Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
oder durch Übertragung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [...]." "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen
1307 aus 2013, und landwirtschaftliche Flächen
1305 aus 2013,. Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen
Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, festlegen; b) eine beihilfefähige Höchstfläche für die flächenbezogenen Maßnahmen
den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festlegen;b) eine beihilfefähige Höchstfläche für die flächenbezogenen Maßnahmen
den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, festlegen; c) Lage und Größe der in Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten Flächen bestimmen, für die der Mitgliedstaat beschlossen hat, dass sie als im Umweltinteresse genutzte Flächen zu betrachten sind. Zu diesem Zweck ziehen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Umrechnungs- und/oder Gewichtungsfaktoren
Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 heran;c) Lage und Größe der in Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, aufgeführten Flächen bestimmen, für die der Mitgliedstaat beschlossen hat, dass sie als im Umweltinteresse genutzte Flächen zu betrachten sind. Zu diesem Zweck ziehen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Umrechnungs- und/oder Gewichtungsfaktoren
Anhang römisch zehn der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, heran; d) feststellen, ob Bestimmungen Anwendung finden, die folgende Gebiete bzw. Flächen betreffen: Berggebiete, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
1307/2013, Flächen
1307/2013, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, von den Mitgliedstaaten ausgewiesene Flächen für die regionale und/oder gemeinsame Umsetzung der Vorschriften für im Umweltinteresse genutzte Flächen
1307/2013, der Kommission
1307/2013 und/oder von den Mitgliedstaaten
1307/2013 ausgewiesene Gebiete.d) feststellen, ob Bestimmungen Anwendung finden, die folgende Gebiete bzw. Flächen betreffen: Berggebiete, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
1307 aus 2013,, Flächen
1307 aus 2013,, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, von den Mitgliedstaaten ausgewiesene Flächen für die regionale und/oder gemeinsame Umsetzung der Vorschriften für im Umweltinteresse genutzte Flächen
1307 aus 2013,, der Kommission
1307 aus 2013, und/oder von den Mitgliedstaaten
vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt. Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt. [...]
Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. [...]." "Artikel 18 Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]." "Artikel 19 Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen
Absatz 1 die für die Zwecke einer flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme angemeldete Fläche über der
ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe oder Stützung gewährt. [...]. "Artikel 19a Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
Absatz 1 die für die Beihilferegelungen
1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen
den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die
der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
Absatz 1 die für die Beihilferegelungen
Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die Stützungsmaßnahmen
den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gemeldete Fläche die
der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt. Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen. [...]" Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom
640/2014 und die im Vorjahr für die Betriebsprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und/oder die flächenbezogene Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums ermittelte Fläche je landwirtschaftlicher Parzelle ausweisen.
640 aus 2014, und die im Vorjahr für die Betriebsprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und/oder die flächenbezogene Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums ermittelte Fläche je landwirtschaftlicher Parzelle ausweisen. [...].
640/2014 erforderlich ist.Die zuständige Behörde bewertet auf der Grundlage der vom Begünstigten im vordefinierten Formular vorgenommenen Berichtigungen oder Ergänzungen, ob eine Aktualisierung der entsprechenden Referenzparzelle
640 aus 2014, erforderlich ist. [...]." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015: "Verfahren für die Antragstellung § 3.
2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 [...] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, sind über die Website "www.eama.at" bei der AMAParagraph 3,
1306 aus 2013, [...] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, sind über die Website "www.eama.at" bei der AMA
GLÖZ 7 und GAB 2 und GAB 3 und 5. im Umweltinteresse genutzte Flächen (ökologische Vorrangflächen)
II Nr. 368/2014, die nicht bereits unter Z 4 erfasst sind, soweit diese stabil sind bzw. sich seit mindestens zwei Jahren auf der betreffenden Fläche befinden.5. im Umweltinteresse genutzte Flächen (ökologische Vorrangflächen)
Paragraph 10, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, die nicht bereits unter Ziffer 4, erfasst sind, soweit diese stabil sind bzw. sich seit mindestens zwei Jahren auf der betreffenden Fläche befinden.
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen
den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen [...].1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen
Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die flächenbezogenen Maßnahmen
den Artikel 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, in Betracht kommt, unter Heranziehung der Paragraphen 18 und 19 festzulegen [...].
640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen.
640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen
640 aus 2014, und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen
Paragraph 5, Absatz 4, oder Paragraph 6, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, bis einschließlich 1. Juni 2015.
1 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt
9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche aktivierten Zahlungsansprüche.Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt
, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 6, VO (EU) 640 aus 2014, nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt
, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche aktivierten Zahlungsansprüche. Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Nicht-Gewährung von Prämien für bestimmte Teilflächen, die nicht die für die seitens der AMA festgesetzte Referenzparzelle vorgesehene Nutzung auswiesen, und die entsprechende Belegung mit Sanktionen. Durch die Festlegung einer Referenzparzelle, die
1 sowie Abs. 2 Z 2 Horizontale GAP-Verordnung die Nutzungsart als Heimgut- oder Almfläche ausweisen muss, sollen Über- und sonstige Falschbeantragungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen so weit als möglich bereits von vornherein ausgeschlossen werden. Die Festlegung der grundsätzlichen Nutzungsart als Heimgut- oder Almfläche im Rahmen der Referenzparzelle sieht Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 640/2014 zwar nicht ausdrücklich vor, doch kommt den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik ein gewisser Spielraum zu, soweit die ergriffenen Maßnahmen mit den Zielen der Beihilferegelung in Einklang stehen und nicht die Schwelle des Verhältnismäßigen überschreiten. Für zulässig erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Vergangenheit explizit solche Maßnahmen, die das (bessere) Funktionieren des INVEKOS gewährleisten sollen (EuGH 24. Juni 2010, Rs. C-375/08, Pontini).Durch die Festlegung einer Referenzparzelle, die
Paragraph 15, Absatz eins, sowie Absatz 2, Ziffer 2, Horizontale GAP-Verordnung die Nutzungsart als Heimgut- oder Almfläche ausweisen muss, sollen Über- und sonstige Falschbeantragungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen so weit als möglich bereits von vornherein ausgeschlossen werden. Die Festlegung der grundsätzlichen Nutzungsart als Heimgut- oder Almfläche im Rahmen der Referenzparzelle sieht Artikel 5, Absatz 2, VO (EU) 640 aus 2014, zwar nicht ausdrücklich vor, doch kommt den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik ein gewisser Spielraum zu, soweit die ergriffenen Maßnahmen mit den Zielen der Beihilferegelung in Einklang stehen und nicht die Schwelle des Verhältnismäßigen überschreiten. Für zulässig erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Vergangenheit explizit solche Maßnahmen, die das (bessere) Funktionieren des INVEKOS gewährleisten sollen (EuGH 24. Juni 2010, Rs. C-375/08, Pontini). Die Angabe des Ausmaßes und der Nutzung der landwirtschaftlichen Nutzfläche findet seit dem Antragsjahr 2015 mit Hilfe des geografischen Antragsformulares statt. Dabei werden die zu beantragenden Flächen
2 Horizontale GAP-Verordnung unmittelbar im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS auf den den Antragstellern zur Verfügung gestellten Luftbildern elektronisch kenntlich gemacht. Auf diesen Hofkarten sind auch die seitens der AMA festgelegten Grenzen und Arten der Referenzparzellen ersichtlich. Sollen zusätzliche Flächen oder vorhandene Flächen dennoch anders beantragt werden, ist hinsichtlich dieser Flächen
4 Horizontale GAP-Verordnung ein Antrag auf Änderung der Referenzfläche zu stellen, der entsprechende Nachweise zu enthalten hat, dass die entsprechenden Flächen tatsächlich (anders) landwirtschaftlich genutzt werden. Ein entsprechender Antrag ist
4 Horizontale GAP-Verordnung spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu stellen.Die Angabe des Ausmaßes und der Nutzung der landwirtschaftlichen Nutzfläche findet seit dem Antragsjahr 2015 mit Hilfe des geografischen Antragsformulares statt. Dabei werden die zu beantragenden Flächen
Paragraph 21, Absatz 2, Horizontale GAP-Verordnung unmittelbar im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS auf den den Antragstellern zur Verfügung gestellten Luftbildern elektronisch kenntlich gemacht. Auf diesen Hofkarten sind auch die seitens der AMA festgelegten Grenzen und Arten der Referenzparzellen ersichtlich. Sollen zusätzliche Flächen oder vorhandene Flächen dennoch anders beantragt werden, ist hinsichtlich dieser Flächen
Paragraph 15, Absatz 4, Horizontale GAP-Verordnung ein Antrag auf Änderung der Referenzfläche zu stellen, der entsprechende Nachweise zu enthalten hat, dass die entsprechenden Flächen tatsächlich (anders) landwirtschaftlich genutzt werden. Ein entsprechender Antrag ist
Paragraph 18, Absatz 4, Horizontale GAP-Verordnung spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu stellen. Die Nachfrist für die Antragstellung im Hinblick auf den Mehrfachantrag-Flächen 2015 lief
V.m. § 21 Abs. 1a Horizontale GAP-Verordnung bis zum 26.6.2015. Obwohl die Formulierung "anlässlich der nächsten Antragstellung" nicht unmittelbar auf die Fristen für die Antragstellung im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen Bezug nimmt, ergibt sich aus Art. 17 Abs. 5 VO (EU) 809/2014, auf den auch in den Materialien zur Horizontalen GAP-Verordnung verwiesen wird, dass ein solcher Antrag tatsächlich im Rahmen der Nachreichfrist zum Mehrfachantrag-Flächen gestellt werden muss. Ein derartiger Antrag wurde für das Antragsjahr 2015 nicht gestellt.Die Nachfrist für die Antragstellung im Hinblick auf den Mehrfachantrag-Flächen 2015 lief
römisch fünf.m. Paragraph 21, Absatz eins a, Horizontale GAP-Verordnung bis zum 26.6.2015. Obwohl die Formulierung "anlässlich der nächsten Antragstellung" nicht unmittelbar auf die Fristen für die Antragstellung im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen Bezug nimmt, ergibt sich aus Artikel 17, Absatz 5, VO (EU) 809 aus 2014,, auf den auch in den Materialien zur Horizontalen GAP-Verordnung verwiesen wird, dass ein solcher Antrag tatsächlich im Rahmen der Nachreichfrist zum Mehrfachantrag-Flächen gestellt werden muss. Ein derartiger Antrag wurde für das Antragsjahr 2015 nicht gestellt.
Z 23 VO (EU) 640/2014 sind lediglich solche Flächen als ermittelt zu werten, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllen. Da somit falsch referenzierte Flächen nicht als ermittelt gelten, übersteigt die beantragte Fläche die ermittelte Fläche um das strittige Ausmaß. Die AMA kürzte die Flächen, da eine Abweichung größer 3 % oder 2 Hektar festgestellt wurde,
1 VO (EU) 640/2014 um das Eineinhalbfache der festgestellten Differenz. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 19a Abs. 1 erst mit der VO (EU) 2016/1393 in die VO (EU) 640/2014 eingefügt wurde. Die angeführte Verordnung gilt allerdings erst ab dem 1.1.2016. Für das Antragsjahr 2016 gelten noch die o.a. Kürzungsbestimmungen des Art. 19 Abs. 1 VO (EU) 640/2014, die im vorliegenden Fall zu einer Kürzung der Prämie auf 0 geführt hätten, da die Abweichung mehr als 20 % betrug. Offensichtlich in Anwendung des in Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 verankerten Günstigkeitsprinzips wandte die AMA unmittelbar die günstigeren Sanktionsbestimmungen des Art. 19a VO (EU) 640/2014 an.
, Ziffer 23, VO (EU) 640 aus 2014, sind lediglich solche Flächen als ermittelt zu werten, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllen. Da somit falsch referenzierte Flächen nicht als ermittelt gelten, übersteigt die beantragte Fläche die ermittelte Fläche um das strittige Ausmaß. Die AMA kürzte die Flächen, da eine Abweichung größer 3 % oder 2 Hektar festgestellt wurde,
a, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, um das Eineinhalbfache der festgestellten Differenz. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 19 a, Absatz eins, erst mit der VO (EU) 2016/1393 in die VO (EU) 640 aus 2014, eingefügt wurde. Die angeführte Verordnung gilt allerdings erst ab dem 1.1.2016. Für das Antragsjahr 2016 gelten noch die o.a. Kürzungsbestimmungen des Artikel 19, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014,, die im vorliegenden Fall zu einer Kürzung der Prämie auf 0 geführt hätten, da die Abweichung mehr als 20 % betrug. Offensichtlich in Anwendung des in Artikel 2, Absatz 2, VO (EG, Euratom) 2988/95 verankerten Günstigkeitsprinzips wandte die AMA unmittelbar die günstigeren Sanktionsbestimmungen des Artikel 19 a, VO (EU) 640 aus 2014, an. Soweit der Beschwerdeführer in den Raum stellt, nichts von der Notwendigkeit zur Abgabe eines Referenzänderungsantrages gewusst zu haben (er habe das Informationsschreiben vom 11.5.2015 nicht erhalten), so ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Erfordernisse nicht nur in der Horizontalen GAP-Verordnung festgelegt, sondern auch in Pkt. 4.16.2 des Merkblattes mit Ausfüllanleitung zum Mehrfachantrag-Flächen ausführlich beschrieben wurden. Im "Benutzerhandbuch Online-Erfassung", das den Landwirten seit 2015 zur Verfügung steht, findet sich beschrieben, dass vor Absendung des Mehrfachantrages-Flächen ein entsprechende Fehler mit der Nr. 20351 "Schlagnutzungsart passt nicht zur darunter liegenden Referenz" angezeigt wird. Dass der Mehrfachantrag-Flächen ohne entsprechenden Antrag dennoch abgeschickt werden konnte, korrespondiert mit der Regelung in § 15 Abs. 5 Horizontale GAP-Verordnung, derzufolge Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erhoben werden können. Könnte der Antrag in einer solchen Konstellation nicht gestellt werden, wäre dem Antragsteller die angeführte Möglichkeit verwehrt. Im Gegenteil wäre die AMA nicht einmal zu einem Hinweis auf den mangelnden Referenzänderungsantrag verpflichtet gewesen, zumal die VO (EU) 2015/2333, die den Mitgliedstaaten erstmalig die Möglichkeit eröffnete, "Vorabprüfungen" im Rahmen des INVEKOS-GIS durchzuführen, erst mit 1.1.2016 in Kraft trat und von dieser Möglichkeit erst im Rahmen der Änderung der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 387/2016, Gebrauch gemacht wurde.Soweit der Beschwerdeführer in den Raum stellt, nichts von der Notwendigkeit zur Abgabe eines Referenzänderungsantrages gewusst zu haben (er habe das Informationsschreiben vom 11.5.2015 nicht erhalten), so ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Erfordernisse nicht nur in der Horizontalen GAP-Verordnung festgelegt, sondern auch in Pkt. 4.16.2 des Merkblattes mit Ausfüllanleitung zum Mehrfachantrag-Flächen ausführlich beschrieben wurden. Im "Benutzerhandbuch Online-Erfassung", das den Landwirten seit 2015 zur Verfügung steht, findet sich beschrieben, dass vor Absendung des Mehrfachantrages-Flächen ein entsprechende Fehler mit der Nr. 20351 "Schlagnutzungsart passt nicht zur darunter liegenden Referenz" angezeigt wird. Dass der Mehrfachantrag-Flächen ohne entsprechenden Antrag dennoch abgeschickt werden konnte, korrespondiert mit der Regelung in Paragraph 15, Absatz 5, Horizontale GAP-Verordnung, derzufolge Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erhoben werden können. Könnte der Antrag in einer solchen Konstellation nicht gestellt werden, wäre dem Antragsteller die angeführte Möglichkeit verwehrt. Im Gegenteil wäre die AMA nicht einmal zu einem Hinweis auf den mangelnden Referenzänderungsantrag verpflichtet gewesen, zumal die VO (EU) 2015/2333, die den Mitgliedstaaten erstmalig die Möglichkeit eröffnete, "Vorabprüfungen" im Rahmen des INVEKOS-GIS durchzuführen, erst mit 1.1.2016 in Kraft trat und von dieser Möglichkeit erst im Rahmen der Änderung der Direktzahlungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2016,, Gebrauch gemacht wurde. Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W104.2171734.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.