Obsah (9)
§ 68§§ 10Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 52§ 46§ 55RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2018 GeschäftszahlL521 2185861-1 SpruchL521 2185861-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Ko
§ 68Abs.
1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II.
§§ 10Abs. 1 Z. 3 und 57 Asyl
G 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46 und 52 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46 und 52 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 10.06.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am 12.06.2015 gab der Beschwerdeführer an, den Namen Radwan AL KHAFAJI zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX in Kerbala geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung und ledig.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am 12.06.2015 gab der Beschwerdeführer an, den Namen Radwan AL KHAFAJI zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei römisch 40 in Kerbala geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung und ledig. Zu den Gründen seiner Ausreise befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er sei aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit von schiitischen Extremisten mit dem Tod bedroht worden. Bereits im Jahr 2013 sei er absichtlich von einem Kraftfahrzeug angefahren worden. Am 25.07.2014 hätten unbekannte Personen nach ihm gesucht und ihn bedroht, sodass er ausgereist sei.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 27.03.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen. Zum Ausreisegrund befragt führte der Beschwerdeführer aus, er habe im März 2013 eine Person gefilmt, die "viele Lügen" erzählt habe. Dabei sei es zu Auseinandersetzungen mit Anhängern dieser Person gekommen, diese wären in der Folge von Sicherheitskräften festgenommen worden. Einige Tage später habe er sein Motorrad gelenkt und in einen Unfall verwickelt gewesen, sein mitfahrender Bruder sei dabei verstorben. Ihm sei anschließend gesagt worden, dass er absichtlich angefahren worden sei. Am 25.07.2014 hätten zwei Männer das Haus der Familie des Beschwerdeführers aufgesucht und nach ihm gefragt, er sei jedoch nicht zuhause gewesen. Da einer der Männer eine Waffe getragen habe, sei er ausgereist. Auf Nachfrage legte der Beschwerdeführer dar, dass er im Irak von den Anhängern der von ihm gefilmten Person namens AL-SHARKI verfolgt werde. Im Bundesgebiet würden sich derzeit auch seine Eltern und sein Bruder als Asylwerber aufhalten.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017, Zl. 1073280609-150652566, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017, Zl. 1073280609-150652566, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
- Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017, Zl. 1073280609-150652566, wurde dem Beschwerdeführer am 04.07.2017 im Wege der Hinterlegung zugestellt. Eine Beschwerde wurde nicht erhoben, sodass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017 in Rechtskraft erwuchs.
- Per 25.07.2017 wurde der Beschwerdeführer aus der Grundversorgung des Landes Steiermark wegen unbekannten Aufenthaltes entlassen. Bereits zuvor hatte sich der Beschwerdeführer in die Bundesrepublik Deutschland begeben, wo er am 17.07.2017 erkennungsdienstlich behandelt wurde und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
- Am 04.12.2017 wurde der Beschwerdeführer von den deutschen Behörden in das Bundesgebiet rücküberstellt und stellte den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Polizeianhaltezentrums Wels erstbefragt. Zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung befragt führte der Beschwerdeführer aus, nicht in den Irak zurückkehren zu können. Neue Asylgründe könne er nicht vorbringen. Im Fall einer Rückkehr in den Irak befürchte er, von den dort aktiven Gruppierungen verfolgt und getötet zu werden.
- Am 29.12.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ort, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers sowie eines Rechtsberaters in arabischer Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter zu seinem neuerlichen Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Seitens des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen vorgebracht, er habe zuletzt von Freunden im Irak gehört, dass sich die Miliz im Irak verstärkt habe und er im Fall einer Rückkehr sofort getötet werde. Seine Familie habe im Irak gut leben können, habe jedoch aufgrund der Bedrohung ebenfalls flüchten müssen. Es gebe ein teures Grundstück, welches die Familie jedoch nicht nutzen könne, da es die Miliz beanspruchen würde. Überhaupt habe sich die Lage im Irak verschlechtert.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2018, Zl. 1073280609-171349998, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt II).
§ 55Abs.
1a FPG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.).8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2018, Zl. 1073280609-171349998, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.). Unter einem wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung
§ 52
Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte - zusammengefasst - fest, dass der Beschwerdeführer verfahrensgegenständlich keinen neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens entstanden wäre und seinen Angaben darüber hinaus keinen glaubhafter Kern aufweisen würden.Unter einem wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte - zusammengefasst - fest, dass der Beschwerdeführer verfahrensgegenständlich keinen neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens entstanden wäre und seinen Angaben darüber hinaus keinen glaubhafter Kern aufweisen würden.
- Gegen den dem Beschwerdeführer am 21.01.2018 eigenhändig zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2018 richtet sich die im Wege der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen, in der Sacher ferner den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Beschwerdeführer Asyl oder subsidiären Schutz zuzuerkennen oder ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wieder den Beschwerdeführer auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Begründend wird unter auszugsweiser Zitierung von Berichten zur Lage im Irak vorgebracht, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsstaat als unberechenbar darstelle und ein neuer Sachverhalt vor allem im Hinblick auf die Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliege. Der Beschwerdeführer verfüge ferner über kein familiäres Netzwerk im Irak, da sich seine Eltern und sein Bruder als Asylwerber in Österreich aufhalten würden und er deshalb im Rückkehrfall über keine Wohnung verfüge.
- Die Beschwerdevorlage langte am 09.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge wegen Annexität zum Verfahren L521 2165904-1 der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, ledig und Moslem der schiitischen Glaubensrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Kerbala geboren und lebte dort bis zur Ausreise. Er besuchte dort die Grundschule im Ausmaß von sechs Jahren und die Mittelschule im Ausmaß von drei Jahren. Im Anschluss daran absolvierte der Beschwerdeführer eine journalistische Ausbildung. Zuletzt arbeitete der Beschwerdeführer als Kameramann und Journalist beim Sender " XXXX " und widmete sich dort vorrangig der Herstellung von Bildmaterial, jedoch auch journalistischen Tätigkeiten. Als Fernsehreporter trat der Beschwerdeführer nicht in Erscheinung. Der Vater des Beschwerdeführers war ebenfalls beim Sender " XXXX " tätig und Vorgesetzter des Beschwerdeführers. Der Direktor von " XXXX " ist der Halbbruder des Vaters des Beschwerdeführers.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Kerbala geboren und lebte dort bis zur Ausreise. Er besuchte dort die Grundschule im Ausmaß von sechs Jahren und die Mittelschule im Ausmaß von drei Jahren. Im Anschluss daran absolvierte der Beschwerdeführer eine journalistische Ausbildung. Zuletzt arbeitete der Beschwerdeführer als Kameramann und Journalist beim Sender " römisch 40 " und widmete sich dort vorrangig der Herstellung von Bildmaterial, jedoch auch journalistischen Tätigkeiten. Als Fernsehreporter trat der Beschwerdeführer nicht in Erscheinung. Der Vater des Beschwerdeführers war ebenfalls beim Sender " römisch 40 " tätig und Vorgesetzter des Beschwerdeführers. Der Direktor von " römisch 40 " ist der Halbbruder des Vaters des Beschwerdeführers. In Kerbala lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Altern und seinem Bruder in einem Haus im Eigentum seins Vaters. Das Haus steht derzeit leer, steht aber nach wie vor im Eigentum des Vaters des Beschwerdeführers. Die Eltern des Beschwerdeführers soweit sein Bruder XXXX halten sich derzeit als Asylwerber in Graz auf und beziehen Leistungen der Grundversorgung. Ihre Anträge auf internationalen Schutz wurden jeweils mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017 in vollem Umfang abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Eltern des Beschwerdeführers soweit sein Bruder XXXX haben dagegen rechtzeitig Beschwerde erhoben, die diesbezüglichen Beschwerdeverfahren sind derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers verstarb am 19.03.2013 an den Folgen eines Verkehrsunfalls. In Kerbala leben noch mehrere Onkeln und Tanten des Beschwerdeführers väterlicherseits wie mütterlicherseits.Die Eltern des Beschwerdeführers soweit sein Bruder römisch 40 halten sich derzeit als Asylwerber in Graz auf und beziehen Leistungen der Grundversorgung. Ihre Anträge auf internationalen Schutz wurden jeweils mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017 in vollem Umfang abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Eltern des Beschwerdeführers soweit sein Bruder römisch 40 haben dagegen rechtzeitig Beschwerde erhoben, die diesbezüglichen Beschwerdeverfahren sind derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers verstarb am 19.03.2013 an den Folgen eines Verkehrsunfalls. In Kerbala leben noch mehrere Onkeln und Tanten des Beschwerdeführers väterlicherseits wie mütterlicherseits. Der Beschwerdeführer verließ den Irak am 05.12.2014 auf legale Weise unter Verwendung seines irakischen Reisepasses in die Türkei aus und gelangte nach einem sechsmonatigen Aufenthalt in der Türkei schlepperunterstützt am nach Österreich, wo er 10.06.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. In Österreich leben - von seinen Eltern und seinem Bruder XXXX abgesehen - keine Verwandten des Beschwerdeführers. Er verfügt neben gewöhnlichen sozialen Kontakten über keine sonstigen relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer bezieht für seinen Lebensunterhalt Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und ist nicht erwerbstätig. Er lebt derzeit in Graz bei seinen Eltern und seinem Bruder.In Österreich leben - von seinen Eltern und seinem Bruder römisch 40 abgesehen - keine Verwandten des Beschwerdeführers. Er verfügt neben gewöhnlichen sozialen Kontakten über keine sonstigen relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer bezieht für seinen Lebensunterhalt Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und ist nicht erwerbstätig. Er lebt derzeit in Graz bei seinen Eltern und seinem Bruder. Der Beschwerdeführer betätigte sich regelmäßig bei der Team-Österreich-Tafel des Roten Kreuzes in Graz im Ausmaß von zumindest 252 Stunden und absolvierte einen Erste-Hilfe-Grundkurs. In den Monaten August bis November 2016 besuchte der Beschwerdeführer sprachliche Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der deutschen Sprache, legte jedoch keine Prüfungen ab. Einstellungszusagen brachte der Beschwerdeführer nicht in Vorlage. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Er hält sich - abgesehen von einem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zwischen dem 17.07.2017 und dem 04.12.2017 - seit seiner ersten Antragstellung in Österreich auf und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sein Aufenthalt war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Er hält sich - abgesehen von einem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zwischen dem 17.07.2017 und dem 04.12.2017 - seit seiner ersten Antragstellung in Österreich auf und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sein Aufenthalt war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
- Der Beschwerdeführer führte zu seinem ersten Antrag vom 10.06.2015 zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt aus: Er habe im Irak als Kameramann und Journalist beim Sender " XXXX " gemeinsam mit seinem Vater gearbeitet. Im März 2013 hätten sie eine Person namens al-Sarkhi filmen wollen, da dieser "viele Lügen" erzählen würde. Dabei hätten sich Auseinandersetzungen mit der Gefolgschaft al-Sarkhi ergeben, diese hätten dem Beschwerdeführer vorgeworfen, nicht die Wahrheit zu berichten. Er habe sich damals bedroht gefühlt. Der Generaldirektor von " XXXX " habe aufgrund des Vorfalles das Militär verständig und daraufhin wären die Gefolgsleute des al-Sarkhi festgenommen worden. An 19.03.2013 habe er seinen Bruder mit dem Motorrad abgeholt. Dabei habe sich ein Unfall mit einem Fahrzeug ereignet, an den er sich nicht erinnern könne. Im Nachhinein sei ihm von seinem Vater und dem Ehemann seiner Tante mitgeteilt worden, dass das in den Unfall verwickelte Fahrzeug keine Nummernschilder angebracht gehabt habe und sich erst in Bewegung gesetzt habe, als der Beschwerdeführer mit seinem Motorrad erschienen sei. Er sei sich sicher, dass es sich bei dem Vorfall um einen Versuch der Gefolgsleute des al-Sarkhi gehandelt habe, ihn zu attackieren. In der Folge habe al-Sarkhi einen Angriff auf eine Polizeistation befohlen, dabei sein ein Polizist getötet worden. Daraufhin hätte das irakische Militär Kerbala umstellt und es hätten sich die Gefolgsleute des al-Sarkhi und das Militär Kämpfe geliefert. Bei Filmaufnahmen habe eine Person seinen Vater gefragt, was gefilmt würde. Sein Vater habe daraufhin angenommen, dass es sich um einen Anhänger von al-Sarkhi handeln würde. Nach weiteren Recherchen sei seinem Vater von Bekannten al-Sarkhis gewarnt und zum Verlassen des Landes aufgefordert worden. An 25.07.2014 hätten zwei Männer auf einem Motorrad das Haus der Familie des Beschwerdeführers aufgesucht. Eine Nachbarin hätte diesen mitgeteilt, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht zuhause sei. Nachdem die Nachbarin angeklopft habe, hätten sich die Männer entfernt. Einer der Männer habe eine Waffe getragen. Daraufhin habe der Vater die Ausreise beschlossen und die Familie habe sich zunächst nach Bagdad begeben und sei dann ausgereist, da al-Sarkhi auch Gefolgsleute in Bagdad habe.1.
- Der Beschwerdeführer führte zu seinem ersten Antrag vom 10.06.2015 zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt aus: Er habe im Irak als Kameramann und Journalist beim Sender " römisch 40 " gemeinsam mit seinem Vater gearbeitet. Im März 2013 hätten sie eine Person namens al-Sarkhi filmen wollen, da dieser "viele Lügen" erzählen würde. Dabei hätten sich Auseinandersetzungen mit der Gefolgschaft al-Sarkhi ergeben, diese hätten dem Beschwerdeführer vorgeworfen, nicht die Wahrheit zu berichten. Er habe sich damals bedroht gefühlt. Der Generaldirektor von " römisch 40 " habe aufgrund des Vorfalles das Militär verständig und daraufhin wären die Gefolgsleute des al-Sarkhi festgenommen worden. An 19.03.2013 habe er seinen Bruder mit dem Motorrad abgeholt. Dabei habe sich ein Unfall mit einem Fahrzeug ereignet, an den er sich nicht erinnern könne. Im Nachhinein sei ihm von seinem Vater und dem Ehemann seiner Tante mitgeteilt worden, dass das in den Unfall verwickelte Fahrzeug keine Nummernschilder angebracht gehabt habe und sich erst in Bewegung gesetzt habe, als der Beschwerdeführer mit seinem Motorrad erschienen sei. Er sei sich sicher, dass es sich bei dem Vorfall um einen Versuch der Gefolgsleute des al-Sarkhi gehandelt habe, ihn zu attackieren. In der Folge habe al-Sarkhi einen Angriff auf eine Polizeistation befohlen, dabei sein ein Polizist getötet worden. Daraufhin hätte das irakische Militär Kerbala umstellt und es hätten sich die Gefolgsleute des al-Sarkhi und das Militär Kämpfe geliefert. Bei Filmaufnahmen habe eine Person seinen Vater gefragt, was gefilmt würde. Sein Vater habe daraufhin angenommen, dass es sich um einen Anhänger von al-Sarkhi handeln würde. Nach weiteren Recherchen sei seinem Vater von Bekannten al-Sarkhis gewarnt und zum Verlassen des Landes aufgefordert worden. An 25.07.2014 hätten zwei Männer auf einem Motorrad das Haus der Familie des Beschwerdeführers aufgesucht. Eine Nachbarin hätte diesen mitgeteilt, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht zuhause sei. Nachdem die Nachbarin angeklopft habe, hätten sich die Männer entfernt. Einer der Männer habe eine Waffe getragen. Daraufhin habe der Vater die Ausreise beschlossen und die Familie habe sich zunächst nach Bagdad begeben und sei dann ausgereist, da al-Sarkhi auch Gefolgsleute in Bagdad habe. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.06.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017, Zl. 1073280609-150652566, zugestellt durch Hinterlegung am 04.07.2017 (eine Rücksendung des Poststückes als nicht behoben ist nicht aktenkundig), wegen der Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens rechtskräftig abgewiesen, auch subsidiärer Schutz wurde nicht gewährt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak
§ 46FPG zulässig sei.
Unter einem wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage.Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.06.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017, Zl. 1073280609-150652566, zugestellt durch Hinterlegung am 04.07.2017 (eine Rücksendung des Poststückes als nicht behoben ist nicht aktenkundig), wegen der Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens rechtskräftig abgewiesen, auch subsidiärer Schutz wurde nicht gewährt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Unter einem wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage. 1.
- Der Beschwerdeführer führte zur Begründung des verfahrensgegenständlichen zweiten Antrages auf internationalen Schutz vom anlässlich seiner Erstbefragung am 04.12.2018 aus, nicht in den Irak zurückkehren zu wollen und deshalb neuerlich internationalen Schutz zu begehren. Er habe keine anderen Asylgründe, als die bereits damals im Verfahren vorgebrachten Asylgründe. Er habe den Irak verlassen müsse, da er von bestimmten Gruppierungen verfolgt werde, die dort aktiv wären. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, wie sein Bruder getötet zu werden. Seine Familie würde sich außerdem in Graz aufhalten und er werde versuchen, weiter mit seinen Angehörigen leben zu können. Bei der nachfolgenden Einvernahme vor der belangten Behörde am 29.12.2017 im Beisein eines Rechtsberaters bestätigte der Beschwerdeführer zunächst, eine Rechtsberatung in Anspruch genommen zu haben. Seine Familie halte sich in Graz auf, er lebe bei seinen Angehörigen und unterhalte zu diesen eine gute Beziehung. Weitere Verwandte im Bundesgebiet habe er nicht und sei alleinstehend. In seinem ersten Asylverfahren habe er die Wahrheit angegeben und dargelegt, von der schiitischen Miliz bedroht worden zu sein. Er habe sämtliche Ausreisegründe im ersten Asylverfahren angeben können. Nunmehr habe er von drei bis vier Monaten von seinen Freunden im Irak gehört, dass sich die Miliz verstärkt habe und noch mehr Unterstützung erhalte. Im Fall einer Rückkehr in den Irak werde er sofort getötet. Seine gesamte Familie sei aus dem Irak geflüchtet und es habe sich die Lage im Irak seit dem Abschluss des ersten Asylverfahren in ÖSerreich nur noch verschlechtert. 1.
- Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid zum verfahrensgegenständlichen Antrag damit, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zum Vorverfahren keinen neuen Sachverhalt und keine neuen Fluchtgründe vorgebracht und sich auf die bereits vorgebrachten Fluchtgründe berufen habe. Die Angaben des Beschwerdeführers wiesen ferner keinen glaubhaften Kern auf. Weder die allgemeine, noch die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Irak habe sich seit Eintritt der Rechtskraft des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017 nachteilig geändert. 1.
- In der Beschwerde wurde zu deren Begründung unter Berufung auf zitierte Berichte zur Lage im Irak und insbesondere zu den Aktivitäten schiitischer Milizen in Bagdad sowie zur dortigen Sicherheits- und Versorgungslage zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer würde im Fall einer Rückkehr in den Irak eine instabile Sicherheits- und Versorgungslage vorfinden, sodass von einem geänderten Sachverhalt im Hinblick auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr und damit im Hinblick auf die Prüfung des Antrages auf Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt vorliegen würde. 1.
- Dem Beschwerdeführer droht im Irak keine individuellen Gefährdung oder psychische und/oder physische Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines verfahrensgegenständlich zweiten Antrages auf internationalen Schutz vom 04.12.2018 weist keinen glaubhaften Kern auf. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit Berufserfahrung als Kameramann und Journalist und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Er verfügt über eine Wohnmöglichkeit im Haus seiner Familie in Kerbala. Dem Beschwerdeführer ist darüber hinaus die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar. 1.
- Eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage im Irak im Sinne einer Verschlechterung der Lage ist seit der Rechtskraft des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017, Zl. 1073280609-150652566, nicht eingetreten. 1.
- Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der angeführten Quellen getroffen:
- Politische Lage Im März 2003 kam es zum Einmarsch von Truppen einer Koalition, die von den USA angeführt wurde (BBC 12.7.2017). Als Grund hierfür wurden Massenvernichtungswaffen angegeben, deren Existenz jedoch nie bestätigt werden konnte. Nach dem im März 2003 erfolgten Sturz von Saddam Hussein, einem Angehörigen der sunnitischen Minderheit, wurden die Regierungen von Vertretern der schiitischen Mehrheitsbevölkerung geführt (BPB 9.11.2015). Mit 2003 begann der Aufstieg von [vorwiegend] irantreuen bzw. dem Iran nahestehenden schiitischen Parteien/Milizen, denen die amerikanischen Invasoren erlaubten, aus dem iranischen Exil in ihre Heimat zurückzukehren (SWP 8.2016; vgl. Hiltermann 26.4.2017). Es konnte nach der Entmachtung Husseins weder eine umfassende Demokratisierung noch eine Stabilisierung erreicht werden, da die Strukturen des neuen politischen Systems das Land entlang ethnisch-konfessioneller Linien fragmentierten (BPB 9.11.2015). Die von der US-Besatzung beschlossene Auflösung der irakischen Armee sowie das Verbot der Baath-Partei ließen viele Sunniten, darunter erfahrene Militärs, radikalen islamistischen Gruppen zuströmen (Spiegel 18.4.2015). Die sunnitische Minderheit fühlte sich zunehmend diskriminiert und radikale Anführer konnten immer mehr Anhänger gewinnen (AI 28.5.2008). Zudem hatte die Demontage der irakischen Armee und irakischen Sicherheitskräfte durch die US-geführte Koalition ein Sicherheitsvakuum hinterlassen, das die schiitischen Milizen zu füllen versuchten, wodurch es zu einem sunnitischen Aufstand kam (Hiltermann 26.4.2017). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung) arbeitete zum Teil mit diesen Kräften (Badr-Miliz) zusammen, und verschloss vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitischen Bevölkerung die Augen (Reuters 14.12.2015). Während die Revolte der Sunniten gegen die US-Präsenz seit 2003 eher eine nationalistisch als eine religiös geprägte Bewegung war, entwickelte die Revolte zunehmend einen dominanten radikal-sunnitisch-islamistischen Zug. Der in der Folge entstehende konfessionelle Bürgerkrieg (ca. 2005 bis 2007) führte zu einer Änderung der US-Politik im Irak, die wiederum die Niederlage von Al-Qaida im Irak (AQI) herbeiführte. Doch dadurch, dass das Problem der Ausgrenzung der Sunniten weiter bestehen blieb, kam es zu weiteren Protesten in den sunnitischen Gebieten in den Jahren 2013 und 2014, daraufhin zu einer gewaltsamen Antwort von Seiten des Staates und danach zur Übernahme sunnitischer Gebiete durch eine noch radikalere Version von Al-Qaida - durch die Organisation "Islamischer Staat" [IS, auch ISIS oder ISIL, vormals ISI, arabisch Daesh] (Hiltermann 26.4.2017). Diese konnte in große Teile der sunnitischen Gebiete im Westen des Irak, in kurdische Gebiete im Norden des Irak und in Teile Syriens vordringen (ACCORD 12.2016). Als die nach der Entmachtung Saddam Husseins neu aufgestellte Armee vorübergehend "kollabierte", mobilisierten schiitische Führer in Notwehr ihre Gefolgschaft, wodurch die schiitischen Milizen (allen voran die Badr Organisation, Asaib Ahl al-Haq und Kataeb Hezbollah, mit Unterstützung des Irans) verstärkt auf den Plan traten und sich nordwärts in die sunnitischen Gebiete bewegten (Hiltermann 26.4.2017).Im März 2003 kam es zum Einmarsch von Truppen einer Koalition, die von den USA angeführt wurde (BBC 12.7.2017). Als Grund hierfür wurden Massenvernichtungswaffen angegeben, deren Existenz jedoch nie bestätigt werden konnte. Nach dem im März 2003 erfolgten Sturz von Saddam Hussein, einem Angehörigen der sunnitischen Minderheit, wurden die Regierungen von Vertretern der schiitischen Mehrheitsbevölkerung geführt (BPB 9.11.2015). Mit 2003 begann der Aufstieg von [vorwiegend] irantreuen bzw. dem Iran nahestehenden schiitischen Parteien/Milizen, denen die amerikanischen Invasoren erlaubten, aus dem iranischen Exil in ihre Heimat zurückzukehren (SWP 8.2016; vergleiche Hiltermann 26.4.2017). Es konnte nach der Entmachtung Husseins weder eine umfassende Demokratisierung noch eine Stabilisierung erreicht werden, da die Strukturen des neuen politischen Systems das Land entlang ethnisch-konfessioneller Linien fragmentierten (BPB 9.11.2015). Die von der US-Besatzung beschlossene Auflösung der irakischen Armee sowie das Verbot der Baath-Partei ließen viele Sunniten, darunter erfahrene Militärs, radikalen islamistischen Gruppen zuströmen (Spiegel 18.4.2015). Die sunnitische Minderheit fühlte sich zunehmend diskriminiert und radikale Anführer konnten immer mehr Anhänger gewinnen (AI 28.5.2008). Zudem hatte die Demontage der irakischen Armee und irakischen Sicherheitskräfte durch die US-geführte Koalition ein Sicherheitsvakuum hinterlassen, das die schiitischen Milizen zu füllen versuchten, wodurch es zu einem sunnitischen Aufstand kam (Hiltermann 26.4.2017). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung) arbeitete zum Teil mit diesen Kräften (Badr-Miliz) zusammen, und verschloss vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitischen Bevölkerung die Augen (Reuters 14.12.2015). Während die Revolte der Sunniten gegen die US-Präsenz seit 2003 eher eine nationalistisch als eine religiös geprägte Bewegung war, entwickelte die Revolte zunehmend einen dominanten radikal-sunnitisch-islamistischen Zug. Der in der Folge entstehende konfessionelle Bürgerkrieg (ca. 2005 bis 2007) führte zu einer Änderung der US-Politik im Irak, die wiederum die Niederlage von Al-Qaida im Irak (AQI) herbeiführte. Doch dadurch, dass das Problem der Ausgrenzung der Sunniten weiter bestehen blieb, kam es zu weiteren Protesten in den sunnitischen Gebieten in den Jahren 2013 und 2014, daraufhin zu einer gewaltsamen Antwort von Seiten des Staates und danach zur Übernahme sunnitischer Gebiete durch eine noch radikalere Version von Al-Qaida - durch die Organisation "Islamischer Staat" [IS, auch ISIS oder ISIL, vormals ISI, arabisch Daesh] (Hiltermann 26.4.2017). Diese konnte in große Teile der sunnitischen Gebiete im Westen des Irak, in kurdische Gebiete im Norden des Irak und in Teile Syriens vordringen (ACCORD 12.2016). Als die nach der Entmachtung Saddam Husseins neu aufgestellte Armee vorübergehend "kollabierte", mobilisierten schiitische Führer in Notwehr ihre Gefolgschaft, wodurch die schiitischen Milizen (allen voran die Badr Organisation, Asaib Ahl al-Haq und Kataeb Hezbollah, mit Unterstützung des Irans) verstärkt auf den Plan traten und sich nordwärts in die sunnitischen Gebiete bewegten (Hiltermann 26.4.2017). Das politische Geschehen ist trotz großer Erfolge bei der Rückeroberung von IS weiterhin vom Kampf gegen den IS geprägt (ÖB 12.2016). Seit Ende 2015 wird der IS mit einem Bündnis auf Zeit aus irakischem Militär, kurdischen Peschmerga, schiitischen Milizen und Luftschlägen der internationalen US-geführten Anti-IS-Koalition bekämpft (AA 7.2.2017). Nach dem Referendum über die Lossagung Irakisch-Kurdistans vom Irak am 25.9.2017 erklärte der Kurdenführer Mas?ud Barzani am Tag darauf (noch vor der offiziellen Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses), dass die Mehrheit der Kurden, die ihre Stimme abgaben, die Unabhängigkeit unterstützen würden. Die Beteiligung lag in etwa bei 72 Prozent (Al-Jazeera 27.9.2017). Wahlberechtigt waren ca. fünf Millionen Einwohner, darunter mehrheitlich Kurden verschiedenen Glaubens, aber auch Christen und die meist sunnitischen Araber und Turkmenen der Region (Tagesspiegel 25.9.2017). Nach vorläufigen Zahlen von Barzanis KDP (Kurdische Demokratische Partei) stimmten beim Referendum knapp 92 Prozent für die Unabhängigkeit. Trotz internationaler Kritik und Warnungen hatte die kurdische Autonomieregierung die Bürger am Montag abstimmen lassen (Standard 27.9.2017). Die Zentralregierung hält das Referendum für verfassungswidrig. Auch die Türkei und der Iran sind strikt gegen einen unabhängigen Kurdenstaat. Bereits kurz nach der Abstimmung hatten die türkische und die irakische Armee ein gemeinsames Militärmanöver begonnen. Laut dem irakischen Generalstabschef Uthman al-Ghanami finde die Übung in der Gegend des Grenzübergangs Habur statt, des Übergangs zwischen der Türkei und der Kurdenregion im Nordirak. Die türkische Armee hatte das Manöver bereits eine Woche zuvor begonnen (Standard 27.9.2017). Die Türkei reagierte auch mit der Ankündigung von wirtschaftlichen Sanktionen. Präsident Recep Tayyip Erdogan erklärte am Folgetag des Referendums, dass die "irakischen Kurden hungern würden, wenn sein Land keine Lastwagen mehr in die Region ließe." Er drohte darüber zudem mit einem Stopp des kurdischen Ölexports und einer militärischen Intervention im Nordirak nach dem Vorbild des türkischen Einmarschs in Syrien. Das Referendum nannte er "null und nichtig" (Al-Jazeera 27.9.2017; vgl. Standard 26.9.2017). Der Nachbarstaat Iran schloss als Reaktion auf das Referendum nach dem Luftraum laut offiziellen Angaben auch die Landgrenze zu den Kurdengebieten. Allerdings gab es unterschiedliche Berichte darüber, ob ein Grenzübergang weiterhin geöffnet blieb. Parlamentspräsident Ali Larijani kündigte am Dienstag zudem an, dass das Parlament "alles, was zu einer Desintegration der Region führen könnte", nicht anerkennen werde. Medienangaben zufolge gab es wegen des Referendums am Montag spontane Straßenfeiern in mehreren kurdischen Städten im Iran (Standard 26.9.2017). Der Iran und die von ihm finanzierten schiitischen Milizen im Irak. sehen die Unabhängigkeitsbestrebungen der irakischen Kurden als Bedrohung einer iranisch dominierten Neuordnung der Region, die über den Irak und Syrien bis in den Libanon reicht. Dazu braucht die iranische Führung einen Irak in seinen jetzigen Grenzen und mit seinen Ölquellen in Kirkuk. Iranische Militärs und Revolutionsgardisten mahnten zunächst in eher blumigen Worten, inzwischen melden sie das Recht auf militärische Aktionen auf kurdischem Territorium an, sollte Erbil die Unabhängigkeit vorantreiben. Sie wittern hinter dem Referendum auch eine amerikanisch-israelische Strategie zur Unterminierung iranischer Interessen. Was in diesem Fall nur zur Hälfte stimmt. Israel ist in der Tat der einzige Staat im Nahen Osten, der das Referendum befürwortet, Kurden und Israelis haben eine lange Geschichte gegenseitiger Unterstützung (Zeit 24.9.2017). Die Türkei und der Iran befürchten darüber hinaus Auswirkungen auf die Autonomiebestrebungen ihrer eigenen kurdischen Minderheiten. Die USA als wichtiger Verbündeter der Kurden hatten sich ebenfalls gegen das Referendum ausgesprochen, weil sie den Kampf gegen den IS gefährdet sehen (Standard 26.9.2017).Nach dem Referendum über die Lossagung Irakisch-Kurdistans vom Irak am 25.9.2017 erklärte der Kurdenführer Mas?ud Barzani am Tag darauf (noch vor der offiziellen Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses), dass die Mehrheit der Kurden, die ihre Stimme abgaben, die Unabhängigkeit unterstützen würden. Die Beteiligung lag in etwa bei 72 Prozent (Al-Jazeera 27.9.2017). Wahlberechtigt waren ca. fünf Millionen Einwohner, darunter mehrheitlich Kurden verschiedenen Glaubens, aber auch Christen und die meist sunnitischen Araber und Turkmenen der Region (Tagesspiegel 25.9.2017). Nach vorläufigen Zahlen von Barzanis KDP (Kurdische Demokratische Partei) stimmten beim Referendum knapp 92 Prozent für die Unabhängigkeit. Trotz internationaler Kritik und Warnungen hatte die kurdische Autonomieregierung die Bürger am Montag abstimmen lassen (Standard 27.9.2017). Die Zentralregierung hält das Referendum für verfassungswidrig. Auch die Türkei und der Iran sind strikt gegen einen unabhängigen Kurdenstaat. Bereits kurz nach der Abstimmung hatten die türkische und die irakische Armee ein gemeinsames Militärmanöver begonnen. Laut dem irakischen Generalstabschef Uthman al-Ghanami finde die Übung in der Gegend des Grenzübergangs Habur statt, des Übergangs zwischen der Türkei und der Kurdenregion im Nordirak. Die türkische Armee hatte das Manöver bereits eine Woche zuvor begonnen (Standard 27.9.2017). Die Türkei reagierte auch mit der Ankündigung von wirtschaftlichen Sanktionen. Präsident Recep Tayyip Erdogan erklärte am Folgetag des Referendums, dass die "irakischen Kurden hungern würden, wenn sein Land keine Lastwagen mehr in die Region ließe." Er drohte darüber zudem mit einem Stopp des kurdischen Ölexports und einer militärischen Intervention im Nordirak nach dem Vorbild des türkischen Einmarschs in Syrien. Das Referendum nannte er "null und nichtig" (Al-Jazeera 27.9.2017; vergleiche Standard 26.9.2017). Der Nachbarstaat Iran schloss als Reaktion auf das Referendum nach dem Luftraum laut offiziellen Angaben auch die Landgrenze zu den Kurdengebieten. Allerdings gab es unterschiedliche Berichte darüber, ob ein Grenzübergang weiterhin geöffnet blieb. Parlamentspräsident Ali Larijani kündigte am Dienstag zudem an, dass das Parlament "alles, was zu einer Desintegration der Region führen könnte", nicht anerkennen werde. Medienangaben zufolge gab es wegen des Referendums am Montag spontane Straßenfeiern in mehreren kurdischen Städten im Iran (Standard 26.9.2017). Der Iran und die von ihm finanzierten schiitischen Milizen im Irak. sehen die Unabhängigkeitsbestrebungen der irakischen Kurden als Bedrohung einer iranisch dominierten Neuordnung der Region, die über den Irak und Syrien bis in den Libanon reicht. Dazu braucht die iranische Führung einen Irak in seinen jetzigen Grenzen und mit seinen Ölquellen in Kirkuk. Iranische Militärs und Revolutionsgardisten mahnten zunächst in eher blumigen Worten, inzwischen melden sie das Recht auf militärische Aktionen auf kurdischem Territorium an, sollte Erbil die Unabhängigkeit vorantreiben. Sie wittern hinter dem Referendum auch eine amerikanisch-israelische Strategie zur Unterminierung iranischer Interessen. Was in diesem Fall nur zur Hälfte stimmt. Israel ist in der Tat der einzige Staat im Nahen Osten, der das Referendum befürwortet, Kurden und Israelis haben eine lange Geschichte gegenseitiger Unterstützung (Zeit 24.9.2017). Die Türkei und der Iran befürchten darüber hinaus Auswirkungen auf die Autonomiebestrebungen ihrer eigenen kurdischen Minderheiten. Die USA als wichtiger Verbündeter der Kurden hatten sich ebenfalls gegen das Referendum ausgesprochen, weil sie den Kampf gegen den IS gefährdet sehen (Standard 26.9.2017). Die irakische Regierung beantwortete den Aufruf Barzanis, mit den Kurden nun in Verhandlungen zu treten, ebenfalls mit einer Drohung. Premierminister Haider al-Abadi forderte die Kurden auf, binnen drei Tagen die Kontrolle der Flughäfen im Norden des Landes an die Zentralregierung zu übergeben. Sollte dies nicht geschehen, werde die irakische Regierung den Luftraum sperren und keine Flüge mehr aus oder in den Nordirak zulassen. Inlandsflüge seien davon jedoch nicht betroffen und internationale Flüge in und aus der Kurdenregion könnten [nach derzeitigem Stand] über Bagdad stattfinden (Al-Jazeera 27.9.2017; vgl. Standard 26.9.2017). Darüber hinaus stimmte das irakische Parlament bereits am Montag dafür, die irakische Armee in jene Gebiete zu schicken, in denen das Referendum abgehalten wurde, die jedoch laut irakischer Verfassung von 2005 als "umstrittenen" gelten - insbesondere Kirkuk und Umgebung, wo die Kurden die völlige Kontrolle übernahmen, nachdem 2014 die irakische Armee vor dem "Islamischen Staat" (IS) geflohen war (Harrer 26.9.2017).Die irakische Regierung beantwortete den Aufruf Barzanis, mit den Kurden nun in Verhandlungen zu treten, ebenfalls mit einer Drohung. Premierminister Haider al-Abadi forderte die Kurden auf, binnen drei Tagen die Kontrolle der Flughäfen im Norden des Landes an die Zentralregierung zu übergeben. Sollte dies nicht geschehen, werde die irakische Regierung den Luftraum sperren und keine Flüge mehr aus oder in den Nordirak zulassen. Inlandsflüge seien davon jedoch nicht betroffen und internationale Flüge in und aus der Kurdenregion könnten [nach derzeitigem Stand] über Bagdad stattfinden (Al-Jazeera 27.9.2017; vergleiche Standard 26.9.2017). Darüber hinaus stimmte das irakische Parlament bereits am Montag dafür, die irakische Armee in jene Gebiete zu schicken, in denen das Referendum abgehalten wurde, die jedoch laut irakischer Verfassung von 2005 als "umstrittenen" gelten - insbesondere Kirkuk und Umgebung, wo die Kurden die völlige Kontrolle übernahmen, nachdem 2014 die irakische Armee vor dem "Islamischen Staat" (IS) geflohen war (Harrer 26.9.2017). Der Armeeeinsatz in den umstrittenen Gebieten, insbesondere in Kirkuk und Umgebung, führte zum Zusammenbruch der irakisch-kurdischen Peschmerga unter dem gemeinsamen Druck von Irak und Iran kurz nach dem Referendum über die Unabhängigkeit der Kurden am
- September 2017 und könnte den Nordirak letztlich eher destabilisieren. Die Peshmerga zogen sich am
- und
- Oktober 2017 aus den umkämpften Gebieten im Nordirak im Wesentlichen zurück (siehe hiezu die untenstehende Karte). Details dazu siehe Punkte 1.
- und 2.
- Staatsform & Parteien Der Irak ist formal-konstitutionell eine republikanische, demokratische, föderal organisierte und parlamentarische Republik. So sieht es die gültige Verfassung von 2005 vor. Sitz von Regierung und Parlament ist Bagdad. Staatspräsident ist seit dem 24.07.2014 der Kurde Fuad Massum, Angehöriger der irakisch-kurdischen Partei Patriotic Union of Kurdistan - PUK. Ein Teil des föderalen Staates ist auch das kurdische Autonomiegebiet, das im Nordosten des Iraks angesiedelt ist. Diese Föderale Region Kurdistan hat weitgehende Souveränität. Sie verfügt über eigene exekutive, legislative und judikative Organe und besitzt seit 2009 eine eigene Verfassung, sowie gesonderte Militäreinheiten, die Peschmerga (LIP 6.2015). Im Irak gibt es eine Vielzahl von Parteien (zu einer Anerkennung genügen laut Parteiengesetz 500 Unterschriften). Sie haben sich vor und nach den Wahlen zu Bündnissen zusammengeschlossen (AA 7.2.2017). Wahlen & Premierminister Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, hatte zwar abermals der zuvor amtierende Premierminister Nouri al-Maliki gewonnen, da es jedoch auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen ihn gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Maliki wird unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitenfeindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen, wie dem IS, beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015; vgl. auch Abschnitt "Sicherheitslage"). Infolge dessen wurde die schiitisch dominierte Regierung des Premierministers Nuri al-Maliki von einer nationalen Einheitsregierung mit Beteiligung von Sunniten und Kurden unter dem
igteren Premierminister Haidar al-Abadi abgelöst (HRW 29.1.2015). Abadi ist ebenfalls Schiite und ein Parteikollege Malikis in der Da'wa-Partei. Er ist mit dem Versprechen angetreten, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015), und zunächst konnten durch seine Ernennung zum irakischen Premierminister tatsächlich einige gesellschaftliche Gräben geschmälert werden. Von einer tatsächlichen Versöhnung zwischen den ethnischen und religiösen Gruppierungen ist jedoch nichts zu bemerken (ÖB 12.2016). Die Besetzung aller politischen Führungspositionen, so auch der Kabinettsposten, folgt seit Jahren einem Kalkül ethnisch/religiöser Balance. Die sunnitischen Regierungs- und Parlamentsmitglieder stehen unter Druck, da ihre Kooperation in Bagdad bislang kaum dazu beitrug, ihre Klientel zu schützen (ÖB 12.2016). Das irakische Parlament wählte den moderaten sunnitischen Politiker Salim al-Jabouri zum Parlamentspräsidenten (Al Arabiya 15.7.2014).Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, hatte zwar abermals der zuvor amtierende Premierminister Nouri al-Maliki gewonnen, da es jedoch auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen ihn gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Maliki wird unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitenfeindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen, wie dem IS, beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015; vergleiche auch Abschnitt "Sicherheitslage"). Infolge dessen wurde die schiitisch dominierte Regierung des Premierministers Nuri al-Maliki von einer nationalen Einheitsregierung mit Beteiligung von Sunniten und Kurden unter dem
igteren Premierminister Haidar al-Abadi abgelöst (HRW 29.1.2015). Abadi ist ebenfalls Schiite und ein Parteikollege Malikis in der Da'wa-Partei. Er ist mit dem Versprechen angetreten, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015), und zunächst konnten durch seine Ernennung zum irakischen Premierminister tatsächlich einige gesellschaftliche Gräben geschmälert werden. Von einer tatsächlichen Versöhnung zwischen den ethnischen und religiösen Gruppierungen ist jedoch nichts zu bemerken (ÖB 12.2016). Die Besetzung aller politischen Führungspositionen, so auch der Kabinettsposten, folgt seit Jahren einem Kalkül ethnisch/religiöser Balance. Die sunnitischen Regierungs- und Parlamentsmitglieder stehen unter Druck, da ihre Kooperation in Bagdad bislang kaum dazu beitrug, ihre Klientel zu schützen (ÖB 12.2016). Das irakische Parlament wählte den moderaten sunnitischen Politiker Salim al-Jabouri zum Parlamentspräsidenten (Al Arabiya 15.7.2014). Abadis Reformen sind bislang nur oberflächlicher Natur oder harren noch ihrer Umsetzung. Unterstützt werden die Reformpläne der Regierung bislang immerhin durch die höchste geistliche Autorität der Schiiten, Großajatollah Al-Sistani (AA 7.2.2017). Insgesamt ist die Zentralregierung aber schwach, Premierminister Abadi kann gegen die internen Rivalitäten der schiitischen Parteien nicht viel ausrichten. Er ist von zahlreichen Herausforderern umgeben: Dem Ex-Premierminister Nouri al-Maliki, dem Oppositionsführer und populärer Priester Muqtada al-Sadr, sowie den anderen Anführern schiitischer Milizen (Stansfield 26.4.2017). Das irakische Parlament hat am 29.01.2017 die neuen Minister für Verteidigung und Inneres bestätigt. Der Armeegeneral Erfan al-Hiyali von der sunnitischen Minderheit im Land wird künftig das Verteidigungsministerium führen. Kasim al-Aradschi von der schiitischen Badr-Organisation leitet das Ressort Inneres. Ministerpräsident Haider al-Abadi lobte die Entscheidung des Parlaments als "guten Fortschritt zu einer entscheidenden Zeit". Beide Posten waren monatelang unbesetzt (ORF, 30.01.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (28.5.2008): Jahresbericht 2008, , http://www.amnesty.de/jahresbericht/2008/irak, Zugriff 9.8.2017 -Strichaufzählung Al Arabiya (15.7.2014): Iraq parliament elects Salim Jabouri as speaker, http://english.alarabiya.net/en/News/middle-east/2014/07/15/Iraq-parliament-elects-Salim-al-Juburi-as-speaker-TV.html, Zugriff am 9.5.2016 -Strichaufzählung Al Monitor (26.1.2017): Can public outcry in southern Iraq end Maliki's political ambitions?, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/01/southern-iraq-muqtada-maliki-abadi-reform-shiite-protest.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung Al-Monitor (21.7.2017): If Iran has its way, Abadi won't see a second term in Iraq,Al-Monitor (21.7.2017): römisch eins f Iran has its way, Abadi won't see a second term in Iraq, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/07/iran-iraq-prime-minister-abadi-khamenei-pmu-shiite-militias.html, Zugriff 9.8.2017 -Strichaufzählung Al-Monitor (24.8.2017): Iraq's Hakim moves out of Iran's shadow, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/08/ammar-hakim-supreme-islamic-council-iraq-iran.html, Zugriff 28.8.2017 -Strichaufzählung BBC (12.7.2017): Iraq profile - timeline, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-14546763, Zugriff 4.8.2017 -Strichaufzählung BPB - Bundeszentrale für politische Bildung (9.11.2015): Innerstaatliche Konflikte Irak, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54603/irak, Zugriff 9.8.2017 -Strichaufzählung Carnegie - Middle East Center (28.4.2017): The Popular Mobilization Forces and Iraq's Future, http://carnegie-mec.org/2017/04/28/popular-mobilization-forces-and-iraq-s-future-pub-68810, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung Spiegel (18.4.2015): Secret Files Reveal the Structure of Islamic State, http://www.spiegel.de/international/world/islamic-state-files-show-structure-of-islamist-terror-group-a-1029274.html, Zugriff 9.8.2017 -Strichaufzählung Euronews (27.4.2017): Jesiden und Kurden schlagen Alarm: Angst vor weiteren Luftschlägen der Türkei in Sinjar, http://de.euronews.com/2017/04/27/jesiden-und-kurden-schlagen-alarm-angst-vor-weiteren-luftschlaegen-der-tuerkei, Zugriff 10.8.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine (12.7.2017): Nicht das Ende des Terrors, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/is-kommentar-nicht-das-ende-des-terrors-15101948.html, Zugriff 31.7.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit(6.2015): Irak - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 17.12..2015 -Strichaufzählung Harrer, Gudrun - in Der Standard (28.11.2016): Irakische Milizen: Zerstörung der Armee, http://derstandard.at/2000048292489/Irakische-Milizen-Zerstoerung-der-Armee, Zugriff 21.8.2017 -Strichaufzählung Harrer, Gudrun - in Der Standard (9.12.2016): Mossul: Zähes Ringen mit dem "Islamischen Staat", http://derstandard.at/2000048999294/Mossul-Zaehes-Ringen-mit-dem-Islamischen-Staat, Zugriff 9.8.2016 -Strichaufzählung Harrer, Gudrun - in Der Standard (13.2.2017): Schiiten gegen Schiiten im Irak, http://derstandard.at/2000052505984/Schiiten-gegen-Schiiten-im-Irak, Zugriff 9.8.2017 -Strichaufzählung Harrer, Gudrun - in Der Standard (10.8.2017): Der schwierige Weg Mossuls in den Frieden, http://www.derstandard.at/2000062481137/Der-schwierige-Weg-Mossuls-in-den-Frieden, Zugriff 10.8.2017 -Strichaufzählung Hiltermann, Joost - Program Director Middle East & North at the International Crisis Group (26.4.2017): EASO COI Meeting Report Iraq, Practical Cooperation Meeting 25.-
- April, Brussels, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/IRQ_Meeting_Report.pdf, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (16.2.2017): Iraq: Looting, Destruction by Forces Fighting ISIS, https://www.hrw.org/news/2017/02/16/iraq-looting-destruction-forces-fighting-isis, Zugriff 9.8.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015, http://www.ecoi.net/local_link/295451/416499_en.html, Zugriff 9.8.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (22.3.2017): Counter-terrorism Pitfalls: What the U.S. Fight against ISIS and al-Qaeda Should Avoid, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/003-counter-terrorism-pitfalls-what-us-fight-against-isis-and-al-qaeda-should-avoid, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (31.5.2017): Reconciling Iraq's Hard Realities, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/iraq-reconciling-hard-realities, Zugriff 1.8.2017 -Strichaufzählung IFK - Analysezentrum (9.6.2017): Fact Sheet Irak, Nummer 62, per Email -Strichaufzählung LIP - Das Länderinformationsportal (6.2015): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 8.8.2017 -Strichaufzählung MEE - Middle East Eye (12.2.2017): Inter-Shia tension mounts in Baghdad after clashes, http://www.middleeasteye.net/news/inter-shia-tension-mounts-baghdad-after-clashes-1268563748, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung NYTimes - New York Times (15.7.2017): Iran Dominates in Iraq After U.S. 'Handed the Country Over', https://www.nytimes.com/2017/07/15/world/middleeast/iran-iraq-iranian-power.html, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung OA/EASO - Oxford Analytica for the European Asylum Support Office (2.2017): Country Intelligence Report: Iraq, per Email am 25.4.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Amman (5.2015): Asylländerbericht Irak, per Email -Strichaufzählung Qantara (17.8.2015): Der Irak ist irreversibel gespalten, https://de.qantara.de/inhalt/der-aufstieg-des-is-und-der-zerfall-des-irak-der-irak-ist-irreversibel-gespalten, Zugriff 21.8.2017 -Strichaufzählung Reuters (14.12.2015): Torture by Iraqi militias: the report Washington did not want you to see, http://www.reuters.com/investigates/special-report/mideast-crisis-iraq-militias/, Zugriff 9.3.2016 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2016): Die "Volksmobilisierung" im Irak, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2016A52_sbg.pdf, Zugriff 21.8.2017 -Strichaufzählung Standard (5.11.2015): Iraks Premier Abadi fährt seinen Reformkarren an die Wand, http://derstandard.at/2000025096956/Iraks-Premier-Abadi-faehrt-seinen-Reformkarren-an-die-Wand, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Stansfield, Gareth - Professor of Middle East Politics and the Al-Qasimi Chair of Arab Gulf Studies at the University of Exeter (26.4.2017): EASO COI Meeting Report Iraq, Practical Cooperation Meeting 25.-
- April, Brussels, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/IRQ_Meeting_Report.pdf, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): United States Commission on International Religious Freedom 2017 Annual Report; 2017 Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, http://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494429603_iraq-2017.pdf, Zugriff 13.6.2017
- Sicherheitslage Hintergrund Nachdem die irakische Armee im Sommer 2014 vorübergehend Auflösungserscheinungen zeigte und dem IS kampflos große Gebiete des Landes überließ (Spiegel 15.6.2014), veröffentlichte der schiitische Religionsführer im Irak, Großayatollah Ali al-Sistani einen Aufruf zur Mobilisierung gegen den IS, infolge dessen sich zahlreiche schiitische Milizen gründeten. Auch ältere schiitische Milizen aus der Zeit der religiös motivierten Gewalt von 2006 gewannen wieder an Einfluss. Mit Unterstützung des Irans konnten diese einen Angriff des IS auf die Hauptstadt verhindern und die Terrororganisation weiter nach Norden zurückdrängen. Seit Ende 2015 forciert Bagdad eine Regierungsoffensive gegen den IS, bei der mit Einsatz von schiitischen Milizen, sunnitischen Stammeskämpfern und Luftunterstützung der USA vorige IS-Hochburgen wie Ramadi und Fallujah zurückerobert werden konnten (ACCORD 12.2016). In den Jahren 2015 und 2016 wurden auch die Städte Tikrit, Hit, Rutba, sowie die Gegend um Sinjar, die sich unter der Kontrolle des IS befunden hatten, zurückerobert (ÖB 12.2016). Der bewaffnete Konflikt ging somit im Jahr 2016 unvermindert weiter (AI 31.12.2016), und mit Stand Dezember 2016 waren bereits 60 Prozent des Gebietes, das im Irak unter Kontrolle des IS stand, zurückerobert (ÖB 12.2016). Laut dem Irakexperten des "Institute for the Study of War", Patrick Martin, hat der IS im Irak mit Stand Juli 2017 nur noch etwa sieben Prozent des ursprünglichen IS-Gebietes unter seiner Kontrolle, gleichzeitig warnt er jedoch davor, den IS zu früh als mögliche weitere Bedrohung abzuschreiben (Daily Star 10.7.2017). Im Zuge der Rückeroberungen werden im Irak immer wieder zahlreiche Massengräber gefunden (Standard 11.5.2017; USDOS 3.3.2017, HRW 16.11.2016). Die Offensive zur Rückeroberung Mossuls startete im Oktober 2016 und am
- Juli 2017 verkündete Premierminister Abadi (nach fast neun Monaten schwerer Kämpfe und fast einer Million Vertriebener) den erfolgreichen Abschluss derselben (OCHA 13.7.2017). Im Irak leben ca. 36 Millionen Einwohner, wobei die diesbezüglichen Schätzungen unterschiedlich sind. Die letzte Volkszählung wurde 1997 durchgeführt. Im Gouvernement Bagdad leben ca. 7,6 Millionen Einwohner. Geschätzte 99% der Einwohner sind Moslems, wovon ca. 60%-65% der schiitischen und ca. 32%-37% der sunnitischen Glaubensrichtung angehören (CIA World Factbook 2014-2015, AA 10.5.2016). Der folgende Atlas, den das österreichische Bundesministerium für Inneres in Zusammenarbeit mit dem österreichischen Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport im Jahr 2016 ausgearbeitet hat, stellt in der folgenden Karte religiöse und sektiererische Zusammensetzung in wichtigsten irakischen Ansiedlungen im Jahr 2014 dar. Bild kann nicht dargestellt werden Austrian Federal Ministry of the Interior & Austrian Federal Ministry of Defence and Sports
(2016): Landkarte: Atlas Syria & Iraq, Syria & Iraq: Religious and sectarian groups January 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1471942452_bmi-bmlvs-atlas-syria-iraq-2016.pdf, Zugriff 5.12.2016 Aktuelle Sicherheitslage Die Rückeroberung Tal-Afars verzögerte sich zunächst auf Grund der Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen teilnehmenden Akteuren. Vom Iran gestützte schiitische Milizen drängten darauf, eine Rolle bei der Eroberung der Stadt zu spielen, was die Türkei und die USA, sowie auch Premierminister Abadi zu verhindern versuchten. Bei der am
- August begonnenen Tal-Afar-Offensive nehmen die PMF-Milizen trotz vorangehender Konzessionen gegenüber Abadi nun doch teil (WI 22.8.2017; ISW 26.6.2017; AA 7.2.2017). Luftangriffe auf Tal-Afar werden schon seit längerer Zeit von der Anti-IS-Allianz und der irakischen Luftwaffe durchgeführt. Inzwischen gibt es erste Berichte, nach denen der IS Bewohner aus dem Bezirk Tal-Afar in die Stadt treibt, um sie als Schutzschilde zu verwenden, ähnlich wie er das auch bei der Mossul-Offensive betrieben hatte (Harrer 20.8.2017). Für die schiitischen Milizen ist Tal-Afar ein besonders wichtiges Ziel. Im Gegensatz zum sunnitisch-dominierten Mossul gab es dort vor der Eroberung durch den IS einen signifikanten schiitischen Bevölkerungsanteil und die Stadt war die nördlichste Hochburg der Milizen, die sie nun zurückerobern möchten, und sich darüber hinaus für die seit 2005 durch djihadistische sunnitische Gruppen verübten Verwüstungen rächen wollen (17.7.2017). Ebenso gab es Befürchtungen der Türkei (die weiterhin in der Nähe von Mossul mit Truppen präsent ist), denn Tal Afar ist zum Teil eine turkmenische Stadt (Harrer 20.8.2017). Die UNO warnt vor weiterer Gewalt an mutmaßlichen IS-Kollaborateuren, prangert die - insbesondere auch nach der Rückeroberung Mossuls - im ganzen Land stattfindenden Racheakte an und fordert den irakischen Regierungschef Abadi auf, dringend Maßnahmen zur Unterbindung der "Kollektivbestrafung" ganzer Familien zu ergreifen (Standard 17.7.2017). Bezüglich der Offensive zur Rückeroberung Hawijas gibt es weiterhin Dispute, welche Kräfte das Gebiet betreten werden. Auch hier wird bezüglich schiitischer Milizen und kurdischer Kämpfer befürchtet, dass es zu Racheakten an der sunnitischen Bevölkerung kommen könnte (ICG 22.9.2016), bzw. dass eine Invasion durch nicht-sunnitische Kräfte sogar eine Ausweitung der bewaffneten Kämpfe auf weitere Teile der umstrittenen Gebiete auslösen könnte. Hawija stand in den letzten Jahren im Zentrum mehrfacher und bedeutender sunnitischer Aufstände (Rudaw 17.5.2017). Nachdem Premierminister Abadi am
- August 2017 die gesamte Provinz Ninewah für vom IS zurückerobert erklärt hatte (Rudaw 31.8.2017), liegt der Focus nun auf den Provinzen Anbar und Kirkuk. Am
- September 2017 startete die Operation zur Rückeroberung der in der Provinz Kirkuk/Tameem liegenden Stadt Hawija und deren Umgebung (BAMF 25.9.2017). Bei der Operation nehmen irakische Truppen, sowie schiitische Milizen teil, die kurdischen Peschmerga sind derzeit nicht beteiligt (Al-Jazeera 23.9.2017). Das Gebiet liegt jedoch im von den Kurden für sich beanspruchten Gebiet (Al-Jazeera 27.9.2017). Gleichzeitig findet eine Offensive zur Rückeroberung der Provinz Anbar statt, an der die irakischen Sicherheitskräfte, einschließlich Polizeieinheiten und schiitischer PMF-Milizen (PMF: Popular Mobilization Forces) teilnehmen (Al-Monitor 26.9.2017). In der Provinz Anbar haben sich irakische Regierungstruppen westlich von Bagdad heftige Gefechte mit dem IS geliefert. Laut Angaben eines irakischen Generals vom 27.9.2017 waren IS-Kämpfer in die Ortschaft al-Tach südlich der Stadt Ramadi sowie in das "Kilometer Sieben" genannte Gebiet westlich davon vorgedrungen (Standard 27.9.2017). Ab dem 3.11.2017 mit Stand 17.11.2017 wurden die drei letzten irakischen Städte, die sich noch unter der Kontrolle des IS befanden, Al-Qaim, Ana und Rawa (alle drei im Westen des Landes) von den irakischen Streitkräften zurückerobert. Laut der US-geführten Koalition zur Bekämpfung des IS hat dieser nun 95 Prozent jener irakischen und syrischen Territorien verloren, welches er im Jahr 2014 als Kalifat ausgerufen hatte (Telegraph 17.11.2017; IFK 6.11.2017). Das Wüstengebiet nördlich der drei Städte bleibt vorerst weiterhin IS-Terrain. Die Gebiete rund um Kirkuk und Hawija gehören zu jenen Gebieten, bei denen das Halten des Terrains eine große Herausforderung darstellt. (MEE 16.11.2017; Reuters 5.11.2017; BI 13.11.2017). Es stellt sich auch die Frage, wo sich jene IS-Kämpfer aufhalten, die, nicht getötet wurden oder die nicht in Gefängnissen sitzen (Alleine in Mossul gab es vor der Rückeroberung 40.000 IS-Kämpfer). Viele sind in die Wüste geflohen oder in der Zivilbevölkerung untergetaucht. Es gab es auch umstrittene Arrangements, die den Abzug von IS-Kämpfern und ihren Familien erlaubten. Der IS ist somit nicht verschwunden, nur sein Territorium [mit Einschränkungen s.u.] (Harrer 24.11.2017). Die folgende Grafik zeigt die massiven Gebietsverluste des IS seit Jänner 2015 (Stand 30.10.2017). Der Wüstenbereich nördlich von Al-Qaim wird je nach Quelle als Wüstengebiet oder als IS-Gebiet eingezeichnet (s. untere Karte) eingezeichnet. Bild kann nicht dargestellt werden (BBC 3.11.2017) Bild kann nicht dargestellt werden (Liveuamap 17.11.2017, Stand 17.11.2017) Seit der IS Offensive im Jahr 2014 ist die Zahl der Opfer im Irak nach wie vor nicht auf den Wert der Zeit zwischen 2008 - 2014 zurückgegangen, in der im Anschluss an den konfessionellen Bürgerkrieg 2006-2007 eine Phase relativer Stabilität einsetzte (MRG 10.2017; vgl. IBC 23.11.2017). Von dem Höchstwert von 4.000 zivilen Todesopfern im Juni 2014 ist die Zahl 2016 [nach den Zahlen von Iraq Body Count] auf 1.500 Opfer pro Monat gesunken; dieser sinkende Trend setzt sich im Jahr 2017 fort (MRG 10.2017). Nach den von Joel Wing dokumentierten Vorfällen, wurden in den Monaten August, September und Oktober 2017 im Irak 2.988 Zivilisten getötet (MOI 9.-11.2017). Zu diesen Zahlen gelten die im Länderinformationsblatt Irak in Abschnitt 3.1 erwähnten Einschränkungen und Anmerkungen - kriminelle Gewalt wurde in dieser Statistik nur zum Teil berücksichtigt, Stammesgewalt gar nicht .Seit der IS Offensive im Jahr 2014 ist die Zahl der Opfer im Irak nach wie vor nicht auf den Wert der Zeit zwischen 2008 - 2014 zurückgegangen, in der im Anschluss an den konfessionellen Bürgerkrieg 2006-2007 eine Phase relativer Stabilität einsetzte (MRG 10.2017; vergleiche IBC 23.11.2017). Von dem Höchstwert von 4.000 zivilen Todesopfern im Juni 2014 ist die Zahl 2016 [nach den Zahlen von Iraq Body Count] auf 1.500 Opfer pro Monat gesunken; dieser sinkende Trend setzt sich im Jahr 2017 fort (MRG 10.2017). Nach den von Joel Wing dokumentierten Vorfällen, wurden in den Monaten August, September und Oktober 2017 im Irak 2.988 Zivilisten getötet (MOI 9.-11.2017). Zu diesen Zahlen gelten die im Länderinformationsblatt Irak in Abschnitt 3.1 erwähnten Einschränkungen und Anmerkungen - kriminelle Gewalt wurde in dieser Statistik nur zum Teil berücksichtigt, Stammesgewalt gar nicht . Beispielhaft wird im Folgenden eine Grafik angeführt, in der die von einer Sicherheitsfirma dokumentierten Vorfälle, die in Kalenderwoche 45 des Jahres 2017 stattgefunden haben, eingezeichnet sind. Die Grafik stellt jedoch nach Angaben der Quelle nicht das gesamte Ausmaß der Gewalt und der Vorfälle dar. Mehrere Vorfälle, bzw. umfangreiche und länger andauernde Gefechte werden jeweils als ein Vorfall zusammengefasst dargestellt. Darüber hinaus bleiben viele Vorfälle auf Grund von Einschränkungen durch die Regierung und Einschränkungen der Kommunikation undokumentiert: Bild kann nicht dargestellt werden (CR 14.11.2017) Im Folgenden findet sich ein von derselben Quelle erstellter Überblick über die Entwicklung der Zahl der Vorfälle von Kalenderwoche 26 - 44 des Jahres 2017: Bild kann nicht dargestellt werden (CR 14.11.2017) Im kürzlich veröffentlichten Global Peace Index (GPI)-Bericht wurde der Irak als das "dritt-unfriedlichste" Land der Welt eingestuft. Laut GPI-Bericht bleibt trotz der Zurückdrängung des IS die Stabilität und Sicherheit der Staaten Syrien und Irak weiterhin bedroht (K24 8.8.2017; vgl. Iraqinews 15.11.2017).Im kürzlich veröffentlichten Global Peace Index (GPI)-Bericht wurde der Irak als das "dritt-unfriedlichste" Land der Welt eingestuft. Laut GPI-Bericht bleibt trotz der Zurückdrängung des IS die Stabilität und Sicherheit der Staaten Syrien und Irak weiterhin bedroht (K24 8.8.2017; vergleiche Iraqinews 15.11.2017). Die die folgende Grafik zeigt, wo sich im Irak die wichtigsten gewaltsamen/militärischen Kämpfe oder Zusammenstöße im Zeitraum Jänner 2015 bis Juni 2016 ereigneten: Bild kann nicht dargestellt werden (BMI 2016) Die Sicherheitslage im Irak hat sich nach der dramatischen Verschlechterung (vor allem durch den Vormarsch des IS ab Mitte 2014) in den Jahren 2015 und 2016 (mit Ausnahme von einigen vom IS zurückeroberten Gebieten) nicht verbessert (AA 7.2.2017). Es herrschen weiterhin Langzeit-Instabilität und Gewalt an mehreren Fronten gleichzeitig (OA/EASO 2.2017). Die territoriale Zurückdrängung des IS im Laufe des Jahres 2016 hat die Zahl der terroristischen Anschläge in den genannten Provinzen nicht wesentlich verringert, in manchen Fällen hat sie sogar eine asymmetrische Kriegführung des IS mit verstärkten terroristischen Aktivitäten provoziert (AA 7.2.2017; vgl. ÖB 12.2016). Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad sowie die Provinzen Anbar, Ninewah, ?ala? ad-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes (AA 7.2.2017). Teile dieser Provinzen sind weiterhin nicht vollständig unter der Kontrolle der Zentralregierung. Systematische, grausamste Verbrechen des IS an tausenden Menschen bis hin zu Versuchen, ganze Bevölkerungsgruppen zu vernichten, prägen hier das Bild. Rund 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung Iraks) sind von Gewalt betroffen (AA 7.2.2017). Zuletzt griff der IS am
- Juli 2017 das Dorf Imam Gharbi, südlich von Qayyarah, an. Dabei gab es 170 Opfer, einige davon Zivilisten (OCHA 13.7.2017). Dem IS wird auch immer wieder vorgeworfen, Chemiewaffen einzusetzen (Zeit 16.4.2017). Laut World Health Organization (WHO) sind mögliche Fälle von Einsätzen von Chemiewaffen im Irak seit 2016 stark angestiegen, insbesondere in Mossul gibt es regelmäßig solche Berichte. Die WHO bezog jedoch nicht Stellung, ob die Chemiewaffeneinsätze auf das Konto des IS oder das von anderen Gruppen, die in die Kämpfe um Mossul verwickelt sind, gehen (New Arab 26.6.2017).Die Sicherheitslage im Irak hat sich nach der dramatischen Verschlechterung (vor allem durch den Vormarsch des IS ab Mitte 2014) in den Jahren 2015 und 2016 (mit Ausnahme von einigen vom IS zurückeroberten Gebieten) nicht verbessert (AA 7.2.2017). Es herrschen weiterhin Langzeit-Instabilität und Gewalt an mehreren Fronten gleichzeitig (OA/EASO 2.2017). Die territoriale Zurückdrängung des IS im Laufe des Jahres 2016 hat die Zahl der terroristischen Anschläge in den genannten Provinzen nicht wesentlich verringert, in manchen Fällen hat sie sogar eine asymmetrische Kriegführung des IS mit verstärkten terroristischen Aktivitäten provoziert (AA 7.2.2017; vergleiche ÖB 12.2016). Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad sowie die Provinzen Anbar, Ninewah, ?ala? ad-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes (AA 7.2.2017). Teile dieser Provinzen sind weiterhin nicht vollständig unter der Kontrolle der Zentralregierung. Systematische, grausamste Verbrechen des IS an tausenden Menschen bis hin zu Versuchen, ganze Bevölkerungsgruppen zu vernichten, prägen hier das Bild. Rund 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung Iraks) sind von Gewalt betroffen (AA 7.2.2017). Zuletzt griff der IS am
- Juli 2017 das Dorf Imam Gharbi, südlich von Qayyarah, an. Dabei gab es 170 Opfer, einige davon Zivilisten (OCHA 13.7.2017). Dem IS wird auch immer wieder vorgeworfen, Chemiewaffen einzusetzen (Zeit 16.4.2017). Laut World Health Organization (WHO) sind mögliche Fälle von Einsätzen von Chemiewaffen im Irak seit 2016 stark angestiegen, insbesondere in Mossul gibt es regelmäßig solche Berichte. Die WHO bezog jedoch nicht Stellung, ob die Chemiewaffeneinsätze auf das Konto des IS oder das von anderen Gruppen, die in die Kämpfe um Mossul verwickelt sind, gehen (New Arab 26.6.2017). Neben den sicherheitsrelevanten Handlungen des IS wird auch von Gewalttaten gegen Zivilisten von Seiten der irakischen Sicherheitskräfte und Milizen berichtet (AA 7.2.2017). Die Milizen sind ein wichtiger Teil der Offensiven gegen den IS, gleichzeitig sind sie jedoch stark religiös/konfessionell motiviert, und es gibt zahlreiche Berichte über Racheakte insbesondere an der sunnitischen Bevölkerung (s. dazu ausführlich die Abschnitte zur Menschenrechtslage sowie den Abschnitt zu IDPs). Allgemein ergeben sich zunehmende Spannungen dadurch, dass die (vorwiegend) schiitischen Milizen der PMF zunehmend an Macht und Terrain gewinnen. Im Norden Iraks nimmt das Gebiet, das die Milizen im Zuge der Mossul-Rückeroberungsoffensive unter ihrer Kontrolle haben, stark zu. (BBC 3.12.2016). Im Nordwesten des Irak eroberten pro-iranische schiitische Milizen beispielsweise die Stadt Baadsch im irakisch-syrischen Grenzgebiet vom IS zurück. Weitere Vorstöße erfolgten in Richtung der Stadt Al-Qaim. Der Sprecher der Volksmobilisierungseinheiten, Karim al-Nuri, betonte zudem, dass in Koordination mit dem syrischen Regime der IS auch auf syrischem Boden bekämpft wird. Die neue Dominanz der pro-iranischen Milizen im Grenzgebiet stößt auf heftige Kritik der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) in Syrien, die davor warnen syrisches Territorium zu betreten. Ein Einmarsch der schiitischen Milizen würde neue Spannungen zwischen den von den USA unterstützten Kurden und den vom Iran unterstützten schiitischen Milizen schaffen. Premierminister Abadi kritisierte die Aussage des Kommandanten der Volksmobilisierungseinheiten und betonte, dass es
Verfassung Irakern nicht gestattet ist, über die Grenzen des Landes hinaus zu kämpfen (IFK 9.6.2017). Gewaltmonopol des Staates Staatlichen Stellen ist es derzeit nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen sowie der IS handeln eigenmächtig. Dadurch sind die irakischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen (AA 7.2.2017). Insbesondere über den Nordwesten des Irak kann die Regierung nicht die Kontrolle behalten und muss sich auf die [vorwiegend] schiitischen Milizen der PMF verlassen. Die zwei wichtigsten davon sind Asaïb Ahl al-Haq (AAH) und die Badr-Brigaden, die beide [effektiv] unter dem Kommando des Iran stehen (Stansfield 26.4.2017). Durch die staatliche Legitimierung der Milizen verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren. Staatliche Ordnungskräfte können sich teilweise nicht mehr gegen die mächtigen Milizen durchsetzen (AA 7.2.2017). Anschläge Der IS verübte im gesamten Land Selbstmordattentate und andere Anschläge, bei denen Zivilpersonen verletzt oder getötet wurden. Die Anschläge richteten sich wahllos und teils gezielt gegen Zivilpersonen auf belebten Märkten und öffentlichen Plätzen oder beim Besuch schiitischer Schreine (AI 22.2.2017). VBIEDs (vehicle-borne improvised explosive devices - Autobomben) und Sprengsätze von Selbstmordattentätern wurden auf öffentlichen Märkten, Sicherheitskontrollpunkten und in vorwiegend schiitischen Umgebungen zur Explosion gebracht (USDOS 3.3.2017). V.a. Städte waren im Fokus des IS. Bagdad war dabei am stärksten betroffen und war der Ort, an dem mehr als die Hälfte der gesamten Todesfälle passierten (USDOS 3.3.2017). Der IS stellt trotz der massiven Rückschläge, die er erlitten hat, im Irak weiterhin eine ernstzunehmende Gefahr dar, und seine Transformation zu einer Organisation, die ihre Ressourcen zunehmend für Aufstände, Guerilla-Angriffe und terroristische Anschläge benutzt, hat bereits begonnen (Daily Star 10.7.2017). Im Zusammenhang mit der Zurückdrängung des Kontrollgebietes des IS sieht das Institute for the Study of War (ISW) bereits jetzt ein (Wieder)-Erwachen von anderen aufständischen sunnitischen Gruppen, die durch die Schwächung des IS und den dadurch entstehenden Freiraum wieder Fuß fassen können. Regierungsfeindliche Gruppen formieren sich einerseits, weil die Sunniten im konfessionell geprägten Konflikt von der schiitisch dominierten Regierung weiterhin zunehmend marginalisiert werden, und sie Angst vor den an Bedeutung gewinnenden, vom Iran aus gelenkten schiitischen Milizen haben. Andererseits werden diese Probleme von Seiten radikaler Gruppen wie Al Qaeda und ex-/neo-baathistischen Gruppen wie Jaysh al-Rijal al-Tariqa al-Naqshbandiya (JRTN) benutzt, um sunnitische Bürger für ihre Zwecke zu vereinnahmen. Diese Gruppen sind - Annahmen des Institutes for the Study of War zufolge - bereits jetzt zunehmend für Anschläge im Irak verantwortlich (ISW 7.2.2017). Terroristische Organisationen sind im gesamten Irak weiterhin imstande tödliche Anschläge durchzuführen. Heimische Terrororganisationen sind dabei für den Großteil der Anschläge verantwortlich und sind in den meisten Fällen religiösen oder politischen Organisationen zuordenbar. Zu diesen Gruppen gehören neben dem (sunnitischen) IS auch die Peace Brigades von Muqtada al Sadr (schiitisch), sowie die ebenfalls schiitischen Gruppen Asa'ib Ahl al-Haq (AAH) und Kata'ib Hizballah (OSAC 1.3.2017).Der IS verübte im gesamten Land Selbstmordattentate und andere Anschläge, bei denen Zivilpersonen verletzt oder getötet wurden. Die Anschläge richteten sich wahllos und teils gezielt gegen Zivilpersonen auf belebten Märkten und öffentlichen Plätzen oder beim Besuch schiitischer Schreine (AI 22.2.2017). VBIEDs (vehicle-borne improvised explosive devices - Autobomben) und Sprengsätze von Selbstmordattentätern wurden auf öffentlichen Märkten, Sicherheitskontrollpunkten und in vorwiegend schiitischen Umgebungen zur Explosion gebracht (USDOS 3.3.2017). römisch fünf.a. Städte waren im Fokus des IS. Bagdad war dabei am stärksten betroffen und war der Ort, an dem mehr als die Hälfte der gesamten Todesfälle passierten (USDOS 3.3.2017). Der IS stellt trotz der massiven Rückschläge, die er erlitten hat, im Irak weiterhin eine ernstzunehmende Gefahr dar, und seine Transformation zu einer Organisation, die ihre Ressourcen zunehmend für Aufstände, Guerilla-Angriffe und terroristische Anschläge benutzt, hat bereits begonnen (Daily Star 10.7.2017). Im Zusammenhang mit der Zurückdrängung des Kontrollgebietes des IS sieht das Institute for the Study of War (ISW) bereits jetzt ein (Wieder)-Erwachen von anderen aufständischen sunnitischen Gruppen, die durch die Schwächung des IS und den dadurch entstehenden Freiraum wieder Fuß fassen können. Regierungsfeindliche Gruppen formieren sich einerseits, weil die Sunniten im konfessionell geprägten Konflikt von der schiitisch dominierten Regierung weiterhin zunehmend marginalisiert werden, und sie Angst vor den an Bedeutung gewinnenden, vom Iran aus gelenkten schiitischen Milizen haben. Andererseits werden diese Probleme von Seiten radikaler Gruppen wie Al Qaeda und ex-/neo-baathistischen Gruppen wie Jaysh al-Rijal al-Tariqa al-Naqshbandiya (JRTN) benutzt, um sunnitische Bürger für ihre Zwecke zu vereinnahmen. Diese Gruppen sind - Annahmen des Institutes for the Study of War zufolge - bereits jetzt zunehmend für Anschläge im Irak verantwortlich (ISW 7.2.2017). Terroristische Organisationen sind im gesamten Irak weiterhin imstande tödliche Anschläge durchzuführen. Heimische Terrororganisationen sind dabei für den Großteil der Anschläge verantwortlich und sind in den meisten Fällen religiösen oder politischen Organisationen zuordenbar. Zu diesen Gruppen gehören neben dem (sunnitischen) IS auch die Peace Brigades von Muqtada al Sadr (schiitisch), sowie die ebenfalls schiitischen Gruppen Asa'ib Ahl al-Haq (AAH) und Kata'ib Hizballah (OSAC 1.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017 -Strichaufzählung ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation(12.2016): Länderkurzübersicht Irak Stand: Dezember 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1485186531_122016-irak.pdf, Zugriff 13.6.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Iraq, http://www.ecoi.net/local_link/336503/479164_de.html, Zugriff 6.8.2017 -Strichaufzählung Al-Jazeera (7.5.2017): Iraq: ISIL suicide bombers target Kirkuk military base, http://www.aljazeera.com/news/2017/05/iraq-isil-suicide-bombers-target-kirkuk-military-base-170507094317220.html, Zugriff 25.7.2017 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (17.7.2017): Briefing notes vom 17.07.2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1501508653_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-17-07-2017-englisch.pdf http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1501508705_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-17-07-2017-deutsch.pdf, Zugriff 31.8.2017 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Gruppe 22 - Informationszentrum Asyl und Migration (10.7.2017): Briefing Notes, per Email -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (26.6.2017): Briefing Notes vom 26.06.2017, http://www.ecoi.net/file_upload/5734_1501757541_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-26-06-2017-englisch.pdf http://www.ecoi.net/file_upload/5734_1501757671_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-26-06-2017-deutsch.pdf, Zugriff 31.8.2017 -Strichaufzählung BMI - Bundesministerium für Inneres; BMLVS - Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (2016 - Stand Irak: 2014): Atlas: Middle East & North Africa, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1487770786_2017-02-bfa-mena-atlas.pdf, Quellen: http://www.ecoi.net/file_upload/90_1487772308_2017-02-bmi-atlas-mena-sources.pdf, Zugriff 16.6.2017 -Strichaufzählung BBC (3.12.2016): Iraqi Shia militias' show of force in battle for Mosul, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-38194653, Zugriff 24.8.2017 -Strichaufzählung BBC (22.6.2017): After Mosul: The Iraqi towns still under IS control, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-40368026, Zugriff 27.7.2017 -Strichaufzählung BBC (20.7.2017): Islamic State and the crisis in Iraq and Syria in maps, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-27838034, Zugriff 27.7.2017 -Strichaufzählung Daily Star (10.7.2017): Iraqi city loss huge, but not deadly, blow to 'caliphate', http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2017/Jul-10/412179-iraqi-city-loss-huge-but-not-deadly-blow-to-caliphate.ashx, Zugriff 10.7.2017 -Strichaufzählung Harrer, Gudrun - in Der Standard (20.8.2017): Der "Islamische Staat" verliert, aber langsam http://derstandard.at/2000062850257/Der-Islamische-Staat-verliert-aber-langsam , Zugriff 24.8.2017 -Strichaufzählung Harrer, Gudrun - in Der Standard (10.8.2017): Der schwierige Weg Mossuls in den Frieden, www.derstandard.at/2000062481137/Der-schwierige-Weg-Mossuls-in-den-Frieden, Zugriff 10.8.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (16.11.2016): Hundreds of Police in ISIS Mass Grave - Witnesses Describe Executions, http://www.ecoi.net/local_link/332022/473311_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (22.9.2016): The Perils of a Post-ISIS Iraq, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/perils-post-isis-iraq, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung IFK - Analysezentrum (1.2017): Fact Sheet Syrien & Irak, Jahresrückblick 2016, http://www.bundesheer.at/wissen-forschung/publikationen/publikation.php?id=810 , http://www.bundesheer.at/pdf_pool/publikationen/fact_sheet_syrien_irak_jahresrueckblick_2016.pdf, Zugriff 10.2.2017 -Strichaufzählung IFK - Analysezentrum (9.6.2017): Fact Sheet Irak, Nummer 62, per Email IFK - Institut für Friedenssicherung und Konfliktfoschung - Republik Österreich BMLVS (25.7.2017): Fact Sheet Irak, Nr. 63, http://www.bundesheer.at/pdf_pool/publikationen/fact_sheet_syrien_irak_63.pdf, http://www.bundesheer.at/wissen-forschung/publikationen/publikation.php?id=835, Zugriff 3.8.2017 -Strichaufzählung IP - Independent (3.6.2017): US-led coalition admits killing at least 484 civilians in air strikes against Isis in Syria and Iraq, http://www.independent.co.uk/news/world/middle-east/isis-syria-iraq-air-strikes-civilians-killed-injured-casualties-children-mosul-offensive-latest-war-a7771146.html, Zugriff 27.7.2017 -Strichaufzählung IraqiNews (7.8.2017): Islamic State renounces religious style in Tal Afar as battle looms, http://www.iraqinews.com/iraq-war/islamic-state-renounces-religious-style-tal-afar-battle-loom/ , Zugriff 8.8.2017 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (7.2.2017): Warning Update: Iraq's Sunni Insurgency Begins as ISIS Loses Ground in Mosul, http://iswresearch.blogspot.co.at/2017/02/warning-update-iraqs-sunni-insurgency.html, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (26.6.2017) Iraq Control of Terrain Map: June 16, 2017, http://iswresearch.blogspot.co.at/search/label/Iraq, Zugriff 27.7.2017 -Strichaufzählung Meier, Christian - in Frankfurter Allgemeine (12.7.2017): Nicht das Ende des Terrors, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/is-kommentar-nicht-das-ende-des-terrors-15101948.html, Zugriff 31.7.2017 -Strichaufzählung NYTimes - New York Times (25.5.2017): U.S. Airstrikes on ISIS Have Killed Hundreds, Maybe Thousands of Civilians https://www.nytimes.com/interactive/2017/05/25/world/middleeast/airstrikes-iraq-syria-civilian-casualties.html, Zugriff 27.7.2017 -Strichaufzählung OA/EASO - Oxford Analytica for the European Asylum Support Office (2.2017): Country Intelligence Report: Iraq, per Email am 25.4.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Amman (12.2016): Asylländerbericht -Strichaufzählung Irak, per Email -Strichaufzählung OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (13.7.2017): Iraq: Mosul Humanitarian Response Situation Report No. 39, http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-mosul-humanitarian-response-situation-report-no-39-29-june-11-july-2017-enarku, Zugriff 27.7.2017 -Strichaufzählung OSAC - US Department of State - Bureau of Diplomatic Security (1.3.2017): Iraq 2017 Crime & Safety Report: Baghdad, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=21351, Zugriff 11.8.2017 -Strichaufzählung Rudaw (17.5.2017): Operation to retake Hawija postponed to after Mosul offensive, governor says, http://www.rudaw.net/english/kurdistan/17052017, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung Spiegel (15.6.2014): Deserteure im Irak: Eine Armee zerfällt http://www.spiegel.de/politik/ausland/irak-armee-auf-flucht-vor-isis-aus-mossul-nach-arbil-a-975299.html, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Standard (17.7.2017): Irak: Uno warnt vor Gewalt an mutmaßlichen IS-Kollaborateuren, http://derstandard.at/2000061428474/IrakUNO-warnt-vor-Racheakten-gegen-mutmassliche-IS-Kollaborateurem, Zugriff 6.8.2017 -Strichaufzählung Standard - Der Standard (11.5.2017): Drei Massengräber im Irak entdeckt, http://derstandard.at/2000057402833/Drei-Massengraeber-im-Irak-entdeckt, Zugriff 13.7.2017 -Strichaufzählung Stansfield, Gareth - Professor of Middle East Politics and the Al-Qasimi Chair of Arab Gulf Studies at the University of Exeter (26.4.2017): EASO COI Meeting Report Iraq, Practical Cooperation Meeting 25.-
- April, Brussels, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/IRQ_Meeting_Report.pdf, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung The New Arab (26.6.2017): Chemical attacks 'frequently' reported in Iraq: WHO, https://www.alaraby.co.uk/english/news/2017/6/26/chemical-attacks-frequently-reported-in-iraq-who, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Iraq, http://www.ecoi.net/local_link/337187/479950_de.html, Zugriff 6.8.2017 -Strichaufzählung WI - Washington Institute (22.8.2017): The al-Abbas Combat Division Model: Reducing Iranian Influence in Iraq's Security Forces, http://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/view/the-al-abbas-combat-division-model, Zugriff 24.8.2017 -Strichaufzählung Zeit (16.4.2017): "Islamischer Staat" soll Chemiewaffen eingesetzt haben, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-04/irak-islamischer-staat-chemische-waffen, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung Zeit-Online (11.7.2017): Menschenrechtler klagen US-geführte Koalition an, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-07/mossul-irak-islamischer-staat-amnesty-international-usa-koalition, Zugriff 31.7.2017 -Strichaufzählung BBC (3.11.2017): Islamic State and the crisis in Iraq and Syria in maps, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-27838034, Zugriff 22.11.2017 -Strichaufzählung BI - Business Insider (13.11.2017): Two suicide attacks in Iraq's Kirkuk kill at least five, http://www.businessinsider.de/us-marines-isis-iraq-2017-11?r=US&IR=T, Zugriff 22.11.2017 -Strichaufzählung CR - Control Risks (14.11.2017): Iraq Weekly, per Email am 16.11.2017 -Strichaufzählung Der Standard (11.11.2017): Massengräber mit mindestens 400 Opfern des IS im Irak entdeckt http://derstandard.at/2000067646336/Massengraeber-mit-mindestens-400-Opfern-des-IS-im-Irak-entdeckt, Zugriff 22.11.2017 -Strichaufzählung Harrer, Gudrun in der Standard (24.11.2017): "Islamischer Staat": Der Zyklus der Gewalt ist nicht gebrochen - derstandard.at/2000068367290/Islamischer-Staat-Der-Zyklus-der-Gewalt-ist-nicht-gebrochen , http://derstandard.at/2000068367290/Islamischer-Staat-Der-Zyklus-der-Gewalt-ist-nicht-gebrochen, Zugriff 24.11.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (20.10.2017): Iraq: Fighting in Disputed Territories Kills Civilians, https://www.hrw.org/news/2017/10/20/iraq-fighting-disputed-territories-kills-civilians, Zugriff 22.11.2017 -Strichaufzählung IBC - Iraq Body Count (23.11.2017): Documented civilian deaths from violence, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 23.11.2017 -Strichaufzählung IBC - Iraq Body Count (28.2.2017): Incidents, https://www.iraqbodycount.org/database/incidents/page1, Zugriff 23.11.2017 -Strichaufzählung IFK - Institut für Friedens- und Konfliktforschung des Österreichisches Bundesheeres (6.11.2017): Briefing Notes 6.11.2017, per Email am 6.11.2017 -Strichaufzählung Iraqinews (15.11.2017): Terrorism index: Iraq two slots away from world's least peaceful country, https://www.iraqinews.com/features/terrorism-index-iraq-two-slots-away-worlds-least-peaceful-country/, Zugriff 23.11.2017 -Strichaufzählung K24 - Kurdistan 24 (8.8.2017): Iraq ranks third least peaceful country in the world: Report, http://www.kurdistan24.net/en/news/a5f19b70-94f2-4744-b300-6632c34e3659, Zugriff 23.11.2017 -Strichaufzählung Liveuamap (17.11.2017):
- November 2017, http://isis.liveuamap.com/ , Zugriff 22.11.2017 -Strichaufzählung MEE - Middle East Eye (16.11.2017): The hunt for rogue IS fighters in Iraq's vast desert, http://www.middleeasteye.net/news/nowhere-left-run-rogue-fighters-ambush-iraqi-forces-hunting-them-down-1394927173, Zugriff 22.11.2017 -Strichaufzählung MOI - Musings on Iraq (3.11.2017): 1,093 Killed 721 Wounded In Iraq In October 2017 , http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/11/1093-killed-721-wounded-in-iraq-in.html , Zugriff 22.11.2017 -Strichaufzählung NYTimes - New York Times (26.10.2017): As ISIS Is Driven From Iraq, Sunnis Remain Alienated,NYTimes - New York Times (26.10.2017): As ISIS römisch eins s Driven From Iraq, Sunnis Remain Alienated, https://www.nytimes.com/2017/10/26/world/middleeast/iraq-isis-sunni.html, Zugriff 24.11.2017 -Strichaufzählung Reuters (5.11.2017): Two suicide attacks in Iraq's Kirkuk kill at least five, https://uk.reuters.com/article/uk-mideast-crisis-iraq-kirkuk/two-suicide-attacks-in-iraqs-kirkuk-kill-at-least-five-idUKKBN1D50MQ, Zugriff 22.11.2017 -Strichaufzählung Reuters (9.11.2017): Kurds displaced by Iraq advance fear reprisals if they return, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-kurds-displaced/kurds-displaced-by-iraq-advance-fear-reprisals-if-they-return-idUSKBN1D91XL, Zugriff 22.11.2017 -Strichaufzählung Telegraph (17.11.2017): Iraqi forces captures last Isil-held town in Iraq, http://www.telegraph.co.uk/news/2017/11/17/iraqi-forces-captures-last-isil-held-town-iraq/, Zugriff 22.11.2017 -Strichaufzählung UNAMI (1.11.2017): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of October 2017, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=8132:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-october-2017&Itemid=633&lang=en, Zugriff 23.11.2017 -Strichaufzählung UNFPA - United Nations Population Fund 19.11.2017, Titel?, https://reliefweb.int/report/iraq/unfpa-scales-response-after-earthquake-hit-iraq-enar, Zugriff 22.11.2017 -Strichaufzählung MOI - Musings on Iraq (9.-11.2017): 1,093 Killed 721 Wounded In Iraq In October 2017; 728 Dead And 549 Wounded In September 2017 In Iraq; 1,958 Killed and 1,261 Wounded In Iraq In August 2017, http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/09/1958-killed-and-1261-wounded-in-iraq-in.html, http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/10/728-dead-and-549-wounded-in-september.html, http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/11/1093-killed-721-wounded-in-iraq-in.html, Zugriff 23.11.2017 2.
- Statistiken und Grafiken zur Sicherheitslage im Irak Die irakische Regierung veröffentlicht selbst keine Zahlen zu den Opfern des bewaffneten Konfliktes mehr und ist im Gegenteil bemüht, das Ausmaß von Gewalttaten herunterzuspielen (Harrer 10.8.2017; vgl. Wing 20.7.2017).Die irakische Regierung veröffentlicht selbst keine Zahlen zu den Opfern des bewaffneten Konfliktes mehr und ist im Gegenteil bemüht, das Ausmaß von Gewalttaten herunterzuspielen (Harrer 10.8.2017; vergleiche Wing 20.7.2017). UNAMI (United Nations Assistance Mission for Iraq) dokumentierte für das Jahr 2017 3298 getötete Zivilisten. Für das Jahr 2016 wurden noch 6.878 Zivilisten dokumentiert, die durch "Terrorismus, Gewalt und bewaffnete Konflikte" getötet wurden. Dies sind geringfügig weniger als im Jahr 2015 mit 7.515 getöteten Zivilisten. Zu beachten ist, dass UNAMI bis November 2016 auch Bundespolizisten in die Statistik einbezog, und ab Dezember 2016 diese nicht mehr einbezog (UNAMI 2016/2017). Im Folgenden findet sich eine Statistik, die die Zahlen der von UNAMI dokumentierten monatlich getöteten Zivilisten darstellt:UNAMI (United Nations Assistance Mission for Iraq) dokumentierte für das Jahr 2017 3298 getötete Zivilisten. Für das Jahr 2016 wurden noch 6.878 Zivilisten dokumentiert, die durch "Terrorismus, Gewalt und bewaffnete Konflikte" getötet wurden. Dies sind geringfügig weniger als im Jahr 2015 mit 7.515 getöteten Zivilisten. Zu beachten ist, dass UNAMI bis November 2016 auch Bundespolizisten in die Statistik einbezog, und ab Dezember 2016 diese nicht mehr einbezog (UNAMI 2016 aus 2017,). Im Folgenden findet sich eine Statistik, die die Zahlen der von UNAMI dokumentierten monatlich getöteten Zivilisten darstellt: Bild kann nicht dargestellt werden (Quelle: UNAMI 2016/2017; Darstellung: Staatendokumentation)(Quelle: UNAMI 2016 aus 2017,; Darstellung: Staatendokumentation) Laut UNAMI selbst wurde die Organisation bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten laut dieser als absolute Mindestangaben und nicht als vollständig angesehen werden. Die Organisation hat auch Berichte von großen Zahlen von Opfern erhalten, bezüglich welcher sie nicht die Möglichkeit hatte, diese zu verifizieren. Darüber hinaus hat UNAMI Berichte über große Zahlen von Menschen erhalten, die durch sekundäre Folgen der Gewalt ums Leben gekommen sind (Mangel an Wasser, Nahrung und medizinischer Versorgung), gestorben sind, die ebenfalls nicht in den Zahlen enthalten sind. Bei jenen Monaten mit Stern sind die Zahlen aus der Provinz Anbar zudem jeweils nicht enthalten (UNAMI 2016/2017). In jedem monatlichen Bericht UNAMI's werden jeweils die Zahlen zu den am stärksten betroffenen Provinzen angegeben. Im Monat Juni 2017 sind das beispielsweise die Provinzen Ninewa, Bagdad, Salahuddin und Babil. In den meisten der monatlichen Berichte der letzten Jahre war Bagdad jene Provinz mit den meisten zivilen Opfern, zuletzt trat diesbezüglich Ninewah in den Vordergrund. Zahlen zu den in geringerem Ausmaß betroffenen Provinzen werden nicht veröffentlicht (UNAMI 2016/2017).Laut UNAMI selbst wurde die Organisation bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten laut dieser als absolute Mindestangaben und nicht als vollständig angesehen werden. Die Organisation hat auch Berichte von großen Zahlen von Opfern erhalten, bezüglich welcher sie nicht die Möglichkeit hatte, diese zu verifizieren. Darüber hinaus hat UNAMI Berichte über große Zahlen von Menschen erhalten, die durch sekundäre Folgen der Gewalt ums Leben gekommen sind (Mangel an Wasser, Nahrung und medizinischer Versorgung), gestorben sind, die ebenfalls nicht in den Zahlen enthalten sind. Bei jenen Monaten mit Stern sind die Zahlen aus der Provinz Anbar zudem jeweils nicht enthalten (UNAMI 2016 aus 2017,). In jedem monatlichen Bericht UNAMI's werden jeweils die Zahlen zu den am stärksten betroffenen Provinzen angegeben. Im Monat Juni 2017 sind das beispielsweise die Provinzen Ninewa, Bagdad, Salahuddin und Babil. In den meisten der monatlichen Berichte der letzten Jahre war Bagdad jene Provinz mit den meisten zivilen Opfern, zuletzt trat diesbezüglich Ninewah in den Vordergrund. Zahlen zu den in geringerem Ausmaß betroffenen Provinzen werden nicht veröffentlicht (UNAMI 2016 aus 2017,). Die folgende Tabelle zeigt eine Aufgliederung ziviler Opfer in den sechs am intensivsten von Gewalt betroffenen Provinzen im Zeitraum Juni 2014 bis November 2016 auf Basis von Daten von UNAMI: Bild kann nicht dargestellt werden (UK Home Office 3.2017) Iraqi Body Count (eine Datenbank, die von der in London ansässigen Firma Conflict Casualties Monitor betrieben wird) dokumentierte im Jahr 2016 16.393 Zivilisten, die durch Gewalt ums Leben kamen (also rund 2,4 mal so viele, wie UNAMI). Im Jahr davor wurden von Iraqi Body Count ca. 17.578 getötete Zivilisten dokumentiert. Die vorläufigen Zahlen des ersten Halbjahres 2017 (10.672) zeigen, dass diese Zahlen höher sind, als die der vier Halbjahre davor. Im Folgenden findet sich eine Grafik, die die von Iraqi Body Count dokumentierten monatlich durch Gewalt getöteten Zivilisten darstellt (die grauen Balken zeigen vorläufige Zahlen): Bild kann nicht dargestellt werden (Iraqi Body Count 7.2017; Iraqi Body Count selbst weist darauf hin, dass auf Grund von Lücken bei Berichterstattung und Aufzeichnungen selbst die höchsten von Iraqi Body Count veröffentlichten Zahlen viele Fälle von durch Gewalt getöteten Zivilisten nicht enthalten). Joel Wing, der unter anderem von BBC und CNN als Experte eingeladen wird, für die Jamestown Foundation geschrieben hat, immer wieder in einschlägigen Berichten (z.B. UK Home Office-Bericht zum Irak oder von der österreichischen Nahost-Expertin Gudrun Harrer) zitiert wird (LATimes 20.1.2017), veröffentlicht in seinem Blog "Musings of Iraq" ebenfalls Zahlen zu den Opfern von Gewalt im Irak. Die Statistiken von Joel Wing enthalten genaue Angaben zur Anzahl der Getöteten / getöteten Zivilisten / Verwundeten, etc. - und dies jeweils in Kombination mit der Art des Angriffes/Anschlages. Hier ein exemplarischer Ausschnitt aus einer solchen Auflistung: Bild kann nicht dargestellt werden (MOI - Musings on Iraq 2016/2017)(MOI - Musings on Iraq 2016 aus 2017,) Diese Auflistungen wurden von Seiten der Staatendokumentation im Folgenden zu Grafiken verdichtet. Laut Joel Wing handelt es sich bei diesen Zahlen der Vorfälle um keine Schätzungen, die versuchen das Gesamtausmaß zu erfassen, sondern um einzeln dokumentierte Fälle. Sie seien daher keinesfalls als erschöpfend anzusehen. Zudem würde die irakische Regierung aus Propagandagründen immer wieder aktiv Informationen über einige Vorfälle unterdrücken (Wing 20.7.2017). Joel Wing dokumentierte im letzten Jahr (Zeitraum Juli 2016 - Juni 2017) im Irak 22.322 im Rahmen des bewaffneten Konflikts getötete Zivilisten. Insgesamt wurden von dieser Quelle im Irak im selben Zeitraum 7.083 Vorfälle dokumentiert, bei denen 26.545 Personen (Zivilisten und Nicht-Zivilisten zusammen) getötet und 36.582 verwundet wurden. Die folgende Grafik zeigt die von Joel Wing dokumentierten monatlichen Zahlen (Anm.: Im Zuge von Stammeskonflikten Getötete sind nicht inkludiert, im Zuge von "gewöhnlichen" kriminellen Handlungen Getötete (Raubüberfälle, Kidnapping, etc.), sind nur in manchen Provinzen inkludiert, s.u.):Joel Wing dokumentierte im letzten Jahr (Zeitraum Juli 2016 - Juni 2017) im Irak 22.322 im Rahmen des bewaffneten Konflikts getötete Zivilisten. Insgesamt wurden von dieser Quelle im Irak im selben Zeitraum 7.083 Vorfälle dokumentiert, bei denen 26.545 Personen (Zivilisten und Nicht-Zivilisten zusammen) getötet und 36.582 verwundet wurden. Die folgende Grafik zeigt die von Joel Wing dokumentierten monatlichen Zahlen Anmerkung, Im Zuge von Stammeskonflikten Getötete sind nicht inkludiert, im Zuge von "gewöhnlichen" kriminellen Handlungen Getötete (Raubüberfälle, Kidnapping, etc.), sind nur in manchen Provinzen inkludiert, s.u.): Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden (Quelle: MOI - Musings on Iraq 2016/2017; Darstellung:(Quelle: MOI - Musings on Iraq 2016 aus 2017,; Darstellung: Staatendokumentation) Eine Gegenüberstellung der drei Quellen (UNAMI, Iraqi Body Count und Joel Wing) bezüglich der Zahlen zu den getöteten Zivilisten zeigt folgende gravierenden Unterschiede (Zum Teil zeigen die Quellen Iraqi Body Count und Musings on Iraq drei bis sechs Mal so hohe Zahlen wie UNAMI an): Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden (Quellen: UNAMI 2.7.2017, Iraqi Body Count 7.2017 und Musings on Iraq 2016/2017, Darstellung: Staatendokumentation)(Quellen: UNAMI 2.7.2017, Iraqi Body Count 7.2017 und Musings on Iraq 2016 aus 2017,, Darstellung: Staatendokumentation) Die detaillierte Aufschlüsselung der Zahlen von Joel Wing ermöglicht eine weitere Grafik, die die Zahlen der getöteten Personen (Zivilisten und Nicht-Zivilisten) zu den einzelnen Provinzen zeigen (Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017): Bild kann nicht dargestellt werden (Quelle: MOI - Musings on Iraq 2016/2017; Darstellung:(Quelle: MOI - Musings on Iraq 2016 aus 2017,; Darstellung: Staatendokumentation) Anm.: Die Provinz Ninewah ist auf Grund der extrem hohen Zahl vonAnmerkung, Die Provinz Ninewah ist auf Grund der extrem hohen Zahl von 18.369 getöteten Personen in dieser Grafik nicht enthalten. Die Grafik zeigt die laut dieser Quelle am stärksten betroffen Provinzen (ausgenommen Ninewa). Folgende von Joel Wing zusätzlich gelieferten Informationen sind insbesondere für die südlichen Provinzen von entscheidender Bedeutung: In den südlichen Provinzen wurden (anders als in den Provinzen Zentral- und Nordwestiraks) die durch kriminelle Gewalt Getöteten nicht inkludiert (Ausnahme Babil). Laut Joel Wing ist der Großteil der Gewalt, die in den südlichen Provinzen stattfindet, größtenteils nicht terroristischer Natur, sondern krimineller, politischer und "tribaler" (stammesbezogener) Natur. Kriminelle und stammesbezogene Gewalt wurde jedoch in Joel Wing's Statistik bzgl. der südlichen Provinzen nicht mit einberechnet (Wing 20.7.2017). Anm.: Somit sind die Zahlen bezüglich der südlichen Provinzen nicht aussagekräftig und wurden daher nicht in die obenstehende Grafik inkludiert. Weiteres dazu siehe auch im Abschnitt zur Sicherheitslage in den südlichen Provinzen. Im Nordosten und Zentralirak wird "gewöhnliche" kriminelle Gewalt (wie Raubüberfälle und Kidnappings) in die Zahlen aus dem Grund mit hineingenommen, da solche kriminellen Aktionen in diesen Gebieten oft auch von Aufständischen für die Finanzierung [ihrer Ideologie/Organisation] verwendet werden. In den Provinzen der KRI wurden weder kriminelle noch stammesbezogene Gewalt inkludiert (Wing 20.7.2017). In den Opfer-Zahlen zur KRI sind jedoch zahlreiche PKK-Angehörige enthalten, die im Rahmen von Angriffen der türkischen Luftwaffe getötet wurden (insb. in der Region Sinjar)(MOI 2016/2017). Stammesbezogene Gewalt wurde in keiner der Provinzen Iraks mit einberechnet (Wing 20.7.2017)In den südlichen Provinzen wurden (anders als in den Provinzen Zentral- und Nordwestiraks) die durch kriminelle Gewalt Getöteten nicht inkludiert (Ausnahme Babil). Laut Joel Wing ist der Großteil der Gewalt, die in den südlichen Provinzen stattfindet, größtenteils nicht terroristischer Natur, sondern krimineller, politischer und "tribaler" (stammesbezogener) Natur. Kriminelle und stammesbezogene Gewalt wurde jedoch in Joel Wing's Statistik bzgl. der südlichen Provinzen nicht mit einberechnet (Wing 20.7.2017). Anmerkung, Somit sind die Zahlen bezüglich der südlichen Provinzen nicht aussagekräftig und wurden daher nicht in die obenstehende Grafik inkludiert. Weiteres dazu siehe auch im Abschnitt zur Sicherheitslage in den südlichen Provinzen. Im Nordosten und Zentralirak wird "gewöhnliche" kriminelle Gewalt (wie Raubüberfälle und Kidnappings) in die Zahlen aus dem Grund mit hineingenommen, da solche kriminellen Aktionen in diesen Gebieten oft auch von Aufständischen für die Finanzierung [ihrer Ideologie/Organisation] verwendet werden. In den Provinzen der KRI wurden weder kriminelle noch stammesbezogene Gewalt inkludiert (Wing 20.7.2017). In den Opfer-Zahlen zur KRI sind jedoch zahlreiche PKK-Angehörige enthalten, die im Rahmen von Angriffen der türkischen Luftwaffe getötet wurden (insb. in der Region Sinjar)(MOI 2016 aus 2017,). Stammesbezogene Gewalt wurde in keiner der Provinzen Iraks mit einberechnet (Wing 20.7.2017) Anhand der von Joel Wing veröffentlichten Statistik lässt sich auch die folgende Grafik erstellen, die die dokumentierten Todesfälle von Zivilisten durch Gewalt/Terrorismus (Todesfälle durch Stammeskonflikte sind wiederum nicht inkludiert) in den letzten vier Monaten aufgeschlüsselt nach den meist betroffenen Provinzen zeigt (Ninewah wird auf Grund der enorm hohen Zahlen gesondert angezeigt): Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden (Quelle: MOI 2016/2017; Darstellung Staatendokumentation)(Quelle: MOI 2016 aus 2017,; Darstellung Staatendokumentation) Im Country Policy and Information Note des UK Home Office findet sich eine ebenfalls auf Joel Wing's Zahlen beruhende Grafik zur Art der gewaltsamen Angriffe und Anschläge in den sechs am meisten betroffenen Provinzen des Irak zwischen Juni 2014 und Jänner 2017: Bild kann nicht dargestellt werden (Quelle: UK Home Office 3.2017, Grafik anhand der Zahlen von Joel Wing) Im Folgenden findet sich eine Tabelle mit Schätzungen der Bevölkerungszahlen der irakischen Provinzen (herausgegeben von der Republik Irak, mit Stand 2009): Bild kann nicht dargestellt werden (Quelle: Republik Irak, zitiert bei UK HO 3.2017) Quellen: -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (26.6.2017): Briefing Notes vom 26.06.2017, http://www.ecoi.net/file_upload/5734_1501757541_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-26-06-2017-englisch.pdf http://www.ecoi.net/file_upload/5734_1501757671_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-26-06-2017-deutsch.pdf, Zugriff 31.8.2017 -Strichaufzählung Harrer, Gudrun - in Der Standard (9.12.2016): Mossul: Zähes Ringen mit dem "Islamischen Staat", zitiert Joel Wing, http://derstandard.at/2000048999294/Mossul-Zaehes-Ringen-mit-dem-Islamischen-Staat, Zugriff 9.8.2016 -Strichaufzählung Harrer, Gudrun - in Der Standard (10.8.2017): Der schwierige Weg Mossuls in den Frieden, www.derstandard.at/2000062481137/Der-schwierige-Weg-Mossuls-in-den-Frieden, Zugriff 10.8.2017 -Strichaufzählung IBC - Iraqi Body Count (7.2017): Database - Documented civilian deaths from violence, https://www.iraqbodycount.org/database/, https://www.iraqbodycount.org/about/, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung LATimes (20.1.2017): Who's tracking casualties in Iraq? A California high school teacher, http://www.latimes.com/world/middleeast/, Zugriff 10.8.2017 -Strichaufzählung MOI - Musings on Iraq (2016/2017): Violence in Iraq / Dead and Wounded in Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2016/08/,MOI - Musings on Iraq (2016 aus 2017,): Violence in Iraq / Dead and Wounded in Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2016/08/, -Strichaufzählung OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (7.3.2017): Humanitarian Needs Overview, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/irq_2017_hno.pdf, Zugriff 16.6.2017 -Strichaufzählung Stansfield, Gareth - Professor of Middle East Politics and the Al-Qasimi Chair of Arab Gulf Studies at the University of Exeter (26.4.2017): EASO COI Meeting Report Iraq, Practical Cooperation Meeting 25.-
- April, Brussels, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/IRQ_Meeting_Report.pdf, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung UK Home Office (3.2017): Country Policy and Information Note Iraq: Security and humanitarian situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1490089708_iraq-sec-and-hum-situation-cpin-v4-0.pdf, Zugriff
- 8.2017 -Strichaufzählung UNAMI - UN Assistance Mission for Iraq (1.6.2017): UN Casualties Figures for Iraq for the Month of June 2017 http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=7496:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-june-2017&Itemid=633&lang=en, Zugriff 25.7.2017 -Strichaufzählung UNAMI - UN Assistance Mission for Iraq (2.7.2017): http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=7496:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-june-2017&Itemid=633&lang=en, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung UNAMI - UN Assistance Mission for Iraq (2016/2017): UN CasualtiesUNAMI - UN Assistance Mission for Iraq (2016 aus 2017,): UN Casualties Figures for Iraq for the Month of XX, Anm.: Zu den jeweiligenFigures for Iraq for the Month of römisch zwanzig, Anmerkung, Zu den jeweiligen Monatsberichten s. folgende Hyperlinks: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=7496:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-june-2017&Itemid=633&lang=en, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=7414:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-may-2017&Itemid=633&lang=en, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=7228:un-casualties-figures-for-iraq-for-the-month-of-april-2017&Itemid=633&lang=en, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=7085:un-casualties-figures-for-iraq-for-the-month-of-march-2017&Itemid=633&lang=en, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=6877:un-casualties-figures-for-iraq-for-the-month-of-february-2017&Itemid=633&lang=en, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=6725:un-casualties-figures-for-iraq-for-the-month-of-january-2017&Itemid=633&lang=en, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=6611:un-casualties-figures-for-iraq-for-the-month-of-december-2016&Itemid=633&lang=en, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=6455:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-november-2016&Itemid=633&lang=en, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=6267:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-october-2016&Itemid=633&lang=en, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=6144:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-september-2016&Itemid=633&lang=en, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=6041:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-august-2016&Itemid=633&lang=en, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=5931:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-july-2016&Itemid=633&lang=en, Zugriff 25.7.2017 -Strichaufzählung Wing, Joel (20.7.2017): Erläuterungen, per Email MOI - Joel Wing in Musings on Iraq (2016/2017): Violence in Iraq / Dead and Wounded in Iraq, Anm.: Zu den jeweiligen Monatsberichten s. folgende Hyperlinks:MOI - Joel Wing in Musings on Iraq (2016 aus 2017,): Violence in Iraq / Dead and Wounded in Iraq, Anmerkung, Zu den jeweiligen Monatsberichten s. folgende Hyperlinks: http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2016/09/violence-in-iraq-august-2016.html , http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2016/10/violence-in-iraq-sep-2016.html, http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2016/11/5198-dead-and-wounded-in-iraq-in-oct.html http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2016/12/4360-dead-3920-wounded-in-iraq-november.html http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/01/24079-reported-dead-and-39166-wounded.html http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/02/violence-in-iraq-january-2017.html http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/03/4290-dead-and-wounded-in-iraq-in.html http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/04/6732-dead-and-wounded-in-iraq-in-march.html http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/05/2677-killed-and-1742-wounded-in-iraq.html http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/07/3230-dead-1128-wounded-in-iraq-june-2017.html http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/07/3230-dead-1128-wounded-in-iraq-june-2017.html, Dezember-Zahlen: Wing, Joel (20.7.2017): Per Email 2.
- Sicherheitsbehörden und die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen Irakische Sicherheitskräfte (ISF) Die ISF bestehen aus den Sicherheitskräften, die vom Innenministerium verwaltet werden, aus jenen, die vom Verteidigungsministerium verwaltet werden, aus den [vorrangig schiitischen] Milizen, die unter der Dachorganisation der Volksmobilisierung (PMF) zusammengefasst wurden (Anm.: diese werden auf Grund ihrer besonderen Rolle und Stellung in einem gesonderten Abschnitt behandelt) und dem Counterterrorism Service (CTS). Die Aufgaben des Innenministeriums umfassen nationale Gesetzesvollstreckung und Aufrechterhaltung der Ordnung, gestützt auf die staatliche Polizei, die regionale Polizei, die Abteilung zum Schutz von Gebäuden/Einrichtungen, die Bürgerwehr sowie die Abteilung für Grenzschutz. Die dem Ölministerium unterstehende Energie-Polizei ist für den Schutz von kritischer Infrastruktur verantwortlich. Herkömmliche, dem Verteidigungsministerium unterstehende Militärkräfte sind für die Verteidigung des Landes verantwortlich, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch häufig Anti-Terror-Einsätze sowie interne Sicherheitseinsätze durch (USDOS 3.3.2017).Die ISF bestehen aus den Sicherheitskräften, die vom Innenministerium verwaltet werden, aus jenen, die vom Verteidigungsministerium verwaltet werden, aus den [vorrangig schiitischen] Milizen, die unter der Dachorganisation der Volksmobilisierung (PMF) zusammengefasst wurden Anmerkung, diese werden auf Grund ihrer besonderen Rolle und Stellung in einem gesonderten Abschnitt behandelt) und dem Counterterrorism Service (CTS). Die Aufgaben des Innenministeriums umfassen nationale Gesetzesvollstreckung und Aufrechterhaltung der Ordnung, gestützt auf die staatliche Polizei, die regionale Polizei, die Abteilung zum Schutz von Gebäuden/Einrichtungen, die Bürgerwehr sowie die Abteilung für Grenzschutz. Die dem Ölministerium unterstehende Energie-Polizei ist für den Schutz von kritischer Infrastruktur verantwortlich. Herkömmliche, dem Verteidigungsministerium unterstehende Militärkräfte sind für die Verteidigung des Landes verantwortlich, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch häufig Anti-Terror-Einsätze sowie interne Sicherheitseinsätze durch (USDOS 3.3.2017). Bild kann nicht dargestellt werden (Darstellung: Staatendokumentation, Quellen: USDOS 3.3.2017; AI 2016; Witty 2014; Al-Monitor 21.2.2017; Global Security o.D.; Al-Jazeera 1.4.2015; ISW 19.12.2016) Die irakischen Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 100.000 Armee-Angehörige und über 100.000 Polizisten umfassen. Die ISF sind nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert, darüber hinaus existiert kein Polizeigesetz. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung. In einem Urteil des EGMR (EGMR 264
(2016)vom 23.08.2016) hinsichtlich der Rückführung in den Irak wird bemerkt, dass weite Gebiete des Landes sich außerhalb der effektiven Kontrolle der Regierung befinden und die Schutzfunktion des Staates als vermindert anzusehen ist. Die Menschenrechtslage ist, vor allem in Hinblick auf die mangelhafte staatliche Kontrolle und des wenig ausgeprägten Gewaltmonopols samt verbreiteter Straflosigkeit desolat, in der KRI vergleichsweise etwas besser (ÖB 12.2017). Die irakische Armee verfügt nicht über ausreichende Fähigkeiten oder Ausrüstung, um ihrem Au