G als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.
5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
G ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 31).Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 10.08.2016 eine Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt vergleiche AS 31). 1.
7 Dublin III-VO auf Italien übergegangen ist (vgl. AS 59). Ebenso wurde der italienischen Dublinbehörde mit Schreiben vom selben Tag mitgeteilt, dass sich die Überstellungsfrist im vorliegenden Fall auf 18 Monate verlängert hat, da die Beschwerdeführerin flüchtig ist (vgl. AS 69).1.5. Mit Schreiben vom 31.10.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall der Beschwerdeführerin wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Aufnahmegesuch
Ebenso wurde der italienischen Dublinbehörde mit Schreiben vom selben Tag mitgeteilt, dass sich die Überstellungsfrist im vorliegenden Fall auf 18 Monate verlängert hat, da die Beschwerdeführerin flüchtig ist vergleiche AS 69). 1.6. Mit Verfahrensanordnung
G vom 03.02.2017 wurde der Beschwerdeführerin
G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 151).1.6. Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 03.02.2017 wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt vergleiche AS 151). 1.
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
Vm Art. 25 Abs. 2 [wohl gemeint: Art. 22 Abs. 7] Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, [wohl gemeint: Artikel 22, Absatz 7 ], Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist. Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin volljährig sei und an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide. Die Zuständigkeit Italiens habe sich aufgrund des Verfristungsschreibens vom 30.10.2016 ergeben. Enge familiäre oder andere private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 8 bis 45 des angefochtenen Bescheides umfangreiche Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Geburtsdatum sei der XXXX , nicht geglaubt werde. Zum einen habe sie mit ihrer Unterschrift auf dem Erstbefragungsformular für die Richtigkeit der Angaben garantiert und zum anderen habe sie in der Befragung vor dem Bundesamt ihr Geburtsdatum XXXX erneut bestätigt. Deswegen betrachte sie das Bundesamt als volljährig. Dass die Beschwerdeführerin an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide, habe sie weder vorgebracht noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Zu den angeführten Magenproblemen werde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin bis dato kein Dokument oder ärztliches Attest vorgelegt habe, das eine Behandlung bestätigen würde. Außerdem würden in Italien dieselben medizinischen Standards herrschen und könne sich die Beschwerdeführerin auch dort einer Behandlung unterziehen. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie keine Familienangehörigen in Österreich habe. Weitere Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Seitens des Bundesamtes werde dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Einvernahme kein Glauben geschenkt, da es sehr oberflächlich gehalten sei und sie keine Details habe vorbringen können. Auch sei fragwürdig, warum sie weder eine Anzeige erstattet noch sich an eine Menschenrechtsorganisation gewandt habe. Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, in Italien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein.Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Geburtsdatum sei der römisch 40 , nicht geglaubt werde. Zum einen habe sie mit ihrer Unterschrift auf dem Erstbefragungsformular für die Richtigkeit der Angaben garantiert und zum anderen habe sie in der Befragung vor dem Bundesamt ihr Geburtsdatum römisch 40 erneut bestätigt. Deswegen betrachte sie das Bundesamt als volljährig. Dass die Beschwerdeführerin an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide, habe sie weder vorgebracht noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Zu den angeführten Magenproblemen werde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin bis dato kein Dokument oder ärztliches Attest vorgelegt habe, das eine Behandlung bestätigen würde. Außerdem würden in Italien dieselben medizinischen Standards herrschen und könne sich die Beschwerdeführerin auch dort einer Behandlung unterziehen. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie keine Familienangehörigen in Österreich habe. Weitere Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Seitens des Bundesamtes werde dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Einvernahme kein Glauben geschenkt, da es sehr oberflächlich gehalten sei und sie keine Details habe vorbringen können. Auch sei fragwürdig, warum sie weder eine Anzeige erstattet noch sich an eine Menschenrechtsorganisation gewandt habe. Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, in Italien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Es liege kein Familienbezug zu einem aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder zu einem österreichischen Staatsbürger vor und sei der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz als dass ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführerin anzunehmen wäre. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. von Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen und ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung
G mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe
2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Es liege kein Familienbezug zu einem aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder zu einem österreichischen Staatsbürger vor und sei der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz als dass ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführerin anzunehmen wäre. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. von Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen und ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 15.03.2017 im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde zunächst ergänzend vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in Libyen einen Schlepper kennengelernt habe, der ihr zugesichert habe, sie nach Italien zu bringen und ihr dort bei der Wohnungssuche zu helfen. Als sie in Italien angekommen sei, sei sie zunächst in ein Camp gebracht worden. Von dort aus sei sie von einem Kollegen des Schleppers abgeholt und in ein Haus gebracht worden. Sie könne diesen Kollegen nur dahingehend beschreiben, dass er ein mittelgroßer Nigerianer gewesen sei. In diesem Haus seien einige Mädchen bzw. junge Frauen gewesen und sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass sie sich auf dem Straßenstrich prostituieren müsse, um die Schulden für die Reise in der Höhe von € 35.000,00 zu bezahlen. Als die Beschwerdeführerin den Müll raustragen habe müssen, sei ihr die Flucht gelungen. Bei einer Abschiebung nach Italien habe die Beschwerdeführerin Angst, wieder in die Hände dieses Menschenhändlerringes zu fallen und zur Prostitution gezwungen zu werden. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die italienischen Behörden der Beschwerdeführerin ausreichend Schutz gewähren würden. Die Behörde setze sich zu Unrecht nicht näher mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in Italien auseinander und unterlasse relevante Ermittlungen zur Unterbringung der Beschwerdeführerin sowie zu ihren Erlebnissen während des Aufenthalts in Italien. Das Bundesamt sei als zuständige Behörde auch für die Erteilung des Aufenthaltstitels besonderer Schutz
G in erster Linie für die Wahrnehmung von Hinweisen auf das Vorliegen von Menschenhandel zuständig. Auch wäre das Bundesamt im gegenständlichen Fall verpflichtet gewesen, weitere Ermittlungsschritte zur Frage eines effektiven Schutzes der Beschwerdeführerin vor Zwangsprostitution in Italien zu setzen.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 15.03.2017 im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde zunächst ergänzend vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in Libyen einen Schlepper kennengelernt habe, der ihr zugesichert habe, sie nach Italien zu bringen und ihr dort bei der Wohnungssuche zu helfen. Als sie in Italien angekommen sei, sei sie zunächst in ein Camp gebracht worden. Von dort aus sei sie von einem Kollegen des Schleppers abgeholt und in ein Haus gebracht worden. Sie könne diesen Kollegen nur dahingehend beschreiben, dass er ein mittelgroßer Nigerianer gewesen sei. In diesem Haus seien einige Mädchen bzw. junge Frauen gewesen und sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass sie sich auf dem Straßenstrich prostituieren müsse, um die Schulden für die Reise in der Höhe von € 35.000,00 zu bezahlen. Als die Beschwerdeführerin den Müll raustragen habe müssen, sei ihr die Flucht gelungen. Bei einer Abschiebung nach Italien habe die Beschwerdeführerin Angst, wieder in die Hände dieses Menschenhändlerringes zu fallen und zur Prostitution gezwungen zu werden. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die italienischen Behörden der Beschwerdeführerin ausreichend Schutz gewähren würden. Die Behörde setze sich zu Unrecht nicht näher mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in Italien auseinander und unterlasse relevante Ermittlungen zur Unterbringung der Beschwerdeführerin sowie zu ihren Erlebnissen während des Aufenthalts in Italien. Das Bundesamt sei als zuständige Behörde auch für die Erteilung des Aufenthaltstitels besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG in erster Linie für die Wahrnehmung von Hinweisen auf das Vorliegen von Menschenhandel zuständig. Auch wäre das Bundesamt im gegenständlichen Fall verpflichtet gewesen, weitere Ermittlungsschritte zur Frage eines effektiven Schutzes der Beschwerdeführerin vor Zwangsprostitution in Italien zu setzen. Ferner sei im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung von der belangten Behörde nicht durchgeführt worden. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin ein Opfer von Menschenhandel sei und in Italien versucht worden sei, sie zur Prostitution zu zwingen, wäre eine solche Einzelfallprüfung umso relevanter gewesen. Weiters seien die Länderfeststellungen zur Situation in Italien unvollständig, da sie sich nicht auf das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin beziehen würden und sich darin keine Berichte zur Zwangsprostitution von Migrantinnen in Italien und zum Vorhandensein eines staatlichen Schutzes finden. Darüber hinaus seien die Länderberichte unausgewogen, da kaum Kritik am italienischen Asylsystem und der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Die Anzahl der MigrantInnen und AsylwerberInnen in Italien sei in den Jahren 2014 und 2015 erheblich angestiegen. Hingewiesen werde auch darauf, dass sich die Situation in Italien im letzten Jahr aufgrund der hohen Zahlen von neuankommenden Asylsuchenden geändert habe. In der Folge zitierte die Beschwerde aus einem Bericht von "Ärzte ohne Grenzen" vom März 2016, aus Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23.04.2015 und vom August 2016 sowie aus einem Bericht von USDOS vom Juni 2015 und führte hierzu verallgemeinernd aus, dass aufgrund der mangelhaften Unterbringungssituation davon auszugehen sei, dass zahlreiche Asylsuchende obdachlos seien und unter menschenunwürdigen Bedingungen leben müssten. Es mangle auch am Zugang zur Gesundheitsversorgung und zur Rechtsberatung. Ein Bezug zum Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde nicht hergestellt. Aus einem Bericht von Amnesty International vom 03.11.2016 gehe hervor, dass es zu Fällen von Misshandlungen durch die italienische Polizei und zu rechtswidrigen Abschiebungen gekommen sei. Unter Verweis auf Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte vom 22.12.2014, vom 13.01.2015, vom 27.04.2015 und vom 16.09.2016 wurde vorgebracht, dass in diesen Entscheidungen auf Mängel im italienischen Versorgungssystem sowie in den Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer hingewiesen worden sei, wodurch die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK drohen könnte. Ferner bezog sich die Beschwerde auf zwei Entscheidungen belgischer Verwaltungsgerichte vom 27.04.2015 sowie vom 28.04.2015, in welchen Überstellungen nach der Dublin III-VO nach Italien als unzulässig erklärt und ausgesetzt worden seien, da in diesen Fällen eine reale Gefahr bestehe, dass den dortigen Beschwerdeführern aufgrund der schlechten Aufnahmebedingungen in Italien unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde. In der Folge wurde eine weitere Einzelfallentscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichtes vom 07.01.2016 zitiert, in der aktuell in Italien von systemischen Mängeln auszugehen sei. Auch werde in einem Urteil des VG Hannover vom 02.11.2016 die systemischen Schwachstellen in Italien kritisiert und auf die Notwendigkeit einer individuellen Zusicherung verwiesen. Ein Bezug zum konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde auch in diesem Zusammenhang nicht hergestellt, sondern wurde lediglich ausgeführt, dass die Behörde zusammenfassend festhalte, dass systemische Mängel nicht bestünden, weswegen im vorliegenden Fall Italien zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei. Die Länderfeststellungen würden sich jedoch auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und der vorgesehenen Strukturen beschränken, ohne jedoch auf die aktuelle tatsächliche Situation von Asylwerbern Rücksicht zu nehmen. Unter Verweis auf das Urteil Tarakhel gegen die Schweiz sowie auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 22.12.2014, demzufolge auch bei jungen, gesunden, männlichen Asylwerbern individuelle Zusicherungen eingeholt werden müssten, wurde ausgeführt, dass sohin im Fall der Beschwerdeführerin umso mehr eine individuelle Zusicherung erforderlich gewesen wäre. Wenn die Beschwerdeführerin nach Italien abgeschoben werde, sei davon auszugehen, dass sie keine adäquate Unterkunft bekommen oder wieder in die Hände der Menschenhändler fallen würde. Sie hätte auch keinen effektiven Zugang zu medizinischer Versorgung und keine Möglichkeit, ihre Existenz zu sichern.Ferner sei im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung von der belangten Behörde nicht durchgeführt worden. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin ein Opfer von Menschenhandel sei und in Italien versucht worden sei, sie zur Prostitution zu zwingen, wäre eine solche Einzelfallprüfung umso relevanter gewesen. Weiters seien die Länderfeststellungen zur Situation in Italien unvollständig, da sie sich nicht auf das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin beziehen würden und sich darin keine Berichte zur Zwangsprostitution von Migrantinnen in Italien und zum Vorhandensein eines staatlichen Schutzes finden. Darüber hinaus seien die Länderberichte unausgewogen, da kaum Kritik am italienischen Asylsystem und der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Die Anzahl der MigrantInnen und AsylwerberInnen in Italien sei in den Jahren 2014 und 2015 erheblich angestiegen. Hingewiesen werde auch darauf, dass sich die Situation in Italien im letzten Jahr aufgrund der hohen Zahlen von neuankommenden Asylsuchenden geändert habe. In der Folge zitierte die Beschwerde aus einem Bericht von "Ärzte ohne Grenzen" vom März 2016, aus Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23.04.2015 und vom August 2016 sowie aus einem Bericht von USDOS vom Juni 2015 und führte hierzu verallgemeinernd aus, dass aufgrund der mangelhaften Unterbringungssituation davon auszugehen sei, dass zahlreiche Asylsuchende obdachlos seien und unter menschenunwürdigen Bedingungen leben müssten. Es mangle auch am Zugang zur Gesundheitsversorgung und zur Rechtsberatung. Ein Bezug zum Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde nicht hergestellt. Aus einem Bericht von Amnesty International vom 03.11.2016 gehe hervor, dass es zu Fällen von Misshandlungen durch die italienische Polizei und zu rechtswidrigen Abschiebungen gekommen sei. Unter Verweis auf Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte vom 22.12.2014, vom 13.01.2015, vom 27.04.2015 und vom 16.09.2016 wurde vorgebracht, dass in diesen Entscheidungen auf Mängel im italienischen Versorgungssystem sowie in den Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer hingewiesen worden sei, wodurch die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK drohen könnte. Ferner bezog sich die Beschwerde auf zwei Entscheidungen belgischer Verwaltungsgerichte vom 27.04.2015 sowie vom 28.04.2015, in welchen Überstellungen nach der Dublin III-VO nach Italien als unzulässig erklärt und ausgesetzt worden seien, da in diesen Fällen eine reale Gefahr bestehe, dass den dortigen Beschwerdeführern aufgrund der schlechten Aufnahmebedingungen in Italien unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde. In der Folge wurde eine weitere Einzelfallentscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichtes vom 07.01.2016 zitiert, in der aktuell in Italien von systemischen Mängeln auszugehen sei. Auch werde in einem Urteil des VG Hannover vom 02.11.2016 die systemischen Schwachstellen in Italien kritisiert und auf die Notwendigkeit einer individuellen Zusicherung verwiesen. Ein Bezug zum konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde auch in diesem Zusammenhang nicht hergestellt, sondern wurde lediglich ausgeführt, dass die Behörde zusammenfassend festhalte, dass systemische Mängel nicht bestünden, weswegen im vorliegenden Fall Italien zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei. Die Länderfeststellungen würden sich jedoch auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und der vorgesehenen Strukturen beschränken, ohne jedoch auf die aktuelle tatsächliche Situation von Asylwerbern Rücksicht zu nehmen. Unter Verweis auf das Urteil Tarakhel gegen die Schweiz sowie auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 22.12.2014, demzufolge auch bei jungen, gesunden, männlichen Asylwerbern individuelle Zusicherungen eingeholt werden müssten, wurde ausgeführt, dass sohin im Fall der Beschwerdeführerin umso mehr eine individuelle Zusicherung erforderlich gewesen wäre. Wenn die Beschwerdeführerin nach Italien abgeschoben werde, sei davon auszugehen, dass sie keine adäquate Unterkunft bekommen oder wieder in die Hände der Menschenhändler fallen würde. Sie hätte auch keinen effektiven Zugang zu medizinischer Versorgung und keine Möglichkeit, ihre Existenz zu sichern. Der Beschwerde waren - ohne weiteres Vorbringen - folgende Unterlagen beigelegt: * Ambulanzbericht vom XXXX .03.2017 über eine ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin vom selben Tag mit den Diagnosen dissoziative Krampfanfälle und posttraumatische Belastungsstörung und* Ambulanzbericht vom römisch 40 .03.2017 über eine ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin vom selben Tag mit den Diagnosen dissoziative Krampfanfälle und posttraumatische Belastungsstörung und * Arztbrief einer allgemein chirurgischen Ambulanz vom XXXX .02.2017, in welchem ein akutes Abdomen ausgeschlossen wurde und keine Auffälligkeiten ersichtlich sind samt Laborbefund* Arztbrief einer allgemein chirurgischen Ambulanz vom römisch 40 .02.2017, in welchem ein akutes Abdomen ausgeschlossen wurde und keine Auffälligkeiten ersichtlich sind samt Laborbefund 4. Am 12.04.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, in welchem diese im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung vorbrachte, dass sie am XXXX .04.2017 in ein Krankenhaus habe eingeliefert werden müssen und daher die geplante Überstellung nicht habe stattfinden können. Es sei eine Schwangerschaft festgestellt worden und sei die Beschwerdeführerin umso mehr vulnerabel. Nunmehr könne durch eine Überstellung nach Italien auch noch die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin gefährdet werden, da ihr drohe, dass sie als Zwangsprostituierte in Italien ihr ungeborenes Kind im "Underground" abtreiben lassen müsse. Daher werde um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersucht.4. Am 12.04.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, in welchem diese im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung vorbrachte, dass sie am römisch 40 .04.2017 in ein Krankenhaus habe eingeliefert werden müssen und daher die geplante Überstellung nicht habe stattfinden können. Es sei eine Schwangerschaft festgestellt worden und sei die Beschwerdeführerin umso mehr vulnerabel. Nunmehr könne durch eine Überstellung nach Italien auch noch die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin gefährdet werden, da ihr drohe, dass sie als Zwangsprostituierte in Italien ihr ungeborenes Kind im "Underground" abtreiben lassen müsse. Daher werde um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Diesem Schreiben wurde als verfahrensrelevante Unterlage ein Arztbericht einer internistischen Notaufnahme vom 10.04.2017 mit der Diagnose einer neu diagnostizierten Schwangerschaft samt Befunden, die keinerlei Auffälligkeiten aufweisen, beigelegt. 5. Aufgrund einer telefonischen Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, am 09.01.2018 mit, dass das Bundesamt weder von einer Schwangerschaft der Beschwerdeführerin noch von der Geburt eines Kindes Kenntnis hat. Vielmehr war die Beschwerdeführerin untergetaucht und wurde nach Aufgriff am 05.01.2018 in Schubhaft genommen. 6. Am 12.01.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit "ergänzendes Vorbringen" bezeichnetes Schreiben der ausgewiesenen Vertretung der Beschwerdeführerin ein, in welchem zusammengefasst vorgebracht wurde, dass im vorliegenden Fall Italien aufgrund von Verfristung mit 15.10.2016 zuständig geworden sei, was bedeute, dass die Überstellungsfrist am 15.04.2017 abgelaufen sei. Eine für den 11.04.2017 [richtig: 10.04.2017] geplante Abschiebung habe nicht stattfinden können, da die Beschwerdeführerin ins Krankenhaus gebracht worden sei, aus dem sie am 12.04.2017 wieder entlassen worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei sie gemeldet und sohin nicht flüchtig gewesen.
G hätte die Beschwerdeführerin drei Tage Zeit gehabt, sich wieder anzumelden. Im vorliegenden Fall ergebe sich daraus, dass die Beschwerdeführerin bis zum 17.04.2017 Zeit gehabt hätte, ihrer Meldeverpflichtung nachzukommen. Dies bedeute, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist, die am 15.04.2017 geendet habe, ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe. Über die Beschwerdeführerin sei am 05.01.2018 mit Mandatsbescheid die Schubhaft verhängt worden. Aus diesem Bescheid gehe hervor, dass die Überstellungsfrist bis zum 15.04.2018 laufe. Dass die Beschwerdeführerin möglicherweise nach dem 15.04.2017 flüchtig gewesen sei, sei für die Beurteilung des Falles nicht von Relevanz, da eine rechtmäßige Verlängerung der Überstellungsfrist nur innerhalb der sechs-Monats-Frist denkbar sei.6. Am 12.01.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit "ergänzendes Vorbringen" bezeichnetes Schreiben der ausgewiesenen Vertretung der Beschwerdeführerin ein, in welchem zusammengefasst vorgebracht wurde, dass im vorliegenden Fall Italien aufgrund von Verfristung mit 15.10.2016 zuständig geworden sei, was bedeute, dass die Überstellungsfrist am 15.04.2017 abgelaufen sei. Eine für den 11.04.2017 [richtig: 10.04.2017] geplante Abschiebung habe nicht stattfinden können, da die Beschwerdeführerin ins Krankenhaus gebracht worden sei, aus dem sie am 12.04.2017 wieder entlassen worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei sie gemeldet und sohin nicht flüchtig gewesen.
Paragraph 3, Absatz eins, MeldeG hätte die Beschwerdeführerin drei Tage Zeit gehabt, sich wieder anzumelden. Im vorliegenden Fall ergebe sich daraus, dass die Beschwerdeführerin bis zum 17.04.2017 Zeit gehabt hätte, ihrer Meldeverpflichtung nachzukommen. Dies bedeute, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist, die am 15.04.2017 geendet habe, ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe. Über die Beschwerdeführerin sei am 05.01.2018 mit Mandatsbescheid die Schubhaft verhängt worden. Aus diesem Bescheid gehe hervor, dass die Überstellungsfrist bis zum 15.04.2018 laufe. Dass die Beschwerdeführerin möglicherweise nach dem 15.04.2017 flüchtig gewesen sei, sei für die Beurteilung des Falles nicht von Relevanz, da eine rechtmäßige Verlängerung der Überstellungsfrist nur innerhalb der sechs-Monats-Frist denkbar sei.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
G ist ein nicht
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet: § 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat
Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Art 29 Modalitäten und Fristen [der Überstellung]Artikel 29, Modalitäten und Fristen [der Überstellung]
2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den italienischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 31.10.2016 bekanntgegeben worden war (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, "Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", Stand: 01.02.2014, K12 zu Art. 29 Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird).Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da die Beschwerdeführerin (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin "flüchtig" war und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist
, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den italienischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 31.10.2016 bekanntgegeben worden war vergleiche hierzu Filzwieser/Sprung, "Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", Stand: 01.02.2014, K12 zu Artikel 29, Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird). Zum "ergänzenden Vorbringen" der Beschwerdeführerin vom 12.01.2018 ist der Vollständigkeit halber auszuführen, dass sich die Verlängerung der Überstellungsfrist auf den Zeitraum 09.08.2016 bis 02.11.2016 bezieht, in welchem die Beschwerdeführerin für die Behörden nicht greifbar war und nicht - wie im Vorbringen angeführt - auf das Untertauchen nach dem 10.04.2017 bzw. nach dem 15.04.2017. Die Verlängerung der Überstellungsfrist wurde den italienischen Behörden vom Bundesamt auch korrekt mit Schreiben vom 31.10.2016 bekannt gegeben und war daher zum Überstellungszeitpunkt noch nicht abgelaufen. Das "ergänzende Vorbringen" vom 12.01.2018 geht sohin ins Leere. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Italien
G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten
GH auslegen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Italien
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten
GH auslegen. 3.2.
G zu erteilen wäre, Folgendes zu entgegnen.3.2.4.1. Zunächst ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie Opfer von Menschenhandel bzw. von Zwangsprostitution geworden sei, weswegen ihr von Amts wegen eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, AsylG zu erteilen wäre, Folgendes zu entgegnen. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ist
G im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen: zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitenden Prostitutionshandel.Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ist
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen: zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitenden Prostitutionshandel. Wie den Materialien zu dieser Bestimmung (1803 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage) zu entnehmen ist, erfasst die Z 2 des § 57 Abs. 1 AsylG "wie bisher die Fälle, in denen das Aufenthaltsrecht zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung diesbezüglicher zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere Opfer oder Zeugen von Menschenhandel oder grenzüberschreitenden Prostitutionshandel. Damit werden - wie bisher in § 69a NAG - die Bestimmungen der Richtlinie 2004/81/EG über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, weiterhin entsprechend innerstaatlich umgesetzt."Wie den Materialien zu dieser Bestimmung (1803 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage) zu entnehmen ist, erfasst die Ziffer 2, des Paragraph 57, Absatz eins, AsylG "wie bisher die Fälle, in denen das Aufenthaltsrecht zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung diesbezüglicher zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere Opfer oder Zeugen von Menschenhandel oder grenzüberschreitenden Prostitutionshandel. Damit werden - wie bisher in Paragraph 69 a, NAG - die Bestimmungen der Richtlinie 2004/81/EG über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, weiterhin entsprechend innerstaatlich umgesetzt."
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
G zurückgewiesen wird. Bereits aus der Aufzählung in § 58 Abs. 1 AsylG, in der die Zurückweisung nach § 5 AsylG nicht erfasst ist, ergibt sich, dass eine amtswegige Prüfung im Hinblick auf eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht stattzufinden hat. Auch § 10 Abs. 1 AsylG nimmt hinsichtlich der amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels
G nicht auf § 5 AsylG Bezug. In diesem Zusammenhang hat auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14.09.2016, Ra 2016/18/0077, klargestellt, dass im Fall der Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz
G aufgrund der festgestellten Zuständigkeit eines anderen Staates eine amtswegige Prüfung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels
G mangels Erwähnung dieser Fallkonstellation in § 58 Abs. 1 AsylG nicht erfolgen muss. Den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde kann sohin nicht gefolgt werden.Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen wird. Bereits aus der Aufzählung in Paragraph 58, Absatz eins, AsylG, in der die Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG nicht erfasst ist, ergibt sich, dass eine amtswegige Prüfung im Hinblick auf eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht stattzufinden hat. Auch Paragraph 10, Absatz eins, AsylG nimmt hinsichtlich der amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG nicht auf Paragraph 5, AsylG Bezug. In diesem Zusammenhang hat auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14.09.2016, Ra 2016/18/0077, klargestellt, dass im Fall der Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 5, AsylG aufgrund der festgestellten Zuständigkeit eines anderen Staates eine amtswegige Prüfung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG mangels Erwähnung dieser Fallkonstellation in Paragraph 58, Absatz eins, AsylG nicht erfolgen muss. Den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde kann sohin nicht gefolgt werden. Zum Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei Opfer von Menschenhandel im Sinne von Zwangsprostitution geworden und ihr würde bei einer Rückkehr nach Italien die Gefahr drohen, der Zwangsprostitution ausgesetzt zu sein, wird zunächst auf die Richtlinie 2011/36/EU vom 05.04.2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer verwiesen. Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften zur Definition von Straftaten und Strafen im Bereich Menschenhandel fest und es werden gemeinsame Bestimmungen zur Stärkung der Prävention und des Opferschutzes unter Berücksichtigung der Geschlechterperspektive eingeführt. Die Richtlinie definiert unter anderem die Straftaten in Zusammenhang mit dem Menschenhandel, Anstiftung, Beihilfe und Versuch, sie gibt für verschiedene Straftaten entsprechende Strafrahmen vor und sie verpflichtet die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um z.B. einen Verzicht auf Strafverfolgung oder Straffreiheit der Opfer sowie die Unterstützung und Betreuung von Opfern des Menschenhandels sicherzustellen. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.09.2016, Ra 2016/18/0077, ausgeführt, dass damit ein europaweiter rechtlicher Rahmen für ein integriertes, ganzheitliches und menschenrechtsbasiertes Vorgehen bei der Bekämpfung des Menschenhandels in den Mitgliedstaaten geschaffen worden sei, der somit auch in Italien gelte (vgl. Erwägungsgrund 7 der Richtlinie). Die Beschwerdeführerin kann sich daher nach ihrer Rückkehr nach Italien bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gegenüber dem italienischen Staat auf die Bestimmungen der angeführten Richtlinie berufen, denn als EU-Mitgliedstaat ist Italien Normadressat dieser Regelungen und sohin verpflichtet, diese im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen anzuwenden. Sollte es zutreffen, dass die Beschwerdeführerin von dem von ihr erwähnten nigerianischen Staatsangehörigen, einem "Kollegen des Schleppers", zur Zwangsprostitution gezwungen hätte werden sollen (wenn ihr nicht die Flucht gelungen wäre) bzw. sie bei einer Rückkehr der Gefahr einer drohenden Zwangsprostitution ausgesetzt wäre, liegt es im Ermessen der Beschwerdeführerin, dies bei den italienischen Behörden zur Anzeige zu bringen und - unter Inanspruchnahme jenes Schutzes, der auch in Italien für Opfer von Menschenhandel rechtlich vorgesehen ist - mit den dortigen Behörden zu kooperieren. Zudem ist davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte in Italien im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sorgen und bei Vorliegen strafbarer Handlungen Polizei und Gerichte der italienischen Rechtsordnung entsprechend vorgehen. Es besteht kein konkreter Hinweis darauf, dass keine Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der italienischen Sicherheitskräfte vorliegt, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht hat, sich (etwa vergebens) an die Polizei gewandt zu haben. Gegenständlich gab die Beschwerdeführerin nämlich an, keine Anzeige erstattet zu haben und sich auch nicht an eine Menschenrechtsorganisation um Hilfe gewandt zu haben. Auch in der Beschwerde wurde kein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet, dass die italienischen Behörden nicht willens und in der Lage wären, in Fäl
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.