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{'item': 'W245 2152949-1'}

Obsah (12)§ 24Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 31§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2018 GeschäftszahlW245 2152949-1 SpruchW245 2152949-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER LL.M.

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005 eingestellt.A) Das Verfahren wird

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Mit Bescheid vom 21.03.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") den Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid vom 21.03.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") den Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 04.04.2017 fristgerecht erhobene Beschwerde.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") am 13.04.2017 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Mit Schreiben vom 25.08.2017 teilte das BFA mit, dass die Überstellung des BF von den Niederlanden nach Österreich am 30.08.2017 erfolgen soll. In dieser Angelegenheit erfolgte am 15.02.2018 eine Rücksprache mit dem zuständigen BFA. Dabei wurde mitgeteilt, dass die geplante Überstellung am 30.08.2017 nicht erfolgte. Der BF befindet sich laut BFA weiterhin im Ausland. Eine Abfrage im zentralen Melderegister vom 15.02.2018 ergab, dass der BF keinen aktuellen Wohnsitz in Österreich hat. Aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 15.02.2018 geht ebenfalls keine neue Wohnadresse hervor und konnte der derzeitige Aufenthaltsort des BF nicht ermittelt werden. Der BF hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das BVwG leicht feststellbar. Um eine Entscheidung im Verfahren vor dem BVwG treffen zu können, ist die persönliche Mitwirkung des BF erforderlich.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des BFA sowie des BVwG. Aus der Abfrage des zentralen Melderegisters vom 15.02.2018 geht hervor, dass der BF über keine aktuelle Wohnadresse verfügt. Zuletzt war er vom 03.01.2017 bis 13.09.2017 an der AdresseXXXX, XXXXgemeldet. Zudem ergibt sich aus der Mitteilung des BFA, dass der BF im Ausland aufhältig ist.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): Einstellung des Verfahrens: § 28 Abs. 1 VwGVG normiert, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückgewiesen oder das Verfahren einzustellen ist.Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG normiert, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückgewiesen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Nach § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

§ 13Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a Asyl

G 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.Nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

§ 24Abs. 2 1. Satz Asyl

G 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Paragraph 24, Absatz 2, 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Eine Entscheidung kann ohne die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht erfolgen. Da sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren somit entzogen hat und eine Entscheidung in Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht erfolgen kann, war das Verfahren

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005 einzustellen.Da sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren somit entzogen hat und eine Entscheidung in Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht erfolgen kann, war das Verfahren

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 einzustellen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W245.2152949.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.