← Österreich

{'item': 'W105 2137733-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2018 GeschäftszahlW105 2137733-1 SpruchW105 2137733-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2016, Zl. 1045828900 - 140195303, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2016, Zl. 1045828900 - 140195303, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2017 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, reiste zu einem nicht erwiesenen Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.11.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 22.11.2014 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, aus der Demokratischen Republik Kongo zu stammen und am XXXX in Kinshasa geboren zu sein. Er sei standesamtlich und traditionell verheiratet. Er sei Christ und seine Muttersprache sei Französisch. Im Herkunftsland würden seine Ehefrau und seine vier Kinder sowie seine Eltern und seine Schwester leben. Am 04.11.2014 sei er mit einem PKW von Kinshasa nach Kampala in Uganda gefahren, wo er bis zum 19.11.2014 geblieben sei. In Uganda habe ihm ein Mann, obwohl er keine Reisdokumente gehabt habe, geholfen die Reise anzutreten; er habe nichts dafür bezahlt. Der Mann sei mit dem Beschwerdeführer gemeinsam mittels Transitflug bis nach Wien geflogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass es in seiner Heimat keine Menschenrechte gebe und er vom Staat unterdrückt würde. Als seine Schwester am 15.10.2014 getötet worden sei, habe er beschlossen das Land zu verlassen, da er befürchtet habe, dass ihm dasselbe passieren könnte. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.Am 22.11.2014 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, aus der Demokratischen Republik Kongo zu stammen und am römisch 40 in Kinshasa geboren zu sein. Er sei standesamtlich und traditionell verheiratet. Er sei Christ und seine Muttersprache sei Französisch. Im Herkunftsland würden seine Ehefrau und seine vier Kinder sowie seine Eltern und seine Schwester leben. Am 04.11.2014 sei er mit einem PKW von Kinshasa nach Kampala in Uganda gefahren, wo er bis zum 19.11.2014 geblieben sei. In Uganda habe ihm ein Mann, obwohl er keine Reisdokumente gehabt habe, geholfen die Reise anzutreten; er habe nichts dafür bezahlt. Der Mann sei mit dem Beschwerdeführer gemeinsam mittels Transitflug bis nach Wien geflogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass es in seiner Heimat keine Menschenrechte gebe und er vom Staat unterdrückt würde. Als seine Schwester am 15.10.2014 getötet worden sei, habe er beschlossen das Land zu verlassen, da er befürchtet habe, dass ihm dasselbe passieren könnte. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Mit Befund vom 08.07.2015 wurde festgestellt, dass der im Zuge der Erstbefragung vorgelegte Personalausweis des Beschwerdeführers eine Totalfälschung sei. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.10.2015 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er in seinem Herkunftsort gemeinsam mit seiner Familie und seinem Cousin an einer Adresse in Kinshasa gelebt habe und würde dort sein Cousin nach wie vor leben. Im Herkunftsstaat würden nach wie vor seine Eltern, seine Ehefrau und seine vier Kinder, zwei Söhne und zwei Töchter, leben. Er sei gesund und habe er von 1981 bis 1987 die Grundschule und von 1987 bis 1993 die Berufsschule in Kinshasa besucht und zuletzt als Elektrotechniker gearbeitet. Zu seiner Ausreise befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass seine in der Erstbefragung getätigten Angaben aufrecht blieben; er habe nichts bezahlt und sei er von Leuten mitgenommen worden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer jemals persönlich Probleme aufgrund seiner Religion, seiner Volksgruppe oder mit der Polizei bzw. Polizisten, einer Behörde oder einem Gericht gehabt habe oder jemals inhaftiert gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer allesamt. Zudem sei er weder politisch tätig noch Mitglied einer Partei gewesen. Dezidiert zum Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er ein Problem in seiner Arbeit gehabt habe. Er habe als Elektriker im XXXX gearbeitet. Vor sechs Jahren habe es einen Transporter gegeben, der jeden Abend 15-20 Leichen ins Spital gebracht habe. Der Beschwerdeführer habe bei den Arbeitern nachgefragt, warum jeden Abend so viele Leichen gebracht würden. Nachdem der Beschwerdeführer keine Antwort auf seine Frage erhalten habe, sei er zu einem Journalisten des Radios XXXX gegangen und habe davon berichtet. Nachdem der Journalist "das" im Radio veröffentlicht habe, sei der Journalist am 11.10.2014 vom kongolesischen Militär verhafteten worden. Als der Beschwerdeführer am 12.10.2014 zur Arbeit gegangen sei, habe er abermals das Militär gesehen. Sie seien gekommen um ihn zu verhaften, woraufhin der Beschwerdeführer geflüchtet sei und sich bei einem Freund versteckt habe. Am 15.10.2014 sei er wieder nach Hause gegangen und habe er mit seiner Schwester gesprochen. Das Militär sei ebenfalls zum Beschwerdeführer gekommen und hätten sie zu schießen begonnen. Sie hätten durch die Tür geschossen und seine Schwester getroffen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer abermals geflohen. Kurz danach hätten die Leute die Polizei angerufen. Die Polizei meinte daraufhin, dass seine Schwester von Kriminellen und nicht vom Militär getötet worden sei. Am 18.10.2014 sei der Beschwerdeführer eigenhändig nach XXXX, in eine Stadt namens XXXX, geflüchtet. Dort habe er sich bis zu seiner Ausreise aus der DR Kongo versteckt.Dezidiert zum Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er ein Problem in seiner Arbeit gehabt habe. Er habe als Elektriker im römisch 40 gearbeitet. Vor sechs Jahren habe es einen Transporter gegeben, der jeden Abend 15-20 Leichen ins Spital gebracht habe. Der Beschwerdeführer habe bei den Arbeitern nachgefragt, warum jeden Abend so viele Leichen gebracht würden. Nachdem der Beschwerdeführer keine Antwort auf seine Frage erhalten habe, sei er zu einem Journalisten des Radios römisch 40 gegangen und habe davon berichtet. Nachdem der Journalist "das" im Radio veröffentlicht habe, sei der Journalist am 11.10.2014 vom kongolesischen Militär verhafteten worden. Als der Beschwerdeführer am 12.10.2014 zur Arbeit gegangen sei, habe er abermals das Militär gesehen. Sie seien gekommen um ihn zu verhaften, woraufhin der Beschwerdeführer geflüchtet sei und sich bei einem Freund versteckt habe. Am 15.10.2014 sei er wieder nach Hause gegangen und habe er mit seiner Schwester gesprochen. Das Militär sei ebenfalls zum Beschwerdeführer gekommen und hätten sie zu schießen begonnen. Sie hätten durch die Tür geschossen und seine Schwester getroffen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer abermals geflohen. Kurz danach hätten die Leute die Polizei angerufen. Die Polizei meinte daraufhin, dass seine Schwester von Kriminellen und nicht vom Militär getötet worden sei. Am 18.10.2014 sei der Beschwerdeführer eigenhändig nach römisch 40 , in eine Stadt namens römisch 40 , geflüchtet. Dort habe er sich bis zu seiner Ausreise aus der DR Kongo versteckt. Im Zuge der weiteren Befragung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Jahr 2008 begonnen habe im Spital als Elektriker zu arbeiten. Er habe sich bei diesem Krankenhaus beworben und habe er einen Test, den er bestanden habe, machen müssen. Bei diesem Test sei der elektrischen Kasten geöffnet und der Beschwerdeführer abgefragt worden. Im Zuge seiner Arbeit habe er Stromkästen getestet. Er habe drei Tage untertags und drei Tage in der Nacht gearbeitet. Bei seiner Schicht sei er immer auf Bereitschaft gewesen. Der Strom im Kongo sei nicht stabil und habe er bei Problemen mit der Stromzufuhr die Aggregate einschalten müssen. Anfang 2014 habe die kongolesische Armee begonnen Leichen in das Spital zu bringen. Er habe beobachtete, dass der Transporter Leichen gebracht habe, wobei er nicht wisse, wie viele. Die Leichen seien gestapelt und nach zwei bis vier Wochen wieder abgeholt worden. Sie seien geholt worden, um Platz zu machen und sie zu beerdigen, ohne deren Familien zu benachrichtigen. Durch seine Arbeit habe der Beschwerdeführer Zugang zu den Leichenhallen gehabt. Er habe die Angestellten der Leichenhalle persönlich gekannt und habe er bemerkt, dass "die Dinge" nur nachts passiert seien. Es seien Militärkastenwagen gekommen. Bevor der Militärtransporter ins Spital gekommen sei, sei ein gewöhnliches Militärauto gekommen und haben die Leute, die sich in der Nähe der Leichenhalle aufgehalten hätten, weggeschickt. Danach sei der Transporter gekommen. Der Beschwerdeführer habe dies aufgrund seiner Arbeit sehen können. Weiters erklärte der Beschwerdeführer, dass das Gebäude aus den 60iger Jahren stamme und sowohl das Gebäude als auch die elektrischen Installationen in keiner guten Verfassung seien. Auf seinem Kontrollgang habe er das alles beobachten können. Auch alle anderen im Spital seien informiert und hätten dies beobachten können, jedoch habe niemand etwas gesagt, weil alle Angst um deren Arbeit hätten. Wenn der Beschwerdeführer gewusst hätte, dass besagter Journalist verhaftet würde, hätte er das nie gesagt. Die Radiostation "XXXX" habe berichtet, dass die Einwohner gesehen hätten, wie das Militär ca 425 beerdigt hätten. Es gebe viele Entführungen von Oppositionsmitgliedern, die angeblich umgebracht würden. Es gebe das Militär und die Bevölkerung, es gebe die Opposition und die Regierung. Manche Leute würden nicht wollen, dass die Macht vom Militär auf die zivile Bevölkerung übergehe. Die Einwohner hätten die UNO über die Leichen benachrichtigt. Daraufhin hätten die Vereinten Nationen die vielen Leichen geborgen und untersucht. Die Regierung verneinte, dass sie besagte Menschen getötet hätten. Die Regierung behauptete, dass besagte Leichen auf normalem Wege gestorben seien und sie seien aus dem Spital gekommen, in dem der Beschwerdeführer gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe davon im April 2015 durch die Medien erfahren. Befragt, was der Beschwerdeführer dem Radiojournalisten berichtet habe, gab er an, dass er gesagt habe, dass Militärtransporter Leichen ins Spital bringen würden und sie später abgeholt werden würden und er selbst nicht wisse, woher diese Leichen gekommen seien. Der Beschwerdeführer habe immer gehört, dass manche Menschen verschwunden seien und deren Mütter weinten. Er sei schockiert, dass die Leichen in das Spital transportiert worden seien. Ein Freund des Beschwerdeführers habe besagten Journalisten gekannt. Von jenem Freund habe er auch erfahren, dass der Journalist verhaftet worden sei. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am 12.10.2014 Nachtschicht gehabt habe. Es seien zwei Personen ins Spital, die nach ihm gefragt hätten, gekommen. Der Beschwerdeführer sei zuvor bereits durch einen Freund angerufen und gewarnt worden, dass sie nach dem Beschwerdeführer suchen würden. Er habe auch gewusst, dass der Journalist verhaftet worden sei. Dann habe er festgestellt, dass auch sein Leben in Gefahr sei. Am selben Tag, ca um 16 Uhr nachmittags seien zwei Beamte in Zivil zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen, um nach ihm zu fragen. Seine Frau habe behauptet, dass der Beschwerdeführer bei der Arbeit sei. Ab diesem Tag habe sich der Beschwerdeführer bei seinem Freund in Kinshasa versteckt. Der Beschwerdeführer habe bis zum 11.10.2014 gearbeitet. Seine Schwester sei zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen, da sie gehört habe, dass er ein Problem habe. Dort sei es zur Schießerei gekommen. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Schwester alleine zu Hause gewesen und habe sich seine Frau mit dem Baby vor dem Haus befunden. Seine Schwester habe den Beschwerdeführer warnen wollen. Dann seien die zwei Zivilisten gekommen und hätten die Türe gewaltsam aufgebrochen, woraufhin der Beschwerdeführer geflüchtet sei. Im Kongo gebe es keine Menschenrechte. Im TV habe er gesehen, dass die Regierung Oppositionelle umbringe. Die UNO habe besagte 425 Leichen untersucht. Die UNO sei auch in das Spital gekommen, in dem der Beschwerdeführer arbeitete. Die Kapazität der Leichenhalle im Spital umfasse 300 Leichen. Die UNO habe insgesamt 425 Leichen ausgegraben. Zu seiner persönlichen Betroffenheit befragt, gebe er an, dass er das nicht für gut empfinde, wenn jemand ohne Grund umgebracht werde. Es sei sein Land und habe das Recht das zu sagen. Er habe vier Kinder, die in die Schule gehen müssten und sei er weit weg von ihnen entfernt. Zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Angst habe verhaftet zu werden. Würde der Beschwerdeführer nicht gesucht werden, wäre er in der Lage seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Zu seiner Integration befragt gab er an, dass er weder in Österreich noch im EU-Raum über Familienmitglieder oder Bezugspersonen verfüge. Er habe einen Deutschtest gemacht und würde er die Bestätigung nachreichen. Er habe weder einen Beruf noch sei er Mitglied in einem Verein und lebe von der Grundversorgung. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat DR Kongo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 9 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die DR Kongo gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat DR Kongo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die DR Kongo gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt. In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seinem Privat- und Familienleben im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer in Kinshasa, DR Kongo geboren und aufgewachsen sei. Er sei römisch-katholisches und gehöre der Volksgruppe der Bandudu an. Seine Muttersprache sei Französisch. Er sei verheiratet und habe vier Kinder. Von 1981 bis 1987 habe der Beschwerdeführer die Volksschule und von 1987 bis 1993 die Berufsschule besucht und den Beruf des Elektrikers erlernt und auch als Elektriker gearbeitet. Die finanzielle Situation seine Familie sei normal. Der Beschwerdeführer sei nie politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen. In seinem Herkunftsstaat habe er weder Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses noch habe der Beschwerdeführer jemals persönliche Probleme mit der Polizei, Behörden oder Gerichten. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner angeblichen Tätigkeit im "XXXX" von Kinshasa, Probleme mit dem kongolesischen Militär bekommen habe. Er sei in der DR Kongo keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt und habe im Fall einer Rückkehr in seinen Heimatstaat keine Verfolgung zu befürchten. Im Falle einer Rückkehr sei er keiner wie auch immer gearteten Verfolgung ausgesetzt. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Verfolgung oder Bedrohung durch das Militär oder private Personen ausgesetzt wäre. In der DR Kongo habe der Beschwerdeführer genügend familiäre Anknüpfungspunkte (Eltern, Ehefrau, zwei Söhne sowie zwei Töchter) zu denen regelmäßiger Kontakt bestehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm in seinem Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt würde. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von allfälligen negativen Lebensumständen in DR Kongo in höherem Maße betroffen sei als jeder andere Staatsbürger in einer vergleichbaren Lage. Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der divergierenden Angaben als nicht glaubhaft erachte. Die Glaubwürdigkeit seines individuellen Fluchtvorbringens sei noch zusätzlich durch seine äußerst lebensfernen, widersprüchlichen sowie nicht ansatzweise nachvollziehbaren Angaben erheblich beeinträchtigt. Aus Sicht des Amtes sei ohnehin hervorzuheben, dass es dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt der Einvernahme möglich war, von sich aus nachvollziehbare und somit glaubhafte Angaben zu machen. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt bezüglich der behaupteten Verfolgung in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen sei, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG nicht festgestellt werden könne. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass eine Gefährdungslage - bis auf die nicht glaubhaften Fluchtgründe - im Heimatland seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht worden und auch aus den Länderfeststellungen nicht ersichtlich sei. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, die die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige, sodass davon auszugehen sei, dass er in Österreich kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führe. Im Fall des Beschwerdeführers sei im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK alleine aufgrund der Verfahrensdauer nicht von einem Überwiegen der privaten Interessen auszugehen. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Da keine Gründe gemäß § 50 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG ersichtlich seien, sei auszusprechen, dass die Abschiebung in die DR Kongo zulässig sei. Letztlich wurde zu Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei.In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seinem Privat- und Familienleben im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer in Kinshasa, DR Kongo geboren und aufgewachsen sei. Er sei römisch-katholisches und gehöre der Volksgruppe der Bandudu an. Seine Muttersprache sei Französisch. Er sei verheiratet und habe vier Kinder. Von 1981 bis 1987 habe der Beschwerdeführer die Volksschule und von 1987 bis 1993 die Berufsschule besucht und den Beruf des Elektrikers erlernt und auch als Elektriker gearbeitet. Die finanzielle Situation seine Familie sei normal. Der Beschwerdeführer sei nie politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen. In seinem Herkunftsstaat habe er weder Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses noch habe der Beschwerdeführer jemals persönliche Probleme mit der Polizei, Behörden oder Gerichten. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner angeblichen Tätigkeit im "XXXX" von Kinshasa, Probleme mit dem kongolesischen Militär bekommen habe. Er sei in der DR Kongo keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt und habe im Fall einer Rückkehr in seinen Heimatstaat keine Verfolgung zu befürchten. Im Falle einer Rückkehr sei er keiner wie auch immer gearteten Verfolgung ausgesetzt. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Verfolgung oder Bedrohung durch das Militär oder private Personen ausgesetzt wäre. In der DR Kongo habe der Beschwerdeführer genügend familiäre Anknüpfungspunkte (Eltern, Ehefrau, zwei Söhne sowie zwei Töchter) zu denen regelmäßiger Kontakt bestehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm in seinem Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt würde. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von allfälligen negativen Lebensumständen in DR Kongo in höherem Maße betroffen sei als jeder andere Staatsbürger in einer vergleichbaren Lage. Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der divergierenden Angaben als nicht glaubhaft erachte. Die Glaubwürdigkeit seines individuellen Fluchtvorbringens sei noch zusätzlich durch seine äußerst lebensfernen, widersprüchlichen sowie nicht ansatzweise nachvollziehbaren Angaben erheblich beeinträchtigt. Aus Sicht des Amtes sei ohnehin hervorzuheben, dass es dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt der Einvernahme möglich war, von sich aus nachvollziehbare und somit glaubhafte Angaben zu machen. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt bezüglich der behaupteten Verfolgung in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen sei, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG nicht festgestellt werden könne. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass eine Gefährdungslage - bis auf die nicht glaubhaften Fluchtgründe - im Heimatland seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht worden und auch aus den Länderfeststellungen nicht ersichtlich sei. Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, die die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige, sodass davon auszugehen sei, dass er in Österreich kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führe. Im Fall des Beschwerdeführers sei im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK alleine aufgrund der Verfahrensdauer nicht von einem Überwiegen der privaten Interessen auszugehen. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Da keine Gründe gemäß Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 3, FPG ersichtlich seien, sei auszusprechen, dass die Abschiebung in die DR Kongo zulässig sei. Letztlich wurde zu Spruchpunkt römisch vier. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 16.10.2017 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Am 18.10.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Französisch statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keinen Vertreter zur Verhandlung entsandt. Dem Verhandlungsprotokoll sind folgende entscheidungswesentliche Passagen zu entnehmen: R: Haben Sie neue Unterlagen, die Sie heute vorlegen möchten? BF: Nein. R: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen? BF: In DR-Kongo, in Kinshasa. R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Französisch und Lingala. R: Sprechen Sie auch Kikongo? BF: Ja. Meine Mutter spricht Kikongo, aber man spricht dort von allem etwas. Französisch ist die offizielle Sprache. R: Über welche Schulbildung verfügen Sie? BF: Ich habe die Grundschule von 1981 bis 1986 besucht, von 1987 bis 1993 ging ich in die Berufsschule für Elektriker. R: Warum haben Sie bei der Ersteinvernahme angegeben, die Grundschule von 1981 bis 1987 besucht zu haben? BF: Ich habe sechs Jahre die Grundschule besucht, das habe ich damit gemeint. R: Können Sie mir erklären, warum Sie bei der Ersteinvernahme am 22.11.2014 keinerlei Berufsausbildung angegeben haben, Sie haben lediglich als ausgeübten Beruf Elektriker angegeben? BF: Ich habe die Berufsschule gemacht. R: Aber warum haben Sie das nicht angegeben? BF: Ich habe das gesagt, aber wahrscheinlich hat man das nicht gut verstanden. R: Haben Sie den D damals gut verstanden? BF: Ja, ich habe den D verstanden. R: Haben Sie den beigezogenen D bei der Einvernahme vor dem Bundesamt gut verstanden? BF: Den zweiten habe ich nicht gut verstanden. R: Dem Protokoll vor dem BFA vom 08.10.2015 ist entnehmbar, dass man Sie ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass man im Fall auf Verständigungsschwierigkeiten rückfragen könnten. Sie haben selbst angegeben, den D gut zu verstehen. Was sagen Sie dazu? BF: In Traiskirchen habe ich ihn gut verstanden, aber in Feldkirch/Vorarlberg habe ich ihn nicht gut verstanden. R: Das ist für mich nicht nachvollziehbar: Das Protokoll ist so bei erster Durchsicht als schlüssig zu bezeichnen und haben Sie jeweils korrespondierende Antworten gegeben und wurde ihnen das Protokoll am Ende der Amtshandlung rückübersetzt und haben Sie Seite für Seite die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls mit Ihrer Unterschrift bestätigt; ist das Ihre Unterschrift? BF: Ja. BF schüttelt den Kopf. R: Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe das meiste verstanden, aber es gab Sachen, die ich nicht gut verstanden habe. R: Können Sie so ein Beispiel nennen? BF: Der damalige "Richter" hat mich gefragt und hat mir gesagt, ich soll antworten, ich habe dann geantwortet. R: Wo lag dann das Problem? BF: Es gab Fragen, die hat der D nicht gut übersetzt. R: Können Sie ein Beispiel nennen? BF: Die Gründe, warum sie abgelehnt haben, waren für mich dann komisch. R: Wissen Sie noch, was Sie bei der Ersteinvernahme als zentralen Fluchtgrund angegeben haben? BF: Ich weiß es. R: Was haben Sie damals angegeben? BF: Ich habe Probleme mit der Arbeit gehabt. Ich habe in einem Spital gearbeitet als Elektriker. R wiederholt die Frage. BF: Ich hatte Probleme mit dem Staat. R: Haben Sie Familie im Herkunftsland? BF: Ich habe meine Mutter, meine Frau und meine vier Kinder. Ich habe Zwillinge, sie sind dreizehn Jahre. Ich habe eine Tochter, die 2012 geboren ist. Die andere Tochter ist am XXXX geboren. Mein Vater ist 2014 gestorben.BF: Ich habe meine Mutter, meine Frau und meine vier Kinder. Ich habe Zwillinge, sie sind dreizehn Jahre. Ich habe eine Tochter, die 2012 geboren ist. Die andere Tochter ist am römisch 40 geboren. Mein Vater ist 2014 gestorben. R: Können Sie die genaue Adresse im Herkunftsstaat angeben, an der Sie zuletzt gewohnt haben? BF: XXXX.BF: römisch 40 . R: Wohnt Ihre Ehegattin mit den Kindern noch an dieser Adresse? BF: Niemand wohnt mehr an der Adresse. Ich war einfach dabei diese Wohnung zu mieten. R: Hat nach Ihrer Flucht noch jemand in dieser Adresse gewohnt? BF: Als ich das Land verlassen habe, haben meine Frau und meine Kinder an dieser Adresse gewohnt. R: Wer lebte allenfalls noch an dieser Adresse, nur Sie mit Ihrer Kernfamilie? BF: Nur meine Frau und meine Kinder, ein Cousin hat auch mit mir dort gewohnt. R: Lebte er nach der Abreise von Ihnen auch noch dort? BF: Nein. R: Hat Ihre Frau mit Ihren Kindern nach Ihrer Flucht an dieser Adresse dort noch gewohnt? BF: Sie haben dort gewohnt, aber nach geringer Zeit haben sie die Wohnung auch verlassen. R: Wie lange haben sie dort noch gewohnt? BF: Ich weiß es nicht. R: Als Sie nach Österreich gekommen sind und im Jahre 2015 einvernommen wurden, hat da Ihre Familie dort noch gewohnt? BF: Ja, ich habe sie dort gelassen, sie haben dort noch gewohnt. R: Zu welcher Volksgruppe gehören Sie? BF: Ich bin Bakongo...Bandundu R: Beschreiben Sie Ihre berufliche Tätigkeit im Herkunftsland? BF: Ich habe in einem Spital als Elektriker gearbeitet, ich habe drei Nächte und drei Tage pro Woche gearbeitet. R: Beschreiben Sie Ihre Tätigkeit etwas genauer? BF: Das Militär ist immer gekommen, um Tote zu holen. R unterbricht: Nein! Ich habe Sie nach Ihrer genauen Tätigkeit im Spital gefragt, beschreiben Sie, was Sie genau gemacht haben. BF: Ich habe mit einem Journalisten gesprochen. R die Fragestellung wird jetzt dem BF umfassend geklärt. BF: Ich habe den Strom kontrolliert. Er war nicht immer stabil. R: Was noch? BF: Das war meine Arbeit. R: Was mussten Sie da genau machen? BF: Ich habe den elektrischen Strom normalerweise kontrolliert. R: Wie lange sind Sie in diese Elektrikerschule gegangen? BF: Sechs Jahre. R: Womit wird den die Stromstärke angegeben bzw. gemessen? BF: Das hängt von der Leistung ab. R: Ich gebe Ihnen ein Beispiel: Die Zeit wird in Sekunden gemessen. Wie wird also die Stromstärke angegeben? BF: Das ist die Voltage. R: Nein, das stimmt so nicht. Sie haben sechs Jahre Elektriker gelernt, da müssen Sie doch wissen, in welchen Maßeinheiten Stromstärke und Spannung angegeben werden. Versuchen Sie es noch einmal. BF: Es wird die Spannung angegeben. R: Offensichtlich haben Sie überhaupt keine Ahnung, so wird die Spannung in Volt angegeben und die Stromstärke in Ampere angegeben. Können Sie mich auf eine andere Weise erklären, dass Sie Elektriker gelernt haben. Jeder Stromkreis im Spital muss abgesichert sein, wie ist ein Stromkreis abgesichert? BF: Der Strom war nicht stabil, er ist rauf und runter gegangen, es gab einen Apparat, der alles überwacht hat. R. Was war das für ein Apparat? Sowas kenne ich nicht. Wie heißt der Apparat? BF: Er heißt Stabilitätsapparat. R: Gab es dort Gleich- oder Wechselstrom? BF: Der Apparat zeigt die Stromstärke an, dadurch konnte man wissen, ob der Strom stark oder schwach ist. R: Haben Sie was für die Elektrikerschule bezahlen müssen? BF: Ich habe für diese Berufsschule bezahlt. R: Ich muss feststellen, dass Sie Ihre genaue Tätigkeit im Spital nicht genau beschreiben können, was sagen Sie dazu? BF: Ich habe aber dort als Elektriker gearbeitet. R: Wie heißt das Spital, in dem Sie gearbeitet haben? BF: Das ist ein staatliches Spital, es heißt XXXX. Es hat den Namen jetzt geändert, es heißt XXXX (Allgemeines Krankenhaus).BF: Das ist ein staatliches Spital, es heißt römisch 40 . Es hat den Namen jetzt geändert, es heißt römisch 40 (Allgemeines Krankenhaus). R: An welcher Adresse befindet sich dieses Krankenhaus? BF: In der XXXX.BF: In der römisch 40 . R: Können Sie die genaue Adresse sagen? BF: Die Adresse wurde auch geändert. Das wurde vom Präsident geändert. R: Ist das ein großes Spital? BF: Es wurde 1924 von den Belgiern errichtet. Es ist gegenüber vom zoologischen Garten und hinter dem Spital ist ein Tennisplatz. R: Können Sie nun vorerst in zwei, drei Sätzen sagen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben? BF: Ich hatte Nachtdienst und normalerweise kommt das Militär und holen einfach die Toten, ich habe das einem Journalisten gesagt. Ich habe ihm gesagt, dass das Militär in der Nacht kommt und die Toten abholt. R: Ganz genau bitte! Das Militär ist in der Nacht gekommen und hat Leichen, also tote Menschen, vom Spital abgeholt, ist das so richtig? BF: Ja und das habe ich dem Journalisten erzählt. Der Journalist hat es im Radio XXXX gebracht. Der Journalist heißt XXXX.BF: Ja und das habe ich dem Journalisten erzählt. Der Journalist hat es im Radio römisch 40 gebracht. Der Journalist heißt römisch 40 . R: Was genau haben Sie gesehen? BF: Während der Arbeit habe ich einfach gesehen, wie das Militär mit Militär-Lkws gekommen sind. Wenn sie kommen, haben sie die Leute weggejagt, damit sie das nicht sehen. Sie haben sich in die Leichenhalle begeben. Ich bin die ganze Nacht auf meinem Rundgang gewesen, um die Elektrizität zu überprüfen. Ich habe einem Kollegen gesagt, warum machst du nichts, obwohl du diese Leute gesehen hast. Er arbeitet auch in der Leichenhalle. R: Was hat der Kollege gesagt? BF: Er hat gemeint, es sei nicht sei Problem, es ginge ihn nichts an. R: Hat er gesagt, es gehe ihn nichts an oder er wisse nichts? BF: Er hat gesagt, es gehe ihn nichts an. R: Berichten Sie nun bitte ihm Detail, wann Sie was genau beobachtet haben. Berichten Sie Schritt für Schritt, legen Sie auch die Örtlichkeit genau dar und beschreiben Sie die Situation aus Ihrer subjektiven Wahrnehmungsposition heraus, sodass ich mir ein Bild über Ihre genaue Lage machen kann. BF: Es war in der Nacht. Sie sind etwa zweimal im Monat gekommen. Während ich Nachtdienst gehabt habe. R: Jetzt wäre der Punkt gekommen, mir die genauen Details des Herganges der Ereignisse zu schildern, sodass ich mich in Ihre damalige Lage versetzen kann und gleichsam sehen kann, was genau passiert ist. BF: Ich kann Ihnen nur sagen, ich habe gesehen, wie sie die Toten raus transportieren. Sie gaben einfach Befehle an die Leute, die dort gearbeitet haben, dass sie verschwinden sollen. Sie kamen immer nach einem erfolgten Widerstand der Leute. R: Was genau haben diese Militärs gemacht? BF: Die Spitalsangestellten arbeiteten auch mit dem Spital zusammen. R erklärt dem BF umfassend wie wichtig es ist, einen plastischen Eindruck der Geschehnisse zu liefern. BF: Sie haben auch die Toten geholt nach einem Widerstand. Ich hatte als Mitarbeiter des Spitals die Aufgabe alles zu sehen und überall zu sein. Als Techniker kann man überall sein. R: Was war jetzt Ihre Aufgabe Elektriker oder Sicherheitspersonal? BF. Ich war Elektriker. R: Wir versuchen das anders: Erzählen Sie mir ein einprägsames Ereignis während Ihrer Zeit als Elektriker dort im Zusammenhang mit diesen Ereignissen mit dem Militär, das aber bitte ganz genau. BF: Das habe ich nicht nur einmal gesehen. Sie kommen öfter und sie haben die Toten geholt. Der Lkw ist zur Tür der Leichenhalle gefahren und dort waren immer Polizisten. Sie lassen sie einfach vorbei, dass sie für die Regierung arbeiteten. Ich glaube, das war eine Order von oben. R: Vor dem BFA am 08.10.2015 haben Sie das ja umgekehrt geschildert nämlich so, dass man Leichen ins Spital gebracht hat?! BF: Sie haben gebracht und nicht geholt. R: Jetzt reden wir 20 Minuten über diesen Transport und sie sagen jedes Mal, man habe die Leichen geholt und verwenden das französische Wort "enmmener", das bedeutet "abholen". Wie oft sind wie viele Leichen transportiert worden, können Sie eine Zahl angeben? BF: Ich weiß die Zahl nicht genau, ich habe nur die Toten gesehen. R: Vor dem BFA haben Sie eine ungefähre Anzahl der Leichen mit 15 bis 20 angegeben. BF: Mein Kollege hat von 20 bis 22 gesprochen. R: Jetzt muss ich auch die konkrete Frage zurückkommen, was haben Sie selbst gesehen? BF: Ich habe nur gesehen, wie das Militär die Toten in die Leichenhalle gebracht hat. R: Im Rahmen der Beschwerdeschrift haben Sie davon gesprochen, dass die Toten zuerst in die Leichenhalle hineingebracht wurden und später habe man sie wieder herausgeholt und weggebracht, was stimmt nun? BF: Das stimmt. Ich habe gesehen, wie die Militärs ein Massengrab gemacht haben. R: Wo haben sie dieses Massengrab gemacht? BF: Ich habe das nur im Fernsehen gesehen. Das Volk hat die Regierung beschuldigt ein Massengrab zu errichten. Ungefähr 400 bis 500 Leute haben sie begraben. Die Kapazität eines solchen Massengrabes beträgt eigentlich 320 Personen, aber sie haben ca. 425 darin begraben. Ia Fansse Commune de Maluku heißt so ein Massengrab.BF: Ich habe das nur im Fernsehen gesehen. Das Volk hat die Regierung beschuldigt ein Massengrab zu errichten. Ungefähr 400 bis 500 Leute haben sie begraben. Die Kapazität eines solchen Massengrabes beträgt eigentlich 320 Personen, aber sie haben ca. 425 darin begraben. römisch eins a Fansse Commune de Maluku heißt so ein Massengrab. R: Wann haben Sie das im Fernsehen gesehen? BF: In Österreich habe ich das im Fernsehen gesehen. R: Ihre bisherigen Aussagen erscheinen mir sehr distanziert und gleichsam aus der Position eines unbeteiligten Dritten erzählt. Sind Sie in der Lage mir irgendwelche Eindrücke, Begebenheiten oder Abläufe so zu schildern, dass ich hier den Eindruck gewinnen kann, dass sie das tatsächlich erlebt haben - die Tatsache, dass es in dem genannten Zeitraum militärische Aktionen gegeben hat und unter anderem ein Massengrab mit über 400 Toten, kann man leicht aus dem Internet entnehmen - die Kenntnis aus dem Internet ist jedoch zu wenig für die Asylgewährung. BF: Ich habe Ihnen erzählt, was ich weiß. R: Von wann bis wann haben Sie in diesem Spital gearbeitet? BF: Ich habe von 2008 bis zu meiner Ausreise dort gearbeitet. R: Wann hat es diese Transporte gegeben? BF: Das hat Anfang 2014 begonnen, damals haben die Ereignisse im Kongo angefangen. R: Im Rahmen Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA haben Sie angegeben, dass es vor sechs Jahren - gemeint vor dem Zeitpunkt der Einvernahme im Oktober 2015 - einen Transporter gegeben habe, der jeden Abend 15 bis 20 Leichen ins Spital gebracht habe? BF: Das ist das, was ich gemeint habe, es war ein Problem mit der Übersetzung. Ich habe ihm damals gesagt, dass ich sechs Jahre dort gearbeitet habe. R: Gerade vorhin haben Sie gesagt, dass das Militär zweimal im Monat gekommen sei, was stimmt nun? BF: Sie sind sehr oft gekommen, zwei- oder dreimal im Monat. R: Das passt aber trotzdem nicht zusammen, das ist ein großer Unterschied, ob sie zwei- oder dreimal gekommen sind oder jeden Abend. BF: Das war das Problem mit dem Dolmetscher. Ich habe immer die Wahrheit gesagt, und ich habe auch immer gesagt, was ich wusste. Es wurde nicht gut übersetzt, es war mein Fehler, nachher war es zu spät. R: Dem Protokoll ist aber entnehmbar, dass Sie aber auf einen Vorhalt an Sie, dass Sie vor der Polizei schon etwas anderes gesagt haben, dass man Ihnen zu wenig Zeit gegeben habe, man habe Ihnen gesagt, Sie mögen sich kurz fassen. Insofern entnehme ich der Aussage, dass Sie in der Lage waren einen Fehler aufzuzeigen. Warum haben Sie dann so schwere Übersetzungsfehler nicht aufgezeigt? BF: Es war ein bisschen eine Verwirrung. Ich habe nicht gesagt, man habe sechs Jahre lang die Leichen gebracht. R: Zum Anlass Ihrer Flucht, was genau hat sich abgespielt, dass Sie sich gezwungen sahen, das Land zu verlassen? BF: Mein Hauptproblem war, dass ich alles dem Journalisten erzählt habe. R: Woher kennen Sie diesen Journalisten? BF: Es ist ein Freund eines Freundes. R: Warum haben Sie das dem Journalisten gezählt? BF: Ich habe mich nicht wohl gefühlt, sie töten unschuldige Leute. Ich musste das einfach erzählen. R: Was wollten Sie damit bezwecken? BF: Um das einfach zu sagen, dass die tote Leute bringen und dass Leute verschwinden. R: Was ist dann passiert? BF: Am 11.

  1. wurde das im Radio veröffentlicht. R: In welchem Jahr? BF:
  2. R: Weiter! BF: Der Freund, der mir den Journalist vorgestellt hat, hat mir gesagt, dass der Journalist bedroht wurde. Meine Frau hat mir am selben Tag am Telefon gesagt, es gab Leute, die mich in meiner Wohnung aufsuchen. Ich habe Lampen gewechselt und es ist ein Freund ins Spital gekommen, der hat mir gesagt und nein, der hat mich angerufen, dass im Spital nach mir gefragt wurde. Meine Frau hat mich zu Mittag angerufen um mir zu sagen, dass Leute nach mir fragten. R: Das passt mit der Aussage vor dem BFA nicht zusammen, nach der Aussage beim BFA haben Sie gesagt, dass Ihre Frau Sie am Nachmittag angerufen hat und nicht zu Mittag. BF: Der Kollege hat mir persönlich am Nachmittag, ich meine am Telefon, gesagt, dass zwei Leute nach mir gefragt haben. Ich sage nur, was ich weiß. R: Als die Beamten zu Ihnen nachhause kamen, wo waren Sie da? BF: Diese Leute sind am 15.
  3. gekommen und ich habe ab dem
  4. Nicht mehr zuhause geschlafen. R: Wo haben Sie da jeweils geschlafen? BF: Bei einem Freund habe ich geschlafen. R: Sie haben vor dem BFA unmissverständlich angegeben, dass am 12.10.2014 um 16:00 Uhr nachmittags zwei Beamte in Zivil zu Ihnen nachhause gekommen seien. Ab diesem Tag haben Sie sich dann bei einem Freund aufgehalten. BF: Am 12.
  5. sind Leute zu mir nachhause gekommen, ich war aber nicht zuhause, ich war in der Arbeit. Diese kamen um 6:00 Uhr in der Früh. R: Schildern Sie genau die Ereignisse bei Ihrer Schwester? BF: Meine Schwester hat gehört, dass ich ein Problem habe. Ich habe nicht mehr zuhause geschlafen. Meine Schwester ist zu mir nachhause gekommen. Ich kam nachhause und wir haben geredet, meine Frau war auch dabei. Unser Baby war sechs Monate alt. Nach 30 Minuten stürmten Leute die Wohnung. Wir haben zwei Türe in der Wohnung, als ich gespürt habe, dass ich in Gefahr bin, habe ich die andere Tür gesucht und bin geflüchtet. Es waren zwei Beamte, einer war in Zivil und einer war in Uniform. R: Vor dem BFA haben Sie von zwei Zivilisten gesprochen. BF. Nein, das habe ich nicht gesagt. Einer war mit Uniform und einer war in Zivil. R: Wo haben Sie sich befunden als die beiden Beamten die Tür aufgebrochen haben? BF: Ich war zuhause und habe mit meiner Schwester besprochen. R: Beschreiben Sie die Szenerie genau? BF: Wir haben geredet und sind zusammen gesessen. Plötzlich ist die Tür aufgestoßen worden, dann waren zwei Leute drinnen, ich bin aufgesprungen und bin über die zweite Tür hinaus. Sie haben geschossen und meine Schwester getroffen. Ich habe das gesehen, meine Schwester hat angefangen zu schreien. Während ich gelaufen bin haben sie auf meine Schwester geschossen. Meine Wohnung war groß, wir hatten mehrere Zimmer. R: Warum haben Sie vor dem BFA gesagt, diese Leute hätten durch die Tür geschossen und Ihre Schwester getroffen und nicht, dass sie im Raum waren? BF: Die zwei haben geschossen, nachdem sie die Wohnung gestürmt haben. Die Schüsse waren an mich gerichtet und nicht an meine Schwester. R: Des weiteren haben Sie angegeben, dass das Militär zu Ihnen nachhause gekommen sei, heute berichten Sie von einer Person in Zivil und einer in Uniform und einmal sprechen Sie von zwei Zivilisten? BF: Ich habe nur gesagt, einer war in Uniform und einer in Zivil. R: Hat sich Ihre Frau bei dem Vorfall tatsächlich außerhalb des Hauses aufgehalten? BF: Sie war zuhause. R: War sie im Haus oder außerhalb des Hauses? BF. Sie war drin. R: Sie haben also das Haus fluchtartig durch die Hintertür verlassen? BF: Ja. R: Wo war Ihre Frau? BF: Meine Frau ist weggegangen. R: Was heißt weggegangen? BF: Meine Frau hat angefangen zu schreien. Sie war im Wohnzimmer. R: Wie konnten Sie wissen, dass Ihre Frau weggegangen ist, wenn Sie aus der Wohnung geflüchtet sind? BF: Meine Frau begann zu schreien. R: Sie sind also bei der Tür hinaus und was geschah dann? BF: Ich bin nicht mehr zurückgegangen. Ich ging zu einem Freund und blieb dort bis zum 18.
  6. und dann bin ich aus der Hauptstadt weggegangen und ging aufs Land in die Provinz Kivu. R: Haben Sie noch mit Ihrer Frau gesprochen? BF. Nein. R: Sie gehen einfach weg und haben nicht versucht Ihre Frau zu kontaktieren? BF: Der Zwischenfall ist am
  7. passiert und ich habe den Ort am
  8. verlassen. R: Und was war dazwischen? BF: In diesen drei Tagen habe ich Leute geschickt und diese haben mit meiner Frau geredet. R: Haben Sie heute gesagt, das Spital ist aus 1924? BF: Ja. R: Im Protokoll vor dem BFA haben Sie gemeint, das Gebäude (Spital) stammt aus den 60-er Jahren. BF: Deswegen habe ich gesagt, es gab Missverständnisse. Nicht alle Übersetzungen sind gleich. Anmerkung des R: Bei der Antwort grinst der BF. BFV hat keine Fragen. Die Verhandlung wird für fünf Minuten unterbrochen. Die Verhandlung wird wieder aufgenommen. R: Ich beziehe mich nun auf die allgemeine Lageentwicklung in Ihrem Herkunftsstaat. Ich überreiche daher die Kopie einer Zusammenfassung der aktuellen Situation in der DR Kongo mit der Möglichkeit dazu binnen einer Frist zweier Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. R: Was konkret befürchten Sie im Falle einer Rückkehr und wie stellt sich die Situation im Kongo dar? BF: Ich habe Angst getötet zu werden. R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? BF: Ja, ich habe auch mit meiner Frau gesprochen. R: Was hat sie Ihnen berichtet? BF: Sie ist in einem Dorf in XXXX.BF: Sie ist in einem Dorf in römisch 40 . R wiederholt die Frage. BF: Sie hat gesagt, es gibt so viel Kriminalität und der Präsident will die Macht nicht hergeben. R: Hat Ihnen Ihre Frau nicht gesagt, dass Sie zurückkehren sollen? BF: Sie hat mich nie gefragt. R: Hat Ihre Frau tatsächlich kein Interesse, dass Sie zu ihnen zurückkehren? BF: Jede Frau sehnt sich nach ihrem Mann, aber die Situation ist nicht so gut. R: Wie sieht es bei Ihnen persönlich seit Ihrem Aufenthalt in Österreich aus? Sie haben nun mehrere Unterlagen vorgelegt. R bezieht sich auf mehrere Unterlagen in Kopie zum Akt: Kursbestätigungen vom 01.02.2016, 08.04.2016, 29.06.2017 und 25.09.2017 sowie mehrere Empfehlungsschreiben; R: Erzählen Sie uns was über Ihre Integration? BF: Ich gehe drei Tage die Woche in einem Deutschkurs. Dann verkaufe ich noch die ZeitschriftXXXX in Feldkirch. Ich verdiene ca. 300 bis 330 Euro im Monat, das ist ein bisschen Geld. Ich bekomme noch die Grundversorgung. Ich wohne in einem Caritashaus. R: Sind Sie Mitglied in einem Verein? BF: Nein. R: Haben Sie sonst Sozialkontakte? BF: Ich habe im Viertel einige Freunde. Ich habe vier Kinder, ich darf keine andere Frau haben. R: Möchten Sie abschließend noch etwas sagen? BF: Nein. Im Zuge des bisherigen Verfahrens brachte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen in Vorlage: * Kursbesuchsbestätigung für einen Deutschkurs A1.1 vom 01.02.2016; * Kursbesuchsbestätigung für einen Deutschkurs A1.1 vom 08.04.2016; * Kursbesuchsbestätigung für einen Deutschkurs A1.2 vom 29.06.2017; * Kursbesuchsbestätigung für einen Deutschkurs A2.1 vom 25.09.2017; * Vier Unterstützungsschreiben, eine vom Juli und drei vom September 2017, unterzeichnet von Konsumenten der Straßenzeitung "XXXX", welche der Beschwerdeführer verkauft II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.11.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in Kinshasa.Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.11.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in Kinshasa. Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden die Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Gefährdung, die von Seiten der kongolesischen Regierung ausgeht, ausgesetzt ist. Ebenso wenig wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung, die von Seiten des Staates bzw. des Militärs ausgeht und asylrelevante Intensität erreicht. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die DR Kongo aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bandundu und/oder aus Gründen seines christlichen Glaubens einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Ebenso wenig wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die DR Kongo aus sonstigen, in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage in der DR Kongo. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat vier Kinder. Neben seiner Frau und seinen vier Kindern leben noch die Eltern, zu denen regelmäßiger Kontakt besteht, im Herkunftsstaat. In der DR Kongo besuchte der Beschwerdeführer von 1981 bis 1987 die Schule und von 1987 bis 1993 die Berufsschule in Kinshasa. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die DR Kongo ein familiäres bzw. soziales Netz vorfinden und sohin nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten würde. Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die DR Kongo eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die DR Kongo eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der Beschwerdeführer lebt seit Antragstellung am 20.11.2014 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er verkauft gelegentlich Zeitungen, was jedoch bei Weitem nicht gleichbedeutend mit einer Integration am Arbeitsmarkt im Sinne einer legalen Beschäftigung ist, zumal er dafür auch keinen Lohn erhält, sodass festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist. Der Beschwerdeführer hat vier Deutschkurse absolviert und ist in der Lage sich in Deutsch in einfachen Worten zu verständigen. Weitere Aus- bzw. Weiterbildungen in Österreich hat er nicht absolviert. Darüber hinaus gehende, weitere (ehrenamtlich) Tätigkeiten konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine verwandtschaftlichen Bezugspunkte im Bundesgebiet. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich vor. Es können keine nennenswerten Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur zu Österreich festgestellt werden. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die DR Kongo gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die DR Kongo gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. 1.
  11. Zur Situation im Herkunftsstaat: Politische Lage Die Demokratischen Republik Kongo ist eine Präsidialrepublik und der zweitgrößter Staat Afrikas mit mehr als 2,3 Millionen Quadratkilometern (6,6 mal so groß wie die Bundesrepublik Deutschland), ca. 70 Millionen Einwohnern, rund 250 Volksgruppen; alleine die Hauptstadt Kinshasa hat geschätzte 10 Millionen Einwohner. Das Parlament der Demokratischen Republik Kongo hat zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Die Nationalversammlung besteht aus 500 direkt gewählten Abgeordneten. Die letzte Wahl fand am 28.11.2011 statt (AA Übersicht Stand Januar 2017). In der 2005 verabschiedeten Verfassung wurde eine neue administrative Aufteilung der DR Kongo festgelegt. Seit Juni/Juli 2015 werden die 26 Provinzen eingerichtet. Alle Provinzen werden von kommissarischen Leitern, die vom Präsidenten eingesetzt wurden, verwaltet. Besonders in den abgelegenen neuen Provinzen fehlt es bisher an der notwendigen physischen und personellen Infrastruktur zur ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Provinzen und die dezentralen Einheiten (Stadt, Gemeinde, Sektor, Häuptlingsdistrikte: chefferies) werden durch lokale Organe verwaltet (Parlament und Regierung in den einzelnen Provinzen, Räte in den Städten, Gemeinden, Sektoren und Häuptlingsdistrikten). Gouverneure und Vizegouverneure werden durch den Präsidenten der Republik eingesetzt. Die seit dem
  12. Februar 2006 geltende neue Verfassung bestimmt eine gemäßigte präsidiale Regierungsform. Das System wird sowohl von zentralistischen als auch föderalistischen Elementen geprägt. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt. Dies geschieht in nur einem Wahlgang; die einfache Mehrheit entscheidet. Es gibt ein Zweikammersystem - Senat und Nationalversammlung (LIP Staat Juli 2016). Formell ist der Übergang zu einer parlamentarischen Demokratie gelungen. Eine rechtsstaatliche Verfassung wurde 2006 verabschiedet. Die Präsidial- und Parlamentswahlen vom November 2011 waren nach der Wahl 2006 die zweiten demokratischen Wahlen seit
  13. Präsident Joseph Kabila gewann die Wahl mit knapp 50% der Stimmen. Wahlvorbereitung, Wahlkampf und die Wahlen selbst waren von zahlreichen Unregelmäßigen und Fälschungen gekennzeichnet. Die Regierung nutzte ihre Machtstellung aus und setzte den von ihr dominierten Verwaltungsapparat zu Wahlkampfzwecken ein. Die staatlichen Medien berichteten fast ausschließlich über den amtierenden Präsidenten Kabila. Die Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union attestierte den Wahlen "einen Mangel an Glaubwürdigkeit". Eine Anfechtung der Präsidentschaftswahlen vor dem Obersten Gerichtshof durch den Präsidentschaftskandidaten Vital Kamerhe wurde abgewiesen, das vorläufige amtliche Endergebnis ohne inhaltliche Prüfung bestätigt. Die formal-institutionellen Verbesserungen (zuletzt Einrichtung eines Verfassungsgerichts im Juli 2014, das 2015 mit ersten Entscheidungen seine Arbeit aufgenommen hat), haben bisher nur überschaubare Fortschritte bei der Bewältigung der enormen Probleme des Landes gebracht. Auch die Menschenrechtskommission konnte 2015 etabliert werden; ihr mangelt es noch an Fachkompetenz und einem institutionellen Unterbau. Politische Spannungen, die auch in verstärkter Sichtbarkeit von Polizei, Geheimdienst und Streitkräften führen, wachsen im Vorfeld des aktuellen Wahlzyklus (Kommunal-, Provinzial-, Parlaments und Präsidentschaftswahlen von Oktober 2015 bis November 2016 [AA 06.09.2015]). Präsident Joseph Kabila gab bekannt, dass Samy Badibanga neuer Premierminister des Kongo werden soll. Gut so, meint Jean-Luc Kayoko, ein Vertreter der Zivilgesellschaft. "Seine Ernennung zeigt, dass die Beschlüsse aus dem nationalen Dialog befolgt werden", sagte Kayoko der DW. Im Oktober hatten sich Regierung und Teile der Opposition im Rahmen des Dialogs verständigt, dass der Präsident einen Premierminister aus den Reihen der Opposition ernennen sollte. Ein Premierminister aus der Opposition, um das Land wieder auf Kurs zu bringen - so sieht es auf den ersten Blick aus. Doch Badibanga hat dort nicht viel Rückhalt. Zwar leitet er im Parlament die Parlamentariergruppe "UDPS und Verbündete", die in der Opposition sitzt. Doch der Partei UDPS gehört Badibanga gar nicht mehr an. 2012 schloss sie ihn aus. Grund ist ein Zerwürfnis mit dem UDPS-Vorsitzenden Etienne Tshisekedi, einem der führenden Oppositionspolitiker des Landes (DW 18.11.2016). Bei einem friedlichen Sitzstreik in der Stadt Goma sind am 21.12.2016 zwanzig Aktivistinnen der Jugendbewegung Lutte pour le Changement (LUCHA) festgenommen worden. Sie protestierten dagegen, dass Staatspräsident Kabila über seine am 19.12.2016 ausgelaufene zweite Amtszeit hinaus im Amt bleibt. Die oben genannten zwanzig Aktivistinnen der Jugendbewegung Lutte pour le Changement (LUCHA) wurden am Morgen des 21.12.2016 in der Stadt Goma in Nord-Kivu im Osten der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) festgenommen (AI 21.12.2016). In der Demokratischen Republik Kongo haben Regierung und Opposition sich auf einen Fahrplan für die Machtübergabe von Präsident Joseph Kabila geeinigt. Kabila, der seit 2001 an der Staatsspitze steht, gibt sein Amt demnach Ende 2017 ab. Ein Oppositioneller soll Regierungschef werden. Ende 2017 sollen dann auch Präsidentschaftswahlen abgehalten werden, wie Oppositionsvertreter am Freitag über die Einigung informierten. Kabila habe sich verpflichtet, keine Verfassungsänderung für eine dritte Amtszeit anzustreben, sagten die Oppositionellen Martin Fayulu et José Endundoen (SWF 23.12.2016). Am
  14. und 10.02.2017 kam es in der Stadt Tshimbulu (zentralkongolesische Provinz Kasai Central) zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der Miliz Kamwina Nsapu und dem Militär. Laut Angaben des örtlichen Roten Kreuzes vom 12.02.2017 wurden hierbei mindestens 90 Personen getötet. Die UN Friedensmission im Kongo (MONUSCO) bezifferte die Zahl der Toten auf
  15. Auslöser der Kämpfe soll ein Angriff der Milizangehörigen auf einen Militärstützpunkt mit Messern und Knüppeln gewesen sein. Die Miliz habe damit den Tod ihres Anführers Kamwina Nsapu, der im August 2016 von der Polizei getötet wurde, rächen wollen. Nach der Tötung Nsapus kam es zu einem Aufstand der Miliz, die mehrfach Ortschaften besetzte, darunter Anfang Dezember 2016 für zwei Tage die Provinzhauptstadt Kananga (Anmerkung: ca. 1092 km von Kinshasa entfernt [BAMF 13.02.2017]) Der Sohn von verstorbenem Oppositionsführer Etienne Tshisekedi, Felix Tshisekedi, übernimmt den Posten des Vaters. Eine Vereinbarung zur Machtübergabe zwischen Präsident Kabila und Opposition sieht Wahlen ohne Kandidatur von Präsident Kabila Ende 2017 vor (BBC News, 03.03.2017). (AA - Auswärtiges Amt, Demokratische Republik Kongo, Übersicht, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/KongoDemokratischeRepublik_node.html, Stand Januar 2017 LIP - Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Kongo, Demokratische Republik, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Juli 2016, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat AA - Auswärtiges Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 06.09.2015, Stand August 2015 DW - Deutsche Welle, Kongo: Neuer Premierminister, alte Probleme, 18.11.2016, http://www.dw.com/de/kongo-neuer-premierminister-alte-probleme/a-36443317 Amnesty International Deutschland, 21.12.2016, http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-288-2016/unrecht-anprangern-hat-folgen?destination=node%2F5309%3Fsupport_type%3D%26node_type%3D%26country%3D%26topic%3D%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D48%26submit_y%3D11%26re SWF, Schweizer Radio und Fernsehen 23.12.2016, http://www.srf.ch/news/international/kabila-soll-ende-2017-abtreten BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Gruppe 22 - Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, 13.02.2017, http://www.ecoi.net/file_upload/5250_1489484384_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-13-02-2017-deutsch.pdf BBC News, 03.03.2017, http://www.bbc.com/news/world-africa-39156806) Sicherheitslage Infolge des offiziellen Endes der zweiten Amtszeit des Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo am
  16. Dezember 2016 ist es in Kinshasa und anderen kongolesischen Städten zu Protesten gekommen, bei denen es auch zu Gewaltanwendung kam. Regierung und Opposition haben inzwischen zwar eine Vereinbarung über den politischen Übergang getroffen haben, ihre Umsetzung ist bislang jedoch nicht vorangekommen. Es kann weiterhin - auch kurzfristig - zu Protesten kommen, die einen gewaltsamen Verlauf nehmen können. Dabei können weitgehende Störungen des öffentlichen Lebens nicht ausgeschlossen werden. Auch muss mit kurzfristigen, unangekündigten Straßensperrungen gerechnet werden, u.a. auf dem Weg zwischen Flughafen und Innenstadt. (AA Sicherheitshinweise Stand 23.03.2017). Die Sicherheitslage im gesamten Land ist nicht vollständig stabil. Der Osten des Landes (Ituri, Nord- und Süd-Kivu) ist nicht befriedet. Dies gilt auch für Teile der Provinzen Katanga und Bas-Congo. In den Kivu Provinzen werden aktuell Militäraktionen gegen verbliebene Rebellengruppen durchgeführt. Vor Reisen in diese Regionen wird besonders gewarnt. In den meisten übrigen Teilen des Landes, einschließlich der Hauptstadt und den großen Städten wie Lubumbashi und Kisangani, ist die Sicherheitslage relativ gut. Die Kriminalitätsrate ist nicht höher als in anderen afrikanischen Ländern. Mit aktuell erhöhter Militärpräsenz sind jedoch auch Zwischenfälle mit dem Militär nicht auszuschließen (LIP Alltag November 2016). Nach dem Ende der offiziellen Amtszeit von Präsident Kabila können derzeit jederzeit bewaffnete Aufstände im ganzen Land ausbrechen, weshalb erhöhte Wachsamkeit geboten ist. Oft gehen Polizei oder Armee bei Demonstrationen scharf gegen die Demonstranten vor, daher sollten größere Menschenansammlungen jedenfalls gemieden werden. Vor Reisen in den Großraum Kinshasa wird gewarnt. In Folge fortwährender Auseinandersetzungen zwischen der kongolesischen Armee und Bürgermilizen in der zentralen Provinz Kasai sind in der jüngsten Vergangenheit wieder vermehrt zahlreiche Todesopfer zu beklagen (BMEIA Stand 23.03.2017). Vor Reisen in die östlichen und nordöstlichen Landesteile sowie die Kasai- und Lomami-Provinzen der Demokratischen Republik Kongo wird gewarnt. Dies gilt in besonderem Maße für die Provinzen Bas-Uele, Haut-Uele, Tshopo, Ituri, Nord-Kivu, Süd-Kivu, Maniema, Tanganyika, Haut-Lomami, Haut-Katanga (nur nördliche Gebiete), Lomami, Kasai, Kasai-Central und Kasai Oriental. In diesen Provinzen finden immer wieder Kämpfe zwischen den kongolesischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen statt. Der dienstliche oder geschäftliche Aufenthalt in diesen Gebieten muss durch ein tragfähiges Sicherheitskonzept abgesichert sein (AA Sicherheitshinweise Stand 23.03.2017). (BMEIA - Österreichisches Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Reiseinformation, Kongo - Demokratische Republik, unverändert gültig seit 14.02.2017, Stand 23.03.2017, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep LIP - Liportal, Demokratische Republik Kongo, Alltag, letzte Aktualisierung November 2016, https://www.liportal.de/kongo/alltag AA - Auswärtiges Amt, Demokratische Republik Kongo, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 03.03.2017, Stand 23.03.2017, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KongoDemokratischeRepublikSicherheit_node.html) Politische Opposition Politische Parteien können sich betätigen. Im Vorfeld der 2006 durchgeführten Wahlen sind zahlreiche Parteien neu gegründet worden. Zur Parlamentswahl waren insgesamt 213 Parteien angetreten. Auch ehemalige Rebellenbewegungen wie MLC ("Mouvement de Libération du Congo") oder RCD-Goma ("Rassemblement Congolais pour la Démocratie") wurden als Parteien anerkannt und registriert; der Bewegung "Bundu dia Miala" (s. unten) wird die Zulassung als politische Partei durch das Innenministerium allerdings verweigert. Im Vorfeld der Wahlen 2011 hielt die unabhängige Wahlkommission Kontakt zu 278 zugelassenen Parteien. Im Hinblick auf den Wahlzyklus 2015/16 (Lokal-, Provinz- und Parlaments- bzw. Präsidentschaftswahlen) hat die staatliche Wahlbehörde CENI mehr als 400 Parteien registriert. Die einfache Mitgliedschaft in einer Partei, die sich als Oppositionspartei definiert, zieht keine Repressionsmaßnahmen nach sich. Aktivisten, die sich an Kundgebungen beteiligen und als Wortführer auffallen, riskieren jedoch Inhaftierung und Misshandlung. Meistens, aber nicht immer, ist der Freiheitsentzug nur vorübergehend. Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass tatsächliche oder vermeintliche Gegner des Staatspräsidenten ohne Rechtsgrundlage festgenommen werden. Auch im Parlament vertretene Oppositionspolitiker werden Ziel von Einschüchterungen und Verfolgungen durch kongolesische Gerichte. Zuletzt wurde der Oppositionspolitiker Pierre-Jacques Chalupa wegen Erschleichung der kongolesischen Staatsbürgerschaft zunächst mit ungültigen Dokumenten zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt - ein Vorwurf, der bei ausländischen Beobachtern auf ernste Zweifel stößt - dann aber Anfang 2014 wieder freigelassen. Der Oppositionspolitiker Eugène Diomi Ndongala wurde im Juni 2012 vom ANR für 100 Tage festgehalten, ohne die Möglichkeit zu bekommen, seine Familie oder einen Anwalt zu kontaktieren oder notwendige ärztliche Versorgung zu erhalten. Er ist in der Zwischenzeit wegen - von ihm und seinen Anhängern bestrittener - Sexualdelikte zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Am 05.08.2014 wurde der prominente Oppositionspolitiker, Parlamentsabgeordnete und Generalsekretär der Partei UNC (Präsident Vital Kamerhe), Jean-Bertrand Ewanga, wegen Äußerungen auf einer Demonstration am Vortag verhaftet. Die Umstände der Verhaftung (Umstellung des Wohnhauses noch in der Nacht, Abführung im Morgengrauen) und der Tatvorwurf (u.a. "Verunglimpfung des Staatschefs") bestätigen eine Politik der Einschränkung bzw. Einschüchterung der Opposition unter der Regierung Kabila. Ewanga wurde zu einer Haftstrafe von einem Jahr verurteilt und erst am 01.08.2015 freigelassen. Die Immunität der Abgeordneten ist unter Staatspräsident Kabila von eingeschränkter Bedeutung: seit Anfang 2012 sind bereits 6 Abgeordnete aus mutmaßlich politischen Gründen strafrechtlich verfolgt und teilweise verurteilt worden. Die größte Oppositionspartei ist die UDPS ("Union pour la Démocratie et pour le Progrès Social") unter ihrem Vorsitzenden Etienne Tshisekedi. Im Vorfeld des Wahlkampfes für die Wahlen im November 2011 konnte die UDPS mehrere Massenveranstaltungen in Kinshasa ohne nennenswerte Behinderungen durch Sicherheitskräfte durchführen. Mobutu-Anhänger sowie das Führungspersonal der Mobutisten-Partei MPR ("Mouvement Populaire de la Révolution") unterliegen keiner gezielten Verfolgung. Behinderungen der Partei des Kabila-Konkurrenten in den Wahlen 2006, Jean-Pierre Bemba ("Mouvement de Libération du Congo", MLC) nach Aufnahme des bisherigen MLC-Generalsekretärs Thomas Luhaka in die Regierung und dessen daraufhin erfolgtem Parteiausschluss im Vorfeld der Kandidatenanmeldung für den Wahlzyklus 2015/16 waren geringfügiger und vorübergehender Natur (Negierung der Rechtmäßigkeit der Amtsübernahme als Generalsekretärin Eve Babazaida durch das Innenministerium). Auch hat Widerstand gegen Überlegungen von Staatspräsident Kabila und/oder seiner engen Gefolgsleute, die Amtszeit des Präsidenten über Dezember 2016 hinaus zu verlängern ("glissement") innerhalb der Regierungskoalition zwar zu Maßregeln und Drohungen geführt; letztlich sind nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts jedoch noch keine tatsächlichen Einschränkungen in der politischen Bewegungsfreiheit der Betroffenen eingetreten (z.B. ehem. Gouverneur der Provinz Katanga, Moïse Katumbi, PPRD, Mitglieder der Koalitionspartei "Mouvement Social pour le Renouveau", MSR [AA 06.09.2015]). Am 01.02.2017 verstarb der langjährige Oppositionsführer Etienne Tshisekedi mit 84 Jahren an einer Lungenembolie in einem Krankenhaus in Belgien, wohin er am 24.01.2017 aus Kinshasa für einen Gesundheits-Check-up gekommen war. Tshisekedi sollte Präsident des "Nationalrats zur Überwachung des Übergangsabkommens" werden. Dieses Gremium ist Teil der Übereinkunft vom 31.12.2016 zwischen der Regierung und der Opposition zur Vorbereitung und Überwachung freier Wahlen bis Ende 2017 sowie des Rücktritts des amtierenden Staatspräsidenten Joseph Kabila. Mit dem Tod von Tshisekedi verliert die Opposition ihre wichtigste Führungsfigur. Tshisekedi war während der Präsidentschaft von Mobutu zwischen 1991 und 1994 drei Mal Premierminister. 2011 verlor er die umstrittene Präsidentschaftswahl gegen den jetzigen Staatspräsidenten Joseph Kabila. Tshisekedi war bis zuletzt Vorsitzender der größten Oppositionspartei UDPS sowie Präsident des größten Oppositionsbündnisses Rassemblement. Der Sohn von verstorbenem Oppositionsführer Etienne Tshisekedi, Felix Tshisekedi, übernimmt den Posten des Vaters. (BBC News, 03.03.2017). (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Gruppe 22 - Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, 13.02.2017, http://www.ecoi.net/file_upload/5250_1489484384_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-13-02-2017-deutsch.pdf AA - Auswärtiges Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, 06.09.2015, Stand August 2015 BBC News, Felix Tshisekedi, übernimmt Posten des Vaters, 03.03.2017, http://www.bbc.com/news/world-africa-39156806) Justiz Gemäß der Verfassung ist die Demokratische Republik Kongo ein Rechtsstaat. Das Rechtssystem wurde in enger Anlehnung an das belgische Recht festgelegt. In der Praxis funktioniert das Rechtswesen nur sehr unzureichend. Es gibt eine sehr eingeschränkte Rechtssicherheit. Die Ursachen sind vielfältig: ausufernde Korruption, Postenschieberei und schlechte Bezahlung auf allen Ebenen sowie mangelnde Ausbildung, Bezahlung und Disziplin der Polizei. Im Osten des Landes kommt es immer wieder zu massiven Rechtsverletzungen durch das kongolesische Militär. Als eine Maßnahme zur Entschärfung der Situation organisiert die Konrad-Adenauer-Stiftung Weiterbildungsveranstaltungen zu Rechtsstandards in der Armee. Besonders in den ländlichen Gebieten kommt das traditionelle Recht zum Tragen, hier werden örtliche Streitigkeiten von den traditionellen Entscheidungsträgern entschieden (LIP Staat Juli 2016). Eine funktionierende und unabhängige Justiz gibt es nicht. Beschäftigte im Justizdienst werden schlecht und unregelmäßig bezahlt und sind häufig korrupt. Symptomatisch ist die Absetzung sämtlicher Richter des obersten Gerichtshofs und des obersten Berufungsgerichts durch Präsident Kabila aus politischen Gründen und ihre Ersetzung durch ihm gewogene Richter im Oktober 2008 sowie die Entlassung von weiteren mehreren tausend Justizmitarbeitern im Frühjahr
  17. Die zivile Justiz ist mit den zu bewältigenden Aufgaben überfordert. Im April 2015 lud Justizminister Thambwe (erstmals seit 1996) Vertreter aller juristischen Berufe zu einer Generalversammlung, die schonungslos - und in Anwesenheit des Staatspräsidenten - den Zustand der Justiz beleuchtet (Korruptionsanfälligkeit, Unterfinanzierung, kaum vorhandene sachliche Ausstattung wie Schreibmaschinen oder Papier). Der nunmehr offiziell festgestellte Mangel deckt sich mit Erkenntnissen des Auswärtigen Amts und nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen. Die Teilnehmer kamen zu dem Ergebnis, dass es noch Jahre dauern werde, bis neu ausgebildetes, motiviertes und angemessen bezahltes Justizpersonal die aktuelle Misere beenden könnte. Bemühungen ausländischer Organisationen, diesen Zustand mit Seminaren, Sachspenden etc. zu bessern, zeigen bisher nur geringen Erfolg. Die Militärjustiz ist für alle Vorgehen von und gegen Soldaten und Polizisten zuständig, sowohl für im Dienst als auch im Privaten begangene Taten. Sie ist überlastet, aber nach Einschätzung des Gemeinsamen Menschenrechtsbüros der Friedensmission MONUSCO und des Menschenrechtskommissars und Erkenntnissen des Auswärtigen Amts sehr bemüht, ihrer Aufgabe gerecht zu werden, die Straflosigkeit bei Angehörigen der Sicherheitsdienste (Streitkräfte, Polizei) wirksam zu bekämpfen. Ihr Personal ist in der Regel besser ausgebildet als in der Ziviljustiz. Im Hinblick auf die Aufarbeitung von schwersten Völkerrechtsverbrechen in der DR Kongo besteht eine Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH). Am
  18. Oktober 2004 haben der IStGH und die DR Kongo ein Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Untersuchung von nach dem
  19. Juli 2002 begangenen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Völkermord unterzeichnet. Derzeit befinden sich vier kongolesische Staatsangehörige im Gewahrsam des IStGH. Dabei handelt es sich um Thomas Lubanga, den Führer der Rebellengruppe "Union des Patriotes Congolais" (UPC), der im März 2012 durch den IStGH verurteilt worden ist, Germaine Katanga, Anführer der Streitkräfte für Patriotischen Widerstand in Ituri (FRUPI) und Jean-Pierre Bemba, der Gegenkandidat von Staatspräsident Kabila bei den Präsidentschaftswahlen
  20. Im April 2013 wurde darüber hinaus ein Anführer der Rebellengruppe M23 (und vormals des "Congrès national pour la défense du peuple"), Bosco N'taganda, nach Den Haag überstellt. Mathieu Ngudjolo, Anführer der Rebellen-bewegung "Front des nationalistes et intégrationnistes" (FNI) wurde am
  21. Dezember 2012 freigesprochen (AA 06.09.2015). Am 23.01.2015 wurde Jean-Pierre Bemba vom Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag vorläufig für unschuldig erklärt und frei gelassen (LIP Staat Juli 2016). (AA - Auswärtiges Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 06.09.2015, Stand August 2015 LIP - Liportal, Demokratische Republik Kongo, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Juli 2016, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat) Polizei Formell hauptverantwortlich für die öffentliche Sicherheit ist die nationale Polizei des Kongo ("Police Nationale Congolaise", PNC), die dem Innenminister unterstellt ist. De facto werden polizeiliche Aufgaben aber auch von den kongolesischen Streitkräften FARDC (Verteidigungsministerium), der Garde Républicaine (Präsidialamt) und dem Inlandsgeheimdienst ANR (Sicherheitsberater des Staatspräsidenten) übernommen. Die Polizei kann kaum nach rechtsstaatlichen Grundsätzen arbeiten. Die äußerst geringen Bezüge der Polizisten (im Regelfall unter 100 US-Dollar/Monat) werden vor allem in der Provinz noch nicht vollständig per Banktransfer ausgezahlt. Die grundsätzlich eingeführte Auszahlung der Gehälter per Banküberweisung verspricht jedoch Verbesserung in dieser Hinsicht, denn so soll die Veruntreuung von Gehaltszahlungen durch Vorgesetzte verhindert werden. Wie in anderen Behörden auch, wird bei der Polizei das Einkommen im Außendienst und im Besucherverkehr durch "Nebeneinnahmen", also Korruption, sichergestellt. Ein Teil dieser "Einnahmen" ist in der Regel bei der übergeordneten Stelle abzuliefern, die über die Vergabe der einträglichen Posten befindet. Die Regierung hat sich dazu bekannt, im Rahmen der beabsichtigten Reform des Sicherheitssektors (Polizei, Streitkräfte, Justiz) und in Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft den gesamten Polizeisektor einer Reform zu unterziehen. Die im September 2014 ausgelaufene EU-Polizeimission EUPOL hat dazu einen Beitrag geleistet. Die im Alltag weiterhin sehr spürbare Korruption der Polizei wird sich nur durch eine deutliche Verbesserung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen bekämpfen lassen. Davon ist man noch weit entfernt. Im November 2013 führte die PNC die Operation "Likofi" (Faustschlag) gegen das organisierte Bandenwesen im Land durch. Die Polizei agierte mit Härte, in Kinshasa kamen ca. 350 Beschuldigte in Untersuchungshaft. Meldungen von Presse- und Menschenrechtsorganisationen zufolge gab es mehrere Dutzend Fälle von extralegalen Tötungen und Verschwindenlassen. Das Menschenrechts-Büro der Vereinten Nationen zählte im ersten Halbjahr 2015 1481 Menschenrechts-Verletzungen auf dem Territorium der DR Kongo, die Sicherheitskräfte (PNC, FARDC, ANR) seien für 45% dieser Verletzungen verantwortlich gewesen (dabei wurden 1648 Menschen betroffen von insgesamt ca. 4700). Darunter fielen 125 Fälle außerlegaler Hinrichtungen mit 171 Opfern. Die Zahl der betroffenen Menschen, die unter Polizeigewalt litten, lag mit 1071 zwar höher als die Opfer von Gewalttaten der Streitkräfte

(489), jedoch gingen insgesamt 317 Menschenrechtsverletzungen auf das Konto der Streitkräfte, 303 auf das der Polizei. Auch wenn der Schwerpunkt der massiven Menschenrechtsverletzungen durch die staatlichen Organe erneut in den Ostprovinzen lag, zeigte sich im Westen der DR Kongo ein signifikanter Anstieg der Menschenrechtsverletzungen (72 im Vergleich zu 53 im Vorjahreszeitraum), vor allem durch Polizei und ANR im Zusammenhang mit den Vorbereitungen auf den Wahlzyklus (vor allem Verstöße gegen die Versammlungs- und Meinungsfreiheit [AA 06.09.2015]). Die kongolesische Nationalpolizei (Police National Congolaise - PNC) untersteht dem Innenministeriu. Ihre Hauptaufgabe ist die Durchsetzung der Gesetze sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Zur PNC gehören die "Schnelle Eingreiftruppe" ("Police d'Intervention Rapide" - PIR) und die "integrierte Polizeieinheit". Der nationale Geheimdienst (Agence Nationale de Renseignements - ANR) ist für interne und externe Geheimdienstaufgaben zuständig. Die Streitkräfte der DR Kongo (FARDC) und der militärische Geheimdienst unterstehen dem Verteidigungsministerium und sind in erster Line für die äußere Sicherheit verantwortlich, spielen aber auch eine Rolle im Bereich der inneren Sicherheit. Die Präsidentschaftskanzlei beaufsichtigt die Republikanische Garde (RG) und der Innenminister die Generaldirektion für Migration (DGM), welche für Grenzkontrollen verantwortlich ist (USDOS erstellt 2017). (AA - Auswärtiges Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 06.09.2015, Stand August 2015 USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2016, erstellt 2017, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper) Menschenrechte In der Republik Kongo ist die Wahrung grundlegender Menschenrechtsnormen und Prozessstandards nicht garantiert. Willkür ist im Justiz- und Polizeiwesen und bei den Streitkräften verbreitet. Die Menschenrechtslage in den Konfliktregionen im Osten des Landes ist äußerst problematisch: Zivilisten werden häufig Opfer von Gewalt, auch sexualisierter Gewalt, verübt durch Regierungstruppen sowie Rebellengruppen. Viele Menschen haben keinen Zugang zu ausreichender Nahrung, Bildung, und Gesundheitsversorgung. Auch grundlegende Arbeitsnormen (darunter das Verbot von Kinderarbeit, Höchstarbeitszeiten, Gesundheitsnormen etc.) werden kaum beachtet. Rechtlich besteht Gleichheit der Geschlechter; in der Realität werden Frauen benachteiligt. Medien- und Versammlungsfreiheit ist eingeschränkt (AA Innenpolitik August 2016). Die Menschenrechte werden durch Militär, kriegerische Gruppierungen, Polizei und Geheimdienste regelmäßig verletzt. Die Gefängnisse sind überfüllt, hier herrschen oft unvorstellbare Zustände. Viele Gefangene warten monatelang, teilweise Jahre auf eine Prüfung des Verfahrens bzw. auf eine richterliche Entscheidung. Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen, wie Human Rights Watch, veröffentlichen fortlaufend Berichte zur Lage der Menschenrechte in der Demokratischen Republik Kongo. Besonders brisant ist der Dialog bezüglich der Rechtsprechung zur Nutzung der Einnahmen aus der Bergbauindustrie. Hier stoßen die persönlichen Interessen auf die Interessen der staatlichen Institutionen und der internationalen Bergbauindustrie. Mit dem Mord an Floribert Chebeya Anfang Juni 2010 ist der prominenteste Menschenrechtsaktivist und dauerhafteste Kritiker von Rechtlosigkeit in der Demokratischen Republik Kongo und im früheren Zaire zum Schweigen gebracht worden. Chebeya war Leiter der Menschenrechtsorganisation Voix des Sans-Voix - VSV (Stimme der Stimmlosen) aus Kinshasa. Als mutmaßliche Täter wurden Untergebene des damaligen und später suspendierten Polizeichefs John Numbi verhaftet. Numbi, der zunächst selbst wegen des Mordes an Chebeya festgenommen worden war, blieb ungeschoren. Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo sind seit Anfang November 2006 erstmals Gegenstand eines internationalen Strafprozesses. Dem ehemaligen kongolesischen Milizenführer Thomas Lubanga wird vor dem Internationalen Strafgerichtshof IStGH in Den Haag vorgeworfen, in den Jahren 2002 und 2003 Kindersoldaten in einen grausamen Bürgerkrieg geschickt zu haben. Das Verfahren war auch der erste Prozess vor dem IStGH, seit Beginn seiner Arbeit im Jahr
  1. Unter Lubangas Führung kämpfte die von der Volksgruppe der Hema dominierte Miliz UPC (Union der Kongolesischen Patrioten) gegen die traditionell verfeindete Volksgruppe der Lendu (Anhänger der Partei Front der Nationalisten und Integrationisten (FNI)). Auch Germain Katanga, der wie Lubanga zu jenen Warlords gehört, die zwischen 1999 und 2003 in Ituri, im Nordosten des Kongo, Massaker und Massenvergewaltigungen verübten, wurde im Oktober 2007 aus Kinshasa nach Den Haag überstellt. Im Februar 2008 traf mit Mathieu Ngudjolo Chui der dritte Untersuchungshäftling in Den Haag ein. Er war Stabschef der FNI. Im Juli 2008 hat der IStGh zweifellos mit Jean Pierre Bemba einen wirklich prominenten Fall. Er war Vize-Präsident der Übergangsregierung, dann Präsidentschaftskanditat (bis zu den Stichwahlen, die er mit 42 % verlor) und nach den Wahlen 2006 war er Senator. Bemba wurde aus Mangel an Beweisen im Januar 2015 eingeschränkt frei gesprochen (LIP Staat Juli 2016). (LIP - Liportal, Demokratische Republik Kongo, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Juli 2016, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat AA - Auswärtiges Amt, Demokratische Republik Kongo, Innenpolitik, Stand August 2016, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik) Todesstrafe Die Todesstrafe ist nicht abgeschafft, wird aber nicht vollzogen (AA Innenpolitik August 2016). (AA - Auswärtiges Amt, Demokratische Republik Kongo, Innenpolitik, Stand August 2016, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik) Grundversorgung Die Lebenshaltungskosten in der DR Kongo liegen deutlich über dem deutschen Niveau. Da fast alle Güter des täglichen Bedarfs aus Europa, Südafrika, China und Brasilien importiert werden, sind besonders qualitativ gute Produkte teuer. Die Preise sind je nach Region um 30% bis 200% höher als in Deutschland. Die Versorgungslage ist in den großen Städten verhältnismäßig gut. In den ländlichen Gebieten sind, mangels Nachfrage der meist sehr armen Bevölkerung, nur Grundprodukte auf den Märkten zu finden. In Kinshasa, Lubumbashi und in begrenztem Umfang auch in Kisangani, Goma und Bukavu kann man fast alle europäischen Lebensmittel - bis hin zu einer Vielfalt an Käsesorten - erwerben. In der Regel entsprechen sie in ihre Qualität europäischen und südafrikanischen Standards. Obst und Gemüse gibt es saisonal auch aus lokaler Produktion. Da die Kleinproduzenten häufig sehr unachtsam mit chemischen Pflanzenschutzmitteln umgehen, sollte man nur solche Produkte erwerben, deren Produktionsweg bekannt ist. Weiterhin sollte beim Verzehr von Fisch und Fleisch darauf geachtet werden, dass es gut durchgebraten ist (LIP Alltag November 2016). Die Demokratische Republik Kongo ist ein reiches - armes Land. Unendlich reich an Rohstoffen profitiert eine sehr kleine Minderheit von den Schätzen des Bodens und der Natur. Zwei Drittel der Bevölkerung lebt in absoluter Armut. Mangel- und Fehlernährung sind an der Tagesordnung, besonders bei den Kindern. Kinderarbeit ist überall im Land verbreitet, in den provisorischen Bergwerken in Katanga als Bergleute, in den Kriegsgebieten des Ostens als Kindersoldaten oder in den Haushalten der Reichen von Kinshasa als Haushaltssklaven. Im Mittelpunkt des gesellschaftlichen Lebens steht die Großfamilie mit Solidarstrukturen, die für die ärmeren Bevölkerungsschichten einen Schutz vor Verelendung und Hunger bilden. Diese für das Überleben wichtigen Strukturen, führen aber auch zu Klientel- und Pfründenwirtschaft. Besonders im städtischen Umfeld ist oftmals das Wegbrechen der traditionellen Solidarstrukturen zu beobachten. Alte Menschen, bisher von der Großfamilie versorgt, leben in absoluter Armut auf der Straße und vollkommen auf sich selbst gestellt. Kinder, die ganz oder teilweise auf der Straße leben, gehören in den Kleinstädten schon zum Straßenbild. Ohne das Engagement kirchlicher und privater Einrichtungen wäre vielerorts selbst ein Minimalniveau in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Transport nicht vorhanden (LIP Gesellschaft Januar 2017). In den Jahren 2013-14 sind bislang insgesamt 56.500 kongolesische Flüchtlinge in die DR Kongo zurückgekehrt, davon ca. 40.000 im ersten Halbjahr
  2. In dieser Zahl sind allerdings die über 140.000 Kongolesen, die 2014 aus Kongo-Brazzaville zurückgekehrt sind, nicht enthalten. Die Polizei von Kongo-Brazzaville hatte nach eigenen Angaben im Rahmen der Aktion "Ohrfeige des Älteren" ca. 2000 illegale Staatsangehörige der DR Kongo ausgewiesen, die Bedingungen für die zu Hunderttausenden im reicheren Nachbarland lebenden Staatsangehörige der DR Kongo de facto so verschlechtert, dass es zu einem Massen-Exodus kam. Die Rückkehrer werden weitestgehend ohne externe Hilfe von der Metropole Kinshasa und den westlichen Heimatprovinzen der Rückkehrer absorbiert. Die soziale Lage der Bevölkerung hat sich dadurch noch einmal verschlechtert. 442.000 kongolesische Staatsangehörige lebten nach UNHCR-Angaben vom Juni 2015 immer noch in den Nachbarländern, neben der Republik Kongo vor allem in Uganda, Ruanda, Tansania und Burundi. UNHCR hat im August 2015 mehr als 600 Staatsangehörige der DR Kongo aus der Zentralafrikanischen Republik zurückgeführt. Rückkehrer sind zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Unterstützung aus dem Familienkreis bzw. durch NROs (international oder national) oder kirchliche Institutionen angewiesen. Staatliche Hilfe (Aufnahmeeinrichtung, Wohnraum, Sozialhilfe) steht nur sehr begrenzt zur Verfügung. Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Auch innerhalb der Großfamilie gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung in der Millionenstadt Kinshasa ist immer weniger in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern. Die Zentral- und Provinzregierungen versuchen jedoch, mit agroindustriellen Projekten gegenzusteuern. Die Musterfarm N'Sele bei Kinshasa trägt mittlerweile maßgeblich zur Versorgung der Hauptstadt bei. Darüber hinaus werden landwirtschaftliche Produkte aus der Nachbarprovinz, dem ehem. Bandundu, eingeführt. Vor allem Frauen und Kinder müssen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt beitragen. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in den übrigen Landesteilen zwar schwierig und teuer, es herrscht jedoch noch keine akute Unterversorgung. Eine Ausnahme bilden die Provinzen Nord- und Süd-Kivu, da die Vertriebenen oft keine Möglichkeit haben, sich neu anzusiedeln und zumindest eine Subsistenzlandwirtschaft zu betreiben. Ferner können sie von internationalen Hilfsorganisationen wegen der weiterhin agierenden Rebellen- und lokalen Maï-Maï-Gruppen immer noch nicht auf dem gesamten Territorium der DR Kongo agieren. Nach der Auflösung der Rebellenbewegung M23 sind Zentral- und Provinzregierung in Nord-Kivu mit den Sicherheitskräften (einschließlich der MONUSCO) bemüht, die staatliche Autorität in den zurückgewonnenen Gebieten wieder zu etablieren und das wirtschaftliche Leben dort wieder in Gang zu bringen. Im Bericht über menschliche Entwicklung des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen ("Human Development Index", HDI des UNDP) 2014 nimmt die DR Kongo vor Niger Platz 186 von 187 Ländern ein. Wegen der allgemein schlechten Versorgungslage können Minderjährige ohne familiären Rückhalt bei ihrer Rückkehr ihre Versorgung alleine nicht sicherstellen. Können rückkehrpflichtige Minderjährige nicht durch ihre Familie oder andere Bezugspersonen aufgenommen werden, würde die Botschaft Kinshasa versuchen, über kirchliche Organisationen oder über UNICEF einen Kontakt zu einer Nichtregierungsorganisation herzustellen, die elternlose Kinder betreut. Um eine Unterbringung einigermaßen sicherzustellen, ist ein Vorlauf von mindestens sechs Wochen erforderlich (AA 06.09.2015). Obwohl das Land über die größten Naturreichtümer Afrikas verfügt, gehört es zu den ärmsten der Welt. Hauptursache hierfür sind die mehr als drei Jahrzehnte Misswirtschaft und Korruption durch das Mobutu Regime, gefolgt von schweren kriegerischen Auseinandersetzungen bis in die Gegenwart. Anfang der 1990er Jahre brach die Wirtschaft völlig zusammen. Es herrschte Hyperinflation (1994: 7400%). Durch Unruhen unter den Arbeitern sanken die Exporterlöse, die Infrastruktur im Transportwesen zerfiel, die Auslandsschulden stiegen auf 10 Mrd. Euro. Das Land war anschließend auf Nahrungsmittelimporte angewiesen. Seit den Wahlen 2006 herrschen Hoffnungen im Volk. In Kinshasa und Lubumbashi wird viel gebaut. Die sozio-ökonomische Lage bleibt aber weiterhin prekär und verbessert sich nur langsam. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) der Demokratischen Republik Kongo ist seit 2003, aufgrund anhaltend hoher Exporteinnahmen aus dem Bergbausektor, um jährlich ca. 6% angestiegen und beträgt ca. 41,2 Mrd US Dollar (Stand 2016). Die Wirtschaft wuchs 2014 um 8,9%. Solide Rohstoffpreise und günstige Exportmöglichkeiten waren die entscheidenden Faktoren hierfür. Seit Anfang 2016 ist ein schwächeres Wirtschaftswachstum von 4,9% zu beobachten. Die Wirtschaft wird, laut unterschiedlicher aktueller Prognosen, in den kommenden Jahren um ca. 5-8% steigen und aufrechterhalten werden. Trotz der positiven Entwicklung dieser Wachstumsrate werden mehrere Jahre vergehen müssen, um den Stand der 90er Jahre wieder zu erreichen. Bei der Umsetzung der Millennium Entwicklungsziele (MDG) wurden in der Demokratischen Republik Kongo große Anstrengungen unternommen, dies belegen Berichte der Vereinten Nationen. Die Datenlage ist unsicher, da große Teile der ländlichen Bevölkerung sehr isoliert leben und es keine gesicherten Zahlen zur Bevölkerungs- und Entwicklungssituation gibt. Auch im städtischen Umfeld sind die Ergebnisse der eingesetzten Indikatoren nicht zuverlässig. Verbesserungen der Lebensbedingungen zeigen sich in den Großräumen der Städte Kinshasa, Goma, Bukavu und Lubumbashi und in den Regionen Süd-Kivu und Bas-Kongo. Die Indikatoren zur Armutsminderung zeigen eine Verbesserung der Lebenssituation. Sie bleiben eine Herausforderung für die Regierung und die internationale Gemeinschaft, da der größte Teil der Bevölkerung der Demokratischen Republik Kongo immer noch in absoluter Armut lebt. In Anlehnung an die "Deklaration von Paris" bemüht sich die kongolesische Regierung seit 2008 die Entwicklungsarbeit im Land stärker zu steuern und zu koordinieren. Umgesetzt werden soll dies durch das Planungsministerium (Ministère du Plan de la République Démocratique du Congo). Die Eigeninteressen der einzelnen Ministerien und der lokalen administrativen Strukturen erschweren jedoch die notwendige Zusammenarbeit. Die ausufernde Bürokratie stellt häufig eine Blockade von notwendiger Planung und Aktion dar. Die Umsetzung von politischen Reformen, umfangreichen Investitionen in den Wiederaufbau der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur und die Stärkung des öffentlichen Sektors sind Voraussetzung für eine wirtschaftliche Erholung des Landes und eine nachhaltige Armutsbekämpfung. Eine Unterstützung der internationalen Gebergemeinschaft ist dafür unabdingbar. Die humanitäre Hilfe und Nothilfe wird durch das OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affaires) gesteuert. Es handelt sich hierbei um das umfangreichste Programm von OCHA weltweit. Im Dezember 2014 fanden Konsultationen zwischen Vertretern der Demokratischen Republik Kongo und der Bundesrepublik Deutschland statt. Im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit werden 45 Mio. EUR der Demokratischen Republik Kongo zur Verfügung gestellt. Hiervon werden ca. 20 Mio. EUR für den nationalen Friedensfonds eingesetzt. Die Schwerpunkte der deutsch-kongolesischen Zusammenarbeit sind die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, der Schutz und die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen und die nachhaltige Wirtschaftsentwicklung. Eine wichtige Aktivität des Partnerschaftsprogrammes (BMZ-UNHCR-GIZ) ist die Rückführung der Flüchtlinge und intern vertriebenen Menschen sowie deren nachhaltige Integration. Neben den staatlichen Durchführungsorganisationen GIZ und KfW sind in der Demokratischen Republik Kongo weitere deutsche EZ-Akteure tätig: Politische Stiftungen: Hanns Seidel Stiftung (HSS) Konrad Adenauer Stiftung (KAS) Nichtregierungsorganisationen bzw. kirchliche und humanitäre Organisationen: Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshilfe (AGEH) Brot für die Welt / Evangelischer Entwicklungsdienst (EED) Caritas Christoffel Blindenmission (CBM) Deutsche Welthungerhilfe Diakonie Katastrophenhilfe Franziskaner Johanniter-Auslandshilfe Malteser International Misereor Architekten über Grenzen/Brunnenbauschule in Kikwit Die im Rahmen der deutschen Entwicklungs- und Nothilfe geleistete Arbeit wurde 2011 in einer ausführlichen Studie ausgewertet. Diese Studie leistet einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der humanitären Hilfe. Die DR Kongo stand 2011 auf Platz 15 der Empfänger deutscher Entwicklungshilfe. Mit neuen Daten wird 2016 gerechnet. Zusätzlich zu der bilateralen Hilfe engagiert sich Deutschland in multilateralen Organisationen und innerhalb der EU für die DR Kongo: EU - Europäische Union IWF - Internationaler Währungsfonds WB - Weltbank AfDB - Afrikanische Entwicklungsbank VN - Vereinte Nationen und ihre verschiedenen Unterorganisationen (LIP Wirtschaft- Entwicklung August 2016). (LIP - Liportal, Demokratische Republik Kongo, Wirtschaft , letzte Aktualisierung August 2016, https://www.liportal.de/kongo/wirtschaft-entwicklung AA - Auswärtiges Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom 06.09.2015, Stand August 2015 LIP - Liportal, Demokratische Republik Kongo, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Januar 2017, https://www.liportal.de/kongo/gesellschaft LIP - Liportal, Demokratische Republik Kongo, Alltag, letzte Aktualisierung November 2016, https://www.liportal.de/kongo/alltag) Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Land ist mit der in Europa nicht zu vergleichen, sie ist vielfach technisch und apparativ problematisch, die hygienischen Standards sind oft unzureichend, im unzugänglichen Landesinneren ist eine medizinische Versorgung oft gar nicht verfügbar. In der Hauptstadt Kinshasa sind die meisten Medikamente erhältlich, aber sehr teuer - vorübergehende Engpässe können nie ausgeschlossen werden. In Kinshasa und anderen Städten des Landes sind private Arztpraxen und Kliniken verfügbar. Alle Behandlungen, auch Notfälle, sind grundsätzlich im Voraus bar zu bezahlen. Nach vorliegenden Daten von UNAIDS
(2014)sind etwa 2% der Erwachsenen zwischen 15 und 49 Jahren HIV-positiv, in städtischen Bereichen und in den bekannten Hochrisikogruppen wesentlich mehr. Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes Infektionsrisiko. Kondombenutzung wird daher immer, insbesondere bei Gelegenheitsbekanntschaften, empfohlen (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 23.03.2017). Grundsätzlich gibt es in den großen Städten ein städtisches Krankenhaus, private Kliniken und Behandlungszentren für die Bevölkerung. In ländlichen Regionen stehen solche Einrichtungen nicht immer in der unmittelbaren Umgebung zur Verfügung. Die vorhandene Ausstattung ist häufig bereits mehrere Jahrzehnte alt. Die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern ist kostengünstiger als in Privatkliniken. Trotzdem stehen diese den Menschen des Landes aufgrund der allgemeinen Armut nur selten zur Verfügung. Patienten mit ernsthaften Gesundheitsproblemen werden an höhere medizinische Einrichtungen überwiesen. Struktur der medizinischen Versorgung: -Strichaufzählung Kleinere medizinische Einrichtungen (Armenapotheken mit ärztlichem Beistand, medizinische Versorgungsstellen) für kleinere Gesundheitsprobleme -Strichaufzählung Behandlungszentren: für kleinere und ernsthafte Gesundheitsprobleme -Strichaufzählung Städtische Krankenhäuser und Fachzentren: für kleinere, ernsthafte und spezielle Gesundheitsprobleme -Strichaufzählung Klinik: für ernsthafte, spezielle und komplizierte Gesundheitsprobleme Medikamente für die Behandlung einiger Krankheiten (Tuberkulose, Malaria, Hepatitis, Kinderkrankheiten, HIV) stehen in kleinen medizinischen Einrichtungen (Armenapotheken mit ärztlichem Beistand, kleine Behandlungsstationen), Gesundheitszentren, städtischen Krankenhäusern und Fachzentren sowie Spezialkliniken zur Verfügung. Es gibt kein Krankenversicherungssystem in der DR Kongo. Es gibt viele kleine medizinische Einrichtungen (Armenapotheken, medizinische Stationen) in jeder Gemeinde in Kinshasa und in jedem Verwaltungsbezirk in bestimmten Regionen. Große Städte sowie bestimmte Regionen der Verwaltungsbezirke verfügen über je ein städtisches Krankenhaus sowie eine Spezialklinik. Darüber hinaus gibt es in Kinshasa einige öffentliche und private Kliniken (IOM 10.2014). Das mit Unterstützung der Weltgesundheitsorganisation (WHO/OMS) aufgebaute Gesundheitssystem der Demokratischen Republik Kongo ist sehr gut durchdacht. Zentralen Krankenhäusern (Hôpital de Reference) sind sekundäre Gesundheitsstrukturen (Zone de Santé, Centre de Santé, Poste de Santé), entsprechend der Bevölkerungszahl und Siedlungsdichte, zugeordnet. Jede Gesundheitszone versorgt ca. 150.000 Menschen. Es gibt grundsätzlich keine Doppelung von Krankenhäusern im Einzugsgebiet der Referenzkrankenhäuser. Das System ist kostengünstig und könnte eine gute medizinische Versorgung der Bevölkerung garantieren. In der Realität zeigen sich vielerorts die Defizite der Umsetzung. In einem großen Teil der Demokratischen Republik Kongo sind die Gesundheitseinrichtungen in den 306 Gesundheitszonen sehr unzureichend ausgestattet. Es fehlt an Geldern für Medikamente, Ausrüstung und qualifiziertem medizinischem und administrativem Fachpersonal. Die meisten der 400 Krankenhäuser wurden in der Kolonialzeit gebaut und befinden sich in einem schlechten Zustand. Das Personal ist extrem schlecht bezahlt, man arrangiert sich durch Korruption und private Dienstleistungen, die aber häufig nur für Wohlhabende zugänglich sind. So kommt es, dass der öffentliche Haushalt nur spärliche Mittel für das Gesundheitswesen verwendet. Diese sind vollkommen unzureichend, denn sie machen nur bis zu 2% des BIP aus. Durch das Zusammenbrechen der Infrastruktur ist die medizinische Versorgung im Landesinneren oft nur noch in kirchlichen Gesundheitseinrichtungen vorhanden. Viele Menschen sterben an behandelbaren Krankheiten wie Magen-Darm-Erkrankungen oder Malaria. In den meisten ländlichen Regionen kann meist nur eine Notfallmedizin betrieben werden. Malaria ist immer noch die gefährlichste Krankheit und Haupttodesursache für die Menschen in der DR Kongo, besonders betroffen sind Kinder und schwangere Frauen. Nationale und internationale Organisationen engagieren sich in einem nationalen Programm zur Bekämpfung der Malaria. Die kriegerischen Auseinandersetzungen im Land machen vielerorts die Malariabekämpfung unmöglich. So kommt es, dass immer noch bei ca. 34% der Todesfälle auf Malaria zurückzuführen sind. Dem weltweiten Trend folgend ist auch in der Demokratischen Republik Kongo seit 1969 die Säuglingssterblichkeit kontinuierlich von 150 Sterbefällen auf 74,5
(2013)gesunken. Global betrachtet ist die Demokratische Republik Kongo mit Platz 12 auf der Weltrangliste von 222 Ländern sehr schlecht aufgestellt. Fast alle Geberorganisationen, die in der DR Kongo aktiv sind, fördern medizinische Einzelprojekte. In der Regel übernehmen sie direkt oder in Zusammenarbeit mit einer kirchlichen Trägerstruktur ganze Gesundheitszonen, einschließlich den Referenzkrankenhäusern. Andere Geber, wie beispielsweise die EU, sichern für mehrere Jahre die Versorgung mit Medikamenten für mehrere Gesundheitszonen. In den vergangenen Jahren wurde die Ausbildung von Krankenpflegepersonal, Gesundheitsarbeitern und Ärzten im ganzen Land intensiviert. Traditionelle Medizin und auch Heilung durch Wunderheiler sind weit verbreitet. Ursache sind Armut, Unwissenheit aber auch der mangelnde Dialog zwischen lokalem Wissen und moderner westlicher Medizin. Am Fluss Ebola, im Norden der Demokratischen Republik Kongo, wurde 1976 der erste Fall einer Viruserkrankung bekannt, deren Name "Ebola" hierher entstammt. Damals wurden 760 Ebola-Opfer registriert. Seit diesem Zeitpunkt kommt es immer wieder zu Ebola-Epidemien. Im August 2014 kam es zum siebten Ebola-Ausbruch in der DR Kongo. Es handelt sich hierbei um einen Virus, welcher deutlich weniger aggressiv ist als die Ebola-Viren, die heute in Westafrika auftreten. Die Mortalitätsrate liegt hier "nur" bei 20% bis 54%, jedoch kann die Weltgesundheitsorganisation - WHO - eine konkrete Prozentzahl bisher nicht bestätigen. Der Krankheitsherd befand sich in der Ortschaft Lokolia, nahe der Stadt Boende in der Provinz Equateur. Die sehr abgelegene Region liegt mitten im Regenwald. Viele Ortschaften sind nur per Einbaum zu erreichen. Es gibt keine Straßenverbindung in die 1200 km entfernt gelegene Landeshauptstadt Kinshasa. Auf Grund der abgelegenen Lage war es relativ einfach ganze Dörfer zu isolieren. Auf nationaler Ebene funktionierte die Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation - WHO - sehr gut. Trotz langjähriger Forschung gibt es bisher weder einen Impfstoff noch ein einsetzbares Medikament, welches bereits an Menschen getestet wurde (LIP Gesellschaft Januar 2017). (AA - Auswärtiges Amt, Demokratische Republik Kongo, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 03.03.2017, Stand 23.03.2017„ http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KongoDemokratischeRepublikSicherheit IOM, International Organization for Migration, 10.2014, Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo LIP - Liportal, Demokratische Republik Kongo, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Januar 2017, https://www.liportal.de/kongo/gesellschaft) Behandlung von Rückkehrern Die Mitgliedschaft in Auslandsorganisationen kongolesischer Oppositionsparteien oder die Teilnahme an deren Kundgebungen gegen die Regierung allein führen zu keiner erkennbaren Gefährdung der betreffenden Person durch die Sicherheitsdienste. Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt habe. (AA - Auswärtiges Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der demokratischen Republik Kongo vom 06.09.2015, Stand August 2015)
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppen-und Religionszugehörigkeit), zu seiner Herkunft sowie zu seinem Leben und zu seiner Ausbildung in der DR Kongo, zu seinem Familienstand, zu seinen Familienmitgliedern und zu deren Aufenthalt in der DR Kongo sowie zu seinem Aufenthalt bzw. Leben in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.10.
  3. Es ist für den zuständigen Einzelrichter auch kein Grund erkennbar, weshalb diese Angaben unwahr sein sollten, zumal diese das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Bedrohungssituation nicht stützen. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zu illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung des Beschwerdeführers zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund bzw. zu seiner geschilderten Bedrohungssituation in der DR Kongo werden der Entscheidung nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mit seinem Vorbringen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Dies aus folgenden Gründen: Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Verfolgungssituation aufgrund seines widersprüchlichen Vorbringens nicht den Tatsachen entspricht und lediglich ein gedankliches Konstrukt darstellt. Einem Asylwerber obliegt es, einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, zumal allein schon aufgrund der Verwendung eines Personalausweises, der sich als Totalfälschung herausstellte, gewisse Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers angebracht sind. Darüber hinaus ergeben sich auch Zweifel an der Behauptung des Beschwerdeführers als Elektriker im besagten Krankenhaus gearbeitet und zuvor eine entsprechende Prüfung abgelegt zu haben, da der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage war einfache Fragen, die bei einer solchen Tätigkeit vorausgesetzt werden können, zu beantworten (vgl. Verhandlungsschrift S 6). Zudem gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt an, dass das Krankenhausgebäude aus den 60er Jahren stamme und in keiner guten Verfassung gewesen sei (vgl. AS 73). Hingegen brachte er vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass das Krankenhaus im Jahr 1924 von den Belgiern errichtet worden sei (vgl. Verhandlungsschrift S 7).Darüber hinaus ergeben sich auch Zweifel an der Behauptung des Beschwerdeführers als Elektriker im besagten Krankenhaus gearbeitet und zuvor eine entsprechende Prüfung abgelegt zu haben, da der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage war einfache Fragen, die bei einer solchen Tätigkeit vorausgesetzt werden können, zu beantworten vergleiche Verhandlungsschrift S 6). Zudem gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt an, dass das Krankenhausgebäude aus den 60er Jahren stamme und in keiner guten Verfassung gewesen sei vergleiche AS 73). Hingegen brachte er vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass das Krankenhaus im Jahr 1924 von den Belgiern errichtet worden sei vergleiche Verhandlungsschrift S 7). Generell ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, sein Fluchtvorbringen gleichbleibend zu schildern. Wenn man die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt mit jenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleicht, kommen zahlreiche Widersprüche - nicht bloß in Nebensächlichkeiten - zum Vorschein, die der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar aufklären konnte. Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung auf die Frage nach seinen Fluchtgründen als erste Antwort angab, dass es in seiner Heimat keine Menschenrechte gebe und er vom Staat unterdrückt würde. Als seine Schwester am 15.10.2014 getötet worden sei, hätten er beschlossen das Land zu verlassen, da er befürchtet habe, dass ihm dasselbe passieren könnte. Weitere Fluchtgründe habe er keine. Erst in der niederschriftlichen Einvernahme bezog sich der Beschwerdeführer auf seine Erlebnisse, dass er in der demokratischen Republik Kongo Bedrohung und Verfolgung durch das staatliche Militär aufgrund seiner angeblichen Tätigkeit als Elektriker für das "XXXX" in der kongolesischen Hauptstadt Kinshasa zu befürchten habe, da er Leichentransporte beobachtet und dies einem Journalisten berichtet habe. Wenn auch die Angaben in der Erstbefragung nicht überbewertet werden sollten (vgl idS auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), so ist im vorliegenden Fall dennoch unübersehbar, dass der Beschwerdeführer in wesentlichen Aspekten unvollständige Angaben machte und sein Vorbringen im Zuge des Verfahrens steigerte.Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung auf die Frage nach seinen Fluchtgründen als erste Antwort angab, dass es in seiner Heimat keine Menschenrechte gebe und er vom Staat unterdrückt würde. Als seine Schwester am 15.10.2014 getötet worden sei, hätten er beschlossen das Land zu verlassen, da er befürchtet habe, dass ihm dasselbe passieren könnte. Weitere Fluchtgründe habe er keine. Erst in der niederschriftlichen Einvernahme bezog sich der Beschwerdeführer auf seine Erlebnisse, dass er in der demokratischen Republik Kongo Bedrohung und Verfolgung durch das staatliche Militär aufgrund seiner angeblichen Tätigkeit als Elektriker für das "XXXX" in der kongolesischen Hauptstadt Kinshasa zu befürchten habe, da er Leichentransporte beobachtet und dies einem Journalisten berichtet habe. Wenn auch die Angaben in der Erstbefragung nicht überbewertet werden sollten vergleiche idS auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), so ist im vorliegenden Fall dennoch unübersehbar, dass der Beschwerdeführer in wesentlichen Aspekten unvollständige Angaben machte und sein Vorbringen im Zuge des Verfahrens steigerte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch im Verfahren vor dem Bundesamt als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, die von ihm befürchteten Verfolgungshandlungen gleichbleibend zu schildern. So erklärte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt: "Ich hatte ein Problem bei meiner Arbeit. Ich habe als Elektriker im XXXX gearbeitet. Vor 6 Jahren gab es einen Transporter, der jeden Abend 15-20 Leichen ins Spital gebracht haben" (vgl. AS 72). Hingegen gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an: "Ich hatte Nachtdienst und normalerweise kommt das Militär und holen einfach die Toten, ich habe das einem Journalisten gesagt. Ich habe ihm gesagt, dass das Militär in der Nacht kommt und die Toten abholt (vgl. Verhandlungsschrift Seite 7).So erklärte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt: "Ich hatte ein Problem bei meiner Arbeit. Ich habe als Elektriker im römisch 40 gearbeitet. Vor 6 Jahren gab es einen Transporter, der jeden Abend 15-20 Leichen ins Spital gebracht haben" vergleiche AS 72). Hingegen gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an: "Ich hatte Nachtdienst und normalerweise kommt das Militär und holen einfach die Toten, ich habe das einem Journalisten gesagt. Ich habe ihm gesagt, dass das Militär in der Nacht kommt und die Toten abholt vergleiche Verhandlungsschrift Seite 7). Zudem ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er in der Einvernahme angab, dass der Transport jeden Abend gekommen sei, hingegen in der Beschwerdeverhandlung erklärte, dass der Transport zweimal im Monat gekommen sei (vgl. Verhandlungsschrift S 8).Zudem ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er in der Einvernahme angab, dass der Transport jeden Abend gekommen sei, hingegen in der Beschwerdeverhandlung erklärte, dass der Transport zweimal im Monat gekommen sei vergleiche Verhandlungsschrift S 8). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch unterschiedliche Zeitangaben tätigte, zumal er in der niederschriftlichen Einvernahme am 08.10.2015 erklärte, dass es vor sechs Jahren Transporte gegeben habe -somit im Jahr 2009 - und im Zuge des weiteren Verfahrens angab, dass die Transport im Jahr 2014 stattgefunden hätten. In Zusammenhang mit dem Vorbringen betreffend den Leichentransport ist ebenfalls auf weitere gravierende Widersprüche zu verweisen. So gab der Beschwerdeführer wie oben ausgeführt im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass 15 bis 20 Leichen gebracht worden seien. Demgegenüber gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er die genaue Zahl nicht wüsste. Auf diesbezüglichen Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung verstrickte sich der Beschwerdeführer in weitere Widersprüche. So gab er an, dass sein Kollege von 20 bis 22 Leichen gesprochen hätte, was insofern seinen Angaben im bisherigen Verfahren widerspricht, da der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt angab, dass im Spital alle informiert gewesen seien, jedoch niemand etwas gesagt habe, weil alle Angst gehabt hätten (vgl. AS 74). Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer, dass ihm sein Kollege keinerlei Auskünfte erteilt habe; dieser habe gesagt, dass es nicht sein Problem sei und ihn nichts anginge (Verhandlungsschrift S. 8). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer seine vagen und divergierenden Angaben auch nicht über Vorhalt aufzuklären vermochte.Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch unterschiedliche Zeitangaben tätigte, zumal er in der niederschriftlichen Einvernahme am 08.10.2015 erklärte, dass es vor sechs Jahren Transporte gegeben habe -somit im Jahr 2009 - und im Zuge des weiteren Verfahrens angab, dass die Transport im Jahr 2014 stattgefunden hätten. In Zusammenhang mit dem Vorbringen betreffend den Leichentransport ist ebenfalls auf weitere gravierende Widersprüche zu verweisen. So gab der Beschwerdeführer wie oben ausgeführt im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass 15 bis 20 Leichen gebracht worden seien. Demgegenüber gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er die genaue Zahl nicht wüsste. Auf diesbezüglichen Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung verstrickte sich der Beschwerdeführer in weitere Widersprüche. So gab er an, dass sein Kollege von 20 bis 22 Leichen gesprochen hätte, was insofern seinen Angaben im bisherigen Verfahren widerspricht, da der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt angab, dass im Spital alle informiert gewesen seien, jedoch niemand etwas gesagt habe, weil alle Angst gehabt hätten vergleiche AS 74). Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer, dass ihm sein Kollege keinerlei Auskünfte erteilt habe; dieser habe gesagt, dass es nicht sein Problem sei und ihn nichts anginge (Verhandlungsschrift S. 8). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer seine vagen und divergierenden Angaben auch nicht über Vorhalt aufzuklären vermochte. Auch das Vorbringen betreffend die behauptete Schießerei, bei jener seine Schwester getötet worden sein soll, rief Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben hervor, da der Beschwerdeführer über die Gegebenheiten weder nähere Auskünfte erteilen noch genaue bzw. einheitliche Orts- und Zeitangaben tätigen konnte, was wohl zu erwarten gewesen wäre, wenn die eigene Schwester tatsächlich getötet worden wäre. So gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt an, dass das Militär zu ihm nach Hause gekommen sei und hätten sie begonnen durch die Türe zu schießen (vgl. AS 72). Weiters gab der Beschwerdeführer im Zuge derselben Befragung an, dass er mit seiner Schwester alleine zu Hause gewesen sei. Seine Frau sei mit dem Baby vor dem Haus gewesen. Er habe zu seiner Schwester gesagt, dass sie ihn warnen solle, sollte sie fremde Menschen sehen. Dann seien die zwei Zivilisten gekommen und hätten die Türe mit Gewalt aufgebrochen, worauf der Beschwerdeführer geflohen sei (vgl. AS 75). Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass seine Schwester zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen sei und er, seine Frau und deren sechs Monate altes Baby seien auch dabei gewesen. Nach 30 Minuten seien Leute in die Wohnung gestürmt. Sie hätten zwei Türen in der Wohnung, als er gespürt habe, dass er in Gefahr sei, habe er die andere Tür gesucht und sei geflüchtet. Sie hätten zu schießen begonnen, nachdem sie in die Wohnung gestürmt seien (vgl. Verhandlungsschrift S 13). Ferner erklärte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt, dass zwei Beamte in Zivil gekommen wären, wobei der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, dass zwei Beamten, einer in Zivil und einer in Uniform, in deren Wohnung gekommen seien (vgl. Verhandlungsschrift S 12).Auch das Vorbringen betreffend die behauptete Schießerei, bei jener seine Schwester getötet worden sein soll, rief Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben hervor, da der Beschwerdeführer über die Gegebenheiten weder nähere Auskünfte erteilen noch genaue bzw. einheitliche Orts- und Zeitangaben tätigen konnte, was wohl zu erwarten gewesen wäre, wenn die eigene Schwester tatsächlich getötet worden wäre. So gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt an, dass das Militär zu ihm nach Hause gekommen sei und hätten sie begonnen durch die Türe zu schießen vergleiche AS 72). Weiters gab der Beschwerdeführer im Zuge derselben Befragung an, dass er mit seiner Schwester alleine zu Hause gewesen sei. Seine Frau sei mit dem Baby vor dem Haus gewesen. Er habe zu seiner Schwester gesagt, dass sie ihn warnen solle, sollte sie fremde Menschen sehen. Dann seien die zwei Zivilisten

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.