Obsah (11)
Art. 133§ 3§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 28§ 74§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2018 GeschäftszahlW114 2175269-1 SpruchW114 2175269-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ ü
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die ordentliche Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er am 20.01.1999 in XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Baghlan / Afghanistan geboren sei. Er sei ledig, Schiit und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Seine Muttersprache sei Farsi. Seine Eltern sowie zwei Schwestern und zwei Brüder würden in Karachi in Pakistan leben. Er gehöre der religiösen Minderheit der Ismaeliten an und werde deswegen verfolgt. Er habe seinen Glauben in Afghanistan nicht frei ausüben können. Daher sei er mit seiner Familie nach Kabul geflohen. Er habe Angst vor den Taliban und anderen Schiiten (offensichtlich handelt es sich um einen Protokollfehler und es sind Sunniten gemeint), die ihn verfolgen würden.
- Im Rahmen der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er am 20.01.1999 in römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Baghlan / Afghanistan geboren sei. Er sei ledig, Schiit und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Seine Muttersprache sei Farsi. Seine Eltern sowie zwei Schwestern und zwei Brüder würden in Karachi in Pakistan leben. Er gehöre der religiösen Minderheit der Ismaeliten an und werde deswegen verfolgt. Er habe seinen Glauben in Afghanistan nicht frei ausüben können. Daher sei er mit seiner Familie nach Kabul geflohen. Er habe Angst vor den Taliban und anderen Schiiten (offensichtlich handelt es sich um einen Protokollfehler und es sind Sunniten gemeint), die ihn verfolgen würden.
- Da das vom BF angegebene Geburtsdatum angezweifelt wurde, wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten betreffend Altersfeststellung eingeholt, das zum Untersuchungszeitpunkt am 01.12.2015 ein Mindestalter von 17,6 Jahren bzw. als spätestmögliches ‚fiktives' Geburtsdatum den XXXX ergab.
- Da das vom BF angegebene Geburtsdatum angezweifelt wurde, wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten betreffend Altersfeststellung eingeholt, das zum Untersuchungszeitpunkt am 01.12.2015 ein Mindestalter von 17,6 Jahren bzw. als spätestmögliches ‚fiktives' Geburtsdatum den römisch 40 ergab.
- Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer am 15.09.2017 in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Sprache Dari aus, dass er von den Taliban aufgrund seines Bekenntnisses als Ismaelit verfolgt werde. Es habe indirekte Bedrohungen gegeben. Sein Vater sei in Afghanistan gezwungen worden, seine Hand auf den Koran zu legen und vor den Taliban zu schwören, der sunnitischen Religion zu huldigen. Er sei schiitischer Ismaelit und bete nur zweimal am Tag. Das würde zwar nicht im Koran stehen, wäre jedoch von Imam Agha Khan befohlen worden. Ismaeliten würden auch keine Pilgerfahrt nach Medina und Mekka machen. Sie würden nur eine Pilgerfahrt zu Agha Khan machen, wenn dieser in Afghanistan wäre. Weil er nicht faste und nicht (wie Sunniten) bete und nicht nach Medina und Mekka pilgere gehöre er zu den von den Taliban bedrohten Personen. Ismaeliten könnten sich aus Angst vor den Taliban nicht öffentlich zu ihrer religiösen Überzeugung bekennen. Agha Khan habe auch aufgetragen im Ramadan nicht zu fasten sondern zu arbeiten. Deshalb würden sie angefeindet werden. Die Ismaeliten würden auch von normalen Schiiten und Sunniten angefeindet werden, weil diese der Meinung wären, dass schiitische Ismaeliten gegen die islamische Sharia wären und weil sie der Lehre von Agha Khan folgen würden. Seine gesamte Familie sei aufgefordert worden der Lehre der Taliban und nicht jener von Agha Khan zu folgen. In Kabul wäre es zu keinen Bedrohungen oder Verfolgungshandlungen gekommen; sie hätte sich davor aber auch in Kabul gefürchtet. Er selbst sei nicht persönlich bedroht oder verfolgt worden. Er sei jedoch Mitglied seiner Familie, welche den Bedrohungen ausgesetzt sei.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde auf Grundlage von § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 10.10.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde auf Grundlage von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 10.10.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Den Spruchpunkt I. begründend wird in der nunmehr angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen - insbesondere unter Verweis auf das Urteil des VG Meiningen (Deutschland) vom 16.03.2017, 8 K 20978/16 Me, im Wesentlichsten zusammengefasst dargelegt, dass im durchführten Asylverfahren kein asylrelevanter Konventionsgrund, der eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründen könnte, habe festgestellt werden können.Den Spruchpunkt römisch eins. begründend wird in der nunmehr angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen - insbesondere unter Verweis auf das Urteil des VG Meiningen (Deutschland) vom 16.03.2017, 8 K 20978/16 Me, im Wesentlichsten zusammengefasst dargelegt, dass im durchführten Asylverfahren kein asylrelevanter Konventionsgrund, der eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründen könnte, habe festgestellt werden können.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die mit Schriftsatz vom 30.10.2017 fristgerecht erhobene Beschwerde. Dabei wurde auf insofern mangelhafte Länderfeststellungen hingewiesen, als darin enthaltene Berichte zur religiösen Minderheit der Ismaeliten und zur ethnischen Minderheit der Hazara nicht geeignet wären, um das Ausmaß der asylrelevanten Verfolgung, die bei einer Rückkehr für den BF in seinen Heimatstaat bestehen würde, entsprechend beurteilen zu können. Diesbezüglich wird bezüglich einer Gefährdungslage von Ismaeliten in der Beschwerde auf Berichte aus dem Jahr 2015 mit einem Bezugszeitraum, der deutlich vor 2015 begonnen hatte, verwiesen. Hinsichtlich der aktuellen Situation von Hazara verweist die Beschwerde auf den Bericht von USDOS vom 03.03.2017 bzw. eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 02.09.2016.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die mit Schriftsatz vom 30.10.2017 fristgerecht erhobene Beschwerde. Dabei wurde auf insofern mangelhafte Länderfeststellungen hingewiesen, als darin enthaltene Berichte zur religiösen Minderheit der Ismaeliten und zur ethnischen Minderheit der Hazara nicht geeignet wären, um das Ausmaß der asylrelevanten Verfolgung, die bei einer Rückkehr für den BF in seinen Heimatstaat bestehen würde, entsprechend beurteilen zu können. Diesbezüglich wird bezüglich einer Gefährdungslage von Ismaeliten in der Beschwerde auf Berichte aus dem Jahr 2015 mit einem Bezugszeitraum, der deutlich vor 2015 begonnen hatte, verwiesen. Hinsichtlich der aktuellen Situation von Hazara verweist die Beschwerde auf den Bericht von USDOS vom 03.03.2017 bzw. eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 02.09.
- Die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 03.11.2017 zur Entscheidung vorgelegt.
- Gemeinsam mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung vom 07.11.2017 wurden dem Beschwerdeführer die aktuellsten Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan übermittelt und ihm die Möglichkeit geboten, bis spätestens am Tag der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme abzugeben.
- Am 11.01.2018 fand im BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der der Beschwerdeführer und seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete bereits in der Beschwerdevorlage vom 30.10.2017 auf eine Teilnahme an einer Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u. a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen und im Besonderen zu seinen Fluchtgründen befragt. Über Ersuchen der Rechtsvertreterin wurde dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ergänzend noch einmal Gelegenheit gegeben, innerhalb angemessener Frist schriftlich Stellung zu nehmen.
- Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer Gebrauch und übermittelte dem BVwG am 25.01.2018 eine undatierte Stellungnahme. Darin wird nach asylrechtsrelevanten Ausführungen dargelegt, dass die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen aus dem Länderinformationsblatt (LIB) zu Ismaeliten nur rudimentär und zum Teil veraltet wären, um darauf aufbauend eine abschließende Beurteilung der asylrelevanten Verfolgung vornehmen zu können. Der Beschwerdeführer selbst verwies in dieser Stellungnahme hinsichtlich einer behaupteten stattfindenden generellen Gruppenverfolgung der religiösen Minderheit der Ismaeliten auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 03.04.2015, wobei darauf hingewiesen wird, dass ein Zugriff auf diese Anfragebeantwortung am 05.01.2018 erfolgt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Beschwerdeführer: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er ist Ismaelit. Weder im Asylverfahren noch im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG vermochte der Beschwerdeführer darzulegen, dass entweder die religiöse Gemeinschaft der Ismaeliten als soziale Gruppe noch der Beschwerdeführer als deren Mitglied selbst mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Afghanistan bedroht ist, verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer vermochte lediglich darauf hinzuweisen, dass sein Vater, der ebenfalls Ismaelit ist, gezwungen wurde, seine Hand auf den Koran zu legen und kundzutun, dass er nach den Regeln der Sunniten seinen Glauben verrichten werde. Insbesondere konnte der BF selbst keine Situation schildern, aus welcher erkennbar sein könnte, dass gegen ihn selbst Verfolgungshandlungen gesetzt wurden bzw. Handlungen gesetzt wurden, die erwarten lassen müssten, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit deswegen mit einer Verfolgung rechnen muss. Seine von ihm behaupteten Fluchtgründe stützen sich darauf, dass alle Ismaeliten in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgung bedroht wären, sodass allen Ismaeliten, unabhängig von einer individuellen Verfolgungsgefahr, in Österreich der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG versuchte der BF zusätzlich seine Verfolgungsgefährdung mit seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara zu begründen. Es wird damit festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht individualisierbar mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit und hinreichender Intensität auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara Gefahr laufen würde, aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Konventionsgrund verfolgt zu werden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner religiösen Gesinnung und/oder seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara einer Bedrohung verfolgt zu werden oder einer tatsächlichen Verfolgung ausgesetzt wäre. Er wäre im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgung bedroht. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zahl 1089097110-151448347/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 8Absatz 4 Asyl
G 2005 bis zum 10.10.2018 erteilt.1089097110-151448347/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_03, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4 AsylG 2005 bis zum 10.10.2018 erteilt. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.2.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018): Politische Lage: Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.01.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.01.2004). Sicherheitslage in Afghanistan: Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende 2016 haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.01.2017). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.09.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 03.08.2017). Der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 01.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 05.12.2017; NYT 11.12.2017). Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.07.2017). Interreligiöse Angriffe: Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017). Seit 01.01.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 07.11.2017). Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnte Großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 07.11.2017). Rechtsschutz/Justizwesen: Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vgl. auch: USIDP o.D. und WP 31.05.2015). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vgl. auch: USDOS 13.04.2016).Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vergleiche auch: USIDP o.D. und WP 31.05.2015). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vergleiche auch: USDOS 13.04.2016). Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg (USDOS 13.04.2016, vgl. auch: FH 27.01.2016). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 13.04.2016). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (FH 27.01.2016).Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg (USDOS 13.04.2016, vergleiche auch: FH 27.01.2016). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 13.04.2016). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (FH 27.01.2016). Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan weitverbreitet akzeptiert ist, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang. Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tiefgreifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht. Dazu zählen unter anderem Frauenrecht, Strafrecht und -verfahren, Verbindlichkeit von Rechten
internationalem Recht und der gesamte Bereich der Grundrechte (USIP o. D.). Das formale Justizsystem ist in den städtischen Zentren relativ stark verankert, da die Zentralregierung dort am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten - wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben - schwächer ausgeprägt ist (USDOS 13.04.2016). Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben erhöht sich weiterhin (USDOS 13.04.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.09.2014; vgl. auch: CRS 08.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 08.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.06.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.05.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDOS 13.04.2016).Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben erhöht sich weiterhin (USDOS 13.04.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.09.2014; vergleiche auch: CRS 08.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 08.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.06.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.05.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDOS 13.04.2016). Ein Mangel an qualifiziertem Justizpersonal behindert die Gerichte (USDOS 13.04.2016; vgl. auch: FH 27.01.2016). Manche Amtsträger/innen in Gemeinden und Provinzen verfügen über eine eingeschränkte Ausbildung und gründen ihre Entscheidungen daher auf ihrem persönlichen Verständnis der Scharia, ohne jeglichen Bezug zum kodifizierten Recht, Stammeskodex oder traditionellen Bräuchen (USDOS 13.04.2016).Ein Mangel an qualifiziertem Justizpersonal behindert die Gerichte (USDOS 13.04.2016; vergleiche auch: FH 27.01.2016). Manche Amtsträger/innen in Gemeinden und Provinzen verfügen über eine eingeschränkte Ausbildung und gründen ihre Entscheidungen daher auf ihrem persönlichen Verständnis der Scharia, ohne jeglichen Bezug zum kodifizierten Recht, Stammeskodex oder traditionellen Bräuchen (USDOS 13.04.2016). Innerhalb des Gerichtswesens ist Korruption weiterhin vorhanden (USDOS 13.04.2016; vgl. auch: FH 27.01.2016); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffneten Gruppen (FH 27.01.2016), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 13.04.2016). Afghanische Gerichte sind durch öffentliche Meinung und politische Führer leicht beeinflussbar (WP 31.05.2015). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das Strafrechtszentrum für Anti-Korruption, um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (Reuters 12.11.2016).Innerhalb des Gerichtswesens ist Korruption weiterhin vorhanden (USDOS 13.04.2016; vergleiche auch: FH 27.01.2016); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffneten Gruppen (FH 27.01.2016), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 13.04.2016). Afghanische Gerichte sind durch öffentliche Meinung und politische Führer leicht beeinflussbar (WP 31.05.2015). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das Strafrechtszentrum für Anti-Korruption, um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (Reuters 12.11.2016). Laut dem allgemeinen Islamvorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so ist nicht festgelegt, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und eine fehlende Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 9.2016). Allgemeine Menschenrechtslage: Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA 9.2016). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.01.2004). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 9.2016).Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA 9.2016). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.01.2004). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 9.2016). Im Februar 2016 hat Präsident Ghani, den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, Mohammad Farid Hamidi, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016; vgl. auch NYT 03.09.2016).Im Februar 2016 hat Präsident Ghani, den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, Mohammad Farid Hamidi, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016; vergleiche auch NYT 03.09.2016). Drohungen, Einschüchterungen und Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger hielten in einem Klima der Straflosigkeit an, nachdem die Regierung es verabsäumt hatte, Fälle zu untersuchen und Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen. Menschenrechtsverteidiger wurden sowohl durch staatliche, als auch nicht-staatliche Akteure angegriffen und getötet - (AI 24.02.2016). Religionsfreiheit: Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.01.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 09.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.01.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 09.11.2016). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.01.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.01.2016; vergleiche auch: CSR 08.11.2016). Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.08.2016). Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.01.2016). Blasphemie - welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016). Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.08.2016). Schiiten: Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.08.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016).Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.08.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema), als auch im Hohen Friedensrat sind Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 9.2016). Afghanische Schiiten und Hazara sind dazu geneigt weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein, als ihre religiösen Brüder im Iran (CRS 08.11.2016). Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.04.2015). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen (USDOS 10.08.2016). Ethnische Hazara sind gesellschaftlicher Diskriminierungen ausgesetzt (USDOS 13.04.2016). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.09.2015). Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 08.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vgl. auch:Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vergleiche auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am
- Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016). Einige Schiiten bekleiden höhere Ämter (CRS 08.11.2016); sowie andere Regierungsposten. Schiiten verlautbarten, dass die Verteilung von Posten in der Regierung die Demographie des Landes nicht adäquat berücksichtigte. Das Gesetz schränkt sie bei der Beteiligung am öffentlichen Leben nicht ein - dennoch verlautbarten Schiiten - dass die Regierung die Sicherheit in den Gebieten, in denen die Schiiten die Mehrheit stellten, vernachlässigte. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen, während die Ismailiten hauptsächlich in Kabul, den zentralen und nördlichen Provinzen leben (USDOS 10.08.2016). Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschweren sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 10.08.2015). Ethnische Minderheiten: In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.01.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.04.2016).(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.01.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.04.2016). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.04.2016). Paschtunen: Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.01.2015). Die Pashtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - nicht mehr als 50% der Gesamtsitze (USDOS 13.04.2016). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Paschtunen siedeln sich in einem halbmondförmigen Gürtel an, der sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des
- Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden, und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Hazara: Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. (CRS 12.01.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert (AA 9.2016); sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert (CRS 12.01.2015). In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist (AA 9.2016). In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.01.2015). Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.04.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vgl. auch: UDOS 13.04.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.02.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 06.02.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.01.2017).Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.04.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vergleiche auch: UDOS 13.04.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.02.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 06.02.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.01.2017). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.10.2016). 1.2.
- Feststellungen zur religiösen Minderheit der Ismaeliten: Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.07.2014; vgl. -CRS 12.01.2015). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 25.06.2015).Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.07.2014; vergleiche -CRS 12.01.2015). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 25.06.2015). Ludwig W. Adamec, Afghanistan-Experte und emeritierter Professor der University of Arizona, schreibt in seinem im Jahr 2012 erschienenen historischen Wörterbuch zu Afghanistan (vierte Auflage), dass es sich bei den Ismailiten um eine schiitische Religionsgemeinschaft handle, die nach dem Tod des schiitischen Imam Ismail im Jahr 765 entstanden sei. Die Ismailiten würden Ismail als letzten und siebenten Imam betrachten und dessen Rückkehr am Tag des Jüngsten Gerichts erwarten. Der aktuelle religiöse Führer der Ismailiten sei Karim Agha Khan IV., der für rund 300.000 in Afrika, Syrien, Iran, Tadschikistan, Indien, Pakistan sowie im Nordosten Afghanistans lebende Personen verantwortlich sei. Der Führer der ismaelitischen Gemeinschaft in Afghanistan sei Nadir Shah Kayani, bekannt als Sayyid-I Kayan, gewesen. Bei den Ismailiten handle es sich um eine kleine Religionsgemeinschaft, die eine Zusammenarbeit mit den in ihrem Gebiet agierenden Mudschaheddin abgelehnt hätte.Der aktuelle religiöse Führer der Ismailiten sei Karim Agha Khan römisch vier., der für rund 300.000 in Afrika, Syrien, Iran, Tadschikistan, Indien, Pakistan sowie im Nordosten Afghanistans lebende Personen verantwortlich sei. Der Führer der ismaelitischen Gemeinschaft in Afghanistan sei Nadir Shah Kayani, bekannt als Sayyid-I Kayan, gewesen. Bei den Ismailiten handle es sich um eine kleine Religionsgemeinschaft, die eine Zusammenarbeit mit den in ihrem Gebiet agierenden Mudschaheddin abgelehnt hätte. Dr. Yahia Baiza, Wissenschaftler am in London ansässigen Institute of Ismaili Studies, das von Agha Khan, dem geistlichen Oberhaupt der Ismailiten, gegründet wurde und dessen erklärtes Ziel die Erforschung muslimischer Kulturen und Gesellschaften ist, übermittelte in einer E-Mail vom 01.04.2015 einen vom ihm im Jahr 2015 verfassten Kurzbericht zu Ismailiten in Afghanistan über gezielte Angriffe durch die Taliban oder Hezb-e Islami. Darin erwähnt Baiza, dass die Ismailiten in Afghanistan eine kleine und gefährdete ("vulnerable") Minderheit seien und oftmals Opfer religiöser Intoleranz geworden seien. Trotz der Entwicklungen in den vergangenen 14 Jahren (2002 bis 2015) sei die Gefahr des und Bedrohung durch den religiösen Extremismus in ganz Afghanistan deutlich erkennbar. Der Kurzbericht stelle eine Zusammenfassung der Situation von Ismailiten in Afghanistan und deren Sicherheitsproblemen dar. Er lege einen Fokus auf die Frage, wie die politische Entwicklungen in Afghanistan das Leben von afghanischen Ismailiten, darunter auch in der Provinz Baghlan, beeinträchtigen könnten. Der Kurzbericht basiere auf der kontinuierlichen Forschung des Autors zu Geschichte, Politik, Religion und dem Leben von Ismailiten in Afghanistan. Wie Baiza anführt, sorge die derzeitige problematische Sicherheitslage ("security gap") und die Unfähigkeit der Zentralregierung, dieses Problem effektiv anzugehen, für große Besorgnis, insbesondere unter Minderheitengruppen. Inmitten all der politischen Unsicherheiten sei eine Sache allerdings klar: Das Leben von Angehörigen religiöser und ethnischer Minderheiten, insbesondere von Schiiten, sei immer in Gefahr. Während der vergangenen Jahre hätten die Taliban und andere extremistische Gruppierungen gezielt Hazara, und vor allem schiitische Hazara, entführt und getötet. Gegenwärtig sei es einem tadschikischen Ismailiten oder einem ismailitischen Hazara in keinem Landesteil Afghanistans (außer im Stadtzentrum von Kabul) möglich, sich offen als ismailitischer Muslim zu bekennen. Man müsse anerkennen, dass sich die Menschen in Afghanistan stark verändert hätten. Diejenigen, die zumindest in den Iran oder nach Pakistan migriert seien, hätten dort eine andere Welt gesehen und seien wesentlich offener geworden. Diese Personen würden religiösen und ethnischen Pluralismus begrüßen. Jedoch müsse man auch bedenken, dass viele junge Leute in diesen Ländern in Richtung eines religiösen Fundamentalismus und Extremismus indoktriniert worden seien. Es sei deshalb nicht überraschend, dass der religiöse Extremismus Unterstützer in vielen Gesellschaftsschichten habe. Vor zwei Jahren habe Gulbuddin Hikmatyar (Anführer der Hizb-e Islami, Anm. ACCORD) öffentlich seine Absicht erklärt, Schiiten bestrafen zu wollen. Er habe deutlich gemacht, dass er dies tun werde, sobald die ausländischen Truppen abgezogen seien. Angesichts der Vergangenheit von Gulbuddin Hikmatyar und seiner Allianz mit den Taliban hätten die Ismailiten, insbesondere die im Norden Afghanistans, jedes Recht, besorgt zu sein und sich vor religiösem Extremismus in Afghanistan zu fürchten.Vor zwei Jahren habe Gulbuddin Hikmatyar (Anführer der Hizb-e Islami, Anmerkung ACCORD) öffentlich seine Absicht erklärt, Schiiten bestrafen zu wollen. Er habe deutlich gemacht, dass er dies tun werde, sobald die ausländischen Truppen abgezogen seien. Angesichts der Vergangenheit von Gulbuddin Hikmatyar und seiner Allianz mit den Taliban hätten die Ismailiten, insbesondere die im Norden Afghanistans, jedes Recht, besorgt zu sein und sich vor religiösem Extremismus in Afghanistan zu fürchten. Ein Theologieprofessor an der Universität in Kabul habe vor weniger als zwei Jahren die Ismailiten in seinem Buch, das er zur Erlangung seiner Professur geschrieben habe, als Ungläubige (kufar) und als unreligiös (mulhid) bezeichnet. Solche Ansichten würden den afghanischen Ismailiten, unabhängig davon, in welchem Teil des Landes sie leben würden, Furcht einflößen (ACCORD - Anfragebeantwortung vom 03.04.2015). Ergänzend wird vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass es trotz intensivster Recherche keine aktuellen Berichte auffindbar waren, aus denen klar erkennbar gewesen wäre, dass einzelne Ismaeliten als solches oder Ismaeliten derzeit generell als soziale Gruppe wegen ihrer religiösen Gesinnung in Afghanistan bereits verfolgt werden bzw. mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht, woraus abgeleitet werden müsste, dass einem Ismaeliten, der aus Afghanistan nach Österreich geflohen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen wäre. 1.2.
- Auszug aus anderen Entscheidungsquellen zum Themenbereich "Ismaeliten": In Afghanistan herrscht keine Gruppenverfolgung von Personen, die der Glaubensgemeinschaft der Ismailiten oder der Volksgruppe der Hazara angehören. Sie werden weder verfolgt noch generell diskriminiert, auch wenn sie in einigen Regionen gewissen Gefahren in Form von Belästigungen und Schikanen ausgesetzt sind. Verfolgungshandlungen sind jedoch nicht in so großer Zahl und so hoher Dichte erkennbar, dass sie sich auf nahezu alle Mitglieder dieser Gruppe erstrecken würden (vgl. zum Vorstehenden: VG München, U. v. 12.09.2013 - M 22 K 13.30079 - juris). Dementsprechend wurden Ismailiten schon im Jahr 2013 vom UNHCR nicht mehr als religiöse Minderheit mit einem Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung angesehen, zumal Mitglieder dieser Glaubensgemeinschaft inzwischen auch im Parlament vertreten sind (UNHCR - Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013), [Urteils des VG Meiningen (Deutschland) vom 16.03.2017 - 8 K 20978/16 Me].Verfolgungshandlungen sind jedoch nicht in so großer Zahl und so hoher Dichte erkennbar, dass sie sich auf nahezu alle Mitglieder dieser Gruppe erstrecken würden vergleiche zum Vorstehenden: VG München, U. v. 12.09.2013 - M 22 K 13.30079 - juris). Dementsprechend wurden Ismailiten schon im Jahr 2013 vom UNHCR nicht mehr als religiöse Minderheit mit einem Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung angesehen, zumal Mitglieder dieser Glaubensgemeinschaft inzwischen auch im Parlament vertreten sind (UNHCR - Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013), [Urteils des VG Meiningen (Deutschland) vom 16.03.2017 - 8 K 20978/16 Me]. NGOs berichteten, dass sogar Ismailiten (eine Minderheit innerhalb der Schiiten, die Aga Khan folgen) nicht generell bedroht oder schwer diskriminiert werden. Sie waren aber weiterhin einem erhöhten Risiko ausgesetzt (VfGH vom 16.09.2013, U2478/2012). In dieser Angelegenheit kommt der VfGH auch zum Ergebnis, dass es sich bei der Beantwortung der Frage, ob einem Ismaeliten, der deswegen aus Afghanistan geflüchtet ist, generell der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist, keine verfassungsrechtlichen Überlegungen anzustellen sind und damit auch keine Verletzung von in der österreichischen Verfassung verankerten Grundrechten wie beispielsweise eine Verletzung des Grundrechtes auf Glaubensfreiheit bzw. freie Religionsausübung (Art. 14 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl 1867/142 idgF des BGBl. 1988/684) vorliegt.In dieser Angelegenheit kommt der VfGH auch zum Ergebnis, dass es sich bei der Beantwortung der Frage, ob einem Ismaeliten, der deswegen aus Afghanistan geflüchtet ist, generell der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist, keine verfassungsrechtlichen Überlegungen anzustellen sind und damit auch keine Verletzung von in der österreichischen Verfassung verankerten Grundrechten wie beispielsweise eine Verletzung des Grundrechtes auf Glaubensfreiheit bzw. freie Religionsausübung (Artikel 14, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl 1867/142 idgF des BGBl. 1988/684) vorliegt. Aus den getroffenen Feststellungen zur Situation in Afghanistan lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass Hazara und/oder Ismailiten (und auch nicht ismailitische Hazara) in Afghanistan schon grundsätzlich einer Verfolgung von asylrelevanter Intensität ausgesetzt wären. Daran können auch (unstrittige) Diskriminierungen aus den genannten Gründen nichts ändern. Sie sind nur ein schlüssiger Hinweis auf die fehlende Schutzwilligkeit oder zumindest Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden (BVwG vom 04.03.2016, W137 1235988-1/10E). Festgestellt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zuletzt in folgenden Verfahren die Anträge auf Zuerkennung des Status als Asylberechtigter von aus Afghanistan geflohenen Ismaeliten abgewiesen hat: * Entscheidung vom 13.12.2017 zu W245 2141412-1, * Entscheidung vom 06.11.2017 zu W209 2165508-1, * Entscheidung vom 21.11.2017 zu W123 2151289-1, * Entscheidung vom 21.09.2017 zu W210 2160217-1, * Entscheidung vom 13.09.2017 zu W260 1436743-2, * Entscheidung vom 09.08.2017 zu W138 2141403-1, * Entscheidung vom 17.05.2017 zu W204 2130566-1, W204 2130577-1, W204 2130574-1, W204 2130572-1, W204 2130567-1, W204 2130570-1, W204 2130569-1, W204 2130579-1, * Entscheidung vom 11.05.2017 zu W138 2129670-1, * Entscheidung vom 29.03.2016 zu W163 2012359-1, In der Entscheidung des BVwG vom 21.12.2017 zu W139 2131863-1 wurde einem ismaelitischen Beschwerdeführer in einem Familienverfahren aufgrund der westlichen Gesinnung seiner Ehefrau des Status des Asylberechtigten zuerkannt. In der Entscheidung des BVwG vom 25.02.2016 zu W151 2115975-1 wurde einem ismaelitischen Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner religiösen Gesinnung sondern wegen einer einer ihm drohenden Zwangsrekrutierung des Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Die letzte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, in welcher einem ismaelitischen Beschwerdeführer auch aufgrund seiner religiösen Überzeugung der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, stammt vom 04.03.2016 und erging zu W137 1435988-
- Diese Entscheidung ist jedoch nicht nur als Einzelfallentscheidung zu berücksichtigen. Diese Entscheidung beinhaltet - nach Auffassung des mit der gegenständlichen Entscheidung betrauten Richters - keine Widersprüchlichkeiten zur späteren ständigen Rechtsprechung des BVwG. In dieser Entscheidung kommt auch der mit dieser Entscheidung betraute Richter nämlich zur Auffassung, dass aus den von ihm getroffenen Feststellungen zur Situation in Afghanistan sich keine Hinweise entnehmen lassen, dass Hazara und/oder Ismailiten (und auch nicht ismailitische Hazara) in Afghanistan schon grundsätzlich einer Verfolgung von asylrelevanter Intensität ausgesetzt wären. Daran könnten auch (unstrittige) Diskriminierungen aus den genannten Gründen nichts ändern. In dieser Entscheidung führt jedoch die vom Beschwerdeführer in seiner mündlichen Verhandlung vor dem BVwG offensichtlich überzeugend vorgetragene sehr offensive Glaubensausübung in Afghanistan dazu, dass in dieser Entscheidung dadurch ein zusätzliches Moment hinzutrat, was das erkennende Gericht in dieser Entscheidung dazu veranlasste, davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer in diesem Verfahren eine Situation gegeben war, die dazu führen musste, dass ihm in seinem Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war. 1.2.
- Auszug aus der gutachterlichen Stellungnahme des landeskundlichen Sachverständigen XXXX vom 26.09.2017 in der mündlichen Verhandlung des zu GZ: W107 2162283-1 vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahrens:1.2.
- Auszug aus der gutachterlichen Stellungnahme des landeskundlichen Sachverständigen römisch 40 vom 26.09.2017 in der mündlichen Verhandlung des zu GZ: W107 2162283-1 vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahrens: "Die Hazara waren in der Vergangenheit eine diskriminierte Minderheit. Aber seit dem Sturz des Taliban-Regimes sind sie überproportional an der staatlichen Macht beteiligt und sie kontrollieren, auch als Behörde, alle Distrikte und Provinzen, wo mehrheitlich Hazara wohnen. Auch Behsud in Wardak wird von den Hazara kontrolliert. Aber es ist nicht ausgeschlossen, dass, wenn die Taliban Linientaxis auf den Hauptstraßen anhalten, zuerst die Hazara kontrollieren und bestimmte Personen aus der Mitte dieser Hazara mitnehmen. Betreffend dieses Phänomen möchte ich nicht unerwähnt lassen, dass die Taliban auch die Angehörigen anderer Ethnien bei ihren Kotrollen auf den Hauptstraßen mitnehmen. Die Hazara, wenn sie in einer Region wohnen, wo sie in Minderheit sind und die Behörde nicht von diesen gestellt wird, sind von Angriffen besonders der IS betroffen. Diese Angriffe sind nicht unbedingt wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, sondern wegen ihrer schiitischen Herkunft. Aber, nachdem die IS und Taliban in Afghanistan von Saudi-Arabien und Pakistan unterstützt werden, sind gelegentlich solche Angriffe, nichts anderes als Austragung des Konfliktes zwischen der schiitischen Großmacht Iran und dem sunnitischen Großmacht Saudi-Arabien auf dem Rücken der Schiiten in Afghanistan."
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vorgelegten Unterlagen im gegenständlichen Verwaltungsverfahren. Die Feststellungen zum Namen des BF, seiner staatlichen Herkunft, seinem Religionsbekenntnis und seiner Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf dessen insoweit im Asylverfahren gleichbleibenden Angaben bzw. vermochte der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG glaubhaft zu machen. In dieser Verhandlung vermochte der Beschwerdeführer auch insbesondere Detailwissen über die ismailitische Glaubensweise vorzutragen, sodass er das erkennende Gericht zu überzeugen vermochte, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Ismaeliten handelt. Die Länderfeststellungen gründen sich auf dem Länderinformationsblatt des BFA, Stand 30.01.2018, und den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Die Feststellungen zu Ismaeliten entstammen den angegeben Quellen. An deren Richtigkeit besteht kein Zweifel, zumal diese Quellen allgemein als anerkannt gelten. Dasselbe gilt auch für die Aussagen, die in den Feststellungen aus den angegebenen Entscheidungsquellen wiedergegeben werden. Der Beschwerdeführer konnte im gesamten Verfahren letztlich nicht erklären bzw. glaubhaft machen, warum bzw. dass gerade er als Ismaelit und/oder als Hazara bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner religiösen Gesinnung, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder als Mitglied der sozialen Gruppe der Ismaeliten von Verfolgung bedroht sein soll. Er vermochte kein einziges ihn betreffendes Ereignis schildern, sondern verwies nur auf ein Ereignis, das seinen Vater betraf bzw. auf sehr verallgemeinernde Behauptungen. Er hat auch nicht dargelegt, warum er als Mitglied der sozialen Gruppe seiner (ismaelitischen) Familie bei einer Rückkehr nach Afghanistan von einer asylrelevanten Verfolgung bedroht sein sollte. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung von ihm nicht bewiesen worden ist, sodass die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts insoweit auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und dessen persönliche Glaubwürdigkeit abzustellen hat. In diesem Zusammenhang obliegt es dem Beschwerdeführer, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände zu seiner Flucht einigermaßen genau und nachvollziehbar zu schildern. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus. Schließlich muss der Beschwerdeführer auch persönlich glaubwürdig sein. Selbst unter Berücksichtigung des Bildungsstandes des Beschwerdeführers sowie der Annahme einer persönlichen Belastung infolge der Fluchtsituation muss im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens sowie vor dem Hintergrund der Volljährigkeit des Beschwerdeführer dennoch die Anforderung gestellt werden, dass das Vorbringen wenigstens im Ansatz plausibilisiert und näher begründet werden kann. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Unter Berücksichtigung der herkunftslandbezogenen Länderfeststellungen sind auch im Beschwerdeverfahren keine konkreten Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. der ismaelitischen Religionsgemeinschaft in signifikanter Weise einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre im Falle seiner Rückkehr aus diesen Gründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe fürchten müsste. Der Vollständigkeit halber ist dazu festzuhalten, dass allein seit Jänner 2016 über eine halbe Million Afghanen unterschiedlichster ethnischer und konfessioneller Zugehörigkeit, darunter eine Vielzahl aus Europa, nach Afghanistan zurückgekehrt sind. Dies wäre undenkbar, wenn es nur halbwegs schlüssige Hinweise auf eine generelle Verfolgung dieser Personengruppe gäbe. Im Hinblick auf die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Stadt Kabul und das behauptungsgemäß dort bestehende Gefährdungsrisiko konnte der Beschwerdeführer, vor dem Hintergrund des - wie die vorliegenden Länderfeststellungen aufzeigen - in seinem Herkunftsstaat vorherrschenden Konflikts ebenfalls keine asylrechtlich relevante Verfolgung, der er in exponierter Weise ausgesetzt wäre, aufzeigen. Auch sind unter Berücksichtigung sämtlicher zur Verfügung stehender Erkenntnisquellen und erhobenen Beweise im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass insoweit eine individuelle Bedrohungssituation, der entsprechende asylrechtliche Relevanz zukommt, angenommen werden müsste. Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen des gegenständlichen Asylverfahrens sowie den Ergebnissen der vom BVwG durchgeführten Ermittlungen im Beschwerdeverfahren und im Besonderen der Ergebnisse der am 11.01.2018 im BVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen. Er wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,).
§ 3BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 id
F BGBl. I Nr. 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).
Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 4,).
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A): 1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). In diesem Zusammenhang hat der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzustellen (EGMR 07.07.1987, Nr. 12877/87, Kalema/Frankreich). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht
§ 3Asyl
G setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht
Paragraph 3, AsylG setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Wie sich aus den im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ergibt, ist es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht gelungen, eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung aufgrund eines Konventionsgrundes im Sinne der GFK glaubhaft zu machen. Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. In Ermangelung von dem BF individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und vor dem Hintergrund seiner Ausführungen zu prüfen, ob der BF bei einer Überstellung in seinen Herkunftsstaat auf Grund generalisierender Merkmale - konkret wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ismaeliten oder seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara - unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Den herangezogenen Erkenntnisquellen und Länderberichten ist zwar zu entnehmen, dass es sich bei den ismaelitischen Schiiten um eine kleine und gefährdete ("vulnerable") Minderheit handelt, die oftmals Opfer religiöse Intoleranz werde. Hinsichtlich gezielter Diskriminierungen gibt es jedoch wenige Berichte. In einer Gesamtschau des vorliegenden Länderberichtsmaterials erreicht diese Gefährdung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung in Afghanistan für gegeben zu erachten. Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Religionsgemeinschaft der Schiiten bzw. die Untergruppe der Ismaeliten in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen (vgl. dazu auch die oben in den Feststellungen aufgelisteten Entscheidungen des BVwG).Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Religionsgemeinschaft der Schiiten bzw. die Untergruppe der Ismaeliten in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen vergleiche dazu auch die oben in den Feststellungen aufgelisteten Entscheidungen des BVwG). Auf Basis der Länderberichte ist dem Beschwerdevorbringen zunächst darin zu folgen, dass Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, (weiterhin) von Diskriminierung in Form von illegaler Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Gewalt und Inhaftierung betroffen sein können. Festzuhalten ist im Lichte der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan auch, dass vereinzelte Angriffe, Entführungen oder Tötungen von Zivilpersonen sowie Terroranschläge in Afghanistan grundsätzlich jederzeit und überall möglich sind. Die Gründe für diese Gewalthandlungen sind dabei ebenso vielfältig wie die beteiligten Konfliktgruppen und die jeweiligen Opfer der Taten. Aus den obigen Länderfeststellungen ergeben sich jedoch keine Hinweise auf eine Gruppenverfolgung der schiitischen Hazara, vielmehr hat sich deren Situation in Afghanistan seit dem Ende der Talibanherrschaft nachhaltig und wesentlich verbessert. Die in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara und die beobachtete Zunahme von Übergriffen gegen Hazara erreichen gegenwärtig nicht ein Ausmaß, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan lebende schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten, zumal die Gefährdung dieser Minderheit angesichts der in den Länderberichten dokumentierten allgemeinen Gefährdungslage in Afghanistan, die in vielen Regionen für alle Bevölkerungsgruppen ein erhebliches Gefahrenpotential mit sich bringt, (derzeit) nicht jenes zusätzliche Ausmaß erreicht, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Hazara anzunehmen. Eine Gruppenverfolgung ist auch nicht daraus ableitbar, dass Hazara allenfalls Opfer krimineller Aktivitäten werden oder schwierigen Lebensbedingungen ausgesetzt sind. In zahlreichen Erkenntnissen des BVwG (teilweise auch nach Einholung länderkundlicher Sachverständigengutachten) wurde eine Verfolgung ausschließlich aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara durchgehend verneint (z.B. erst jüngst BVwG 12.02.2018, W114 2174936-1/10E oder BVwG 19.01.2018, W114 2174402-1/5E). Diese Rechtsauffassung wird auch vom VwGH geteilt (z.B. jüngst VwGH 08.01.2018, Ra 2017/01/0432, VwGH 12.01.2018, Ra 2018/20/0003, VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0377, VwGH 30.01.2018, Ra 2017/20/0406) Auch der EGMR sprach in seiner Entscheidung vom 05.07.2016, 29094/09, A.M./Niederlande, aus, dass weder die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara noch die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan als solche zu einem derart hohen Risiko führen würde, dass bei einer Rückkehr automatisch die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestehe (vgl. dort insb. Seiten 26/27, Punkt 86., wonach die Angehörigeneigenschaft zur Minderheit Hazara nicht dazu führt, dass im Fall einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung drohen würde, unbeschadet der schlechten Situation dieser Minderheit:Auch der EGMR sprach in seiner Entscheidung vom 05.07.2016, 29094/09, A.M./Niederlande, aus, dass weder die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara noch die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan als solche zu einem derart hohen Risiko führen würde, dass bei einer Rückkehr automatisch die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bestehe vergleiche dort insb. Seiten 26/27, Punkt 86., wonach die Angehörigeneigenschaft zur Minderheit Hazara nicht dazu führt, dass im Fall einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung drohen würde, unbeschadet der schlechten Situation dieser Minderheit: "86. Although this argument has only been raised in the domestic proceedings but not in the present application, the Court has examined the question whether the applicant runs a risk of being subjected to ill-treatment on account of his Hazara origin. On this point, the materials before the Court contain no elements indicating that the applicant's personal position would be any worse than most other persons of Hazara origin who are currently living in Afghanistan. Although the Court accepts that the general situation in Afghanistan for this minority may be far from ideal, it cannot find that it must be regarded as being so harrowing that there would already be a real risk of treatment prohibited by Article 3 in the event that a person of Hazara origin were to be removed to Afghanistan." Das erkennende Gericht gelangt somit nicht zu der Überzeugung, dass Hazara und/oder Ismaeliten einer an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt sind. Die hierfür erforderliche Verfolgungsdichte ist in Afghanistan ist nicht gegeben. Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa VfGH vom 19.09.2011, U1500/11-6 u.v.a.). Zudem wurde Derartiges vom BF auch nicht behauptet.Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste vergleiche etwa VfGH vom 19.09.2011, U1500/11-6 u.v.a.). Zudem wurde Derartiges vom BF auch nicht behauptet. Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den BF eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. VwGH 28.06.2005, 2002/01/0414).Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den BF eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche VwGH 28.06.2005, 2002/01/0414). Es ist dem BF nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abzuweisen.Es ist dem BF nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil zur Frage, ob Mitglieder der sozialen Gruppe der Ismaeliten in Afghanistan generell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind, bisher noch keine Rechtsprechung des VwGH vorliegt und diese Frage in der gegenständlichen Angelegenheit eine Frage ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil zur Frage, ob Mitglieder der sozialen Gruppe der Ismaeliten in Afghanistan generell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind, bisher noch keine Rechtsprechung des VwGH vorliegt und diese Frage in der gegenständlichen Angelegenheit eine Frage ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W114.2175269.1.00