RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2018 GeschäftszahlW133 2106038-1 SpruchW133 2106038-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, XXXX betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, römisch 40 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 28.04.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der XXXX für die in der Beilage Flächennutzung insgesamt 39,02 ha Almfutterfläche angegeben wurden. Außerdem stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen (Grund: Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern).Der Beschwerdeführer stellte am 28.04.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der römisch 40 für die in der Beilage Flächennutzung insgesamt 39,02 ha Almfutterfläche angegeben wurden. Außerdem stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen (Grund: Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern). Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 4.538,10 gewährt. Dabei wurde eine beantragte Gesamtfläche von 29,85 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 6,92
- ha)zu Grunde gelegt, die ermittelte Gesamtfläche und die ermittelte Almfutterfläche stimmten mit den beantragten Flächen überein. Zur Auszahlung gelangten somit 29,85 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Ein Antrag auf Übertragung wurde negativ beurteilt (Begründung: Inhaltlicher Fehler), auch der Antrag auf Kompression von ZA wurde von der belangten Behörde negativ beurteilt (Begründung: Almkompressionskriterien nicht erfüllt). Mit Schreiben vom 08.01.2012 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen den Bescheid vom 30.12.2011. Er führt aus, dass eine Übertragung von ZA mit Flächenweitergabe von Almflächen mit der Begründung "Inhaltlicher Fehler" abgelehnt worden sei. Auf Nachfrage habe er die Antwort erhalten, dass der Übergeber und der Übernehmer nicht die gleiche Alm bestoßen hätten. Dazu führte er aus, dass 2011 beide Betriebe auf die XXXX aufgetrieben hätten. Dieser Umstand sei über die Alm/Weidemeldung 2011 des Almbetriebes XXXX leicht nachzuprüfen.Mit Schreiben vom 08.01.2012 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen den Bescheid vom 30.12.2011. Er führt aus, dass eine Übertragung von ZA mit Flächenweitergabe von Almflächen mit der Begründung "Inhaltlicher Fehler" abgelehnt worden sei. Auf Nachfrage habe er die Antwort erhalten, dass der Übergeber und der Übernehmer nicht die gleiche Alm bestoßen hätten. Dazu führte er aus, dass 2011 beide Betriebe auf die römisch 40 aufgetrieben hätten. Dieser Umstand sei über die Alm/Weidemeldung 2011 des Almbetriebes römisch 40 leicht nachzuprüfen. Mit als "Abänderungsbescheid" bezeichneter Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 1 AVG vom 26.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 4.496,22 gewährt, es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 41,88 ausgesprochen. Dabei wurde wieder eine beantragte Gesamtfläche von 29,85 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 6,92
- ha)zu Grunde gelegt, die ermittelte Gesamtfläche und die ermittelte Almfutterfläche stimmten mit den beantragten Flächen überein. Zur Auszahlung gelangten somit wieder 29,85 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Der Antrag auf Übertragung wurde nunmehr positiv beurteilt, der Antrag auf Kompression von ZA wurde von der belangten Behörde weiterhin negativ beurteilt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.Mit als "Abänderungsbescheid" bezeichneter Berufungsvorentscheidung gemäß Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG vom 26.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 4.496,22 gewährt, es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 41,88 ausgesprochen. Dabei wurde wieder eine beantragte Gesamtfläche von 29,85 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 6,92
- ha)zu Grunde gelegt, die ermittelte Gesamtfläche und die ermittelte Almfutterfläche stimmten mit den beantragten Flächen überein. Zur Auszahlung gelangten somit wieder 29,85 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Der Antrag auf Übertragung wurde nunmehr positiv beurteilt, der Antrag auf Kompression von ZA wurde von der belangten Behörde weiterhin negativ beurteilt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Am 29.08.2012 wurde auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass die Almfutterfläche statt der beantragten 39,02 ha nur 34,31 ha betrug. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 4,71 ha.Am 29.08.2012 wurde auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass die Almfutterfläche statt der beantragten 39,02 ha nur 34,31 ha betrug. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 4,71 ha. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 4.369,69 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 126,53 ausgesprochen. Dabei wurden eine beantragte Gesamtfläche von 29,85 ha, eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 29,01 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 6,92 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 6,08 ha und somit 29,01 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche zugrunde gelegt. Vorhanden waren 31,82 Zahlungsansprüche, 1,46 ZA wurden als verfallen ausgewiesen. Damit ergibt sich gesamt eine Differenzfläche von 0,84 ha. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.08.2012 Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien. Wegen der geringen Flächenabweichung wurde keine Sanktion verhängt, es kam nur zu einer Flächenrichtigstellung. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.02.2014 Beschwerde. Darin wird vorgebracht: Aufgrund der Entkopplung der historischen Betriebsprämie 2007 sei seinem Betrieb eine Fläche inkl. Almfutterfläche von 37 ha bzw. 37 ZA zugeteilt worden. Bei einer VOK am 20.10.2010 seien diese Angaben, die von der Agrarbezirksbehörde festgestellt worden seien, durch den amtlichen Prüfer der AMA bestätigt worden. Am 26.06.2010 sei die nächste Kontrolle gewesen, bei dieser habe sich die Futterfläche aufgrund persönlicher Einschätzung des Kontrolleurs verringert. Am 29.08.2012 habe es abermals eine Kontrolle durch die Behörde gegeben, dabei habe sich die Futterfläche fast halbiert, obwohl sich auf der Alm in der Natur nichts verändert habe. Nun habe aber dieses Ergebnis auch Einfluss auf die ZA seines Betriebes. Hätte sein Betrieb im Jahr der Entkoppelung auf ein zuverlässiges Ermittlungsverfahren zurückgreifen können, hätte sich der historische Betrag durch weniger ZA dividiert. Somit gäbe es keine Rückforderungen. Das Futterflächenermittlungsverfahren gründe sich offensichtlich auf Schätzungen. Aufgrund dieser Tatsachen und schlechter Erfahrung mit ungerechtfertigten Rückforderungen habe er schon 2011 weniger Futterfläche als von der AMA ermittelt beantragt, obwohl sich in der Natur nicht verändert habe. Nachdem die Futterflächenfeststellung durch die AMA bei drei Versuchen drei verschiedene Ergebnisse gebracht habe, könne nicht gesagt werden, welches Ergebnis nun richtig sei. Somit ergebe sich eine Ungleichbehandlung zwischen Betrieben mit Almfläche und Betrieben ohne Almfläche. Ein Rückschluss der Kontrolle 2012 auf das Jahr 2011 sei aufgrund der abweichenden persönlichen Einschätzungen der unterschiedlichen amtlichen Prüfer nicht richtig, da das Ergebnis aus dem Jahr 2010 näher am Almsommer 2011 sei. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen dieses Ergebnis in seinem Antrag 2011 zu berücksichtigen. Er habe im Vertrauen auf ein amtliches Prüfergebnis seinen Antrag gestellt. Es könne nicht sein, dass ein Prüfergebnis für den Antragsteller bindend sei und für die AMA nicht. Es wird beantragt, den Abänderungsbescheid vom 29.01.2014 für die Betriebsprämie 2011 aufzuheben und die Rückforderungen für den Betrieb wieder gutzuschreiben. Mit Schreiben vom 04.08.2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA zur Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12.02.2014 Stellung zu nehmen. Die AMA nahm mit Schreiben vom 04.09.2017 Stellung. Darin führt die belangte Behörde zu den Ergebnissen der auf der XXXX durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen Folgendes aus:Die AMA nahm mit Schreiben vom 04.09.2017 Stellung. Darin führt die belangte Behörde zu den Ergebnissen der auf der römisch 40 durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen Folgendes aus: Bei der VOK am 20.10.2008 auf der Servitutsgemeinschaft XXXX sei vom Prüfer die beantragte Futterfläche von 59,88 ha bestätigt worden. Es sei eine Hofkarte zur Verfügung gestanden (Luftbilddatum 18.09.2004, Maßstab 1:10.000, A3 Hofkarte). Die Bewertung der Futterfläche durch den Prüfer beruhe auf den für das Kontrolljahr 2008 österreichweit geltenden und geschulten Kriterien zur Feststellung einer Futterfläche.Bei der VOK am 20.10.2008 auf der Servitutsgemeinschaft römisch 40 sei vom Prüfer die beantragte Futterfläche von 59,88 ha bestätigt worden. Es sei eine Hofkarte zur Verfügung gestanden (Luftbilddatum 18.09.2004, Maßstab 1:10.000, A3 Hofkarte). Die Bewertung der Futterfläche durch den Prüfer beruhe auf den für das Kontrolljahr 2008 österreichweit geltenden und geschulten Kriterien zur Feststellung einer Futterfläche. Mittels Abzug von nicht anerkennbaren Flächen, wie: Geröll-, Fels-, Schuttflächen, Flächen, die mit Latschen, Erlen, Wacholdern und sonstigen Gewächsen bedeckt sind, Waldflächen, Nassflächen etc. sei jene Fläche festgestellt worden, die aufgrund des Bewuchses mit Gräsern, Kräutern und Leguminosen landwirtschaftlich genutzt werde. Bei der Ermittlung der Futterfläche bei baumbestandenen Flächen und zur Abgrenzung zwischen Wald und Grünland sei die Überschirmung (Deckungsgrad) herangezogen worden. Allerdings sei noch nicht digitalisiert worden, die Polygongrößen (homogene Flächen) seien mittels Maßstablineal planimetriert worden, der Überschirmungsgrad festgestellt worden und über ein formloses Hilfsblatt aufsummiert worden. Das Ergebnis sei in den handschriftlichen Prüfbericht übertragen worden. Am 09.10.2009 habe im Beisein der AMA und der XXXX , dem Obmann der Viehbergalm Franz SEEBACHER und den Obmännern und Auftreibern der angrenzenden Almen eine Besprechung mit dem Ziel, Abgrenzung in Einzelalmen und Neubewertung der Futterflächen, stattgefunden.Am 09.10.2009 habe im Beisein der AMA und der römisch 40 , dem Obmann der Viehbergalm Franz SEEBACHER und den Obmännern und Auftreibern der angrenzenden Almen eine Besprechung mit dem Ziel, Abgrenzung in Einzelalmen und Neubewertung der Futterflächen, stattgefunden. Die nächste Kontrolle auf der XXXX habe am 29.06.2010 stattgefunden - allerdings mit Auswahldatum 22.09.2009. Es sei mit den Kriterien der Futterfläche und den zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln 2009 des INVEKOS GIS der AMA geprüft worden. Grund für diese verspätete Kontrolle sei die Tatsache gewesen, dass bei dieser Auswahl sechs weitere Almen mit einem Weiderecht auf Flächen der Österreichischen Bundesforste AG auf dem Grundstück XXXX ausgewählt worden seien XXXX . Diese Almen seien voneinander nicht, oder zur Gänze nicht abgegrenzt gewesen. Die Tiere der angeführten Almen seien vermischt gewesen. Den Agrargemeinschaften sei die Möglichkeit gegeben worden, ihre Außengrenzen und ihre Futterflächen neu zu bewerten und ab dem Jahr 2010 zu beantragen.Die nächste Kontrolle auf der römisch 40 habe am 29.06.2010 stattgefunden - allerdings mit Auswahldatum 22.09.2009. Es sei mit den Kriterien der Futterfläche und den zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln 2009 des INVEKOS GIS der AMA geprüft worden. Grund für diese verspätete Kontrolle sei die Tatsache gewesen, dass bei dieser Auswahl sechs weitere Almen mit einem Weiderecht auf Flächen der Österreichischen Bundesforste AG auf dem Grundstück römisch 40 ausgewählt worden seien römisch 40 . Diese Almen seien voneinander nicht, oder zur Gänze nicht abgegrenzt gewesen. Die Tiere der angeführten Almen seien vermischt gewesen. Den Agrargemeinschaften sei die Möglichkeit gegeben worden, ihre Außengrenzen und ihre Futterflächen neu zu bewerten und ab dem Jahr 2010 zu beantragen. Im Jahr 2010 habe eine VOK auf der Alm stattgefunden, allerdings geltend für die Beantragung 2009 und mit den Vorgaben von 2009. Bei der Kontrolle am 29.06.2010 sei mit wesentlich besserer technischer Ausrüstung als im Jahr 2008 geprüft worden. Die Ausrüstung sei auch den Landwirten zur Verfügung gestellt worden (Luftbild und INVEKOS GIS). Von den im Jahr 2009 beantragten 59,88 ha sei vom Prüfer eine Futterfläche von 48,95 ha festgestellt worden. Die nächste Kontrolle auf der XXXX am 29.08.2012 habe mit dem Beschwerdeführer (Obmann der Alm) stattgefunden.Die nächste Kontrolle auf der römisch 40 am 29.08.2012 habe mit dem Beschwerdeführer (Obmann der Alm) stattgefunden. Grundsätzlich sei das Jahr 2012 mit den im Jahr 2010 für die Beantragung und für die Kontrolle verbesserten und allen Antragstellern bekanntgegebenen Prüfparametern für die Einstufung des NLN-Faktors in nunmehr 10%-Schritten geprüft worden. Von den beantragten 39,01 ha sei vom Prüfer eine Futterfläche von 34,31 ha festgestellt worden. Aufgrund dieser Abweichung habe die Flächenprüfung des laufenden Jahres 2012 historisiert werden müssen. Der Prüfer habe dies bis 2010 getan, da ab 2010 die neuen technischen Hilfsmittel Geltung gehabt hätten. Durch die Historisierung sei die Falschbeantragung der Vorjahre korrigiert worden. Zum Verschulden des Beschwerdeführers führte die AMA aus, dass bis dato keine §8i MOG-Erklärung bzw. eine LWK-Bestätigung eingebracht worden sei. Zur Entkoppelung im Antragsjahr 2007 führte die AMA aus, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der Milcheinbeziehung im AJ 2007 der Wert der vorhandenen 37 ZA von EUR 55,25 auf EUR 138,66 erhöht worden sei. Der Beschwerdeführer behaupte, dass man den historischen Milchbetrag auf weniger ZA aufgeteilt hätte, wäre bereits im AJ 2007 ein zuverlässiges Kontrollergebnis festgestellt worden. Die Anzahl von 37 ZA sei bereits im AJ 2005 zugeteilt worden. Die Behauptung des Beschwerdeführers wäre nur dann richtig, wenn die AMA die Fläche in den AJ 2005/2006 und somit die Erstzuteilung der ZA im AJ 2005 reduziert hätte.Zur Entkoppelung im Antragsjahr 2007 führte die AMA aus, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der Milcheinbeziehung im AJ 2007 der Wert der vorhandenen 37 ZA von EUR 55,25 auf EUR 138,66 erhöht worden sei. Der Beschwerdeführer behaupte, dass man den historischen Milchbetrag auf weniger ZA aufgeteilt hätte, wäre bereits im AJ 2007 ein zuverlässiges Kontrollergebnis festgestellt worden. Die Anzahl von 37 ZA sei bereits im AJ 2005 zugeteilt worden. Die Behauptung des Beschwerdeführers wäre nur dann richtig, wenn die AMA die Fläche in den AJ 2005 aus 2006, und somit die Erstzuteilung der ZA im AJ 2005 reduziert hätte. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2017 die Möglichkeit gewährt, binnen 14 Tagen ab Zustellung zum Schreiben der AMA vom 04.09.2017 Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 25.09.2017 Stellung und legte nochmals dar, warum aus seiner Sicht die Feststellungen bei den durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen ungerecht seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der XXXX für die in der Beilage Flächennutzung insgesamt 39,02 ha Almfutterfläche angegeben wurden. Außerdem stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen.Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der römisch 40 für die in der Beilage Flächennutzung insgesamt 39,02 ha Almfutterfläche angegeben wurden. Außerdem stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 4.538,10 gewährt. Dabei wurde eine beantragte Gesamtfläche von 29,85 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 6,92
- ha)zu Grunde gelegt, die ermittelte Gesamtfläche und die ermittelte Almfutterfläche stimmten mit den beantragten Flächen überein. Zur Auszahlung gelangten somit 29,85 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Ein Antrag auf Übertragung wurde negativ beurteilt (Begründung: Inhaltlicher Fehler), auch der Antrag auf Kompression von ZA wurde von der belangten Behörde negativ beurteilt (Begründung: Almkompressionskriterien nicht erfüllt). Mit Schreiben vom 08.01.2012 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen den Bescheid vom 30.12.2011. Mit als "Abänderungsbescheid" bezeichneter Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 1 AVG vom 26.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 4.496,22 gewährt, es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 41,88 ausgesprochen. Dabei wurde wieder eine beantragte Gesamtfläche von 29,85 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 6,92
- ha)zu Grunde gelegt, die ermittelte Gesamtfläche und die ermittelte Almfutterfläche stimmten mit den beantragten Flächen überein. Zur Auszahlung gelangten somit wieder 29,85 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Der Antrag auf Übertragung wurde nunmehr positiv beurteilt, der Antrag auf Kompression von ZA wurde von der belangten Behörde weiterhin negativ beurteilt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.Mit als "Abänderungsbescheid" bezeichneter Berufungsvorentscheidung gemäß Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG vom 26.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 4.496,22 gewährt, es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 41,88 ausgesprochen. Dabei wurde wieder eine beantragte Gesamtfläche von 29,85 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 6,92
- ha)zu Grunde gelegt, die ermittelte Gesamtfläche und die ermittelte Almfutterfläche stimmten mit den beantragten Flächen überein. Zur Auszahlung gelangten somit wieder 29,85 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Der Antrag auf Übertragung wurde nunmehr positiv beurteilt, der Antrag auf Kompression von ZA wurde von der belangten Behörde weiterhin negativ beurteilt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Am 29.08.2012 wurde auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass die Almfutterfläche statt der beantragten 39,02 ha nur 34,31 ha betrug. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 4,71 ha.Am 29.08.2012 wurde auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass die Almfutterfläche statt der beantragten 39,02 ha nur 34,31 ha betrug. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 4,71 ha. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 4.369,69 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 126,53 ausgesprochen. Es wird festgestellt, dass im Jahr 2011 die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 6,92 ha nur 6,08 ha betrug. Die beantragte Gesamtfläche betrug 29,85 ha, die ermittelte Gesamtfläche betrug 29,01 ha, somit ergibt sich für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 0,84 ha. Es wurden Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt. Wegen der geringen Flächenabweichung wurde keine Sanktion verhängt, es kam nur zu einer Flächenrichtigstellung. Diese Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und aus der nicht substantiiert bestrittenen, vollständigen und schlüssigen Stellungnahme der AMA vom 04.09.2017. Der Sachverhalt blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten. Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgelegt; das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten. Auch liegen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wären, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle als erwiesen anzusehen ist. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Rechtsgrundlagen Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge
(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
- a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
- b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
- c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
- a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
- a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
- b)Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 25, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 [...] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
- a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
- b)die betreffende(
- n)Beihilferegelung(en);
- c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
- d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
- e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand." "Artikel 26 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission
(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission
(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation. "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Das nicht substantiiert bestrittene Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.08.2012 ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall wurden für das Antragsjahr 2011 29,01 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamtfläche von 29,85 ha, eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 29,01 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 6,92 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 6,08 ha zugrunde gelegt. Es wurde eine Differenzfläche von gesamt 0,84 ha festgestellt. Aus diesem Grund war der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 57 VO (EG) 1122/2009 auf der Grundlage der ermittelten Fläche zu berechnen. Eine Sanktion, wie sie Art. 58 VO (EG) 1122/2009 vorsieht, war wegen der geringen Flächendifferenz nicht zu verhängen. Somit ist durch das erkennende Gericht nicht auf jene Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, welche sich mit dem Verschulden des Antragstellers und somit mit der - nicht verhängten - Sanktion befassen.Aus diesem Grund war der Auszahlungsbetrag gemäß Artikel 57, VO (EG) 1122 aus 2009, auf der Grundlage der ermittelten Fläche zu berechnen. Eine Sanktion, wie sie Artikel 58, VO (EG) 1122 aus 2009, vorsieht, war wegen der geringen Flächendifferenz nicht zu verhängen. Somit ist durch das erkennende Gericht nicht auf jene Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, welche sich mit dem Verschulden des Antragstellers und somit mit der - nicht verhängten - Sanktion befassen. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall hat eine Vor-Ort-Kontrolle eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Artikel 25, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall hat eine Vor-Ort-Kontrolle eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Behörde war daher nach Artikel 80, der VO (EG) 1122 aus 2009, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 12.02.2014 ist Folgendes festzuhalten: Bei der VOK am 20.10.2008 auf der XXXX wurde vom Prüfer die beantragte Futterfläche von 59,88 ha bestätigt. Zur Verfügung stand eine Hofkarte (Luftbilddatum 18.09.2004, Maßstab 1:10.000, A3 Hofkarte). Die Bewertung der Futterfläche durch den Prüfer beruhte auf den für das Kontrolljahr 2008 österreichweit geltenden und geschulten Kriterien zur Feststellung einer Futterfläche.Bei der VOK am 20.10.2008 auf der römisch 40 wurde vom Prüfer die beantragte Futterfläche von 59,88 ha bestätigt. Zur Verfügung stand eine Hofkarte (Luftbilddatum 18.09.2004, Maßstab 1:10.000, A3 Hofkarte). Die Bewertung der Futterfläche durch den Prüfer beruhte auf den für das Kontrolljahr 2008 österreichweit geltenden und geschulten Kriterien zur Feststellung einer Futterfläche. Mittels Abzug von nicht anerkennbaren Flächen, wie: Geröll-, Fels-, Schuttflächen, Flächen, die mit Latschen, Erlen, Wacholdern und sonstigen Gewächsen bedeckt sind, Waldflächen, Nassflächen etc. wurde jene Fläche festgestellt, die aufgrund des Bewuchses mit Gräsern, Kräutern und Leguminosen landwirtschaftlich genutzt wird. Bei der Ermittlung der Futterfläche bei baumbestandenen Flächen und zur Abgrenzung zwischen Wald und Grünland wurde die Überschirmung (Deckungsgrad) herangezogen. Allerdings wurde noch nicht digitalisiert, die Polygongrößen (homogene Flächen) wurden mittels Maßstablineal planimetriert, der Überschirmungsgrad festgestellt und über ein formloses Hilfsblatt aufsummiert. Das Ergebnis wurde in den handschriftlichen Prüfbericht übertragen. Die nächste Kontrolle auf der XXXX fand am 29.06.2010 statt (allerdings mit Auswahldatum 22.09.2009). Geprüft wurde mit den Kriterien der Futterfläche und den zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln 2009 des INVEKOS GIS der AMA. Grund für diese verspätete Kontrolle war die Tatsache, dass bei dieser Auswahl sechs weitere Almen mit einem Weiderecht auf Flächen der Österreichischen Bundesforste AG auf dem Grundstück XXXX ausgewählt worden waren XXXX . Diese Almen waren voneinander nicht, oder zur Gänze nicht abgegrenzt. Die Tiere der angeführten Almen waren vermischt. Den Agrargemeinschaften wurde die Möglichkeit gegeben, ihre Außengrenzen und ihre Futterflächen neu zu bewerten und ab dem Jahr 2010 zu beantragen.Die nächste Kontrolle auf der römisch 40 fand am 29.06.2010 statt (allerdings mit Auswahldatum 22.09.2009). Geprüft wurde mit den Kriterien der Futterfläche und den zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln 2009 des INVEKOS GIS der AMA. Grund für diese verspätete Kontrolle war die Tatsache, dass bei dieser Auswahl sechs weitere Almen mit einem Weiderecht auf Flächen der Österreichischen Bundesforste AG auf dem Grundstück römisch 40 ausgewählt worden waren römisch 40 . Diese Almen waren voneinander nicht, oder zur Gänze nicht abgegrenzt. Die Tiere der angeführten Almen waren vermischt. Den Agrargemeinschaften wurde die Möglichkeit gegeben, ihre Außengrenzen und ihre Futterflächen neu zu bewerten und ab dem Jahr 2010 zu beantragen. Im Jahr 2010 fand also eine VOK auf der Alm statt, allerdings geltend für die Beantragung 2009 und mit den Vorgaben von 2009. Bei der Kontrolle am 29.06.2010 wurde mit wesentlich besserer technischer Ausrüstung als im Jahr 2008 geprüft. Die Ausrüstung wurde auch den Landwirten zur Verfügung gestellt (Luftbild und INVEKOS GIS). Von den im Jahr 2009 beantragten 59,88 ha wurde vom Prüfer eine Futterfläche von 48,95 ha festgestellt. Die nächste Kontrolle auf der XXXX am 29.08.2012 fand mit dem Beschwerdeführer (Obmann der Alm) statt. Grundsätzlich wurde das Jahr 2012 mit den im Jahr 2010 für die Beantragung und für die Kontrolle verbesserten und allen Antragstellern bekanntgegebenen Prüfparametern für die Einstufung des NLN-Faktors in nunmehr 10%-Schritten geprüft. Von den beantragten 39,01 ha wurde vom Prüfer eine Futterfläche von 34,31 ha festgestellt. Aufgrund dieser Abweichung musste die Flächenprüfung des laufenden Jahres 2012 historisiert werden. Der Prüfer tat dies bis 2010, da ab 2010 die neuen technischen Hilfsmittel Geltung haben. Durch die Historisierung wurde die Falschbeantragung der Vorjahre korrigiert.Die nächste Kontrolle auf der römisch 40 am 29.08.2012 fand mit dem Beschwerdeführer (Obmann der Alm) statt. Grundsätzlich wurde das Jahr 2012 mit den im Jahr 2010 für die Beantragung und für die Kontrolle verbesserten und allen Antragstellern bekanntgegebenen Prüfparametern für die Einstufung des NLN-Faktors in nunmehr 10%-Schritten geprüft. Von den beantragten 39,01 ha wurde vom Prüfer eine Futterfläche von 34,31 ha festgestellt. Aufgrund dieser Abweichung musste die Flächenprüfung des laufenden Jahres 2012 historisiert werden. Der Prüfer tat dies bis 2010, da ab 2010 die neuen technischen Hilfsmittel Geltung haben. Durch die Historisierung wurde die Falschbeantragung der Vorjahre korrigiert. Zur Entkoppelung im Antragsjahr 2007 ist auszuführen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der Milcheinbeziehung im AJ 2007 der Wert der vorhandenen 37 ZA von EUR 55,25 auf EUR 138,66 erhöht wurde. Der Beschwerdeführer behauptet, dass man den historischen Milchbetrag auf weniger ZA aufgeteilt hätte, wäre bereits im AJ 2007 ein zuverlässiges Kontrollergebnis festgestellt worden. Die Anzahl von 37 ZA wurde bereits im AJ 2005 zugeteilt. Die Behauptung des Beschwerdeführers wäre nur dann richtig, wenn die AMA die Fläche in den AJ 2005/2006 und somit die Erstzuteilung der ZA im AJ 2005 reduziert hätte.Zur Entkoppelung im Antragsjahr 2007 ist auszuführen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der Milcheinbeziehung im AJ 2007 der Wert der vorhandenen 37 ZA von EUR 55,25 auf EUR 138,66 erhöht wurde. Der Beschwerdeführer behauptet, dass man den historischen Milchbetrag auf weniger ZA aufgeteilt hätte, wäre bereits im AJ 2007 ein zuverlässiges Kontrollergebnis festgestellt worden. Die Anzahl von 37 ZA wurde bereits im AJ 2005 zugeteilt. Die Behauptung des Beschwerdeführers wäre nur dann richtig, wenn die AMA die Fläche in den AJ 2005 aus 2006, und somit die Erstzuteilung der ZA im AJ 2005 reduziert hätte. Zum Ganzen ist noch Folgendes festzuhalten: Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie bereits ausgeführt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt nichts Konkretes gegen das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vor und stellt auch nicht substantiiert dar, inwiefern die Umlegung des Ergebnisses dieser Kontrolle auf das Jahr 2011 unzutreffend sein sollte. Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W133.2106038.1.00