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{'item': 'W123 2127619-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 52§ 46Art. 144§ 58§ 17Art. 130§§ 4Art. 2§ 11

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2018 GeschäftszahlW123 2127619-1 SpruchW123 2127619-1/44E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 16.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. In seiner Erstbefragung am 18.04.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in Kabul geboren worden sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater vor sechs Monaten in Kabul von seinen Feinden ermordet (erschossen) worden sei. Die Mutter und der ältere Bruder des Beschwerdeführers hätten daraufhin die Reise des Beschwerdeführers nach Deutschland organisiert. Vor einem Monat sei der Beschwerdeführer schlepperunterstützt bis nach Wien geschleust worden. Ob die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers ebenfalls in Gefahr seien, wisse der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu seiner Familie.
  3. Im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.03.2015 nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie Stellung: "[...] F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Flucht im Heimatland gelebt? A: Stadt Kabul, Bezirk XXXX ,
  4. Straße. Hausnummern gibt es dort nicht.A: Stadt Kabul, Bezirk römisch 40 ,
  5. Straße. Hausnummern gibt es dort nicht. F: Wann haben Sie Afghanistan endgültig verlassen? A: Am 26.12.1392 (17.03.
  6. F: Können Sie Dokumente als Beweis für Ihre Identität vorweisen? A: Nein. F: Haben Sie die Möglichkeit, sich Identitätsdokumente aus der Heimat schicken zu lassen? A: Nein. Meine Familie ist nicht mehr dort. F: Wo befindet sich Ihre Familie? A: Das weiß ich nicht. F: Woher wissen Sie, dass Ihre Familie nicht mehr in Ihrer Heimat ist? A: Zuerst habe ich die Heimat verlassen. Meine Mutter und mein Bruder hätten nachkommen sollen, aber ich habe sie dann nicht mehr gesehen. F: Wissen Sie, dass Ihre Mutter und Ihr Bruder die Heimat verlassen haben, oder hatten sie es nur vor? A: Sie hatten die Absicht, die Heimat zu verlassen. Da ich sie nicht mehr gesehen oder gehört habe, weiß ich nicht, wo sie sich jetzt wirklich aufhalten. [...] F: Was genau und wie lange haben Sie gearbeitet bzw. wovon haben Sie im Heimatland gelebt? A: Ich habe neun Jahre die Schule besucht. Knapp vor meiner Ausreise habe ich mit der Schule aufgehört. Gearbeitet habe ich nicht. F: Wovon haben Sie im Heimatland gelebt? A: Mein Vater hat gearbeitet. F: Wie wurde Ihre Ausreise finanziert? A: Mein Bruder und meine Mutter haben alles bezahlt. F: Wie leben Ihre in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen und wie ist deren wirtschaftliche Lage? A: Ich weiß nicht, ob meine Mutter und mein Bruder noch in Afghanistan sind. Mein Vater ist am 17.08.13092 (08.11.2013) getötet worden. Meine Mutter war damals Hausfrau. Mein Bruder hat Jus studiert und auch unserem Vater bei der Arbeit geholfen. Auf Nachfrage gebe ich an: mein Vater war Lebensmittelgroßhändler. In Kabul hatte ich noch eine Tante, ich weiß aber nicht, ob sie noch dort ist oder wie es ihr geht. F: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihrer Mutter und Ihrem Bruder? A: Zum Zeitpunkt meiner Ausreise. [...]" Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab er ua Folgendes wortwörtlich an: "[...] Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe von Beginn an ausführlich zu schildern, gebe ich an: Als die Taliban meinen Vater umgebracht hatten, konnten wir nicht mehr in Afghanistan leben, weil unser Leben in Gefahr war. Mein Bruder und meine Mutter haben beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Danach waren wir fünf Monate in Mazar i Sharif im Haus eines Schleppers. Danach waren wir noch einen Monat in Heyratan. Dann bin ich weggegangen. Ich sollte meine Mutter und meinen Bruder in ungefähr sechs Tagen treffen. Der Schlepper hat mich dann nach Österreich gebracht und hatte dann keinen Kontakt mehr zu meinem Bruder und meiner Mutter. F: Können Sie mir die Probleme Ihres Vaters mit den Taliban bitte konkret schildern?! A: Mein Vater hat in manchen Zeitungen Artikel gegen die Taliban geschrieben. Mein Bruder wusste mehr darüber und hat gemeint, dass wir unbedingt das Land verlassen müssen. F: Wann hat Ihr Vater begonnen, diese Artikel zu schreiben? A: Er hat das sogar schon gemacht, als die Taliban an der Macht waren. Auch, als Karzai an der Macht war und auch während ich die Schule besucht habe. F: Das heißt, Ihr Vater machte das schon viele Jahre lang? A: Ja, das ist richtig. F: Hatte Ihr Vater vor seinem Tod Problemsituationen mit den Taliban, von denen Sie etwas mitbekommen haben? A: Er hat uns über seine Probleme mit den Taliban nichts erzählt. F: Das heißt, Sie haben davon nie etwas mitbekommen? A: Wir wussten es schon, aber wir haben uns in seine Arbeit nicht eingemischt. F: Was haben Sie gewusst? A: Wir haben gewusst, dass er immer wieder etwas in den Zeitungen gegen die Taliban schreibt. F: Haben Sie jemals irgendwelche Problemsituationen miterlebt? A: Solange mein Vater gelebt hat, haben wir uns sicher gefühlt. F: Hat Ihr Vater Ihnen je erzählt, dass er von den Taliban bedroht worden wäre bzw. haben Sie je derartige Situationen erlebt? A: Mein Vater hat immer gesagt: ‚Solange ich lebe, werde ich euch beschützen.' F: Das heißt, Sie haben nie irgendwelche Problemsituationen mitbekommen? A: Nein, habe ich nicht. Mein Vater hat mir nie etwas darüber erzählt. Manchmal hat er mit meinem Bruder darüber gesprochen, aber nicht mit mir. F: Wissen Sie, was er Ihrem Bruder erzählt hat? A: Nein. Mein Bruder hat das auch vor mir verheimlicht. Mein Vater wollte mich nicht belasten und weiter in die Schule gehen lassen. F: Können Sie den Tag schildern, an dem Ihr Vater gestorben ist? A: Ich war in der Schule. Mein Bruder hat mich angerufen und gesagt, dass ich sofort nach Hause kommen soll. Als ich nach Hause gekommen bin, habe ich sofort den Leichnam meines Vaters dort gesehen. Mein Bruder hat mir erzählt, dass die Taliban meinen Vater umgebracht haben. Wir haben daraufhin meinen Vater begraben. Vier oder fünf Tage nach dem Begräbnis hat mein Bruder gesagt, dass wir Afghanistan verlassen müssen. F: Wie lange danach haben Sie Afghanistan verlassen? A: Wir sind dann gleich nach Mazar i Sharif gegangen und sind dort fünf Monate im Haus eines Schleppers gewesen. Einen Monat waren wir dann noch in Heyratan. F: Hat Ihr Bruder den Mord an Ihrem Vater bei der Polizei angezeigt? A: Mir hat er nichts gesagt. Vielleicht hat er etwas unternommen, aber ich weiß nichts darüber. F: Weshalb sind Sie nicht in eine andere größere Stadt wie z.B. Mazar i Sharif oder Herat gegangen? A: Mein Bruder hat gemeint, dass es für uns sehr schwer ist, ohne Vater in Afghanistan zu leben - zumal auch unser Leben in Gefahr war. F: Wäre es theoretisch möglich gewesen, in einer anderen Stadt Afghanistans zu leben? A: Mein Bruder hat mir gesagt, dass wir uns in Afghanistan nicht mehr aufhalten dürfen. F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt? A: Ja. [...]"
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung

Spruchpunkt III. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung

Spruchpunkt römisch drei. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK begründet. 5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 06.06.2016, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht wurden, mit dem Begehren, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 bzw. in eventu jenes eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen bzw. in eventu, die Rückkehrentscheidung aufzuheben bzw. in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Geburtsdatum des Beschwerdeführers keine rechtsrelevante Bedeutung mehr zukomme, da auch aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers von dessen Volljährigkeit auszugehen sei. Aus der vorliegenden eidesstattlichen Erklärung des Univ. Prof. Dr. med.5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 06.06.2016, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht wurden, mit dem Begehren, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. in eventu jenes eines subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen bzw. in eventu, die Rückkehrentscheidung aufzuheben bzw. in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Geburtsdatum des Beschwerdeführers keine rechtsrelevante Bedeutung mehr zukomme, da auch aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers von dessen Volljährigkeit auszugehen sei. Aus der vorliegenden eidesstattlichen Erklärung des Univ. Prof. Dr. med. XXXX , der Cousin des Vaters des Beschwerdeführers, ergebe sich, dass es sich beim Beschwerdeführer um XXXX handle. Zudem werde darin ausgeführt, wie und in welchem Umfang die Familie des Beschwerdeführers politisch aktiv gewesen sei.römisch 40 , der Cousin des Vaters des Beschwerdeführers, ergebe sich, dass es sich beim Beschwerdeführer um römisch 40 handle. Zudem werde darin ausgeführt, wie und in welchem Umfang die Familie des Beschwerdeführers politisch aktiv gewesen sei. In der eidesstattlichen Erklärung wurde wortwörtlich ua Folgendes ausgeführt: "[...] All die Jahre, in der Schweiz lebend, hatte ich regelmäßigen Kontakt, 2 bis 3 mal pro Jahr mit meinem Cousin in Afghanistan und bestätige, dass mein Cousin zahlreiche politische Artikel, teilweise gemeinsam in einer politischen Gruppe, in afghanischen Zeitungen gegen das Regime der Taliban publizierte, aber auch immer wieder die Verstrickung hochrangiger Persönlichkeiten (Polizei, Beamte, Politiker) in Form von Bestechlichkeit aufzeigte. Er war Journalist und Politikwissenschaftler, ebenso Großkaufmann. [...] Zuletzt verfügte er über eine umfangreiche Namensliste in Bestechlichkeit involvierter Persönlichkeiten, die er gedachte, zu veröffentlichen. Die Taliban finanzieren sich mit Auftragsmorden, die durchaus auch von Polizei und Politik in Auftrag gegeben wurden. Mein Cousin wusste das und auch ich, ich lebe ebenso noch immer in großer Angst, auch wenn ich mich in der Schweiz sicher fühlen sollte. Einerseits warnte ich ihn immer wieder, anderseits konnte ich ihn gut verstehen, nicht aufgeben zu wollen, um für Demokratie, Ausbildungsfreiheit und Frauenrechte zu kämpfen. Er war enormen Repressalien ausgesetzt, geschäftlich und privat, mehrmals in Gefangenschaft. Seinen Kindern gegenüber sprach er für diese Zeiträume von Geschäftsreisen, um sie zu schützen. Seine Kinder mussten mehrmals die Schule wechseln, um für deren Sicherheit zu sorgen. [...] Mein Cousin war mit XXXX , geh. XXXX , verheiratet und hatte zwei Söhne.Mein Cousin war mit römisch 40 , geh. römisch 40 , verheiratet und hatte zwei Söhne. Der ältere Sohn XXXX , geb. XXXX , schloss ein Rechtsstudium an der Universität Kabul ab, arbeitete danach für etwa drei Monate bei seinem Vater, die Tötung des Vaters beendete abrupt alles.Der ältere Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , schloss ein Rechtsstudium an der Universität Kabul ab, arbeitete danach für etwa drei Monate bei seinem Vater, die Tötung des Vaters beendete abrupt alles. Er informierte mich sofort und übernahm nach afghanischer Familientradition die Verantwortung für die Familie, alles zu verkaufen und die Flucht vorzubereiten. XXXX , der zweite Sohn, wurde 12 Jahre nach dem ersten Sohn als Nachzügler am 21.3.1998 geboren und war der Sonnenschein der Familie. Sein Vater tat alles für ihn, beschützte ihn und hielt jegliche Sorgen und Schwierigkeiten von ihm ab. Er war von tiefer Überzeugung geprägt, XXXX so vor Bösem bewahren zu können. Mein Cousin hatte die Befürchtung, dass sein Kind durch Informationen und daraus entstehenden Gesprächen in der Schule, zumal XXXX in der Pubertät war, dumme Gedanken entstehen.römisch 40 , der zweite Sohn, wurde 12 Jahre nach dem ersten Sohn als Nachzügler am 21.3.1998 geboren und war der Sonnenschein der Familie. Sein Vater tat alles für ihn, beschützte ihn und hielt jegliche Sorgen und Schwierigkeiten von ihm ab. Er war von tiefer Überzeugung geprägt, römisch 40 so vor Bösem bewahren zu können. Mein Cousin hatte die Befürchtung, dass sein Kind durch Informationen und daraus entstehenden Gesprächen in der Schule, zumal römisch 40 in der Pubertät war, dumme Gedanken entstehen. [...] Etwa eine Woche nach dem Tod meines Cousins (

  1. November 2013) verlies die Familie Kabul Richtung Masar i Sharif, verbrachten dort im Haus eines Schleppers unter unwürdigsten Zuständen etwa 3 Monate, um dann in weiterer Folge in die nördlichste Stadt Afghanistans, Heyratan gebracht worden zu sein. Dort mussten sie noch etwa 1 Monat im Haus eines Schleppers warten. Mein letzter telefonischer Kontakt mit XXXX war im Februar 2014, in welchem er mir verzweifelt mitteilte, dass die Schlepper die Familie für die Weiterreise trennen wollen, und ein Wiedersehen erst in einer Woche stattfinden kann. XXXX konnte sich nicht dagegen stellen, da die Weiterreise auf dem Spiel stand.Mein letzter telefonischer Kontakt mit römisch 40 war im Februar 2014, in welchem er mir verzweifelt mitteilte, dass die Schlepper die Familie für die Weiterreise trennen wollen, und ein Wiedersehen erst in einer Woche stattfinden kann. römisch 40 konnte sich nicht dagegen stellen, da die Weiterreise auf dem Spiel stand. Daraus erklärt sich die Tatsache, dass XXXX an einen Schlepper übergeben wurde und einen Monat lang stets weitergereicht wurde, bis er letztendlich in Österreich ankam.Daraus erklärt sich die Tatsache, dass römisch 40 an einen Schlepper übergeben wurde und einen Monat lang stets weitergereicht wurde, bis er letztendlich in Österreich ankam. [...] Am
  2. Oktober 2015 bin ich in Kenntnis gesetzt worden, dass XXXX und XXXX ebenfalls ermordet wurden und ich gehe davon aus, dass es noch in Heyratan passiert ist. XXXX hatte sich zuvor stets verlässlich bei mir gemeldet, doch in Heyratan brach der Kontakt ab.Am
  3. Oktober 2015 bin ich in Kenntnis gesetzt worden, dass römisch 40 und römisch 40 ebenfalls ermordet wurden und ich gehe davon aus, dass es noch in Heyratan passiert ist. römisch 40 hatte sich zuvor stets verlässlich bei mir gemeldet, doch in Heyratan brach der Kontakt ab. Die Information erhielt ich von Herrn XXXX , Heyratan. Obwohl es seit letztem Oktober diese Telefonnummer offensichtlich nicht mehr gibt, wage ich es nicht, die Nummer bekannt zu geben, zum Schutz für Herrn XXXX , meine eigene Familie und auch XXXX - ich bitte um Verständnis!Die Information erhielt ich von Herrn römisch 40 , Heyratan. Obwohl es seit letztem Oktober diese Telefonnummer offensichtlich nicht mehr gibt, wage ich es nicht, die Nummer bekannt zu geben, zum Schutz für Herrn römisch 40 , meine eigene Familie und auch römisch 40 - ich bitte um Verständnis! In meinem Schock fragte ich in jenem Telefonat nicht sofort, wann, wo und wie, als ich dann die Kraft hatte nachzufragen, wurde das Telefonat abgebrochen. Die darauffolgenden Tage rief ich nochmals mehrmals an, um Einzelheiten zu erfahren, aber die Telefonnummer war tot. Ich teilte es bewusst XXXX nicht mit, da er in der Schulausbildung war und ich ihn nicht belasten wollte.Ich teilte es bewusst römisch 40 nicht mit, da er in der Schulausbildung war und ich ihn nicht belasten wollte. [...]"
  4. Mit E-Mail des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2016 erging folgende Personenanfrage an die Österreichische Botschaft Islamabad: "[...] Der Beschwerdeführer heißt XXXX . Sein Geburtsdatum wurde laut Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nach fachärztlicher Untersuchung) mit 03.12.1996 festgesetzt. Er selbst gibt sein Geburtsdatum mit 21.03.1998 an.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 . Sein Geburtsdatum wurde laut Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nach fachärztlicher Untersuchung) mit 03.12.1996 festgesetzt. Er selbst gibt sein Geburtsdatum mit 21.03.1998 an. Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben bis zu seiner Flucht in der Stadt Kabul, Bezirk XXXX ,
  5. Straße gelebt. Ebenso seine Mutter und sein Bruder.Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben bis zu seiner Flucht in der Stadt Kabul, Bezirk römisch 40 ,
  6. Straße gelebt. Ebenso seine Mutter und sein Bruder. Nachdem die Taliban den Vater des Beschwerdeführers umgebracht hätten, hätten der Bruder und die Mutter des Beschwerdeführers beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Danach seien sie fünf Monate in Mazar i Sharif, nachher noch einen Monat in Hairatan gewesen. Laut eidesstattlicher Erklärung von Herrn Dr. XXXX (= Großcousin des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers) sollen am 17.10.2015 der Bruder und die Mutter des Beschwerdeführers ermordet worden sein. Herr Dr. XXXX geht davon aus, dass es noch in Hairatan passiert wäre. Der Bruder des Beschwerdeführers habe sich nämlich stets bei Herrn Dr. XXXX telefonisch gemeldet. Doch in Hairatan sei der Kontakt abgebrochen worden. Die Information über den Tod des Bruders und der Mutter des Beschwerdeführers habe Herr Dr. XXXX von Herrn XXXX (Hairatan) erhalten.Laut eidesstattlicher Erklärung von Herrn Dr. römisch 40 (= Großcousin des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers) sollen am 17.10.2015 der Bruder und die Mutter des Beschwerdeführers ermordet worden sein. Herr Dr. römisch 40 geht davon aus, dass es noch in Hairatan passiert wäre. Der Bruder des Beschwerdeführers habe sich nämlich stets bei Herrn Dr. römisch 40 telefonisch gemeldet. Doch in Hairatan sei der Kontakt abgebrochen worden. Die Information über den Tod des Bruders und der Mutter des Beschwerdeführers habe Herr Dr. römisch 40 von Herrn römisch 40 (Hairatan) erhalten. Laut Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wisse er nicht mehr, wo sich seine Angehörigen (konkret: Mutter und Bruder) derzeit aufhalten. Für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz iSd § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gewährt werden kann, ist vorweg zu prüfen, wo sich die Angehörigen des Beschwerdeführers derzeit aufhalten. Das Bundesverwaltungsgericht ersucht diesbezügliche Nachforschungen folgender Personen anzustellen:Für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gewährt werden kann, ist vorweg zu prüfen, wo sich die Angehörigen des Beschwerdeführers derzeit aufhalten. Das Bundesverwaltungsgericht ersucht diesbezügliche Nachforschungen folgender Personen anzustellen:
  7. Frau XXXX (= Mutter des Beschwerdeführers), ca. 48 Jahre alt, letzte
  8. Frau römisch 40 (= Mutter des Beschwerdeführers), ca. 48 Jahre alt, letzte gemeldete Adresse: Stadt Kabul, Bezirk XXXX ,
  9. Straße; letztergemeldete Adresse: Stadt Kabul, Bezirk römisch 40 ,
  10. Straße; letzter Aufenthaltsort laut Aussagen des Beschwerdeführers sowie Dr. XXXX :Aufenthaltsort laut Aussagen des Beschwerdeführers sowie Dr. römisch 40 : Hairatan
  11. Herr XXXX (= Bruder des Beschwerdeführers), ca 28 Jahre alt, letzte gemeldete Adresse: Stadt Kabul, Bezirk XXXX ,
  12. Straße; letzter Aufenthaltsort laut Aussagen des Beschwerdeführers sowie Dr. XXXX : Hairatan
  13. Herr römisch 40 (= Bruder des Beschwerdeführers), ca 28 Jahre alt, letzte gemeldete Adresse: Stadt Kabul, Bezirk römisch 40 ,
  14. Straße; letzter Aufenthaltsort laut Aussagen des Beschwerdeführers sowie Dr. römisch 40 : Hairatan [...]"
  15. Mit Schreiben vom 14.11.2016 erfolgte die Beantwortung der Anfrage, die auszugsweise folgendermaßen lautet: "[...]
  16. BEANTWORTUNG DER ERHOBENEN FRAGEN Trotz sehr umfangreicher Nachforschungen konnten die Identität, der Status und das Vorleben des Antragstellers weder in KABUL noch in HAIRATAN nachgewiesen werden. Somit konnte auch der derzeitige Aufenthaltsort seiner Verwandten nicht verifiziert werden. In diesem Zusammenhang wurden sehr detaillierte Nachforschungen in Bezug auf folgende Personen durchgeführt:

(1)Frau XXXX (=Mutter des Beschwerdeführers), ca. 48 Jahre alt, zuletzt gemeldet an folgender Adresse: City of Kabul [‚Stadt KABUL'], XXXX District [‚Bezirk XXXX '], 6th Street [‚6. Straße']. (Letzter Aufenthaltsort/Wohnsitz laut Aussage des Beschwerdeführers bzw. laut Aussage von Dr. XXXX : HAIRATAN).
(1)Frau römisch 40 (=Mutter des Beschwerdeführers), ca. 48 Jahre alt, zuletzt gemeldet an folgender Adresse: City of Kabul [‚Stadt KABUL'], römisch 40 District [‚Bezirk römisch 40 '], 6th Street [‚6. Straße']. (Letzter Aufenthaltsort/Wohnsitz laut Aussage des Beschwerdeführers bzw. laut Aussage von Dr. römisch 40 : HAIRATAN).
(2)Herr XXXX (=Bruder des Beschwerdeführers), ca. 28 Jahre alt, zuletzt gemeldet an folgender Adresse: City of Kabul [‚Stadt KABUL'], XXXX District [‚Bezirk XXXX '], 6th Street [‚6. Straße']. (Letzter Aufenthaltsort/Wohnsitz laut Aussage des Beschwerdeführers bzw. laut Aussage von Dr. XXXX : HAIRATAN).
(2)Herr römisch 40 (=Bruder des Beschwerdeführers), ca. 28 Jahre alt, zuletzt gemeldet an folgender Adresse: City of Kabul [‚Stadt KABUL'], römisch 40 District [‚Bezirk römisch 40 '], 6th Street [‚6. Straße']. (Letzter Aufenthaltsort/Wohnsitz laut Aussage des Beschwerdeführers bzw. laut Aussage von Dr. römisch 40 : HAIRATAN). KABUL: Unser Ermittlungs-/Nachforschungsbeauftragter hat sehr umfangreiche Nachforschungen in der Region XXXX in KABUL, Afghanistan, durchgeführt. Nach einer sehr umfangreichen Suche konnte er die Straße ‚STREET 6' finden, welche auch unter dem Namen ‚ XXXX ' bekannt ist. Er traf sich mit zahlreichen Ortsansässigen in der Region (einschließlich auch der Stammesälteren, Ladenbesitzer und Immobilienhändler/Makler), doch niemand kannte AA, dessen Mutter (‚ XXXX '), dessen Bruder (‚ XXXX '), dessen Onkel oder dessen Familie. Unser Ermittlungs-/Nachforschungsbeauftragter fand sogar eine Familie gleichen Familiennamens (‚ XXXX ') und traf sich auch mit einem gewissen ‚General XXXX '. Dieser erklärte, schon seit langer Zeit in dieser Region zu leben und jedermann zu kennen. Allerdings bestätigte er, dass niemand mit dem Namen des AA oder dessen Familienangehörigen derzeit dort wohnhaft seien bzw. seines Wissens dort früher jemals gelebt hätten. Ferner erklärte er, dass es unmöglich sei, dass eine Familie, welche denselben Nachnamen wie er trägt, in dieser Region wohne und ihm persönlich nicht bekannt wäre.Unser Ermittlungs-/Nachforschungsbeauftragter hat sehr umfangreiche Nachforschungen in der Region römisch 40 in KABUL, Afghanistan, durchgeführt. Nach einer sehr umfangreichen Suche konnte er die Straße ‚STREET 6' finden, welche auch unter dem Namen ‚ römisch 40 ' bekannt ist. Er traf sich mit zahlreichen Ortsansässigen in der Region (einschließlich auch der Stammesälteren, Ladenbesitzer und Immobilienhändler/Makler), doch niemand kannte AA, dessen Mutter (‚ römisch 40 '), dessen Bruder (‚ römisch 40 '), dessen Onkel oder dessen Familie. Unser Ermittlungs-/Nachforschungsbeauftragter fand sogar eine Familie gleichen Familiennamens (‚ römisch 40 ') und traf sich auch mit einem gewissen ‚General römisch 40 '. Dieser erklärte, schon seit langer Zeit in dieser Region zu leben und jedermann zu kennen. Allerdings bestätigte er, dass niemand mit dem Namen des AA oder dessen Familienangehörigen derzeit dort wohnhaft seien bzw. seines Wissens dort früher jemals gelebt hätten. Ferner erklärte er, dass es unmöglich sei, dass eine Familie, welche denselben Nachnamen wie er trägt, in dieser Region wohne und ihm persönlich nicht bekannt wäre. HAIRATAN: HAIRATAN ist - laut den Aussagen des AA sowie von Dr. XXXX (??) - der letzte Aufenthaltsort [gewesen]. HAIRATAN ist eine afghanische Hafenstadt an der afghanisch-usbekischen Grenze, ca. 1 Fahrstunde von MAZAR SHARIF entfernt. Dabei handelt es sich um ein kleines Gebiet, in dem sich ein paar Hotels, LKW-Raststationen, das Handelsgericht sowie einige Speditionen und Büros befinden. Unser Ermittlungs-/ Nachforschungsbeauftragter hat dieses Gebiet

den vorgegebenen Suchkriterien abgesucht und nach AA, dessen Mutter (‚ XXXX '), dessen Bruder (‚ XXXX '), dessen Onkel und auch dessen Familie gefragt, jedoch war den Ortsansässigen niemand von ihnen bekannt. In der Nähe der angegebenen Adresse befindet sich weder eine Sehenswürdigkeit noch eine bekannte Örtlichkeit. Jene Ortsansässigen, mit welchen in Kontakt getreten wurde, erklärten, dass sie nichts von einer solchen Mordtat (wie im gegenständlichen Fall behauptet) wüssten und dass ihnen die diesbezüglich angeführten Personen auch allesamt unbekannt seien. Unser Ermittlungs-/ Nachforschungsbeauftragter hat auch zahlreiche LKW-Raststationen aufgesucht und sich mit Ortsansässigen getroffen, die zumeist alle Leute in der unmittelbaren Umgebung kennen. Allerdings erklärten die kontaktierten Personen, dass sie weder die benannten Personen kennen würden noch von einem derartigen Vorfall gehört hätten. Unser Ermittlungs-/Nachforschungsbeauftragter holte auch Erkundigungen bei der örtlichen Polizeistation ein, doch wusste auch dort niemand etwas über den AA, dessen Familie, dessen Onkel bzw. den gegenständlichen Vorfall. Die Nachforschungen bei der örtlichen Polizeistation haben des Weiteren ergeben, dass kein Beamter irgendetwas über einen derartigen Vorfall wusste und ein solcher Vorfall insbesondere auch nicht in deren Protokollen des Vorjahres vermerkt ist.HAIRATAN ist - laut den Aussagen des AA sowie von Dr. römisch 40 (??) - der letzte Aufenthaltsort [gewesen]. HAIRATAN ist eine afghanische Hafenstadt an der afghanisch-usbekischen Grenze, ca. 1 Fahrstunde von MAZAR SHARIF entfernt. Dabei handelt es sich um ein kleines Gebiet, in dem sich ein paar Hotels, LKW-Raststationen, das Handelsgericht sowie einige Speditionen und Büros befinden. Unser Ermittlungs-/ Nachforschungsbeauftragter hat dieses Gebiet

den vorgegebenen Suchkriterien abgesucht und nach AA, dessen Mutter (‚ römisch 40 '), dessen Bruder (‚ römisch 40 '), dessen Onkel und auch dessen Familie gefragt, jedoch war den Ortsansässigen niemand von ihnen bekannt. In der Nähe der angegebenen Adresse befindet sich weder eine Sehenswürdigkeit noch eine bekannte Örtlichkeit. Jene Ortsansässigen, mit welchen in Kontakt getreten wurde, erklärten, dass sie nichts von einer solchen Mordtat (wie im gegenständlichen Fall behauptet) wüssten und dass ihnen die diesbezüglich angeführten Personen auch allesamt unbekannt seien. Unser Ermittlungs-/ Nachforschungsbeauftragter hat auch zahlreiche LKW-Raststationen aufgesucht und sich mit Ortsansässigen getroffen, die zumeist alle Leute in der unmittelbaren Umgebung kennen. Allerdings erklärten die kontaktierten Personen, dass sie weder die benannten Personen kennen würden noch von einem derartigen Vorfall gehört hätten. Unser Ermittlungs-/Nachforschungsbeauftragter holte auch Erkundigungen bei der örtlichen Polizeistation ein, doch wusste auch dort niemand etwas über den AA, dessen Familie, dessen Onkel bzw. den gegenständlichen Vorfall. Die Nachforschungen bei der örtlichen Polizeistation haben des Weiteren ergeben, dass kein Beamter irgendetwas über einen derartigen Vorfall wusste und ein solcher Vorfall insbesondere auch nicht in deren Protokollen des Vorjahres vermerkt ist.

  1. RESÜMEE Die im gegenständlichen Fall aufgestellten Behauptungen werden als nicht übereinstimmend mit den Tatsachen befunden. Detaillierte Nachforschungen haben ergeben, dass die Behauptungen des Antragstellers betreffend die von ihm angegebene Wohnadresse in KABUL wie auch in HAIRATAN (BALKH) absolut unwahr sind. Die genannten Adressen konnten zwar mit einiger Mühe ausfindig gemacht werden und wurden auch eine eingehende Suche sowie detaillierte Befragungen in diesen Gebieten vorgenommen, jedoch konnte keine der kontaktierten Personen den AA oder dessen Familienmitglieder identifizieren. Der behauptete Vorfall wurde auch in der unmittelbaren Nachbarschaft sowie auch bei Polizeiquellen in HAIRATAN diskret nachgefragt/verifiziert (ohne die Identität [des Betroffenen] preiszugeben), jedoch haben alle kontaktieren Ortsansässigen und auch die Polizei [den behaupteten Vorfall] mit aller Entschiedenheit dementiert. Es hat den Anschein, dass der AA zwar umfangreiche Kenntnisse über die Region haben dürfte und dort irgendwann einmal vielleicht auch gearbeitet oder gelebt haben könnte, jedoch ist er den ortsansässigen Bewohnern dort gänzlich unbekannt. Dementsprechend ergab die durchgeführte Überprüfung, dass die gemachten Angaben falsch bzw. erfunden sind und mit den tatsächlichen Fakten nicht übereinstimmen. [...]"
  2. Am 05.01.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie Stellung.
  3. Mit Schreiben vom 19.01.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers die Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft.
  4. Am 02.02.2017 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die durchgeführten Nachforschungstätigkeiten zum größten Teil aufgrund einer unrichtigen (aktenwidrigen) Sachverhaltsgrundlage durchgeführt worden seien, sodass auch ein entscheidungsrelevantes als unrichtig zu bezeichnendes Ermittlungsergebnis vorliege. Aufgrund der unrichtigen (aktenwidrigen) Sachverhaltsgrundlage und der damit einhergehenden Nachforschungstätigkeiten seien auch die hiermit verbundenen Ergebnisse bei objektivster Betrachtungsweise als unzutreffende Wiedergabe der Sachverhaltsgrundlage bzw. als tatsachenwidrig zu bezeichnen. Die Anfragebeantwortung vom 10.11.2016 sei somit als nachvollziehbares und standhaltendes Beweismittel (auch bei freier Würdigung der Beweisergebnisse) nicht verwertbar.
  5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2017, W123 2127619-1/25E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde zur Gänze abgewiesen.
  6. Mit Schreiben vom 17.03.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde

Art. 144B-VG beim Verfassungsgerichtshof.Artikel 144, B-VG beim Verfassungsgerichtshof.

  1. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, E 832/2017-11, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2017 aufgehoben.
  2. Am 17.11.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie Stellung. Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab er ua Folgendes wortwörtlich an: "[...] R: Waren Sie in Afghanistan jemals politisch tätig? BF: Ich persönlich nicht, aber in Afghanistan habe ich immer Angst davor gehabt, dass mir die Taliban etwas antun würden, weil meine Mutter mir immer gesagt hat, dass mein Vater politisch tätig ist. Ich habe in der letzten Einvernahme ausgeführt, dass ich mit dem Taxi zur Schule gefahren bin. Das alles hat mein Vater für mich organisiert. R: Wie lange sind Sie zur Schule gegangen? BF: Neun Jahre. R: Haben Sie in Afghanistan irgendwas gearbeitet? BF: Nein, mein Vater wollte, dass ich mich auf meine Ausbildung konzentriere. Er wollte, dass ich für die Gesellschaft nützlich bin. Er erlaubte mir nicht, viel hinauszugehen. Ich war die meiste Zeit bei meiner Mutter zu Hause. R: Wurden Sie in Afghanistan zu irgendeinem Zeitpunkt von jemandem persönlich bedroht? BF: Mich hat niemand persönlich bedroht. Ich habe aber immer sehr viel Angst davor gehabt, entführt zu werden, weil ich wusste, dass mein Vater politisch tätig ist. Ich habe oft auf dem Weg nach Hause aus Angst gezittert. R: Was genau hat Ihr Vater beruflich gemacht? BF: Mein Vater war sowohl Händler als auch hat er Berichte gegen die Taliban geschrieben. R: Hat Ihr Vater bezüglich seines Berufes als Händler Probleme bekommen? BF: Ich habe manchmal meine Mutter gefragt, warum mein Vater so unter Schock nach Hause kommt. Sie hat mir weinend erzählt, dass mein Vater bedroht wird und dass er seine Arbeit nicht problemlos weiterführen kann. Das hat dazu geführt, dass auch ich sehr traurig wurde. R: Wo hat Ihr Vater die Berichte gegen die Taliban geschrieben? BF: Ich war damals zu jung, weshalb ich diese Informationen nicht habe. Ich durfte auch das Arbeitszimmer meines Vaters nicht betreten, weil meine Mutter mit mir geschimpft hat. In das Zimmer durften meine Mutter und mein Bruder gehen. Ich habe Ihnen immer die Wahrheit erzählt. Wenn ich über diese Tätigkeit meines Vaters genauere Informationen hätte, würde ich Ihnen das ebenfalls erzählen. R: Hat Ihre Mutter oder Ihr Bruder von den Tätigkeiten Ihres Vaters gewusst? BF: Ja, das war der Grund, warum meine Mutter immer so besorgt gewesen ist. Mein Vater wollte auch nicht, dass ich alles erfahre. Trotzdem habe ich meine Mutter oft danach gefragt. Manchmal hat sie mir davon erzählt. R: Hat Ihr Vater in Zeitungen geschrieben? BF: Ja. Diese Berichte wurden in Zeitungen veröffentlicht. Ich weiß aber leider nicht, in welchen Zeitungen, sonst würde ich diese mithilfe meines Onkels als Beweis vorlegen. R: War Ihr Vater hauptsächlich als Händler berufstätig und hat nur nebenbei geschrieben, oder war er hauptsächlich Journalist? BF: Das weiß ich nicht genau. Es ist möglich, dass er Journalist war und daneben als Händler tätig gewesen ist, damit er seine Haupttätigkeit verheimlicht. Ich habe Ihnen auch erzählt, dass mein Onkel Arzt ist, aber dennoch Berichte auf Internetseiten veröffentlicht. R: Wie lange hat Ihr Onkel auf Internetseiten veröffentlicht? BF: Seit ein oder zwei Jahren schreibt er nicht mehr, aber auf den Internetseiten kann man die Daten sehen. R: Wissen Sie, seit wann Ihr Vater Berichte in Zeitungen geschrieben hat? BF: Das weiß ich nicht. Mein Vater gehörte aber einer gebildeten Familie an. Er war ein Gegner der Taliban. R: Wissen Sie, wer Ihren Vater bedroht hat? BF: Weil er gegen die Taliban ist, bedrohen ihn auch die Taliban. R: Wann haben diese Drohungen gegen Ihren Vater begonnen? BF: Diese Frage kann ich nicht beantworten, weil ich diese Informationen nicht habe. Meine Mutter hat mir vier oder fünf Mal erzählt, dass mein Vater bedroht wird. R: Wie wurde er bedroht? BF: Das weiß ich nicht. Oft ist es vorgekommen, dass mein Vater ein paar Tage lang nicht nach Hause gekommen ist. Wenn ich meine Mutter gefragt habe, hat sie mir erzählt, dass er möglicherweise mit seiner Arbeit beschäftigt ist. Ich kann daher nicht sagen, wo mein Vater in dieser Zeit gewesen ist. R: Aber die Arbeit hat Ihr Vater immer von zu Hause aus ausgeübt? BF: Ja, aber seine Tätigkeit als Händler hat er außerhalb des Hauses ausgeführt. Ich weiß nicht, ob er von den Taliban mitgenommen wurde, oder von anderen Gruppierungen, die als Entführer gelten. R: Warum hat Ihr Vater mit seiner Tätigkeit nicht aufgehört, wenn er so oft bedroht wurde? BF: Eine Familie benötigt Geld. Wenn mein Vater seine Arbeit aufgegeben hätte, hätten wir nichts mehr zu Essen und zum Anziehen gehabt. Wie hätten wir unser Leben weiterführen sollen? R: Ist es richtig, dass Ihr Vater am 17.08.1392 (= umgerechnet 08.11.2013) ermordet wurde? BF: Ja, das ist richtig. Ich habe das Datum im Afghanischen Kalender eingegeben. Der Einvernahme Leiter im BFA hat dieses Datum umgerechnet. R: Was können Sie mir über die Umstände der Ermordung Ihres Vaters erzählen? Anmerkung: BF beginnt zu weinen. BF: Es war Sonntag, als mein Bruder mich angerufen hat und mir gesagt hat, dass ich so schnell wie möglich nach Hause kommen soll. Als ich zu Hause angekommen bin, habe ich die Leiche meines Vaters vorgefunden. Ich habe nicht gesehen, welche Verletzungen mein Vater hatte bzw. wie er getötet wurde. Meine Mutter und mein Bruder haben erzählt, dass auf meinen Vater geschossen wurde."
  3. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 04.12.2017 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Sachverständige XXXX mit der Erstellung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens mit Vor-Ort-Recherchen zum Themenkomplex der Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers und dessen Tätigkeit sowie zur Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers beauftragt worden sei. Das Gutachten sei bis Mitte Jänner 2018 zu erwarten. Der in der Schweiz aufhältige Onkel des Beschwerdeführers sei derzeit nicht reisefähig. Diesbezüglich werde eine Arztbestätigung vorgelegt.
  4. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 04.12.2017 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Sachverständige römisch 40 mit der Erstellung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens mit Vor-Ort-Recherchen zum Themenkomplex der Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers und dessen Tätigkeit sowie zur Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers beauftragt worden sei. Das Gutachten sei bis Mitte Jänner 2018 zu erwarten. Der in der Schweiz aufhältige Onkel des Beschwerdeführers sei derzeit nicht reisefähig. Diesbezüglich werde eine Arztbestätigung vorgelegt.
  5. Mit Schreiben vom 18.01.2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist bis zum 05.02.2018 bezüglich der Erstellung des oben genannten Gutachtens. Diese Frist wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bis zum 12.02.2018 erstreckt.
  6. Mit Schreiben vom 12.02.2018 ersuchte der Beschwerdeführer um eine weitere Fristerstreckung bis zum 12.03.
  7. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  9. Feststellungen zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljährig und ledig, nennt sich XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer stammt aus der Hauptstadt Kabul, wo auch eine Tante des Beschwerdeführers mütterlicherseits lebt, bei welcher der Beschwerdeführer eine Woche lang aufhältig war. Der Beschwerdeführer war zudem vor seiner Ausreise fünf Monate in Mazar-e-Sharif und ein Monat in Heyratan aufhältig.Der Beschwerdeführer ist volljährig und ledig, nennt sich römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer stammt aus der Hauptstadt Kabul, wo auch eine Tante des Beschwerdeführers mütterlicherseits lebt, bei welcher der Beschwerdeführer eine Woche lang aufhältig war. Der Beschwerdeführer war zudem vor seiner Ausreise fünf Monate in Mazar-e-Sharif und ein Monat in Heyratan aufhältig. Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan acht bzw. neun Jahre die Schule und kann lesen und schreiben. Der Beschwerdeführer ist gesund, ledig, unbescholten und erlangte einen Pflichtschulabschluss in Österreich. Der Beschwerdeführer besuchte ein Semester lang im Jahre 2016 eine HTL. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B
  10. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner beruflichen Tätigkeit nach und verfügt über keine Einstellungszusage. Er ist auch - bis auf das Volleyball spielen - in keinem Verein aktiv. Der Beschwerdeführer hat bis auf zwei "Ersatzmütter", eine ihrer Töchter und Freunde keine Familienangehörigen und sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich. Er hält sich seit April 2014 im österreichischen Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft noch war er inhaftiert. Der Vater des Beschwerdeführers war als Händler tätig und ist bereits verstorben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund der Veröffentlichung von talibanfeindlichen Artikeln mit dem Tode bedroht und schlussendlich getötet wurde. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan zu keinem Zeitpunkt persönlich bedroht bzw. war er in Afghanistan keinen Verfolgungshandlungen oder Bedrohungssituationen ausgesetzt. Am 17.10.2015 wurde der "Onkel" des Beschwerdeführers, Dr. XXXX , telefonisch von einem "Herrn XXXX , Heyratan" in Kenntnis gesetzt, dass die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers getötet worden seien. Vor Bekanntgabe der näheren Todesumstände, wurde das Telefonat abgebrochen; die Telefonnummer war für den "Onkel" des Beschwerdeführers nicht mehr erreichbar. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Mutter und dem Bruder des Beschwerdeführers aufgrund der Veröffentlichung der talibanfeindlichen Artikel durch den Vater des Beschwerdeführers der Tod widerfuhr.Am 17.10.2015 wurde der "Onkel" des Beschwerdeführers, Dr. römisch 40 , telefonisch von einem "Herrn römisch 40 , Heyratan" in Kenntnis gesetzt, dass die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers getötet worden seien. Vor Bekanntgabe der näheren Todesumstände, wurde das Telefonat abgebrochen; die Telefonnummer war für den "Onkel" des Beschwerdeführers nicht mehr erreichbar. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Mutter und dem Bruder des Beschwerdeführers aufgrund der Veröffentlichung der talibanfeindlichen Artikel durch den Vater des Beschwerdeführers der Tod widerfuhr. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde. Nicht festgestellt werden kann, dass aufgrund der Veröffentlichung von talibanfeindlichen Artikeln durch den Vater des Beschwerdeführers bis heute ein besonderes Interesse der Taliban an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Städte Mazar-e-Sharif oder Kabul ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr kann er mit finanzieller Hilfe seiner Tante rechnen. Mit dieser Unterstützung ist ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage in den Städten Mazar-e-Sharif oder Kabul möglich. Seine Existenz könnte er in den Städten Mazar-e-Sharif oder Kabul - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in den Städten Mazar-e-Sharif oder Kabul eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer kann die Hauptstadt Kabul und die Stadt Mazar-e-Sharif - über Kabul - von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen. 1.
  11. Feststellungen zum Herkunftsstaat: 1.2.
  12. Staatendokumentation (Stand 02.03.2017 inklusive integrierter Kurzinformation vom 25.09.2017) KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017). Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017). Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.
  13. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.). Zivilist/innen Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.
  14. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017). Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017). Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017) (UNAMA 7.2017) High-profile Angriffe Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017). Im Berichtszeitraum (15.
  15. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet: Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017). Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017). "Green Zone" in Kabul Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017). Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017). Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army - ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police - ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017). Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017). Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen Taliban Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban - im Gegensatz zum Jahr 2016 - keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt - nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL-KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017). Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vergleiche SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vergleiche, Tolonews 17.6.2017). Politische Entwicklungen Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten - dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017). Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am
  16. Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017). Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 21 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28 Andere Vorfälle 3 Insgesamt 151 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 5 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 161 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.
  17. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie zB Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch:Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie zB Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Erhaltungskosten in Kabul Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.4.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016). Balkh Gewalt gegen Einzelpersonen 30 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 81 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 26 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 70 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 18 Andere Vorfälle 1 Insgesamt 226 Im Zeitraum 1.
  18. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Balkh 226 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Die zentral gelegene Provinz Balkh - mit ihrer friedlichen Umgebung, historischen Denkmälern und wunderschönen Landschaft - wird als einer der friedlichsten und sichersten Orte Afghanistans geschätzt (Xinhua 12.12.2016; DW 4.8.2016). Obwohl Balkh zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan zählt, versuchen dennoch bewaffnete Aufständische die Provinz zu destabilisieren. In den letzten Monaten kam es zu Vorfällen in Schlüsselbezirken der Provinz (Khaama Press 17.1.2017; vgl. auch: Khaama Press 14.12.2016; Xinhua 11.11.2016; Xinhua 1.10.2016). Laut dem Gouverneur Noor würden Aufständische versuchen, in abgelegenen Gegenden Stützpunkte zu errichten (Khaama Press 30.3.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Khaama Press 30.3.2016; vgl. auch: Tolonews 26.5.2016; Tolonews 18.4.2016). In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt (Kabul Tribune 5.1.2017). Dabei hatten die Taliban Verluste zu verzeichnen (Khaama Press 14.12.2016; Tolonews 26.5.2016). Auf Veranlassung des Provinzgouverneur Atta Noor wurden auch in abgelegenen Gegenden großangelegte militärische Operationen durchgeführt (Khaama Press 17.1.2017; vgl. auch: Khaama Press 14.12.2016; Khaama Press 7.3.2016).Die zentral gelegene Provinz Balkh - mit ihrer friedlichen Umgebung, historischen Denkmälern und wunderschönen Landschaft - wird als einer der friedlichsten und sichersten Orte Afghanistans geschätzt (Xinhua 12.12.2016; DW 4.8.2016). Obwohl Balkh zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan zählt, versuchen dennoch bewaffnete Aufständische die Provinz zu destabilisieren. In den letzten Monaten kam es zu Vorfällen in Schlüsselbezirken der Provinz (Khaama Press 17.1.2017; vergleiche auch: Khaama Press 14.12.2016; Xinhua 11.11.2016; Xinhua 1.10.2016). Laut dem Gouverneur Noor würden Aufständische versuchen, in abgelegenen Gegenden Stützpunkte zu errichten (Khaama Press 30.3.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Khaama Press 30.3.2016; vergleiche auch: Tolonews 26.5.2016; Tolonews 18.4.2016). In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt (Kabul Tribune 5.1.2017). Dabei hatten die Taliban Verluste zu verzeichnen (Khaama Press 14.12.2016; Tolonews 26.5.2016). Auf Veranlassung des Provinzgouverneur Atta Noor wurden auch in abgelegenen Gegenden großangelegte militärische Operationen durchgeführt (Khaama Press 17.1.2017; vergleiche auch: Khaama Press 14.12.2016; Khaama Press 7.3.2016). Die Stadt Mazar-e Sharif ist eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Balkh ist, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Grund dafür ist das Machtmonopol, das der tadschikisch-stämmige Gouverneur und ehemalige Warlord Atta Mohammed Noor bis in die abgelegensten Winkel der Provinz ausübt. Nichtsdestotrotz ist die Stabilität stark abhängig von den Beziehungen des Gouverneurs zum ehemaligen Warlord und nunmehrigen ersten Vizepräsidenten Abdul Rashid Dostum. Im Juni 2015 haben sich die beiden Rivalen darauf geeinigt, miteinander zu arbeiten, um die Sicherheit in Nordafghanistan wiederherzustellen. Die Stabilität der Provinz Balkh war ein Hauptfokus der NATO-Kräfte (RFE/RL 8.7.2015). Im Distrikt Balkh wird die Reduzierung von Rebellenaktivitäten der Leistungsfähigkeit der ANSF und des neuen Distriktpolizeichefs zugeschrieben (APPRO 1.2015) High-profile Angriff: Bei einem Angriff auf das deutsche Konsulat in Mazar-e Sharif waren am 10.11.2016 sechs Menschen getötet und fast 130 weitere verletzt worden (Die Zeit 20.11.2016). Nach Polizeiangaben attackierte am späten Abend ein Selbstmordattentäter mit seinem Auto das Gelände des deutschen Generalkonsulats in Mazar-e Sharif. Die Autobombe sei gegen 23:10 Uhr Ortszeit am Tor der diplomatischen Einrichtung explodiert, sagte der Sicherheitschef der Provinz Balkh. Bei den Toten soll es sich um Afghanen handeln. Alle deutschen Mitarbeiter des Generalkonsulats seien bei dem Angriff unversehrt geblieben (Die Zeit 10.11.2016). Das Gebäude selbst wurde in Teilen zerstört. Der überlebende Attentäter wurde dem Bericht zufolge wenige Stunden später von afghanischen Sicherheitskräften festgenommen (Die Zeit 20.11.2016). Außerhalb von Mazar-e Sharif, in der Provinz Balkh, existiert ein Flüchtlingscamp - auch für Afghan/innen - die Schutz in der Provinz Balkh suchen. Mehr als 300 Familien haben dieses Camp zu ihrem temporären Heim gemacht (RFE/RL 8.7.2015). Auszüge aus dem Bankensystem in Afghanistan Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird nach folgendem fragen: Tazkira/ (Personalausweis/Pass); 2 Passfotos und AFA 1,000 bis 5,000 als Mindestkapital für das Bankkonto (IOM 2016). Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, Alfalah Bank Ltd., Bank-E-Millie Afghan, BRAC Afghanistan Bank, Development Bank of Afghanistan, Export Promotion Bank, Habib Bank of Pakistan, Kabul Bank, National Bank of Pakistan, Pashtany Bank, Punjab National Bank - India, The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank. Zu deren Leistungen zählen: Internationaler Geldtransfer via SWIFT (Society For World Wide Interbank Funds Transfer), inländische Geldtransfers in Afghanistan, diverse Kreditprodukte und andere Handelsleistungen, sowie Sparen und Girokonten (IOM 2016). Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vgl. auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014).Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vergleiche auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014). Memorandum of Understanding (MoU) Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, die Niederlande und Schweden haben seit 2002 mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen (MoU - Memorandum of Understanding) zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u. a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien schieben abgelehnte Asylbewerber/innen afghanischer Herkunft nach Afghanistan ab. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Der afghanische Flüchtlingsminister Balkhi (seit Ende Januar 2015 im Amt) lehnt die Rücknahme von afghanischen Flüchtlingen ab und ignoriert die MoUs, wurde jedoch von Präsident Ghani in seinem Einfluss beschnitten. Ein deutsch-afghanisches Rücknahme-MoU wurde am
  19. Oktober 2016 in Kabul unterzeichnet (AA 9.2016).
  20. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden, in seine Stellungnahmen und Anträge, in die Beantwortung der Anfrage an die Österreichische Botschaft in Islamabad sowie in die eidesstattliche Erklärung von Dr. XXXX vom 18.05.2016.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden, in seine Stellungnahmen und Anträge, in die Beantwortung der Anfrage an die Österreichische Botschaft in Islamabad sowie in die eidesstattliche Erklärung von Dr. römisch 40 vom 18.05.
  21. 2.
  22. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Identität, Sprachkenntnissen, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers war einer diesbezüglichen Feststellung zugänglich, da unter Berücksichtigung des Umstandes, dass gleich ob das Bundesverwaltungsgericht den Angaben des Beschwerdeführers aus der Einvernahme folgt und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit 21.03.1998 festsetzt oder ob das Bundesverwaltungsgericht dem Ergebnis des vorliegenden gerichtsmedizinischen Gutachtens des DDr. XXXX bezüglich der forensischen Altersschätzung vom 14.06.2014 und in weiterer Folge den Feststellungen im angefochtenen Bescheid mit einem Geburtsdatum des Beschwerdeführers am 03.12.1996 folgt, dieser im Entscheidungszeitpunkt als volljährig einzustufen ist.Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers war einer diesbezüglichen Feststellung zugänglich, da unter Berücksichtigung des Umstandes, dass gleich ob das Bundesverwaltungsgericht den Angaben des Beschwerdeführers aus der Einvernahme folgt und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit 21.03.1998 festsetzt oder ob das Bundesverwaltungsgericht dem Ergebnis des vorliegenden gerichtsmedizinischen Gutachtens des DDr. römisch 40 bezüglich der forensischen Altersschätzung vom 14.06.2014 und in weiterer Folge den Feststellungen im angefochtenen Bescheid mit einem Geburtsdatum des Beschwerdeführers am 03.12.1996 folgt, dieser im Entscheidungszeitpunkt als volljährig einzustufen ist. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angab, dass es sich bei Dr. XXXX (aufgrund des Altersunterschiedes wird dieser vom Beschwerdeführer "Onkel" genannt) um den Cousin seines Vaters handle (vgl. AS 474), während er vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum ausführte, dass Dr. XXXX der Sohn seines Onkels, d.h. sein Cousin, sei (vgl. Seite 3 des Verhandlungsprotokolls). In der eidesstattlichen Erklärung des Dr. XXXX wird der Vater des Beschwerdeführers hingegen als dessen verstorbener Großcousin bezeichnet (vgl. AS 503).Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angab, dass es sich bei Dr. römisch 40 (aufgrund des Altersunterschiedes wird dieser vom Beschwerdeführer "Onkel" genannt) um den Cousin seines Vaters handle vergleiche AS 474), während er vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum ausführte, dass Dr. römisch 40 der Sohn seines Onkels, d.h. sein Cousin, sei vergleiche Seite 3 des Verhandlungsprotokolls). In der eidesstattlichen Erklärung des Dr. römisch 40 wird der Vater des Beschwerdeführers hingegen als dessen verstorbener Großcousin bezeichnet vergleiche AS 503). Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar angab unter "Herzschmerzen" zu leiden und, dass es ihm "psychisch nicht gut geht", jedoch wurden von Seiten des Beschwerdeführers keine entsprechenden Arztberichte bezüglich des Vorliegens einer konkreten Erkrankung vorgelegt, weshalb davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer gesund ist. In der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer an, von 2005 bis 2013 die Schule besucht zu haben; vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer die Dauer seines Schulbesuches mit neun Jahren fest. Die Feststellung, dass der Vater des Beschwerdeführers bereits verstorben sei, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer schilderte dem Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig und nachvollziehbar, nachhausgekommen zu seien, die Leiche seines Vaters entdeckt und auch seinem Begräbnis beigewohnt zu haben (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls).Die Feststellung, dass der Vater des Beschwerdeführers bereits verstorben sei, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer schilderte dem Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig und nachvollziehbar, nachhausgekommen zu seien, die Leiche seines Vaters entdeckt und auch seinem Begräbnis beigewohnt zu haben vergleiche Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). 2.
  23. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösendes Ereignis im Wesentlichen vor, dass er aufgrund der Publikation von talibanfeindlichen Artikeln durch seinen Vater in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt sei. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr, insbesondere in die Städte Kabul oder Mazar-e-Sharif einer individuellen Verfolgung seitens der Taliban ausgesetzt wäre, ergibt sich aus seinen diesbezüglich vagen Angaben. Der Beschwerdeführer brachte zwar plausibel vor, dass sein Vater nicht mehr am Leben sei, jedoch war er nicht in der Lage, nachvollziehbar darzulegen, warum konkret er in Afghanistan einer Gefährdung durch die Taliban ausgesetzt sei und sein Vater aufgrund der Veröffentlichung entsprechender talibanfeindlicher Berichte umgebracht worden sein sollte: Zunächst ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, konkret anzugeben, in welchen Medien sein Vater die entsprechenden talibanfeindlichen Berichte veröffentlicht haben soll (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wo hat Ihr Vater die Berichte gegen die Taliban geschrieben? - BF: Ich war damals zu jung, weshalb ich diese Informationen nicht habe. Ich durfte auch das Arbeitszimmer meines Vaters nicht betreten, weil meine Mutter mit mir geschimpft hat. In das Zimmer durften meine Mutter und mein Bruder gehen. Ich habe Ihnen immer die Wahrheit erzählt. Wenn ich über diese Tätigkeit meines Vaters genauere Informationen hätte, würde ich Ihnen das ebenfalls erzählen."). Auch eine entsprechende Internetrecherche in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergab, dass keine Bilder oder veröffentlichte Berichte des Vaters des Beschwerdeführers bei der Eingabe dessen Namens " XXXX " aufzufinden waren; auch unter der Eingabe der Wortfolge "Familie XXXX Afghanistan" waren keine diesbezüglichen Suchergebnisse zu erzielen (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Auch vermochte der Beschwerdeführer die Tätigkeit seines Vaters nicht genau zu beschreiben, obwohl anzunehmen wäre, dass ihm sein Bruder nach dem Tod des Vaters mehr über die Gründe für den Tod des Vaters berichtet hätte (immerhin verbrachten er, sein Bruder und seine Mutter nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers gemeinsam drei Monate in Mazar-e-Sharif und ein Monat in Herat).Zunächst ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, konkret anzugeben, in welchen Medien sein Vater die entsprechenden talibanfeindlichen Berichte veröffentlicht haben soll vergleiche Seite 7 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wo hat Ihr Vater die Berichte gegen die Taliban geschrieben? - BF: Ich war damals zu jung, weshalb ich diese Informationen nicht habe. Ich durfte auch das Arbeitszimmer meines Vaters nicht betreten, weil meine Mutter mit mir geschimpft hat. In das Zimmer durften meine Mutter und mein Bruder gehen. Ich habe Ihnen immer die Wahrheit erzählt. Wenn ich über diese Tätigkeit meines Vaters genauere Informationen hätte, würde ich Ihnen das ebenfalls erzählen."). Auch eine entsprechende Internetrecherche in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergab, dass keine Bilder oder veröffentlichte Berichte des Vaters des Beschwerdeführers bei der Eingabe dessen Namens " römisch 40 " aufzufinden waren; auch unter der Eingabe der Wortfolge "Familie römisch 40 Afghanistan" waren keine diesbezüglichen Suchergebnisse zu erzielen vergleiche Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Auch vermochte der Beschwerdeführer die Tätigkeit seines Vaters nicht genau zu beschreiben, obwohl anzunehmen wäre, dass ihm sein Bruder nach dem Tod des Vaters mehr über die Gründe für den Tod des Vaters berichtet hätte (immerhin verbrachten er, sein Bruder und seine Mutter nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers gemeinsam drei Monate in Mazar-e-Sharif und ein Monat in Herat). Ferner war der Beschwerdeführers selbst weder für die Polizei bzw. die Regierung tätig noch handelte bzw. handelt es sich bei ihm um eine politisch exponierte Person (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Waren Sie in Afghanistan jemals politisch tätig? - BF: Ich persönlich nicht, aber in Afghanistan habe ich immer Angst davor gehabt, dass mir die Taliban etwas antun würden, weil meine Mutter mir immer gesagt hat, dass mein Vater politisch tätig ist. Ich habe in der letzten Einvernahme ausgeführt, dass ich mit dem Taxi zur Schule gefahren bin. Das alles hat mein Vater für mich organisiert.").Ferner war der Beschwerdeführers selbst weder für die Polizei bzw. die Regierung tätig noch handelte bzw. handelt es sich bei ihm um eine politisch exponierte Person vergleiche Seite 6 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Waren Sie in Afghanistan jemals politisch tätig? - BF: Ich persönlich nicht, aber in Afghanistan habe ich immer Angst davor gehabt, dass mir die Taliban etwas antun würden, weil meine Mutter mir immer gesagt hat, dass mein Vater politisch tätig ist. Ich habe in der letzten Einvernahme ausgeführt, dass ich mit dem Taxi zur Schule gefahren bin. Das alles hat mein Vater für mich organisiert."). Zudem ist für das Bundesverwaltungsgericht eine Verfolgung bzw. Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund der Publikation von talibanfeindlichen Berichten durch dessen Vater bereits deshalb nicht nachvollziehbar, da zum einen der Vater des Beschwerdeführers bereits zu Zeiten als der Beschwerdeführer noch in Afghanistan aufhältig war, diese Berichte publizierte, ohne dass der Beschwerdeführer Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation ausgesetzt war und zum anderen aufgrund des Todes des Vaters, der ursprünglich die entsprechenden Berichte publiziert haben soll und damit als das eigentliche "Ziel" der Taliban auszumachen war, nicht davon auszugehen ist, dass ein Interesse der Taliban an der Person des Beschwerdeführers bestehen sollte, zumal der Beschwerdeführer weder die prinzipiellen Zwecke der Taliban vereitelt bzw. in besonderem Maß gegen ihre Interessen verstoßen noch ihnen maßgebliche Schäden zugefügt hat. Darüber hinaus besteht die Annahme des Beschwerdeführers für den Grund des Todes seines Vaters (= Tötung aufgrund der Publikation der talibanfeindlichen Berichte) nicht auf eigenen Wahrnehmungen, sondern auf Ausführungen seines Bruders und seiner Mutter (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Was können Sie mir über die Umstände der Ermordung Ihres Vaters erzählen? Anmerkung: BF beginnt zu weinen. - BF: Es war Sonntag, als mein Bruder mich angerufen hat und mir gesagt hat, dass ich so schnell wie möglich nach Hause kommen soll. Als ich zu Hause angekommen bin, habe ich die Leiche meines Vaters vorgefunden. Ich habe nicht gesehen, welche Verletzungen mein Vater hatte bzw. wie er getötet wurde. Meine Mutter und mein Bruder haben erzählt, dass auf meinen Vater geschossen wurde."), zumal der Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 04.12.2017 selbst davon spricht, dass sein Vater "lediglich" mit einer "verfahrensmaßgeblichen Wahrscheinlichkeit" aufgrund von dessen Publikation von talibanfeindlichen Artikeln umgebracht worden sei.Darüber hinaus besteht die Annahme des Beschwerdeführers für den Grund des Todes seines Vaters (= Tötung aufgrund der Publikation der talibanfeindlichen Berichte) nicht auf eigenen Wahrnehmungen, sondern auf Ausführungen seines Bruders und seiner Mutter vergleiche Seite 8 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Was können Sie mir über die Umstände der Ermordung Ihres Vaters erzählen? Anmerkung: BF beginnt zu weinen. - BF: Es war Sonntag, als mein Bruder mich angerufen hat und mir gesagt hat, dass ich so schnell wie möglich nach Hause kommen soll. Als ich zu Hause angekommen bin, habe ich die Leiche meines Vaters vorgefunden. Ich habe nicht gesehen, welche Verletzungen mein Vater hatte bzw. wie er getötet wurde. Meine Mutter und mein Bruder haben erzählt, dass auf meinen Vater geschossen wurde."), zumal der Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 04.12.2017 selbst davon spricht, dass sein Vater "lediglich" mit einer "verfahrensmaßgeblichen Wahrscheinlichkeit" aufgrund von dessen Publikation von talibanfeindlichen Artikeln umgebracht worden sei. Überdies vermochte der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Vaters ungefähr sechs Monate (davon eine Woche in Kabul) in Afghanistan aufhältig zu sein und dem Begräbnis seines Vaters beizuwohnen, ohne Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wurden Sie in Afghanistan zu irgendeinem Zeitpunkt von jemandem persönlich bedroht? - BF: Mich hat niemand persönlich bedroht. Ich habe aber immer sehr viel Angst davor gehabt, entführt zu werden, weil ich wusste, dass mein Vater politisch tätig ist. Ich habe oft auf dem Weg nach Hause aus Angst gezittert."). Zudem konnte der Beschwerdeführer für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht nachvollziehbar darlegen, warum aufgrund der Publikation von talibanfeindlichen Berichten des Vaters des Beschwerdeführers bzw. dessen Tod nach mittlerweile mehr als vier Jahren ein besonderes Interesse der Taliban an dem Beschwerdeführer bestehen sollte, zumal eine Wiedererkennung des Beschwerdeführers durch die Taliban in den Städten Kabul oder Mazar-e-Sharif als geradezu unwahrscheinlich erscheint. Selbst eine derzeitige Wiedererkennung des Beschwerdeführers in dessen Heimatbezirk ist nicht anzunehmen (vgl. Seite 2 des Schreibens von XXXX aufgrund des vorläufigen Ergebnisses der Vor-Ort-Recherchen, die der Beschwerdeführer selbst in Auftrag gab; arg. "Meine Kontaktperson ist zu der von Herrn XXXX angegebenen Adresse gegangen, konnte jedoch das Haus des Herrn XXXX nicht finden und auch die Bewohner in jener
  24. Gasse im Bezirk XXXX kannten die Familie des Herrn XXXX nicht und konnten dementsprechend keine Angaben zur Familie, insbesondere zum Vater des Herrn XXXX machen. Einer der Nachbarn hat meiner Kontaktperson gegenüber geäußert, zwar selber von der Familie nichts gehört zu haben, jedoch zeigte er auf ein Haus eines anderen Nachbarn, dass dieser die Familie kennen könnte, zumal dieser seit vielen Jahren in dieser Gasse wohnt. [...] Meine Kontaktperson ist tatsächlich nach 6 Tagen wieder zu dieser Adresse gefahren und den aus Pakistan zurückgekehrten Nachbarn angetroffen und befragt. Dieser hat jedoch angegeben, weder den Vater des Herrn XXXX noch Herrn XXXX selbst zu kennen.")Überdies vermochte der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Vaters ungefähr sechs Monate (davon eine Woche in Kabul) in Afghanistan aufhältig zu sein und dem Begräbnis seines Vaters beizuwohnen, ohne Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt gewesen zu sein vergleiche Seite 6 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wurden Sie in Afghanistan zu irgendeinem Zeitpunkt von jemandem persönlich bedroht? - BF: Mich hat niemand persönlich bedroht. Ich habe aber immer sehr viel Angst davor gehabt, entführt zu werden, weil ich wusste, dass mein Vater politisch tätig ist. Ich habe oft auf dem Weg nach Hause aus Angst gezittert."). Zudem konnte der Beschwerdeführer für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht nachvollziehbar darlegen, warum aufgrund der Publikation von talibanfeindlichen Berichten des Vaters des Beschwerdeführers bzw. dessen Tod nach mittlerweile mehr als vier Jahren ein besonderes Interesse der Taliban an dem Beschwerdeführer bestehen sollte, zumal eine Wiedererkennung des Beschwerdeführers durch die Taliban in den Städten Kabul oder Mazar-e-Sharif als geradezu unwahrscheinlich erscheint. Selbst eine derzeitige Wiedererkennung des Beschwerdeführers in dessen Heimatbezirk ist nicht anzunehmen vergleiche Seite 2 des Schreibens von römisch 40 aufgrund des vorläufigen Ergebnisses der Vor-Ort-Recherchen, die der Beschwerdeführer selbst in Auftrag gab; arg. "Meine Kontaktperson ist zu der von Herrn römisch 40 angegebenen Adresse gegangen, konnte jedoch das Haus des Herrn römisch 40 nicht finden und auch die Bewohner in jener
  25. Gasse im Bezirk römisch 40 kannten die Familie des Herrn römisch 40 nicht und konnten dementsprechend keine Angaben zur Familie, insbesondere zum Vater des Herrn römisch 40 machen. Einer der Nachbarn hat meiner Kontaktperson gegenüber geäußert, zwar selber von der Familie nichts gehört zu haben, jedoch zeigte er auf ein Haus eines anderen Nachbarn, dass dieser die Familie kennen könnte, zumal dieser seit vielen Jahren in dieser Gasse wohnt. [...] Meine Kontaktperson ist tatsächlich nach 6 Tagen wieder zu dieser Adresse gefahren und den aus Pakistan zurückgekehrten Nachbarn angetroffen und befragt. Dieser hat jedoch angegeben, weder den Vater des Herrn römisch 40 noch Herrn römisch 40 selbst zu kennen.") Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich ins Treffen führt, dass aufgrund des Todes seines Bruders und seiner Mutter davon auszugehen sei, dass auch ihm eine Verfolgung bzw. Bedrohung von Seiten der Taliban drohen könnte, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Annahme des Todes der beiden lediglich auf Ausführungen seines seit 36 Jahren in der Schweiz aufhältigen "Onkels", der diese Information telefonisch von einem "Herrn XXXX , Heyratan" erhalten habe, dessen Nummer vom "Onkel" des Beschwerdeführers nicht bekanntgegeben werden könne, beruht. Auch in diesem Zusammenhang spricht der Beschwerdeführer von einer "verfahrensmaßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Ermordung der Mutter und des Bruders des Beschwerdeführers (vgl. Seite 5 der Äußerung des Beschwerdeführers vom 04.12.2017). Folglich konnte der Tod des Bruders und der Mutter des Beschwerdeführers aufgrund der Publikation von talibanfeindlichen Artikel durch den Vater des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Auch eine Einvernahme des "Onkels" des Beschwerdeführers hätte mangels eigener persönlicher Wahrnehmung dieses Ergebnisses nichts geändert.Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich ins Treffen führt, dass aufgrund des Todes seines Bruders und seiner Mutter davon auszugehen sei, dass auch ihm eine Verfolgung bzw. Bedrohung von Seiten der Taliban drohen könnte, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Annahme des Todes der beiden lediglich auf Ausführungen seines seit 36 Jahren in der Schweiz aufhältigen "Onkels", der diese Information telefonisch von einem "Herrn römisch 40 , Heyratan" erhalten habe, dessen Nummer vom "Onkel" des Beschwerdeführers nicht bekanntgegeben werden könne, beruht. Auch in diesem Zusammenhang spricht der Beschwerdeführer von einer "verfahrensmaßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Ermordung der Mutter und des Bruders des Beschwerdeführers vergleiche Seite 5 der Äußerung des Beschwerdeführers vom 04.12.2017). Folglich konnte der Tod des Bruders und der Mutter des Beschwerdeführers aufgrund der Publikation von talibanfeindlichen Artikel durch den Vater des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Auch eine Einvernahme des "Onkels" des Beschwerdeführers hätte mangels eigener persönlicher Wahrnehmung dieses Ergebnisses nichts geändert. Da bereits aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und dessen "Onkels" nicht von der Ermordung des Bruders und der Mutter des Beschwerdeführers aufgrund der Publikation talibanfeindlicher Berichte durch den Vater des Beschwerdeführers ausgegangen werden konnte, war es auch nicht erforderlich, die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Ermittlungen im Herkunftsstaat (deren Richtigkeit vom Beschwerdeführer nachhaltig bestritten wird) in die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Es ist daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - auch unter Beachtung der erheblichen Zeitspanne von mehr als vier Jahren - aktuell einer unmittelbaren und individuellen von den Taliban ausgehenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Mangels Übermittlung der endgültigen Ergebnisse der Vor-Ort-Recherchen von XXXX durch den Beschwerdeführer - trotz Fristerstreckung durch das Bundesverwaltungsgericht bis Mitte Februar 2018 - bis zum heutigen Tag, ist die vorliegende Entscheidung auf der Grundlage der bisherigen Ermittlungsergebnisse zu treffen. Im Übrigen decken sich die einstweiligen Ergebnisse der Vor-Ort-Recherchen von XXXX mit jenen Ergebnissen, die die vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Vor-Ort-Recherchen über die Österreichische Botschaft in Islamabad ergaben (vgl. insbesondere den Umstand, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Adresse in Kabul nicht bekannt sei).Mangels Übermittlung der endgültigen Ergebnisse der Vor-Ort-Recherchen von römisch 40 durch den Beschwerdeführer - trotz Fristerstreckung durch das Bundesverwaltungsgericht bis Mitte Februar 2018 - bis zum heutigen Tag, ist die vorliegende Entscheidung auf der Grundlage der bisherigen Ermittlungsergebnisse zu treffen. Im Übrigen decken sich die einstweiligen Ergebnisse der Vor-Ort-Recherchen von römisch 40 mit jenen Ergebnissen, die die vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Vor-Ort-Recherchen über die Österreichische Botschaft in Islamabad ergaben vergleiche insbesondere den Umstand, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Adresse in Kabul nicht bekannt sei). 2.
  26. Zum Herkunftsstaat: Es wurde vor allem Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquelle des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers: * Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 inklusive integrierter Kurzinformation vom 25.09.2017: Sicherheitslage Kabul und Balkh; Erhaltungskosten in Kabul, Auszüge aus dem Bankensystem in Afghanistan Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquelle sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln.
  27. Rechtliche Beurteilung: 3.
  28. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 id

F BGBl. I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte vergleiche insbesondere Paragraph eins, BFA-VG). "§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. [...]" Zu Spruchpunkt A)
  3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
  4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.

§ 3Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.cit.

zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.2.

Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.

  1. Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).3.
  2. Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). "Glaubhaftmachung" im Sinne des Art 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH vom 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH vom 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH vom 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH vom 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). 3.
  3. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Umstandes des Todes seines Vaters Glaubwürdigkeit zu, jedoch konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen durch die Taliban ausgesetzt wäre. Da die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht mit der geforderten maßgeblichen Wahrscheinlichkeit vorliegen, war daher die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.Da die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht mit der geforderten maßgeblichen Wahrscheinlichkeit vorliegen, war daher die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.5.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.5.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Nach Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Betreffend eine mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat, ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 27.02.2001, 98/21/0427).Betreffend eine mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat, ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 27.02.2001, 98/21/0427). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. (vgl. VwGH 30.06.2001, 97/21/0560; 26.06.1997, 95/21/0294).Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. vergleiche VwGH 30.06.2001, 97/21/0560; 26.06.1997, 95/21/0294).

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg.cit. offen steht.

§ 11Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz nicht vorliegen.

Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet w

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