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{'item': 'W245 2186082-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2018 GeschäftszahlW245 2186082-1 SpruchW245 2186082-1/2E TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter M

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Im Rahmen der am 25.09.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass die Lage in Afghanistan schlecht gewesen sei. Jeden Tag habe es Krieg und Attentate gegeben. Der Vater des BF habe gesagt, dass er Kabul verlassen solle. Im Iran sei der BF nach Syrien weitergeschickt worden. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den Selbstmordattentaten und der allgemeinen Unsicherheit.
  4. Bericht vom 03.11.2016 an die Staatsanwaltschaft XXXX , mit dem ein Verdacht wegen Suchtmittelkonsums gemäß § 27/1 SMG mitgeteilt wurde.
  5. Bericht vom 03.11.2016 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 , mit dem ein Verdacht wegen Suchtmittelkonsums gemäß Paragraph 27 /, eins, SMG mitgeteilt wurde.
  6. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 23.08.2017 gab der BF an, dass die Situation in Afghanistan für Hazara nicht gut gewesen sei. Deshalb habe er im Iran gearbeitet. Nach einem Jahr und zwei Monaten sei er im Iran von der Polizei erwischt worden. Anschließend sei er ausgebildet worden und habe in Syrien in der Kampfeinheit XXXX gekämpft. Nach einer Rückkehr in den Iran habe er sich entschlossen nach Europa zu gehen, da er nicht wieder in den Krieg ziehen oder nach Afghanistan abgeschoben werden wollte. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor den Taliban bzw. dem IS.
  7. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 23.08.2017 gab der BF an, dass die Situation in Afghanistan für Hazara nicht gut gewesen sei. Deshalb habe er im Iran gearbeitet. Nach einem Jahr und zwei Monaten sei er im Iran von der Polizei erwischt worden. Anschließend sei er ausgebildet worden und habe in Syrien in der Kampfeinheit römisch 40 gekämpft. Nach einer Rückkehr in den Iran habe er sich entschlossen nach Europa zu gehen, da er nicht wieder in den Krieg ziehen oder nach Afghanistan abgeschoben werden wollte. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor den Taliban bzw. dem IS.
  8. Mitteilung des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom 05.10.2017, dass die Gruppierung XXXX eine schiitische Freiwilligenmiliz des Iran auf Seiten der Regierungstruppen sei. Die Teilnahme an dieser Gruppierung sei freiwillig. Hinweise auf eine terroristische Vereinigung bzw. Aktivitäten würden nicht bestehen.
  9. Mitteilung des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom 05.10.2017, dass die Gruppierung römisch 40 eine schiitische Freiwilligenmiliz des Iran auf Seiten der Regierungstruppen sei. Die Teilnahme an dieser Gruppierung sei freiwillig. Hinweise auf eine terroristische Vereinigung bzw. Aktivitäten würden nicht bestehen.
  10. Mit Bescheid vom 09.01.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zudem erklärte es, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Darüber hinaus wurde gemäß § 53 Abs. 3 Z. 7 FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahre erlassen (Spruchpunkt VII). Schließlich erkannte das BFA gemäß § 18 Abs. 2 (gemeint Abs. 1) Z. 2 BFA-VG einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VIII.).
  11. Mit Bescheid vom 09.01.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem erklärte es, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 7, FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahre erlassen (Spruchpunkt römisch sieben). Schließlich erkannte das BFA gemäß Paragraph 18, Absatz 2, (gemeint Absatz eins,) Ziffer 2, BFA-VG einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch acht.). Die unter Spruchpunkt VIII. ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass ein Fall der Ziffer 2 vorliegen würde. Aufgrund der rechtlichen Beurteilung zu den Gründen die zu einem Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie zur Erlassung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes geführt haben, würde in logischer Konsequenz auch die aufschiebende Wirkung einer eventuellen Beschwerde verwehren. Zudem sei vom BFA festgestellt worden, dass aus vom BF eine nicht einschätzbare erhebliche Gefährdung ausgehen würde.Die unter Spruchpunkt römisch acht. ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass ein Fall der Ziffer 2 vorliegen würde. Aufgrund der rechtlichen Beurteilung zu den Gründen die zu einem Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie zur Erlassung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes geführt haben, würde in logischer Konsequenz auch die aufschiebende Wirkung einer eventuellen Beschwerde verwehren. Zudem sei vom BFA festgestellt worden, dass aus vom BF eine nicht einschätzbare erhebliche Gefährdung ausgehen würde.
  12. Mit Verfahrensanordnung vom 10.01.2018 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG XXXX , als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 10.01.2018 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.
  13. Mit Verfahrensanordnung vom 10.01.2018 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG römisch 40 , als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 10.01.2018 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.
  14. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 08.02.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wird. Hinsichtlich einer Bedrohung bzw. einer Verfolgung im Herkunftsstaat wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die Lage in Afghanistan sehr angespannt gewesen sei und in Kabul große Unsicherheit geherrscht habe. Der BF habe einen Bombenanschlag mitterleben müssen, wo viele Bekannte des BF das Leben verloren hätten. Dies habe die Situation für den BF in Afghanistan unerträglich gemacht. So habe er sich entschieden in den Iran zu gehen, um sich dort ein stabiles Leben abseits der Unsicherheiten aufzubauen. Nach einem Jahr und zwei Monaten sei der BF von der iranischen Polizei aufgegriffen und abtransportiert worden. Er sei zu einer Ausbildungsstätte gebracht worden, in welcher er 26 Tage trainiert habe. Daraufhin sei der BF nach Syrien gebracht worden, wo er zunächst eine weitere Woche trainiert habe. Danach sei der BF in XXXX stationiert gewesen. Er sei an der vordersten Front in der Wüste gewesen, weit entfernt von Siedlungen und städtischem Gebiet. 60 Tage habe der BF in der XXXX gekämpft. Während dieser Zeit sei der BF von einem Granatsplitter am Kopf getroffen und verletzt worden. Nach seinem Einsatz sei er in den Iran zurückgekehrt und für 31 Tage freigestellt worden. Der BF habe gehofft nicht mehr kämpfen zu müssen, da er den Krieg verabscheuen würde und er auch psychische Probleme davon getragen hätte. Der BF habe sich das Geld für den Syrieneinsatz abgeholt. Anschließend habe er die Flucht vorbereitet.Hinsichtlich einer Bedrohung bzw. einer Verfolgung im Herkunftsstaat wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die Lage in Afghanistan sehr angespannt gewesen sei und in Kabul große Unsicherheit geherrscht habe. Der BF habe einen Bombenanschlag mitterleben müssen, wo viele Bekannte des BF das Leben verloren hätten. Dies habe die Situation für den BF in Afghanistan unerträglich gemacht. So habe er sich entschieden in den Iran zu gehen, um sich dort ein stabiles Leben abseits der Unsicherheiten aufzubauen. Nach einem Jahr und zwei Monaten sei der BF von der iranischen Polizei aufgegriffen und abtransportiert worden. Er sei zu einer Ausbildungsstätte gebracht worden, in welcher er 26 Tage trainiert habe. Daraufhin sei der BF nach Syrien gebracht worden, wo er zunächst eine weitere Woche trainiert habe. Danach sei der BF in römisch 40 stationiert gewesen. Er sei an der vordersten Front in der Wüste gewesen, weit entfernt von Siedlungen und städtischem Gebiet. 60 Tage habe der BF in der römisch 40 gekämpft. Während dieser Zeit sei der BF von einem Granatsplitter am Kopf getroffen und verletzt worden. Nach seinem Einsatz sei er in den Iran zurückgekehrt und für 31 Tage freigestellt worden. Der BF habe gehofft nicht mehr kämpfen zu müssen, da er den Krieg verabscheuen würde und er auch psychische Probleme davon getragen hätte. Der BF habe sich das Geld für den Syrieneinsatz abgeholt. Anschließend habe er die Flucht vorbereitet.
  15. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") am 14.02.2018 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang, wobei im vorliegenden Verfahren nach § 18 Abs. 5 BFA-VG den in den vorgelegten Akten dokumentierten ungeprüften Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen wesentliche Bedeutung zukommt.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt römisch eins. dargestellten Verfahrensgang, wobei im vorliegenden Verfahren nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG den in den vorgelegten Akten dokumentierten ungeprüften Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen wesentliche Bedeutung zukommt.
  17. Rechtliche Beurteilung Zu A) Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  18. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  19. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  20. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  21. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
  22. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  23. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  24. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  25. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 18 Abs. 6 BFA-VG).Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG). Der Gesetzgeber novellierte § 18 BFA-VG zuletzt mit BGBl. I Nr. 145/2017 entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen gemäß dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) erging: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG wenden. § 18 Abs. 5 BFA-VG sei - als lex specialis zu § 13 Abs. 5 VwGVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen (vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Der Gesetzgeber novellierte Paragraph 18, BFA-VG zuletzt mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen gemäß dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) erging: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG wenden. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei - als lex specialis zu Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen vergleiche auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Für die vorliegende Beschwerdesache bedeutet dies folgendes: Der BF stellte in seiner Beschwerde unter anderem den Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus seinen Ausführungen und dem Aufbau des Beschwerdeschriftsatzes geht jedoch klar hervor, dass es sich dabei nicht um einen gesonderten Antrag handelt, der nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen wäre. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich bei dieser um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben des BF als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Das BFA stützt sich in seiner gegenständlichen Entscheidung in Spruchpunkt VI. auf § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG.Das BFA stützt sich in seiner gegenständlichen Entscheidung in Spruchpunkt römisch sechs. auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Die inhärent vagen Begriffe "Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung" lassen einen gewissen Auslegungsspielraum zu. Im Lichte der nunmehr primär europarechtlichen Herleitung ist aber ein restriktives Verständnis angebracht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer; Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, K3 zu § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG), zumal "schwerwiegende" Gründe - und nicht "bloße" Gründe -, die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen müssen.Die inhärent vagen Begriffe "Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung" lassen einen gewissen Auslegungsspielraum zu. Im Lichte der nunmehr primär europarechtlichen Herleitung ist aber ein restriktives Verständnis angebracht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer; Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, K3 zu Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG), zumal "schwerwiegende" Gründe - und nicht "bloße" Gründe -, die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen müssen. Der BF wurde nach § 15 StGB, § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon sechs Monate, bedingt und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Unter Berücksichtigung eines restriktiven Verständnisses ist im vorliegenden Fall von einem schwerwiegenden Grund nicht auszugehen und rechtfertigt daher nicht die Annahme, dass der BF in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.Der BF wurde nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon sechs Monate, bedingt und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Unter Berücksichtigung eines restriktiven Verständnisses ist im vorliegenden Fall von einem schwerwiegenden Grund nicht auszugehen und rechtfertigt daher nicht die Annahme, dass der BF in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. In seiner Entscheidung begründete das BFA eine schwerwiegende Gefahr damit, dass der BF als Söldner im Syrienkrieg teilgenommen habe. Der BF hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, an einer Teilnahme am Syrienkrieg zu verzichten und nach Afghanistan zu seiner Familie zurückzukehren (Bescheid des BFA, Seite 162). Dadurch hätte der BF auch Artikel 1 F Genfer Flüchtlingskonvention verletzt (GFK). Für diese Beurteilung reichen jedoch die Angaben des BF bei der Befragung vor dem BFA nicht aus, zumal er dort angegeben hat, dass er zwangsweise von den iranischen Behörden nach Syrien gebracht worden wäre (Niederschrift, Seite 9). Ferner ist zu beachten, dass der BF in Gruppierung XXXX gekämpft hätte. Laut Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung würden für diese Gruppierung keine Hinweise auf terroristische Vereinigung bzw. Aktivitäten bestehen (AS 351).In seiner Entscheidung begründete das BFA eine schwerwiegende Gefahr damit, dass der BF als Söldner im Syrienkrieg teilgenommen habe. Der BF hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, an einer Teilnahme am Syrienkrieg zu verzichten und nach Afghanistan zu seiner Familie zurückzukehren (Bescheid des BFA, Seite 162). Dadurch hätte der BF auch Artikel 1 F Genfer Flüchtlingskonvention verletzt (GFK). Für diese Beurteilung reichen jedoch die Angaben des BF bei der Befragung vor dem BFA nicht aus, zumal er dort angegeben hat, dass er zwangsweise von den iranischen Behörden nach Syrien gebracht worden wäre (Niederschrift, Seite 9). Ferner ist zu beachten, dass der BF in Gruppierung römisch 40 gekämpft hätte. Laut Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung würden für diese Gruppierung keine Hinweise auf terroristische Vereinigung bzw. Aktivitäten bestehen (AS 351). Der Beschwerde war daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte zu dieser Frage gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte zu dieser Frage gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W245.2186082.1.00

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