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{'item': 'W235 2150629-1'}

Obsah (26)§ 5§ 21Art. 133§ 28Art. 22§ 29Art. 13§ 61§ 10§ 57§ 3Art. 130§ 6§ 58§ 17§§ 4§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Art. 18Artikel 46Artikel 21Art. 29Art. 3

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2018 GeschäftszahlW235 2150629-1 SpruchW235 2150629-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHL

§ 5Asyl

G als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.08.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .07.2016 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden war (vgl. AS 2).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 .07.2016 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden war vergleiche AS 2). 1.
  2. Am 10.08.2016 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie an keinen Krankheiten leide, nicht schwanger sei und über keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union verfüge. Sie habe Nigeria im Mai 2016 verlassen und sei über den Niger nach Libyen und von dort aus nach Italien gereist, wo sie einen Tag lang aufhältig gewesen sei. Sie könne über Italien nicht viel sagen, da sie nur durchgereist sei. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, da sie gefühlt habe, dass das für sie am besten sei. Einen Asylantrag habe die Beschwerdeführerin in Italien nicht gestellt. Es sei "in Ordnung" in Italien. Sie würden die Leute empfangen und betreuen. Nach Italien wolle die Beschwerdeführerin nicht zurück, da die Menschen dort nicht freundlich seien. Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 10.08.2016 eine Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 31).Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 10.08.2016 eine Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt vergleiche AS 31). 1.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.08.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien.1.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.08.2016 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien. 1.
  3. Mit Stellungnahme vom 22.08.2016 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass bei der Erstbefragung ihr Geburtsdatum mit XXXX protokolliert worden sei. Tatsächlich sei sie am XXXX geboren. Dieser Fehler sei ihr erst jetzt aufgefallen, da sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei und eine Rückübersetzung des Protokolls nicht durchgeführt worden sei.1.
  4. Mit Stellungnahme vom 22.08.2016 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass bei der Erstbefragung ihr Geburtsdatum mit römisch 40 protokolliert worden sei. Tatsächlich sei sie am römisch 40 geboren. Dieser Fehler sei ihr erst jetzt aufgefallen, da sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei und eine Rückübersetzung des Protokolls nicht durchgeführt worden sei. 1.
  5. Mit Schreiben vom 31.10.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall der Beschwerdeführerin wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Aufnahmegesuch

Art. 22Abs.

7 Dublin III-VO auf Italien übergegangen ist (vgl. AS 59). Ebenso wurde der italienischen Dublinbehörde mit Schreiben vom selben Tag mitgeteilt, dass sich die Überstellungsfrist im vorliegenden Fall auf 18 Monate verlängert hat, da die Beschwerdeführerin flüchtig ist (vgl. AS 69).1.5. Mit Schreiben vom 31.10.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall der Beschwerdeführerin wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Aufnahmegesuch

Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO auf Italien übergegangen ist vergleiche AS 59).

Ebenso wurde der italienischen Dublinbehörde mit Schreiben vom selben Tag mitgeteilt, dass sich die Überstellungsfrist im vorliegenden Fall auf 18 Monate verlängert hat, da die Beschwerdeführerin flüchtig ist vergleiche AS 69). 1.6. Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G vom 03.02.2017 wurde der Beschwerdeführerin

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 151).1.6. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 03.02.2017 wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt vergleiche AS 151). 1.

  1. Am 16.02.2017 wurde die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren und unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Englisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei sie zunächst angab, dass sie psychisch und physisch in der Lage sei, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Sie habe seit ca. einer Woche Magenschmerzen, die manchmal bis in den Brustkorb reichen würden. Bei einem Arzt sei sie deshalb noch nicht gewesen. In Österreich habe sie keine Verwandten. Ihre Angaben aus der Erstbefragung und die dort von ihr angegebenen persönlichen Daten würden der Wahrheit entsprechen. Identitätsdokumente habe sie nicht. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, eine Anordnung zur Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin nach Italien zu treffen, gab sie an, dass sie nicht nach Italien zurückwolle, da ihr jemand geholfen habe, über das Mittelmeer zu kommen und deshalb von ihr € 35.000,00 verlange. Diese Summe solle sie abbezahlen, indem sie sich prostituiere, was sie allerdings nicht wolle. Sie wolle nicht nach Italien, da der Mann sie kenne. Nach Aufforderung, diese Person genauer zu beschreiben, gab die Beschwerdeführerin an, sie kenne ihn nicht und habe ihn auch vorher nicht gekannt. Sie habe nicht gewusst, dass sie "dafür" bezahlen müsse. In Italien sei sie einen Tag lang aufhältig gewesen. Wo sie sich in Italien aufgehalten habe, wisse sie nicht, da sie sich nicht auskenne. Eine Anzeige bei der Polizei habe sie nicht erstattet und sie habe auch nicht bei einer Menschenrechtsorganisation um Hilfe angesucht. Die Beschwerdeführerin habe Italien verlassen, da sie "dieser Mann" auch damit bedroht habe, dass niemand etwas machen würde, wenn sie Anzeige erstatten würde. Sie wäre in Italien nicht sicher. Zu den bereits vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Italien gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht wisse, was drinnen stehe, da sie es nicht gelesen habe.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Art. 13Abs. 1 i

Vm Art. 25 Abs. 2 [wohl gemeint: Art. 22 Abs. 7] Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Artikel 13

, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, [wohl gemeint: Artikel 22, Absatz 7 ], Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist. Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin volljährig sei und an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide. Die Zuständigkeit Italiens habe sich aufgrund des Verfristungsschreibens vom 30.10.2016 ergeben. Enge familiäre oder andere private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 8 bis 45 des angefochtenen Bescheides umfangreiche Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Geburtsdatum sei der XXXX , nicht geglaubt werde. Zum einen habe sie mit ihrer Unterschrift auf dem Erstbefragungsformular für die Richtigkeit der Angaben garantiert und zum anderen habe sie in der Befragung vor dem Bundesamt ihr Geburtsdatum XXXX erneut bestätigt. Deswegen betrachte sie das Bundesamt als volljährig. Dass die Beschwerdeführerin an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide, habe sie weder vorgebracht noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Zu den angeführten Magenproblemen werde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin bis dato kein Dokument oder ärztliches Attest vorgelegt habe, das eine Behandlung bestätigen würde. Außerdem würden in Italien dieselben medizinischen Standards herrschen und könne sich die Beschwerdeführerin auch dort einer Behandlung unterziehen. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie keine Familienangehörigen in Österreich habe. Weitere Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Seitens des Bundesamtes werde dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Einvernahme kein Glauben geschenkt, da es sehr oberflächlich gehalten sei und sie keine Details habe vorbringen können. Auch sei fragwürdig, warum sie weder eine Anzeige erstattet noch sich an eine Menschenrechtsorganisation gewandt habe. Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, in Italien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein.Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Geburtsdatum sei der römisch 40 , nicht geglaubt werde. Zum einen habe sie mit ihrer Unterschrift auf dem Erstbefragungsformular für die Richtigkeit der Angaben garantiert und zum anderen habe sie in der Befragung vor dem Bundesamt ihr Geburtsdatum römisch 40 erneut bestätigt. Deswegen betrachte sie das Bundesamt als volljährig. Dass die Beschwerdeführerin an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide, habe sie weder vorgebracht noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Zu den angeführten Magenproblemen werde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin bis dato kein Dokument oder ärztliches Attest vorgelegt habe, das eine Behandlung bestätigen würde. Außerdem würden in Italien dieselben medizinischen Standards herrschen und könne sich die Beschwerdeführerin auch dort einer Behandlung unterziehen. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie keine Familienangehörigen in Österreich habe. Weitere Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Seitens des Bundesamtes werde dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Einvernahme kein Glauben geschenkt, da es sehr oberflächlich gehalten sei und sie keine Details habe vorbringen können. Auch sei fragwürdig, warum sie weder eine Anzeige erstattet noch sich an eine Menschenrechtsorganisation gewandt habe. Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, in Italien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Es liege kein Familienbezug zu einem aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder zu einem österreichischen Staatsbürger vor und sei der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz als dass ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführerin anzunehmen wäre. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. von Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen und ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe

§ 61Abs.

2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Es liege kein Familienbezug zu einem aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder zu einem österreichischen Staatsbürger vor und sei der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz als dass ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführerin anzunehmen wäre. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. von Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen und ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 15.03.2017 im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde zunächst ergänzend vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in Libyen einen Schlepper kennengelernt habe, der ihr zugesichert habe, sie nach Italien zu bringen und ihr dort bei der Wohnungssuche zu helfen. Als sie in Italien angekommen sei, sei sie zunächst in ein Camp gebracht worden. Von dort aus sei sie von einem Kollegen des Schleppers abgeholt und in ein Haus gebracht worden. Sie könne diesen Kollegen nur dahingehend beschreiben, dass er ein mittelgroßer Nigerianer gewesen sei. In diesem Haus seien einige Mädchen bzw. junge Frauen gewesen und sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass sie sich auf dem Straßenstrich prostituieren müsse, um die Schulden für die Reise in der Höhe von € 35.000,00 zu bezahlen. Als die Beschwerdeführerin den Müll raustragen habe müssen, sei ihr die Flucht gelungen. Bei einer Abschiebung nach Italien habe die Beschwerdeführerin Angst, wieder in die Hände dieses Menschenhändlerringes zu fallen und zur Prostitution gezwungen zu werden. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die italienischen Behörden der Beschwerdeführerin ausreichend Schutz gewähren würden. Die Behörde setze sich zu Unrecht nicht näher mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in Italien auseinander und unterlasse relevante Ermittlungen zur Unterbringung der Beschwerdeführerin sowie zu ihren Erlebnissen während des Aufenthalts in Italien. Das Bundesamt sei als zuständige Behörde auch für die Erteilung des Aufenthaltstitels besonderer Schutz

§ 57Asyl

G in erster Linie für die Wahrnehmung von Hinweisen auf das Vorliegen von Menschenhandel zuständig. Auch wäre das Bundesamt im gegenständlichen Fall verpflichtet gewesen, weitere Ermittlungsschritte zur Frage eines effektiven Schutzes der Beschwerdeführerin vor Zwangsprostitution in Italien zu setzen.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 15.03.2017 im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde zunächst ergänzend vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in Libyen einen Schlepper kennengelernt habe, der ihr zugesichert habe, sie nach Italien zu bringen und ihr dort bei der Wohnungssuche zu helfen. Als sie in Italien angekommen sei, sei sie zunächst in ein Camp gebracht worden. Von dort aus sei sie von einem Kollegen des Schleppers abgeholt und in ein Haus gebracht worden. Sie könne diesen Kollegen nur dahingehend beschreiben, dass er ein mittelgroßer Nigerianer gewesen sei. In diesem Haus seien einige Mädchen bzw. junge Frauen gewesen und sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass sie sich auf dem Straßenstrich prostituieren müsse, um die Schulden für die Reise in der Höhe von € 35.000,00 zu bezahlen. Als die Beschwerdeführerin den Müll raustragen habe müssen, sei ihr die Flucht gelungen. Bei einer Abschiebung nach Italien habe die Beschwerdeführerin Angst, wieder in die Hände dieses Menschenhändlerringes zu fallen und zur Prostitution gezwungen zu werden. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die italienischen Behörden der Beschwerdeführerin ausreichend Schutz gewähren würden. Die Behörde setze sich zu Unrecht nicht näher mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in Italien auseinander und unterlasse relevante Ermittlungen zur Unterbringung der Beschwerdeführerin sowie zu ihren Erlebnissen während des Aufenthalts in Italien. Das Bundesamt sei als zuständige Behörde auch für die Erteilung des Aufenthaltstitels besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG in erster Linie für die Wahrnehmung von Hinweisen auf das Vorliegen von Menschenhandel zuständig. Auch wäre das Bundesamt im gegenständlichen Fall verpflichtet gewesen, weitere Ermittlungsschritte zur Frage eines effektiven Schutzes der Beschwerdeführerin vor Zwangsprostitution in Italien zu setzen. Ferner sei im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung von der belangten Behörde nicht durchgeführt worden. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin ein Opfer von Menschenhandel sei und in Italien versucht worden sei, sie zur Prostitution zu zwingen, wäre eine solche Einzelfallprüfung umso relevanter gewesen. Weiters seien die Länderfeststellungen zur Situation in Italien unvollständig, da sie sich nicht auf das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin beziehen würden und sich darin keine Berichte zur Zwangsprostitution von Migrantinnen in Italien und zum Vorhandensein eines staatlichen Schutzes finden. Darüber hinaus seien die Länderberichte unausgewogen, da kaum Kritik am italienischen Asylsystem und der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Die Anzahl der MigrantInnen und AsylwerberInnen in Italien sei in den Jahren 2014 und 2015 erheblich angestiegen. Hingewiesen werde auch darauf, dass sich die Situation in Italien im letzten Jahr aufgrund der hohen Zahlen von neuankommenden Asylsuchenden geändert habe. In der Folge zitierte die Beschwerde aus einem Bericht von "Ärzte ohne Grenzen" vom März 2016, aus Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23.04.2015 und vom August 2016 sowie aus einem Bericht von USDOS vom Juni 2015 und führte hierzu verallgemeinernd aus, dass aufgrund der mangelhaften Unterbringungssituation davon auszugehen sei, dass zahlreiche Asylsuchende obdachlos seien und unter menschenunwürdigen Bedingungen leben müssten. Es mangle auch am Zugang zur Gesundheitsversorgung und zur Rechtsberatung. Ein Bezug zum Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde nicht hergestellt. Aus einem Bericht von Amnesty International vom 03.11.2016 gehe hervor, dass es zu Fällen von Misshandlungen durch die italienische Polizei und zu rechtswidrigen Abschiebungen gekommen sei. Unter Verweis auf Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte vom 22.12.2014, vom 13.01.2015, vom 27.04.2015 und vom 16.09.2016 wurde vorgebracht, dass in diesen Entscheidungen auf Mängel im italienischen Versorgungssystem sowie in den Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer hingewiesen worden sei, wodurch die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK drohen könnte. Ferner bezog sich die Beschwerde auf zwei Entscheidungen belgischer Verwaltungsgerichte vom 27.04.2015 sowie vom 28.04.2015, in welchen Überstellungen nach der Dublin III-VO nach Italien als unzulässig erklärt und ausgesetzt worden seien, da in diesen Fällen eine reale Gefahr bestehe, dass den dortigen Beschwerdeführern aufgrund der schlechten Aufnahmebedingungen in Italien unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde. In der Folge wurde eine weitere Einzelfallentscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichtes vom 07.01.2016 zitiert, in der aktuell in Italien von systemischen Mängeln auszugehen sei. Auch werde in einem Urteil des VG Hannover vom 02.11.2016 die systemischen Schwachstellen in Italien kritisiert und auf die Notwendigkeit einer individuellen Zusicherung verwiesen. Ein Bezug zum konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde auch in diesem Zusammenhang nicht hergestellt, sondern wurde lediglich ausgeführt, dass die Behörde zusammenfassend festhalte, dass systemische Mängel nicht bestünden, weswegen im vorliegenden Fall Italien zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei. Die Länderfeststellungen würden sich jedoch auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und der vorgesehenen Strukturen beschränken, ohne jedoch auf die aktuelle tatsächliche Situation von Asylwerbern Rücksicht zu nehmen. Unter Verweis auf das Urteil Tarakhel gegen die Schweiz sowie auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 22.12.2014, demzufolge auch bei jungen, gesunden, männlichen Asylwerbern individuelle Zusicherungen eingeholt werden müssten, wurde ausgeführt, dass sohin im Fall der Beschwerdeführerin umso mehr eine individuelle Zusicherung erforderlich gewesen wäre. Wenn die Beschwerdeführerin nach Italien abgeschoben werde, sei davon auszugehen, dass sie keine adäquate Unterkunft bekommen oder wieder in die Hände der Menschenhändler fallen würde. Sie hätte auch keinen effektiven Zugang zu medizinischer Versorgung und keine Möglichkeit, ihre Existenz zu sichern.Ferner sei im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung von der belangten Behörde nicht durchgeführt worden. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin ein Opfer von Menschenhandel sei und in Italien versucht worden sei, sie zur Prostitution zu zwingen, wäre eine solche Einzelfallprüfung umso relevanter gewesen. Weiters seien die Länderfeststellungen zur Situation in Italien unvollständig, da sie sich nicht auf das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin beziehen würden und sich darin keine Berichte zur Zwangsprostitution von Migrantinnen in Italien und zum Vorhandensein eines staatlichen Schutzes finden. Darüber hinaus seien die Länderberichte unausgewogen, da kaum Kritik am italienischen Asylsystem und der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Die Anzahl der MigrantInnen und AsylwerberInnen in Italien sei in den Jahren 2014 und 2015 erheblich angestiegen. Hingewiesen werde auch darauf, dass sich die Situation in Italien im letzten Jahr aufgrund der hohen Zahlen von neuankommenden Asylsuchenden geändert habe. In der Folge zitierte die Beschwerde aus einem Bericht von "Ärzte ohne Grenzen" vom März 2016, aus Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23.04.2015 und vom August 2016 sowie aus einem Bericht von USDOS vom Juni 2015 und führte hierzu verallgemeinernd aus, dass aufgrund der mangelhaften Unterbringungssituation davon auszugehen sei, dass zahlreiche Asylsuchende obdachlos seien und unter menschenunwürdigen Bedingungen leben müssten. Es mangle auch am Zugang zur Gesundheitsversorgung und zur Rechtsberatung. Ein Bezug zum Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde nicht hergestellt. Aus einem Bericht von Amnesty International vom 03.11.2016 gehe hervor, dass es zu Fällen von Misshandlungen durch die italienische Polizei und zu rechtswidrigen Abschiebungen gekommen sei. Unter Verweis auf Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte vom 22.12.2014, vom 13.01.2015, vom 27.04.2015 und vom 16.09.2016 wurde vorgebracht, dass in diesen Entscheidungen auf Mängel im italienischen Versorgungssystem sowie in den Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer hingewiesen worden sei, wodurch die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK drohen könnte. Ferner bezog sich die Beschwerde auf zwei Entscheidungen belgischer Verwaltungsgerichte vom 27.04.2015 sowie vom 28.04.2015, in welchen Überstellungen nach der Dublin III-VO nach Italien als unzulässig erklärt und ausgesetzt worden seien, da in diesen Fällen eine reale Gefahr bestehe, dass den dortigen Beschwerdeführern aufgrund der schlechten Aufnahmebedingungen in Italien unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde. In der Folge wurde eine weitere Einzelfallentscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichtes vom 07.01.2016 zitiert, in der aktuell in Italien von systemischen Mängeln auszugehen sei. Auch werde in einem Urteil des VG Hannover vom 02.11.2016 die systemischen Schwachstellen in Italien kritisiert und auf die Notwendigkeit einer individuellen Zusicherung verwiesen. Ein Bezug zum konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde auch in diesem Zusammenhang nicht hergestellt, sondern wurde lediglich ausgeführt, dass die Behörde zusammenfassend festhalte, dass systemische Mängel nicht bestünden, weswegen im vorliegenden Fall Italien zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei. Die Länderfeststellungen würden sich jedoch auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und der vorgesehenen Strukturen beschränken, ohne jedoch auf die aktuelle tatsächliche Situation von Asylwerbern Rücksicht zu nehmen. Unter Verweis auf das Urteil Tarakhel gegen die Schweiz sowie auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 22.12.2014, demzufolge auch bei jungen, gesunden, männlichen Asylwerbern individuelle Zusicherungen eingeholt werden müssten, wurde ausgeführt, dass sohin im Fall der Beschwerdeführerin umso mehr eine individuelle Zusicherung erforderlich gewesen wäre. Wenn die Beschwerdeführerin nach Italien abgeschoben werde, sei davon auszugehen, dass sie keine adäquate Unterkunft bekommen oder wieder in die Hände der Menschenhändler fallen würde. Sie hätte auch keinen effektiven Zugang zu medizinischer Versorgung und keine Möglichkeit, ihre Existenz zu sichern. Der Beschwerde waren - ohne weiteres Vorbringen - folgende Unterlagen beigelegt: * Ambulanzbericht vom XXXX .03.2017 über eine ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin vom selben Tag mit den Diagnosen dissoziative Krampfanfälle und posttraumatische Belastungsstörung und* Ambulanzbericht vom römisch 40 .03.2017 über eine ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin vom selben Tag mit den Diagnosen dissoziative Krampfanfälle und posttraumatische Belastungsstörung und * Arztbrief einer allgemein chirurgischen Ambulanz vom XXXX .02.2017, in welchem ein akutes Abdomen ausgeschlossen wurde und keine Auffälligkeiten ersichtlich sind samt Laborbefund* Arztbrief einer allgemein chirurgischen Ambulanz vom römisch 40 .02.2017, in welchem ein akutes Abdomen ausgeschlossen wurde und keine Auffälligkeiten ersichtlich sind samt Laborbefund 4. Am 12.04.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, in welchem diese im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung vorbrachte, dass sie am XXXX .04.2017 in ein Krankenhaus habe eingeliefert werden müssen und daher die geplante Überstellung nicht habe stattfinden können. Es sei eine Schwangerschaft festgestellt worden und sei die Beschwerdeführerin umso mehr vulnerabel. Nunmehr könne durch eine Überstellung nach Italien auch noch die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin gefährdet werden, da ihr drohe, dass sie als Zwangsprostituierte in Italien ihr ungeborenes Kind im "Underground" abtreiben lassen müsse. Daher werde um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersucht.4. Am 12.04.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, in welchem diese im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung vorbrachte, dass sie am römisch 40 .04.2017 in ein Krankenhaus habe eingeliefert werden müssen und daher die geplante Überstellung nicht habe stattfinden können. Es sei eine Schwangerschaft festgestellt worden und sei die Beschwerdeführerin umso mehr vulnerabel. Nunmehr könne durch eine Überstellung nach Italien auch noch die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin gefährdet werden, da ihr drohe, dass sie als Zwangsprostituierte in Italien ihr ungeborenes Kind im "Underground" abtreiben lassen müsse. Daher werde um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Diesem Schreiben wurde als verfahrensrelevante Unterlage ein Arztbericht einer internistischen Notaufnahme vom 10.04.2017 mit der Diagnose einer neu diagnostizierten Schwangerschaft samt Befunden, die keinerlei Auffälligkeiten aufweisen, beigelegt. 5. Aufgrund einer telefonischen Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, am 09.01.2018 mit, dass das Bundesamt weder von einer Schwangerschaft der Beschwerdeführerin noch von der Geburt eines Kindes Kenntnis hat. Vielmehr war die Beschwerdeführerin untergetaucht und wurde nach Aufgriff am 05.01.2018 in Schubhaft genommen. 6. Am 12.01.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit "ergänzendes Vorbringen" bezeichnetes Schreiben der ausgewiesenen Vertretung der Beschwerdeführerin ein, in welchem zusammengefasst vorgebracht wurde, dass im vorliegenden Fall Italien aufgrund von Verfristung mit 15.10.2016 zuständig geworden sei, was bedeute, dass die Überstellungsfrist am 15.04.2017 abgelaufen sei. Eine für den 11.04.2017 [richtig: 10.04.2017] geplante Abschiebung habe nicht stattfinden können, da die Beschwerdeführerin ins Krankenhaus gebracht worden sei, aus dem sie am 12.04.2017 wieder entlassen worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei sie gemeldet und sohin nicht flüchtig gewesen.

§ 3Abs. 1 Melde

G hätte die Beschwerdeführerin drei Tage Zeit gehabt, sich wieder anzumelden. Im vorliegenden Fall ergebe sich daraus, dass die Beschwerdeführerin bis zum 17.04.2017 Zeit gehabt hätte, ihrer Meldeverpflichtung nachzukommen. Dies bedeute, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist, die am 15.04.2017 geendet habe, ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe. Über die Beschwerdeführerin sei am 05.01.2018 mit Mandatsbescheid die Schubhaft verhängt worden. Aus diesem Bescheid gehe hervor, dass die Überstellungsfrist bis zum 15.04.2018 laufe. Dass die Beschwerdeführerin möglicherweise nach dem 15.04.2017 flüchtig gewesen sei, sei für die Beurteilung des Falles nicht von Relevanz, da eine rechtmäßige Verlängerung der Überstellungsfrist nur innerhalb der sechs-Monats-Frist denkbar sei.6. Am 12.01.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit "ergänzendes Vorbringen" bezeichnetes Schreiben der ausgewiesenen Vertretung der Beschwerdeführerin ein, in welchem zusammengefasst vorgebracht wurde, dass im vorliegenden Fall Italien aufgrund von Verfristung mit 15.10.2016 zuständig geworden sei, was bedeute, dass die Überstellungsfrist am 15.04.2017 abgelaufen sei. Eine für den 11.04.2017 [richtig: 10.04.2017] geplante Abschiebung habe nicht stattfinden können, da die Beschwerdeführerin ins Krankenhaus gebracht worden sei, aus dem sie am 12.04.2017 wieder entlassen worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei sie gemeldet und sohin nicht flüchtig gewesen.

Paragraph 3, Absatz eins, MeldeG hätte die Beschwerdeführerin drei Tage Zeit gehabt, sich wieder anzumelden. Im vorliegenden Fall ergebe sich daraus, dass die Beschwerdeführerin bis zum 17.04.2017 Zeit gehabt hätte, ihrer Meldeverpflichtung nachzukommen. Dies bedeute, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist, die am 15.04.2017 geendet habe, ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe. Über die Beschwerdeführerin sei am 05.01.2018 mit Mandatsbescheid die Schubhaft verhängt worden. Aus diesem Bescheid gehe hervor, dass die Überstellungsfrist bis zum 15.04.2018 laufe. Dass die Beschwerdeführerin möglicherweise nach dem 15.04.2017 flüchtig gewesen sei, sei für die Beurteilung des Falles nicht von Relevanz, da eine rechtmäßige Verlängerung der Überstellungsfrist nur innerhalb der sechs-Monats-Frist denkbar sei.

  1. Mit Bericht vom 08.02.2018 gab die Landespolizeidirektion Niederösterreich bekannt, dass die Beschwerdeführerin am selben Tag auf dem Luftweg nach Italien überstellt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährige Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Nigeria. Sie hat Nigeria im Mai 2016 verlassen und ist über den Niger nach Libyen gefahren, von wo aus sie über Italien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist und wo sie am XXXX .07.2016 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Nach einem eintägigen Aufenthalt in Italien reiste die Beschwerdeführerin weiter illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 09.08.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährige Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Nigeria. Sie hat Nigeria im Mai 2016 verlassen und ist über den Niger nach Libyen gefahren, von wo aus sie über Italien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist und wo sie am römisch 40 .07.2016 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Nach einem eintägigen Aufenthalt in Italien reiste die Beschwerdeführerin weiter illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 09.08.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.08.2016 ein Aufnahmegesuch an Italien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerdeführerin ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 31.10.2016 mitgeteilt wurde. Ferner gab das Bundesamt den italienischen Behörden am selben Tag bekannt, dass sich die Überstellungsfrist im Fall der Beschwerdeführerin auf 18 Monate verlängert, da diese flüchtig ist. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Im Hinblick auf das von der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen, in Italien Opfer von Zwangsprostitution geworden zu sein bzw. dass ihr in Italien Gefahr drohe, der Zwangsprostitution ausgesetzt zu sein, kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin aktuell und konkret in Italien einer besonderen Gefährdung unterliegt bzw. dort im Vergleich zum Bundesgebiet einer erhöhten Gefährdung unterliegen würde. Sohin kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Bei der Beschwerdeführerin wurden am XXXX .03.2017 nach einer ambulanten Behandlung die Diagnosen dissoziative Krampfanfälle und posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Ferner wurde bei der Beschwerdeführerin am XXXX .04.2017 eine Frühschwangerschaft festgestellt. Dass die Beschwerdeführerin in der Folge ein Kind geboren hat, kann nicht festgestellt werden. Eine aktuell bzw. zum Überstellungszeitpunkt vorliegende Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden. Sohin wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.Bei der Beschwerdeführerin wurden am römisch 40 .03.2017 nach einer ambulanten Behandlung die Diagnosen dissoziative Krampfanfälle und posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Ferner wurde bei der Beschwerdeführerin am römisch 40 .04.2017 eine Frühschwangerschaft festgestellt. Dass die Beschwerdeführerin in der Folge ein Kind geboren hat, kann nicht festgestellt werden. Eine aktuell bzw. zum Überstellungszeitpunkt vorliegende Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden. Sohin wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet. Am 08.02.2018 wurde die Beschwerdeführerin nach Italien überstellt. 1.
  4. Zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien: Zum italienischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 8 bis 45 umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Dublin-Rückkehrer: Die meisten Dublin-Rückkehrer landen am Flughafen Rom-Fiumicino, einige auch am Flughafen Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Questura für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab.
  5. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in IT gestellt hat, kann er dies tun, wie jeder andere auch.
  6. Ist das Verfahren des AW noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere AW.
  7. Hat er beim ersten Aufenthalt in Italien eine negative Entscheidung erhalten und dagegen keine Beschwerde eingelegt, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE gebracht werden.
  8. Wurde das Verfahren des Rückkehrers negativ entschieden, dieser aber nicht informiert (weil er etwa schon weg war), kann er Beschwerde einlegen.
  9. Hat der AW Italien vor seinem persönlichen Interview verlassen und erging folglich eine negative Entscheidung, kann der Rückkehrer ein neues Interview beantragen (AIDA 12.2015). [...] b). Unterbringung: Mit LD 142/2015 wurde ein 2-Phasen-Unterbringungssystem eingeführt, das im Wesentlichen dem davor Üblichen entspricht. Die erste Phase bilden die Ersthelfer- und Unterbringungszentren CPSA, Erstaufnahmezentren CPA und Notfallzentren CAS, sowie Unterbringungszentren CARA. In diesen Einrichtungen sollen AW nur temporär untergebracht werden, bis Verlegung in SPRAR möglich ist. Das SPRAR bildet die
  10. Phase der Unterbringung. Fremde sind zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und wenn eine Bedürftigkeit besteht, welche auf Basis von Eigendeklaration festgestellt wird. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung (bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist). Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Recht auch bis zu Entscheidung des Gerichts (AIDA 12.2015).Mit LD 142 aus 2015, wurde ein 2-Phasen-Unterbringungssystem eingeführt, das im Wesentlichen dem davor Üblichen entspricht. Die erste Phase bilden die Ersthelfer- und Unterbringungszentren CPSA, Erstaufnahmezentren CPA und Notfallzentren CAS, sowie Unterbringungszentren CARA. In diesen Einrichtungen sollen AW nur temporär untergebracht werden, bis Verlegung in SPRAR möglich ist. Das SPRAR bildet die
  11. Phase der Unterbringung. Fremde sind zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und wenn eine Bedürftigkeit besteht, welche auf Basis von Eigendeklaration festgestellt wird. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung (bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist). Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Recht auch bis zu Entscheidung des Gerichts (AIDA 12.2015). Die Praxis, dass der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der Verbalizzazione (formelle Registrierung des Antrags) gegeben ist, anstatt sofort nach Fotosegnalamento (erkennungsdienstliche Behandlung), bestand laut AIDA aber zumindest bis Ende September 2015 fort. Zwischen diesen beiden Schritten waren, abhängig von Region und Antragszahlen, vor allem in den großen Städten Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich. Betroffene AW waren daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen oder es drohte ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Auch ist nicht bekannt, wie sich die Situation momentan darstellt. Betroffen waren außerdem nur Personen, die ihren Antrag im Land stellten, keine auf See geretteten AW (AIDA 12.2015). [...] Als größtes Problem für Rückkehrer wird die Unterbringungssituation betrachtet. Dublin-Rückkehrer (AW oder Schutzberechtigte), die zuvor in Italien nicht untergebracht waren, haben bei Rückkehr Zugang zu Unterbringung. Eine Aussage darüber, wie lange es dauert bis auch tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Berichten zufolge ist es in der Vergangenheit zu Fällen gekommen, in denen Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden konnten und sich selbst unterbringen mussten, mitunter in Behelfssiedlungen (AIDA 12.2015). Gleichzeitig besagten ältere Berichte, dass ein AW, der dem Unterbringungszentrum ohne Genehmigung über eine bestimmte Frist fernbleibt, seinen Unterbringungsplatz verliert und danach nicht wieder in derselben Struktur untergebracht werden kann (AIDA 1.2015). Angeblich gilt dieses Verbot der erneuten Unterbringung für 6 Monate nach dem Verlassen der Unterbringung (SFH 5.2011). Um die Unterbringungssituation von Dublin-Rückkehrern zu verbessern, wurden ab 2011 im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds (FER) Projekte nahe der Flughäfen finanziert, an denen diese am häufigsten ankommen (ARCO, ARCA, ASTRA am Flughafen Rom-Fiumicino; STELLA, ALI, TERRA am Flughafen Mailand-Malpensa; und weitere in Venedig, Bari und Bologna) (AIDA 1.2015). Informationen aus dem ital. Innenministerium zufolge, sind diese Projekte mittlerweile alle ausgelaufen und wurden von der EU nicht nachfinanziert. Die Betroffenen sind derzeit durchweg in den national unterhaltenen Zentren untergebracht (CPSA, CDA, CARA, CIE, SPRAR). Die genaue Aufteilung auf die diversen Arten von Einrichtungen ist nicht bekannt, jedoch die Aufteilung nach Region. Am 29.2.2016 waren insgesamt 107.387 Personen in diversen Einrichtungen untergebracht (VB 10.3.2016). [...] c). Medizinische Versorgung: Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. AW haben dieses Recht ab Registrierung ihres Asylantrages. Das gilt sowohl für untergebrachte als auch für nicht untergebrachte AW. Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Asylwerber und Schutzberechtigte können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei der ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. In einem Zentrum Untergebrachte erhalten bei diesem Schritt Hilfe von ihren Betreuern. Nach Ablauf der ersten 6 Monate müssen sich AW offiziell arbeitslos melden, um die Ticketbefreiung behalten zu können. Zum effektiven Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber und Schutzberechtigte erklärt AIDA, dass bei den Mitarbeitern im Gesundheitsbereich Desinformation und Mangel an Erfahrung in der Behandlung von Migranten häufig sind. Die Sprachbarriere ist aber das größte Zugangshindernis (AIDA 12.2015). AW und Schutzberechtigte mit psychischen Problemen (z.B. Folteropfer) haben das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. In der Praxis können sie von spezialisierten Dienstleistungen profitieren, die im Rahmen des Nationalen Gesundheitsdienstes und von spezialisierten NGOs und Privaten angeboten werden. Verschiedene medizinische Zentren und Ärzte, die früher im sogenannten NIRAST (Italian Network for Asylum Seekers who Survived Torture) organisiert waren, arbeiten unter verschiedenen Finanzierungen weiter in der Unterstützung von Folteropfern (AIDA 12.2015). Irreguläre Migranten haben das Recht auf medizinische Notversorgung und präventive Versorgung zum Schutz der individuellen und kollektiven Gesundheit. Damit haben sie dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger (AIDA 12.2015). Illegal aufhältige Personen können von medizinischen Notdiensten Gebrauch machen. Die Gesetze verbieten es dem medizinischen und Verwaltungspersonal die Polizei bezüglich illegaler Migranten zu informieren (UNHRC 21.7.2014). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Ausreise aus Nigeria, zu ihrem weiteren Reiseweg sowie zu ihrer illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Italien, zur Dauer ihres Aufenthalts in Italien und zu ihrer illegalen Weiterreise nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig war, ergibt sich daraus, dass sie bei der Aufnahme ihrer persönlichen Daten im Zuge der Erstbefragung ihr Geburtsdatum mit " XXXX " angab (vgl. AS 19). Betreffend die Stellungnahme vom 22.08.2016, sie sei tatsächlich am XXXX geboren, ist auszuführen, dass dieser Angabe kein Glaube geschenkt wird. Zum einen hielt die Beschwerdeführerin das Geburtsdatum " XXXX " im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr aufrecht, sondern gab in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass ihre Angaben aus der Erstbefragung richtig seien und auch die dort von ihr angegebenen persönlichen Daten stimmen würden (vgl. AS 169). Zum anderen wurde das Geburtsdatum " XXXX " bzw. die behauptete Minderjährigkeit auch im Beschwerdeverfahren nicht mehr vorgebracht, sondern findet sich in der Rubrik der schriftlichen Beschwerdeausführungen neben dem Namen der Beschwerdeführerin das Geburtsdatum " XXXX " (vgl. AS 287). Dass die Beschwerdeführerin am XXXX .07.2016 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.2.
  14. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Ausreise aus Nigeria, zu ihrem weiteren Reiseweg sowie zu ihrer illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Italien, zur Dauer ihres Aufenthalts in Italien und zu ihrer illegalen Weiterreise nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig war, ergibt sich daraus, dass sie bei der Aufnahme ihrer persönlichen Daten im Zuge der Erstbefragung ihr Geburtsdatum mit " römisch 40 " angab vergleiche AS 19). Betreffend die Stellungnahme vom 22.08.2016, sie sei tatsächlich am römisch 40 geboren, ist auszuführen, dass dieser Angabe kein Glaube geschenkt wird. Zum einen hielt die Beschwerdeführerin das Geburtsdatum " römisch 40 " im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr aufrecht, sondern gab in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass ihre Angaben aus der Erstbefragung richtig seien und auch die dort von ihr angegebenen persönlichen Daten stimmen würden vergleiche AS 169). Zum anderen wurde das Geburtsdatum " römisch 40 " bzw. die behauptete Minderjährigkeit auch im Beschwerdeverfahren nicht mehr vorgebracht, sondern findet sich in der Rubrik der schriftlichen Beschwerdeausführungen neben dem Namen der Beschwerdeführerin das Geburtsdatum " römisch 40 " vergleiche AS 287). Dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 .07.2016 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zum Übergang der Zuständigkeit an Italien aufgrund Verfristung sowie zur diesbezüglichen Mitteilung durch das Bundesamt und zur Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Italiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise. Dass sich die Überstellungsfrist aufgrund "Untertauchens" der Beschwerdeführerin auf 18 Monate verlängert hat, ergibt sich darüber hinaus auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwischen dem Zeitpunkt ihrer Antragstellung (09.08.2016) und dem 02.11.2016 über keine aufrechte Meldung in Österreich verfügte (vgl. hierzu die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 24.01.2018).Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zum Übergang der Zuständigkeit an Italien aufgrund Verfristung sowie zur diesbezüglichen Mitteilung durch das Bundesamt und zur Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Italiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise. Dass sich die Überstellungsfrist aufgrund "Untertauchens" der Beschwerdeführerin auf 18 Monate verlängert hat, ergibt sich darüber hinaus auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwischen dem Zeitpunkt ihrer Antragstellung (09.08.2016) und dem 02.11.2016 über keine aufrechte Meldung in Österreich verfügte vergleiche hierzu die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 24.01.2018). Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht. Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich an, dass ihr ein Schlepper geholfen habe, über das Mittelmeer zu kommen und daher von ihr € 35.000,00 verlange. Diese Summe solle sie abbezahlen, indem sie sich prostituiere, was sie jedoch nicht wolle. Nach ihrer Ankunft in Italien sei sie von einem Nigerianer, der ein Kollege des Schleppers gewesen sei, aus dem Camp abgeholt und zu einem Haus gebracht worden, wo schon einige junge Frauen gewesen seien. Dort habe man ihr gesagt, sie müsse sich prostituieren, um das Geld zurückzuzahlen. Als die Beschwerdeführerin den Müll rausgetragen habe, sei ihr die Flucht gelungen. Aus diesem Vorbringen ist allerdings nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin im Fall einer behördlich organisierten Dublin-Rücküberstellung nach Italien aktuell sowie konkret individuell Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in Italien wieder auf diesen "Kollegen des Schleppers" treffen würde, wenn sie von sich aus keinen Kontakt sucht. Dass dieser Mann von der behördlich organisierten Dublin-Rücküberstellung der Beschwerdeführerin erfährt, ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Eine nachvollziehbare Begründung, wie die Beschwerdeführerin in Italien durch diesen Mann gefunden werden könnte, wurde nicht dargelegt, zumal die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt nach Aufforderung, diesen Mann zu beschreiben, vorbrachte, dass sie ihn nicht kenne und auch vorher nicht gekannt habe (vgl. AS 169). Auch wurden keine konkreten Ausführungen, warum die Beschwerdeführerin nicht auch in Italien einen entsprechenden Schutz seitens der Sicherheitsbehörden bzw. Gerichte in Anspruch nehmen könnte, nachvollziehbar und begründet dargelegt. Die Ausführung in der Beschwerde, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die italienischen Behörden der Beschwerdeführerin ausreichend Schutz gewähren würden, wurde lediglich unsubstanziiert und ohne Begründung in den Raum gestellt. Dass Italien nicht gewillt oder nicht fähig wäre, diesen Schutzpflichten für den Fall, dass die Beschwerdeführerin dort Schutz beantragen sollte, nachzukommen, wurde sohin nicht konkret behauptet.35.000,00 verlange. Diese Summe solle sie abbezahlen, indem sie sich prostituiere, was sie jedoch nicht wolle. Nach ihrer Ankunft in Italien sei sie von einem Nigerianer, der ein Kollege des Schleppers gewesen sei, aus dem Camp abgeholt und zu einem Haus gebracht worden, wo schon einige junge Frauen gewesen seien. Dort habe man ihr gesagt, sie müsse sich prostituieren, um das Geld zurückzuzahlen. Als die Beschwerdeführerin den Müll rausgetragen habe, sei ihr die Flucht gelungen. Aus diesem Vorbringen ist allerdings nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin im Fall einer behördlich organisierten Dublin-Rücküberstellung nach Italien aktuell sowie konkret individuell Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in Italien wieder auf diesen "Kollegen des Schleppers" treffen würde, wenn sie von sich aus keinen Kontakt sucht. Dass dieser Mann von der behördlich organisierten Dublin-Rücküberstellung der Beschwerdeführerin erfährt, ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Eine nachvollziehbare Begründung, wie die Beschwerdeführerin in Italien durch diesen Mann gefunden werden könnte, wurde nicht dargelegt, zumal die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt nach Aufforderung, diesen Mann zu beschreiben, vorbrachte, dass sie ihn nicht kenne und auch vorher nicht gekannt habe vergleiche AS 169). Auch wurden keine konkreten Ausführungen, warum die Beschwerdeführerin nicht auch in Italien einen entsprechenden Schutz seitens der Sicherheitsbehörden bzw. Gerichte in Anspruch nehmen könnte, nachvollziehbar und begründet dargelegt. Die Ausführung in der Beschwerde, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die italienischen Behörden der Beschwerdeführerin ausreichend Schutz gewähren würden, wurde lediglich unsubstanziiert und ohne Begründung in den Raum gestellt. Dass Italien nicht gewillt oder nicht fähig wäre, diesen Schutzpflichten für den Fall, dass die Beschwerdeführerin dort Schutz beantragen sollte, nachzukommen, wurde sohin nicht konkret behauptet. Die Feststellung zu den Diagnosen dissoziative Krampfanfälle und posttraumatische Belastungsstörung ergibt sich aus dem vorgelegten Ambulanzbericht vom XXXX .03.
  15. Dass bei der Beschwerdeführerin am XXXX .04.2017 eine Frühschwangerschaft festgestellt wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Arztbericht vom selben Tag. Die (Negativ)feststellung, dass die Geburt eines Kindes nicht festgestellt werden konnte, gründet sich darauf, dass im gesamten Verfahren keine Hinweise hervorgekommen sind, dass die Beschwerdeführerin ein Kind geboren hat. Es wurde weder ein diesbezügliches Vorbringen erstattet noch hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Kenntnis von der Geburt eines Kindes, was dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer telefonischen Nachfrage am 09.01.2018 mitgeteilt worden war. Dass aktuell bzw. zum Überstellungszeitpunkt das Vorliegen einer Behandlungsbedürftigkeit nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich aus dem Umstand, dass nach dem XXXX .04.2017 keine medizinischen und/oder ärztliche Unterlagen vorgelegt wurden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nach dem XXXX .04.2017 bis zu ihrem Aufgriff am 05.01.2018 untergetaucht war (vgl. auch hierzu die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 24.01.2018), was sie wohl nicht getan hätte, wenn sie tatsächlich medizinische Hilfe benötigt hätte. Sohin war die Feststellung zu treffen, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.Die Feststellung zu den Diagnosen dissoziative Krampfanfälle und posttraumatische Belastungsstörung ergibt sich aus dem vorgelegten Ambulanzbericht vom römisch 40 .03.
  16. Dass bei der Beschwerdeführerin am römisch 40 .04.2017 eine Frühschwangerschaft festgestellt wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Arztbericht vom selben Tag. Die (Negativ)feststellung, dass die Geburt eines Kindes nicht festgestellt werden konnte, gründet sich darauf, dass im gesamten Verfahren keine Hinweise hervorgekommen sind, dass die Beschwerdeführerin ein Kind geboren hat. Es wurde weder ein diesbezügliches Vorbringen erstattet noch hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Kenntnis von der Geburt eines Kindes, was dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer telefonischen Nachfrage am 09.01.2018 mitgeteilt worden war. Dass aktuell bzw. zum Überstellungszeitpunkt das Vorliegen einer Behandlungsbedürftigkeit nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich aus dem Umstand, dass nach dem römisch 40 .04.2017 keine medizinischen und/oder ärztliche Unterlagen vorgelegt wurden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nach dem römisch 40 .04.2017 bis zu ihrem Aufgriff am 05.01.2018 untergetaucht war vergleiche auch hierzu die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 24.01.2018), was sie wohl nicht getan hätte, wenn sie tatsächlich medizinische Hilfe benötigt hätte. Sohin war die Feststellung zu treffen, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Weiters ergibt sich die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren und ist Gegenteiliges auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die auf familiäre Beziehungen der Beschwerdeführerin in Österreich hinweisen (vgl. AS 21 bzw. AS 169).Weiters ergibt sich die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren und ist Gegenteiliges auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die auf familiäre Beziehungen der Beschwerdeführerin in Österreich hinweisen vergleiche AS 21 bzw. AS 169). Letztlich ergibt sich die Feststellung zur Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 08.02.
  17. 2.
  18. Die Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Italien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen lediglich an, dass sie nicht wisse, was drinnen stehe, da sie es nicht gelesen habe. Ein Ersuchen an die in der Einvernahme anwesende Dolmetscherin, ihr die Länderberichte zu übersetzen, lässt sich der Niederschrift allerdings nicht entnehmen. Auch der in der Einvernahme anwesende Rechtsberater hat sich zu den Länderberichten nicht geäußert, sondern - im Gegenteil - auf Nachfrage angegeben, keine Fragen und kein Vorbringen zu haben (vgl. AS 171). Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen unvollständig seien, da sich darin keine Berichte zur Zwangsprostitution von Migrantinnen in Italien und zum Vorhandensein des staatlichen Schutzes fänden, übersieht die Beschwerde hierbei, dass das Bundesamt das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund von Oberflächlichkeit und Detailarmut als nicht glaubhaft gewertet hat. Zu den weiteren Beschwerdeausführungen, dass sich die Situation in Italien im letzten Jahr aufgrund der weiterhin hohen Zahlen von neuankommenden Asylsuchenden geändert habe, - sohin auf die "systemischen Mängel" im italienischen Asylverfahren verwiesen wird - ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerde jedoch nicht ausführt, gegen welche Punkte in den Feststellungen sich die Kritik richtet. Hinzu kommt, dass die in der Beschwerde zitierten Berichte ausschließlich aus den Jahren 2015 und 2016 stammen, hingegen die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in ihrer letzten Überarbeitung aus dem Jahr 2017 stammen und sohin jedenfalls aktueller sind. Dem Vorbringen, die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid seien unausgewogen, ist entgegenzuhalten, dass diese durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug nehmen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeausführungen über weite Strecken hinweg lediglich allgemein gehalten sind und keinen Bezug zum konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin aufweisen. Beispielsweise hat die Beschwerdeführerin weder vorgebracht, dass sie von der italienischen Polizei misshandelt wurde noch dass sie von einer rechtswidrigen Abschiebung bedroht ist. Wogegen sich im Einzelnen die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen des Bundesamtes richtet, ist sohin nicht erkennbar. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.Die Gesamtsituation des Asylwesens in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen lediglich an, dass sie nicht wisse, was drinnen stehe, da sie es nicht gelesen habe. Ein Ersuchen an die in der Einvernahme anwesende Dolmetscherin, ihr die Länderberichte zu übersetzen, lässt sich der Niederschrift allerdings nicht entnehmen. Auch der in der Einvernahme anwesende Rechtsberater hat sich zu den Länderberichten nicht geäußert, sondern - im Gegenteil - auf Nachfrage angegeben, keine Fragen und kein Vorbringen zu haben vergleiche AS 171). Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen unvollständig seien, da sich darin keine Berichte zur Zwangsprostitution von Migrantinnen in Italien und zum Vorhandensein des staatlichen Schutzes fänden, übersieht die Beschwerde hierbei, dass das Bundesamt das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund von Oberflächlichkeit und Detailarmut als nicht glaubhaft gewertet hat. Zu den weiteren Beschwerdeausführungen, dass sich die Situation in Italien im letzten Jahr aufgrund der weiterhin hohen Zahlen von neuankommenden Asylsuchenden geändert habe, - sohin auf die "systemischen Mängel" im italienischen Asylverfahren verwiesen wird - ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerde jedoch nicht ausführt, gegen welche Punkte in den Feststellungen sich die Kritik richtet. Hinzu kommt, dass die in der Beschwerde zitierten Berichte ausschließlich aus den Jahren 2015 und 2016 stammen, hingegen die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in ihrer letzten Überarbeitung aus dem Jahr 2017 stammen und sohin jedenfalls aktueller sind. Dem Vorbringen, die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid seien unausgewogen, ist entgegenzuhalten, dass diese durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug nehmen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeausführungen über weite Strecken hinweg lediglich allgemein gehalten sind und keinen Bezug zum konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin aufweisen. Beispielsweise hat die Beschwerdeführerin weder vorgebracht, dass sie von der italienischen Polizei misshandelt wurde noch dass sie von einer rechtswidrigen Abschiebung bedroht ist. Wogegen sich im Einzelnen die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen des Bundesamtes richtet, ist sohin nicht erkennbar. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[...] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art 22 Antwort auf ein AufnahmegesuchArtikel 22, Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2)In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.
(3)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien

den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden

dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

  1. a)Beweismittel: i. Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden; ii. Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;
  2. b)Indizien: i. Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können; ii. Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.

(4)Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.
(5)Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat se4ine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
(6)Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren

Artikel 21

Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten

Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat

Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Art 29 Modalitäten und Fristen [der Überstellung]Artikel 29, Modalitäten und Fristen [der Überstellung]

(1)[...]
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(3)[...]
(4)[...] 3.2.
  1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. Allerdings hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des
  2. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.3.2.
  3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. Allerdings hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des
  4. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin aus Libyen - einem Drittstaat - kommend, die Seegrenze von Italien illegal überschritten hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Italien gibt es keine Hinweise. Darüber hinaus wurde die Zuständigkeit Italiens von der Beschwerdeführerin weder vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren bestritten.Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin aus Libyen - einem Drittstaat - kommend, die Seegrenze von Italien illegal überschritten hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Italien gibt es keine Hinweise. Darüber hinaus wurde die Zuständigkeit Italiens von der Beschwerdeführerin weder vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren bestritten. Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da die Beschwerdeführerin (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin "flüchtig" war und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist

Art. 29Abs.

2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den italienischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 31.10.2016 bekanntgegeben worden war (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, "Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", Stand: 01.02.2014, K12 zu Art. 29 Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird).Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da die Beschwerdeführerin (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin "flüchtig" war und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist

Artikel 29

, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den italienischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 31.10.2016 bekanntgegeben worden war vergleiche hierzu Filzwieser/Sprung, "Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", Stand: 01.02.2014, K12 zu Artikel 29, Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird). Zum "ergänzenden Vorbringen" der Beschwerdeführerin vom 12.01.2018 ist der Vollständigkeit halber auszuführen, dass sich die Verlängerung der Überstellungsfrist auf den Zeitraum 09.08.2016 bis 02.11.2016 bezieht, in welchem die Beschwerdeführerin für die Behörden nicht greifbar war und nicht - wie im Vorbringen angeführt - auf das Untertauchen nach dem 10.04.2017 bzw. nach dem 15.04.2017. Die Verlängerung der Überstellungsfrist wurde den italienischen Behörden vom Bundesamt auch korrekt mit Schreiben vom 31.10.2016 bekannt gegeben und war daher zum Überstellungszeitpunkt noch nicht abgelaufen. Das "ergänzende Vorbringen" vom 12.01.2018 geht sohin ins Leere. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Italien

§§ 5Asyl

G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten

Art. 3und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Italien

Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten

Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.
  3. Zunächst ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie Opfer von Menschenhandel bzw. von Zwangsprostitution geworden sei, weswegen ihr von Amts wegen eine Aufenthaltsberechtigung

§ 57Asyl

G zu erteilen wäre, Folgendes zu entgegnen.3.2.4.1. Zunächst ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie Opfer von Menschenhandel bzw. von Zwangsprostitution geworden sei, weswegen ihr von Amts wegen eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 57, AsylG zu erteilen wäre, Folgendes zu entgegnen. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ist

§ 57Abs. 1 Z 2 Asyl

G im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen: zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitenden Prostitutionshandel.Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ist

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen: zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitenden Prostitutionshandel. Wie den Materialien zu dieser Bestimmung (1803 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage) zu entnehmen ist, erfasst die Z 2 des § 57 Abs. 1 AsylG "wie bisher die Fälle, in denen das Aufenthaltsrecht zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung diesbezüglicher zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere Opfer oder Zeugen von Menschenhandel oder grenzüberschreitenden Prostitutionshandel. Damit werden - wie bisher in § 69a NAG - die Bestimmungen der Richtlinie 2004/81/EG über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, weiterhin entsprechend innerstaatlich umgesetzt."Wie den Materialien zu dieser Bestimmung (1803 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage) zu entnehmen ist, erfasst die Ziffer 2, des Paragraph 57, Absatz eins, AsylG "wie bisher die Fälle, in denen das Aufenthaltsrecht zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung diesbezüglicher zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere Opfer oder Zeugen von Menschenhandel oder grenzüberschreitenden Prostitutionshandel. Damit werden - wie bisher in Paragraph 69 a, NAG - die Bestimmungen der Richtlinie 2004/81/EG über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, weiterhin entsprechend innerstaatlich umgesetzt."

§ 58Abs. 1 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn

Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  4. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  5. Hauptstückes des FPG fällt. Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 5Asyl

G zurückgewiesen wird. Bereits aus der Aufzählung in § 58 Abs. 1 AsylG, in der die Zurückweisung nach § 5 AsylG nicht erfasst ist, ergibt sich, dass eine amtswegige Prüfung im Hinblick auf eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht stattzufinden hat. Auch § 10 Abs. 1 AsylG nimmt hinsichtlich der amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G nicht auf § 5 AsylG Bezug. In diesem Zusammenhang hat auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14.09.2016, Ra 2016/18/0077, klargestellt, dass im Fall der Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz

§ 5Asyl

G aufgrund der festgestellten Zuständigkeit eines anderen Staates eine amtswegige Prüfung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G mangels Erwähnung dieser Fallkonstellation in § 58 Abs. 1 AsylG nicht erfolgen muss. Den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde kann sohin nicht gefolgt werden.Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen wird. Bereits aus der Aufzählung in Paragraph 58, Absatz eins, AsylG, in der die Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG nicht erfasst ist, ergibt sich, dass eine amtswegige Prüfung im Hinblick auf eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht stattzufinden hat. Auch Paragraph 10, Absatz eins, AsylG nimmt hinsichtlich der amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG nicht auf Paragraph 5, AsylG Bezug. In diesem Zusammenhang hat auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14.09.2016, Ra 2016/18/0077, klargestellt, dass im Fall der Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 5, AsylG aufgrund der festgestellten Zuständigkeit eines anderen Staates eine amtswegige Prüfung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG mangels Erwähnung dieser Fallkonstellation in Paragraph 58, Absatz eins, AsylG nicht erfolgen muss. Den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde kann sohin nicht gefolgt werden. Zum Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei Opfer von Menschenhandel im Sinne von Zwangsprostitution geworden und ihr würde bei einer Rückkehr nach Italien die Gefahr drohen, der Zwangsprostitution ausgesetzt zu sein, wird zunächst auf die Richtlinie 2011/36/EU vom 05.04.2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer verwiesen. Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften zur Definition von Straftaten und Strafen im Bereich Menschenhandel fest und es werden gemeinsame Bestimmungen zur Stärkung der Prävention und des Opferschutzes unter Berücksichtigung der Geschlechterperspektive eingeführt. Die Richtlinie definiert unter anderem die Straftaten in Zusammenhang mit dem Menschenhandel, Anstiftung, Beihilfe und Versuch, sie gibt für verschiedene Straftaten entsprechende Strafrahmen vor und sie verpflichtet die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um z.B. einen Verzicht auf Strafverfolgung oder Straffreiheit der Opfer sowie die Unterstützung und Betreuung von Opfern des Menschenhandels sicherzustellen. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.09.2016, Ra 2016/18/0077, ausgeführt, dass damit ein europaweiter rechtlicher Rahmen für ein integriertes, ganzheitliches und menschenrechtsbasiertes Vorgehen bei der Bekämpfung des Menschenhandels in den Mitgliedstaaten geschaffen worden sei, der somit auch in Italien gelte (vgl. Erwägungsgrund 7 der Richtlinie). Die Beschwerdeführerin kann sich daher nach ihrer Rückkehr nach Italien bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gegenüber dem italienischen Staat auf die Bestimmungen der angeführten Richtlinie berufen, denn als EU-Mitgliedstaat ist Italien Normadressat dieser Regelungen und sohin verpflichtet, diese im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen anzuwenden. Sollte es zutreffen, dass die Beschwerdeführerin von dem von ihr erwähnten nigerianischen Staatsangehörigen, einem "Kollegen des Schleppers", zur Zwangsprostitution gezwungen hätte werden sollen (wenn ihr nicht die Flucht gelungen wäre) bzw. sie bei einer Rückkehr der Gefahr einer drohenden Zwangsprostitution ausgesetzt wäre, liegt es im Ermessen der Beschwerdeführerin, dies bei den italienischen Behörden zur Anzeige zu bringen und - unter Inanspruchnahme jenes Schutzes, der auch in Italien für Opfer von Menschenhandel rechtlich vorgesehen ist - mit den dortigen Behörden zu kooperieren. Zudem ist davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte in Italien im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sorgen und bei Vorliegen strafbarer Handlungen Polizei und Gerichte der italienischen Rechtsordnung entsprechend vorgehen. Es besteht kein konkreter Hinweis darauf, dass keine Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der italienischen Sicherheitskräfte vorliegt, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht hat, sich (etwa vergebens) an die Polizei gewandt zu haben. Gegenständlich gab die Beschwerdeführerin nämlich an, keine Anzeige erstattet zu haben und sich auch nicht an eine Menschenrechtsorganisation um Hilfe gewandt zu haben. Auch in der Beschwerde wurde kein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet, dass die italienischen Behörden nicht willens und in der Lage wären, in Fäl

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