RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2018 GeschäftszahlW105 2168910-1 SpruchW105 2168915-1/2E W105 2168910-1/2E W105 2168912-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA nach Beschwerdevorentscheidungen der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 30.08.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/2546/2017, aufgrund der Vorlageanträge von
- XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX,
- XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 11.05.2017, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/2546/2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA nach Beschwerdevorentscheidungen der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 30.08.2017, Zl. Islamabad-OB/KONS/2546/2017, aufgrund der Vorlageanträge von
- römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
- römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 11.05.2017, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/2546/2017, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründetA) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die nunmehrigen Beschwerdeführer stellten am 31.05.2017 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (in Folge ÖB Islamabad) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG
- Als Bezugsperson wurde der am XXXX geborene Sohn des Erstbeschwerdeführers, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, angegeben. Begründend wurde im Antrag auf die Familienangehörigkeit zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson abgestellt.
- Die nunmehrigen Beschwerdeführer stellten am 31.05.2017 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (in Folge ÖB Islamabad) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Als Bezugsperson wurde der am römisch 40 geborene Sohn des Erstbeschwerdeführers, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, angegeben. Begründend wurde im Antrag auf die Familienangehörigkeit zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson abgestellt. Aufgrund der Altersangabe des Drittbeschwerdeführers mit XXXX und der sohin bezogen auf den damaligen Zeitpunkt insinuierten Minderjährigkeit trat die Behörde erster Instanz in ein Altersfeststellungsverfahren ein, welches im ärztlichen Ergebnis vom 08.04.2016 mündete, dass der Drittbeschwerdeführer 18 bzw. 19 Jahre alt sei.Aufgrund der Altersangabe des Drittbeschwerdeführers mit römisch 40 und der sohin bezogen auf den damaligen Zeitpunkt insinuierten Minderjährigkeit trat die Behörde erster Instanz in ein Altersfeststellungsverfahren ein, welches im ärztlichen Ergebnis vom 08.04.2016 mündete, dass der Drittbeschwerdeführer 18 bzw. 19 Jahre alt sei.
- Mit Schreiben vom 02.03.2017 wurde der ÖB Islamabad die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2017 übermittelt und darin ausgeführt, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigen hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien nicht wahrscheinlich sei, da die geltend gemachte Familienangehörigkeit im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 aufgrund der Volljährigkeit der Bezugsperson nicht gegeben sei.
- Mit Schreiben vom 02.03.2017 wurde der ÖB Islamabad die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2017 übermittelt und darin ausgeführt, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigen hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien nicht wahrscheinlich sei, da die geltend gemachte Familienangehörigkeit im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 aufgrund der Volljährigkeit der Bezugsperson nicht gegeben sei.
- Mit Schreiben der ÖB Islamabad vom 03.03.2017 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass die Zuerkennung eines Status im Sinne des AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei. Gleichzeitig wurde ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt.
- Mittels Stellungnahme vom 12.04.2017 brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sie Eltern sowie Bruder der Bezugsperson wären. Am 09.09.2015 hätten die Antragsteller den gegenständlichen Einreiseantrag eingebracht und sei die Bezugsperson am XXXX volljährig geworden. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0230, auf welches die Behörde ihre Ansicht, wonach bei Anträgen von Familienangehörigen, welche einer minderjährigen Bezugsperson nachziehen wollen, in Bezug auf die Beurteilung der Minderjährigkeit nicht mehr das Antrags-, sondern das Entscheidungsdatum relevant wäre, wohl stützen würde, könne auf den vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres umgelegt werden, wodurch die Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet werde. Im gegenständlichen Fall sei die Bezugsperson asylberechtigt, was nicht nur zur vollen Anwendbarkeit der RL 2003/86/EG führe, sondern auch begünstigende Regeln nach sich ziehe und eine gewisse Rücksichtnahme erfordere (vgl. Erwägungsgrund 8 der RL sowie EuGH 4.3.2010, C-578/08, RZ 43). Auf minderjährige Asylberechtigte sei sohin nicht der vom VwGH zitierte Art. 4 Abs. 2 lit. a anzuwenden, sondern Art. 10 Abs. 3 lit. a, welcher einen Nachzug der Eltern zwingend vorsehe. Zudem werde auf ein momentan beim EUGH anhängiges Vorabentscheidungsersuchen (C-550/16) hingewiesen, welches sich mit ebenjener Thematik - der Auslegung des Begriffs "unbegleiteter Minderjähriger" iSd RL 2003/86/EG - beschäftige.
- Mittels Stellungnahme vom 12.04.2017 brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sie Eltern sowie Bruder der Bezugsperson wären. Am 09.09.2015 hätten die Antragsteller den gegenständlichen Einreiseantrag eingebracht und sei die Bezugsperson am römisch 40 volljährig geworden. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0230, auf welches die Behörde ihre Ansicht, wonach bei Anträgen von Familienangehörigen, welche einer minderjährigen Bezugsperson nachziehen wollen, in Bezug auf die Beurteilung der Minderjährigkeit nicht mehr das Antrags-, sondern das Entscheidungsdatum relevant wäre, wohl stützen würde, könne auf den vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres umgelegt werden, wodurch die Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet werde. Im gegenständlichen Fall sei die Bezugsperson asylberechtigt, was nicht nur zur vollen Anwendbarkeit der RL 2003/86/EG führe, sondern auch begünstigende Regeln nach sich ziehe und eine gewisse Rücksichtnahme erfordere vergleiche Erwägungsgrund 8 der RL sowie EuGH 4.3.2010, C-578/08, RZ 43). Auf minderjährige Asylberechtigte sei sohin nicht der vom VwGH zitierte Artikel 4, Absatz 2, Litera a, anzuwenden, sondern Artikel 10, Absatz 3, Litera a,, welcher einen Nachzug der Eltern zwingend vorsehe. Zudem werde auf ein momentan beim EUGH anhängiges Vorabentscheidungsersuchen (C-550/16) hingewiesen, welches sich mit ebenjener Thematik - der Auslegung des Begriffs "unbegleiteter Minderjähriger" iSd RL 2003/86/EG - beschäftige. Obwohl das seitens des Bundesamtes zitierte Erkenntnis des VwGH keiner weiteren Auslegung bedürfe, könne dieses nicht derart verstanden werden, dass das Erreichen der Volljährigkeit unabhängig vom jeweiligen Fall dazu führe, dass ein Antrag auf Einreise gemäß § 35 AsylG abzulehnen sei. In diesem Fall wäre es nämlich allein der Behörde und ihrer Arbeitsgeschwindigkeit überlassen, ob Asylberechtigte ihr Recht auf Privat- und Familienleben wahrnehmen könnten. Im vorliegenden Fall sei der Asylantrag der Bezugsperson bereits am 13.11.2013 gestellt geworden und sei die Bezugsperson zu diesem Zeitpunkt erst 15 Jahre alt gewesen. Die Entscheidung über den Antrag sei hingegen erst ein Jahr später im November 2014 ergangen. Unverzüglich nach dieser Entscheidung habe sich die Bezugsperson erkundigt ob die Rahmenbedingungen des Familienverfahrens und habe man dann aber sechs Monate benötigt, um die Seitens der Botschaft geforderten Unterlagen ausstellen zu lassen und könne dies dem Antragsteller nicht zur Last gelegt werden. Am 09.09.2015 sei der gegenständliche Einreiseantrag gestellt worden. Aus der Stellungnahme des Bundesamtes würden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, weshalb eine Entscheidung nicht vor dem 01.01.2016 habe ergehen können. Insbesondere fänden sich keinerlei Hinweise dazu, weshalb das Verfahren 18 Monate in Anspruch genommen habe bevor nun die gegenständliche Stellungnahme erging.Obwohl das seitens des Bundesamtes zitierte Erkenntnis des VwGH keiner weiteren Auslegung bedürfe, könne dieses nicht derart verstanden werden, dass das Erreichen der Volljährigkeit unabhängig vom jeweiligen Fall dazu führe, dass ein Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, AsylG abzulehnen sei. In diesem Fall wäre es nämlich allein der Behörde und ihrer Arbeitsgeschwindigkeit überlassen, ob Asylberechtigte ihr Recht auf Privat- und Familienleben wahrnehmen könnten. Im vorliegenden Fall sei der Asylantrag der Bezugsperson bereits am 13.11.2013 gestellt geworden und sei die Bezugsperson zu diesem Zeitpunkt erst 15 Jahre alt gewesen. Die Entscheidung über den Antrag sei hingegen erst ein Jahr später im November 2014 ergangen. Unverzüglich nach dieser Entscheidung habe sich die Bezugsperson erkundigt ob die Rahmenbedingungen des Familienverfahrens und habe man dann aber sechs Monate benötigt, um die Seitens der Botschaft geforderten Unterlagen ausstellen zu lassen und könne dies dem Antragsteller nicht zur Last gelegt werden. Am 09.09.2015 sei der gegenständliche Einreiseantrag gestellt worden. Aus der Stellungnahme des Bundesamtes würden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, weshalb eine Entscheidung nicht vor dem 01.01.2016 habe ergehen können. Insbesondere fänden sich keinerlei Hinweise dazu, weshalb das Verfahren 18 Monate in Anspruch genommen habe bevor nun die gegenständliche Stellungnahme erging.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der ÖB Islamabad vom 11.05.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 abgewiesen.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der ÖB Islamabad vom 11.05.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die in Österreich asylberechtigte Bezugsperson der beschwerdeführenden Parteien zum Zeitpunkt der Asylgewährung sowie der Einbringung der gegenständlichen Einreiseanträge die Volljährigkeit noch nicht erreicht hätte. Im Übrigen wurden die im Rahmen der Stellungnahme vom 08.06.2017 getätigten Erwägungen zur Rechtswidrigkeit im Hinblick auf die RL 2003/86/EG sowie zum am EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchen wiederholt. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Beschwerdeführern die Einreise gemäß § 35 AsylG zu gewähren, in eventu die Einreiseverfahren bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-550/16 auszusetzen.
- Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die in Österreich asylberechtigte Bezugsperson der beschwerdeführenden Parteien zum Zeitpunkt der Asylgewährung sowie der Einbringung der gegenständlichen Einreiseanträge die Volljährigkeit noch nicht erreicht hätte. Im Übrigen wurden die im Rahmen der Stellungnahme vom 08.06.2017 getätigten Erwägungen zur Rechtswidrigkeit im Hinblick auf die RL 2003/86/EG sowie zum am EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchen wiederholt. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Beschwerdeführern die Einreise gemäß Paragraph 35, AsylG zu gewähren, in eventu die Einreiseverfahren bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-550/16 auszusetzen. Die belangte Behörde habe von einer Aussetzung aufgrund eines anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens abgesehen und sich in keiner Weise damit auseinandergesetzt, ob das in der Stellungnahme angeführte Vorabentscheidungsersuchen auf die Umstände des vorliegenden Falles zutreffe. Für die Wahrung des Parteiengehörs sei es nicht ausreichend, dass lediglich eine Frist zur Abgabe der Stellungnahme eingeräumt werde, sondern vielmehr nach Abgabe dieser Stellungnahme sei eine Auseinandersetzung mit den angeführten Argumenten erforderlich.
- Durch Beschwerdevorentscheidung der ÖB Islamabad vom 30.08.2017 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gebunden seien. Unabhängig von der angeführten Bindungswirkung vertrete auch die belangte Behörde die Ansicht, dass § 35 Abs. 5 AsylG dahingehend eindeutig sei, dass volljährige Kinder nicht unter den Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG fallen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0230, ausgeführt, dass es hinsichtlich der Volljährigkeit der Bezugsperson auf den Entscheidungszeitpunkt ankomme, und an dieser Rechtsprechung zuletzt in seiner Entscheidung vom 26.01.2017, Ra 2016/20/0231, festgehalten. Die gegen jene Judikaturlinie vorgebrachte Kritik vermöge die belangte Behörde nicht zu teilen, zumal vor dem Hintergrund des Ablehnungsbeschlusses des VfGH vom 18.09.2015, E 360-361/2015-21, offenkundig keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die zugrunde ligende Rechtslage bestünden. Aus dem Beschluss des VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253 bis 0254, ginge im Wesentlichen hervor, dass der Zweck der Ausstellung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG darin bestünde, den Nachziehenden die Einreise zu ermöglichen und diesen denselben Schutz wie der Bezugsperson in Österreich zu gewähren. Dem werde jedoch nicht entsprochen, wenn Eltern eines im Laufe des Verfahrens nach § 35 AsylG 2005 volljährig gewordenen Asylberechtigten die Einreise gestattet werde, da diese bei Antragstellung nicht mehr dem Familienverfahren gemäß § 34 AsylG unterliegen würden und stelle der Einreisetitel nach § 35 AsylG daher von vorneherein ein ungeeignetes Mittel dar, um dem Anliegen der Familienzusammenführung zu entsprechen. Diesbezüglich sei auf andere nach dem NAG und dem FPG eröffnete Möglichkeiten zu verweisen. Dem Vorwurf einer Verkennung der Rechtslage durch den VwGH, zumal dieser in der zu beurteilenden Sachverhaltskonstellation auf den nur optional anzuwendenden Art. 4 lit. a der RL 2003/68/EG und nicht dessen Art. 10 Abs. 3 lit. a abgestellt hätte, könne bereits deshalb nicht gefolgt werden, da die RL 2003/68/EG keine Aussage darüber treffe, auf welchen Zeitpunkt - jenen der Antragstellung oder jenen der Entscheidung - abzustellen sei. Bezüglich der angeregten Aussetzung nach § 38 Abs. 2 AVG sei festzuhalten, dass für eine solche keine Veranlassung bestehe, zumal die Sache entscheidungsreif wäre und das angesprochene Vorabentscheidungsersuchen aufgrund der anders gelagerten Fallgestaltung keine Vorfrage zur Klärung der Hauptfrage darstelle.
- Durch Beschwerdevorentscheidung der ÖB Islamabad vom 30.08.2017 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gebunden seien. Unabhängig von der angeführten Bindungswirkung vertrete auch die belangte Behörde die Ansicht, dass Paragraph 35, Absatz 5, AsylG dahingehend eindeutig sei, dass volljährige Kinder nicht unter den Familienbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG fallen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0230, ausgeführt, dass es hinsichtlich der Volljährigkeit der Bezugsperson auf den Entscheidungszeitpunkt ankomme, und an dieser Rechtsprechung zuletzt in seiner Entscheidung vom 26.01.2017, Ra 2016/20/0231, festgehalten. Die gegen jene Judikaturlinie vorgebrachte Kritik vermöge die belangte Behörde nicht zu teilen, zumal vor dem Hintergrund des Ablehnungsbeschlusses des VfGH vom 18.09.2015, E 360-361/2015-21, offenkundig keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die zugrunde ligende Rechtslage bestünden. Aus dem Beschluss des VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253 bis 0254, ginge im Wesentlichen hervor, dass der Zweck der Ausstellung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG darin bestünde, den Nachziehenden die Einreise zu ermöglichen und diesen denselben Schutz wie der Bezugsperson in Österreich zu gewähren. Dem werde jedoch nicht entsprochen, wenn Eltern eines im Laufe des Verfahrens nach Paragraph 35, AsylG 2005 volljährig gewordenen Asylberechtigten die Einreise gestattet werde, da diese bei Antragstellung nicht mehr dem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG unterliegen würden und stelle der Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG daher von vorneherein ein ungeeignetes Mittel dar, um dem Anliegen der Familienzusammenführung zu entsprechen. Diesbezüglich sei auf andere nach dem NAG und dem FPG eröffnete Möglichkeiten zu verweisen. Dem Vorwurf einer Verkennung der Rechtslage durch den VwGH, zumal dieser in der zu beurteilenden Sachverhaltskonstellation auf den nur optional anzuwendenden Artikel 4, Litera a, der RL 2003/68/EG und nicht dessen Artikel 10, Absatz 3, Litera a, abgestellt hätte, könne bereits deshalb nicht gefolgt werden, da die RL 2003/68/EG keine Aussage darüber treffe, auf welchen Zeitpunkt - jenen der Antragstellung oder jenen der Entscheidung - abzustellen sei. Bezüglich der angeregten Aussetzung nach Paragraph 38, Absatz 2, AVG sei festzuhalten, dass für eine solche keine Veranlassung bestehe, zumal die Sache entscheidungsreif wäre und das angesprochene Vorabentscheidungsersuchen aufgrund der anders gelagerten Fallgestaltung keine Vorfrage zur Klärung der Hauptfrage darstelle. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführer ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt worden und erst in der Folge Bescheid mäßig abgesprochen worden. Ebenso würden die Rügen über die behauptete lange Verfahrensdauer für die Asylanerkennung der Bezugsperson schon deshalb ins Leere gehen, weil selbst eine lange Verfahrensdauer nichts am Tatbestand des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ändern könnte.Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführer ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt worden und erst in der Folge Bescheid mäßig abgesprochen worden. Ebenso würden die Rügen über die behauptete lange Verfahrensdauer für die Asylanerkennung der Bezugsperson schon deshalb ins Leere gehen, weil selbst eine lange Verfahrensdauer nichts am Tatbestand des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ändern könnte.
- Mit Schreiben vom 07.08.2017 wurde durch die Beschwerdeführer ein Vorlageantrag eingebracht und begründend auf die Beschwerde vom 31.05.2017 verwiesen. So wie auf die Stellungnahme vom 12.04.2017 verwiesen und es müsse der Behörde insofern widersprochen werden, als dem Vorabentscheidungsersuchen C-550/16 derselbe Sachverhalt zugrunde liege, nämlich die Frage, ob die Eigenschaft als unbegleiteter Minderjähriger iSd RL 2003/86/EG auch nach Erreichen der Volljährigkeit in gewissen Fällen erhalten bleibe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um Staatsangehörige Pakistans. Sie stellten am 31.05.2016 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG
- Als Bezugsperson wurde der Sohn bzw. Bruder der beschwerdeführenden Parteien, welchem durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2014, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, genannt.Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um Staatsangehörige Pakistans. Sie stellten am 31.05.2016 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Als Bezugsperson wurde der Sohn bzw. Bruder der beschwerdeführenden Parteien, welchem durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2014, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, genannt. Die Bezugsperson war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides volljährig. Festgestellt wird überdies, dass zum Entscheidungszeitpunkt der Drittbeschwerdeführer jedenfalls als volljährig einzustufen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Prüfung des Sachverhalts mit, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich ist, da die Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 nicht gegeben ist.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Prüfung des Sachverhalts mit, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich ist, da die Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 nicht gegeben ist.
- Beweiswürdigung: Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers bzw. der getätigten Altersfeststellung wird auf das vorliegende medizinische Gutachten vom 08.04.2016 verwiesen wobei einerseits die radiologischen Untersuchungen ein Mindestalter von 19-20 Jahren ergeben haben sowie wurde insgesamt festgehalten, dass aufgrund einer multifaktoriellen Untersuchung ein Mindestalter von 18-19 Jahren als gesichert festzuhalten sei. Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den vorliegenden durch die ÖB Islamabad übermittelten Akten. Der Eintritt der Volljährigkeit der Bezugsperson wurde von den Beschwerdeführern nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerden: 3.
- Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten: § 34 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 87/2012 lautet:Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet: "§ 34
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind." Die dem Verfahren zu Grunde liegenden Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 31.05.2019 und somit vor Inkrafttreten des § 35 AsylG idF BGBl I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 gestellt. Gemäß den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 24 AsylG ist daher § 35 AsylG in der Fassung BGBl I Nr. 68/2013 anzuwenden. Die Bestimmungen lauten:Die dem Verfahren zu Grunde liegenden Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 31.05.2019 und somit vor Inkrafttreten des Paragraph 35, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016 gestellt. Gemäß den Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 24, AsylG ist daher Paragraph 35, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, anzuwenden. Die Bestimmungen lauten: Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2)Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Befindet sich der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins und Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) undgegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9) und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. § 11 FPG 2005 idF BGBl I Nr. 70/2015 lautet:Paragraph 11, FPG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: "§ 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte."§ 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen." § 11a FPG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013 lautet:Paragraph 11 a, FPG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lautet: "§ 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt." 3.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).3.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen.Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1 ua). 3.3.
- Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:3.3.
- Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist: Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom
- Jänner 2016, Ra 2015/21/0230 und 0231, ausführlich unter Einbeziehung der diesbezüglichen Materialien mit der - im Rahmen der mit BGBl. I Nr. 24/2016 erfolgten Novellierung des AsylG 2005 unverändert gebliebenen - Bestimmung des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 auseinandergesetzt. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die unionsrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die von den revisionswerbenden Parteien angesprochene Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie), Bedacht genommen. Weiters hat er darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof infolge eines anlässlich an ihn herangetragenen Falles offenkundig keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 gehegt hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom
- Jänner 2016, Ra 2015/21/0230 und 0231, ausführlich unter Einbeziehung der diesbezüglichen Materialien mit der - im Rahmen der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, erfolgten Novellierung des AsylG 2005 unverändert gebliebenen - Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 auseinandergesetzt. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die unionsrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die von den revisionswerbenden Parteien angesprochene Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie), Bedacht genommen. Weiters hat er darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof infolge eines anlässlich an ihn herangetragenen Falles offenkundig keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 gehegt hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist im genannten Erkenntnis vom
- Jänner 2016 zum Ergebnis gekommen, dass bei der Beurteilung, ob ein Einreisetitel zu den in § 35 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Zwecken an einen Elternteil eines minderjährigen Kindes auszustellen ist, - vor dem Hintergrund, dass gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 (sowohl in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 als auch danach) nur "Familienangehörige gemäß Abs. 5" den maßgeblichen Antrag stellen "können" - an der Relevanz der in § 35 Abs. 5 AsylG 2005 enthaltenen Definition des "Familienangehörigen" kein Zweifel bestehen kann, und dass ein Verständnis dahingehend, dass bei antragstellenden Eltern bezüglich des Kriteriums der Minderjährigkeit ihres in Österreich Asyl oder subsidiären Schutz erhalten habenden Kindes auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen wäre, nicht in Betracht kommt (vgl. insbesondere Pkt. 3 der Entscheidungsgründe des angeführten Erkenntnisses vom
- Jänner 2016). Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof auch mit näherer Begründung darauf hingewiesen, dass eine erweiternde Auslegung des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 - sofern man sie überhaupt für möglich erachten würde - dergestalt, dass es im Verfahren nach § 35 AsylG 2005 auch bei antragstellenden Eltern eines minderjährigen Kindes für die Eigenschaft als "Familienangehöriger" hinsichtlich der Minderjährigkeit auf den Antragszeitpunkt ankomme, nicht in Betracht gezogen werden könne.Der Verwaltungsgerichtshof ist im genannten Erkenntnis vom
- Jänner 2016 zum Ergebnis gekommen, dass bei der Beurteilung, ob ein Einreisetitel zu den in Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Zwecken an einen Elternteil eines minderjährigen Kindes auszustellen ist, - vor dem Hintergrund, dass gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 (sowohl in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, als auch danach) nur "Familienangehörige gemäß Absatz 5, den maßgeblichen Antrag stellen "können" - an der Relevanz der in Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 enthaltenen Definition des "Familienangehörigen" kein Zweifel bestehen kann, und dass ein Verständnis dahingehend, dass bei antragstellenden Eltern bezüglich des Kriteriums der Minderjährigkeit ihres in Österreich Asyl oder subsidiären Schutz erhalten habenden Kindes auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen wäre, nicht in Betracht kommt vergleiche insbesondere Pkt. 3 der Entscheidungsgründe des angeführten Erkenntnisses vom
- Jänner 2016). Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof auch mit näherer Begründung darauf hingewiesen, dass eine erweiternde Auslegung des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 - sofern man sie überhaupt für möglich erachten würde - dergestalt, dass es im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 auch bei antragstellenden Eltern eines minderjährigen Kindes für die Eigenschaft als "Familienangehöriger" hinsichtlich der Minderjährigkeit auf den Antragszeitpunkt ankomme, nicht in Betracht gezogen werden könne. Diese Judikatur wurde vom VwGH auch in seinen jüngsten Erkenntnissen vom 26.01.2017 (Ra 2016/20/0231-0234) und vom 21.02.2017 (Ra 2016/18/0253-0254) bestätigt. Es ergibt sich aus den vorliegenden Akten zweifelsfrei, dass die angegebene Bezugsperson vor dem Zeitpunkt der Entscheidung durch die Behörde, nämlich am 11.05.2017, bereits volljährig war. Die Bezugsperson wurde relativ kurz nach Antragstellung durch die Beschwerdeführer volljährig, womit der Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 bezüglich der Beschwerdeführer zum allein relevanten Entscheidungszeitpunkt nicht erfüllt ist.Es ergibt sich aus den vorliegenden Akten zweifelsfrei, dass die angegebene Bezugsperson vor dem Zeitpunkt der Entscheidung durch die Behörde, nämlich am 11.05.2017, bereits volljährig war. Die Bezugsperson wurde relativ kurz nach Antragstellung durch die Beschwerdeführer volljährig, womit der Familienbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 bezüglich der Beschwerdeführer zum allein relevanten Entscheidungszeitpunkt nicht erfüllt ist. Wie der VwGH in Ra 2016/18/0253-0254 vom 21.02.2017 zudem ausführte, stellt die Ausstellung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 nur eine von mehreren im nationalen österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung dar, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 zu eröffnen. Diesem Zweck wird aber nicht entsprochen, wenn, wie im gegenständliche Fall, den Eltern sowie dem Bruder eines im Laufe des Verfahrens nach § 35 AsylG 2005 volljährig gewordenen Asylberechtigten die Einreise nach Österreich gestattet würde, da sie bei der Beantragung des internationalen Schutzes nach Einreise nicht mehr dem Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 unterliegen würden.Wie der VwGH in Ra 2016/18/0253-0254 vom 21.02.2017 zudem ausführte, stellt die Ausstellung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 nur eine von mehreren im nationalen österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung dar, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen. Diesem Zweck wird aber nicht entsprochen, wenn, wie im gegenständliche Fall, den Eltern sowie dem Bruder eines im Laufe des Verfahrens nach Paragraph 35, AsylG 2005 volljährig gewordenen Asylberechtigten die Einreise nach Österreich gestattet würde, da sie bei der Beantragung des internationalen Schutzes nach Einreise nicht mehr dem Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 unterliegen würden. Der Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 erweist sich daher als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen (bereits volljährig gewordenen) Sohn zu entsprechen. Sie sind vielmehr auf die anderen, im NAG und FPG eröffneten Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Ausstellung von entsprechenden Einreisetiteln zu verweisen.Der Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 erweist sich daher als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen (bereits volljährig gewordenen) Sohn zu entsprechen. Sie sind vielmehr auf die anderen, im NAG und FPG eröffneten Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Ausstellung von entsprechenden Einreisetiteln zu verweisen. 3.3.
- Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein jeweils mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführer in Bezug auf die in Österreich befindliche Bezugsperson nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen. Im Übrigen konnte ein willkürliches Verhalten der Behörde durch die behauptete lange Bearbeitungszeit - wie es in der Beschwerde vom 17.07.2017 angedeutet wurde - nicht erkannt werden.3.3.
- Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein jeweils mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführer in Bezug auf die in Österreich befindliche Bezugsperson nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen. Im Übrigen konnte ein willkürliches Verhalten der Behörde durch die behauptete lange Bearbeitungszeit - wie es in der Beschwerde vom 17.07.2017 angedeutet wurde - nicht erkannt werden. 3.3.
- In Hinblick auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist gegenständlich auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen.3.3.
- In Hinblick auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK ist gegenständlich auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa Asylberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z.B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
- September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen." Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa Asylberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach Paragraph 46, NAG erfolgen). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z.B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat, dass Artikel 7, Absatz eins, Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
- September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen." Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. 3.3.
- Soweit in der Beschwerde die Meinung vertreten wird, das beim EuGH zur Zl. C-550/16 anhängige niederländische Vorabentscheidungsersuchen stelle eine Vorfrage iSd § 38 AVG dar, weshalb das gegenständliche Verfahren bis zur Beantwortung des Ersuchens ausgesetzt werden müsse ist Folgendes auszuführen:3.3.
- Soweit in der Beschwerde die Meinung vertreten wird, das beim EuGH zur Zl. C-550/16 anhängige niederländische Vorabentscheidungsersuchen stelle eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG dar, weshalb das gegenständliche Verfahren bis zur Beantwortung des Ersuchens ausgesetzt werden müsse ist Folgendes auszuführen: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vertretungsbehörden im Ausland nur über eingeschränkte Möglichkeiten verfügen und sie wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch BGBl. I 33/2013, FABL 3/2013, 17 ff). Eine Aussetzung nach § 38 Abs. 2 AVG durch die ÖB Islamabad wäre damit bereits vor diesem Hintergrund rechtlich unmöglich gewesen.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vertretungsbehörden im Ausland nur über eingeschränkte Möglichkeiten verfügen und sie wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr Paragraphen 11 und 11 a FPG; vergleiche zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, FABL 3 aus 2013,, 17 ff). Eine Aussetzung nach Paragraph 38, Absatz 2, AVG durch die ÖB Islamabad wäre damit bereits vor diesem Hintergrund rechtlich unmöglich gewesen. Das erkennende Gericht teilt darüber hinaus die Ansicht der ÖB Islamabad, dass die seitens der Rechtbank Den Haag (Niederlande) an den EuGH gerichtete Vorlagefrage für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Relevanz hat. Dies aus nachfolgenden Gründen: Die Vorlagefrage der Rechtbank Den Haag (Niederlande) an den EuGH vom 31.10.2016 (Rechtssache C-550/16) lautet: "Ist im Rahmen der Familienzusammenführung bei Flüchtlingen als "unbegleiteter Minderjähriger" im Sinne von Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2003/86 auch ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser unter 18 Jahren anzusehen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreist und der"Ist im Rahmen der Familienzusammenführung bei Flüchtlingen als "unbegleiteter Minderjähriger" im Sinne von Artikel 2, Buchst. f der Richtlinie 2003/86 auch ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser unter 18 Jahren anzusehen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreist und der -Strichaufzählung Asyl beantragt, -Strichaufzählung während des Asylverfahrens in dem Mitgliedstaat 18 Jahre alt wird, -Strichaufzählung Asyl rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragstellung erhält und -Strichaufzählung anschließend Familienzusammenführung beantragt?" Dieses Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH betrifft somit die Frage, ob die Eigenschaft als "unbegleiteter Minderjähriger" iSd der RL 2003/86/EG auch nach Erreichen der Volljährigkeit erhalten bleibt und zwar in jener Fallkonstellation, wenn ein zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Mitgliedstaat minderjähriger Asylwerber im Laufe seines Asylverfahrens die Volljährigkeit erreicht und danach rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragstellung Asyl erhält sowie in der Folge (ebenfalls nach Erreichen der Volljährigkeit) eine Familienzusammenführung beantragt. Demgegenüber liegt dem gegenständlichen Verfahren eine andere Fallkonstellation zugrunde: die Bezugsperson war zwar wie in dem genannten Vorabentscheidungsverfahren zum Zeitpunkt seiner Antragstellung in Österreich noch minderjährig, wurde jedoch nicht bereits während des laufenden Asylverfahrens volljährig, sondern erst nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten. Auch zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der Einreisetitel gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 war die Bezugsperson anders als im Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-550/16 jedenfalls noch minderjährig.Demgegenüber liegt dem gegenständlichen Verfahren eine andere Fallkonstellation zugrunde: die Bezugsperson war zwar wie in dem genannten Vorabentscheidungsverfahren zum Zeitpunkt seiner Antragstellung in Österreich noch minderjährig, wurde jedoch nicht bereits während des laufenden Asylverfahrens volljährig, sondern erst nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten. Auch zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der Einreisetitel gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 war die Bezugsperson anders als im Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-550/16 jedenfalls noch minderjährig. Aus diesen Erwägungen folgt, dass dem erwähnten Vorabentscheidungsverfahren kein identer oder gleichgelagerter Sachverhalt wie dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegt und ist dieses daher auch nicht im vorliegenden Fall einschlägig, weshalb keine Aussetzung der Verfahren zu erfolgen hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH in seinen jüngsten Erkenntnissen vom 26.01.2017 (Ra 2016/20/0231-0234) und vom 21.02.2017 (Ra 2016/18/0253-0254), denen gleichgelagerte Sachverhalte wie der gegenständliche zugrunde lagen, keine Veranlassung gesehen hat, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten. Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B.) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W105.2168910.1.00