Vm 7 AlVG idgF nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTERER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer in der Beschwerdesache von römisch 40 , SV römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , 1090 Wien, wegen Einstellung der Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit 7 AlVG idgF nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird
GVG) idgF stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2016 wird aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2016 wird aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des AMS vom 09.09.2016 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe
Vm §10 AlVG für den Zeitraum 27.07.2016 bis 06.09.2016 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Wiedereingliederungsmaßnahme bei XXXX verweigert habe bzw. nicht zu diesem Termin erschienen ist.Mit Bescheid des AMS vom 09.09.2016 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit §10 AlVG für den Zeitraum 27.07.2016 bis 06.09.2016 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Wiedereingliederungsmaßnahme bei römisch 40 verweigert habe bzw. nicht zu diesem Termin erschienen ist. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch XXXX, mit Schreiben vom 06.10.2016 fristgerecht Beschwerde.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch römisch 40 , mit Schreiben vom 06.10.2016 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt: "[...] 4.1. Inhaltliche Rechtswidrigkeit: Die Begründung der belangten Behörde ist inhaltlich rechtswidrig, da ein wichtiger Grund für die nicht erfolgte Wahrnehmung dieser Wiedereingliederungsmaßnahme in den Arbeitsmarkt vorgelegen hat. Dass der Beschwerdeführerin bezüglich der Wiedereingliederungsmaßnahme keine Vorbereitungsfrist für die Regelung der Kinderbetreuung zugesprochen wurde, ist rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin hat sich zudem nicht geweigert zu arbeiten, sondern nur um eine kurze Vorbereitungsfrist gebeten, um die Kinderbetreuung zu organisieren. Es liegt daher sehr wohl ein wichtiger Grund
VG vor, da es nicht zumutbar ist die minderjährigen Kinder alleine zu Hause zu lassen. Der Beschwerdeführer obliegt eine Aufsichtspflicht gegenüber ihren Kindern, welches nicht vernachlässigen kann. In dem Rechtssatz zur GZ 2012/08/0166 stellt der Verwaltungsgerichtshof klar, dass die Zumutbarkeitserwägungen auch unter einer verstärkten Bedachtnahme familiärer Gesichtspunkte zu erfolgen hat. In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur GZ 2012/08/0166 vom 15.7.2013 stellte sich der Sachverhalt derart dar, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Führerscheinkurses zu dem von dem AMS geforderten Zeitpunkt nicht an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilnehmen konnte. Der Beschwerdeführer hätte unter Umständen auch den Abendführerscheinkurs besuchen können, jedoch brachte er hierzu vor, dass er in dem Fall keine Zeit mehr für seine Familie hätte. Dieser Grund wurde als wichtiger Grund im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 3 AlVG gewertet. Darüber hinaus liegt der Verwaltungsgerichtshof in dem Rechtssatz zu dieser Entscheidung fest, dass die Teilnahme an solchen Maßnahmen in der Regel nach Belieben nachholbar ist. Somit wird bei der Frage des Teilnahmetermins kein allzu strenger Maßstab an das Kriterium des "wichtigen Grundes" anzulegen sein. Es wird zudem mit dem Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 3 AlVG, anders als bei dem Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG, nicht darauf abgezielt, dass die Aufnahme in die Maßnahme vereitelt wird, sondern nur darauf, dass - nach Aufnahme - der Erfolg der Maßnahme durch das Verhalten des Arbeitslosen vereitelt wird. Die Beschwerdeführerin hat daher die Wiedereingliederungsmaßnahme nicht verweigert und es hätte ihr von der belangten Behörde ein alternativer Teilnahmetermin angeboten werden müssen. Zudem stellt die Kinderbetreuung als familiärer Gesichtspunkt einen wichtigen Grund dar. Selbst für den Fall, dass von dem Fehlen eines wichtigen Grundes ausgegangen wird, so wurde nicht erfolgter Maßnahme durch das Verhalten der Beschwerdeführerin vereitelt. Der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe ist somit nicht gerechtfertigt und rechtswidrig. Im Übrigen ist der Bescheid auch unzureichend begründet. 4.2.Rechtswidrigkeit: Die Begründung der belangten Behörde ist inhaltlich rechtswidrig, da ein wichtiger Grund für die nicht erfolgte Wahrnehmung dieser Wiedereingliederungsmaßnahme in den Arbeitsmarkt vorgelegen hat. Dass der Beschwerdeführerin bezüglich der Wiedereingliederungsmaßnahme keine Vorbereitungsfrist für die Regelung der Kinderbetreuung zugesprochen wurde, ist rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin hat sich zudem nicht geweigert zu arbeiten, sondern nur um eine kurze Vorbereitungsfrist gebeten, um die Kinderbetreuung zu organisieren. Es liegt daher sehr wohl ein wichtiger Grund
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG vor, da es nicht zumutbar ist die minderjährigen Kinder alleine zu Hause zu lassen. Der Beschwerdeführer obliegt eine Aufsichtspflicht gegenüber ihren Kindern, welches nicht vernachlässigen kann. In dem Rechtssatz zur GZ 2012/08/0166 stellt der Verwaltungsgerichtshof klar, dass die Zumutbarkeitserwägungen auch unter einer verstärkten Bedachtnahme familiärer Gesichtspunkte zu erfolgen hat. In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur GZ 2012/08/0166 vom 15.7.2013 stellte sich der Sachverhalt derart dar, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Führerscheinkurses zu dem von dem AMS geforderten Zeitpunkt nicht an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilnehmen konnte. Der Beschwerdeführer hätte unter Umständen auch den Abendführerscheinkurs besuchen können, jedoch brachte er hierzu vor, dass er in dem Fall keine Zeit mehr für seine Familie hätte. Dieser Grund wurde als wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG gewertet. Darüber hinaus liegt der Verwaltungsgerichtshof in dem Rechtssatz zu dieser Entscheidung fest, dass die Teilnahme an solchen Maßnahmen in der Regel nach Belieben nachholbar ist. Somit wird bei der Frage des Teilnahmetermins kein allzu strenger Maßstab an das Kriterium des "wichtigen Grundes" anzulegen sein. Es wird zudem mit dem Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG, anders als bei dem Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG, nicht darauf abgezielt, dass die Aufnahme in die Maßnahme vereitelt wird, sondern nur darauf, dass - nach Aufnahme - der Erfolg der Maßnahme durch das Verhalten des Arbeitslosen vereitelt wird. Die Beschwerdeführerin hat daher die Wiedereingliederungsmaßnahme nicht verweigert und es hätte ihr von der belangten Behörde ein alternativer Teilnahmetermin angeboten werden müssen. Zudem stellt die Kinderbetreuung als familiärer Gesichtspunkt einen wichtigen Grund dar. Selbst für den Fall, dass von dem Fehlen eines wichtigen Grundes ausgegangen wird, so wurde nicht erfolgter Maßnahme durch das Verhalten der Beschwerdeführerin vereitelt. Der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe ist somit nicht gerechtfertigt und rechtswidrig. Im Übrigen ist der Bescheid auch unzureichend begründet. 4.2. Verfahrensfehler: Wie bereits ausgeführt ist der gegenständliche Bescheid nach Ansicht der Beschwerdeführer nicht ausreichend begründet. Dies, weil die belangte Behörde ausschließlich den Tatbestand des Gesetzes wiedergegeben hat ohne auf das Parteienvorbringen einzugehen. Die belangte Behörde ist von einer Teilnahmeverweigerung ausgegangen ohne hierbei auf die behaupteten Gründe der Beschwerdeführer Bescheid einzugehen. Aus diesem Grund ist der Bescheid für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar und überprüfbar. [...]" Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 14.12.2016
GVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der Spruch abgeändert wurde. Dieser lautete nunmehr auf Einstellung der Notstandshilfe für die Zeit von 28.07.2016 bis 04.09.2016 mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt
VG. Im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde folgender Sachverhalt festgestellt: "Sie wohnen im gemeinsamen Haushalt mit ihren minderjährigen Kindern XXXX, geboren am XXXX2002, und XXXX, geboren am XXXX2008. Ihre letzte vollversicherte Beschäftigung bei der XXXX KG endete per 20.1.2012, seitdem beziehen sie Transferleistungen (Arbeitslosengelt, Notstandshilfe bzw. Krankengeld). Seit dem Jahr 2012 wurden ihnen in Summe 21 Maßnahmen zur Wiedereingliederung (von verschiedener zeitlicher Intensität) angeboten, davon haben Sie sieben Maßnahmen absolviert, an den restlichen 14 Maßnahmen jedoch nicht teilgenommen. Am 9.12.2015 wurde ihnen die Verpflichtung zur persönlichen Wiedermeldung schriftlich mitgeteilt; diese Verpflichtung ist laufend aufrecht. Die Teilnahme an der verfahrensgegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme wurde ihnen am 25.7.2016 heuer zum dritten Mal aufgetragen - die vorigen geplanten Kurseinstiege am 13.4.2016 und am 1.7.2016 kamen nicht zu Stande, da sie zum ersten Termin erkrankten und zum zweiten Termin sich wegen eines Auslandsaufenthaltes von der Vormerkung bzw. vom Leistungsbezug abmeldeten. Ihre familiäre Situation ist der Behörde bestens bekannt und sie bereits mehrfach dahingehend beraten und unterstützt, z.B. durch die Anfangszeiten Kinderdrehscheibe". Am 25.7.2016 meldeten sie sich wieder von einem Auslandsaufenthalt zurück, es wurde eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen und ihnen aufgetragen, an der verfahrensgegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen; zudem wurde ihnen - auch nach ihren eigenen Angaben - das Einladungsschreiben sowie das Infoblatt ausgefolgt. In der Betreuungsvereinbarung findet sich (unter anderem) folgender Passus: "Gewünschte Arbeitszeit: 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Für die vereinbarte Arbeitszeit sind die Betreuungspflichten geregelt." Am 28.7.2016 meldete der Bildungsträger XXXX Personalservice dem Arbeitsmarktservice, sie hätten die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme wegen fehlender Kinderbetreuung abgelehnt. Am 7.9.2016 sprachen sie spontan dem AMS Wien Laxenburger Straße vor, es wurden mit ihnen zwei Niederschriften aufgenommen und von der zuständigen Mitarbeiterin in ihrem Datensatz folgendes protokolliert: "Kundin urgiert Leistung. Kundin teilt mit, dass sie im Juli 2016 nicht bei der Wiedereingliederungsmaßnahme XXXX teilnehmen konnte, da sie ins Ausland fahren wollte. Nach der Rückkehr am 25.7.2016 wurde die Kundin nach dem Ausland reaktiviert und eine wiederholte Teilnahme bei XXXX ab 27.7.2016 vereinbart. Im Kursstatus selbst gibt die Kundin dann an, sie könne an diesem Kurs nicht teilnehmen, da ihre Kinderbetreuung für August 2016 nicht gesichert sei. Dies wurde jedoch bei der Kurszubuchung selbst beim AMS seitens der Kundin nicht angesprochen. Die Kundin gibt an, dass man ihr bei XXXX mitgeteilt habe, sie möge sich beim AMS rückmelden, und die Kinderbetreuung ansprechen. Eine umgehende Vorsprache seitens der Kundin hat jedoch nicht stattgefunden. Kundin gibt zusätzlich an, dass sie niemals gesagt worden sei, dass ihre Kinderbetreuung für eine Meldung beim AMS geregelt sein muss. Auf Anfrage, wie sie denn sonst Arbeit suchen solle, teilt mir die Kundin mit von wem sie sonst das Geld bekommen solle. Zusätzlich gibt die Kundin an, dass ihre Kinderbetreuung ab 5.9.2016 durch die Schule gesichert sei."Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 14.12.2016
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der Spruch abgeändert wurde. Dieser lautete nunmehr auf Einstellung der Notstandshilfe für die Zeit von 28.07.2016 bis 04.09.2016 mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 7, AlVG. Im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde folgender Sachverhalt festgestellt: "Sie wohnen im gemeinsamen Haushalt mit ihren minderjährigen Kindern römisch 40 , geboren am XXXX2002, und römisch 40 , geboren am XXXX
VG 1977 zu berücksichtigenden Kriterium der zumutbaren Beschäftigung stellt sich ua die Frage der Einhaltung von gesetzlichen Betreuungsverpflichtungen gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen. Die Erfüllung der rechtlichen Pflicht der Eltern zur Obsorge für ihre minderjährigen Kinder ist bei Fehlen einer anderweitigen Aufsichtsperson für den obsorgepflichtigen alleinerziehenden Elternteil rechtlich und faktisch unausweichlich. Sie steht der Aufnahme einer Beschäftigung insoweit von vornherein entgegen und ist daher nicht in Hinblick auf die Arbeitswilligkeit iSd § 9 AlVG 1977, sondern in Hinblick auf die Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 3 Z 1 legcit zu prüfen (vgl. E
Paragraph 7, AlVG 1977 zu berücksichtigenden Kriterium der zumutbaren Beschäftigung stellt sich ua die Frage der Einhaltung von gesetzlichen Betreuungsverpflichtungen gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen. Die Erfüllung der rechtlichen Pflicht der Eltern zur Obsorge für ihre minderjährigen Kinder ist bei Fehlen einer anderweitigen Aufsichtsperson für den obsorgepflichtigen alleinerziehenden Elternteil rechtlich und faktisch unausweichlich. Sie steht der Aufnahme einer Beschäftigung insoweit von vornherein entgegen und ist daher nicht in Hinblick auf die Arbeitswilligkeit iSd Paragraph 9, AlVG 1977, sondern in Hinblick auf die Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, legcit zu prüfen vergleiche E
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 15.02.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 15.02.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.06.2017 folgendes Parteiengehör gewährt: "Anbei erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht einige Unterlagen zur Stellungnahme zu übermitteln. Abseits dieser Unterlagen ersucht der Vorsitzende Richter um Beantwortung der folgenden Fragen: 1.) Von wann bis wann war die Beschwerdeführerin im Juli 2016 im Ausland? 2.) Wo war sie? Es wird auch ersucht bekannt zu geben, welche Personen zu welchem konkreten Beweisthema zur allfälligen Verhandlung geführt werden. Weiters wird um Bekanntgabe ersucht, ob die Beschwerdeführerin allenfalls eines Dolmetschs bedarf. Abschließend fehlen Nachweise zum Vorbringen im Vorlageantrag, dass ein Kinderhort für die Kinderbetreuung organsiert war. Es wird aufgetragen, diese vorzulegen. [...]" Am 18.07.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 14.07.2017 datiertes Schreiben des Rechtsvertreters ein. Dieses lautete: "[...]
dem Judikat des VwGH vom 22.2.2012, 2011/08/0050 ist eine Verfügbarkeit dann gegeben, wenn keine Bindung rechtlicher oder faktischer Art vorliegt, die erst beseitigt werden müsste, um eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufzunehmen. Dies sei beispielsweise bei der erforderlichen Pflege naher Angehöriger dann nicht der Fall, wenn keine andere Pflegeperson zur Verfügung stehe. In dem beschwerdegegenständlichen Fall lag keine länger andauernde Bindung faktischer bzw. rechtlicher Art vor, da die Beschwerde-führerin binnen kürzester Zeit eine alternative Betreuung für ihre minderjährigen Kinder organisierte. Des Weiteren wird in dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.2015, 2012/10/0206, erläutert, dass die Erfüllung der rechtlichen Pflicht der Eltern zur Obsorge für ihre minderjährigen Kinder bei Fehlen einer anderweitigen Aufsichtsperson für den obsorgepflichtigen alleinerziehenden Elternteil rechtlich und faktisch unausweichlich sei. Es stehe der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung nur insoweit zur Verfügung, als das Kind, für welches er obsorgepflichtig ist, von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut werde. In dem vorliegenden Fall lag nur kurzzeitig (und zwar am Tag der Wiedereingliederungsmaßnahme am 27.07.2016) keine andere Betreuungsmöglichkeit für die obsorgepflichtige Mutter vor. Unmittelbar daraufhin stand jedoch eine geeignete Einrichtung zur Verfügung und somit eine geeignete anderweitige Aufsichtsperson. In diesem Sinne bestand somit keine Bindung rechtlicher bzw. faktischer Art. In diesem Zusammenhang wird ebenfalls nochmal auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.1999 zur GZ 97/08/0485 verwiesen. In dieser wurde festgelegt, dass hinsichtlich von einem Notstandshilfebezieher getätigter Angaben über die Pläne zur Kinderbetreuung im Falle einer Arbeitsaufnahme keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass der Notstandshilfebezieher wegen seiner Betreuungspflichten keine Beschäftigung aufnehmen könne. In dem damals zugrunde liegenden Sachverhalt gab die Beschwerdeführerin an, sie würde die Kinderbetreuung nach dem Ort der Arbeit richten. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich eindeutig klargestellt, dass solche Pläne zur Kinderbetreuung im Falle einer Arbeitsaufnahme keineswegs bedeuten, dass das Bereithalten für eine Arbeitsvermittlung nicht gegeben sei. [...]"Am 18.07.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 14.07.2017 datiertes Schreiben des Rechtsvertreters ein. Dieses lautete: "[...]
dem Judikat des VwGH vom 22.2.2012, 2011/08/0050 ist eine Verfügbarkeit dann gegeben, wenn keine Bindung rechtlicher oder faktischer Art vorliegt, die erst beseitigt werden müsste, um eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufzunehmen. Dies sei beispielsweise bei der erforderlichen Pflege naher Angehöriger dann nicht der Fall, wenn keine andere Pflegeperson zur Verfügung stehe. In dem beschwerdegegenständlichen Fall lag keine länger andauernde Bindung faktischer bzw. rechtlicher Art vor, da die Beschwerde-führerin binnen kürzester Zeit eine alternative Betreuung für ihre minderjährigen Kinder organisierte. Des Weiteren wird in dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.2015, 2012/10/0206, erläutert, dass die Erfüllung der rechtlichen Pflicht der Eltern zur Obsorge für ihre minderjährigen Kinder bei Fehlen einer anderweitigen Aufsichtsperson für den obsorgepflichtigen alleinerziehenden Elternteil rechtlich und faktisch unausweichlich sei. Es stehe der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung nur insoweit zur Verfügung, als das Kind, für welches er obsorgepflichtig ist, von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut werde. In dem vorliegenden Fall lag nur kurzzeitig (und zwar am Tag der Wiedereingliederungsmaßnahme am 27.07.2016) keine andere Betreuungsmöglichkeit für die obsorgepflichtige Mutter vor. Unmittelbar daraufhin stand jedoch eine geeignete Einrichtung zur Verfügung und somit eine geeignete anderweitige Aufsichtsperson. In diesem Sinne bestand somit keine Bindung rechtlicher bzw. faktischer "Art". In diesem Zusammenhang wird ebenfalls nochmal auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.1999 zur GZ 97/08/0485 verwiesen. In dieser wurde festgelegt, dass hinsichtlich von einem Notstandshilfebezieher getätigter Angaben über die Pläne zur Kinderbetreuung im Falle einer Arbeitsaufnahme keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass der Notstandshilfebezieher wegen seiner Betreuungspflichten keine Beschäftigung aufnehmen könne. In dem damals zugrunde liegenden Sachverhalt gab die Beschwerdeführerin an, sie würde die Kinderbetreuung nach dem Ort der Arbeit richten. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich eindeutig klargestellt, dass solche Pläne zur Kinderbetreuung im Falle einer Arbeitsaufnahme keineswegs bedeuten, dass das Bereithalten für eine Arbeitsvermittlung nicht gegeben sei. [...]" Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 17.07.2017 Folgendes aufgetragen: "Um die krebskranke Mutter nicht unnötig durch eine Ladung und die damit verbundenen Wege zu belasten, versucht der Vorsitzende Richter die Beweiserbringung diesbezüglich zu erleichtern, sofern das AMS nicht später auf eine mündliche Einvernahme der Mutter besteht. Daher werden Sie aufgefordert, binnen 2 Wochen folgende Unterlagen vorzulegen: Die Aus- und Einreise müsste im Pass Ihrer Mandantin mittels Stempel der Grenzstelle dokumentiert sein. Es wird daher aufgetragen, eine leserliche Kopie sämtlicher Passseiten Ihrer Mandantin vollständig vorzulegen, damit diese Stempel als Beweis für den Auslandsaufenthalt dienen können. Außerdem wird die Vorlage von Urkunden (samt allfälliger Übersetzung) bezüglich der Krebserkrankung der Mutter aufgetragen. Schließlich wird der Abgabe einer schriftlichen Erklärung der Eltern entgegen gesehen, in der dokumentiert ist, in welchem datumsmäßig konkretisierten Zeitraum die Beschwerdeführerin anwesend war. Außerdem wird der Bestätigung entgegen gesehen, dass die Eltern in früheren Jahren die Kinder über den Sommer betreut haben. Neben diesen Unterlagen zum Zwecke der Entlastung der krebskranken Mutter wird die Bekanntgabe des Namens "der zuständigen Mitarbeiterin" des Horts in 1100 Wien, XXXX, mit der Kontakt aufgenommen wurde sowie der Telefonnummer, die gewählt wurde, aufgetragen sowie das Datum dieses Gesprächs. Zusätzlich ist der Einzelgesprächsnachweis zum Nachweis des stattgefundenen Gesprächs vorzulegen, sofern dieser noch erstellt werden kann bzw. vorrätig ist. Der Gesprächsinhalt ist ebenso noch zu konkretisieren."Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 17.07.2017 Folgendes aufgetragen: "Um die krebskranke Mutter nicht unnötig durch eine Ladung und die damit verbundenen Wege zu belasten, versucht der Vorsitzende Richter die Beweiserbringung diesbezüglich zu erleichtern, sofern das AMS nicht später auf eine mündliche Einvernahme der Mutter besteht. Daher werden Sie aufgefordert, binnen 2 Wochen folgende Unterlagen vorzulegen: Die Aus- und Einreise müsste im Pass Ihrer Mandantin mittels Stempel der Grenzstelle dokumentiert sein. Es wird daher aufgetragen, eine leserliche Kopie sämtlicher Passseiten Ihrer Mandantin vollständig vorzulegen, damit diese Stempel als Beweis für den Auslandsaufenthalt dienen können. Außerdem wird die Vorlage von Urkunden (samt allfälliger Übersetzung) bezüglich der Krebserkrankung der Mutter aufgetragen. Schließlich wird der Abgabe einer schriftlichen Erklärung der Eltern entgegen gesehen, in der dokumentiert ist, in welchem datumsmäßig konkretisierten Zeitraum die Beschwerdeführerin anwesend war. Außerdem wird der Bestätigung entgegen gesehen, dass die Eltern in früheren Jahren die Kinder über den Sommer betreut haben. Neben diesen Unterlagen zum Zwecke der Entlastung der krebskranken Mutter wird die Bekanntgabe des Namens "der zuständigen Mitarbeiterin" des Horts in 1100 Wien, römisch 40 , mit der Kontakt aufgenommen wurde sowie der Telefonnummer, die gewählt wurde, aufgetragen sowie das Datum dieses Gesprächs. Zusätzlich ist der Einzelgesprächsnachweis zum Nachweis des stattgefundenen Gesprächs vorzulegen, sofern dieser noch erstellt werden kann bzw. vorrätig ist. Der Gesprächsinhalt ist ebenso noch zu konkretisieren." Nach gewährte Fristerstreckung wurde am 29.08.2017 folgendes Schrieben samt Unterlagen übermittelt: "[...] - Beglaubigte Übersetzung des Fachbefundes über die operative Behandlung von Frau XXXX, Beilage ./A - Schriftliche Erklärung von Frau XXXX, Beilage ./B - Kopie des aktuellen Reisepasses, Beilage ./C - Fachbefund über die operative Behandlung von Frau XXXX (Original), Beilage./D. Anhand dieser Unterlagen ist ersichtlich, dass die Mutter der Beschwerdeführerin, Frau XXXX, im Jahr 2016 an einer Krebserkrankung litt und die Beschwerdeführerin im Sommer (Juli 2016) bei ihren Eltern in Serbien zu Besuch war. In der schriftlichen Erklärung legt die Mutter der Beschwerdeführerin ebenfalls dar, dass sie ihre Tochter aufgrund ihrer Erkrankung nicht bei der Kinderbetreuung unterstützen konnte. Da die Beschwerdeführerin über einen neuen Reisepass verfügt, kann sie somit nicht die geforderten Passseiten, welche die Ein- sowie Ausreise ihres Aufenthaltes in Serbien belegten, übermitteln."Nach gewährte Fristerstreckung wurde am 29.08.2017 folgendes Schrieben samt Unterlagen übermittelt: "[...] - Beglaubigte Übersetzung des Fachbefundes über die operative Behandlung von Frau römisch 40 , Beilage ./A - Schriftliche Erklärung von Frau römisch 40 , Beilage ./B - Kopie des aktuellen Reisepasses, Beilage ./C - Fachbefund über die operative Behandlung von Frau römisch 40 (Original), Beilage./D. Anhand dieser Unterlagen ist ersichtlich, dass die Mutter der Beschwerdeführerin, Frau römisch 40 , im Jahr 2016 an einer Krebserkrankung litt und die Beschwerdeführerin im Sommer (Juli 2016) bei ihren Eltern in Serbien zu Besuch war. In der schriftlichen Erklärung legt die Mutter der Beschwerdeführerin ebenfalls dar, dass sie ihre Tochter aufgrund ihrer Erkrankung nicht bei der Kinderbetreuung unterstützen konnte. Da die Beschwerdeführerin über einen neuen Reisepass verfügt, kann sie somit nicht die geforderten Passseiten, welche die Ein- sowie Ausreise ihres Aufenthaltes in Serbien belegten, übermitteln." Am 21.09.2017 wurden die Stellungnahmen des Beschwerdeführervertreters an das ASM übermittelt. Es langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 05.10.2017 datierte Stellungnahme des AMS ein. Darin wurde ausgeführt: "[...] Am 8.7.2016 meldete die BF einen Auslandsaufenthalt ab 8.7.2016 und wurde daraufhin der Leistungsbezug gesetzeskonform ab 9.7.2016 eingestellt - die Wiedermeldung erfolgte persönlich am 25.7.2016; die diesbezüglichen Ausführungen der BF sind im Datensatz des Arbeitsmarktservice in dieser Form nachvollziehbar und daher unstrittig. In Hinblick auf das Vorbringen der BF, sie hätte die Kinderbetreuung mündlich mit der zuständigen Mitarbeiterin des Kinderhortes besprochen und würden keine schriftlichen Unterlagen vorliegen, verweist die belangte Behörde auf ihr bisheriges Vorbringen. Ferner ist anzuführen, dass dieser Hort namentlich bislang keinerlei Erwähnung gefunden hat und es sich beim Kinderhort in 1100 Wien, XXXX XXXX um einen Hort der Gemeinde Wien handelt. Die offizielle Homepage der Stadt Wien (www.wien.gv.at/bildung/schulen/tagesbetreuung/hort) hält ausdrücklich festhält, dass die städtischen Horte in den Ferien für Kinder, die diesen auch während des Schuljahres besuchen, ganztägig bis 17:30 Uhr geöffnet sind. Nach Aktenlage haben die Kinder der BF weder vor noch nach den Sommerferien 2016 diesen Hort besucht, sondern hat die BF in der Niederschrift vom 7.9.2016 angegeben, die Kinderbetreuung sei wieder seit Montag, den 5.9.2016 durch den Schulbesuch Montags bis Freitags bis 15:00 Uhr geregelt - ein Hortbesuch ist nicht erwähnt. Nach Ansicht der belangten Behörde erscheint es daher fraglich, ob die Kinder der BF überhaupt einen Anspruch auf eine Hortbetreuung in den Sommermonaten im Hort XXXX gehabt hätten, wenn sie diesen (augenscheinlich) weder vorher noch nachher besuchten. Zudem hat die Beschwerdeführer (bislang) keine Person namhaft gemacht, die ihr diesbezügliches Vorbringen mittels Zeugenaussage unterstützen könnte. Unklar ist zudem, ob entsprechend freie Kapazitäten im genannten Hort zu dieser Zeit vorhanden waren. Die belangte Behörde gibt zu bedenken, dass die Organisation der Hort - und Kindergartenplätze der Gemeinde Wien ein aufwändiges zeitintensives Verfahren darstellt und üblicherweise nur unter Bedachtnahme auf eine gewisse Vorlaufzeit Unterbringungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden können. Dem Einwand der BF, sie sei arbeitswillig gewesen, ist entgegen zu halten, dass ihr die Arbeitswilligkeit im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung nicht abgesprochen wurde, sondern die Verfügbarkeit im Sinne des AlVG. Die Krebserkrankung der Mutter der BF wird nicht bestritten und hat sicherlich zu einer Verschlechterung der Betreuungssituation in seiner Gesamtheit beigetragen. Nichtsdestotrotz finden sich nach Aktenlage keinerlei Indizien dafür, dass die BF zügig versucht hätte, die außerhäusige Kinderbetreuung in den Sommermonaten 2016 zu organisieren oder ihr dies erfolgreich gelungen wäre. Im Gegenteil weisen alle zeitnahen Niederschriften und das ursprüngliche Beschwerdevorbringen darauf hin, dass die BF in den Sommerferien 2016 selber die Kinderbetreuung wahrgenommen hat und an einem Hortbesuch der Kinder nicht interessiert war, geschweige denn einen solchen in die Wege geleitet hat. Dem wiederholten Vorbringen der BF, es habe sich um eine unvorhergesehene, lediglich wenige Tage andauernde Ausnahmesituation gehandelt, kann nicht gefolgt werden; die belangte Behörde verweist in diesem Zusammenhang auf ihre bisheriges Vorbringen, insbesondere auf das in der Beschwerdevorentscheidung dargestellte Ergebnis des Beweisverfahrens. Zusammenfassend geht die belangte Behörde (nach wie vor) davon aus, dass die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht verfügbar im Sinne des Gesetzes war."Es langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 05.10.2017 datierte Stellungnahme des AMS ein. Darin wurde ausgeführt: "[...] Am 8.7.2016 meldete die BF einen Auslandsaufenthalt ab 8.7.2016 und wurde daraufhin der Leistungsbezug gesetzeskonform ab 9.7.2016 eingestellt - die Wiedermeldung erfolgte persönlich am 25.7.2016; die diesbezüglichen Ausführungen der BF sind im Datensatz des Arbeitsmarktservice in dieser Form nachvollziehbar und daher unstrittig. In Hinblick auf das Vorbringen der BF, sie hätte die Kinderbetreuung mündlich mit der zuständigen Mitarbeiterin des Kinderhortes besprochen und würden keine schriftlichen Unterlagen vorliegen, verweist die belangte Behörde auf ihr bisheriges Vorbringen. Ferner ist anzuführen, dass dieser Hort namentlich bislang keinerlei Erwähnung gefunden hat und es sich beim Kinderhort in 1100 Wien, römisch 40 römisch 40 um einen Hort der Gemeinde Wien handelt. Die offizielle Homepage der Stadt Wien (www.wien.gv.at/bildung/schulen/tagesbetreuung/hort) hält ausdrücklich festhält, dass die städtischen Horte in den Ferien für Kinder, die diesen auch während des Schuljahres besuchen, ganztägig bis 17:30 Uhr geöffnet sind. Nach Aktenlage haben die Kinder der BF weder vor noch nach den Sommerferien 2016 diesen Hort besucht, sondern hat die BF in der Niederschrift vom 7.9.2016 angegeben, die Kinderbetreuung sei wieder seit Montag, den 5.9.2016 durch den Schulbesuch Montags bis Freitags bis 15:00 Uhr geregelt - ein Hortbesuch ist nicht erwähnt. Nach Ansicht der belangten Behörde erscheint es daher fraglich, ob die Kinder der BF überhaupt einen Anspruch auf eine Hortbetreuung in den Sommermonaten im Hort römisch 40 gehabt hätten, wenn sie diesen (augenscheinlich) weder vorher noch nachher besuchten. Zudem hat die Beschwerdeführer (bislang) keine Person namhaft gemacht, die ihr diesbezügliches Vorbringen mittels Zeugenaussage unterstützen könnte. Unklar ist zudem, ob entsprechend freie Kapazitäten im genannten Hort zu dieser Zeit vorhanden waren. Die belangte Behörde gibt zu bedenken, dass die Organisation der Hort - und Kindergartenplätze der Gemeinde Wien ein aufwändiges zeitintensives Verfahren darstellt und üblicherweise nur unter Bedachtnahme auf eine gewisse Vorlaufzeit Unterbringungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden können. Dem Einwand der BF, sie sei arbeitswillig gewesen, ist entgegen zu halten, dass ihr die Arbeitswilligkeit im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung nicht abgesprochen wurde, sondern die Verfügbarkeit im Sinne des AlVG. Die Krebserkrankung der Mutter der BF wird nicht bestritten und hat sicherlich zu einer Verschlechterung der Betreuungssituation in seiner Gesamtheit beigetragen. Nichtsdestotrotz finden sich nach Aktenlage keinerlei Indizien dafür, dass die BF zügig versucht hätte, die außerhäusige Kinderbetreuung in den Sommermonaten 2016 zu organisieren oder ihr dies erfolgreich gelungen wäre. Im Gegenteil weisen alle zeitnahen Niederschriften und das ursprüngliche Beschwerdevorbringen darauf hin, dass die BF in den Sommerferien 2016 selber die Kinderbetreuung wahrgenommen hat und an einem Hortbesuch der Kinder nicht interessiert war, geschweige denn einen solchen in die Wege geleitet hat. Dem wiederholten Vorbringen der BF, es habe sich um eine unvorhergesehene, lediglich wenige Tage andauernde Ausnahmesituation gehandelt, kann nicht gefolgt werden; die belangte Behörde verweist in diesem Zusammenhang auf ihre bisheriges Vorbringen, insbesondere auf das in der Beschwerdevorentscheidung dargestellte Ergebnis des Beweisverfahrens. Zusammenfassend geht die belangte Behörde (nach wie vor) davon aus, dass die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht verfügbar im Sinne des Gesetzes war." Am 08.11.2017 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Parteiengehör zur Stellungnahme des AMS. Daraufhin langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 23.11.2017 datiertes Schreiben des Rechtsvertreters ein. Dieses lautete: "[...] Hinsichtlich der Kinderbetreuung verweist die Beschwerdeführerin - zwecks Vermeidung von erneuten Wiederholungen - auf ihr bisher erstattetes Vorbringen. Zusätzlich wird noch dar-gelegt, dass keine Personen (Hortpersonal) bzw. Zeugen namhaft gemacht werden können, da der Beschwerdeführerin der Name der zuständigen Mitarbeiterin nicht bekannt ist. Ab-schließend wird nochmals klargestellt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des AlVG in kürzester Zeit (nach erfolgter Regelung der Kinderbetreuung) verfügbar gewesen wäre. Es ist hierbei auf die besonderen Umstände (Krebserkrankung der Mutter) und die familiären Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen. [...]" Am 02.02.2018 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung mit folgendem Inhalt statt: (BF: Frau XXXX ; AMS: Dr. XXXX; LR1: KommR Walter PLATTETER; LR2: Robert MAGGALE; VR: Mag. Harald WÖGERBAUER )Am 02.02.2018 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung mit folgendem Inhalt statt: (BF: Frau römisch 40 ; AMS: Dr. römisch 40 ; LR1: KommR Walter PLATTETER; LR2: Robert MAGGALE; VR: Mag. Harald WÖGERBAUER ) "[...] RI: Erzählen Sie, was Ihrer Erinnerung nach der Auslöser war, dass es zu den Bescheiden des AMS gekommen ist? BF: Welchen Bescheid meinen Sie? RI: Den Ursprungsbescheid und die Beschwerdevorentscheidung. BF: Ich glaube, dass es zu diesen Bescheiden aufgrund eines Missverständnisses zwischen mir und XXXX gekommen ist. Ich möchte betonen, dass ich den Kurs nicht willkürlich abgebrochen und mich auch nicht geweigert habe, die Arbeit anzunehmen. Es war so, dass ich bereits am darauffolgenden Tag zu einer mir vermittelten Arbeit gehen sollte. Ich habe zwei Kinder, und konnte sie nicht unbetreut lassen. Damit will ich sagen, ich habe weder etwas willkürlich abgebrochen, noch habe ich mich geweigert eine Arbeit anzunehmen. Ich habe gebeten, das mir die Frist zum Antritt der Beschäftigung um einige Tage verlängert wird, da die Schule dann wieder begonnen hätte. Das ereignete sich in den Sommerferien. Das war glaube ich im August."[...] RI: Erzählen Sie, was Ihrer Erinnerung nach der Auslöser war, dass es zu den Bescheiden des AMS gekommen ist? BF: Welchen Bescheid meinen Sie? RI: Den Ursprungsbescheid und die Beschwerdevorentscheidung. BF: Ich glaube, dass es zu diesen Bescheiden aufgrund eines Missverständnisses zwischen mir und römisch 40 gekommen ist. Ich möchte betonen, dass ich den Kurs nicht willkürlich abgebrochen und mich auch nicht geweigert habe, die Arbeit anzunehmen. Es war so, dass ich bereits am darauffolgenden Tag zu einer mir vermittelten Arbeit gehen sollte. Ich habe zwei Kinder, und konnte sie nicht unbetreut lassen. Damit will ich sagen, ich habe weder etwas willkürlich abgebrochen, noch habe ich mich geweigert eine Arbeit anzunehmen. Ich habe gebeten, das mir die Frist zum Antritt der Beschäftigung um einige Tage verlängert wird, da die Schule dann wieder begonnen hätte. Das ereignete sich in den Sommerferien. Das war glaube ich im August. BFV korrigiert: Das war im Juli. RI: Wie oft wurde Ihnen die Wiedereingliederungsmaßnahme bei XXXX vor dem 25.07.2017 vorgeschrieben? BF: Ich war nur einmal zu einer Besprechung und zwar zu dem Zeitpunkt, als sich alles ereignet hat. Nachgefragt gebe ich an, dass es im Sommer, glaublich, Juli war.RI: Wie oft wurde Ihnen die Wiedereingliederungsmaßnahme bei römisch 40 vor dem 25.07.2017 vorgeschrieben? BF: Ich war nur einmal zu einer Besprechung und zwar zu dem Zeitpunkt, als sich alles ereignet hat. Nachgefragt gebe ich an, dass es im Sommer, glaublich, Juli war. RI: Aus dem Akt ergibt sich, dass Ihnen schon zweimal XXXX vorgeschrieben war. Über Nachfrage beim AMS: Es war im April, da wurde das erste Mal XXXX vorgeschrieben, da kam es zu einem Krankenstand. Das zweite Mal wurde es im Juli vorgeschrieben, da befand sich die BF auf Urlaub, in dessen Folge die BF sich abgemeldet hatte. Der Urlaub wurde um eine Woche verschoben. Nach Rückkehr aus dem Urlaub erfolgte die verfahrengegenständlicheRI: Aus dem Akt ergibt sich, dass Ihnen schon zweimal römisch 40 vorgeschrieben war. Über Nachfrage beim AMS: Es war im April, da wurde das erste Mal römisch 40 vorgeschrieben, da kam es zu einem Krankenstand. Das zweite Mal wurde es im Juli vorgeschrieben, da befand sich die BF auf Urlaub, in dessen Folge die BF sich abgemeldet hatte. Der Urlaub wurde um eine Woche verschoben. Nach Rückkehr aus dem Urlaub erfolgte die verfahrengegenständliche Vorschreibung. BF: Ja, das war so. RI: Was war der Grund, dass diese Maßnahme nicht schon nach den früheren Vorschreibungen, wo Sie sich auf Urlaub abgemeldet und dann doch da waren, , absolviert wurde? BF: Ich kann mich nicht genau an das Datum erinnern. RI: Wissen Sie, warum Sie sich für einen Urlaub abmelden und dann doch da aufhältig sind? BF: Ich glaube nicht, dass ich da war, wenn ich mich wegen eines Auslandsaufenthaltes abgemeldet habe. Aber ich kann mich nicht genau erinnern. Das war ja schon 2016. RI: Es liegt im Akt ein AV ein, vom 01.07.2016, aus welchem hervorgeht, dass Sie doch nicht auf Urlaub gefahren sind und da waren. Sie hätten heute einen Termin bei XXXX gehabt. RI ermöglichtRI: Es liegt im Akt ein AV ein, vom 01.07.2016, aus welchem hervorgeht, dass Sie doch nicht auf Urlaub gefahren sind und da waren. Sie hätten heute einen Termin bei römisch 40 gehabt. RI ermöglicht Einsicht in den AV. RI: Was sagen Sie dazu? BF: Es hat sicher einen Grund gegeben, warum ich meinen Plan ändern musste. Es ist zu viel Zeit vergangen. Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern. RI: Wann waren Sie das letzte Mal arbeitstätig? BF: Im November und Dezember 2017 hatte ich eine geringfügige Beschäftigung. Es handelte sich dabei um eine Probezeit. RI: Wann sind Sie 2016 im Ausland bei Ihren Eltern gewesen? BF: An das Datum kann ich mich nicht erinnern. Ich gehe davon aus, dass das war, als mich abgemeldet habe. Ich kann mich nicht genau erinnern. Ich habe auch keine Unterlagen bei mir. RI: Wissen Sie noch, welche Wochentage der 25.07. und 27.07.2016 waren? BF: ich glaube, dass sich am 27.07.2016 bei XXXX war. Ich kann es nicht genau sagen, da ja schon 2 Jahre vergangen sind. Welche Wochentage es waren, weiß ich nicht. Vielleicht war es ein Montag. RI stellt fest, der 25.07.2016 war ein Montag, 27.07.2016 war ein Mittwoch.RI: Wissen Sie noch, welche Wochentage der 25.07. und 27.07.2016 waren? BF: ich glaube, dass sich am 27.07.2016 bei römisch 40 war. Ich kann es nicht genau sagen, da ja schon 2 Jahre vergangen sind. Welche Wochentage es waren, weiß ich nicht. Vielleicht war es ein Montag. RI stellt fest, der 25.07.2016 war ein Montag, 27.07.2016 war ein Mittwoch. RI: Wie kommt die XXXX darauf, dass die Kinderbetreuung nur durch Sie möglich ist (Lt. Vermerk im Akt)? BF: Es war so, dass mir XXXX eine Beschäftigung für den nächsten Tag angeboten hat, bei welcher ich bereits um 06.00 Uhr morgens beginnen sollte. Es war mir nicht möglich, so rasch eine Betreuung zu organisieren. Ich lebe alleine mit den zwei Kindern.. Ich habe gebeten, dass der Arbeitsbeginn um einige Tage hinausgeschoben wird. Mir wurde dann ein Formblatt vorgelegt, welches ich unterschreiben sollte. Ich habe unterschrieben. Ich habe gefragt, wie es weitergehen wird. Man hat mir geantwortet, dass die Firma das AMS verständigen wird und ich vom AMS eine Verständigung erhalten würde, wie die weiteren Vorgänge wären. Ich habe bei XXXX gefragt, ob ich kommen muss. Es wurde wiederholt, dass ich eine Verständigung durch das AMS bekäme.RI: Wie kommt die römisch 40 darauf, dass die Kinderbetreuung nur durch Sie möglich ist (Lt. Vermerk im Akt)? BF: Es war so, dass mir römisch 40 eine Beschäftigung für den nächsten Tag angeboten hat, bei welcher ich bereits um 06.00 Uhr morgens beginnen sollte. Es war mir nicht möglich, so rasch eine Betreuung zu organisieren. Ich lebe alleine mit den zwei Kindern.. Ich habe gebeten, dass der Arbeitsbeginn um einige Tage hinausgeschoben wird. Mir wurde dann ein Formblatt vorgelegt, welches ich unterschreiben sollte. Ich habe unterschrieben. Ich habe gefragt, wie es weitergehen wird. Man hat mir geantwortet, dass die Firma das AMS verständigen wird und ich vom AMS eine Verständigung erhalten würde, wie die weiteren Vorgänge wären. Ich habe bei römisch 40 gefragt, ob ich kommen muss. Es wurde wiederholt, dass ich eine Verständigung durch das AMS bekäme. RI: Wieso haben Sie nicht mit der Suche nach einer Kinderbetreuungsstelle zu suchen begonnen, als Sie die Zuweisung zu XXXX bekommen haben? BF: Ich habe schon längere Zeit versucht, die Kinder unterzubringen. Ich war beim Magistrat und wurde mir gesagt, dass ich erst dann einen Kinderbetreuungsplatz bekäme, wenn ich eine Beschäftigung hätte bzw. eine Bestätigung über die Zusage einer Beschäftigung vorweisen könnte.RI: Wieso haben Sie nicht mit der Suche nach einer Kinderbetreuungsstelle zu suchen begonnen, als Sie die Zuweisung zu römisch 40 bekommen haben? BF: Ich habe schon längere Zeit versucht, die Kinder unterzubringen. Ich war beim Magistrat und wurde mir gesagt, dass ich erst dann einen Kinderbetreuungsplatz bekäme, wenn ich eine Beschäftigung hätte bzw. eine Bestätigung über die Zusage einer Beschäftigung vorweisen könnte. RI: Sie haben eben gesagt, Sie hätten schon längere Zeit versucht die Kinder unterzubringen. Wann genau haben Sie begonnen, die Kinder unterzubringen? BF: Es ist so, dass man einen Hortplatz nur dann bekommt, wenn man eine Beschäftigung hat. RI wiederholt die Frage. BF: Ich weiß nicht, wie ich es erklären soll. Ich konnte nicht zum Magistrat gehen und einen Hortplatz zu beantragen mit einem negativen Bescheid. Ich wollte meine Kinder anmelden. Ich bin persönlich hingegangen, aber ohne Arbeitsbestätigung war es nicht möglich einen Platz zu bekommen. RI wiederholt neuerlich die Frage. BF: Ich weiß es nicht. Vielleicht 2015, 2016. Die Frage stellt sich oft (auf Deutsch, ohne D) RI: Wie regelmäßig telefonieren Sie mit Ihren Eltern? BF: Immer wenn ich Gelegenheit dazu habe. Ich bin in Kontakt mit meinen Eltern. RI wiederholt die Frage. BF: Ca. einmal wöchentlich. RI: Können Sie sich noch erinnern, wann Ihre Mutter Ihnen mitgeteilt hat, dass sie neuerlich an Krebs erkrankt ist? BF: Ich erinnere mich nicht genau. Nachgefragt, ob ich es noch ungefähr wüsste, gebe ich an, dass es ungefähr 2015/2016 war. Ich kann mich an ein genaues Datum nicht erinnern. Sie hatte zwei Operationen. Ich kann mich nicht mehr erinnern.RI: Können Sie sich noch erinnern, wann Ihre Mutter Ihnen mitgeteilt hat, dass sie neuerlich an Krebs erkrankt ist? BF: Ich erinnere mich nicht genau. Nachgefragt, ob ich es noch ungefähr wüsste, gebe ich an, dass es ungefähr 2015 aus 2016, war. Ich kann mich an ein genaues Datum nicht erinnern. Sie hatte zwei Operationen. Ich kann mich nicht mehr erinnern. RI: War Ihnen der Krankheitszustand Ihrer Mutter schon vor Ihrer Reise nach Serbien im Jahr 2016 bekannt? BF: Nein, das weiß ich nicht mehr. Ich kann mich nicht genau erinnern. Es waren schlechte Nachrichten, die ich bekam. Vielleicht hätte ich mir schöne Nachrichten eher gemerkt. RI: Bei der Terminvorsprache am 21.06.2016 gaben Sie an, dass die Kinderbetreuung nicht gesichert ist. Wieso wussten Sie das zum Zeitpunkt 21.06.2016 schon? BF: Deswegen, weil mir meine Mutter mit den Kindern geholfen hat, bevor sie die OP hatte. Danach konnte sie mir nicht mehr helfen. D merkt an: Die BF hat gebeten, das Thema der OP der Mutter nicht mehr zur Sprache zu bringen, da es ihr sehr schwer fällt, darüber zu sprechen. RI teilt der BF mit, dass von seiner Seite aus, das Thema abgeschlossen ist. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass von Seiten der Laienrichter oder der belangten Behörde noch diesbezüglichen Fragen gestellt werden. RI: In der Betreuungsvereinbarung vom 11.04.2016 steht, dass Ihre Betreuungspflichten in der Zeit von 08.00-15:00 Uhr geregelt sind. Wie waren diese im April 2016 denn geregelt? BF (auf Deutsch): Das stimmt. Da war ja noch Schulzeit, da hatte ich einen Hortplatz. Im Sommer ist das etwas anderes. Für den Sommer muss ich es melden, ob ich einen Platz brauche. Ich muss diese Anmeldung aber auch begründen. RI. Welcher Hort war das? BF: Im 10. Bezirk (auf Deutsch).. Nachgefragt, ob es der bereits angeführte Hort ist, gebe ich an, dass das dieser Hort ist. RI: Sie haben von einem Hortplatz gesprochen. Sie haben aber zwei Kinder. Was ist mit der zweiten Kinderbetreuung? BF (auf Deutsch): Sie kann jetzt alleine bleiben. Sie ist 15 Jahre alt. Das große ist ein Mädchen. RI: In der Stellungnahme vom 14.07.2017 geben Sie erstmals an, dass der Kinderhort in 1100 Wien, XXXX, organisiert war. Nach welchen Kriterien haben Sie den Kinderhort Wendstadtgasse kontaktiert? BF (auf Deutsch): Immer persönlich. Ich erledige diese Wege, auch beim Magistrat, stets persönlich. Nachgefragt, nach welchen Kriterien ich den Hort ausgesucht habe, gebe ich an, dass sich der Hort in der Nähe der Schule befinden sollte.RI: In der Stellungnahme vom 14.07.2017 geben Sie erstmals an, dass der Kinderhort in 1100 Wien, römisch 40 , organisiert war. Nach welchen Kriterien haben Sie den Kinderhort Wendstadtgasse kontaktiert? BF (auf Deutsch): Immer persönlich. Ich erledige diese Wege, auch beim Magistrat, stets persönlich. Nachgefragt, nach welchen Kriterien ich den Hort ausgesucht habe, gebe ich an, dass sich der Hort in der Nähe der Schule befinden sollte. RI: Haben Sie davor auch andere betreffend Kinderbetreuung Einrichtungen kontaktiert oder waren Sie auf Anhieb beim Hort Wendtstadtgasse erfolgreich? BF: Ich habe noch zwei Institutionen kontaktiert. Eine Tagesmutter-Einrichtung und noch eine andere, deren Name ich vergessen habe. Die waren zu teuer für mich, das sie private Einrichtungen sind. RI an AMS: Gibt es Bestätigung, dass man einen Hortplatz bekommt? AMS: Es gibt ein Einladungsschreiben zur Kurszuweisung und mit diesem kann man dann zum Magistrat gehen. Dies genießt aus unserer Sicht eine gleichwertige Bevorzugung wie eine Einstellungszusage. BF: Ich gebe ergänzend an, dass XXXX mir gesagt hat, dass sie keine Kurseinrichtung sind und sie mir eine solche Bestätigung nicht geben können. RI hält fest, dass das schon sein mag. Hier ging es aber um das Einladungsschreiben zur Kurszuweisung. Das kommt vom AMS.BF: Ich gebe ergänzend an, dass römisch 40 mir gesagt hat, dass sie keine Kurseinrichtung sind und sie mir eine solche Bestätigung nicht geben können. RI hält fest, dass das schon sein mag. Hier ging es aber um das Einladungsschreiben zur Kurszuweisung. Das kommt vom AMS. RI an LR
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Laxenburger Straße.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Laxenburger Straße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, kam es zum Austausch der Rechtsgrundlage zwischen Bescheid und Beschwerdevorentscheidung. Durch diesen Austausch erfolgte eine Überschreitung des aus Ursprungsbescheid und Beschwerde gebildeten Verfahrensgegenstandes (siehe dazu § 27 in Verbindung mit § 9 VwGVG) des verwaltungsgerichtlichen (Vor-)Verfahrens.Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, kam es zum Austausch der Rechtsgrundlage zwischen Bescheid und Beschwerdevorentscheidung. Durch diesen Austausch erfolgte eine Überschreitung des aus Ursprungsbescheid und Beschwerde gebildeten Verfahrensgegenstandes (siehe dazu Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 9, VwGVG) des verwaltungsgerichtlichen (Vor-)Verfahrens. Das AMS hätte den eigenen Bescheid im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung aufzuheben gehabt zwecks Erlassung auf Basis der neuen Rechtsgrundlage. Indem es den Verfahrensgegenstand durch die Beschwerdevorentscheidung überschritten hat, belastete sie diese durch Rechtswidrigkeit. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2017 aufzuheben. Aufgrund der ständigen Judikatur des VwGH über den bescheidersetzenden Charakter von Beschwerdevorentscheidungen kann der ursprüngliche Bescheid nicht wiederaufleben. Obiter und nicht bindend, da über den Spruch dieser Entscheidung hinausgehend, erlaubt sich der erkennende Senat in Hinblick auf ein allenfalls beabsichtigtes, weiteres Verfahren unter Heranziehung der Rechtsgrundlage des § 7 AlVG anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in der Verhandlung aufgrund der unterschiedlichen Genauigkeit bei Ihren Aussagen und der vielfältigen Widersprüche zu den Niederschriften unglaubwürdig war. Nichtsdestotrotz ist den beiden aus Wien kommenden Senatsmitgliedern jedoch, aus praktischer Kenntnis um die Lage bei öffentlichen Wiener Kinderbetreuungseinrichtungen, bekannt, dass binnen wenigen Tagen das Finden eines Betreuungsplatzes faktisch nicht möglich ist. Selbst wenn eine Zusage der öffentlichen Wiener Kinderbetreuungseinrichtungen zur Aufnahme des Kindes vorausschauend für den Bedarfsfall gegeben gewesen wäre, so scheint es praktisch unmöglich diese unterwöchig zu effektuieren. Der Beschwerdeführerin wäre nur der Dienstag und allenfalls ein Teil des Mittwochs zur faktischen Unterbringung zur Verfügung gestanden. Der VwGH ließ in der Entscheidung vom 18.10.2001, Zl. 97/08/0485, Pläne zur Kinderbetreuung für den Fall einer Arbeitsaufnahme ausreichen. Insofern lässt sich aus dieser Entscheidung ableiten, dass die Beschwerdeführerin im fallgegenständlichen Zeitraum Juli und August, also den Schulferien, nicht verpflichtet war, schon vorsorglich die Kinderbetreuung ab Ferienbeginn tatsächlich in Anspruch zu nehmen, um für den Fall der Fälle einer AMS Zuweisung vorsorglich einen Platz zu haben, zumal die Beschwerdeführerin im Juli großteils abwesend und entsprechend vom Bezug abgemeldet war. Das vom AMS gewährte kurze Zeitfenster von nicht einmal zwei Tagen verunmöglicht aus Sicht des erkennenden Senates den objektiven Nachweis der mangelnden Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin, da diese vom AMS vor eine unmögliche Aufgabe gestellt wurde und sich somit die mangelnde Kinderbetreuung, wenn man sie ins Verhältnis zum gewährten Organisationszeitraum setzt, selbst bei größten Anstrengungen verwirklicht hätte. Gerade in Schulferien erscheint es angebracht einen längeren Zeitraum als fallgegenständlich zur Betreuungsfindung zu gewähren.Obiter und nicht bindend, da über den Spruch dieser Entscheidung hinausgehend, erlaubt sich der erkennende Senat in Hinblick auf ein allenfalls beabsichtigtes, weiteres Verfahren unter Heranziehung der Rechtsgrundlage des Paragraph 7, AlVG anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in der Verhandlung aufgrund der unterschiedlichen Genauigkeit bei Ihren Aussagen und der vielfältigen Widersprüche zu den Niederschriften unglaubwürdig war. Nichtsdestotrotz ist den beiden aus Wien kommenden Senatsmitgliedern jedoch, aus praktischer Kenntnis um die Lage bei öffentlichen Wiener Kinderbetreuungseinrichtungen, bekannt, dass binnen wenigen Tagen das Finden eines Betreuungsplatzes faktisch nicht möglich ist. Selbst wenn eine Zusage der öffentlichen Wiener Kinderbetreuungseinrichtungen zur Aufnahme des Kindes vorausschauend für den Bedarfsfall gegeben gewesen wäre, so scheint es praktisch unmöglich diese unterwöchig zu effektuieren. Der Beschwerdeführerin wäre nur der Dienstag und allenfalls ein Teil des Mittwochs zur faktischen Unterbringung zur Verfügung gestanden. Der VwGH ließ in der Entscheidung vom 18.10.2001, Zl. 97/08/0485, Pläne zur Kinderbetreuung für den Fall einer Arbeitsaufnahme ausreichen. Insofern lässt sich aus dieser Entscheidung ableiten, dass die Beschwerdeführerin im fallgegenständlichen Zeitraum Juli und August, also den Schulferien, nicht verpflichtet war, schon vorsorglich die Kinderbetreuung ab Ferienbeginn tatsächlich in Anspruch zu nehmen, um für den Fall der Fälle einer AMS Zuweisung vorsorglich einen Platz zu haben, zumal die Beschwerdeführerin im Juli großteils abwesend und entsprechend vom Bezug abgemeldet war. Das vom AMS gewährte kurze Zeitfenster von nicht einmal zwei Tagen verunmöglicht aus Sicht des erkennenden Senates den objektiven Nachweis der mangelnden Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin, da diese vom AMS vor eine unmögliche Aufgabe gestellt wurde und sich somit die mangelnde Kinderbetreuung, wenn man sie ins Verhältnis zum gewährten Organisationszeitraum setzt, selbst bei größten Anstrengungen verwirklicht hätte. Gerade in Schulferien erscheint es angebracht einen längeren Zeitraum als fallgegenständlich zur Betreuungsfindung zu gewähren. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Es sind, soweit für den erkennenden Richter ersichtlich, vom VwGH bisher keine inhaltliche Entscheidungen zum Thema Austausch des Verfahrensgegenstandes des Ursprungsbescheids durch eine Beschwerdevorentscheidung ergangen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W228.2147462.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.