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{'item': 'W131 2102944-1'}

Obsah (11)Art 133§ 8iArt 73Art 130Art 131§ 6§ 1§ 28§ 19§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2018 GeschäftszahlW131 2102944-1 SpruchW131 2102944-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:

  1. Am 11.04.2011 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte ua die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Neben der Bewirtschaftung ihres Heimbetriebes ist die beschwerdeführende Partei zudem Bewirtschafterin der XXXX (BNr XXXX), für die im Antragsjahr 2011 ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.
  2. Am 11.04.2011 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte ua die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Neben der Bewirtschaftung ihres Heimbetriebes ist die beschwerdeführende Partei zudem Bewirtschafterin der römisch 40 (BNr römisch 40 ), für die im Antragsjahr 2011 ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.
  3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; = belangte Behörde) vom 30.12.2011, AZ XXXX , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie iHv EUR 17.712,37 gewährt.
  4. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; = belangte Behörde) vom 30.12.2011, AZ römisch 40 , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie iHv EUR 17.712,37 gewährt.
  5. Sowohl am 11.12.2012 als auch am 06.05.2013 beantragte die beschwerdeführende Partei für die von ihr bewirtschaftete Alm eine Korrektur der ursprünglich Almfutterfläche dahingehend, dass anstelle der ursprünglich beantragten Almfutterfläche von 41,44 ha nur mehr eine solche von 31,68 ha und schließlich nur noch eine Almfutterfläche im Ausmaß von 29,18 ha der Beihilfenberechnung zugrunde zu legen sei. Zudem fand am 10.07.2013 auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt.
  6. Sowohl am 11.12.2012 als auch am 06.05.2013 beantragte die beschwerdeführende Partei für die von ihr bewirtschaftete Alm eine Korrektur der ursprünglich Almfutterfläche dahingehend, dass anstelle der ursprünglich beantragten Almfutterfläche von 41,44 ha nur mehr eine solche von 31,68 ha und schließlich nur noch eine Almfutterfläche im Ausmaß von 29,18 ha der Beihilfenberechnung zugrunde zu legen sei. Zudem fand am 10.07.2013 auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt.
  7. Mit Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, AZ XXXX , wurde der beschwerdeführenden Partei wiederum - unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes ihrer Zahlungsansprüche - eine Einheitliche Betriebsprämie iHv EUR 16.627,33 gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde von der beschwerdeführenden Partei eine Beschwerde erhoben, welche am 18.02.2014 bei der belangten Behörde einlangte.
  8. Mit Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, AZ römisch 40 , wurde der beschwerdeführenden Partei wiederum - unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes ihrer Zahlungsansprüche - eine Einheitliche Betriebsprämie iHv EUR 16.627,33 gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde von der beschwerdeführenden Partei eine Beschwerde erhoben, welche am 18.02.2014 bei der belangten Behörde einlangte.
  9. Im Akt befindet sich zudem eine

§ 8i

MOG 2007 und mit 09.09.2014 datierte Erklärung der beschwerdeführenden Partei betreffend ihre Alm, mit welcher sie als Auftreiber auf die Alm auf ihr mangelndes Verschulden aufmerksam machen will.5. Im Akt befindet sich zudem eine

Paragraph 8 i, MOG 2007 und mit 09.09.2014 datierte Erklärung der beschwerdeführenden Partei betreffend ihre Alm, mit welcher sie als Auftreiber auf die Alm auf ihr mangelndes Verschulden aufmerksam machen will.

  1. Mit Schriftsatz vom 11.03.2015 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
  2. Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 11.03.2015" tituliertem Schreiben vom 11.06.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht einen "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2011" mit Berechnungsstand 08.05.
  3. Der Report sei erstellt worden, weil sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis und habe

Art 73der VO 1122/2009 bei der XXXX eine Richtigstellung ohne Sanktion zu erfolgen.7.

Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 11.03.2015" tituliertem Schreiben vom 11.06.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht einen "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2011" mit Berechnungsstand 08.05.2015. Der Report sei erstellt worden, weil sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis und habe

Artikel 73

, der VO 1122 aus 2009, bei der römisch 40 eine Richtigstellung ohne Sanktion zu erfolgen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Zuständigkeit und Allgemeines 1.1.

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art 131

Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. 1.2.

§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl I Nr 55/2007 idg

F, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.1.2.

Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 55 aus 2007, idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. 1.3.

§ 1AMA-Gesetz, BGBl 376/1992 idg

F, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.1.3.

Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. 2. Zu A) Zurückverweisung 2.1.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs 2 leg cit hat über Beschwerden

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg cit hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2.2.

§ 28Abs 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2.2.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs 3 2 Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG Anm 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2 Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). 2.3. Aus dem von der Behörde übermittelten "Report" ergibt sich, dass sich die Flächendaten seit Erlassung des angefochtenen Bescheides wesentlich geändert haben. Bereits hieraus ergibt sich, dass nunmehr auch die belangte Behörde der Ansicht ist, dass hinsichtlich des von ihr ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts neue Beweismittel hervorgekommen sind, die zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids führen können und die im Bescheid zugrunde gelegten Ermittlungen und Berechnungen daher - in erheblichem Maß - ergänzungsbedürftig sind. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts, der ausweislich des vorgelegten Reports nicht entsprechend ermittelt erscheint. Auch wenn der VwGH mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im hier zu beurteilenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, würde das BVwG hier versuchen wollen, über die Beschwerde betreffend das Antragsjahr 2012 zu erkennen, zumal das BVwG jedweden rechtserheblichen Sachverhalt

§ 19Abs 7b MOG durch die belangte Behörde erheben lassen kann.Auch wenn der Vw

GH mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im hier zu beurteilenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, würde das BVwG hier versuchen wollen, über die Beschwerde betreffend das Antragsjahr 2012 zu erkennen, zumal das BVwG jedweden rechtserheblichen Sachverhalt

Paragraph 19, Absatz 7 b, MOG durch die belangte Behörde erheben lassen kann. Aus diesem Grund war der Bescheid aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen gewesen wäre. Die belangte Behörde wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens den neu zu erlassenden Bescheid sämtliche Elemente des neu hervorgekommenen Sachverhalts, insbesondere das Ergebnis der aktuellsten Vor-Ort-Kontrolle, bei der Beihilfenberechnung zugrunde zu legen haben. 2.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war

§ 24Abs 4 Vw

GVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Grundlage der Zurückweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W131.2102944.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.