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{'item': 'W104 2175259-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2018 GeschäftszahlW104 2175259-1 SpruchW104 2175259-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 31.08.2016, AZ II/4-EBP/12-4285793010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 31.08.2016, AZ II/4-EBP/12-4285793010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht: A. Die Beschwerde wird abgewiesen. B. Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX und XXXX , für die ebenfalls Mehrfachanträge durch die jeweiligen Almbewirtschafter gestellt wurden.Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war Auftreiber auf die Almen mit den BNr. römisch 40 und römisch 40 , für die ebenfalls Mehrfachanträge durch die jeweiligen Almbewirtschafter gestellt wurden. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.431,47 gewährt. Dabei wurden 40,27 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 26,68 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 26,68 ha zugrunde gelegt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde der Bescheid zwei Mal abgeändert. Gegen diese Bescheide wurde kein Rechtsmittel erhoben. Folgende behördliche Futterflächenfeststellungen im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen auf den Almen mit den Nr. XXXX und XXXX erfolgten mit folgendem Ergebnis für das Antragsjahr 2012:Folgende behördliche Futterflächenfeststellungen im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen auf den Almen mit den Nr. römisch 40 und römisch 40 erfolgten mit folgendem Ergebnis für das Antragsjahr 2012: -Strichaufzählung am 07.08.2012 auf der Alm XXXX statt der beantragten Fläche 30,05 ha 31,36 ha, was für den Beschwerdeführer eine positive Flächendifferenz von 0,40 ha bedeutet;am 07.08.2012 auf der Alm römisch 40 statt der beantragten Fläche 30,05 ha 31,36 ha, was für den Beschwerdeführer eine positive Flächendifferenz von 0,40 ha bedeutet; -Strichaufzählung am 10.09.2015 auf der Alm XXXX statt der beantragten Fläche 153,85 ha nur 111,43 ha, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 3,43 ha bedeutet.am 10.09.2015 auf der Alm römisch 40 statt der beantragten Fläche 153,85 ha nur 111,43 ha, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 3,43 ha bedeutet. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 31.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 3.697,55 gewährt. Dabei wurden 40,27 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 39,12 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 36,09 ha zugrunde gelegt. Die Flächenabweichungen betrügen über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. In dem Rechtsmittel führte er aus, dass die Verhängung Sanktionen in Bezug auf die Alm mit der BNr. XXXX gesetzwidrig sei. Er selbst sei erst im Laufe des Jahres 2010 Almobmann geworden und habe sich auf die Flächenangaben seines Vorgängers verlassen und diese übernommen. Da ihm zu dieser Zeit keine neuen Luftbilder zur Verfügung gestanden hätten, habe es für ihn keinen Grund gegeben, diese Angaben anzuzweifeln. Er habe jedenfalls bei der Antragstellung alle nötige Sorgfalt aufgewendet.Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. In dem Rechtsmittel führte er aus, dass die Verhängung Sanktionen in Bezug auf die Alm mit der BNr. römisch 40 gesetzwidrig sei. Er selbst sei erst im Laufe des Jahres 2010 Almobmann geworden und habe sich auf die Flächenangaben seines Vorgängers verlassen und diese übernommen. Da ihm zu dieser Zeit keine neuen Luftbilder zur Verfügung gestanden hätten, habe es für ihn keinen Grund gegeben, diese Angaben anzuzweifeln. Er habe jedenfalls bei der Antragstellung alle nötige Sorgfalt aufgewendet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX und XXXX , für die ebenfalls Mehrfachanträge durch die jeweiligen Almbewirtschafter gestellt wurden.Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war Auftreiber auf die Almen mit den BNr. römisch 40 und römisch 40 , für die ebenfalls Mehrfachanträge durch die jeweiligen Almbewirtschafter gestellt wurden. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen der Behörde werden nicht beanstandet.
  2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus vorgelegtem Beschwerdeakt und wurden von keiner Verfahrenspartei substantiiert bestritten. Die Feststellungen zu den Vor-Ort-Kontrollen ergeben sich ebenso aus dem Akt sowie aus der Verantwortung des Beschwerdeführers.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Anwendbare Rechtsvorschriften: Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom
  5. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:Artikel 19, Absatz eins, sowie Artikel 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom
  6. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden: VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.VO (EG) 73 aus 2009,), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Artikel 2, Litera h, der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf. Art. 34, 57 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom
  7. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009 (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten auszugsweise:Artikel 34, 57 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom
  8. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 2.12.2009 (im Folgenden: VO (EG) 1122 aus 2009,) lauten auszugsweise: "Artikel 34 Bestimmung der Flächen

(1)Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist. Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.
(2)Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt. Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten. Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.
(3)Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(3)Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang römisch drei derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(4)Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(4)Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(5)Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.
(6)Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...].
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]. "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2)Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." 3.
  1. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
  2. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 3 % oder 2 ha bis höchstens 20 % festgestellt. Sie ist zur Gänze auf Flächendifferenzen auf der betroffenen Alm zurückzuführen. Aus diesem Grund hatte grundsätzlich eine Kürzung des Auszahlungsbetrages gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 zu erfolgen.
  3. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 3 % oder 2 ha bis höchstens 20 % festgestellt. Sie ist zur Gänze auf Flächendifferenzen auf der betroffenen Alm zurückzuführen. Aus diesem Grund hatte grundsätzlich eine Kürzung des Auszahlungsbetrages gemäß Artikel 58, VO (EG) 1122 aus 2009, zu erfolgen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.
  4. Aus dem zentralen Vorbringen der Beschwerde (Vertrauen auf die Angaben des früheren Almobmanns) ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen: Nach Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 finden die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse (zu denen auch jene nach Art. 58 der Verordnung gehören) keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 i.d.F. BGBl. II Nr. 249/2013 normiert einige Fälle, in denen ein derartiger Nachweis in Frage kommt. Der Beschwerdeführer bringt dazu jedoch nur vor, er habe dem bisherigen Obmann vertrauen müssen, da ihm keine neuen Luftbilder zur Verfügung gestanden hätten und er daher keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Angaben seines Vorgängers gehabt hätte. Ein Luftbild ("Hofkarte") dient allerdings nur als Hilfsmittel bei der Ermittlung des korrekten Flächenausmaßes beantragter Flächen. Es ist aufgrund der Mitwirkungspflicht des Antragstellers bei der Ermittlung des Ausmaßes der beantragten Fläche diesem zumutbar, sich eigenen Sachverstandes zu bedienen, um das korrekte Ausmaß der Flächen, die dem Antrag auf Betriebsprämie zu Grunde liegen, zu ermitteln (VwGH 15.12.2016, Ro 2014/17/0113; VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216). Im Sinne der Beweislastumkehr des Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 hat der Beschwerdeführer zu belegen, dass ihn keine Schuld an einer falschen Flächenangabe trifft. Eine diesbezügliche Behauptung genügt dazu nicht.Nach Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, finden die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse (zu denen auch jene nach Artikel 58, der Verordnung gehören) keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2013, normiert einige Fälle, in denen ein derartiger Nachweis in Frage kommt. Der Beschwerdeführer bringt dazu jedoch nur vor, er habe dem bisherigen Obmann vertrauen müssen, da ihm keine neuen Luftbilder zur Verfügung gestanden hätten und er daher keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Angaben seines Vorgängers gehabt hätte. Ein Luftbild ("Hofkarte") dient allerdings nur als Hilfsmittel bei der Ermittlung des korrekten Flächenausmaßes beantragter Flächen. Es ist aufgrund der Mitwirkungspflicht des Antragstellers bei der Ermittlung des Ausmaßes der beantragten Fläche diesem zumutbar, sich eigenen Sachverstandes zu bedienen, um das korrekte Ausmaß der Flächen, die dem Antrag auf Betriebsprämie zu Grunde liegen, zu ermitteln (VwGH 15.12.2016, Ro 2014/17/0113; VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216). Im Sinne der Beweislastumkehr des Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, hat der Beschwerdeführer zu belegen, dass ihn keine Schuld an einer falschen Flächenangabe trifft. Eine diesbezügliche Behauptung genügt dazu nicht. Die Angaben des Almobmannes sind nach der dauernden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem einfachen Auftreiber bei seiner Antragstellung zuzurechnen (vgl. etwa VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Umso mehr wird das für den Almobmann gelten, der eine Alm neu übernimmt. Die Abweichungen wurden zudem bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt, die erst 2015 erfolgte. Bis dahin hatte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit, sich mit den Verhältnissen auf der Alm vertraut zu machen und ggf. eine rückwirkende Korrektur des Antrags für das gegenständliche Antragsjahr einzubringen.Die Angaben des Almobmannes sind nach der dauernden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem einfachen Auftreiber bei seiner Antragstellung zuzurechnen vergleiche etwa VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Umso mehr wird das für den Almobmann gelten, der eine Alm neu übernimmt. Die Abweichungen wurden zudem bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt, die erst 2015 erfolgte. Bis dahin hatte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit, sich mit den Verhältnissen auf der Alm vertraut zu machen und ggf. eine rückwirkende Korrektur des Antrags für das gegenständliche Antragsjahr einzubringen. Daraus ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. 3.
  5. Zu Spruchteil B: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den hier zu lösenden Rechtsfragen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes vorliegt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser bisherigen Rechtsprechung auch nicht ab (siehe die unter 3.
  6. angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den für die Entscheidung über die Beschwerde relevanten Punkten). Im Übrigen liegt eine klare Rechtslage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den hier zu lösenden Rechtsfragen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes vorliegt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser bisherigen Rechtsprechung auch nicht ab (siehe die unter 3.
  7. angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den für die Entscheidung über die Beschwerde relevanten Punkten). Im Übrigen liegt eine klare Rechtslage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W104.2175259.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.