RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2018 GeschäftszahlW133 2103480-1 SpruchW133 2103480-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 28.04.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der XXXX mit der BNr. XXXX , für die in der Beilage Flächennutzung insgesamt 39,02 ha Almfutterfläche angegeben wurden. Außerdem stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen (Grund: Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern).Der Beschwerdeführer stellte am 28.04.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , für die in der Beilage Flächennutzung insgesamt 39,02 ha Almfutterfläche angegeben wurden. Außerdem stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen (Grund: Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern). Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 5.492,07 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 42,79 (8 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde eine beantragte Gesamtfläche von 37,75 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 14,90
- ha)zu Grunde gelegt, die ermittelte Gesamtfläche und die ermittelte Almfutterfläche stimmten mit den beantragten Flächen überein. Zur Auszahlung gelangten somit 37,75 flächenbezogene Zahlungsansprüche (Kompression). Ein Antrag auf Übertragung wurde positiv beurteilt, auch der Antrag auf Kompression von ZA wurde von der belangten Behörde positiv beurteilt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Am 29.08.2012 wurde auf der XXXX mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass die Almfutterfläche statt der beantragten 39,02 ha nur 34,31 ha betrug. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 4,71 ha.Am 29.08.2012 wurde auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass die Almfutterfläche statt der beantragten 39,02 ha nur 34,31 ha betrug. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 4,71 ha. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 4.743,13 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 748,94 ausgesprochen (davon EUR 527,82 als Abzug Flächensanktion). Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 37,75 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 14,90 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 35,95 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 13,10
- ha)und somit von 35,95 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (Kompression) ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 1,80 ha. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.08.2012 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche - unter Berücksichtigung der Flächensanktion - gekürzt werden müsse. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.01.2014 Beschwerde. Darin wird vorgebracht: Die AMA behaupte, dass aufgrund einer VOK vom 29.08.2012 (Ermittelte Futterfläche 34,31
- ha)im Jahr 2010 die Almfutterfläche eine Abweichung aufweise und deshalb die Betriebsprämienberechnung 2010 nicht stimme. Am 29.06.2010 habe die VOK 2009 stattgefunden, bei dieser VOK habe der geschulte Kontrolleur der AMA mitten in der Almsaison 2010 eine Almfutterfläche von 48,95 ha vorgefunden. Deshalb sei bei der Betriebsprämienberechnung 2010 auch jene Fläche heranzuziehen, die am 29.06.2010 festgestellt worden sei. Ganz abgesehen von der Tatsache, dass die AMA 2012 besser wisse wie groß die Futterfläche 2010 gewesen sei als ihr eigenes Kontrollorgan 2010, irritiere es den Beschwerdeführer, dass bei einer amtlichen VOK am 20.10.2008 eine Futterfläche von 59,88 ha festgestellt worden sei, am 29.06.2010 48,95 ha vorgefunden worden seien und am 29.08.2012 dann nur mehr 34,31 ha, obwohl sich auf der Alm (Seehöhe von 1500 m bis 2000
- m)in der Natur nichts verändert habe. Nach dieser Logik wäre die Alm in vier Jahren verschwunden. Nach den Richtlinien der AMA sei er verpflichtet die Kontrollergebnisse in den Anträgen zu berücksichtigen. Nun habe er immer das amtliche Kontrollergebnis übernommen und als zu berücksichtigende Fläche beantragt. Die AMA behaupte nun, dass ihre eigenen Kontrollen nichtig seien. Damit müsse auch die AMA die Verantwortung dafür übernehmen. Mit E-Mail vom 28.04.2015 ersuchte das erkennende Gericht die AMA um Vorlage der EBP-Bescheide für die Jahre 2008 und 2009, die MFA-Flächen-Anträge für die Jahre 2008 und 2009 und sämtliche VOK-Kontrollberichte ab 2008. Die belangte Behörde kam diesem Ersuchen am 29.04.2015 nach. Mit Schreiben vom 04.08.2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA zur Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12.01.2014 Stellung zu nehmen. Die AMA nahm mit Schreiben vom 04.09.2017 Stellung. Darin führt die belangte Behörde zu den Ergebnissen der auf der XXXX durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen Folgendes aus:Die AMA nahm mit Schreiben vom 04.09.2017 Stellung. Darin führt die belangte Behörde zu den Ergebnissen der auf der römisch 40 durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen Folgendes aus: Bei der VOK am 20.10.2008 auf der Servitutsgemeinschaft XXXX sei vom Prüfer die beantragte Futterfläche von 59,88 ha bestätigt worden. Es sei eine Hofkarte zur Verfügung gestanden (Luftbilddatum 18.09.2004, Maßstab 1:10.000, A3 Hofkarte). Die Bewertung der Futterfläche durch den Prüfer beruhe auf den für das Kontrolljahr 2008 österreichweit geltenden und geschulten Kriterien zur Feststellung einer Futterfläche.Bei der VOK am 20.10.2008 auf der Servitutsgemeinschaft römisch 40 sei vom Prüfer die beantragte Futterfläche von 59,88 ha bestätigt worden. Es sei eine Hofkarte zur Verfügung gestanden (Luftbilddatum 18.09.2004, Maßstab 1:10.000, A3 Hofkarte). Die Bewertung der Futterfläche durch den Prüfer beruhe auf den für das Kontrolljahr 2008 österreichweit geltenden und geschulten Kriterien zur Feststellung einer Futterfläche. Mittels Abzug von nicht anerkennbaren Flächen, wie: Geröll-, Fels-, Schuttflächen, Flächen, die mit Latschen, Erlen, Wacholdern und sonstigen Gewächsen bedeckt sind, Waldflächen, Nassflächen etc. sei jene Fläche festgestellt worden, die aufgrund des Bewuchses mit Gräsern, Kräutern und Leguminosen landwirtschaftlich genutzt werde. Bei der Ermittlung der Futterfläche bei baumbestandenen Flächen und zur Abgrenzung zwischen Wald und Grünland sei die Überschirmung (Deckungsgrad) herangezogen worden. Allerdings sei noch nicht digitalisiert worden, die Polygongrößen (homogene Flächen) seien mittels Maßstablineal planimetriert worden, der Überschirmungsgrad festgestellt worden und über ein formloses Hilfsblatt aufsummiert worden. Das Ergebnis sei in den handschriftlichen Prüfbericht übertragen worden. Am 09.10.2009 habe im Beisein der AMA und der XXXX , dem Obmann der XXXX XXXX und den Obmännern und Auftreibern der angrenzenden Almen eine Besprechung mit dem Ziel, Abgrenzung in Einzelalmen und Neubewertung der Futterflächen, stattgefunden.Am 09.10.2009 habe im Beisein der AMA und der römisch 40 , dem Obmann der römisch 40 römisch 40 und den Obmännern und Auftreibern der angrenzenden Almen eine Besprechung mit dem Ziel, Abgrenzung in Einzelalmen und Neubewertung der Futterflächen, stattgefunden. Die nächste Kontrolle auf der XXXX habe am 29.06.2010 stattgefunden - allerdings mit Auswahldatum 22.09.2009. Es sei mit den Kriterien der Futterfläche und den zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln 2009 des INVEKOS GIS der AMA geprüft worden. Grund für diese verspätete Kontrolle sei die Tatsache gewesen, dass bei dieser Auswahl sechs weitere Almen mit einem Weiderecht auf Flächen der Österreichischen Bundesforste AG auf dem Grundstück XXXX ausgewählt worden seien ( XXXX ). Diese Almen seien voneinander nicht, oder zur Gänze nicht abgegrenzt gewesen. Die Tiere der angeführten Almen seien vermischt gewesen. Den Agrargemeinschaften sei die Möglichkeit gegeben worden, ihre Außengrenzen und ihre Futterflächen neu zu bewerten und ab dem Jahr 2010 zu beantragen.Die nächste Kontrolle auf der römisch 40 habe am 29.06.2010 stattgefunden - allerdings mit Auswahldatum 22.09.2009. Es sei mit den Kriterien der Futterfläche und den zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln 2009 des INVEKOS GIS der AMA geprüft worden. Grund für diese verspätete Kontrolle sei die Tatsache gewesen, dass bei dieser Auswahl sechs weitere Almen mit einem Weiderecht auf Flächen der Österreichischen Bundesforste AG auf dem Grundstück römisch 40 ausgewählt worden seien ( römisch 40 ). Diese Almen seien voneinander nicht, oder zur Gänze nicht abgegrenzt gewesen. Die Tiere der angeführten Almen seien vermischt gewesen. Den Agrargemeinschaften sei die Möglichkeit gegeben worden, ihre Außengrenzen und ihre Futterflächen neu zu bewerten und ab dem Jahr 2010 zu beantragen. Im Jahr 2010 habe eine VOK auf der Alm stattgefunden, allerdings geltend für die Beantragung 2009 und mit den Vorgaben von 2009. Bei der Kontrolle am 29.06.2010 sei mit wesentlich besserer technischer Ausrüstung als im Jahr 2008 geprüft worden. Die Ausrüstung sei auch den Landwirten zur Verfügung gestellt worden (Luftbild und INVEKOS GIS). Von den im Jahr 2009 beantragten 59,88 ha sei vom Prüfer eine Futterfläche von 48,95 ha festgestellt worden. Die nächste Kontrolle auf der XXXX am 29.08.2012 habe mit dem Beschwerdeführer (Obmann der Alm) stattgefunden.Die nächste Kontrolle auf der römisch 40 am 29.08.2012 habe mit dem Beschwerdeführer (Obmann der Alm) stattgefunden. Grundsätzlich sei das Jahr 2012 mit den im Jahr 2010 für die Beantragung und für die Kontrolle verbesserten und allen Antragstellern bekanntgegebenen Prüfparametern für die Einstufung des NLN-Faktors in nunmehr 10%-Schritten geprüft worden. Von den beantragten 39,01 ha sei vom Prüfer eine Futterfläche von 34,31 ha festgestellt worden. Aufgrund dieser Abweichung habe die Flächenprüfung des laufenden Jahres 2012 historisiert werden müssen. Der Prüfer habe dies bis 2010 getan, da ab 2010 die neuen technischen Hilfsmittel Geltung gehabt hätten. Durch die Historisierung sei die Falschbeantragung der Vorjahre korrigiert worden. Zum Verschulden des Beschwerdeführers führte die AMA aus, dass bis dato keine §8i MOG-Erklärung bzw. eine LWK-Bestätigung eingebracht worden sei. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2017 die Möglichkeit gewährt, binnen 14 Tagen ab Zustellung zum Schreiben der AMA vom 04.09.2017 Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 25.09.2017 Stellung und legte nochmals dar, warum aus seiner Sicht die Feststellungen bei den durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen ungerecht seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der XXXX mit der BNr. XXXX , für die in der Beilage Flächennutzung insgesamt 39,02 ha Almfutterfläche angegeben wurden. Außerdem stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen.Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , für die in der Beilage Flächennutzung insgesamt 39,02 ha Almfutterfläche angegeben wurden. Außerdem stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 5.492,07 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 42,79 (8 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde eine beantragte Gesamtfläche von 37,75 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 14,90
- ha)zu Grunde gelegt, die ermittelte Gesamtfläche und die ermittelte Almfutterfläche stimmten mit den beantragten Flächen überein. Zur Auszahlung gelangten somit 37,75 flächenbezogene Zahlungsansprüche (Kompression). Ein Antrag auf Übertragung wurde positiv beurteilt, auch der Antrag auf Kompression von ZA wurde von der belangten Behörde positiv beurteilt. Am 29.08.2012 wurde auf der XXXX mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass die Almfutterfläche statt der beantragten 39,02 ha nur 34,31 ha betrug. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 4,71 ha.Am 29.08.2012 wurde auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass die Almfutterfläche statt der beantragten 39,02 ha nur 34,31 ha betrug. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 4,71 ha. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer - aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle - für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 4.743,13 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 748,94 ausgesprochen (davon EUR 527,82 als Abzug Flächensanktion). Es wird festgestellt, dass im Jahr 2010 die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 14,90 ha nur 13,10 ha betrug. Die beantragte Gesamtfläche betrug 37,75 ha, die ermittelte Gesamtfläche betrug 35,95 ha, somit ergibt sich für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 1,80 ha. Es wurden daher Flächenabweichungen von mehr als 3 % und bis höchstens 20 % festgestellt, weshalb auch eine Sanktion verhängt wurde. Der Beihilfebetrag wurde um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt. Diese Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und aus der nicht substantiiert bestrittenen, vollständigen und schlüssigen Stellungnahme der AMA vom 04.09.2017. Der Sachverhalt blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten. Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgelegt; das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten. Auch liegen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wären, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle als erwiesen anzusehen ist. Ebenso wurden keine ausreichend konkreten Angaben gemacht, warum von einem fehlenden Verschulden bezüglich der ausgesprochenen Rückforderung auszugehen sei. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Rechtsgrundlagen Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge
(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
- a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
- b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
- c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
- a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
- a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
- b)Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 25, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 [...] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
- a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
- b)die betreffende(
- n)Beihilferegelung(en);
- c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
- d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
- e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand." "Artikel 26 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission
(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission
(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation. "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Das nicht substantiiert bestrittene Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.08.2012 ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 bei einer beantragten Gesamtfläche im Ausmaß von 37,75 ha (unter Einschluss der beantragten anteiligen Almfutterfläche von 14,90
- ha)eine ermittelte Fläche im Ausmaß von tatsächlich gesamt lediglich 35,95 ha (unter Einschluss der festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 13,10
- ha)und somit ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche (Kompression) im Ausmaß von 35,95 zugrunde gelegt; es wurde eine Differenzfläche von 1,80 ha festgestellt. Es wurden somit Flächenabweichungen von mehr als 3 % und bis höchstens 20 % festgestellt, weshalb auch eine Flächensanktion verhängt wurde. Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 12.01.2014 ist Folgendes festzuhalten: Bei der VOK am 20.10.2008 auf der XXXX wurde vom Prüfer die beantragte Futterfläche von 59,88 ha bestätigt worden. Zur Verfügung stand eine Hofkarte (Luftbilddatum 18.09.2004, Maßstab 1:10.000, A3 Hofkarte). Die Bewertung der Futterfläche durch den Prüfer beruhte auf den für das Kontrolljahr 2008 österreichweit geltenden und geschulten Kriterien zur Feststellung einer Futterfläche.Bei der VOK am 20.10.2008 auf der römisch 40 wurde vom Prüfer die beantragte Futterfläche von 59,88 ha bestätigt worden. Zur Verfügung stand eine Hofkarte (Luftbilddatum 18.09.2004, Maßstab 1:10.000, A3 Hofkarte). Die Bewertung der Futterfläche durch den Prüfer beruhte auf den für das Kontrolljahr 2008 österreichweit geltenden und geschulten Kriterien zur Feststellung einer Futterfläche. Mittels Abzug von nicht anerkennbaren Flächen, wie: Geröll-, Fels-, Schuttflächen, Flächen, die mit Latschen, Erlen, Wacholdern und sonstigen Gewächsen bedeckt sind, Waldflächen, Nassflächen etc. wurde jene Fläche festgestellt, die aufgrund des Bewuchses mit Gräsern, Kräutern und Leguminosen landwirtschaftlich genutzt wird. Bei der Ermittlung der Futterfläche bei baumbestandenen Flächen und zur Abgrenzung zwischen Wald und Grünland wurde die Überschirmung (Deckungsgrad) herangezogen. Allerdings wurde noch nicht digitalisiert, die Polygongrößen (homogene Flächen) wurden mittels Maßstablineal planimetriert, der Überschirmungsgrad festgestellt und über ein formloses Hilfsblatt aufsummiert. Das Ergebnis wurde in den handschriftlichen Prüfbericht übertragen. Die nächste Kontrolle auf der XXXX fand am 29.06.2010 statt (allerdings mit Auswahldatum 22.09.2009). Geprüft wurde mit den Kriterien der Futterfläche und den zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln 2009 des INVEKOS GIS der AMA. Grund für diese verspätete Kontrolle war die Tatsache, dass bei dieser Auswahl sechs weitere Almen mit einem Weiderecht auf Flächen der Österreichischen Bundesforste AG auf dem Grundstück XXXX ausgewählt worden waren ( XXXX ). Diese Almen waren voneinander nicht, oder zur Gänze nicht abgegrenzt. Die Tiere der angeführten Almen waren vermischt. Den Agrargemeinschaften wurde die Möglichkeit gegeben, ihre Außengrenzen und ihre Futterflächen neu zu bewerten und ab dem Jahr 2010 zu beantragen.Die nächste Kontrolle auf der römisch 40 fand am 29.06.2010 statt (allerdings mit Auswahldatum 22.09.2009). Geprüft wurde mit den Kriterien der Futterfläche und den zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln 2009 des INVEKOS GIS der AMA. Grund für diese verspätete Kontrolle war die Tatsache, dass bei dieser Auswahl sechs weitere Almen mit einem Weiderecht auf Flächen der Österreichischen Bundesforste AG auf dem Grundstück römisch 40 ausgewählt worden waren ( römisch 40 ). Diese Almen waren voneinander nicht, oder zur Gänze nicht abgegrenzt. Die Tiere der angeführten Almen waren vermischt. Den Agrargemeinschaften wurde die Möglichkeit gegeben, ihre Außengrenzen und ihre Futterflächen neu zu bewerten und ab dem Jahr 2010 zu beantragen. Im Jahr 2010 fand also eine VOK auf der Alm statt, allerdings geltend für die Beantragung 2009 und mit den Vorgaben von 2009. Bei der Kontrolle am 29.06.2010 wurde mit wesentlich besserer technischer Ausrüstung als im Jahr 2008 geprüft. Die Ausrüstung wurde auch den Landwirten zur Verfügung gestellt (Luftbild und INVEKOS GIS). Von den im Jahr 2009 beantragten 59,88 ha wurde vom Prüfer eine Futterfläche von 48,95 ha festgestellt. Die nächste Kontrolle auf der XXXX am 29.08.2012 fand mit dem Beschwerdeführer (Obmann der Alm) statt. Grundsätzlich wurde das Jahr 2012 mit den im Jahr 2010 für die Beantragung und für die Kontrolle verbesserten und allen Antragstellern bekanntgegebenen Prüfparametern für die Einstufung des NLN-Faktors in nunmehr 10%-Schritten geprüft. Von den beantragten 39,01 ha wurde vom Prüfer eine Futterfläche von 34,31 ha festgestellt. Aufgrund dieser Abweichung musste die Flächenprüfung des laufenden Jahres 2012 historisiert werden. Der Prüfer tat dies bis 2010, da ab 2010 die neuen technischen Hilfsmittel Geltung haben. Durch die Historisierung wurde die Falschbeantragung der Vorjahre korrigiert.Die nächste Kontrolle auf der römisch 40 am 29.08.2012 fand mit dem Beschwerdeführer (Obmann der Alm) statt. Grundsätzlich wurde das Jahr 2012 mit den im Jahr 2010 für die Beantragung und für die Kontrolle verbesserten und allen Antragstellern bekanntgegebenen Prüfparametern für die Einstufung des NLN-Faktors in nunmehr 10%-Schritten geprüft. Von den beantragten 39,01 ha wurde vom Prüfer eine Futterfläche von 34,31 ha festgestellt. Aufgrund dieser Abweichung musste die Flächenprüfung des laufenden Jahres 2012 historisiert werden. Der Prüfer tat dies bis 2010, da ab 2010 die neuen technischen Hilfsmittel Geltung haben. Durch die Historisierung wurde die Falschbeantragung der Vorjahre korrigiert. Es ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen, wie sich aus den Feststellungen bzw. den beweiswürdigenden Ausführungen unter Berücksichtigung der dargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen ergibt, nicht gelungen ist, mangelndes Verschulden an der fehlerhaften Beantragung darzutun. Es wurde von ihm auch keine LWK-Bestätigung eingebracht. Zum Ganzen ist noch Folgendes festzuhalten: Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie bereits ausgeführt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht ausreichend dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie bereits ausgeführt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht ausreichend dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122 aus 2009, vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164). Gemäß Art. 73 der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Dem Landwirt kann grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, dass er sich auf das Ergebnis einer (fehlerhaften) Vor-Ort-Kontrolle gestützt hat, es sei denn, er hat in Zweifelsfällen keinen Sachverständigen beigezogen, obwohl ihm die Schwierigkeiten der Flächenermittlung bekannt waren (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111; vgl. auch § 9 Abs. 2 der INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011). Den Beschwerdeführer trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, Zahl: 2011/17/0216).Gemäß Artikel 73, der VO (EG) 1122 aus 2009, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen vergleiche Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Dem Landwirt kann grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, dass er sich auf das Ergebnis einer (fehlerhaften) Vor-Ort-Kontrolle gestützt hat, es sei denn, er hat in Zweifelsfällen keinen Sachverständigen beigezogen, obwohl ihm die Schwierigkeiten der Flächenermittlung bekannt waren (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111; vergleiche auch Paragraph 9, Absatz 2, der INVEKOS-GIS-V 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,). Den Beschwerdeführer trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, Zahl: 2011/17/0216). Es ist in diesem Zusammenhang weiters darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Es ist in diesem Zusammenhang weiters darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 80, Absatz 3, VO 1122 aus 2009, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Die Flächensanktion stellt keine unangemessen hohe Strafe dar. Hierzu ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung heranzuziehen, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.4.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, EuGH 6.7.2000, Rs C-356/97 Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11. 7. 2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.3.2008, Rs C-420/06 Jager). Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W133.2103480.1.00