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{'item': 'W219 2179300-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2018 GeschäftszahlW219 2179300-1 SpruchW219 2153029-1/3E W219 2179300-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Vorsitzenden und die Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS und Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde von

  1. XXXX und
  2. XXXX gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria), KOA 4.300/17-001, vom 15.03.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Vorsitzenden und die Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS und Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde von
  3. römisch 40 und
  4. römisch 40 gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria), KOA 4.300/17-001, vom 15.03.2017 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  5. Die Beschwerdeführer wendeten sich mit einem Schreiben, das mit 20.09.2016 datiert ist, an die belangte Behörde, bei der es am 28.09.2016 einlangte. Sie beschwerten sich über die "Umstellung des Fernsehsignals ab 27.10.2016" und beantragten im Wesentlichen eine "Kompensation" für den Kauf einer durch diese Umstellung notwendig gewordenen Zusatzeinrichtung (Settop-Box) sowie für die anlaufenden Energiekosten. Der Kauf einer Zusatzeinrichtung bzw. eines Entschlüsselungsmoduls sei nicht aus technischen Gründen notwendig, sondern werde - so die Beschwerdeführer - vom ORF "aus kommerziellen Gründen" für erforderlich gehalten. Aus "rechtlichen und technischen, weiters aus volkswirtschaftlichen Gründen (finanzielle Belastung der Bevölkerung)" sei das Projekt DVB-T2-Umstieg "wegen Unverhältnismäßigkeit in dieser Form zu stoppen".
  6. Mit Schreiben vom 17.11.2016 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführer über die gesetzlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die Erhebung einer Beschwerde wegen einer Verletzung des ORF-G. Mitgeteilt wurde, dass der belangten Behörde nach dem ORF-G keine Zuständigkeit zur Prüfung zivilrechtlicher Fragestellungen zukommen würde. Für den Fall, dass die Beschwerdeführer beabsichtigen würden, eine formelle Beschwerde iSd § 36 ORF-G erheben zu wollen, forderte sie die belangte Behörde im Sinne eines Mängelbehebungsauftrags gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, jenen Grund näher darzulegen, auf den sie ihre Beschwerdelegitimation im Sinne der zitierten Bestimmung stützen, sowie auch jene Verpflichtung anzugeben, die sich aus dem ORF-G ergibt und die durch die geschilderte Umstellung des Fernsehsignals als verletzt erachtet werde. Hierfür wurde den Beschwerdeführern eine Frist von einer Woche ab Zustellung eingeräumt. Sie wurden darauf hingewiesen, dass bei Nichterfüllung ihr Antrag zurückgewiesen werden müsse. Dieses Schreiben wurde den Beschwerdeführern am 22.11.2016 zugestellt.
  7. Mit Schreiben vom 17.11.2016 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführer über die gesetzlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die Erhebung einer Beschwerde wegen einer Verletzung des ORF-G. Mitgeteilt wurde, dass der belangten Behörde nach dem ORF-G keine Zuständigkeit zur Prüfung zivilrechtlicher Fragestellungen zukommen würde. Für den Fall, dass die Beschwerdeführer beabsichtigen würden, eine formelle Beschwerde iSd Paragraph 36, ORF-G erheben zu wollen, forderte sie die belangte Behörde im Sinne eines Mängelbehebungsauftrags gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, jenen Grund näher darzulegen, auf den sie ihre Beschwerdelegitimation im Sinne der zitierten Bestimmung stützen, sowie auch jene Verpflichtung anzugeben, die sich aus dem ORF-G ergibt und die durch die geschilderte Umstellung des Fernsehsignals als verletzt erachtet werde. Hierfür wurde den Beschwerdeführern eine Frist von einer Woche ab Zustellung eingeräumt. Sie wurden darauf hingewiesen, dass bei Nichterfüllung ihr Antrag zurückgewiesen werden müsse. Dieses Schreiben wurde den Beschwerdeführern am 22.11.2016 zugestellt.
  8. Am 18.11.2016 und am 22.11.2016 langten zwei weitere Stellungnahmen der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde ein, in denen diese - naturgemäß ohne Bezugnahme auf den Mängelbehebungsauftrag (vgl. Pkt 2.) - ihre bisherigen kritischen Ausführungen ergänzten.
  9. Am 18.11.2016 und am 22.11.2016 langten zwei weitere Stellungnahmen der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde ein, in denen diese - naturgemäß ohne Bezugnahme auf den Mängelbehebungsauftrag vergleiche Pkt 2.) - ihre bisherigen kritischen Ausführungen ergänzten.
  10. Am 25.11.2016 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben ein, mit dem die Beschwerdeführer ankündigten, dass sie im Hinblick auf das Schreiben vom 17.11.2016 fristgerecht eine förmliche Beschwerde nachreichen würden.
  11. In ihrem Schreiben vom 20.12.2016, welches am 22.12.2016 bei der belangten Behörde einlangte, beriefen sich die Beschwerdeführer zwar auf den Mängelbehebungsauftrag, die weiteren Ausführungen betreffen jedoch im Wesentlichen erneut die Behauptung einer nicht verbesserten Bildqualität.
  12. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.03.2017, KOA 4.300/17-001, wies die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria; im Folgenden: belangte Behörde) die "Beschwerde vom 28.09.2016" gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 36 Abs. 1 Z 1 ORF-G wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurück.belangte Behörde) die "Beschwerde vom 28.09.2016" gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurück. Die belangte Behörde begründet den angefochtenen Bescheid damit, dass die zunächst übermittelte Beschwerde insbesondere keine Angaben enthalten habe, inwieweit durch die dargelegten Vorgänge eine konkrete Verpflichtung aus dem ORF-G durch den ORF verletzt worden sei. Erst am 22.12.2016, außerhalb der im Mängelbehebungsauftrag vom 17.11.2016 gesetzten Frist, sei eine inhaltliche Stellungnahme der Beschwerdeführer zum erteilten Mängelbehebungsauftrag abgegeben worden, ohne dass irgendwelche konkreten Ausführungen zu einer durch den ORF verletzten Verpflichtung nach dem ORF-G gemacht worden seien. Zwar habe der Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 17.082/2003) in diesem Zusammenhang festgehalten, dass die Verpflichtung zur konkreten Angabe der als verletzt erachteten Rechtsvorschriften in einer Beschwerde nach dem ORF-G zur Individualisierung des Anbringens (und damit zur Festlegung des Prozessgegenstandes) nicht abzuleiten ist. Vielmehr komme es nach § 13 AVG auf den (Gesamt-)Inhalt einer Eingabe, das "erkennbar oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes" und nicht auf verbale Formen an, um zu beurteilen, welches Begehren einem Anbringen wirklich zu Grunde liegt. Selbst unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sei allerdings für die belangte Behörde nicht erkennbar bzw. zeige die Beschwerde nicht auf, auf welche Verpflichtungen des ORF-G sie abzielt bzw. worin eine geforderte "Kompensation" im ORF-G ihre Deckung fände.Die belangte Behörde begründet den angefochtenen Bescheid damit, dass die zunächst übermittelte Beschwerde insbesondere keine Angaben enthalten habe, inwieweit durch die dargelegten Vorgänge eine konkrete Verpflichtung aus dem ORF-G durch den ORF verletzt worden sei. Erst am 22.12.2016, außerhalb der im Mängelbehebungsauftrag vom 17.11.2016 gesetzten Frist, sei eine inhaltliche Stellungnahme der Beschwerdeführer zum erteilten Mängelbehebungsauftrag abgegeben worden, ohne dass irgendwelche konkreten Ausführungen zu einer durch den ORF verletzten Verpflichtung nach dem ORF-G gemacht worden seien. Zwar habe der Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 17.082 aus 2003,) in diesem Zusammenhang festgehalten, dass die Verpflichtung zur konkreten Angabe der als verletzt erachteten Rechtsvorschriften in einer Beschwerde nach dem ORF-G zur Individualisierung des Anbringens (und damit zur Festlegung des Prozessgegenstandes) nicht abzuleiten ist. Vielmehr komme es nach Paragraph 13, AVG auf den (Gesamt-)Inhalt einer Eingabe, das "erkennbar oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes" und nicht auf verbale Formen an, um zu beurteilen, welches Begehren einem Anbringen wirklich zu Grunde liegt. Selbst unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sei allerdings für die belangte Behörde nicht erkennbar bzw. zeige die Beschwerde nicht auf, auf welche Verpflichtungen des ORF-G sie abzielt bzw. worin eine geforderte "Kompensation" im ORF-G ihre Deckung fände.
  13. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche am 06.04.2017 bei der belangten Behörde einlangte. Die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen darauf, erneut die Notwendigkeit der Umstellung von DVB-T auf DVBT2 zu bezweifeln.
  14. Mit Schriftsatz vom 12.04.2017, hg. am 13.04.2017 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter römisch eins.
  16. Beweiswürdigung Die Feststellungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
  17. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  18. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013), durch Senat entscheidet.3.
  19. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG). Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 36, KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (Paragraph 9, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,), durch Senat entscheidet. 3.
  20. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 120/2016, lauten:3.
  21. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des ORF-G, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, lauten: "Rechtsaufsicht § 36.

(1)Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen - soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist - über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilten AuflagenParagraph 36,
(1)Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen - soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist - über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach Paragraph 6 b, Absatz 2, erteilten Auflagen 1. auf Grund von Beschwerden a. einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet; [...]
(3)Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich unbegründete Beschwerden und Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Entscheidung § 37.
(1)Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.Paragraph 37,
(1)Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. [...]" 3.
  1. Im Fall einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. u.a. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/002). Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist.3.
  2. Im Fall einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche u.a. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/002). Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. § 13 Abs. 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen könne, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184). Eine Behörde darf nur dann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen "Mangel" aufweist, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzgebers an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Was unter einem Mangel bei einer schriftlichen Eingabe im Sinne des § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden (VwGH 16.09.2009, 2008/05/0206).Paragraph 13, Absatz 3, AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen könne, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184). Eine Behörde darf nur dann nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen "Mangel" aufweist, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzgebers an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Was unter einem Mangel bei einer schriftlichen Eingabe im Sinne des Paragraph 13, AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden (VwGH 16.09.2009, 2008/05/0206). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderte Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG hat die Behörde im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderte Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079). Zu Beschwerden nach § 36 Abs. 1 ORF-G hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, welcher Sachverhalt als Auslöser einer behaupteten Rechtsverletzung in Beschwerde gezogen wird, sei grundsätzlich anhand des Parteiantrags zu ermitteln. Die Verpflichtung der Regulierungsbehörde, zu prüfen und festzustellen, ob und durch welchen Sachverhalt irgendeine Bestimmung des ORF-G verletzt worden ist, habe zwar zur Folge, dass der Beschwerdeführer die Bestimmungen des ORF-G, die er als verletzt erachtet, nicht zu bezeichnen und auch keine Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung seines Beschwerdevorbringens zu machen habe (vgl. idS VwGH vom
  3. September 2013, 2012/03/0162). Dennoch habe der Beschwerdeführer den Sachverhalt, in dem er eine Verletzung von Bestimmungen des ORF-G erblickt, genau, umfassend und vollständig anzugeben, damit der Regulierungsbehörde die sachgerechte Prüfung einer solchen Verletzung anhand des Gesetzes ermöglicht werde. Zudem habe der Beschwerdeführer auch hinreichend darzulegen, inwiefern er durch die von ihm behauptete Rechtsverletzung eine Schädigung erlitten hat (vgl. VwGH 13.09.2016, Ro 2016/03/0016).Zu Beschwerden nach Paragraph 36, Absatz eins, ORF-G hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, welcher Sachverhalt als Auslöser einer behaupteten Rechtsverletzung in Beschwerde gezogen wird, sei grundsätzlich anhand des Parteiantrags zu ermitteln. Die Verpflichtung der Regulierungsbehörde, zu prüfen und festzustellen, ob und durch welchen Sachverhalt irgendeine Bestimmung des ORF-G verletzt worden ist, habe zwar zur Folge, dass der Beschwerdeführer die Bestimmungen des ORF-G, die er als verletzt erachtet, nicht zu bezeichnen und auch keine Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung seines Beschwerdevorbringens zu machen habe vergleiche idS VwGH vom
  4. September 2013, 2012/03/0162). Dennoch habe der Beschwerdeführer den Sachverhalt, in dem er eine Verletzung von Bestimmungen des ORF-G erblickt, genau, umfassend und vollständig anzugeben, damit der Regulierungsbehörde die sachgerechte Prüfung einer solchen Verletzung anhand des Gesetzes ermöglicht werde. Zudem habe der Beschwerdeführer auch hinreichend darzulegen, inwiefern er durch die von ihm behauptete Rechtsverletzung eine Schädigung erlitten hat vergleiche VwGH 13.09.2016, Ro 2016/03/0016). 3.
  5. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer keinen konkreten Sachverhalt angegeben, in dem sie eine Verletzung von Bestimmungen des ORF-G erblicken. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Da die Beschwerdeführer diesen Verbesserungsauftrag bis zur Bescheiderlassung nicht erfüllt haben, ist die Zurückweisung zu Recht erfolgt und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
  6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.3.
  7. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr. 10/1985 idF BGBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt, ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur (insbesondere VwGH 13.09.2016, Ro 2016/03/0016).Da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt, ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur (insbesondere VwGH 13.09.2016, Ro 2016/03/0016). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W219.2179300.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.