Obsah (19)
§ 55§ 3§ 8§ 57§ 52§ 18Art. 2Art. 3§ 10§ 46a§ 9§ 5§ 56§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 46§ 50RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2018 GeschäftszahlW251 2147936-1 SpruchW251 2147936-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt ./IV wird insoweit stattgegeben, als
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 02.05.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, dass er Moslem schiitischen Glaubens sei, der Volksgruppe der Hazara angehöre und in Afghanistan im Distrikt Quarabagh, Provinz Ghazni, gelebt habe. Er habe Afghanistan im Jahr 2001 im Alter von sieben Jahren verlassen und sei mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in den Iran ausgereist. Sein Vater sei in Afghanistan ermordet worden. Den Iran habe er verlassen, weil er in Syrien an Kämpfen teilnehmen hätte sollen.
- Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am 22.06.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und Moslem schiitischen Glaubens sei. Sein Vater sei in Afghanistan getötet worden. Als er sieben Jahre alt gewesen sei und Afghanistan mit seiner Mutter als Kind verlassen habe, sei er selber keiner persönlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen. Als er mit seiner Mutter über den Tod seines Vaters gesprochen habe, habe diese angegeben, dass sie Angst habe nach Afghanistan zurückzukehren, da die Familie bei einer Rückkehr getötet werden würde. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass sein Vater getötet worden sei, weil seine Familie schiitischen Glaubens sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte in der Einvernahme vor, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer Verfolgung privater Natur ausgesetzt wäre. Den Iran habe er verlassen, weil er nach Syrien geschickt worden sei um dort zu kämpfen.
- Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 30.01.2017 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich seines Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G (Spruchpunkt II.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G, erließ
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung, stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gewährte
§ 55Abs.
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.); weiters erkannte das Bundesamt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
§ 18Abs.
1 Z 5 BFA-VG ab.4. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 30.01.2017 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich seines Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG, erließ
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung, stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gewährte
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.); weiters erkannte das Bundesamt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG ab. Das Bundesamt führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer keine konkrete individuelle Verfolgung geltend gemacht habe und eine asylrelevante Verfolgung auch sonst im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sei. Zudem würden keine Umstände vorliegen, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würden. Der Beschwerde-führer sei gesund, arbeitsfähig und habe mehrere Jahre Berufserfahrung in der Bauwirtschaft. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sei er in der Lage, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über die anfänglichen Schwierigkeiten hinaus, in eine dauerhaft aussichtslose Lage zu geraten. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehr-entscheidung entgegenstehen würde. Eine freiwillige Ausreisefrist sei nicht festgesetzt worden, weil der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. 5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Verfahren beim Bundesamt nicht den Anforderungen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens
§ 18Abs. 1 Asyl
G genügt habe. Der Beschwerde-führer verfüge in Afghanistan über keine sozialen oder familiären Netzwerke und habe keine Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten. Er verfüge auch über keine relevante Ausbildung, sodass das Finden einer Arbeitsstelle sich äußerst schwierig gestalten würde bzw. nicht möglich wäre. Er wäre im Falle der Rückkehr nach Afghanistan somit einer realen Gefahr iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt.5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Verfahren beim Bundesamt nicht den Anforderungen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens
Paragraph 18, Absatz eins, AsylG genügt habe. Der Beschwerde-führer verfüge in Afghanistan über keine sozialen oder familiären Netzwerke und habe keine Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten. Er verfüge auch über keine relevante Ausbildung, sodass das Finden einer Arbeitsstelle sich äußerst schwierig gestalten würde bzw. nicht möglich wäre. Er wäre im Falle der Rückkehr nach Afghanistan somit einer realen Gefahr iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt. 6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2017 wurde der Beschwerde
§ 18Abs.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2017 wurde der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.01.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des ausgewiesenen Rechtsvertreters des Beschwerde-führers eine mündliche Verhandlung durch. Der Rechtsvertreter nahm in der Verhandlung Stellung zu den beigezogenen Unterlagen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben (AS 1, 35; Protokoll vom 29.01.2018 - OZ 9, S. 6). Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet und hat keine Kinder (AS 1, 36; OZ 9, S. 7). Er spricht Dari als Muttersprache und verfügt über gute Sprachkenntnisse in Farsi sowie schlechte in Englisch (AS 1).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben (AS 1, 35; Protokoll vom 29.01.2018 - OZ 9, S. 6). Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet und hat keine Kinder (AS 1, 36; OZ 9, S. 7). Er spricht Dari als Muttersprache und verfügt über gute Sprachkenntnisse in Farsi sowie schlechte in Englisch (AS 1). Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan in der Provinz Ghazni im Distrikt Qarabagh geboren und hat dort bis zu seinem
- Lebensjahr gelebt. Danach ist der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen Geschwistern (einem Bruder und einer Schwester) in den Iran nach XXXX (auch XXXX ) gezogen und ist dort aufgewachsen (AS 5, 9, 35 f;Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan in der Provinz Ghazni im Distrikt Qarabagh geboren und hat dort bis zu seinem
- Lebensjahr gelebt. Danach ist der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen Geschwistern (einem Bruder und einer Schwester) in den Iran nach römisch 40 (auch römisch 40 ) gezogen und ist dort aufgewachsen (AS 5, 9, 35 f; OZ 9, S. 7). Er hat ca. fünf Jahre lang eine afghanische Schule im Iran besucht (AS 1, 36; OZ 9, S. 7). Der Beschwerdeführer arbeitete im Iran ca. vier Jahre als Hilfsarbeiter auf Baustellen (AS 3, 36; OZ 9, S. 11 f). Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben nach wie vor an derselben Adresse im Iran, seine Mutter arbeitet und unterhält seinen gehbehinderten Bruder (OZ 9, S. 8, 12). Der Beschwerdeführer verfügt noch über zwei Tanten und einen Onkel mütterlicherseits sowie zwei Onkel väterlicherseits, die ebenfalls im Iran in XXXX wohnen (OZ 9, S. 8). Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt im Iran bei ihren Eltern und wird von diesen versorgt. Der Vater der Ehefrau des Beschwerdeführers ist Hilfsarbeiter, ihre Mutter arbeitet in der Landwirtschaft (OZ 9, S 8). Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Mutter und seiner Ehefrau (OZ 9, S. 11).Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben nach wie vor an derselben Adresse im Iran, seine Mutter arbeitet und unterhält seinen gehbehinderten Bruder (OZ 9, S. 8, 12). Der Beschwerdeführer verfügt noch über zwei Tanten und einen Onkel mütterlicherseits sowie zwei Onkel väterlicherseits, die ebenfalls im Iran in römisch 40 wohnen (OZ 9, S. 8). Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt im Iran bei ihren Eltern und wird von diesen versorgt. Der Vater der Ehefrau des Beschwerdeführers ist Hilfsarbeiter, ihre Mutter arbeitet in der Landwirtschaft (OZ 9, S 8). Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Mutter und seiner Ehefrau (OZ 9, S. 11). Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Kultur vertraut, hat auch im Iran nach den afghanischen Gebräuchen gelebt und ist auch im Iran überwiegend mit Afghanen in Kontakt gewesen. Der Beschwerdeführer kann im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von seiner Familie und der Familie seiner Ehefrau finanziell zumindest vorübergehend unterstützt werden. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund (AS 34; OZ 9, S. 10). Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom 22.01.2018). Der Beschwerdeführer ist auch im Ausland nicht vorbestraft (OZ 9, S. 10). 1.
- Zur maßgeblichen Situation des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer befindet sich seit Mai 2015 durchgehend im Bundesgebiet und lebt von der Grundversorgung (Beilage ./I). Er erbringt regelmäßig gemeinnützige Hilfstätigkeiten für die Stadtgemeinde XXXX (OZ 9, S. 9; Beilage ./O bis ./S).Der Beschwerdeführer befindet sich seit Mai 2015 durchgehend im Bundesgebiet und lebt von der Grundversorgung (Beilage ./I). Er erbringt regelmäßig gemeinnützige Hilfstätigkeiten für die Stadtgemeinde römisch 40 (OZ 9, S. 9; Beilage ./O bis ./S). Der Beschwerdeführer hat von 23.11.2015 bis 08.09.2017 einen Deutschkurs besucht und am monatlich abgehaltenen " XXXX " teilgenommen (Beilage ./C bis ./E). Weiters hat der Beschwerdeführer von 06.10.2015 bis 30.06.2016 am Basisbildungskurs der Kärntner Volkshochschulen (Beilage ./B und ./N) sowie von Februar 2017 bis Juli 2017 am Vorbereitungslehrgang zur Pflichtschulabschlussprüfung Mathematik teilgenommen und abgeschlossen (Beilage ./J). Darüber hinaus absolviert der Beschwerdeführer einen Vorbereitungslehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses der Kärntner Volkshochschulen (Beilage ./A und ./G) und hat die Abschlussprüfungen aus Berufsorientierung erfolgreich (Beilage ./K), aus Gesundheit & Soziales befriedigend (Beilage ./M) sowie aus Deutsch, Kommunikation und Gesellschaft befriedigend (Beilage ./L) bestanden. Weiters hat der Beschwerdeführer am Werte und Orientierungskurs des ÖIF und einem Erste-Hilfe-Grundkurs teilgenommen (Beilage ./F und ./H).Der Beschwerdeführer hat von 23.11.2015 bis 08.09.2017 einen Deutschkurs besucht und am monatlich abgehaltenen " römisch 40 " teilgenommen (Beilage ./C bis ./E). Weiters hat der Beschwerdeführer von 06.10.2015 bis 30.06.2016 am Basisbildungskurs der Kärntner Volkshochschulen (Beilage ./B und ./N) sowie von Februar 2017 bis Juli 2017 am Vorbereitungslehrgang zur Pflichtschulabschlussprüfung Mathematik teilgenommen und abgeschlossen (Beilage ./J). Darüber hinaus absolviert der Beschwerdeführer einen Vorbereitungslehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses der Kärntner Volkshochschulen (Beilage ./A und ./G) und hat die Abschlussprüfungen aus Berufsorientierung erfolgreich (Beilage ./K), aus Gesundheit & Soziales befriedigend (Beilage ./M) sowie aus Deutsch, Kommunikation und Gesellschaft befriedigend (Beilage ./L) bestanden. Weiters hat der Beschwerdeführer am Werte und Orientierungskurs des ÖIF und einem Erste-Hilfe-Grundkurs teilgenommen (Beilage ./F und ./H). Der Beschwerdeführer wird von seinen Betreuern und Lehrern geschätzt (Beilage ./ C und ./i). Er hat drei freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern, mit denen er Schach spielt oder sich sportlich betätigt (OZ 9, S. 10). Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen (OZ 9, S. 9). 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer Verfolgung privater Natur ausgesetzt ist. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner ethnisch-religiösen Zugehörigkeit zu den schiitischen Hazara konkret und individuell physische oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er sich seit seinem
- Lebensjahr im Iran und in der Folge in Europa aufgehalten hat in Afghanistan als westlich orientiert gelte. Es kann ebenso nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan auf Grund seines Aufenthaltes im Iran und in Europa psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Sicherheitslage: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist durch eine tief verwurzelte militante Opposition beeinträchtigt. (Länderinformationsblatt für Afghanistan vom 02.03.2017 mit Aktualisierung vom 21.12.2017 - LIB 21.12.2017, S. 40). Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (LIB 21.12.2017, S. 44). Im zweiten Quartal 2017 war die Sicherheitslage in Afghanistan weiterhin volatil, insbesondere in den östlichen und südöstlichen Regionen, die zu den volatilsten zählen (LIB 21.12.2017, S. 22). Im dritten Quartal 2017 war die Sicherheitslage nach wie vor höchst volatil, jedoch sind mehrere Provinzhauptstädte weiterhin in der Hand der Regierung (LIB 21.12.2017, S. 15). Auch im vierten Quartal 2017 war die Sicherheitslage höchst volatil. Es gab in diesem Quartal mehr bewaffnete Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung, da die ANDSF ihre Offensive verstärkt hat um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen (LIB 21.12.2017, S. 6). Ghazni Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar und ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktika und Logar im Osten liegen; Zabul grenzt gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist sie die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl, die auf 1.249.376 Bewohner/innen geschätzt wird (LIB 21.12.2017, S. 71). Ghazni ist in folgende Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City. Ghazni wird aufgrund ihrer strategischen Position, als Schlüsselprovinz gewertet - die Provinz verbindet durch die Autobahn, die Hauptstadt Kabul mit den bevölkerungsreichen südlichen und westlichen Provinzen (LIB 21.12.2017, S. 71). Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen. Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. In der Provinz werden regelmäßig Militäroperationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien, wodurch es zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften kommt (LIB 21.12.2017, S. 72). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (LIB 21.12.2017, S. 72). Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (LIB 21.12.2017, S. 52). Die afghanische Regierung hat die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (LIB 21.12.2017, S. 53). Kabul ist über den internationalen Flughafen Hamid Karzai in Kabul gut erreichbar (LIB 21.12.2017, S. 132; Gutachten Mag. Karl Mahringer vom 05.03.2017, S. 14). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, wird Kabul nunmehr immer wieder von Attentaten erschüttert. Aufständische Gruppen führen Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungs-organisationen, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren. Auch religiöse Orte, wie z.B. Moscheen werden Ziel von Angriffen (LIB 21.12.2017, S. 8 f, 18 f, 24 f, 52). Die genannten Gefährdungsquellen sind in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist. Es besteht kein Engpass bei der Lebensmittelversorgung und der Versorgung durch andere Produkte des täglichen Lebens in Afghanistan (Gutachten Mahringer, S. 22). In Kabul ist die Stromversorgung aufgrund der veralteten technischen Infrastruktur und dem Import von Strom aus den Nachbarländern nur beschränkt gesichert (Gutachten Mahringer, S. 31). Die Wasserversorgung ist das ganze Jahr ausreichend gegeben (Gutachten Mahringer, S. 33). Somit ist - auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheits-versorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist - die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in Kabul dennoch zumindest grundlegend gesichert. Religionsfreiheit Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten. Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (LIB 21.12.2017, S. 157). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (LIB 21.12.2017, S. 157).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (LIB 21.12.2017, S. 157). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (LIB 21.12.2017, S. 157 f). Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion. Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (LIB 21.12.2017, S. 158). Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (LIB 21.12.2017, S. 159). Schiiten Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara. Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (LIB 21.12.2017, S. 159 f). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Afghanische Schiiten und Hazara sind dazu geneigt weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein, als ihre religiösen Brüder im Iran. Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (LIB 21.12.2017, S. 160). Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen (LIB 21.12.2017, S. 160). Ethnische Hazara sind gesellschaftlicher Diskriminierungen ausgesetzt. Hazara sind entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (LIB 21.12.2017, S. 160). Einige Schiiten bekleiden höhere Ämter; sowie andere Regierungsposten. Schiiten verlautbarten, dass die Verteilung von Posten in der Regierung die Demographie des Landes nicht adäquat berücksichtigte. Das Gesetz schränkt sie bei der Beteiligung am öffentlichen Leben nicht ein - dennoch verlautbarten Schiiten - dass die Regierung die Sicherheit in den Gebieten, in denen die Schiiten die Mehrheit stellten, vernachlässigte. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen, während die Ismailiten hauptsächlich in Kabul, den zentralen und nördlichen Provinzen leben (LIB 21.12.2017, S. 160 f). Es kann nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Shiiten in Afghanistan allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt sind. Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (LIB 21.12.2017, S. 166). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (LIB 21.12.2017, S. 166).Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (LIB 21.12.2017, S. 166). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB 21.12.2017, S. 167). Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (LIB 21.12.2017, S. 168). Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (LIB 21.12.2017, S. 168). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert; sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (LIB 21.12.2017, S. 169). Es kommt immer wieder vor, dass die Taliban auf den Hauptstraßen zwischen den Provinzen im Süden, Westen und auf dem Weg nach Maidan Wardak und Bamyian Reisebusse anhalten und bestimmte Reisende mitnehmen und diese dann entweder wieder freilassen oder töten. Die meisten dieser Geiseln auf diesen Strecken sind Hazara. Diese Aktionen richten sich jedoch nicht nur gegen die Hazara, sondern sind auch Paschtunen, Usbeken und Tajken betroffen (Stellungnahme Dr. Rasuly vom 25.07.2017, betreffend die Lage von Hazara in Afghanistan). Es kann nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Hazara in Afghanistan allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt sind. Rückkehrer Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen. Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (LIB 21.12.2017, S. 200). Viele Jugendliche, die aus dem Iran und Pakistan zurückkehren bzw. abgeschoben werden und über keine Fachausbildung verfügen, haben mit Arbeitslosigkeit zu kämpfen. Es kann daher vorkommen, dass Rückkehrer in die Drogenszene rutschen und in Parkanlagen bzw. in nicht bewohnbaren Häusern leben. Die Kriminalitätsrate ist stark gestiegen (Gutachterliche Stellungnahme von Frau Hila ASEF vom 15.09.2017). In Afghanistan herrscht eine generelle negative Einstellung gegenüber Rückkehrern, denen von den in Afghanistan verbliebenen Personen vorgeworfen wird, dem Krieg entflohen zu sein und das Land sowie die Bevölkerung im Stich gelassen zu haben und selbst ein wohlhabendes Leben im Ausland geführt zu haben. Ihnen wird auch vorgeworfen, dass sie zurückgekehrt seien um von der sich teilweise stabilisierten Lage im Land zu profitieren. Die afghanische Regierung hat im Jahr 2001 ein Dekret erlassen, welches die Diskriminierung von Rückkehrern verbietet. Trotz dieses Dekrets werden Rückkehrer aus dem Iran von der Bevölkerung und der Regierung diskriminiert und schikaniert (Gutachterliche Stellungnahme von Frau Hila ASEF vom 15.09.2017). Rückkehrer, die über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte am Wohnort verfügen, fällt es ohne sozialen Beziehungen schwerer eine Unterkunft oder Verdienstmöglichkeit zu finden (Gutachterliche Stellungnahme von Frau Hila ASEF vom 15.09.2017). Unterstützung durch verschiedene Organisationen Vorort Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (LIB 21.12.2017, S. 203). IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land. Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrer/innen in Afghanistan anbieten (LIB 21.12.2017, S. 204). Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat. In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (LIB 21.12.2017, S. 204 f). Es kann nicht festgestellt werden, dass Rückkehr aus Europa in Afghanistan allein aufgrund ihres Aufenthalts und einem ihnen deshalb unterstellten westlichen Lebensstil psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt sind.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt des Beschwerdeführers sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I bis ./IV (Konvolut Auszüge ZMR, GVS, Strafregister, Schengener Informationssystem; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 02.03.2017 mit Aktualisierung vom 21.12.2017; Gutachten Mag. Mahringer vom 05.03.2017; Stellungnahme Dr. Rasuly zur Lage der Hazara vom 25.07.2017) und die Beilagen ./A bis ./V (Bestätigung Vorbereitungslehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses vom 02.06.2016; Kursbesuchsbestätigungskurs Basisbildungskurs vom 15.04.2016; Empfehlungsschreiben Frau XXXX ; Bestätigung Deutschkurs vom 06.06.2016; Teilnahmebestätigung Deutschkurs vom 20.12.2017; Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs vom 09.11.2017; Bestätigung Vorbereitungslehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses vom 27.11.2017;Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt des Beschwerdeführers sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I bis ./IV (Konvolut Auszüge ZMR, GVS, Strafregister, Schengener Informationssystem; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 02.03.2017 mit Aktualisierung vom 21.12.2017; Gutachten Mag. Mahringer vom 05.03.2017; Stellungnahme Dr. Rasuly zur Lage der Hazara vom 25.07.2017) und die Beilagen ./A bis ./V (Bestätigung Vorbereitungslehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses vom 02.06.2016; Kursbesuchsbestätigungskurs Basisbildungskurs vom 15.04.2016; Empfehlungsschreiben Frau römisch 40 ; Bestätigung Deutschkurs vom 06.06.2016; Teilnahmebestätigung Deutschkurs vom 20.12.2017; Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs vom 09.11.2017; Bestätigung Vorbereitungslehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses vom 27.11.2017; Bescheinigung Erste Hilfe Grundkurs vom 20.11.2017; Unterstützungsschreiben von Herrn XXXX vom 17.01.2018;Unterstützungsschreiben von Herrn römisch 40 vom 17.01.2018; Teilnahmebestätigung Vorbereitungslehrgang Mathematik vom 04.07.2017; Zeugnis über Abschlussprüfung aus Berufsorientierung vom 21.02.2017; Zeugnis über Abschlussprüfung aus Deutsch, Kommunikation und Gesellschaft vom 02.03.2017; Zeugnis über Abschlussprüfung aus Gesundheit und Soziales vom 17.01.2018; Teilnahmebestätigung Projekt Grundbildung für den Zeitraum 06.10.2015-30.06.2016; Bestätigung gemeinnützige Hilfstätigkeit vom 17.10.2017; Ausgabenanweisung Stadtgemeinde XXXX vom 17.10.2017; Ausgabenanweisung Stadtgemeinde XXXX vom 28.06.2017; Ausgabenanweisung Stadtgemeinde XXXX vom 12.09.2017; Ausgabenanweisung Stadtgemeinde XXXX vom 04.09.2017;Teilnahmebestätigung Vorbereitungslehrgang Mathematik vom 04.07.2017; Zeugnis über Abschlussprüfung aus Berufsorientierung vom 21.02.2017; Zeugnis über Abschlussprüfung aus Deutsch, Kommunikation und Gesellschaft vom 02.03.2017; Zeugnis über Abschlussprüfung aus Gesundheit und Soziales vom 17.01.2018; Teilnahmebestätigung Projekt Grundbildung für den Zeitraum 06.10.2015-30.06.2016; Bestätigung gemeinnützige Hilfstätigkeit vom 17.10.2017; Ausgabenanweisung Stadtgemeinde römisch 40 vom 17.10.2017; Ausgabenanweisung Stadtgemeinde römisch 40 vom 28.06.2017; Ausgabenanweisung Stadtgemeinde römisch 40 vom 12.09.2017; Ausgabenanweisung Stadtgemeinde römisch 40 vom 04.09.2017; Anfragebeantwortung von ACCORD - Situation für Afghanen die ihr ganzes Leben im Iran verbracht haben und dann nach Afghanistan kommen vom 25.06.2015; Gutachterliche Stellungnahme, Frau Hila ASEF vom 15.09.2017; Gutachten Dr. Rasuly, erstattet in der Verhandlung vom 19.03.2015, Verhandlungsprotokoll). 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen bisherigen Angaben im Verfahren. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerde-führers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinem Aufwachsen in Afghanistan und seinem Umzug in den Iran sowie zu seinem Familienstand und seinem familiären Umfeld gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die erkennende Richterin hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung zum fünfjährigen Schulbesuch des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen gleichlautenden Angaben bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme beim Bundesamt, wonach er ca. fünf Jahre bzw. von 2002 bis 2007 im Iran zur Schule gegangen sei (AS 1, 36). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zunächst zwar auch an, dass er vom
- bis zum
- Lebensjahr, somit ca. fünf Jahre, die Schule besucht habe. Sofern er dann befragt jedoch ausführt, dass er ca. von 2001 bis 2004 zur Schule gegangen sei (OZ 9, S. 7), ist dies nicht mit seinen bisherigen Angaben in Einklang zu bringen. Der Beschwerdeführer verneinte in der mündlichen Verhandlung zwar zunächst die Frage, ob er im Iran einen Job gehabt habe (OZ 9, S. 11). Auf seine Aussagen in der Erstbefragung und beim Bundesamt, wonach er als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet habe (AS 3, 36), hingewiesen, bestätigte er jedoch, dass er vier Jahre im Iran im Bauwesen tätig gewesen sei. Er habe dies vorher nicht angeführt, weil es kein offizieller Job gewesen sei, sondern Schwarzarbeit (OZ 9, S. 12). Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer ca. vier Jahre im Iran als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet hat. Die Feststellung zur Vertrautheit des Beschwerdeführers mit der afghanischen Kultur ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan geboren und dort bis zu seinem
- Lebensjahr aufgewachsen ist. Der Beschwerdeführer hat daher bereits als kleines Kind die Kultur und Gebräuche der Afghanen kennengelernt und ist von seinen Eltern entsprechend erzogen worden. Sofern der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er sich mit der afghanischen Kultur nicht auskenne, weil er im Iran mit der iranischen Kultur aufgewachsen sei (OZ 9, S. 10), ist festzuhalten, dass er im Iran eine inoffizielle Schule, nur für Afghanen, besucht habe und eine Frau geheiratet die ebenfalls Afghanin ist (OZ 9, S. 11). Zudem hat sich der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung auf die afghanische Kultur berufen (OZ 9, S. 11). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Iran weiterhin überwiegend mit Afghanen bzw. der afghanischen Kultur in Kontakt gewesen ist und diese auch gelernt sowie gelebt hat. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit finanzieller Unterstützung durch seine Familie und der Familie seiner Ehefrau rechnen kann, ergibt sich aus einer Gesamtschau der Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren. So gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter für seinen Lebensunterhalt aufgekommen sei als er im Iran gelebt habe, lediglich die letzten vier Jahre vor seiner Ausreise aus dem Iran sei auch er einer Arbeit nachgegangen (AS 36). Seine Mutter gehe nach wie vor arbeiten und unterstützte seinen gehbehinderten Bruder (OZ 9, S. 8, 12). Der Beschwerdeführer führte nicht an, dass seine Familie finanzielle Probleme habe, sondern gab im Gegenteil dazu befragt, wie es seiner Familie im Iran gehe, an: "Es geht, normal. Das Leben ist hart. Meine Mutter arbeitet." (OZ 9, S. 11). Die Eltern der Ehefrau des Beschwerdeführers sind ebenfalls berufstätig und kommen für den Lebensunterhalt seiner Ehefrau auf. Zudem verfügt der Beschwerdeführer noch über weitere fünf Familienangehörige (Onkel, Tanten) im Iran auf deren (finanzielle) Unterstützung die Mutter des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerde-führer zurückgreifen kann. Die Frage, ob er finanzielle Unterstützung von seiner Familie oder von der Familie seiner Frau bekommen könne, verneinte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung. Als Begründung gab er jedoch nicht an, dass seine Familie finanzielle Schwierigkeiten im Iran habe, sondern er führte dies auf die afghanische Kultur zurück, die vorschreibe, dass jeder auf eigenen Beinen stehen müsse und seine Mutter auch keine finanzielle Unterstützung von ihren Verwandten bekomme (OZ 9, S. 11). Dies ist allerdings nicht mit den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen. So gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter ihm bei seiner Ausreise unterstützt habe indem sie ihren Goldschmuck verkauft habe (AS 38; OZ 9, S. 11) und seine Ehefrau von ihren Eltern unterstützt werde (OZ 9, S. 8). Zudem gebieten islamischen Normen und das traditionelle Solidarsystem, bei dem die Gastfreundschaft eine wichtige Rolle einnimmt, die Unterstützung innerhalb des Familienverbandes. Da der Beschwerdeführer keine finanziellen Schwierigkeiten seiner Familie im Iran geltend gemacht habe und er auf ein großes familiäres Netzwerk im Iran zurückgreifen kann, ist davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von seiner Familie bzw. der Familie seiner Ehefrau zumindest vorübergehend finanziell unterstützt werden kann. Seine Angaben wonach er keine Unterstützung erhalten werde, sind als Schutzbehauptung zu qualifizieren. 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
- Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass ihm in Afghanistan eine Verfolgung privater Natur drohe, kommt seinem Vorbringen aus nachfolgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu: Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sein Vater in Afghanistan umgebracht worden sei (AS 9, 37 f; OZ 9, S. 10). Er wisse jedoch weder den Grund dafür noch wer ihn umgebracht habe. Beim Bundesamt führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Mutter ihm mitgeteilt habe, dass sie Angst habe nach Afghanistan zurückzukehren, da die Familie bei einer Rückkehr getötet werden würde (AS 37 f). Das Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers ist derart unsubstantiiert, dass daraus keine konkrete individuelle Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers zu erkennen ist, zumal er beim Bundesamt auch ausdrücklich angegeben hat, dass er selber in Afghanistan keiner Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei (AS 37). Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer Verfolgung privater Natur ausgesetzt ist. 2.2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ethnisch religiösen Zugehörigkeit zu den schiitischen Hazara in Afghanistan keiner konkret gegen ihn gerichteten psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt war, ergibt sich aus seiner Aussage beim Bundesamt, wonach er selber in Afghanistan keiner Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war (AS 37) und seinem dahingehend nur allgemein gehaltenen Vorbringen in der Beschwerde und der Stellungnahme seines Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung, aus denen eine individuelle und konkrete Betroffenheit seiner Person im Hinblick auf Gewalthandlungen nicht ersichtlich ist. Sofern der Beschwerdeführer beim Bundesamt angegeben hat, dass sein Vater in Afghanistan getötet worden sei, weil seine Familie den Schiiten angehöre, ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine bloße Mutmaßung des Beschwerdeführers handelt, welche er im Verfahren nicht substantiiert darlegen konnte ("Ich denke es kann sein, weil wir Schiiten sind wurde mein Vater getötet." AS 37). Aus diesen Angaben kann die erkennende Richterin, insbesondere auch in Zusammenschau mit den Länderberichten zum Fehlen entsprechend massiver religionsbezogener Diskriminierung (siehe Punkt II.1.4.), weder eine konkrete individuelle Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers noch seiner Familie aufgrund seiner Religions-zugehörigkeit erkennen.Aus diesen Angaben kann die erkennende Richterin, insbesondere auch in Zusammenschau mit den Länderberichten zum Fehlen entsprechend massiver religionsbezogener Diskriminierung (siehe Punkt römisch zwei.1.4.), weder eine konkrete individuelle Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers noch seiner Familie aufgrund seiner Religions-zugehörigkeit erkennen. 2.2.
- Auch war nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer auf Grund seines Lebens im Iran und in Europa als westlich orientiert gelten soll und weshalb ihm auf Grund seines Lebens im Iran und in Europa psychische oder physische Gewalt drohen soll. Das Vorbringen in der Beschwerde und der Stellungnahme seines Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung war dahingehend nur allgemein gehaltenen. Auch aus seinem bisherigen Verhalten in Österreich (Deutschlernen, Schachspielen, Volleyballspielen, etc.) ist nicht ersichtlich, weshalb dieses Verhalten den Beschwerdeführer in Afghanistan als "westlich orientiert" exponieren sollte. Dem Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers kommt aus den oben dargelegten Gründen daher keine Glaubhaftigkeit zu. 2.2.4.
§ 3Abs. 1 Asyl
G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Wie oben dargestellt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, konkrete und individuelle Verfolgung glaubhaft zu machen. Es konnte somit das Verfolgungsvorbringen nicht festgestellt werden.2.2.4.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Wie oben dargestellt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, konkrete und individuelle Verfolgung glaubhaft zu machen. Es konnte somit das Verfolgungsvorbringen nicht festgestellt werden. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat, welche den Parteien im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung sowie in der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurde und denen in weiterer Folge nicht substantiiert entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Spruchpunkt I. des Bescheides - Asyl
§ 3Asyl
G3.1. Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides - Asyl
Paragraph 3, AsylG 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine wohlbegründete Furcht liegt zudem nur dann vor, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH vom 30.08.2007, 2006/19/0400). Relevant ist eine Verfolgungsgefahr auch nur dann, wenn diese aktuell ist (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine wohlbegründete Furcht liegt zudem nur dann vor, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH vom 30.08.2007, 2006/19/0400). Relevant ist eine Verfolgungsgefahr auch nur dann, wenn diese aktuell ist vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen, infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt, nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen, infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt, nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). 3.1.
- Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgungsgefahr privater Natur sowie eine begründete Furcht konnten nicht festgestellt werden. 3.1.
- Auch eine konkrete und individuelle Verfolgung aufgrund seiner ethnisch-religiösen Zugehörigkeit zu den schiitischen Hazara konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen (siehe Punkt II. 2.2.2.).3.1.
- Auch eine konkrete und individuelle Verfolgung aufgrund seiner ethnisch-religiösen Zugehörigkeit zu den schiitischen Hazara konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen (siehe Punkt römisch zwei. 2.2.2.). In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale - etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur Religionsgruppe der Schiiten - unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014). Dass ein Angehöriger der ethnischen und religiösen Minderheit der schiitischen Hazara im Falle seiner Einreise nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erkennen:Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736 aus 2014,). Dass ein Angehöriger der ethnischen und religiösen Minderheit der schiitischen Hazara im Falle seiner Einreise nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erkennen: Die in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara und die beobachtete Zunahme von Übergriffen gegen Hazara (vgl. Punkt II.1.4.) erreichen gegenwärtig nicht ein Ausmaß, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten, zumal die Gefährdung dieser Minderheit angesichts der in den Länderberichten dokumentierten allgemeinen Gefährdungslage in Afghanistan, die in vielen Regionen für alle Bevölkerungsgruppen ein erhebliches Gefahrenpotential mit sich bringt, (derzeit) nicht jenes zusätzliche Ausmaß erreicht, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Hazara anzunehmen. Eine Gruppenverfolgung ist auch nicht daraus ableitbar, dass Hazara allenfalls Opfer krimineller Aktivitäten werden oder schwierigen Lebensbedingungen ausgesetzt sind.Die in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara und die beobachtete Zunahme von Übergriffen gegen Hazara vergleiche Punkt römisch zwei.1.4.) erreichen gegenwärtig nicht ein Ausmaß, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten, zumal die Gefährdung dieser Minderheit angesichts der in den Länderberichten dokumentierten allgemeinen Gefährdungslage in Afghanistan, die in vielen Regionen für alle Bevölkerungsgruppen ein erhebliches Gefahrenpotential mit sich bringt, (derzeit) nicht jenes zusätzliche Ausmaß erreicht, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Hazara anzunehmen. Eine Gruppenverfolgung ist auch nicht daraus ableitbar, dass Hazara allenfalls Opfer krimineller Aktivitäten werden oder schwierigen Lebensbedingungen ausgesetzt sind. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara - unbeschadet der schlechten Situation für diese Minderheit - nicht dazu führt, dass im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR 05.07.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande). Aus den Länderberichten stellt sich die Lage für Schiiten in Afghanistan entsprechend jener der Hazara dar. Es ist daher eine Gruppenverfolgung - sowohl in Hinblick auf die Religions- als auch die Volksgruppenzugehörigkeit - von Hazara bzw. Schiiten in Afghanistan nicht gegeben. 3.1.
- Weiters ist es dem Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - nicht gelungen, eine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung iSd GFK auf Grund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus dem Iran bzw. Europa glaubhaft zu machen. Auch eine von individuellen Aspekten unabhängige "Gruppenverfolgung" ist vor dem Hintergrund der in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen nicht erkennbar: Aus diesen geht auf das Wesentliche zusammengefasst zwar hervor, dass in Afghanistan generell eine negative Einstellung gegenüber "Rückkehrern" vorherrscht und diesen vorgeworfen wird, ihr Land im Stich gelassen zu haben, dem Krieg entflohen zu sein und im Ausland ein wohlhabendes Leben geführt zu haben sowie, dass Rückkehrer Diskriminierungen seitens der Bevölkerung ausgesetzt sind. Diese Diskriminierungen und Ausgrenzungen erreichen nach den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Länderberichten jedoch nicht jenes Ausmaß, das notwendig wäre, um eine spezifische Verfolgung aller afghanischen Staatsangehörigen, die einen wesentlichen Teil bzw. den Großteil ihres Lebens im Iran (und in Europa) verbracht haben, für gegeben zu erachten. Aus den vorhandenen Länderberichten ist auch nicht ableitbar, dass alleine ein Aufenthalt in Europa und eine damit verbundene westliche Geisteshaltung bei Männern bei einer Rückkehr nach Afghanistan bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würden; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dafür nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). 3.1.
- Da insgesamt weder eine individuell-konkrete Verfolgung, eine Gruppenverfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor. Es konnte daher kein Asyl
§ 3Asyl
G zuerkannt werden.3.1.5. Da insgesamt weder eine individuell-konkrete Verfolgung, eine Gruppenverfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG nicht vor. Es konnte daher kein Asyl
Paragraph 3, AsylG zuerkannt werden. Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Gewährung von Asyl
§ 3Abs. 1 Asyl
G als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Gewährung von Asyl
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Spruchpunkt II. des Bescheides - Subsidiärer Schutz § 8 AsylG3.
- Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides - Subsidiärer Schutz Paragraph 8, AsylG 3.3.
- Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Artikel 2
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. 3.3.
- Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht werden (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443).3.3.
- Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht werden vergleiche EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung daher dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG). Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden (vgl. Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 11 AsylG 2005, K15).Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung daher dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (Paragraph 11, AsylG). Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden vergleiche Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 11, AsylG 2005, K15). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN). Für den hier in Rede stehenden Herkunftsstaat Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst mehrfach auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hingewiesen, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, 18.03.2016, Ra 2015/01/0255, 13.09.2016, Ra 2016/01/0096).Für den hier in Rede stehenden Herkunftsstaat Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst mehrfach auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hingewiesen, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, 18.03.2016, Ra 2015/01/0255, 13.09.2016, Ra 2016/01/0096). In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren zum Herkunftsstaat Afghanistan ergangenen Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN).In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren zum Herkunftsstaat Afghanistan ergangenen Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN). 3.3.
- Der EGMR geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder den Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden ist, ist aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114).3.3.
- Der EGMR geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder den Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden ist, ist aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, U 370 aus 2012, mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Ziffer 96,; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Ziffer 45 und 114). 3.2.
- Für den vorliegenden Fall ist daher Folgendes festzuhalten: 3.2.4.
- Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Ghazni, welche - den Länderberichten zufolge (vgl. Punkt II.1.4) -zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan zählt. Regierungsfeindliche aufständische Gruppen sind in den verschiedenen Distrikten aktiv und führen regelmäßig Operationen durch. Es kommt zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften.3.2.4.
- Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Ghazni, welche - den Länderberichten zufolge vergleiche Punkt römisch zwei.1.4) -zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan zählt. Regierungsfeindliche aufständische Gruppen sind in den verschiedenen Distrikten aktiv und führen regelmäßig Operationen durch. Es kommt zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohen würde.Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohen würde. 3.2.4.
- Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage erscheint eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan, den Länderberichten (vgl. Punkt II.1.4.) - in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten persönlichen Lebensumständen (vgl. Punkt II.2.1.) - aus folgenden Gründen in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Afghanistans, konkret in die Hauptstadt Kabul, verwiesen werden:3.2.4.
- Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage erscheint eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan, den Länderberichten vergleiche Punkt römisch zwei.1.4.) - in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten persönlichen Lebensumständen vergleiche Punkt römisch zwei.2.1.) - aus folgenden Gründen in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Afghanistans, konkret in die Hauptstadt Kabul, verwiesen werden: Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die Länderfeststellungen zwar nicht verkannt, dass die Situation (auch) in der Stadt Kabul nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren hat. Darüber hinaus ist Kabul eine über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens gut erreichbare Stadt. Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial geht hervor, dass Anschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, in Kabul nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. Die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge ereignen sich - wie sich aus einer Gesamtschau der Länderberichte ableiten lässt - hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen und richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie Restaurants, Hotels oder ähnliche Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren. Die genannten Gefährdungsquellen sind in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist.Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die Länderfeststellungen zwar nicht verkannt, dass die Situation (auch) in der Stadt Kabul nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren hat. Darüber hinaus ist Kabul eine über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens gut erreichbare Stadt. Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial geht hervor, dass Anschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, in Kabul nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. Die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge ereignen sich - wie sich aus einer Gesamtschau der Länderberichte ableiten lässt - hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen und richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie Restaurants, Hotels oder ähnliche Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren. Die genannten Gefährdungsquellen sind in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist. Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in Kabul dennoch zumindest grundlegend gesichert. 3.2.4.
- Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer gesund sowie im erwerbsfähigen Alter. Er verfügt über eine 5-jährige Schulausbildung und kann eine 4-jährige Berufserfahrung als Hilfsarbeiter auf Baustellen vorweisen. Der Beschwerdeführer hat zwar bislang noch nicht in Kabul gelebt und verfügt dort über keine sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkte. Er ist jedoch mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und spricht Dari, eine der Landessprachen Afghanistans, als Muttersprache sowie Faris und Englisch. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über seine Mutter und Geschwister sowie seine Onkel und Tanten und die Familie seiner Ehefrau im Iran und steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Mutter und seiner Ehefrau. Er kann im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit zumindest vorübergehender finanzieller Unterstützung durch seine im Iran lebende Familie und der Familie seiner Ehefrau rechnen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine räumliche Trennung die Angehörigen des Beschwerdeführers außer Stande setzen sollte, ihn zumindest vorübergehend finanziell zu unterstützen. Weiters kann der Beschwerdeführer Rückkehrhilfe (IOM) in Anspruch nehmen, wodurch er Unterstützung für die Existenzgründung bei einer Rückkehr erlangen kann. Es ist deshalb nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde. Zudem gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Mit dem Aufzeigen der Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht im Fall seiner Rückführung in den Herkunftsstaat wurde die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Sinne der obigen Rechtsgrundsätze damit in Bezug auf Kabul nicht dargetan und reicht das Faktum, dass der Beschwerdeführer nicht über hinlängliche Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul verfügt, am Boden der bisherigen Feststellungen zur Situation in Kabul für die Annahme der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht aus (vgl. VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Mit dem Aufzeigen der Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht im Fall seiner Rückführung in den Herkunftsstaat wurde die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK im Sinne der obigen Rechtsgrundsätze damit in Bezug auf Kabul nicht dargetan und reicht das Faktum, dass der Beschwerdeführer nicht über hinlängliche Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul verfügt, am Boden der bisherigen Feststellungen zur Situation in Kabul für die Annahme der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht aus vergleiche VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Der Verweis des Beschwerdeführers auf zwei Fälle des Bundesverwaltungsgerichts, in denen subsidiärer Schutz gewährt worden ist (BVwG vom 27.10.2017, W140 2126618-1; BVwG vom 21.12.2017, W271 2170739-1), verkennt, dass die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative eine Einzelfallentscheidung darstellt und es sich bei den genannten Erkenntnissen nicht um gleich gelagerte Fälle handelt, zumal der Beschwerdeführer mit der afghanischen Kultur vertraut ist, in Afghanistan gelebt hat und Dari als Muttersprache spricht sowie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan durch seine Familie bzw. die Familie seiner Ehefrau zumindest vorübergehend finanziell unterstützt werden kann. Soweit der Beschwerdeführer die ACCORD-Anfragebeantwortung zur Situation von Afghanen, die ihr ganzes Leben im Iran verbracht haben und dann nach Afghanistan kommen vom 25.06.2015 (Beilage ./T) sowie das in der Verhandlung vom 19.03.2015 erstattete Gutachten von Dr. Rasuly (Beilage ./V) vorgelegt hat, ist auszuführen, dass diese Berichte bereits aus dem Jahr 2015 stammen und daher nicht über die entsprechende Aktualität verfügen. Die Anfragebeantwortungen und das Gutachten haben keinen konkreten Bezug zur individuellen Lage des Beschwerdeführers. Die wesentlichen Umstände sind auch in der sehr aktuellen gutachterlichen Stellungnahme von Frau Hila ASEF vom 15.09.2017 (Beilage ./U) und in den weiteren beigezogenen Berichten (Beilage ./II bis ./IV) enthalten. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung daher nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Kabul in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in der Stadt Kabul möglich und auch zumutbar ist.Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung daher nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Kabul in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in der Stadt Kabul möglich und auch zumutbar ist. 3.2.
- Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.3.2.
- Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.
- Spruchpunkt III. des Bescheides - Rückkehrentscheidung - Zulässigkeit der Abschiebung3.
- Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides - Rückkehrentscheidung - Zulässigkeit der Abschiebung
§ 10. Abs. 1 Z 3 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird. 3.3.1. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
dem 7. Hauptstück des AsylG
dem 7. Hauptstück des AsylG kann an einen Drittstaatangehörigen aus berücksichtigungswürdigen Gründen ein "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" (§ 55 AsylG), ein "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" (§ 56 AsylG) oder eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (§ 57 AsylG) erteilt werden.
dem 7. Hauptstück des AsylG kann an einen Drittstaatangehörigen aus berücksichtigungswürdigen Gründen ein "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" (Paragraph 55, AsylG), ein "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" (Paragraph 56, AsylG) oder eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (Paragraph 57, AsylG) erteilt werden. 3.3.1.1 Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Abs 1 Asyl
G3.3.1.1 Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG
§ 57Abs. 1 Asyl
G ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, (...),
- wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthalts-berechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthalts-berechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G liegen nicht vor, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder
§ 46a
FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder
Paragraph 46 a, FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. 3.3.1.2. Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK iVm § 55 AsylG3.3.1.2. Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG
§ 55Abs. 1 Asyl
G ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen:
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen: 1. wenn dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und,1. wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und, 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze
§ 5Abs.
2 ASVG erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
§ 57
Abs 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Paragraph 57, Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Weder hat der Beschwerdeführer das Erfüllen des
- Moduls der Integrationsvereinbarung behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Der Beschwerdeführer übt auch keine Erwerbstätigkeit aus, mit der er über ein Einkommen verfügt, dass über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt. Das Erteilen einer Aufenthaltsberechtigung ist auch im Sinne des Art 8 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht geboten (siehe dazu Ausführungen unter 3.3.2.)Weder hat der Beschwerdeführer das Erfüllen des
- Moduls der Integrationsvereinbarung behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Der Beschwerdeführer übt auch keine Erwerbstätigkeit aus, mit der er über ein Einkommen verfügt, dass über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt. Das Erteilen einer Aufenthaltsberechtigung ist auch im Sinne des Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG nicht geboten (siehe dazu Ausführungen unter 3.3.2.) 3.3.1.
- Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 56Asyl
G3.3.1.3. Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG
§ 56Abs. 1 Asyl
G kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, (...), eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z3).
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, (...), eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Z3). Weder hat der Beschwerdeführer behauptet einen Antrag
§ 56Asyl
G gestellt zu haben, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Antrages im Ermittlungsverfahren hervor. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über keinen fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, sodass ihm auch aus diesem Grund keine Aufenthaltsberechtigung nach dieser Bestimmung zu erteilen war.Weder hat der Beschwerdeführer behauptet einen Antrag
Paragraph 56, AsylG gestellt zu haben, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Antrages im Ermittlungsverfahren hervor. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über keinen fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, sodass ihm auch aus diesem Grund keine Aufenthaltsberechtigung nach dieser Bestimmung zu erteilen war. 3.3.2. Spruchpunkt III. des Bescheides - Rückkehrentscheidung
§52Abs 2 Z 2 FPG3.3.2.
Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides - Rückkehrentscheidung
§52
Absatz 2, Ziffer 2, FPG
§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Der Beschwerdeführer gab nicht an, über ein Aufenthaltsrecht aus anderen gesetzlichen Bestimmungen (außerhalb des Asylrechts) zu verfügen. Mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz endet das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Der Beschwerdeführer gab nicht an, über ein Aufenthaltsrecht aus anderen gesetzlichen Bestimmungen (außerhalb des Asylrechts) zu verfügen. Mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz endet das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).
§ 9Abs.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG).
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva v. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva v. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516; VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516; VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479). Der Beschwerdeführer hält sich seit etwas mehr als 2 1/2 Jahren (seit Mai 2015) im Bundesgebiet auf und ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Er hat seinen Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt. Der Beschwerdeführer hat bereits Deutschkenntnisse erworben, jedoch noch keine Prüfung dafür abgelegt. Er wurde in der Verhandlung kurz auf Deutsch befragt, wobei er die dort an ihn gestellten einfachen Fragen verstanden hat und in gebrochenem Deutsch beantwortet hat. Er absolviert einen Vorbereitungslehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses und hat bereits drei Abschlussprüfungen bestanden. Der Beschwerdeführer hat im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte zum Herkunftsstaat Afghanistan. Er verfügt in Afghanistan zweifelsohne über die besseren Sprachkenntnisse im Vergleich zum Bundesgebiet. Zudem hat er sieben Jahre in Afghanistan gelebt und war auch im Iran hauptsächlich mit Afghanen und der afghanischen Kultur in Berührung (afghanische Schule, afghanische Ehefrau). Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in Afghanistan überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde. Der Beschwerdeführer erbringt regelmäßig gemeinnützige Hilfstätigkeiten für die Stadtgemeinde, in der er aufhältig ist. Er geht in Österreich jedoch keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern bezieht die staatliche Grundversorgung. Obwohl der Beschwerdeführer von seinen Betreuern und Lehrern geschätzt wird und über drei freundschaftliche bzw. sportliche Beziehungen zu Österreichern pflegt, verfügt er weder über Verwandte noch sonstige enge soziale Bindungen in Österreich. Es ist daher keine ausgeprägte Integration in Österreich erkennbar. Ist ein Fremder nicht straffällig geworden, so bewirkt dies keine relevante Verstärkung seiner persönlichen Interessen. Vielmehr stellt die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dar (vgl. VwGH vom 27.02.2003, 2003/18/0020)Ist ein Fremder nicht straffällig geworden, so bewirkt dies keine relevante Verstärkung seiner persönlichen Interessen. Vielmehr stellt die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dar vergleiche VwGH vom 27.02.2003, 2003/18/0020) Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren () jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte" (vgl. VwGH vom 26.06.2007, 2007/10/0479). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 maN).Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren () jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte" vergleiche VwGH vom 26.06.2007, 2007/10/0479). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 maN). Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sprechen, wobei neben dem relativ kurzen Aufenthalt, der illegalen Einreise in Österreich und seiner nicht sonderlich ausgeprägten Integration in Österreich und den Anknüpfungspunkten in Afghanistan besonderes Gewicht zukommt. Es überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. VfSlg. 17.516/2005; VwGH vom 26.6.2007, 2007/01/0479).Es überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche VfSlg. 17.516 aus 2005,; VwGH vom 26.6.2007, 2007/01/0479). Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden darf [vgl. VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0007]).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden darf [vgl. VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0007]). Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und die Rückkehrentscheidung ist nicht unverhältnismäßig. 3.3.3. Spruchpunkt III. des Bescheides - Zulässigkeit Abschiebung
§ 52Abs 9 FPG3.3.3.
Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides - Zulässigkeit Abschiebung
Paragraph 52, Absatz 9, FPG
§ 52Abs.
9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
§ 50Abs.
1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
§ 50Abs.
2 FPG ist eine Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist eine Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG).
§ 50Abs.
3 FPG ist d