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{'item': 'W104 2180299-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2018 GeschäftszahlW104 2180299-1 SpruchW104 2180299-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 31.8.2016, AZ II/4-DZ/15-4250255010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 31.8.2016, AZ II/4-DZ/15-4250255010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015: A) Der Beschwerde wird stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am 26.5.2015 stellte der Beschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen für dieses Antragsjahr beantragte. Zum Zweck der Antragstellung spezifizierte er im Rahmen der graphischen Antragstellung eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen darunter das Feldstück 6 "Stauseeweide".
  2. Mit Bescheid der AMA vom 28.4.2016 erhielt der Beschwerdeführer Direktzahlungen in der Höhe von EUR 5.530,75 zugesprochen. Dagegen erhob er kein Rechtsmittel.
  3. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 14.4.2016 stellte der Prüfer fest, dass vom Feldstück 6 statt der beantragten 6,1254 nur 2,5939 ha Hutweideflächen anerkannt werden könnten, weil der Rest der Flächen zwar momentan grasgrün sei und dort auch Kot von Kühen und Pferden festgestellt werden habe können, diese Flächen jedoch lt. Luftbild vom Mai 2014 und früheren Luftbildern überschwemmt gewesen sei. Lt. Landwirt seien die Flächen im Frühjahr bis zu 10 Tage überschwemmt, aber nicht länger. Diese Fläche werde Ende Mai bis Ende Juni und nach der Alpung nochmals beweidet.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 31.8.2016 wurden dem Beschwerdeführer in Abänderung des Vorbescheides und unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle Direktzahlungen in der Höhe von nur mehr EUR 4.964,06 gewährt und eine Rückforderung von EUR 566,69 ausgesprochen. Dabei legte die AMA 17,1774 Zahlungsansprüche sowie eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 41,6639 ha zugrunde. Aufgrund einer Differenzfläche von 4,81 ha ergebe sich eine Flächenabweichung von 11,5505%, dies sei über 3% und über 2 ha. Daher werde der Betrag für die Basisprämie um das 1,5fache der Differenzfläche gekürzt.
  5. Mit online gestellter Beschwerde vom 26.9.2016 führte der Beschwerdeführer aus, die vom Prüfer teilweise nicht anerkannte Fläche im Ausmaß von 6,13 ha sei im Jahr 2006 von einer VOK ermittelt worden, er habe auf dieses Ergebnis vertraut. Als Begründung sei angeführt worden, dass auf den letzten beiden Luftbildern ein Teil dieser Fläche überschwemmt war. Dabei handle es sich jedoch klarerweise um Momentaufnahmen, aus denen keineswegs geschlossen werden könne das die Fläche nicht dauerhaft zur Verfügung stünde. Es sei sogar festgestellt worden, dass die am Luftbild überschwemmten Flächen zum Prüfungszeitpunkt grasgrün waren und auch Rinder- und Pferdedung vorgefunden wurde. Außerdem stehe die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 lit. a in Einklang.
  6. Mit online gestellter Beschwerde vom 26.9.2016 führte der Beschwerdeführer aus, die vom Prüfer teilweise nicht anerkannte Fläche im Ausmaß von 6,13 ha sei im Jahr 2006 von einer VOK ermittelt worden, er habe auf dieses Ergebnis vertraut. Als Begründung sei angeführt worden, dass auf den letzten beiden Luftbildern ein Teil dieser Fläche überschwemmt war. Dabei handle es sich jedoch klarerweise um Momentaufnahmen, aus denen keineswegs geschlossen werden könne das die Fläche nicht dauerhaft zur Verfügung stünde. Es sei sogar festgestellt worden, dass die am Luftbild überschwemmten Flächen zum Prüfungszeitpunkt grasgrün waren und auch Rinder- und Pferdedung vorgefunden wurde. Außerdem stehe die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, in Einklang.
  7. Im Rahmen der Beschwerdevorlage verwies die AMA auf das Prüfergebnis und dass landwirtschaftliche Flächen über die Vegetationsperiode zumindest eine Begrünung aufweisen müssten.
  8. Mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 2.1.2018 wurde ein "Report" übermittelt, mit dem eine Berücksichtigung einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle vom 27.
  9. und 4.7.2017 erfolgen soll und wonach der Prämienbetrag weiter zu kürzen wäre.
  10. Mit Ermittlungsauftrag vom 10.1.2018 wurde die AMA vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 19 Abs. 7b Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) beauftragt, zu erheben, wie oft, in welchem Ausmaß und während welcher Dauer die betroffenen Flächen in Antragsjahr überschwemmt waren, falls notwendig unter Befragung des Stauseebetreibers. Mit Schreiben vom 6.2.2018 wurden die Ergebnisse dieser Erhebungen bei der Betriebsleitung des Kraftwerkes XXXX an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
  11. Mit Ermittlungsauftrag vom 10.1.2018 wurde die AMA vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 19, Absatz 7 b, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) beauftragt, zu erheben, wie oft, in welchem Ausmaß und während welcher Dauer die betroffenen Flächen in Antragsjahr überschwemmt waren, falls notwendig unter Befragung des Stauseebetreibers. Mit Schreiben vom 6.2.2018 wurden die Ergebnisse dieser Erhebungen bei der Betriebsleitung des Kraftwerkes römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen (Sachverhalt): Am 26.5.2015 stellte der Beschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen für dieses Antragsjahr beantragte. Zum Zweck der Antragstellung spezifizierte er im Rahmen der graphischen Antragstellung eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen, darunter das Feldstück 6 "Stauseeweide". Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 14.4.2016 wurde festgestellt, dass Flächen dieses Feldstückes, die zwar momentan grasgrün seien und dort auch Kot von Kühen und Pferden festgestellt werden habe können, lt. Luftbild vom Mai 2014 und früheren Luftbildern überschwemmt gewesen seien. Lt. Landwirt seien die Flächen im Frühjahr bis zu 10 Tage überschwemmt, aber nicht länger. Diese Fläche werde Ende Mai bis Ende Juni und nach der Alpung nochmals beweidet. Geht man von durchschnittlich 4,9 Tagen Überflutungsdauer pro Ereignis zwischen 2012 und 2016 aus, waren die Flächen ca. 63 Tage überflutet (ca. 63 Tage für 13 Ereignisse). Der Stausee hat nur bei Schneeschmelze, viel Regen oder Hochwasser einen hohen so Pegelstand, dass die Flächen überflutet werden. Im Antragsjahr 2015 kam es während der Vegetationsperiode zu einem einzigen kurzen Überschwemmungsereignis, und zwar Ende November/Anfang Dezember
  14. Nach einer Überschwemmung der Flächen über mehrere Tage ist diese Fläche als Futterfläche nicht nutzbar, sodass die Tiere die Fläche nicht betreten können.
  15. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Kontrollbericht der Vor-Ort-Kontrolle vom 14.4.2016 und aus dem ausführlichen Erhebungsbericht der AMA vom 6.2.2018 (unterzeichnet von XXXX und XXXX).Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Kontrollbericht der Vor-Ort-Kontrolle vom 14.4.2016 und aus dem ausführlichen Erhebungsbericht der AMA vom 6.2.2018 (unterzeichnet von römisch 40 und römisch 40 ).
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  18. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  19. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013: "Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff [...]
  1. c)"landwirtschaftliche Tätigkeit"
  2. i)die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
  3. ii)die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden; [...]" "Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [...]." "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]
(3)Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a gilt Folgendes:
  1. a)Wird die landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt, so gilt diese Fläche als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Fläche, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten stark eingeschränkt zu sein.
  2. b)Die Mitgliedstaaten können ein Verzeichnis der Flächen erstellen, die hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden. Die Mitgliedstaaten legen Kriterien für die Umsetzung der Bestimmungen dieses Absatzes auf ihrem Hoheitsgebiet fest.
(4)Die Flächen gelten nur dann als Hektarflächen, wenn sie - außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände - jederzeit während des Kalenderjahres die Begriffsbestimmung für die beihilfefähige Hektarfläche erfüllen. [...]" Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. [...]. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung): Nicht-landwirtschaftlich genutzte Flächen § 20.
(1)Als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinne des Art. 32 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten landwirtschaftliche Flächen, die außerhalb der Vegetationsperiode oder während der Vegetationsperiode für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Tage dauern und ist der AMA vorab zu melden. [...]"Paragraph 20,
(1)Als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinne des Artikel 32, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gelten landwirtschaftliche Flächen, die außerhalb der Vegetationsperiode oder während der Vegetationsperiode für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Tage dauern und ist der AMA vorab zu melden. [...]" § 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):Paragraph 28, Absatz 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): "
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn"
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." 3.
  1. Rechtliche Würdigung:
  2. Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (=Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie sowie in der Folge der Greeningprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber sowie deren Aktivierung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche gemäß Art. 32 VO (EU) 1307/2013.Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie sowie in der Folge der Greeningprämie ist gemäß Artikel 21, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber sowie deren Aktivierung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche gemäß Artikel 32, VO (EU) 1307 aus 2013,. Der Beschwerdeführer hat nun als beihilfefähige Fläche Hutweiden an einem Stausee beantragt, die bisweilen überschwemmt sind und sonst als Weideflächen dienen. Bei der Vor-Ort-Kontrolle waren diese Weiden vorhanden und wurden von den Prüfern auch nach dem Pro-Rata-System bewertet (§ 22 Abs. 1 Z 9 lit. a i.V.m. § 19 Horizontale GAP-Verordnung), wobei auch Tierdung dort gefunden wurde. Da auf Luftbildern aus den Vorjahren aber diese Weiden überschwemmt waren, wurden diese Flächen von der Behörde nicht anerkannt.Der Beschwerdeführer hat nun als beihilfefähige Fläche Hutweiden an einem Stausee beantragt, die bisweilen überschwemmt sind und sonst als Weideflächen dienen. Bei der Vor-Ort-Kontrolle waren diese Weiden vorhanden und wurden von den Prüfern auch nach dem Pro-Rata-System bewertet (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 19, Horizontale GAP-Verordnung), wobei auch Tierdung dort gefunden wurde. Da auf Luftbildern aus den Vorjahren aber diese Weiden überschwemmt waren, wurden diese Flächen von der Behörde nicht anerkannt. Der Bescheid enthält dazu keine Begründung, doch bei der Beschwerdevorlage wurde von der Behörde der Wortlaut des ersten Satzes von § 2 Direktzahlungs-Verordnung 2015 (DIZA-VO) ins Spiel gebracht, der lautet: "Landwirtschaftliche Flächen müssen über die Vegetationsperiode zumindest eine Begrünung aufweisen." Diese Bestimmung ist jedoch nicht einschlägig, dient sie doch der Festlegung von Mindestvorgaben für die Flächenbewirtschaftung (so auch die Überschrift zu § 2 DIZA-VO) von Flächen, die nicht unmittelbar der Erzeugung, der Zucht oder dem Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke (Art. 4 Abs. 1 lit c Pkt. i VO [EU] 1307/2013), dienen. Denn nur für solche andere Flächen (Art. 4 Abs. 1 lit c Pkt. ii und iii VO [EU] 1307/2013) sind die Mitgliedstaaten ermächtigt, Kriterien festzulegen, die einzuhalten sind, soll die Fläche dennoch als landwirtschaftliche Fläche dienen.Der Bescheid enthält dazu keine Begründung, doch bei der Beschwerdevorlage wurde von der Behörde der Wortlaut des ersten Satzes von Paragraph 2, Direktzahlungs-Verordnung 2015 (DIZA-VO) ins Spiel gebracht, der lautet: "Landwirtschaftliche Flächen müssen über die Vegetationsperiode zumindest eine Begrünung aufweisen." Diese Bestimmung ist jedoch nicht einschlägig, dient sie doch der Festlegung von Mindestvorgaben für die Flächenbewirtschaftung (so auch die Überschrift zu Paragraph 2, DIZA-VO) von Flächen, die nicht unmittelbar der Erzeugung, der Zucht oder dem Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke (Artikel 4, Absatz eins, Litera c, Pkt. i VO [EU] 1307 aus 2013,), dienen. Denn nur für solche andere Flächen (Artikel 4, Absatz eins, Litera c, Pkt. ii und iii VO [EU] 1307 aus 2013,) sind die Mitgliedstaaten ermächtigt, Kriterien festzulegen, die einzuhalten sind, soll die Fläche dennoch als landwirtschaftliche Fläche dienen. Für die fraglichen Flächen der "Stauseeweide" sind vielmehr Art. 32 Abs. 2 lit a und Abs. 3 lit. a VO (EU) 1307/2013 i.V.m § 20 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung einschlägig, wonach die landwirtschaftliche Tätigkeit nicht stark durch Dauer, Intensität oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit (hier: Energiegewinnung durch Flussstau) eingeschränkt sein darf. Im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich aber ergeben, dass eine derartige "starke" Einschränkung der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht stattfindet, ja im Antragsjahr selbst während der Vegetationsperiode überhaupt keine Einschränkung stattgefunden hat. Vielmehr hat die Prüfung vor Ort ergeben, dass die Flächen beweidbar sind und auch beweidet werden. Eine Nichtbenutzbarkeit der Flächen für wenige Tage oder auch Wochen nach der Schneeschmelze oder extremen Niederschlagsereignissen hindert die Beihilfefähigkeit generell nicht.Für die fraglichen Flächen der "Stauseeweide" sind vielmehr Artikel 32, Absatz 2, Litera a und Absatz 3, Litera a, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Horizontale GAP-Verordnung einschlägig, wonach die landwirtschaftliche Tätigkeit nicht stark durch Dauer, Intensität oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit (hier: Energiegewinnung durch Flussstau) eingeschränkt sein darf. Im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich aber ergeben, dass eine derartige "starke" Einschränkung der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht stattfindet, ja im Antragsjahr selbst während der Vegetationsperiode überhaupt keine Einschränkung stattgefunden hat. Vielmehr hat die Prüfung vor Ort ergeben, dass die Flächen beweidbar sind und auch beweidet werden. Eine Nichtbenutzbarkeit der Flächen für wenige Tage oder auch Wochen nach der Schneeschmelze oder extremen Niederschlagsereignissen hindert die Beihilfefähigkeit generell nicht. Dies entspricht auch der Sichtweise des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in seinem Urteil in der der Rs C-34/05 Schouten vom 1.3.2007, wo er zu einer Vorgängerregelung feststellte, dass eine Futterfläche nicht während des maßgeblichen Zeitraumes ununterbrochen mit Tieren besetzt sein müsse, etwa auch aufgrund einer Überschwemmung. Die wegen zeitweiser Überschwemmung in Vorjahren nicht anerkannten Flächen der "Stauseeweide" stellen daher grundsätzlich beihilfefähige Fläche dar und sind nach dem "Pro-Rata-System" als Hutweide zu berechnen.
  3. Aufgrund einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle liegt zudem ein neuer Sachverhalt vor, zu dem die Behörde bisher nur ansatzweise ermittelt hat. Der Amtswegigkeitsgrundsatz und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichten die Behörde jedoch, von Amts wegen ohne Rücksicht auf Vorträge, Verhalten und Behauptungen der Parteien die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz verwirklicht das Prinzip der materiellen (objektiven) Wahrheit, welcher es verbietet, den Entscheidungen einen bloß formell (subjektiv) wahren Sachverhalt zu Grund zu legen. Vor dem Hintergrund des Amtswegigkeitsprinzips und dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, hätte die belangte Behörde den wahren Sachverhalt hinsichtlich des Bewirtschafterwechsels somit ermitteln müssen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar,
  4. Teilband, Wien 2005, Manz Verlag, § 39 Rz 3ff).Der Amtswegigkeitsgrundsatz und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichten die Behörde jedoch, von Amts wegen ohne Rücksicht auf Vorträge, Verhalten und Behauptungen der Parteien die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz verwirklicht das Prinzip der materiellen (objektiven) Wahrheit, welcher es verbietet, den Entscheidungen einen bloß formell (subjektiv) wahren Sachverhalt zu Grund zu legen. Vor dem Hintergrund des Amtswegigkeitsprinzips und dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, hätte die belangte Behörde den wahren Sachverhalt hinsichtlich des Bewirtschafterwechsels somit ermitteln müssen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar,
  5. Teilband, Wien 2005, Manz Verlag, Paragraph 39, Rz 3ff). Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-
  1. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/
  2. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W104.2180299.1.00

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