G 2005 eingestellt.Das Verfahren wird
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden Partei teilte mit Schreiben vom 14.02.2018 mit, dass kein Kontakt zu dem Beschwerdeführer aufgenommen werden könne, dieser weder telefonisch noch anderweitig erreichbar sei und auch im Gegenzug dieser keinen Kontakt zu dem Rechtsvertreter aufgenommen habe.
G 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthalt wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (§ 15) weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthalt wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (Paragraph 15,) weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
G 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Paragraph 24, Absatz 2, 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
G 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben.
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der Beschwerdeführenden Partei erforderlich. Dies ist mangels Erreichbarkeit der Beschwerdeführenden Partei durch ihren Rechtsvertreter nicht möglich, weshalb das Verfahren
G 2005 einzustellen ist.Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der Beschwerdeführenden Partei erforderlich. Dies ist mangels Erreichbarkeit der Beschwerdeführenden Partei durch ihren Rechtsvertreter nicht möglich, weshalb das Verfahren
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 einzustellen ist. Hinweis: Das eingestellte Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.Das eingestellte Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 88 a, Absatz 3, VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I406.2000108.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.