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{'item': 'W141 2167383-1'}

Obsah (22)§ 24§ 25Artikel 133§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 12§ 5§ 36a§ 36b§ 156b§ 293§ 21a§ 50§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2018 GeschäftszahlW141 2167383-1 SpruchW141 2167383-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERE

§ 24Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung und der Anspruch der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 17.06.2015 bis 30.06.2015

§ 24Abs. 2 in Verbindung mit § 38 Al

VG widerrufen wird.römisch eins. Der erste Teil des Spruchpunktes des Bescheides vom 18.07.2017 wird dahingehend bestätigt, dass der Anspruch des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 10.05.2015 bis 16.06.2015

Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung und der Anspruch der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 17.06.2015 bis 30.06.2015

Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG widerrufen wird. II. Der zweite Teil des Spruchpunktes des Bescheides vom 18.07.2017 wird ersatzlos behoben. Das ausbezahlte Arbeitslosengeld und die ausbezahlte Notstandshilfe in der Gesamthöhe von € 1.491,86 müssen

§ 25Abs. 1 Al

VG nicht zurückgezahlt werden.römisch zwei. Der zweite Teil des Spruchpunktes des Bescheides vom 18.07.2017 wird ersatzlos behoben. Das ausbezahlte Arbeitslosengeld und die ausbezahlte Notstandshilfe in der Gesamthöhe von € 1.491,86 müssen

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG nicht zurückgezahlt werden. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer bezog vom 19.11.2014 bis 16.06.2016 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 29,08 und vom 17.06.2015 bis 31.08.2015 Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 27,

  1. Von 01.09.2015 bis 15.02.2015 war der Beschwerdeführer als voll versicherter und von 02.05.2017 bis 16.08.2017 als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer angemeldet. Seit 01.09.2016 ist der Beschwerdeführer als freier Dienstnehmer und ab 06.06.2017 gleichzeitig als voll versicherter Dienstnehmer angemeldet. Zum Zeitpunkt des gegenständlichen Leistungsbezuges im Jahr 2015 ist in den Einträgen in der EDV der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (in der Folge belangte Behörde genannt) mit Datum 13.05.2015 ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein geringfügiges Dienstverhältnis ab 10.05.2015 meldete. Am 03.02.2017 erhielt das Arbeitsmarktservice vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger die Mitteilung, dass der Beschwerdeführer vom 10.05.2015 bis 30.06.2015 als voll versicherungspflichtiger Dienstnehmer bei der Firma XXXX beschäftigt war.Am 03.02.2017 erhielt das Arbeitsmarktservice vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger die Mitteilung, dass der Beschwerdeführer vom 10.05.2015 bis 30.06.2015 als voll versicherungspflichtiger Dienstnehmer bei der Firma römisch 40 beschäftigt war. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2017 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 17.06.2015 bis 30.06.2015 widerrufen und die für diesen Zeitraum bezogene Notstandshilfe mit der Begründung zurückgefordert, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum in einem voll versicherten Dienstverhältnis bei der Firma XXXX stand.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2017 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 17.06.2015 bis 30.06.2015 widerrufen und die für diesen Zeitraum bezogene Notstandshilfe mit der Begründung zurückgefordert, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum in einem voll versicherten Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 stand. Mit Schreiben vom 01.06.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 06.06.2017, erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 14.04.2017 Beschwerde. Darin führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ihm der Bescheid vom 14.04.2017 per eAMS-Konto zugestellt worden sei. Da er nicht mehr arbeitslos sei, würde er sein eAMS-Konto jedoch nicht mehr aufrufen. Erst durch eine Mahnung per Post habe er in der Folge am 23.05.2017 erstmals vom Bescheid Kenntnis erlangt. Weiters gibt der Beschwerdeführer an, dass er bei der Firma XXXX vom 10.05.2015 bis 30.06.2015 in einem geringfügigen freien Dienstverhältnis gestanden sei, welches er der belangten Behörde auch rechtzeitig gemeldet habe. Das Dienstverhältnis sei einvernehmlich aufgelöst worden.Weiters gibt der Beschwerdeführer an, dass er bei der Firma römisch 40 vom 10.05.2015 bis 30.06.2015 in einem geringfügigen freien Dienstverhältnis gestanden sei, welches er der belangten Behörde auch rechtzeitig gemeldet habe. Das Dienstverhältnis sei einvernehmlich aufgelöst worden. Beiliegend sendete der Beschwerdeführer eine Umsatzliste der Raika mit Zahlungseingängen dieser Firma für die Monate Mai € 400,00 und Juni € 196,
  2. Diese Beiträge wären unter der 2015 geltenden Geringfügigkeitsgrenze. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer seinem Schreiben eine Bestätigung des elektronischen Datensammelsystems der Sozialversicherungsträger für die WGKK über die Anmeldung seiner geringfügigen Beschäftigung und ein Schreiben seines ehemaligen Arbeitgebers der Firma XXXX bei. In diesem Schreiben vom 29.09.2016, wird bestätigt das der Beschwerdeführer vom 10.05.2015 bis 31.12.2015 als freier Dienstnehmer geringfügig beschäftigt war.Beiliegend sendete der Beschwerdeführer eine Umsatzliste der Raika mit Zahlungseingängen dieser Firma für die Monate Mai € 400,00 und Juni € 196,
  3. Diese Beiträge wären unter der 2015 geltenden Geringfügigkeitsgrenze. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer seinem Schreiben eine Bestätigung des elektronischen Datensammelsystems der Sozialversicherungsträger für die WGKK über die Anmeldung seiner geringfügigen Beschäftigung und ein Schreiben seines ehemaligen Arbeitgebers der Firma römisch 40 bei. In diesem Schreiben vom 29.09.2016, wird bestätigt das der Beschwerdeführer vom 10.05.2015 bis 31.12.2015 als freier Dienstnehmer geringfügig beschäftigt war. Am 09.06.2017 übermittelte die Wiener Gebietskrankenkasse der belangten Behörde ein E-Mail mit dem Inhalt, dass der Beschwerdeführer im Mai 2015 € 400,00 erhalten habe, was die Geringfügigkeitsgrenze übersteige. Zudem habe der Beschwerdeführer im Juni 2015 € 196,00 verdient, wobei jedoch die Abmeldung fehle. Am 14.07.2017 übermittelt die Wiener Gebietskrankenkasse der belangten Behörde ein weiteres E-Mail mit dem Inhalt, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers im Juni 2015 auf geringfügig geändert wurde. Laut Abfrage der belangten Behörde am 14.07.2017 wurden diese Angaben bestätigt und ist nun ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vom 10.05.2015 bis 31.05.2015 bei der Firma XXXX als voll versicherungspflichtiger und vom 01.06.2015 bis 30.06.2015 als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer angemeldet war.Laut Abfrage der belangten Behörde am 14.07.2017 wurden diese Angaben bestätigt und ist nun ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vom 10.05.2015 bis 31.05.2015 bei der Firma römisch 40 als voll versicherungspflichtiger und vom 01.06.2015 bis 30.06.2015 als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer angemeldet war. Mit Bescheid vom 18.07.2017 wurde die Beschwerde vom 06.06.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer auch für den Zeitraum von 10.05.2015 bis 16.06.2015 der Bezug des Arbeitslosengeldes widerrufen und sohin insgesamt € 1.491,86 zurückgefordert werden.Mit Bescheid vom 18.07.2017 wurde die Beschwerde vom 06.06.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer auch für den Zeitraum von 10.05.2015 bis 16.06.2015 der Bezug des Arbeitslosengeldes widerrufen und sohin insgesamt € 1.491,86 zurückgefordert werden. Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Mit Schreiben vom 02.08.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 04.08.2017, beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Er wiederholte seine in der Beschwerde gemachten Aussagen, wonach er bei der Firma XXXX als freier, geringfügig beschäftigter Dienstnehmer beschäftigt gewesen sei. Dies sei von seinem ehemaligen Arbeitsgeber mit Schreiben vom 29.09.2016 auch bestätigt worden.Mit Schreiben vom 02.08.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 04.08.2017, beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Er wiederholte seine in der Beschwerde gemachten Aussagen, wonach er bei der Firma römisch 40 als freier, geringfügig beschäftigter Dienstnehmer beschäftigt gewesen sei. Dies sei von seinem ehemaligen Arbeitsgeber mit Schreiben vom 29.09.2016 auch bestätigt worden. Weiters wird vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass in der Arbeitslosenversicherung freie Dienstnehmer hinsichtlich des Vorliegens von Arbeitslosigkeit jedenfalls den selbstständigen Erwerbstätigen zuzuordnen wären. Er habe im Zeitraum 10.05.2015 bis 30.06.2015 ein Einkommen von insgesamt € 596,00 mit seiner Tätigkeit als freier Dienstnehmer erzielt und es liege daher aufgrund rollierender Einkommensfeststellung ein unter der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen vor. Zudem sei § 12 Abs 3 lit h AIVG im Hinblick auf das stärker schwankende Einkommen auf selbstständige Tätigkeiten nicht (auch nicht analog) anwendbar. Da freie Dienstnehmer den selbstständigen Erwerbstätigen zuzuordnen wären, komme § 12 Abs 3 lit h AIVG nicht zur Anwendung.Weiters wird vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass in der Arbeitslosenversicherung freie Dienstnehmer hinsichtlich des Vorliegens von Arbeitslosigkeit jedenfalls den selbstständigen Erwerbstätigen zuzuordnen wären. Er habe im Zeitraum 10.05.2015 bis 30.06.2015 ein Einkommen von insgesamt € 596,00 mit seiner Tätigkeit als freier Dienstnehmer erzielt und es liege daher aufgrund rollierender Einkommensfeststellung ein unter der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen vor. Zudem sei Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AIVG im Hinblick auf das stärker schwankende Einkommen auf selbstständige Tätigkeiten nicht (auch nicht analog) anwendbar. Da freie Dienstnehmer den selbstständigen Erwerbstätigen zuzuordnen wären, komme Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AIVG nicht zur Anwendung. Am 11.08.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom 11.01.2018 wurde eine mündliche Verhandlung für den 08.02.2018 anberaumt. Am 08.02.2018 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Mag. Angelika HAVA, MBA (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie der Schriftführer Ronald ZIMMERMANN anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers Mag. XXXX (), und eine Vertreter der belangten Behörde XXXX (BHV) an der Verhandlung teil.Am 08.02.2018 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Mag. Angelika HAVA, MBA (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie der Schriftführer Ronald ZIMMERMANN anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers Mag. römisch 40 (), und eine Vertreter der belangten Behörde römisch 40 (BHV) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.(Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF und die belangte Behörde gaben keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragt ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es werden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragt BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit ist gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor: Der Beschwerdeführer sei von Mai bis Juni 2015 als freier Dienstnehmer geringfügig beschäftigt gewesen und habe ein Einkommen von € 400,00 bzw. € 196,00 erhalten. § 12 Abs. 3 lit h AlVG sei nach der VwGH Judikatur nicht anzuwenden. Laut dem Dienstvertrag sei ein freies Dienstverhältnis vorgelegen und erfolgt die Berechnung rollierend. Der Beschwerdeführer habe nicht erkennen können, dass er bei 20 Tagen Arbeitstätigkeit im Monat und einem Verdienst von €Der Beschwerdeführer sei von Mai bis Juni 2015 als freier Dienstnehmer geringfügig beschäftigt gewesen und habe ein Einkommen von € 400,00 bzw. € 196,00 erhalten. Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG sei nach der VwGH Judikatur nicht anzuwenden. Laut dem Dienstvertrag sei ein freies Dienstverhältnis vorgelegen und erfolgt die Berechnung rollierend. Der Beschwerdeführer habe nicht erkennen können, dass er bei 20 Tagen Arbeitstätigkeit im Monat und einem Verdienst von € 400,00 in diesem Monat die Geringfügigkeitsgrenze überschreite, das Einkommen iHv € 400,00 habe er der belangten Behörde gemeldet. Er sei nach seiner Ansicht nicht verpflichtet gewesen, an gewissen Tagen zu gewissen Stunden an der Arbeit zu sein, er habe keine Annahmepflicht für Tätigkeiten gehabt, habe jedoch persönlich erscheinen müssen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine juristischen Vorkenntnisse über das Vorliegen eines freien oder normalen Dienstvertrages. Er sei davon ausgegangen, er könne im Zeitraum vom 10.

  1. bis 31.
  2. genau so viel verdienen, wie im Zeitraum 01.
  3. bis 31.
  4. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der belangten Behörde (BHV) folgendes hervor: Vollversicherte freie Dienstnehmer seien gleich zu behandeln wie vollversicherte Dienstnehmer. Die WGKK habe bestätigt, dass ein unselbstständiges Dienstverhältnis vorliegend sei. Der Beschwerdeführer sei somit vollversichert beschäftigt gewesen und schließe dies den Leistungsbezug aus. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld sei somit ab 10.05.2015 erloschen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer bezog vom 19.11.2014 bis 16.06.2016 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 29,08 und vom 17.06.2015 bis 31.08.2015 Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 27,
  6. Zum Zeitpunkt des gegenständlichen Leistungsbezuges im Jahr 2015 ist in den Einträgen in der EDV der belangte Behörde mit Datum 13.05.2015 ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein geringfügiges Dienstverhältnis ab 10.05.2015 meldete. Am 03.02.2017 erlangte die belangte Behörde durch eine Meldung des Hauptverbandes des Sozialversicherungsträgers davon Kenntnis, dass der Beschwerdeführer vom 10.05.2015 bis 30.06.2015 als voll versicherungspflichtiger Dienstnehmer bei der Firma XXXX beschäftigt war.Am 03.02.2017 erlangte die belangte Behörde durch eine Meldung des Hauptverbandes des Sozialversicherungsträgers davon Kenntnis, dass der Beschwerdeführer vom 10.05.2015 bis 30.06.2015 als voll versicherungspflichtiger Dienstnehmer bei der Firma römisch 40 beschäftigt war. Die belangte Behörde hat daraufhin mit Bescheid vom 14.04.2017 die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 17.06.2015 bis 30.06.2015 widerrufen und die für diesen Zeitraum bezogene Notstandshilfe zurückgefordert. Mit Schreiben vom 01.06.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 06.06.2017, erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 14.04.2017 fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer ist vom 10.05.2015 bis 31.05.2015 bei der Firma XXXX als voll versicherungspflichtiger Arbeiter und vom 01.06.2015 bis 30.06.2015 als geringfügig beschäftigter Arbeiter im Hauptverband angemeldet.Der Beschwerdeführer ist vom 10.05.2015 bis 31.05.2015 bei der Firma römisch 40 als voll versicherungspflichtiger Arbeiter und vom 01.06.2015 bis 30.06.2015 als geringfügig beschäftigter Arbeiter im Hauptverband angemeldet. Mit Bescheid vom 18.07.2017 wurde die Beschwerde vom 06.06.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer auch für den Zeitraum von 10.05.2015 bis 16.06.2015 der Bezug des Arbeitslosengeldes widerrufen und sohin insgesamt € 1.491,86 zurückgefordert werden.Mit Bescheid vom 18.07.2017 wurde die Beschwerde vom 06.06.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer auch für den Zeitraum von 10.05.2015 bis 16.06.2015 der Bezug des Arbeitslosengeldes widerrufen und sohin insgesamt € 1.491,86 zurückgefordert werden. Mit Schreiben vom 02.08.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 04.08.2017, beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das BVwG. Am 11.08.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 08.02.2018 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer unterlag rückwirkend im Zeitraum vom 01.05.2015 bis 31.05.2015 einer Pflichtversicherung. Der Beschwerdeführer gilt daher im gegenständlichen Zeitraum nicht als arbeitslos.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, den Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts und aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung am 08.02.2018 an, er habe sich nicht vertreten lassen dürfen, sondern habe seine Arbeitsleistung persönlich erbringen müssen und unterlag für die geleistete Arbeit einer Erfolgsgarantie. Laut eines Datenauszuges des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom 07.02.2018 ist der Beschwerdeführer im Jahr 2015 vom 10.05.2015 bis 31.05.2015 als voll versicherter Arbeiter bei der Firma XXXX gespeichert. Von 01.06.2015 bis 30.06.2015 scheint der Beschwerdeführer als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei derselben Firma auf.Laut eines Datenauszuges des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom 07.02.2018 ist der Beschwerdeführer im Jahr 2015 vom 10.05.2015 bis 31.05.2015 als voll versicherter Arbeiter bei der Firma römisch 40 gespeichert. Von 01.06.2015 bis 30.06.2015 scheint der Beschwerdeführer als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei derselben Firma auf. Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorbringen, dass er keine Kenntnisse darüber hatte, dass er die Geringfügigkeitsgrenze überschreite, wenn er im Zeitraum 10.
  2. bis 31.
  3. ein Nettoentgelt von € 400,00 erhält, zumal die Geringfügigkeitsgrenze zu diesem Zeitpunkt bei € 405,98 pro Monat lag. Der Beschwerdeführer hatte vor diesem Dienstverhältnis bereits mehrere geringfügige Dienstverhältnisse, jedoch gab es dabei noch nie Probleme dieser Art. Das Bundesverwaltungsgericht hält es für glaubhaft und nachvollziehbar, dass es für einen Dienstnehmer ohne juristische Vorkenntnisse schwer zu erkennen ist, dass ein Nettogehalt von € 400,00 für 22 Tage Arbeit ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis im betreffenden Monat ergibt. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht erkennen konnte, dass ein die Geringfügigkeit überschreitendes Dienstverhältnis im Mai 2015 vorgelegen hat. Die Nichtmeldung des vollbeschäftigten Dienstverhältnisses ist ihm daher nicht vorwerfbar, zumal er rechtzeitig der belangten Behörde das geringfügige Dienstverhältnis mit dem erhaltenen Entgelt gemeldet hat.Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorbringen, dass er keine Kenntnisse darüber hatte, dass er die Geringfügigkeitsgrenze überschreite, wenn er im Zeitraum 10.
  4. bis 31.
  5. ein Nettoentgelt von € 400,00 erhält, zumal die Geringfügigkeitsgrenze zu diesem Zeitpunkt bei € 405,98 pro Monat lag. Der Beschwerdeführer hatte vor diesem Dienstverhältnis bereits mehrere geringfügige Dienstverhältnisse, jedoch gab es dabei noch nie Probleme dieser "Art". Das Bundesverwaltungsgericht hält es für glaubhaft und nachvollziehbar, dass es für einen Dienstnehmer ohne juristische Vorkenntnisse schwer zu erkennen ist, dass ein Nettogehalt von € 400,00 für 22 Tage Arbeit ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis im betreffenden Monat ergibt. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht erkennen konnte, dass ein die Geringfügigkeit überschreitendes Dienstverhältnis im Mai 2015 vorgelegen hat. Die Nichtmeldung des vollbeschäftigten Dienstverhältnisses ist ihm daher nicht vorwerfbar, zumal er rechtzeitig der belangten Behörde das geringfügige Dienstverhältnis mit dem erhaltenen Entgelt gemeldet hat.
  6. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist". Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, lauten:

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

§ 7Abs. 2 Al

VG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 12Abs. 1 Al

VG ist arbeitslos, werGemäß Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer

  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

§ 12Abs. 3 Al

VG gilt als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 insbesondere nicht:

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG gilt als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 insbesondere nicht:

  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist;
  3. c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  4. c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  5. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
  6. e)wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
  7. f)wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
  8. g)ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
  9. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
  10. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

§ 12Abs. 6 Al

VG gilt als arbeitslos jedoch,

Paragraph 12, Absatz 6, AlVG gilt als arbeitslos jedoch,

  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  3. b)wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG nicht übersteigen;b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigen; c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.

der selbständigen Arbeit einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt;

  1. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
  2. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
  3. e)wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen

§ 36a

oder einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen

Paragraph 36 a, oder einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest

§ 156bAbs.

1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme

Abs. 5 teilnimmt;f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest

Paragraph 156 b, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme

Absatz 5, teilnimmt; g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.

§ 5Abs. 2 ASVG, id

F BGBl. II 288/2014, gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn esGemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 288 aus 2014,, gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es

  1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 31,17 €, insgesamt jedoch von höchstens 405,98 € gebührt oder
  2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 405,98 € gebührt. Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Z 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weilKeine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Ziffer 2, genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil -Strichaufzählung infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder -Strichaufzählung die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. Auch gilt eine Beschäftigung als Hausbesorger nach dem Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, nicht als geringfügig, außer während der ZeitAuch gilt eine Beschäftigung als Hausbesorger nach dem Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, nicht als geringfügig, außer während der Zeit -Strichaufzählung eines Beschäftigungsverbotes

den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, odereines Beschäftigungsverbotes

den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder -Strichaufzählung eines Karenzurlaubes

den §§ 15, 15a, 15b und 15d MSchG und den §§ 2, 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, bei Anspruch auf Wochengeld bzw. auf Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz (KGG), BGBl. I Nr. 47/1997.eines Karenzurlaubes

den Paragraphen 15, 15 a, 15 b und 15 d MSchG und den Paragraphen 2, 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, bei Anspruch auf Wochengeld bzw. auf Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz (KGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,. Auf Beschäftigungsverhältnisse, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, ist ausschließlich die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Z 2) anzuwenden. An die Stelle der im ersten Satz genannten Beträge treten ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.Auf Beschäftigungsverhältnisse, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, ist ausschließlich die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Ziffer 2,) anzuwenden. An die Stelle der im ersten Satz genannten Beträge treten ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachten Beträge. § 24 Abs. 1 AlVG bestimmt, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24, Absatz eins, Al

VG bestimmt, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. § 24 Abs. 2 AlVG bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.Paragraph 24, Absatz 2, AlVG bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25Abs. 1 Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

§ 25Abs. 6 Al

VG besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

Paragraph 25, Absatz 6, AlVG besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25Abs. 4 Al

VG können Rückforderungen, die

Abs. 1 vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

Paragraph 25, Absatz 4, AlVG können Rückforderungen, die

Absatz eins, vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen. § 38 AlVG bestimmt, dass soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden sind.Paragraph 38, AlVG bestimmt, dass soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden sind.

§ 50Abs. 1 Al

VG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Als arbeitslos gilt nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht. Als arbeitslos gilt insbesondere nicht, wer beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufnimmt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Arbeitslosigkeit liegt auch dann nicht vor, wenn innerhalb eines Monats ab Beendigung eines vollversicherten Dienstverhältnisses ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber aufgenommen wird. Es lag beim Beschwerdeführer kein freies Dienstverhältnis, sondern ein echtes Dienstverhältnis vor. Der Beschwerdeführer war wegen seines Nettobezuges in der Höhe von € 400,00 für den Zeitraum seiner Tätigkeit bei der Firma XXXX vom 10.05.2015 bis 31.05.2015 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der Sozialversicherung aufgrund folgender Berechnung voll versicherungspflichtig anzumelden:Es lag beim Beschwerdeführer kein freies Dienstverhältnis, sondern ein echtes Dienstverhältnis vor. Der Beschwerdeführer war wegen seines Nettobezuges in der Höhe von € 400,00 für den Zeitraum seiner Tätigkeit bei der Firma römisch 40 vom 10.05.2015 bis 31.05.2015 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der Sozialversicherung aufgrund folgender Berechnung voll versicherungspflichtig anzumelden: € 400,00 / 22 = € 18.18 mal 30 = € 545,45 Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2015 betrug € 405,98 und übersteigt daher das vom Beschwerdeführer vom 10.05.2015 bis 31.05.2015 bezogene Entgelt umgerechnet auf das monatliche Entgelt diese Geringfügigkeitsgrenze, es lag somit Arbeitslosigkeit nicht vor und war daher der Bezug für diesen Zeitraum zu widerrufen. Vom 01.06.2015 bis 30.06.2015 waren der Beschwerdeführer entsprechend der nun vorliegenden Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse und der beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ersichtlichen Daten bei der Firma XXXX geringfügig beschäftigt, dies schließt ebenfalls Arbeitslosigkeit aus, da diese geringfügige Beschäftigung innerhalb eines Monats beim selben Dienstgeber seiner vorherigen voll versicherten Tätigkeit aufgenommen wurde.Vom 01.06.2015 bis 30.06.2015 waren der Beschwerdeführer entsprechend der nun vorliegenden Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse und der beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ersichtlichen Daten bei der Firma römisch 40 geringfügig beschäftigt, dies schließt ebenfalls Arbeitslosigkeit aus, da diese geringfügige Beschäftigung innerhalb eines Monats beim selben Dienstgeber seiner vorherigen voll versicherten Tätigkeit aufgenommen wurde. Somit war der Zeitraum vom 01.06.2015 bis 30.06.2015 ebenfalls zu widerrufen. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. In seinem Erkenntnis vom 15. September 2010, Zl. 2007/08/0300, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Antragsteller wissen muss, dass er neben Einkommen aus einer Beschäftigung nicht ohne Weiteres Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen kann. Es kommt in diesem Fall auch nicht darauf an, welche Leistung zuerst gewährt und welche später erst nachgezahlt wird. Der Beschwerdeführer meldete seine geringfügige Beschäftigung der belangten Behörde. Da der Beschwerdeführer im Zeitraum 10.05.2015 bis 31.05.2015 ein Nettoentgelt in Höhe von € 400,00 bezog, war ihm nicht zumutbar zu erkennen, dass er in diesem Zeitraum nicht geringfügig beschäftigt gewesen sein konnte. Die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2015 betrug monatlich € 405,98, sodass das Nettoeinkommen grundsätzlich unter diesem Betrag lag. Dem Beschwerdeführer war es nicht zumutbar, dass er erkennen hätte können, dass die 22 Tage

den Bestimmungen der Sozialversicherung auf das volle Monat aufgerechnet werden, sodass von einem Nettoeinkommen von € 545,45 im Mai 2015 auszugehen war. Da er nicht erkennen konnte, dass er im Mai 2015 somit vollversichert beschäftig war, war es für ihn auch nicht erkennbar, dass er im Zeitraum 01.06.2015 bis 30.06.2015 keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen konnte. Der Beschwerdeführer hat die ungerechtfertigt erhaltenen Ansprüche iHv € 1.491,86 somit nicht zurückzuzahlen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W141.2167383.1.00

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