Vm § 8i MOG 2007 entfällt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.01.2014, AZ römisch 40 , wird insofern stattgegeben als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass die in Form des Ausschlusses der flächenbezogenen Beihilfe betreffend die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 verhängte Flächensanktion
1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 8 i, MOG 2007 entfällt. III. Die AMA hat
3 MOG 2007 nach den Vorgaben dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und dem Beschwerdeführer das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.römisch drei. Die AMA hat
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 nach den Vorgaben dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und dem Beschwerdeführer das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 28.03.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX mit der BNr. XXXX, für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer Obmann der XXXX und XXXX mit der BNr. XXXX, für die von ihm als Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 167,65 ha Almfutterfläche und für die XXXX und XXXX 14,24 ha Hutweide angegeben.Der Beschwerdeführer stellte am 28.03.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer Obmann der römisch 40 und römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , für die von ihm als Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die römisch 40 167,65 ha Almfutterfläche und für die römisch 40 und römisch 40 14,24 ha Hutweide angegeben. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 2.121,73 gewährt. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 64,80 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 48,36
XXXX, von welcher er Almbewirtschafter/Obmann ist.Am 22.06.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers
Paragraph 8 i, MOG" betreffend die römisch 40 und römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , von welcher er Almbewirtschafter/Obmann ist. Mit weiterem, als "Abänderungsbescheid" bezeichnetem Bescheid der AMA vom 29.01.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 - unter Berücksichtigung der Vor-Ort-Kontrolle vom 25.09.2013 auf der XXXX - abgewiesen, es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.342,45 ausgesprochen. Ein Betrag in Höhe von EUR 1.272,31 wurde als Flächensanktion in Abzug gebracht. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 50,44 ha (beantragte anteilige Almfutterfläche von 34,00
GVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N GR E C H T S M römisch eins T T E L B E L E H R U N G Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]" Gegen den als "Abänderungsbescheid" bezeichneten, als Beschwerdevorentscheidung erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.01.2015, zugestellt am 30.01.2015, wendet sich somit der rechtzeitig eingebrachte Vorlageantrag (inklusive Beschwerdeergänzung) des Beschwerdeführers vom 02.02.2015. Mit Schreiben vom 23.08.2017 ersuchte das erkennende Gericht die belangte Behörde zur Beschwerde vom 27.02.2014 gegen den Bescheid vom 29.01.2014 und zum Vorlageantrag und der Beschwerdeergänzung vom 02.02.2015 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2015 konkret Stellung zu nehmen. Die AMA nahm mit Schreiben vom 19.09.2017 ausführlich zur Beschwerde vom 27.02.2014 gegen den Bescheid vom 29.01.2014 und zum Vorlageantrag und der Beschwerdeergänzung vom 02.02.2015 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2015 Stellung. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.2017 die Möglichkeit gewährt, binnen 14 Tagen ab Zustellung zum Schreiben der AMA vom 19.09.2017 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 06.10.2017 wurde vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ein Fristerstreckungsantrag gestellt. Diesem Antrag wurde durch das erkennende Gericht entsprochen, die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme wurde bis zum 20.10.2017 erstreckt. Mit Schreiben vom 19.10.2017 nahm der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zum Schreiben der belangten Behörde vom 19.09.2017 Stellung. In dieser Stellungnahme wird die Beschwerde auf die durch die Flächenreduktion betreffend die Gemeinschaftsalm XXXX bedingte Flächensanktion eingeschränkt und werden die Beschwerdeanträge vom Beschwerdeführer folgendermaßen modifiziert: Es wird nunmehr beantragt der Beschwerde stattzugeben, die angebotenen Beweise aufzunehmen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer für das Jahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.054,57 zuerkannt werde, nämlich 47,15 ZA (gemeint wohl 38,45 ZA) abzüglich der Flächensanktion für eine Differenzfläche von 3,29 ha.Mit Schreiben vom 19.10.2017 nahm der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zum Schreiben der belangten Behörde vom 19.09.2017 Stellung. In dieser Stellungnahme wird die Beschwerde auf die durch die Flächenreduktion betreffend die Gemeinschaftsalm römisch 40 bedingte Flächensanktion eingeschränkt und werden die Beschwerdeanträge vom Beschwerdeführer folgendermaßen modifiziert: Es wird nunmehr beantragt der Beschwerde stattzugeben, die angebotenen Beweise aufzunehmen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer für das Jahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.054,57 zuerkannt werde, nämlich 47,15 ZA (gemeint wohl 38,45 ZA) abzüglich der Flächensanktion für eine Differenzfläche von 3,29 ha. Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 30.12.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 19.01.2018 übermittelte die belangte Behörde einen so genannten "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2011 Berechnungsstand: 01.12.2017", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Laut diesem Begleitschreiben habe sich die Aktenlage dahingehend geändert, dass für die Alm mit der BNr. XXXX eine Erklärung
Es wird in diesem Report - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 50,44 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 34,00 ha) ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche beträgt entsprechend diesem Report erneut 38,45 ha, die ermittelte Almfutterfläche beträgt abermals 22,01 ha. Es wird jedoch nur mehr von einer Differenzfläche von 3,29 ha ausgegangen. Es wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der vorliegenden Beschwerde durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht habe, dass ihm keine Umstände erkennbar gewesen seien, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragsstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit der BNr. XXXX zweifeln hätten lassen können. Da ihn demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm treffe, sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen gewesen (§ 8i MOG 2007). Es wird abermals ausgeführt, dass die in der Erklärung betreffend das Antragsjahr 2011 angegebene Alm/Weide mit der BNr. XXXX zwar eine Flächenabweichung aufweise, das Flächenausmaß dieser Alm/Weide jedoch vom Beschwerdeführer als Obmann dieser Alm/Weide festgestellt worden sei, weshalb ihn auch ein Verschulden an der Abweichung des Ausmaßes der angemeldeten von den ermittelten Flächen dieser Alm/Weide treffe (§ 8i MOG 2007). Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis 20 % festgestellt worden. Der errechnete Beihilfebetrag auf Basis der angeführten Daten betrage laut diesem Report EUR 1.054,57.Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 30.12.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 19.01.2018 übermittelte die belangte Behörde einen so genannten "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2011 Berechnungsstand: 01.12.2017", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Laut diesem Begleitschreiben habe sich die Aktenlage dahingehend geändert, dass für die Alm mit der BNr. römisch 40 eine Erklärung
Paragraph 8 i, MOG eingereicht und positiv berücksichtigt worden sei. Es wird in diesem Report - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 50,44 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 34,00
Es wird in diesem Report - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 50,44 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 34,00 ha) ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche beträgt entsprechend diesem Report erneut 38,45 ha, die ermittelte Almfutterfläche beträgt abermals 22,01 ha. Es wird jedoch nur mehr von einer Differenzfläche von 3,29 ha ausgegangen. Es wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der vorliegenden Beschwerde durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht hat, dass ihm keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragsstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit der BNr. XXXX zweifeln hätten lassen können. Da ihn demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm trifft, war eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen gewesen (§ 8i MOG 2007). Es wird abermals ausgeführt, dass die in der Erklärung betreffend das Antragsjahr 2011 angegebene Alm/Weide mit der BNr. XXXX zwar eine Flächenabweichung aufweist, das Flächenausmaß dieser Alm/Weide jedoch vom Beschwerdeführer als Obmann dieser Alm/Weide festgestellt wurde, weshalb ihn auch ein Verschulden an der Abweichung des Ausmaßes der angemeldeten von den ermittelten Flächen dieser Alm/Weide trifft (§ 8i MOG 2007). Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle - nämlich jener vom 11.09.2012 auf der XXXX und XXXX - wurden Flächenabweichungen von über 3 % und bis 20 % festgestellt. Der errechnete Beihilfebetrag auf Basis der angeführten Daten beträgt laut diesem Report EUR 1.054,57.Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 30.12.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 19.01.2018 übermittelte die belangte Behörde einen so genannten "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2011 Berechnungsstand: 01.12.2017", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben hat. Laut diesem Begleitschreiben habe sich die Aktenlage dahingehend geändert, dass für die Alm mit der BNr. römisch 40 eine Erklärung
Paragraph 8 i, MOG eingereicht und positiv berücksichtigt wurde. Es wird in diesem Report - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 50,44 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 34,00 ha) ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche beträgt entsprechend diesem Report erneut 38,45 ha, die ermittelte Almfutterfläche beträgt abermals 22,01 ha. Es wird jedoch nur mehr von einer Differenzfläche von 3,29 ha ausgegangen. Es wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der vorliegenden Beschwerde durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht hat, dass ihm keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragsstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit der BNr. römisch 40 zweifeln hätten lassen können. Da ihn demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm trifft, war eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen gewesen (Paragraph 8 i, MOG 2007). Es wird abermals ausgeführt, dass die in der Erklärung betreffend das Antragsjahr 2011 angegebene Alm/Weide mit der BNr. römisch 40 zwar eine Flächenabweichung aufweist, das Flächenausmaß dieser Alm/Weide jedoch vom Beschwerdeführer als Obmann dieser Alm/Weide festgestellt wurde, weshalb ihn auch ein Verschulden an der Abweichung des Ausmaßes der angemeldeten von den ermittelten Flächen dieser Alm/Weide trifft (Paragraph 8 i, MOG 2007). Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle - nämlich jener vom 11.09.2012 auf der römisch 40 und römisch 40 - wurden Flächenabweichungen von über 3 % und bis 20 % festgestellt. Der errechnete Beihilfebetrag auf Basis der angeführten Daten beträgt laut diesem Report EUR 1.054,57. Aufgrund der Stellungnahme der belangten Behörde vom 19.09.2017 wurde die Beschwerde vom Beschwerdeführer eingeschränkt, und zwar auf die durch die Flächenreduktion betreffend die XXXX mit der BNr. XXXX bedingte Flächensanktion. Dieses eingeschränkte Begehren wurde von der belangten Behörde im vorgelegten Report berücksichtigt.Aufgrund der Stellungnahme der belangten Behörde vom 19.09.2017 wurde die Beschwerde vom Beschwerdeführer eingeschränkt, und zwar auf die durch die Flächenreduktion betreffend die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 bedingte Flächensanktion. Dieses eingeschränkte Begehren wurde von der belangten Behörde im vorgelegten Report berücksichtigt. Es wird festgestellt, dass im Jahr 2011 die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 34,00 ha nur 22,01 ha betrug. Die beantragte Gesamtfläche betrug (nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen) 50,44 ha, die ermittelte Gesamtfläche betrug 38,45 ha. Es wird nur noch eine Differenzfläche von 3,29 ha feststellt (dies aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle vom 11.09.2012 auf der XXXX und XXXX, von welcher der Beschwerdeführer Obmann ist). Die von der AMA im Report festgestellten Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, der Entscheidung zugrunde gelegt.Es wird festgestellt, dass im Jahr 2011 die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 34,00 ha nur 22,01 ha betrug. Die beantragte Gesamtfläche betrug (nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen) 50,44 ha, die ermittelte Gesamtfläche betrug 38,45 ha. Es wird nur noch eine Differenzfläche von 3,29 ha feststellt (dies aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle vom 11.09.2012 auf der römisch 40 und römisch 40 , von welcher der Beschwerdeführer Obmann ist). Die von der AMA im Report festgestellten Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, der Entscheidung zugrunde gelegt. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine "Erklärung des Auftreibers
XXXX übermittelte. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass für den Beschwerdeführer keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine "Erklärung des Auftreibers
Paragraph 8 i, MOG" betreffend die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 übermittelte. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass für den Beschwerdeführer keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Es wird weiters festgestellt, dass die XXXX und XXXX mit der BNr. XXXX weiterhin eine Flächenabweichung aufweist. Das Flächenausmaß dieser Alm wurde vom Beschwerdeführer als Obmann dieser Alm festgestellt, weshalb ihn auch ein Verschulden an der Abweichung des Ausmaßes der angemeldeten von der ermittelten Flächen dieser Alm trifft.Es wird weiters festgestellt, dass die römisch 40 und römisch 40 mit der BNr. römisch 40 weiterhin eine Flächenabweichung aufweist. Das Flächenausmaß dieser Alm wurde vom Beschwerdeführer als Obmann dieser Alm festgestellt, weshalb ihn auch ein Verschulden an der Abweichung des Ausmaßes der angemeldeten von der ermittelten Flächen dieser Alm trifft. Des Weiteren wird festgestellt, dass die gesamte bisher festgesetzte Flächensanktion für das Antragsjahr 2011 EUR 1.272,31 betrug. Die
Bescheid vom 29.01.2014 auf die XXXX und XXXX entfallende Flächensanktion beträgt EUR 217,
MOG" entfällt, ist dem Beschwerdeführer eine Beihilfe für das Antragsjahr in Höhe von EUR 1.054,57 zuzusprechen.Des Weiteren wird festgestellt, dass die gesamte bisher festgesetzte Flächensanktion für das Antragsjahr 2011 EUR 1.272,31 betrug. Die
Bescheid vom 29.01.2014 auf die römisch 40 und römisch 40 entfallende Flächensanktion beträgt EUR 217,
Paragraph 8 i, MOG" entfällt, ist dem Beschwerdeführer eine Beihilfe für das Antragsjahr in Höhe von EUR 1.054,57 zuzusprechen.
Im Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die Gegenteiliges nahelegen würden.Die Feststellung, dass für den Beschwerdeführer - betreffend die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 - keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können, gründet sich auf seine Erklärung als Auftreiber
Paragraph 8 i, MOG. Im Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die Gegenteiliges nahelegen würden. Betreffend die XXXX und XXXX mit der BNr. XXXX wurden keine ausreichend konkreten Angaben gemacht, warum von einem fehlenden Verschulden bezüglich der ausgesprochenen Rückforderung auszugehen sei.Betreffend die römisch 40 und römisch 40 mit der BNr. römisch 40 wurden keine ausreichend konkreten Angaben gemacht, warum von einem fehlenden Verschulden bezüglich der ausgesprochenen Rückforderung auszugehen sei. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) I.Zu A) römisch eins. Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom 29.01.2014 mit Bescheid vom 29.01.2015 abgeändert. Aus der Rechtsmittel belehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erließ.
GVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung bereits fast ein Jahr seit Einbringung der Beschwerde verstrichen, somit wurde die Frist von vier Monaten
GVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 nicht gewahrt.Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung bereits fast ein Jahr seit Einbringung der Beschwerde verstrichen, somit wurde die Frist von vier Monaten
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 nicht gewahrt. Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 29.01.2015 in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist vergleiche dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 29.01.2015 in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben vergleiche Paragraph 27, VwGVG). Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 29.01.2014, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Beschwerde inhaltlich zu behandeln (vgl. auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 29.01.2014, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Beschwerde inhaltlich zu behandeln vergleiche auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026). Zu A) II. und III.Zu A) römisch zwei. und römisch drei. Rechtsgrundlagen Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 25, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 [...] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." §§ 8i Abs. 1 und 19 Abs. 3 MOG 2007 lauten:Paragraphen 8 i, Absatz eins und 19 Absatz 3, MOG 2007 lauten: "Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen § 8i.
1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."Paragraph 8 i,
1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können." "Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung §19 [...]
den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen." Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, auf Grund welcher Umstände die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen von der Behörde unrichtig wären oder nicht hätten verwendet werden dürfen. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 bei einer beantragten Gesamtfläche im Ausmaß von 50,44 ha eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 38,45 ha zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden 64,12 Zahlungsansprüche würde sich daraus - ohne Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten §8i MOG-Erklärung - eine Differenzfläche ergeben, die grundsätzlich dazu führen würde, dass bei der der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der EBP eine Flächensanktion in Form eines Ausschlusses
1122/2009 zu verhängen wäre.Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 bei einer beantragten Gesamtfläche im Ausmaß von 50,44 ha eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 38,45 ha zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden 64,12 Zahlungsansprüche würde sich daraus - ohne Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten §8i MOG-Erklärung - eine Differenzfläche ergeben, die grundsätzlich dazu führen würde, dass bei der der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der EBP eine Flächensanktion in Form eines Ausschlusses
1122 aus 2009, zu verhängen wäre. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) Nr. 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Behörde war daher nach Artikel 80, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069). Eine Konkretisierung möglicher Anwendungsfälle betreffend die "Alm-Problematik" erfuhr die genannte Bestimmung durch § 8i MOG 2007. Danach finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.
1122 aus 2009, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen vergleiche Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069). Eine Konkretisierung möglicher Anwendungsfälle betreffend die "Alm-Problematik" erfuhr die genannte Bestimmung durch Paragraph 8 i, MOG 2007. Danach finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Der Beschwerdeführer gab betreffend die XXXX mit der BNr. XXXX eine §8i-Erklärung bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer ab, wonach dieser von der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters der XXXX ausging und somit die ihm zumutbare Sorgfalt gewahrt habe.Der Beschwerdeführer gab betreffend die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 eine §8i-Erklärung bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer ab, wonach dieser von der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters der römisch 40 ausging und somit die ihm zumutbare Sorgfalt gewahrt habe. Wie sich aus den Feststellungen und beweiswürdigenden Ausführungen ergibt, wurde durch die Vorlage dieser §8i-Erklärung glaubwürdig dargelegt, dass für den Beschwerdeführer keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Daher ist unter Berücksichtigung von Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 8i MOG 2007 im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers betreffend die XXXX auszugehen. Daher ist in der gegenständlichen Angelegenheit von der Verhängung einer Flächensanktion gegen den Beschwerdeführer betreffend die genannte Alm Abstand zu nehmen bzw. der angefochtene Bescheid diesbezüglich zu korrigieren und dem (modifizierten) Beschwerdebegehren diesbezüglich statt zu geben. Im Übrigen erfolgte die Entscheidung der AMA zu Recht.Wie sich aus den Feststellungen und beweiswürdigenden Ausführungen ergibt, wurde durch die Vorlage dieser §8i-Erklärung glaubwürdig dargelegt, dass für den Beschwerdeführer keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Daher ist unter Berücksichtigung von Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 8 i, MOG 2007 im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers betreffend die römisch 40 auszugehen. Daher ist in der gegenständlichen Angelegenheit von der Verhängung einer Flächensanktion gegen den Beschwerdeführer betreffend die genannte Alm Abstand zu nehmen bzw. der angefochtene Bescheid diesbezüglich zu korrigieren und dem (modifizierten) Beschwerdebegehren diesbezüglich statt zu geben. Im Übrigen erfolgte die Entscheidung der AMA zu Recht. Bezüglich die XXXX und XXXX mit der BNr. XXXX besteht nach wie vor eine Flächenabweichung. Daher ergibt sich auch die im "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2011 Berechnungsstand: 01.12.2017" festgestellt Differenzfläche von 3,29 ha. Das Flächenausmaß dieser Alm wurde vom Beschwerdeführer als Obmann dieser Alm festgestellt, weshalb ihn nach wie vor ein Verschulden an der Abweichung des Ausmaßes der angemeldeten von der ermittelten Flächen dieser Alm trifft.Bezüglich die römisch 40 und römisch 40 mit der BNr. römisch 40 besteht nach wie vor eine Flächenabweichung. Daher ergibt sich auch die im "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2011 Berechnungsstand: 01.12.2017" festgestellt Differenzfläche von 3,29 ha. Das Flächenausmaß dieser Alm wurde vom Beschwerdeführer als Obmann dieser Alm festgestellt, weshalb ihn nach wie vor ein Verschulden an der Abweichung des Ausmaßes der angemeldeten von der ermittelten Flächen dieser Alm trifft. Unter der Vorgabe, dass die verhängte Flächensanktion betreffend die XXXX mit der BNr. XXXX zu entfallen hat, ist der AMA
3 MOG 2007 aufzutragen, die Berechnungen neu durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.Unter der Vorgabe, dass die verhängte Flächensanktion betreffend die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 zu entfallen hat, ist der AMA
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 aufzutragen, die Berechnungen neu durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. Da dem modifizierten Beschwerdeantrag des Beschwerdeführers vom 19.10.2017 gefolgt werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W133.2118982.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.