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{'item': 'W104 2177958-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2018 GeschäftszahlW104 2177958-1 SpruchW104 2177958-1/5E W104 2185922-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerden von XXXX, BNr. XXXX, gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 31.8.2016, AZ II/4-DZ/15-4282252010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, und vom 5.1.2017, AZ II/4-DZ/16-5301979010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerden von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 31.8.2016, AZ II/4-DZ/15-4282252010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, und vom 5.1.2017, AZ II/4-DZ/16-5301979010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016: A) Den Beschwerden wird stattgegeben, die Bescheide behoben und die Angelegenheit jeweils zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist unzulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit 20.12.2012 gaben XXXX und die Beschwerdeführerin mit Formular "Bewirtschafterwechsel" einen Übergang der Betriebsführung des Betriebs mit der BNr. XXXX vom bisherigen Bewirtschafterin auf die Beschwerdeführerin per 1.1.2013 im Wege bekannt. Lt. Formular sollten mit diesem Bewirtschafterwechsel alle Ansprüche an der Basisprämie (alle Zahlungsansprüche mit Flächen) an die Beschwerdeführerin weitergegeben werden.
  2. Mit 20.12.2012 gaben römisch 40 und die Beschwerdeführerin mit Formular "Bewirtschafterwechsel" einen Übergang der Betriebsführung des Betriebs mit der BNr. römisch 40 vom bisherigen Bewirtschafterin auf die Beschwerdeführerin per 1.1.2013 im Wege bekannt. Lt. Formular sollten mit diesem Bewirtschafterwechsel alle Ansprüche an der Basisprämie (alle Zahlungsansprüche mit Flächen) an die Beschwerdeführerin weitergegeben werden.
  3. Die Beschwerdeführerin stellte in der Folge jeweils für die Antragsjahre 2015 und 2016 einen Mehrfachantrag-Flächen für die übernommenen Flächen mit Zahlungsansprüchen an.
  4. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden aufgrund eines technischen Problems bei der Anerkennung des Bewirtschafterwechsels aus dem Jahr 2013 der Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben und nach Angaben der Behörde bei der Aktenvorlage zu wenig Zahlungsansprüche zugeteilt. Bei der Aktenvorlage erklärte die Behörde, die Beschwerden seien berechtigt, es habe eine Neuberechnung zu erfolgen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen (Sachverhalt): Mit 20.12.2012 gaben XXXX und die Beschwerdeführerin mit Formular "Bewirtschafterwechsel" einen Übergang der Betriebsführung des Betriebs mit der BNr. XXXX vom bisherigen Bewirtschafterin auf die Beschwerdeführerin per 1.1.2013 im Wege bekannt. Lt. Formular sollten mit diesem Bewirtschafterwechsel alle Ansprüche an der Basisprämie (alle Zahlungsansprüche mit Flächen) an die Beschwerdeführerin weitergegeben werden.Mit 20.12.2012 gaben römisch 40 und die Beschwerdeführerin mit Formular "Bewirtschafterwechsel" einen Übergang der Betriebsführung des Betriebs mit der BNr. römisch 40 vom bisherigen Bewirtschafterin auf die Beschwerdeführerin per 1.1.2013 im Wege bekannt. Lt. Formular sollten mit diesem Bewirtschafterwechsel alle Ansprüche an der Basisprämie (alle Zahlungsansprüche mit Flächen) an die Beschwerdeführerin weitergegeben werden. Die Beschwerdeführerin stellte in der Folge jeweils für die Antragsjahre 2015 und 2016 einen Mehrfachantrag-Flächen für die übernommenen Flächen mit Zahlungsansprüchen an. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden aufgrund eines technischen Problems bei der Anerkennung des Bewirtschafterwechsels aus dem Jahr 2013 der Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben und nach Angaben der Behörde bei der Aktenvorlage zu wenig Zahlungsansprüche zugeteilt. Bei der Aktenvorlage erklärte die Behörde, die Beschwerden seien berechtigt, es habe eine Neuberechnung zu erfolgen.
  7. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.
  8. Rechtliche Beurteilung: § 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: "

(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn"
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Aufgrund eines technischen Problems konnte ein Bewirtschafterwechsel aus dem Jahr 2013 nicht anerkannt werden, daher hatte die Beschwerdeführerin in den vorliegenden Antragsjahren weniger Zahlungsansprüche zur Verfügung als ihr zustanden, wie nunmehr hervorgekommen ist. Damit liegt neuer Sachverhalt vor, zu dem die Behörde bisher nicht ermittelt hat. Der Amtswegigkeitsgrundsatz und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichten die Behörde jedoch, von Amts wegen ohne Rücksicht auf Vorträge, Verhalten und Behauptungen der Parteien die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz verwirklicht das Prinzip der materiellen (objektiven) Wahrheit, welcher es verbietet, den Entscheidungen einen bloß formell (subjektiv) wahren Sachverhalt zu Grund zu legen. Vor dem Hintergrund des Amtswegigkeitsprinzips und dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, hätte die belangte Behörde den wahren Sachverhalt hinsichtlich des Bewirtschafterwechsels somit ermitteln müssen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar,
  1. Teilband, Wien 2005, Manz Verlag, § 39 Rz 3ff).Der Amtswegigkeitsgrundsatz und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichten die Behörde jedoch, von Amts wegen ohne Rücksicht auf Vorträge, Verhalten und Behauptungen der Parteien die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz verwirklicht das Prinzip der materiellen (objektiven) Wahrheit, welcher es verbietet, den Entscheidungen einen bloß formell (subjektiv) wahren Sachverhalt zu Grund zu legen. Vor dem Hintergrund des Amtswegigkeitsprinzips und dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, hätte die belangte Behörde den wahren Sachverhalt hinsichtlich des Bewirtschafterwechsels somit ermitteln müssen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar,
  2. Teilband, Wien 2005, Manz Verlag, Paragraph 39, Rz 3ff). Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Zurückverweisung liegt ständige einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, von der nicht abgewichen wird.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Zurückverweisung liegt ständige einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, von der nicht abgewichen wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W104.2177958.1.00

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