Obsah (11)
§ 12§ 28Art. 133§ 211bArt. 130§ 6§ 58§ 17§ 87§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2018 GeschäftszahlW129 2139687-1 SpruchW129 2139687-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERH
§ 12Gehaltsgesetz 1956 (Geh
G), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde der Mag. Dr. römisch 40 , geb. am römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 09.09.2016, Zl. 200 Jv 2879-4/15g, betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten
Paragraph 12, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), zu Recht: A) Die Beschwerde wird
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin steht seit dem 01.08.2014 als Richteramtsanwärterin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
- Aufgrund der mit BGBl. I Nr. 32/2015 kundgemachten und am 11.02.2015 in Kraft getretenen Neuregelung des § 12 GehG wurde der Verrückungsstichtag durch das Besoldungsdienstalter ersetzt. Für die Berechnung des Besoldungsdienstalters wurden daher die Vordienstzeiten erhoben.
- Aufgrund der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, kundgemachten und am 11.02.2015 in Kraft getretenen Neuregelung des Paragraph 12, GehG wurde der Verrückungsstichtag durch das Besoldungsdienstalter ersetzt. Für die Berechnung des Besoldungsdienstalters wurden daher die Vordienstzeiten erhoben. Im Zuge des von der Beschwerdeführerin übermittelten Erhebungsbogens vom 11.11.2015 gab sie (unter anderem) an, dass sie vom 01.04.2011 bis zum 31.05.2011 sowie vom 01.08.2013 bis 31.07.2014 die Gerichtspraxis im Ausmaß von einem Jahr und zwei Monaten absolviert habe. Zudem habe sie ab dem Sommersemester 2010 das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften (Promotion am 06.02.2014) und ab dem Wintersemester 2006/2007 das Bachelorstudium der Katholischen Religionspädagogik (Sponsion am 15.03.2014) betrieben.Im Zuge des von der Beschwerdeführerin übermittelten Erhebungsbogens vom 11.11.2015 gab sie (unter anderem) an, dass sie vom 01.04.2011 bis zum 31.05.2011 sowie vom 01.08.2013 bis 31.07.2014 die Gerichtspraxis im Ausmaß von einem Jahr und zwei Monaten absolviert habe. Zudem habe sie ab dem Sommersemester 2010 das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften (Promotion am 06.02.2014) und ab dem Wintersemester 2006 aus 2007, das Bachelorstudium der Katholischen Religionspädagogik (Sponsion am 15.03.2014) betrieben.
- In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin zu den erhobenen Vordienstzeiten Parteiengehör eingeräumt. Dazu äußerte sie sich dahingehend, dass die Nichtanrechnung der Studienzeiten verfassungswidrig sei, auch das Abgehen vom bereits ermittelten Vorrückungsstichtag sei unrechtmäßig (Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Eigentum).
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2016, Zl. 200 Jv 2879-4/15g wurden der Beschwerdeführerin Vordienstzeiten im Ausmaß von einem Jahr, vier Monaten und achtzehn Tagen angerechnet. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Nicht angerechnet wurden der Beschwerdeführerin verfahrensgegenständlich fünf Monate der Gerichtspraxis sowie Ausbildungszeiten jedweder Art.Nicht angerechnet wurden der Beschwerdeführerin verfahrensgegenständlich fünf Monate der Gerichtspraxis sowie Ausbildungszeiten jedweder "Art". In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
§ 211bRichter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RSt
DG) die Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar seien, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), BGBl. Nr. 644/1987, überschreiten. Da die Dauer der Ausbildung als Rechtspraktikant mit fünf Monaten festgesetzt sei, seien von der 14 Monate umfassenden Zeit der Gerichtspraxis (nur) neun Monate zu berücksichtigen. Weiters seien
§ 12Abs. 3 Geh
G Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar, nicht aber Ausbildungszeiten (Schule, Universität).In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
Paragraph 211 b, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) die Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG anrechenbar seien, soweit sie die Dauer nach Paragraph 5, Absatz 2, des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,, überschreiten. Da die Dauer der Ausbildung als Rechtspraktikant mit fünf Monaten festgesetzt sei, seien von der 14 Monate umfassenden Zeit der Gerichtspraxis (nur) neun Monate zu berücksichtigen. Weiters seien
Paragraph 12, Absatz 3, GehG Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar, nicht aber Ausbildungszeiten (Schule, Universität). 5. Gegen diesen Bescheid vom 09.09.2016 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde insoweit angefochten, als die belangte Behörde fünf Monate der von ihr absolvierten Gerichtspraxis sowie die Zeiten des Doktoratsstudiums Rechtswissenschaften sowie des Bachelorstudiums Religionspädagogik nicht als Vordienstzeiten i.S.d. § 12 GehG angerechnet habe.Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde insoweit angefochten, als die belangte Behörde fünf Monate der von ihr absolvierten Gerichtspraxis sowie die Zeiten des Doktoratsstudiums Rechtswissenschaften sowie des Bachelorstudiums Religionspädagogik nicht als Vordienstzeiten i.S.d. Paragraph 12, GehG angerechnet habe. Die mit dem Bescheid erfolgte Anrechnung von Vordienstzeiten im Ausmaß von einem Jahr, vier Monaten und achtzehn Tagen wurde hingegen nicht bekämpft. In der Beschwerde wurde sinngemäß und hier auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch den Bescheid der belangten Behörde aufgrund der unrichtigen Anwendung der Bestimmungen des § 12 Abs 3 GehG und des § 12 Abs. 2 Z 4 GehG in seinem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz i.S.d. Art 2 StGG und Art 7 B-VG verletzt werde und eine Altersdiskriminierung aufgrund der europarechtlichen Vorgaben vorliege.In der Beschwerde wurde sinngemäß und hier auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch den Bescheid der belangten Behörde aufgrund der unrichtigen Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3, GehG und des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, GehG in seinem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz i.S.d. Artikel 2, StGG und Artikel 7, B-VG verletzt werde und eine Altersdiskriminierung aufgrund der europarechtlichen Vorgaben vorliege. Die Nichtanrechnung der ersten fünf Monate der Gerichtspraxis
§ 211bRSt
DG sei gleichheitswidrig, weil einschlägige Verwaltungspraktikumszeiten
§ 12Abs. 3 Geh
G in vollem Ausmaß berücksichtigt würden und eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung nicht gegeben sei.Die Nichtanrechnung der ersten fünf Monate der Gerichtspraxis
Paragraph 211 b, RStDG sei gleichheitswidrig, weil einschlägige Verwaltungspraktikumszeiten
Paragraph 12, Absatz 3, GehG in vollem Ausmaß berücksichtigt würden und eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung nicht gegeben sei. Darüber hinaus äußerte sie betreffend der Nichtanrechnung der Zeiten des Doktoratsstudiums Rechtswissenschaften sowie des Bachelorstudiums Religionspädagogik sinngemäß und auf das Wesentliche zusammengefasst, dass sie sich aufgrund des erworbenen Spezial-Fachwissens im Bereich des Strafrechts hinsichtlich der Verwendbarkeit deutlich von typischen Berufseinsteigern abhebe. Sie habe ihre Dissertation über die verfahrensrechtliche Stellung von Zeugen verfasst, ein Kernthema der richterlichen Arbeit. Im Bachelorstudium habe sie einen psychologischen Schwerpunkt gehabt, was ihr im richterlichen Beruf ermögliche, maßgebliche innere und äußere Ursachen des Zustandekommens von Aussagen zu deuten und zu analysieren. Diesbezüglich würden justizintern auch mehrere Seminare angeboten. Auch erhalte sie keine Wahrungszulage. Es sei aber sachlich nicht gerechtfertigt und altersdiskriminierend, dass Richter, welche im Februar 2015 oder früher ernannt wurden, anders behandelt werden als Richter, welche im März 2015 oder später ernannt wurden. Die Beschwerdeführerin stellte daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die im Erhebungsbogen angeführten Zeiten angerechnet werden. Weiters regte sie an, das Bundesverwaltungsgericht möge an den Verfassungsgerichtshof herantreten und ein Gesetzesprüfungsverfahren zu § 211a und b RStDG (iVm § 169c Abs 9 GehG) einleiten.Weiters regte sie an, das Bundesverwaltungsgericht möge an den Verfassungsgerichtshof herantreten und ein Gesetzesprüfungsverfahren zu Paragraph 211 a und b RStDG in Verbindung mit Paragraph 169 c, Absatz 9, GehG) einleiten.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.11.2016 wurde die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit angefochtenem Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 09.09.2016, Zl. 200 Jv 2879-4/15g, wurden der Beschwerdeführerin Vordienstzeiten im Ausmaß von einem Jahr, vier Monaten und achtzehn Tagen angerechnet (7 Monate und 18 Tage als jur. Mitarbeiterin in zwei Rechtsanwaltskanzleien, 9 Monate Gerichtspraxis). Die Beschwerdeführerin absolvierte im Zeitraum 01.04.2011 bis zum 31.05.2011 sowie vom 01.08.2013 bis 31.07.2014 die Gerichtspraxis in einem Gesamtausmaß von einem Jahr und zwei Monaten. Die Beschwerdeführerin betrieb an der Universität Innsbruck zwischen 01.03.2010 und dem 06.02.2014 das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften und zwischen 01.10.2006 und 15.03.2014 das Bachelorstudium der Katholischen Religionspädagogik. Mit Wirksamkeit vom 01.08.2014 wurde sie zur Richteramtsanwärterin für den Sprengel des Oberlandesgerichts Innsbruck ernannt und steht somit seit diesem Zeitpunkt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und sind soweit unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Zu A) 3.2.
- Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten - auszugsweise - wie folgt: § 211b des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes lautet:Paragraph 211 b, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes lautet: Anrechnung von Zeiten der Gerichtspraxis § 211b. Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG festgesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), BGBl. Nr. 644/1987, überschreiten.Paragraph 211 b, Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 12, GehG festgesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach Paragraph 5, Absatz 2, des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,, überschreiten. § 12 Gehaltsgesetz 1956 lautet:Paragraph 12, Gehaltsgesetz 1956 lautet: Besoldungsdienstalter § 12.
(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.Paragraph 12,
(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.
(2)Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten 1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft; 2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört; 3. in denen die Beamtin oder der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie 4. der Leistung
- a)des Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,
- a)des Grundwehrdienstes nach Paragraph 20, Wehrgesetz 2001 - WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,,
- b)des Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 WG 2001,
- b)des Ausbildungsdienstes nach Paragraph 37, Absatz eins, WG 2001,
- c)des Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, oder eines anderen Dienstes nach § 12a Abs. 1 oder § 12c Abs. 1 ZDG, aufgrund dessen der Zivildienstpflichtige nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen ist,
- c)des Zivildienstes nach Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, oder eines anderen Dienstes nach Paragraph 12 a, Absatz eins, oder Paragraph 12 c, Absatz eins, ZDG, aufgrund dessen der Zivildienstpflichtige nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen ist,
- d)eines militärischen Pflichtdienstes, eines vergleichbaren militärischen Ausbildungsdienstes oder eines zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Zeiten der militärischen Dienstleistung nach lit. a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach lit. c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.Zeiten der militärischen Dienstleistung nach Litera a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach Litera c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.
(3)Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
(3)Über die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die 1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder 2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
(4)Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten
- die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,
- die nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,
- in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
- in einem Dienstverhältnis nach Absatz 2, Ziffer eins und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
- welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden. Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.Die Einschränkung der Ziffer 2, gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Ziffer 2, hingegen anzuwenden.
(5)Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
(5)Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Absatz 2, oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
(6)Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der
Abs. 5 erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
(6)Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der
Absatz 5, erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
(7)Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 169c pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(7)Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des Paragraph 169 c, pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(8)Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig. Die maßgeblichen Bestimmungen des Rechtspraktikantengesetzes lauten auszugsweise wie folgt: Gerichtspraxis § 1.
(1)Die Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.Paragraph eins,
(1)Die Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen. [...] Zulassung zur Gerichtspraxis § 2.
(1)Auf die Zulassung zur Gerichtspraxis besteht in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen.Paragraph 2,
(1)Auf die Zulassung zur Gerichtspraxis besteht in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen. [...] Ablauf der Ausbildung § 5.Paragraph 5, [...].
(2)Die Ausbildung in der Dauer von fünf Monaten hat jedenfalls beim Bezirksgericht und beim Landesgericht zu erfolgen. Einer Ausbildung in Strafsachen bei Gericht steht jene bei einer Staatsanwaltschaft unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes gleich. Für die Verwendung bei der Staatsanwaltschaft gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 32 Abs. 3 und 38 Abs. 2 des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl. Nr. 164/1986.
(2)Die Ausbildung in der Dauer von fünf Monaten hat jedenfalls beim Bezirksgericht und beim Landesgericht zu erfolgen. Einer Ausbildung in Strafsachen bei Gericht steht jene bei einer Staatsanwaltschaft unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes gleich. Für die Verwendung bei der Staatsanwaltschaft gelten sinngemäß die Bestimmungen der Paragraphen 32, Absatz 3 und 38 Absatz 2, des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,. [...] Ausbildungsbeitrag § 16. Den Rechtspraktikanten gebührt für die Dauer der Gerichtspraxis ein Ausbildungsbeitrag.Paragraph 16, Den Rechtspraktikanten gebührt für die Dauer der Gerichtspraxis ein Ausbildungsbeitrag. [...] Die maßgeblichen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. 86 i.d.g.F. lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt 86 i.d.g.F. lauten auszugsweise wie folgt: Verwaltungspraktikum Allgemeines § 36a.
(1)Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen, kann mit ihnen ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) begründet werden. Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet. Der Zugang zum Verwaltungspraktikum ist mit nachstehender Vorbildung möglich:Paragraph 36 a,
(1)Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen, kann mit ihnen ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) begründet werden. Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet. Der Zugang zum Verwaltungspraktikum ist mit nachstehender Vorbildung möglich: 1. Abschluss eines Universitätsstudiums, 2. Abschluss einer Fachhochschule, 3. Abschluss einer höheren Schule (Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung), 4. Abschluss einer mittleren Schule, 5. Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz oder 6. beendete Schulpflicht.
(2)Das Verwaltungspraktikum umfasst eine Einführung in die einschlägige Verwaltungstätigkeit, nach Möglichkeit eine ergänzende kursmäßige Ausbildung sowie die praktische Erprobung auf mindes-tens einem Arbeitsplatz. Übersteigt die Dauer eines Verwaltungspraktikums den Zeitraum von drei Mona-ten, hat die Erprobung nach Möglichkeit auf mindestens zwei Arbeitsplätzen stattzufinden. Das Verwaltungspraktikum endet spätestens nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten. [...] Rechte des Verwaltungspraktikanten § 36b.
(1)Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ord-nungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. Dieser beträgt in den ersten drei Monaten als Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant 50% und in darüber hinausgehenden Zeiträumen 100% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbe-diensteten während der Ausbildungsphase (§ 72 Abs. 1) der Entlohnungsgruppe v1, v2, v3 oder v4, je-weils Entlohnungsstufe 1. Die Zuordnung ist bei entsprechender Verwendung folgendermaßen vorzu-nehmen:Paragraph 36 b,
(1)Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ord-nungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. Dieser beträgt in den ersten drei Monaten als Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant 50% und in darüber hinausgehenden Zeiträumen 100% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbe-diensteten während der Ausbildungsphase (Paragraph 72, Absatz eins,) der Entlohnungsgruppe v1, v2, v3 oder v4, je-weils Entlohnungsstufe 1. Die Zuordnung ist bei entsprechender Verwendung folgendermaßen vorzu-nehmen: 1. Absolventinnen und Absolventen eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums
§ 87Abs.
1 des Universitätsgesetzes 2002 und Absolventinnen und Absolventen eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges
§ 6Abs.
2 des Fachhochschul-Studiengesetzes zur Entlohnungsgruppe v1,1. Absolventinnen und Absolventen eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums
Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 und Absolventinnen und Absolventen eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges
Paragraph 6, Absatz 2, des Fachhochschul-Studiengesetzes zur Entlohnungsgruppe v1,
- Absolventinnen und Absolventen einer höheren Schule (Reife- und Diplomprüfung bzw. Reife-prüfung) zur Entlohnungsgruppe v2,
- Absolventinnen und Absolventen einer mittleren Schule oder nach Erlernung eines Lehrberufes zur Entlohnungsgruppe v3 und
- sonstige Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten zur Entlohnungsgruppe v
- [...] 3.2.
- Nach dem klaren Wortlaut des § 211b RStDG sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 RPG (somit fünf Monate) überschreiten.3.2.
- Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 211 b, RStDG sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 anrechenbar, soweit sie die Dauer nach Paragraph 5, Absatz 2, RPG (somit fünf Monate) überschreiten. Die Beschwerdeführerin behauptet nun die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung. Diesbezüglich hat aber bereits der Verfassungsgerichtshof in seiner jüngsten Judikatur (zu einem gleich gelagerten Präzedenzfall) ausführt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (VfGH 14.03.2017, E 623/2017-5). 3.2.
- Bezüglich der von der Beschwerdeführerin angeführten Zeiten ihrer Universitätsstudien ergibt sich, dass diese als Tätigkeiten, die einer Ausbildung dienten, nicht einer Anrechnung als Berufstätigkeit zugänglich sind. Im Lichte des weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (worauf auch der Verfassungsgerichtshof in seiner obzitierten Entscheidung hingewiesen hat, vgl. weiters VfSlg. 16.176/2001, 18.934/2009, 19.255/2010) kann auch hinsichtlich dieser Bestimmung keine Gleichheitswidrigkeit erblickt werden.3.2.
- Bezüglich der von der Beschwerdeführerin angeführten Zeiten ihrer Universitätsstudien ergibt sich, dass diese als Tätigkeiten, die einer Ausbildung dienten, nicht einer Anrechnung als Berufstätigkeit zugänglich sind. Im Lichte des weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (worauf auch der Verfassungsgerichtshof in seiner obzitierten Entscheidung hingewiesen hat, vergleiche weiters VfSlg. 16.176 aus 2001,, 18.934 aus 2009,, 19.255 aus 2010,) kann auch hinsichtlich dieser Bestimmung keine Gleichheitswidrigkeit erblickt werden. 3.2.
- Daraus folgt zusammengefasst: Da sich aus dem Wortlaut des § 211b RStDG eindeutig ergibt, dass Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 nur anrechenbar sind, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 RPG (somit fünf Monate) überschreiten und der Beschwerdeführerin dementsprechend alle Zeiten ihrer Gerichtspraxis, die über fünf Monate liegen, angerechnet wurden, und da die Zeiten ihres Doktoratsstudiums Rechtswissenschaften bzw. ihres theologischen Bachelorstudiums als Ausbildungszeiten einer Anrechnung als Vordienstzeiten nicht unterliegen, ist der Beschwerde nicht Folge zu geben.3.2.
- Daraus folgt zusammengefasst: Da sich aus dem Wortlaut des Paragraph 211 b, RStDG eindeutig ergibt, dass Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 nur anrechenbar sind, soweit sie die Dauer nach Paragraph 5, Absatz 2, RPG (somit fünf Monate) überschreiten und der Beschwerdeführerin dementsprechend alle Zeiten ihrer Gerichtspraxis, die über fünf Monate liegen, angerechnet wurden, und da die Zeiten ihres Doktoratsstudiums Rechtswissenschaften bzw. ihres theologischen Bachelorstudiums als Ausbildungszeiten einer Anrechnung als Vordienstzeiten nicht unterliegen, ist der Beschwerde nicht Folge zu geben. 3.2.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.3.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.3.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die hier anzuwendenden rechtlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch VwGH 01.07.2015, Ro 2014/12/0055 sowie VfGH 14.03.2017, E 623/2017), es liegt keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die hier anzuwendenden rechtlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch VwGH 01.07.2015, Ro 2014/12/0055 sowie VfGH 14.03.2017, E 623 aus 2017,), es liegt keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. 4. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W129.2139687.1.00