zusammenhang zu einer sinnvollen Darstellung der Ereignisse beigetragen habe, sei für die belangte Behörde nicht ersichtlich. Denn in der Preisgabe der identifizierenden Informationen und Abbildungen liege - ausgehend vom Beitragsfokus - kein eigenständiger Informations- oder Nachrichtenwert, sodass es nicht gerechtfertigt erscheine, die Pflegerinnen an den "öffentlichen Pranger" zu stellen. Durch die Gestaltung der Beiträge seien die Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde in der Öffentlichkeit in ein äußerst negatives Licht gerückt worden, indem ihnen durch die Darstellung der Erbeinsetzung unter widrigen Bedingungen zumindest ein moralisch äußerst fragwürdiges Verhalten vorgeworfen worden sei. Konsequenz dieser Berichterstattung sei eine Bloßstellung in der Öffentlichkeit, die zu Beschimpfungen und Diffamierung geführt habe. Damit hätten die Beschwerdeführer aber in das Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde, über ihr nach außen in Erscheinung tretendes Persönlichkeitsbild selbst zu disponieren, in rechtswidriger Weise eingegriffen. Dies umso mehr, als den Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde keine ausreichende Möglichkeit gegeben worden sei, das so vermittelte Persönlichkeitsbild zu korrigieren.2.2.
- Zur Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) führt die belangte Behörde aus, es gehe um die Frage, ob das genannte Recht der Betroffenen durch die Berichterstattung verletzt wurde oder ob diese durch das Recht des ORF auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 10, EMRK gedeckt war. Bei den Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde handle es sich um keine Persönlichkeiten des allgemeinen öffentlichen Interesses und sie hätten auch keine öffentlichen Aufgaben wahrgenommen, sodass der den Medien im Sinne des Rechts auf freie Meinungsäußerung zustehende Spielraum eher restriktiv auszulegen sei. Die belangte Behörde könne - unter Berücksichtigung des Beitrags, den die inkriminierten Berichte zu einer im allgemeinen Interesse gelegenen Diskussion leisten könnten - kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an dem Bekanntwerden der Identität der Betroffenen erkennen. Der Fokus der Beiträge sei nicht auf der objektiven Darstellung des anhängigen Verlassenschaftsverfahrens oder der generellen Problematik einer Erbunwürdigkeit von Personen mit besonderen Naheverhältnissen gelegen, sondern schildere ausschließlich und einseitig die Sichtweise der Verwandten im Rahmen dieses Erbschaftsstreits. Aus welchen Gründen die Abbildung des Verstorbenen sowie des Hauses in diesem Zusammenhang zu einer sinnvollen Darstellung der Ereignisse beigetragen habe, sei für die belangte Behörde nicht ersichtlich. Denn in der Preisgabe der identifizierenden Informationen und Abbildungen liege - ausgehend vom Beitragsfokus - kein eigenständiger Informations- oder Nachrichtenwert, sodass es nicht gerechtfertigt erscheine, die Pflegerinnen an den "öffentlichen Pranger" zu stellen. Durch die Gestaltung der Beiträge seien die Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde in der Öffentlichkeit in ein äußerst negatives Licht gerückt worden, indem ihnen durch die Darstellung der Erbeinsetzung unter widrigen Bedingungen zumindest ein moralisch äußerst fragwürdiges Verhalten vorgeworfen worden sei. Konsequenz dieser Berichterstattung sei eine Bloßstellung in der Öffentlichkeit, die zu Beschimpfungen und Diffamierung geführt habe. Damit hätten die Beschwerdeführer aber in das Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde, über ihr nach außen in Erscheinung tretendes Persönlichkeitsbild selbst zu disponieren, in rechtswidriger Weise eingegriffen. Dies umso mehr, als den Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde keine ausreichende Möglichkeit gegeben worden sei, das so vermittelte Persönlichkeitsbild zu korrigieren. Da schutzwürdige Interessen der Betroffenen verletzt worden seien, ohne dass wegen ihrer Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhanges mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Informationen bestanden habe, sei vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK eine Verletzung des § 10 Abs. 1 iVm Abs. 6 ORF-G festzustellen gewesen.Da schutzwürdige Interessen der Betroffenen verletzt worden seien, ohne dass wegen ihrer Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhanges mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Informationen bestanden habe, sei vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK eine Verletzung des Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, ORF-G festzustellen gewesen.
- Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die erstbeschwerdeführende Partei als auch XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) mit Schriftsatz vom 13.01.2016 fristgerecht Beschwerde.
- Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die erstbeschwerdeführende Partei als auch römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) mit Schriftsatz vom 13.01.2016 fristgerecht Beschwerde. 3.
- In der Beschwerde wird eingangs zunächst hinsichtlich der Beschwerdelegitimation der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde ausgeführt, dass nach § 9 AVG die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen sei. Die Parteifähigkeit ende mit dem Tod einer natürlichen Person. Daher wäre das von der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde anhängig gemachte Verwaltungsverfahren einzustellen gewesen. Den Söhnen der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde fehle eine rechtliche Legitimation. Daher könne das Verfahren durch diese nicht fortgeführt werden.3.
- In der Beschwerde wird eingangs zunächst hinsichtlich der Beschwerdelegitimation der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde ausgeführt, dass nach Paragraph 9, AVG die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen sei. Die Parteifähigkeit ende mit dem Tod einer natürlichen Person. Daher wäre das von der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde anhängig gemachte Verwaltungsverfahren einzustellen gewesen. Den Söhnen der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde fehle eine rechtliche Legitimation. Daher könne das Verfahren durch diese nicht fortgeführt werden. 3.
- Zum Thema "Verletzung des Objektivitätsgebotes" bringt die Beschwerde vor, der angefochtene Bescheid lege nicht nachvollziehbar dar, was an den Worten "Pflegerinnen beanspruchen Millionenerbschaft" in der Anmoderation objektivitätswidrig sein solle. Das sei nur eine von der belangten Behörde vorgenommene, unbegründete Wertung. Für sich genommen bedeuteten die Worte nichts anderes, als dass (familienfremde) Personen die Erbschaft beanspruchen, ein Vorgang, der oft vorkomme und per se weder ehrenrührig noch sonst wie verwerflich sei. Die belangte Behörde sehe im Hinweis darauf, dass der Mann verwitwet und kinderlos, an den Rollstuhl gefesselt, fast blind und seit Jahren dement sei - Umstände, die erklärten, warum der Mann auf fremde Hilfe angewiesen sei, die teilweise durch die Pflegerinnen erbracht worden sei - eine tendenziöse Berichterstattung. Eine solche Interpretation sei aber erst durch Hinzudenken weiterer Details möglich, die sich allerdings allesamt nicht im Bescheid und schon gar nicht im Bericht befänden. Im Zusammenhang mit der Testamentserrichtung lediglich sechs Wochen nach der Pflegeübernahme vertreten die Beschwerdeführer den Standpunkt, dass durch die Berichterstattung den Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde kein fragwürdiges Verhalten unterstellt worden sei, seien sie doch keinesfalls für die Errichtung zuständig oder hätten einen Rechtsanspruch darauf. Fragen der Testamentserrichtung bzw. möglicher Ungereimtheiten daraus könnten nicht die Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde als Pflegerinnen, sondern lediglich die Sachwalterin betreffen, was auch dem Durchschnittskonsumenten vollkommen klar sei. Beide Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde seien um eine Stellungnahme ersucht worden. Ihre Stellungnahme sei auch im Beitrag wiedergegeben worden. Die belangte Behörde bezeichne diese wörtliche Wiedergabe der Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde völlig unbegründet als "zynisch", ohne jedoch darzulegen, worin dieser Zynismus bestehen solle. Es gebe keine Regulative, die festlegen, in welchem Umfang Stellungnahmen zu berücksichtigen seien. Hier greife die Freiheit des Rundfunkveranstalters, Beiträge selbst zu gestalten. Der angefochtene Bescheid würde keine Angaben machen, welche Details der Stellungnahme erforderlich gewesen wären, um Objektivität im Beitrag herzustellen. Betreffend die gerügte Nichterwähnung des Strafverfahrens, welches von den Anverwandten gegen die Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde eingeleitet und in weiterer Folge eingestellt worden sei, sei für die Beschwerdeführer nicht ersichtlich, in welcher Weise dieses Detail für den Beitrag wichtig oder relevant sein soll. Was die Aussagen des Berichts betreffend die (Nicht-)Information über den Tod des Gepflegten und den Abtransport des Leichnams betrifft, bringt die Beschwerde vor, im Beitrag sei nicht behauptet worden, dass es Aufgabe der Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde gewesen sei, zu informieren, sondern es sei lediglich festgestellt worden, dass über das Ableben nicht informiert worden sei. Dass den Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde keine Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt worden sei, sei widersprüchlich (vgl. das Vorbringen zur verkürzten Darstellung der Stellungnahme). Außerdem seien die Betroffenen aufgefordert worden, Interviews zu geben, bzw. deren Rechtsvertretung um eine Stellungnahme ersucht worden, was jedoch mehrmals abgelehnt worden sei.Dass den Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde keine Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt worden sei, sei widersprüchlich vergleiche das Vorbringen zur verkürzten Darstellung der Stellungnahme). Außerdem seien die Betroffenen aufgefordert worden, Interviews zu geben, bzw. deren Rechtsvertretung um eine Stellungnahme ersucht worden, was jedoch mehrmals abgelehnt worden sei. 3.
- Zur von der belangten Behörde festgestellten Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und der Unschuldsvermutung führt die Beschwerde pauschal aus, dass auch mit § 10 Abs. 1 ORF-G (und auch die diese Norm konkretisierenden Bestimmungen) keinesfalls der "verfassungsrechtliche Grundsatz der mangelnden Drittwirkung (Fiskalgeltung)" von Grundrechten "ausgehebelt" werde. Grund- und Freiheitsrechte seien Abwehrrechte gegenüber dem Staat, nicht gegenüber privatrechtlich agierenden Personen. Der ORF sei zwar öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter, was allerdings nicht bedeute, dass er hoheitlich agiert (agieren kann).3.
- Zur von der belangten Behörde festgestellten Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und der Unschuldsvermutung führt die Beschwerde pauschal aus, dass auch mit Paragraph 10, Absatz eins, ORF-G (und auch die diese Norm konkretisierenden Bestimmungen) keinesfalls der "verfassungsrechtliche Grundsatz der mangelnden Drittwirkung (Fiskalgeltung)" von Grundrechten "ausgehebelt" werde. Grund- und Freiheitsrechte seien Abwehrrechte gegenüber dem Staat, nicht gegenüber privatrechtlich agierenden Personen. Der ORF sei zwar öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter, was allerdings nicht bedeute, dass er hoheitlich agiert (agieren kann). Abschließend wird der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und die Beschwerde abweisen.
- Mit Schriftsatz vom 18.01.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Mit Schriftsatz vom 17.11.2016 erstatteten die Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde und die Söhne der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde eine Stellungnahme zur Beschwerde und brachten darin zusammengefasst Folgendes vor: Zur Fortführung des Beschwerdeverfahrens durch die Kinder der verstorbenen Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde verweist die Stellungnahme auf die ständige Judikatur des OGH hinsichtlich der Verteidigung von postmortalen Persönlichkeitsrechten des Verstorbenen durch nahe Angehörige. Nach der Textierung des § 36 ORF-G müsse die Beschwerdelegitimation einer beschwerdeberechtigten Person im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung bestehen; die Aufsichtsbehörde habe über die Beschwerde zu entscheiden, auch wenn zwischenzeitlich der Beschwerdeführer vor der Aufsichtsbehörde verstorben sein sollte.Zur Fortführung des Beschwerdeverfahrens durch die Kinder der verstorbenen Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde verweist die Stellungnahme auf die ständige Judikatur des OGH hinsichtlich der Verteidigung von postmortalen Persönlichkeitsrechten des Verstorbenen durch nahe Angehörige. Nach der Textierung des Paragraph 36, ORF-G müsse die Beschwerdelegitimation einer beschwerdeberechtigten Person im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung bestehen; die Aufsichtsbehörde habe über die Beschwerde zu entscheiden, auch wenn zwischenzeitlich der Beschwerdeführer vor der Aufsichtsbehörde verstorben sein sollte. Dem Beschwerdevorbringen, dass hinsichtlich der Anmoderation "Pflegerinnen beanspruchen Millionenerbschaft" nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich die Beschwerdeführer vor der belangten Behörde hier als beschwert erachten, entgegnet die Stellungnahme: Wenn auch die Anmoderation als solche weder Ehrenrühriges noch Verwerfliches vermittle, müsse allerdings der darauffolgende Text der inkriminierten Berichterstattung umso kritischer gesehen werden. Mit dem Text werde - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - kein "Vorgang, welcher zweifellos oftmals vorkommt und weder ehrenrührig noch sonst wie verwerflich" sei beschrieben, sondern zweifellos "tendenziell" berichtet. Für den Zuseher sei eindeutig, dass hier durch die Beschwerdeführer versucht werde, einen "Skandal" aufzudecken. Zwischen der Übernahme der Pflege (im Mai 2011) durch die Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde und der Testamentserrichtung (am 04.08.2011) seien mindestens neun Wochen vergangen. Dies werde von den Beschwerdeführern wiederholt falsch dargestellt. Nach dem nach der Judikatur maßgeblichen "Gesamtkontext" werde aufgrund der Gestaltung des Beitrages zumindest unterstellt, dass der Verstorbene bei der Testamentserstellung von den Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde entsprechend manipuliert worden sei. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, die Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde sei ausreichend berücksichtigt worden, wird erwidert, dass sich bei einem Vergleich zwischen der umfangreichen Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde und dem im Rahmen des inkriminierten Beitrags "übrig geblieben[en]" Teils der Stellungnahme die unobjektive und einseitige Gestaltung des Beitrags zeige. Die Stellungnahme tritt der Ansicht der Beschwerdeführer, dass es für den Beitrag nicht wichtig bzw. relevant gewesen sei, das eingeleitete und nunmehr rechtskräftig eingestellte Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde im Rahmen der Berichterstattung zu erwähnen, mit dem Argument entgegen, der Sprecher habe zum Schluss des Berichts vom 10.04.2015 sogar noch "zusammenfassend" darauf hingewiesen, "dass zu prüfen [sei], ob auch eventuell strafrechtliche Aspekte zum Tragen kommen". Durch das Verheimlichen des Umstandes, dass der Sachverhalt bereits gerichtlich überprüft und keinerlei Fehlverhalten der Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde festgestellt worden sei, sei der Durchschnittskonsument in die Irre geführt worden, was einer tendenziösen Berichterstattung entspreche. Betreffend das im Beitrag angesprochene "Gutachten", gemäß welchem das "umstrittene" Testament gefälscht sei, werde erneut darauf hingewiesen, dass es nie ein solches Gutachten gegeben habe. Es habe einzig ein Schreiben eines pensionierten deutschen Kriminalhauptkommissars vom 04.06.2014 gegeben, in welchem dieser ausgeführt hätte, dass "es nicht vorstellbar [sei], dass die fragliche Unterschriftskopie eine eigenhändige Unterschrift des [Verstorbenen] sein soll[e]". Zwar würden die Beschwerdeführer nunmehr angeben, dass in den Beiträgen nicht behauptet worden sei, dass es Aufgabe der Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde gewesen sei, über das Ableben des Verstorbenen zu informieren, sondern lediglich festgestellt worden sei, dass eine solche Information unterblieben sei. Auch hier sei den Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde wiederum aus der Sicht des Durchschnittskonsumenten unterstellt worden, dass es ihre Aufgabe gewesen wäre, die Verwandten zu informieren, sie dies aber nicht getan hätten, sondern den Leichnam "bei Dunkelheit abtransportieren und einäschern [haben] lassen [...]". Zur Behauptung, die Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde seien mehrmals zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden, hätten diese aber immer abgelehnt, wird ausgeführt, dass der zuständige Redakteur lediglich am 15.03.2015 die mittlerweile verstorbene Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde angerufen und gefragt habe, was sie dazu sage, dass sie nach einer so kurzen Zeit der Pflege Erbin geworden sei. Klargestellt werde nunmehr aber, dass den Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde zu vielen anderen Sachverhalten, welche im Rahmen der Beiträge vom 09.04.2015 und 10.04.2015 öffentlich behauptet worden seien (wie beispielsweise der angebliche "Tafelsilber"-Diebstahl), keine Möglichkeit der Stellungnahme gegeben worden sei. Hinsichtlich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und der Unschuldsvermutung verkennen die Beschwerdeführer nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde die Gesetzeslage, wenn sie damit argumentieren, dass es den Grundsatz der mangelnden Drittwirkung von Grundrechten gebe und deshalb eine pauschale Anwendung der Grundrechte nicht möglich sei. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um die Anerkennung des Grundsatzes der mangelnden Drittwirkung, sondern vielmehr darum, dass der Gesetzgeber die Beschwerdeführer verpflichtet habe, die Grundrechte anderer zu wahren. Es könne keinen Zweifel geben, dass in Anbetracht der Gestaltung des Beitrages eine Identifizierung und eine öffentliche Bloßstellung der Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde durch die Berichterstattung nicht nur verwirklicht, sondern sogar auch intendiert worden sei. Im Übrigen könne dahingestellt bleiben, ob es im vorliegenden Fall zu einer Grundrechtsverletzung nach Art. 8 EMRK oder "nur" zu einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde gekommen sei.Hinsichtlich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und der Unschuldsvermutung verkennen die Beschwerdeführer nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde die Gesetzeslage, wenn sie damit argumentieren, dass es den Grundsatz der mangelnden Drittwirkung von Grundrechten gebe und deshalb eine pauschale Anwendung der Grundrechte nicht möglich sei. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um die Anerkennung des Grundsatzes der mangelnden Drittwirkung, sondern vielmehr darum, dass der Gesetzgeber die Beschwerdeführer verpflichtet habe, die Grundrechte anderer zu wahren. Es könne keinen Zweifel geben, dass in Anbetracht der Gestaltung des Beitrages eine Identifizierung und eine öffentliche Bloßstellung der Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde durch die Berichterstattung nicht nur verwirklicht, sondern sogar auch intendiert worden sei. Im Übrigen könne dahingestellt bleiben, ob es im vorliegenden Fall zu einer Grundrechtsverletzung nach Artikel 8, EMRK oder "nur" zu einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde gekommen sei. Da der angefochtene Bescheid der belangten Behörde sohin rechtsrichtig sei, werde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde abweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht folgt den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde (vgl. deren wörtliche Wiedergabe oben).Das Bundesverwaltungsgericht folgt den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde vergleiche deren wörtliche Wiedergabe oben).
- Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde wurden in der Beschwerde nicht konkret bestritten und sind daher auch dieser Entscheidung zugrunde zu legen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013), durch Senat entscheidet.3.
- Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG). Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 36, KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (Paragraph 9, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,), durch Senat entscheidet. 3.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des ORF-G lauten auszugsweise wie folgt: "
- Abschnitt Einrichtung und öffentlich-rechtlicher Auftrag des Österreichischen Rundfunks Stiftung "Österreichischer Rundfunk" § 1 [...]Paragraph eins, [...]
(3)Der Österreichische Rundfunk hat bei Erfüllung seines Auftrages auf die Grundsätze der österreichischen Verfassungsordnung, insbesondere auf die bundesstaatliche Gliederung nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Länder sowie auf den Grundsatz der Freiheit der Kunst, Bedacht zu nehmen und die Sicherung der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit von Personen und Organen des Österreichischen Rundfunks, die mit der Besorgung der Aufgaben des Österreichischen Rundfunks beauftragt sind, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewährleisten. [...] Öffentlich-rechtlicher Kernauftrag § 4 [...]Paragraph 4, [...]
(5)Der Österreichische Rundfunk hat bei Gestaltung seiner Sendungen und Angebote weiters für
- eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen;
- die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen;
- eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität zu sorgen. [...]
- Abschnitt Programmgrundsätze Inhaltliche Grundsätze § 10.
(1)Alle Sendungen des Österreichischen Rundfunks müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.Paragraph 10,
(1)Alle Sendungen des Österreichischen Rundfunks müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten. [...]
(5)Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen.
(6)Die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen ist angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen sind zu achten.
(7)Kommentare, Analysen und Moderationen haben sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen. [...] Rechtsaufsicht § 36.
(1)Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen - soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist - über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilten AuflagenParagraph 36,
(1)Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen - soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist - über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach Paragraph 6 b, Absatz 2, erteilten Auflagen
- auf Grund von Beschwerden a. einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet; [...]" Zu A) 3.
- Zur Beschwerdelegitimation iSd § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G der Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde bzw. der Söhne der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde:3.
- Zur Beschwerdelegitimation iSd Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G der Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde bzw. der Söhne der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde: Was die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde in deren Verfahren angeht, ist die belangte Behörde im bekämpften Bescheid davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde angegeben hätten, sie fühlten sich durch die inkriminierten Beiträge im Wesentlichen in ihren Persönlichkeitsrechten, insbesondere in ihrem guten Ruf und ihrer Menschenwürde verletzt, indem sie an den öffentlichen Pranger gestellt worden seien, was zu öffentlicher Beschimpfung, gesundheitlichen Problemen und zur Diffamierung ihrer Familie geführt habe. Die somit behauptete zumindest immaterielle Schädigung - so die belangte Behörde - liege im Falle einer wie behauptet einseitigen und verzerrenden Berichterstattung über zumindest moralisch verwerfliches Verhalten durch das dargestellte Ausnutzen pflegebedürftiger Personen im Hinblick auf eine erfolgte Erbeinsetzung der Pflegenden jedenfalls im Bereich des Möglichen. Die Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde seien anhand kumulativ zusammentreffender und in Summe zu beurteilender Merkmale in der inkriminierten Fernsehberichterstattung (geringe Größe der Gemeinde mit rund 3200 Einwohnern; Abbildung der Todesanzeige des Verstorbenen, dessen Vorname nicht ganz alltäglich sei; Abbildung des Verstorbenen auf Familienfotos; Abbildung des Hauses des Verstorbenen; eine nur rudimentäre Unkenntlichmachung eines der Bilder) für einen über das vorinformierte Umfeld hinausgehenden Personenkreis identifizierbar. Gleiches würde auch für die am 09.04.2015 und am 10.04.2015 im Onlineportal unter http://vorarlberg.orf.at erfolgte Berichterstattung gelten, wenngleich dort zwar keine Abbildungen des Verstorbenen, seiner Familie oder des Hauses, jedoch eine Abbildung der Todesanzeige des Verstorbenen mit lesbarem Vornamen des Verstorbenen, Namen des Pfarrers und Namen von weiteren an der Trauerfeier beteiligten Personen zu sehen gewesen wären. Im Bereich der Fernseh- und Onlineberichterstattung habe die Beschwerde an die belangte Behörde die Möglichkeit einer unmittelbaren Schädigung im Sinn des § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G somit ausreichend dargetan, sodass diesbezüglich die Beschwerdelegitimation zu bejahen sei.Was die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde in deren Verfahren angeht, ist die belangte Behörde im bekämpften Bescheid davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde angegeben hätten, sie fühlten sich durch die inkriminierten Beiträge im Wesentlichen in ihren Persönlichkeitsrechten, insbesondere in ihrem guten Ruf und ihrer Menschenwürde verletzt, indem sie an den öffentlichen Pranger gestellt worden seien, was zu öffentlicher Beschimpfung, gesundheitlichen Problemen und zur Diffamierung ihrer Familie geführt habe. Die somit behauptete zumindest immaterielle Schädigung - so die belangte Behörde - liege im Falle einer wie behauptet einseitigen und verzerrenden Berichterstattung über zumindest moralisch verwerfliches Verhalten durch das dargestellte Ausnutzen pflegebedürftiger Personen im Hinblick auf eine erfolgte Erbeinsetzung der Pflegenden jedenfalls im Bereich des Möglichen. Die Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde seien anhand kumulativ zusammentreffender und in Summe zu beurteilender Merkmale in der inkriminierten Fernsehberichterstattung (geringe Größe der Gemeinde mit rund 3200 Einwohnern; Abbildung der Todesanzeige des Verstorbenen, dessen Vorname nicht ganz alltäglich sei; Abbildung des Verstorbenen auf Familienfotos; Abbildung des Hauses des Verstorbenen; eine nur rudimentäre Unkenntlichmachung eines der Bilder) für einen über das vorinformierte Umfeld hinausgehenden Personenkreis identifizierbar. Gleiches würde auch für die am 09.04.2015 und am 10.04.2015 im Onlineportal unter http://vorarlberg.orf.at erfolgte Berichterstattung gelten, wenngleich dort zwar keine Abbildungen des Verstorbenen, seiner Familie oder des Hauses, jedoch eine Abbildung der Todesanzeige des Verstorbenen mit lesbarem Vornamen des Verstorbenen, Namen des Pfarrers und Namen von weiteren an der Trauerfeier beteiligten Personen zu sehen gewesen wären. Im Bereich der Fernseh- und Onlineberichterstattung habe die Beschwerde an die belangte Behörde die Möglichkeit einer unmittelbaren Schädigung im Sinn des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G somit ausreichend dargetan, sodass diesbezüglich die Beschwerdelegitimation zu bejahen sei. Diesen Erwägungen - denen die beschwerdeführenden Parteien in ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht auch nicht (mehr) entgegen treten - schließt sich das Bundesverwaltungsgericht ebenso an, wie den Überlegungen, welche die belangte Behörde im Hinblick auf den Umstand angestellt hat, dass die Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde nach Erhebung der Beschwerde, aber vor der Entscheidung der belangten Behörde darüber verstorben ist und die Söhne der Verstorbenen das Verfahren fortführen wollen: Die belangte Behörde weist darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte (Verweis auf OGH 29.08.2002, 6 Ob 283/01p, mwN) höchstpersönliche Rechte wie das Recht auf Ehre und des gutes Rufes nach dem Tod nicht erlöschen, sondern in eingeschränktem Umfang weiterbestehen würden und von nahen Angehörigen geltend gemacht werden könnten. Nichts anderes könne im vorliegenden Fall gelten. Eine besondere Begründung für eine eigene Interessenbeeinträchtigung der Söhne sei nicht erforderlich, da den Wertungen, die dem postmortalen Persönlichkeitsschutz zugrunde lägen, zu unterstellen sei, dass die Angehörigen insofern die gleichen Interessen verfolgen wie der verstorbene Betroffene zu Lebzeiten (Verweis auf OGH 17.02.2014, 4 Ob 203/13a, zum postmortalen Bildnisschutz). Die vorliegende Fallkonstellation müsse als einer jener Ausnahmefälle angesehen werden, in denen ausnahmsweise - und über den Fall der Geltendmachung von Vermögensansprüchen hinaus - ein Wechsel der Verfahrenspartei gemäß § 8 AVG auch betreffend höchstpersönliche Rechte möglich sei. Daher sei die Beschwerdelegitimation der Söhne der Verstorbenen zu bejahen und das Beschwerdeverfahren mit diesen weiterzuführen gewesen.Die belangte Behörde weist darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte (Verweis auf OGH 29.08.2002, 6 Ob 283/01p, mwN) höchstpersönliche Rechte wie das Recht auf Ehre und des gutes Rufes nach dem Tod nicht erlöschen, sondern in eingeschränktem Umfang weiterbestehen würden und von nahen Angehörigen geltend gemacht werden könnten. Nichts anderes könne im vorliegenden Fall gelten. Eine besondere Begründung für eine eigene Interessenbeeinträchtigung der Söhne sei nicht erforderlich, da den Wertungen, die dem postmortalen Persönlichkeitsschutz zugrunde lägen, zu unterstellen sei, dass die Angehörigen insofern die gleichen Interessen verfolgen wie der verstorbene Betroffene zu Lebzeiten (Verweis auf OGH 17.02.2014, 4 Ob 203/13a, zum postmortalen Bildnisschutz). Die vorliegende Fallkonstellation müsse als einer jener Ausnahmefälle angesehen werden, in denen ausnahmsweise - und über den Fall der Geltendmachung von Vermögensansprüchen hinaus - ein Wechsel der Verfahrenspartei gemäß Paragraph 8, AVG auch betreffend höchstpersönliche Rechte möglich sei. Daher sei die Beschwerdelegitimation der Söhne der Verstorbenen zu bejahen und das Beschwerdeverfahren mit diesen weiterzuführen gewesen. Dem treten die beschwerdeführenden Parteien vor dem Bundesverwaltungsgericht bloß mit dem Hinweis entgegen, nach § 9 AVG sei die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Parteifähigkeit ende mit dem Tod einer natürlichen Person, weshalb das Verwaltungsverfahren betreffend die Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde einzustellen gewesen wäre. Den Söhnen der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde fehle die rechtliche Legitimation, das Verfahren könne von ihnen nicht fortgeführt werden.Dem treten die beschwerdeführenden Parteien vor dem Bundesverwaltungsgericht bloß mit dem Hinweis entgegen, nach Paragraph 9, AVG sei die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Parteifähigkeit ende mit dem Tod einer natürlichen Person, weshalb das Verwaltungsverfahren betreffend die Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde einzustellen gewesen wäre. Den Söhnen der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde fehle die rechtliche Legitimation, das Verfahren könne von ihnen nicht fortgeführt werden. Damit gehen die beschwerdeführenden Parteien auf die Überlegungen der belangten Behörde zum postmortalen Persönlichkeitsschutz in keiner Weise ein. Die belangte Behörde stützt sich auf die Überlegungen des OGH in der Entscheidung vom 29.08.2002, Zl. 6 Ob 283/01p, zu einem Fall, in dem die Tochter eines Verstorbenen auf § 1330 ABGB (Ehrenbeleidigung) gestützte Ansprüche auf Unterlassung und Widerruf (samt Veröffentlichung) von ehrenrührigen Behauptungen über den Verstorbenen durchsetzen wollte. Der OGH verneinte zwar eine eigene Betroffenheit der Tochter, unter dem Titel des "postmortalen Persönlichkeitsschutzes" bejahte der OGH allerdings die aktive Klagslegitimation der Tochter zur Wahrung des Schutzes der Persönlichkeit des Vaters gegen die inkriminierten ehrenrührigen Äußerungen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist kein Grund ersichtlich, die Erwägungen des OGH zur Klagslegitimation des Kindes des Betroffenen im Hinblick auf § 1330 ABGB (Ehrenbeleidigung) nicht auf Beschwerden gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G, also auf Beschwerden einer Person, die durch eine Verletzung des ORF-G unmittelbar geschädigt zu sein behauptet, zu übertragen.Damit gehen die beschwerdeführenden Parteien auf die Überlegungen der belangten Behörde zum postmortalen Persönlichkeitsschutz in keiner Weise ein. Die belangte Behörde stützt sich auf die Überlegungen des OGH in der Entscheidung vom 29.08.2002, Zl. 6 Ob 283/01p, zu einem Fall, in dem die Tochter eines Verstorbenen auf Paragraph 1330, ABGB (Ehrenbeleidigung) gestützte Ansprüche auf Unterlassung und Widerruf (samt Veröffentlichung) von ehrenrührigen Behauptungen über den Verstorbenen durchsetzen wollte. Der OGH verneinte zwar eine eigene Betroffenheit der Tochter, unter dem Titel des "postmortalen Persönlichkeitsschutzes" bejahte der OGH allerdings die aktive Klagslegitimation der Tochter zur Wahrung des Schutzes der Persönlichkeit des Vaters gegen die inkriminierten ehrenrührigen Äußerungen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist kein Grund ersichtlich, die Erwägungen des OGH zur Klagslegitimation des Kindes des Betroffenen im Hinblick auf Paragraph 1330, ABGB (Ehrenbeleidigung) nicht auf Beschwerden gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G, also auf Beschwerden einer Person, die durch eine Verletzung des ORF-G unmittelbar geschädigt zu sein behauptet, zu übertragen. Daher ist die belangte Behörde zu Recht von der ursprünglichen Beschwerdelegitimation der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde und auch davon ausgegangen, dass die Söhne der verstorbenen Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde legitimiert sind, das Beschwerdeverfahren fortzuführen. 3.
- Zur Verletzung des Objektivitätsgebotes (Spruchpunkte 1.1.a. und 1.2.a.) 3.4.
- Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Prüfung der in Rede stehenden Beiträge im Hinblick auf das Objektivitätsgebot mit dem Hinweis eingeleitet, die Beiträge stellten ein Nachrichtenmagazin dar, wobei Elemente der Nachricht bzw. Reportage und der Wiedergabe und Vermittlung von Standpunkten und kritischen Stellungnahmen zusammenfielen. Thema der im Abstand von einem Tag ausgestrahlten, in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachtenden Beiträge sei insgesamt die Darstellung eines derzeit bei Gericht anhängigen Erbschaftsstreits zwischen den Verwandten des Verstorbenen und den testamentarisch eingesetzten Pflegerinnen des Verstorbenen (den Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde), wobei dieses Thema aus der Sicht der Verwandtschaft und deren Anwalts beleuchtet werde. Der erste Beitrag beschäftige sich mit der Erbeinsetzung, der Folgebeitrag beschreibe die durch den ersten Beitrag ausgelösten Reaktionen und Diskussionen. Zu prüfen sei der Vorwurf, dass mit den Beiträgen eine einseitige und verzerrende Darstellung der Ereignisse zu Lasten der Pflegerinnen (der Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde) vorgenommen und somit gegen das Objektivitätsgebot nach dem ORF-G verstoßen worden sei. Bereits die am 09.04.2015 erfolgte Anmoderation des Beitrags "Pflegerinnen beanspruchen Millionenerbschaft" suggeriere dem durchschnittlichen Zuseher, dass die beiden Pflegerinnen ihre (vermeintliche) Hilfe nur angeboten hätten, um die offensichtliche Hilflosigkeit auszunutzen und sich letztlich zu bereichern. Die tendenziöse Berichterstattung werde insbesondere durch die gewählte Beschreibung des Mannes als "verwitwet, kinderlos, fast blind, dement und daher besachwaltet" im Zusammenhang mit der Beschreibung der durch die Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde "angebotenen Hilfe" und ihrer daraufhin zeitnahen testamentarischen Einsetzung verdeutlicht und manifestiere sich durch die mehrfache Betonung der Hilflosigkeit des Mannes und die einseitige Darstellung aus der Perspektive der Verwandten. Insgesamt zeichne der ORF ein äußerst negatives Bild von den Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde und bemühe sich, vornehmlich die Sichtweise der Verwandten darzustellen, ohne diese kritisch zu hinterfragen oder mit der gebührenden Sachlichkeit darzustellen. So unterstelle der Hinweis des Rechtsanwaltes der Verwandtschaft, dass "bereits sechs Wochen später" nach der Pflegeübernahme ein Testament zugunsten der Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde vorgelegen habe, was ihm "schon etwas eigenwillig vorkomme", beiden Pflegerinnen ein zumindest moralisch fragwürdiges Verhalten und laufe auf eine Schädigung ihrer Reputation hinaus. Die Äußerung des Redakteurs, dass der Verstorbene bereits zweimal zuvor von Gutachtern als testierunfähig erklärt worden sei, unterstütze den erweckten Anschein, die Pflegerinnen hätten sich die Erbeinsetzung erschlichen. Auch die Aussage des Redakteurs, die "Verwandten seien alles andere als glücklich mit der Sachwalterin und den Pflegerinnen gewesen, Besucher seien aggressiv abgewimmelt worden", stelle die Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde in kein gutes Licht. Hinzu trete, dass die sehr stark verkürzte und dadurch beinahe zynisch wirkende Wiedergabe der Stellungnahme der Pflegerinnen den Sachverhalt gänzlich verzerre und einmal mehr ein äußerst rücksichtsloses und moralisch verwerfliches Verhalten der Pflegerinnen nahelege. Dass die tatsächlich zwei Seiten lange Stellungnahme der Pflegerinnen derart verkürzt werde, sei mit dem Objektivitätsgebot keinesfalls in Einklang zu bringen. Es hätte einer objektiven und unvoreingenommenen Schilderung der Vorgeschichte des gesamten Erbschaftsstreits bedurft, die der Redaktion aufgrund der Stellungnahme der Betroffenen, der Vorkorrespondenz sowie der eigenen Recherchen auch bekannt gewesen sei. Mit dem Hinweis, dass sich die Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde "auf ein umstrittenes Testament [...] mit einer Unterschrift, die laut einem Gutachten gefälscht ist" berufen würden, habe jedoch lediglich eine selektive und verzerrende Darstellung stattgefunden. Die Sendungsgestaltung habe es verabsäumt, die bekannten Umstände, nämlich die Einstellung eines seitens der Verwandten angestrebten Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde samt der rechtskräftigen Abweisung eines Fortführungsantrages der Verwandten, darzustellen. Auch sei bereits der Vorwurf einer "Urkundenfälschung" durch die behauptete Fälschung der Unterschrift des Verstorbenen unter Berufung auf ein "Gutachten" eine mehr als parteiliche und tatsächlich auch unrichtige Darstellung, zumal sich dieser Vorwurf im Rahmen der staatsanwaltlichen Ermittlungen offensichtlich nicht erhärtet habe. Der ORF habe zu den genannten Punkten über Informationen verfügt, die objektiv eine andere Darstellung gerechtfertigt und verlangt hätten. Wären diese Informationen nicht hintangehalten worden, hätte dies im Ergebnis dazu geführt, den beim Zuseher entstandenen Eindruck von den beiden Pflegerinnen zu relativieren, sodass diese nicht derart an den "öffentlichen Pranger" gestellt worden wären. Der ORF sei damit seiner aus dem Objektivitätsgebot erfließenden Verpflichtung, alle zuverlässigen Informationsquellen zu berücksichtigen, nicht entsprechend nachgekommen. Mit der Darstellung "... haben Sachwalterin und Pflegerinnen weder seinen Bruder noch andere Verwandte informiert, sondern den Leichnam bei Dunkelheit abtransportieren und einäschern lassen" im Rahmen des Beitrags vom 10.04.2015 bringe der ORF die Pflegerinnen mit einem im gegebenen Kontext moralisch fragwürdigen Verhalten in Verbindung. Tatsächlich habe es zum Sendungszeitpunkt kein ausreichendes Tatsachensubstrat für die undifferenzierte Aussage gegeben, dass die Sachwalterin und die Pflegerinnen den Abtransport des Leichnams entsprechend veranlasst hätten. Diese unrichtige Darstellung habe ebenfalls dazu beigetragen, die Pflegerinnen in ein negatives Licht zu rücken. Auch in dieser Hinsicht sei der ORF seiner Verpflichtung zu einer sachlich richtigen und vollständigen Darstellung des Sachverhalts nicht nachgekommen, sondern habe eine verzerrende Abbildung des Sachverhalts vorgenommen. Schließlich habe der ORF auch insoweit gegen das Objektivitätsgebot verstoßen, als er den Pflegerinnen im Zusammenhang mit dem Bericht vom 10.04.2015 keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt habe: Bei kritischen Äußerungen (so etwa wenn einer Person, wenn schon nicht strafrechtlich relevantes, aber doch moralisch verwerfliches Verhalten vorgeworfen wird) sei der Grundsatz "audiatur et altera pars" unbedingt zu beachten. Mit der Darstellung im Bericht vom 10.04.2015 durch den Rechtsanwalt der Verwandtschaft, ein Nachbar habe beobachtet, es seien mehrfach Autos vorgefahren und das Tafelsilber sei aus dem Haus gebracht worden, das Haus sei so quasi entleert worden, werde - ungeachtet des Einwandes des ORF, es sei nicht unterstellt worden, dass das Tafelsilber in unzulässiger Weise aus dem Haus gebracht wurde - bereits aufgrund der Wortwahl für den durchschnittlichen Konsumenten ersichtlich, dass dies nicht mit rechten Dingen zugegangen ist. Auch dem Einwand des ORF, die Pflegerinnen seien mit dem Vorwurf weder ausdrücklich noch schlüssig in Verbindung gebracht worden, könne nicht gefolgt werden. Denn durch die Aussagen des bereits aus dem Vorbericht bekannten Rechtsanwalts und die erneute bildliche Darstellung des Hauses würden die Pflegerinnen in konkludenter Art und Weise mit dem Vorwurf des Verbringens des Tafelsilbers in Verbindung gebracht. Der Durchschnittskonsument habe durch die gesamte Sendungsgestaltung keinen anderen Eindruck gewinnen können, als dass die Pflegerinnen Adressaten der Vorwürfe sind, weshalb ihnen eine entsprechend klare Gegenäußerungsmöglichkeit einzuräumen gewesen wäre. Irrelevant sei, dass die Pflegerinnen im Rahmen der Stellungnahme vom 27.03.2015 die Abgabe einer weiteren Stellungnahme verweigert hätten, da sich dies ausschließlich auf die am 09.04.2015 erfolgte Berichterstattung bezogen habe. Zu den neuen Themen bzw. Vorwürfen des unbekannten Nachbarn und des Rechtsanwalts der Verwandtschaft in der Sendung am 10.04.2015 sei den Pflegerinnen keine Möglichkeit gegeben worden, Stellung zu nehmen. Zusammengefasst zeichneten die Berichte insgesamt ein lückenhaftes Bild der Wirklichkeit und enthielten eine verkürzende, einseitige Darstellung, die geeignet sei, die Reputation der Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde in ihrem Umfeld erheblich zu schädigen, da ihnen insbesondere im Bericht vom 09.04.2015 nur eine unzureichende Gegendarstellungsmöglichkeit und im Bericht vom 10.04.2015 keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. 3.4.
- Dem entgegnet die Beschwerde, der angefochtene Bescheid lege nicht nachvollziehbar dar, was an den Worten " Pflegerinnen beanspruchen Millionenerbschaft" in der Anmoderation objektivitätswidrig sein solle. Das sei nur eine von der belangten Behörde vorgenommene, unbegründete Wertung. Für sich genommen bedeuteten die Worte nichts anderes, als dass (familienfremde) Personen die Erbschaft beanspruchen, ein Vorgang, der oft vorkomme und per se weder ehrenrührig noch sonst wie verwerflich sei. Die belangte Behörde sehe im Hinweis darauf, dass der Mann verwitwet und kinderlos, an den Rollstuhl gefesselt, fast blind und seit Jahren dement sei - Umstände, die erklärten, warum der Mann auf fremde Hilfe angewiesen sei, die teilweise durch die Pflegerinnen erbracht worden sei - eine tendenziöse Berichterstattung. Eine solche Interpretation sei aber erst durch Hinzudenken weiterer Details möglich, die sich allerdings allesamt nicht im Bescheid und schon gar nicht im Bericht befänden. Im Zusammenhang mit der Testamentserrichtung lediglich sechs Wochen nach der Pflegeübernahme vertreten die Beschwerdeführer den Standpunkt, dass durch die Berichterstattung den Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde kein fragwürdiges Verhalten unterstellt worden sei, seien sie doch keinesfalls für die Errichtung zuständig oder hätten einen Rechtsanspruch darauf. Fragen der Testamentserrichtung bzw. möglicher Ungereimtheiten daraus könnten nicht die Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde als Pflegerinnen, sondern lediglich die Sachwalterin betreffen, was auch dem Durchschnittskonsumenten vollkommen klar sei. Beide Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde seien um eine Stellungnahme ersucht worden. Ihre Stellungnahme sei auch im Beitrag wiedergegeben worden. Die belangte Behörde bezeichne diese wörtliche Wiedergabe der Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde völlig unbegründet als "zynisch", ohne jedoch darzulegen, worin dieser Zynismus bestehen solle. Es gebe keine Regulative, die festlegen, in welchem Umfang Stellungnahmen zu berücksichtigen seien. Hier greife die Freiheit des Rundfunkveranstalters, Beiträge selbst zu gestalten. Der angefochtene Bescheid würde keine Angaben machen, welche Details der Stellungnahme erforderlich gewesen wären, um Objektivität im Beitrag herzustellen. Betreffend die gerügte Nichterwähnung des Strafverfahrens, welches von den Anverwandten gegen die Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde eingeleitet und in weiterer Folge eingestellt worden sei, sei für die Beschwerdeführer nicht ersichtlich, in welcher Weise dieses Detail für den Beitrag wichtig oder relevant sein soll. Was die Aussagen des Berichts betreffend die (Nicht-)Information über den Tod des Gepflegten und den Abtransport des Leichnams betrifft, bringt die Beschwerde vor, im Beitrag sei nicht behauptet worden, dass es Aufgabe der Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde gewesen sei, zu informieren, sondern es sei lediglich festgestellt worden, dass über das Ableben nicht informiert worden sei. Dass den Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde keine Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt worden sei, sei widersprüchlich (vgl. das Vorbringen zur verkürzten Darstellung der Stellungnahme). Außerdem seien die Betroffenen aufgefordert worden, Interviews zu geben, bzw. deren Rechtsvertretung um eine Stellungnahme ersucht worden, was jedoch mehrmals abgelehnt worden sei.Dass den Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde keine Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt worden sei, sei widersprüchlich vergleiche das Vorbringen zur verkürzten Darstellung der Stellungnahme). Außerdem seien die Betroffenen aufgefordert worden, Interviews zu geben, bzw. deren Rechtsvertretung um eine Stellungnahme ersucht worden, was jedoch mehrmals abgelehnt worden sei. 3.4.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zuletzt etwa VwGH 26.06.2014, Zl. 2013/03/0161) verlangt "die gebotene objektive Berichterstattung durch den ORF (Objektivitätsgebot; vgl. § 1 Abs. 3 ORF-G), dass Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen objektiv ausgewählt und vermittelt werden (§ 4 Abs. 5 Z 1 ORF-G), für die Allgemeinheit wesentliche Kommentare, Standpunkte und kritische Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen wiedergegeben und vermittelt werden (§ 4 Abs. 5 Z 2 ORF-G), und eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen des ORF unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität erstellt werden (§ 4 Abs. 5 Z 3 ORF-G). Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein, und es sind alle Nachrichten und Berichte sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen; Nachricht und Kommentar sind deutlich voneinander zu trennen (§ 10 Abs. 5 ORF-G). Die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen ist angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen sind zu achten (§ 10 Abs. 6 ORF-G) und es haben Kommentare, Analysen und Moderationen sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen (§ 10 Abs. 7 ORF-G)."die gebotene objektive Berichterstattung durch den ORF (Objektivitätsgebot; vergleiche Paragraph eins, Absatz 3, ORF-G), dass Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen objektiv ausgewählt und vermittelt werden (Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins, ORF-G), für die Allgemeinheit wesentliche Kommentare, Standpunkte und kritische Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen wiedergegeben und vermittelt werden (Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, ORF-G), und eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen des ORF unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität erstellt werden (Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3, ORF-G). Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein, und es sind alle Nachrichten und Berichte sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen; Nachricht und Kommentar sind deutlich voneinander zu trennen (Paragraph 10, Absatz 5, ORF-G). Die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen ist angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen sind zu achten (Paragraph 10, Absatz 6, ORF-G) und es haben Kommentare, Analysen und Moderationen sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen (Paragraph 10, Absatz 7, ORF-G). Die Sachlichkeit (Objektivität) einer Sendung bemisst sich grundsätzlich nach ihrem Thema. Dieses Thema legt fest, was ‚Sache' ist. Bei der Beurteilung der Sachlichkeit muss im Sinne einer gebotenen Gesamtbetrachtung stets der Gesamtzusammenhang in Betracht gezogen werden, der das Thema der Sendung bestimmt. Dieser Gesamtkontext und der für die Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnende Gesamteindruck gibt der Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen hat, die Grundlage. Einzelne Formulierungen können daher aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden. Unzulässig sind jedenfalls polemische oder unangemessene Formulierungen, also solche, die eine sachliche Auseinandersetzung vermissen lassen und in denen es erkennbar darum geht, jemanden bloß zu stellen, bzw. Aussagen oder Formulierungen eines Beitrages, die eine hervorstechende oder den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung derart entfalten, dass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck entsteht (vgl. etwa VwGH vom
- Dezember 2012, 2009/03/0131, unter Hinweis insbesondere auf VwGH vom
- Juni 2010, 2010/03/0009, sowie die weitere dort zitierte Rechtsprechung)."Die Sachlichkeit (Objektivität) einer Sendung bemisst sich grundsätzlich nach ihrem Thema. Dieses Thema legt fest, was ‚Sache' ist. Bei der Beurteilung der Sachlichkeit muss im Sinne einer gebotenen Gesamtbetrachtung stets der Gesamtzusammenhang in Betracht gezogen werden, der das Thema der Sendung bestimmt. Dieser Gesamtkontext und der für die Durchschnittsbetrachter daraus zu gewinnende Gesamteindruck gibt der Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen hat, die Grundlage. Einzelne Formulierungen können daher aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden. Unzulässig sind jedenfalls polemische oder unangemessene Formulierungen, also solche, die eine sachliche Auseinandersetzung vermissen lassen und in denen es erkennbar darum geht, jemanden bloß zu stellen, bzw. Aussagen oder Formulierungen eines Beitrages, die eine hervorstechende oder den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung derart entfalten, dass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck entsteht vergleiche etwa VwGH vom
- Dezember 2012, 2009/03/0131, unter Hinweis insbesondere auf VwGH vom
- Juni 2010, 2010/03/0009, sowie die weitere dort zitierte Rechtsprechung)." Das Bundesverwaltungsgericht ist wie die belangte Behörde der Ansicht, dass die nunmehr zweitbeschwerdeführende Partei zweifellos im Rahmen ihrer journalistischen Freiheit über das genannte Thema (die aus der Sicht der Verwandtschaft geschilderte Problematik im Zusammenhang mit der Erbeinsetzung der Pflegerinnen des Verstorbenen) berichten durfte, dass den beschwerdeführenden Parteien aber vorzuwerfen ist, eine einseitige und verzerrende Darstellung der Ereignisse zu Lasten der Pflegerinnen (der Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde) vorgenommen und damit gegen das Objektivitätsgebot nach dem ORF-G verstoßen zu haben: Dass die von der belangten Behörde ins Treffen geführten einzelnen Passagen in den Beiträgen aus den jeweils dargelegten Gründen einseitig aus der Sicht der Verwandtschaft gestaltet sind, könnte nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 23.06.2010, Zl. 2010/03/0009, darauf hingewiesen, die Anforderungen an den ORF im Hinblick auf die Präzision einzelner Formulierungen dürften nicht überzogen werden, damit der journalistischen Aufarbeitung eines Themas in geeigneter Form genügend Raum bleibe. Im dort zu beurteilenden Fall war kritisch über Waffenhandel berichtet worden, wobei der Verwaltungsgerichtshof einen verzerrten Gesamteindruck zu Lasten des Waffenlieferanten verneinte und dabei den Umstand hervorhob, dass an der Rechtmäßigkeit des Handelns des Waffenlieferanten keine Zweifel gelassen wurden. Im vorliegenden Fall werden beim Zuseher - nicht nur durch einzelne Formulierungen, sondern auch im Sinne des Gesamteindrucks - sehr wohl in einer einseitigen Weise Zweifel an der Rechtmäßigkeit bzw. moralischen Unbedenklichkeit des Handelns der Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde geradezu heraufbeschworen (vgl. zur Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde auf Achtung der Unschuldsvermutung noch unten Pkt. 3.5.).Dass die von der belangten Behörde ins Treffen geführten einzelnen Passagen in den Beiträgen aus den jeweils dargelegten Gründen einseitig aus der Sicht der Verwandtschaft gestaltet sind, könnte nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 23.06.2010, Zl. 2010/03/0009, darauf hingewiesen, die Anforderungen an den ORF im Hinblick auf die Präzision einzelner Formulierungen dürften nicht überzogen werden, damit der journalistischen Aufarbeitung eines Themas in geeigneter Form genügend Raum bleibe. Im dort zu beurteilenden Fall war kritisch über Waffenhandel berichtet worden, wobei der Verwaltungsgerichtshof einen verzerrten Gesamteindruck zu Lasten des Waffenlieferanten verneinte und dabei den Umstand hervorhob, dass an der Rechtmäßigkeit des Handelns des Waffenlieferanten keine Zweifel gelassen wurden. Im vorliegenden Fall werden beim Zuseher - nicht nur durch einzelne Formulierungen, sondern auch im Sinne des Gesamteindrucks - sehr wohl in einer einseitigen Weise Zweifel an der Rechtmäßigkeit bzw. moralischen Unbedenklichkeit des Handelns der Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde geradezu heraufbeschworen vergleiche zur Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde auf Achtung der Unschuldsvermutung noch unten Pkt. 3.5.). Das Bundesverwaltungsgericht tritt der Ansicht der belangten Behörde bei, dass in den Beiträgen ein äußerst negatives Bild von den Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde gezeichnet und dabei lediglich die Sichtweise der Verwandten dargestellt wird, ohne diese Sichtweise kritisch zu hinterfragen. Nach der Rechtsprechung des VfGH (vgl. VfSlg. 12491/1990 MwN) muss kraft des Objektivitätsgebotes die Möglichkeit geschaffen werden, Pro- und Contra-Standpunkte voll zur Geltung gelangen zu lassen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob medial vorgetragene Angriffe von ORF-Angehörigen selbst herrühren oder von ihnen nur aufgegriffen oder verbreitet werden; so in einem Fernseh-Beitrag (Magazinsendung), in dem bloß Interviewte zu Wort kommen sollen und tatsächlich zu Wort kommen, die einen Abwesenden auf verschiedene Weise beschuldigen.Das Bundesverwaltungsgericht tritt der Ansicht der belangten Behörde bei, dass in den Beiträgen ein äußerst negatives Bild von den Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde gezeichnet und dabei lediglich die Sichtweise der Verwandten dargestellt wird, ohne diese Sichtweise kritisch zu hinterfragen. Nach der Rechtsprechung des VfGH vergleiche VfSlg. 12491 aus 1990, MwN) muss kraft des Objektivitätsgebotes die Möglichkeit geschaffen werden, Pro- und Contra-Standpunkte voll zur Geltung gelangen zu lassen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob medial vorgetragene Angriffe von ORF-Angehörigen selbst herrühren oder von ihnen nur aufgegriffen oder verbreitet werden; so in einem Fernseh-Beitrag (Magazinsendung), in dem bloß Interviewte zu Wort kommen sollen und tatsächlich zu Wort kommen, die einen Abwesenden auf verschiedene Weise beschuldigen. Wenn die Beschwerde kritisiert, dass die belangte Behörde im Hinweis darauf, dass der von den Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde gepflegte Mann, dessen Erbe sie laut Anmoderation "beanspruchen", verwitwet und kinderlos, an den Rollstuhl gefesselt, fast blind und seit Jahren dement sei, eine tendenziöse Berichterstattung sehe, obwohl eine solche Interpretation erst durch Hinzudenken weiterer Details möglich sei, die sich allerdings nicht im Bericht befänden, so ist dem klar zu widersprechen: Die belangte Behörde zeigt in der Folge zahlreiche weitere Passagen auf, die das einseitige, äußerst negative Gesamtbild, das in den Berichten von den Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde gezeichnet wird, vervollständigen. Das sind etwa der Hinweis, dass ein Testament "bereits sechs Wochen später" (nach Übernahme der Pflege) vorgelegen habe, was dem Anwalt der Verwandten "schon etwas eigenwillig vorkommt", weiters der Hinweis, die Pflegerinnen würden sich "auf ein umstrittenes Testament [...] mit einer Unterschrift, die laut einem Gutachten gefälscht ist" berufen, ohne dass die Sendungsgestaltung den bekannten Umstand erwähnte, dass ein diesbezügliches Strafverfahren eingestellt und ein Fortführungsantrag der Verwandten abgewiesen wurde. Auch die Aussage im Beitrag vom 10.04.2015, nach dem Tod des Gepflegten hätten "Sachwalterin und Pflegerinnen weder seinen Bruder noch andere Verwandte informiert, sondern den Leichnam bei Dunkelheit abtransportieren und einäschern lassen" steuert weitere Details bei, um die Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde in ein negatives Licht zu rücken und - wie die belangte Behörde angemerkt hat - wiederum den Anschein zu erwecken, sie hätten etwas zu verbergen, sodass sie mit einem zumindest moralisch fragwürdigen Verhalten in Verbindung gebracht werden. Schließlich trägt auch die Wiedergabe der Aussage des Anwalts der Verwandten, ein Nachbar habe beobachtet, wie "mehrfach Autos vorgefahren [sind] und das Tafelsilber aus dem Haus gebracht haben" zum - im Gesamtzusammenhang unweigerlich auf die Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde bezogenen - Eindruck des Zusehers, dies sei nicht mit rechten Dingen zugegangen, bei. Die Einseitigkeit der Darstellung der geschilderten Sachverhalte liegt auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts darin begründet, dass in den Beiträgen dem Standpunkt und der Sichtweise der Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde nicht ausreichend Raum geboten wird und ein kritisches Hinterfragen der in den Raum gestellten Vorwürfe moralisch fragwürdiger Verhaltensweisen weithin unterbleibt: Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht in der stark verkürzten Darstellung der schriftlichen Stellungnahme, welche die Beschwerdeführerinnen im Wege ihres Anwalts zur Causa abgegeben hatten, - mag die Wiedergabe nun in einer zynischen Weise erfolgt sein oder nicht - keine im Hinblick auf das Objektivitätsgebot ausreichende Berücksichtigung der Gegenseite im Sinne des Grundsatzes audiatur et altera pars. Dass im Bericht vom 09.04.2015 nur die Aussage "Meine Mandantinnen haben sich in keiner Weise ungesetzlich verhalten. Sie haben auch weder Moral noch Ethik verletzt. Es geht darum, dass der Wille des Verstorbenen zu respektieren ist." zitiert wird, jedoch sämtliches Detailvorbringen der Pflegerinnen zu jenen Sachverhalten, die im Bericht allein aus der Sicht der Verwandten dargestellt werden, verschwiegen wird, lässt die zitierte Aussage für den Zuseher von vornherein als substanzlose und damit wenig glaubwürdige Beteuerung der Unschuld der Pflegerinnen erscheinen. Zu den neuen Themen bzw. Vorwürfen des nicht namentlich genannten Nachbarn und des Rechtsanwalts der Verwandten im Bericht vom 10.04.2015 wurde den Beschwerdeführerinnen überhaupt keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben - ein Umstand, der in der Beschwerde nicht konkret bestritten wird. Aus diesen Gründen war die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 1.1.a. und 1.2.a. (Verletzung des Objektivitätsgebots) richtet, als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu den Verletzungen des Recht