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{'item': 'W166 2172437-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2018 GeschäftszahlW166 2172437-1 SpruchW166 2172437-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 13.06.1994 Inhaber eines Behindertenpasses, seit 28.07.2015 beträgt der Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Mit Schreiben vom 28.12.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, und legte, nach Aufforderung durch die belangte Behörde, diverse medizinische Beweismittel vor, unter anderem einen Patientenbrief der Lungenabteilung eines Krankenhauses vom 02.03.

  1. Die Unterlagen wurden dem Ärztlichen Dienst vorgelegt und wurde in einer "Sofortigen Beantwortung" vom 10.05.2017 ausgeführt: "Eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes, insbes. auch hinsichtlich der Voraussetzungen f.d. "Unzumutbarkeit d. öffentl. Vkm.", ist dem eingereichten Befund (OWS,
  2. int. Lungenabt. V. 02.03.2017) nicht zu entnehmen, vielmehr wird eine vorübergehende, infektbedingte Verschlimmerung beschrieben, wobei die Notwendigkeit einer ständigen, zusätzlichen Sauerstoffzufuhr ("LTOT") ausdrücklich nicht bestätigt wird. Eine neuerliche Begutachtung innerhalb eines Jahres ist daher nicht gerechtfertigt.""Eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes, insbes. auch hinsichtlich der Voraussetzungen f.d. "Unzumutbarkeit d. öffentl. Vkm.", ist dem eingereichten Befund (OWS,
  3. int. Lungenabt. römisch fünf. 02.03.2017) nicht zu entnehmen, vielmehr wird eine vorübergehende, infektbedingte Verschlimmerung beschrieben, wobei die Notwendigkeit einer ständigen, zusätzlichen Sauerstoffzufuhr ("LTOT") ausdrücklich nicht bestätigt wird. Eine neuerliche Begutachtung innerhalb eines Jahres ist daher nicht gerechtfertigt." Der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, reichte mit Schreiben vom 04.05.2017 einen Laborbefund vom 06.06.2017, sowie eine Patientenmeldung über eine Arzneimittelnebenwirkung vom 12.06.2017 nach. Diese wurden von der belangten Behörde wiederum dem Ärztlichen Dienst vorgelegt, und lautete die "Sofortige Beantwortung" vom 27.06.2017 wie folgt: "Die nachgereichten Befunde (BASG/AGES vo. 12.06.2017) bezügl. Arzneimittelnebenwirkung sowie Laborbefund vom 06.06.2017) beinhalten keine neuen, behinderungsrelevanten Erkenntnisse, insbes. auch nicht hinsichtl. der Voraussetzungen bezügl. d. "Unzumutbarkeit öffentl. Vkm." Eine neuerliche Begutachtung ist daher nicht gerechtfertigt, u. wird an der geg. Beurteilung festgehalten." Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 v.H. beträgt. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Gutachten (="Sofortige Beantwortung vom 10.05.2017") eingeholt worden sei, welches von der belangten Behörde als schlüssig erkannt worden sei und wonach der Grad der Behinderung 60 v.H. betrage. Der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, hat fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers betrage seit dem Jahr 2015 ein Ausmaß von 60 v.H. Der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit einem Verfahren betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" am 4.11.2016 vom Sachverständigen XXXX, Facharzt für Lungenheilkunde, untersucht worden, und habe sich sein Gesundheitszustand nach der Untersuchung drastisch verschlechtert. So sei ihm eine Sauerstofftherapie verordnet worden, und habe er sich vom 24.02.2017 bis 02.03.2017 in stationärer Behandlung befunden. Er sei mit den Diagnosen "COPD IV - Infektexacerbation sowie OL betontes Lungenemphysem, Zustand nach beruflicher Exposition zu Asbest und Depression" entlassen worden, und es sei eine antidepressive Therapie etabliert worden. Mittlerweile sei ihm auch Pflegegeld der Stufe 1 zugesprochen worden. Bisher sei die COPD des Beschwerdeführers mit 50 v.H. eingeschätzt worden, laut der Einschätzungsverordnung wäre auch die Positionsnummer 06.06.04, mit eine Grad der Behinderung von 80% bis 100% möglich, jedenfalls aber mehr als 50 v.H. heranzuziehen. In der "sofortigen Beantwortung" des Ärztlichen Dienstes werde zum Grad der Behinderung keine Stellung genommen. Eine neuerliche Untersuchung zur Feststellung des Grades der Behinderung wäre daher erforderlich gewesen, und sei den vorgelegten Befunden die Verschlechterung des Allgemeinzustandes zu entnehmen. Auch die vorliegende "Depression" sei einzustufen. Als Beweis werde auf die bereits aufliegenden Befunde hingewiesen, und der Antrag gestellt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und Gutachten aus dem Bereich der Psychiatrie und Lungenheilkunde einzuholen.Der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, hat fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers betrage seit dem Jahr 2015 ein Ausmaß von 60 v.H. Der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit einem Verfahren betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" am 4.11.2016 vom Sachverständigen römisch 40 , Facharzt für Lungenheilkunde, untersucht worden, und habe sich sein Gesundheitszustand nach der Untersuchung drastisch verschlechtert. So sei ihm eine Sauerstofftherapie verordnet worden, und habe er sich vom 24.02.2017 bis 02.03.2017 in stationärer Behandlung befunden. Er sei mit den Diagnosen "COPD römisch vier - Infektexacerbation sowie OL betontes Lungenemphysem, Zustand nach beruflicher Exposition zu Asbest und Depression" entlassen worden, und es sei eine antidepressive Therapie etabliert worden. Mittlerweile sei ihm auch Pflegegeld der Stufe 1 zugesprochen worden. Bisher sei die COPD des Beschwerdeführers mit 50 v.H. eingeschätzt worden, laut der Einschätzungsverordnung wäre auch die Positionsnummer 06.06.04, mit eine Grad der Behinderung von 80% bis 100% möglich, jedenfalls aber mehr als 50 v.H. heranzuziehen. In der "sofortigen Beantwortung" des Ärztlichen Dienstes werde zum Grad der Behinderung keine Stellung genommen. Eine neuerliche Untersuchung zur Feststellung des Grades der Behinderung wäre daher erforderlich gewesen, und sei den vorgelegten Befunden die Verschlechterung des Allgemeinzustandes zu entnehmen. Auch die vorliegende "Depression" sei einzustufen. Als Beweis werde auf die bereits aufliegenden Befunde hingewiesen, und der Antrag gestellt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und Gutachten aus dem Bereich der Psychiatrie und Lungenheilkunde einzuholen. Die belangte Behörde hat über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.05.2017 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit welcher sie die Beschwerde abgewiesen hat. Begründend wurde der Beschwerdevorentscheidung die "Sofortige Beantwortung" des Ärztlichen Dienstes vom 27.06.2017 zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, hat fristgerecht bei der belangten Behörde einen Vorlageantrag eingebracht und beantragt, die Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Im Vorlageantrag wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt, weder mit dem Hauptleiden des Beschwerdeführers der COPD IV, noch mit den vorgebrachten Depressionen.Der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, hat fristgerecht bei der belangten Behörde einen Vorlageantrag eingebracht und beantragt, die Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Im Vorlageantrag wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt, weder mit dem Hauptleiden des Beschwerdeführers der COPD römisch vier, noch mit den vorgebrachten Depressionen. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 04.10.2017 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. 283/1990 id

F BGBl. I 57/2015 (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A)

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG Anm. 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze klargestellt: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I. 57/2015 (BBG), lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. 57 aus 2015, (BBG), lauten: "§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ..... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG).

§ 4Abs.

1 der Einschätzungsverordnung bildet Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.

Paragraph 4, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung bildet Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.

§ 4Abs.

2 der Einschätzungsverordnung hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Paragraph 4, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Die belangte Behörde legte dem gegenständlichen Verfahren betreffend den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zwei "Sofortige Beantwortungen" des Ärztlichen Dienstes, basierend auf der Aktenlage, vom 10.05.2017 und vom 27.06.2017 zu Grunde. In diesen Stellungnahmen wird ausgeführt, dass die jeweils nachgereichten Befunde zu keinen neuen Erkenntnissen insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" führen. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" beantragt hat, sondern die "Neufestsetzung des Grades der Behinderung" begehrt hat. Für den erkennenden Senat fehlt es an einer nachvollziehbaren und schlüssigen Begründung für die Annahme der belangten Behörde, dass betreffend den Grad der Behinderung keine Veränderung eingetreten ist, und der Gesamtgrad der Behinderung daher unverändert 60 v.H. ist. Überdies ist es auch nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 12.05.2017 ausführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt wurde, wonach der Grad der Behinderung 60% betrage, und die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens als schlüssig anerkannt und der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Mit "Gutachten" ist sodann wohl, soweit dies dem Verwaltungsakt zu entnehmen ist, die "Sofortige Beantwortung" vom 10.05.2017 gemeint. Die "Sofortige Beantwortung" des Ärztlichen Dienstes ist aber kein Gutachten im oben bereits ausgeführten Sinn, und befasst sich diese Stellungnahme in keinerlei Weise mit dem Grad der Behinderung des Beschwerdeführers. Vielmehr wird in dieser Stellungnahme festgehalten, wie bereits ausgeführt, dass sich "keinen neuen Erkenntnissen insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ergeben. Auch ist es aus Sicht des erkennenden Senates notwendig, sich mit der Einstufung des Leidens "COPD" auseinandersetzen. Im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 09.04.2015 wird das Lungenleiden des Beschwerdeführers als "Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung" unter der Positionsnummer 06.06.03 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde vom 12.12.2016 wird das Lungenleiden als "chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung mit sekundärem Emphysem (COPD III)" mit gleichbleibendem Grad der Behinderung beschrieben.Im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde vom 12.12.2016 wird das Lungenleiden als "chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung mit sekundärem Emphysem (COPD römisch drei)" mit gleichbleibendem Grad der Behinderung beschrieben. Der Beschwerdeführer legte bereits mit Antragstellung den Befund einer Lungenabteilung eines Krankenhauses vom 02.03.2017 vor, in dem als Diagnose "Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD IV)" angeführt wird.Der Beschwerdeführer legte bereits mit Antragstellung den Befund einer Lungenabteilung eines Krankenhauses vom 02.03.2017 vor, in dem als Diagnose "Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD römisch vier)" angeführt wird. Laut der Anlage zur Einschätzungsverordnung ist die "Chronische obstruktive Lungenerkrankung (COPD)" wie folgt einzuschätzen: 06.06 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) 06.06.01 Leichte Form - COPD I 10 - 20 %06.06.01 Leichte Form - COPD römisch eins 10 - 20 % Fehlende bis leichte Behinderung der Ventilation (FEV1/FVC>80% =Atemkapazität) 06.06.02 Moderate Form - COPD II 30 - 40 %06.06.02 Moderate Form - COPD römisch zwei 30 - 40 % Verschlechterung der Ventilation (FEV1/FVC 50% - 80%) und Fortschreiten der Symptome, 06.06.03 Schwere Form - COPD III 50 - 70 %06.06.03 Schwere Form - COPD römisch drei 50 - 70 % Fortschreitende Ventilationsstörung (FEV1/FVC 50% bis 30% ) 06.06.04 Sehr schwere Form - COPD IV 80 - 100 %06.06.04 Sehr schwere Form - COPD römisch vier 80 - 100 % Schwerste Ventilationsstörung (FEV1/FVC <30%) Exacerbationen können lebensbedrohlich sein Inkludiert alle Folgezustände wie Kachexie, Cor pulmonale, Sauerstofftherapie, Polyglobulie, Emphysem (sekundäre pulmonale Hypertension)" Es ist nunmehr ebenfalls nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde, nach eigenen Angaben auf Grund ihrer Ermittlungsergebnisse, zu dem Schluss kommt, dass sich auch nach Vorlage des lungenfachärztlichen Befundes vom 02.03.2017, keine Änderung in der Einschätzung des Grades der Behinderung ergibt. Insbesondere auf Grund des Umstandes, dass im Spitalsbefund eine "COPD IV" diagnostiziert wurde, und die bisherige Einstufung des Lungenleidens des Beschwerdeführers entsprechend der Einschätzungsverordnung einer "COPD III" entspricht. Und selbst wenn die belangte Behörde zu dem Schluss käme, das vorliegende Leiden sei entsprechend einer COPD III mit einem unveränderten Grad der Behinderung von 50 v.H. einzuschätzen, oder die Verschlechterung sei nur vorübergehend, so wäre dieser Einstufung ein nachvollziehbares Ermittlungsergebnis zu Grunde zu legen.Es ist nunmehr ebenfalls nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde, nach eigenen Angaben auf Grund ihrer Ermittlungsergebnisse, zu dem Schluss kommt, dass sich auch nach Vorlage des lungenfachärztlichen Befundes vom 02.03.2017, keine Änderung in der Einschätzung des Grades der Behinderung ergibt. Insbesondere auf Grund des Umstandes, dass im Spitalsbefund eine "COPD IV" diagnostiziert wurde, und die bisherige Einstufung des Lungenleidens des Beschwerdeführers entsprechend der Einschätzungsverordnung einer "COPD III" entspricht. Und selbst wenn die belangte Behörde zu dem Schluss käme, das vorliegende Leiden sei entsprechend einer COPD römisch drei mit einem unveränderten Grad der Behinderung von 50 v.H. einzuschätzen, oder die Verschlechterung sei nur vorübergehend, so wäre dieser Einstufung ein nachvollziehbares Ermittlungsergebnis zu Grunde zu legen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren jegliche Ermittlungsergebnisse zum Grad der Behinderung bzw. einer allfälligen Veränderung in der Einschätzung sowie betreffend die vorgelegten Beweismittel, insbesondere dem lungenfachärztliche Befund vom 02.03.2017 im Hinblick auf die Einschätzung des Grades der Behinderung unterblieben sind. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde ausführlich auf die Veränderungen seines Gesundheitszustandes, das Vorliegen einer COPD IV, und die entsprechenden Positionsnummern in der Einschätzungsverordnung eingegangen ist, und nochmals auf die bereits diesbezüglich vorgelegten Beweismittel hingewiesen hat. Auch diesbezüglich hat die belangte Behörde keine Ermittlungen geführt.Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde ausführlich auf die Veränderungen seines Gesundheitszustandes, das Vorliegen einer COPD römisch vier, und die entsprechenden Positionsnummern in der Einschätzungsverordnung eingegangen ist, und nochmals auf die bereits diesbezüglich vorgelegten Beweismittel hingewiesen hat. Auch diesbezüglich hat die belangte Behörde keine Ermittlungen geführt. Die belangte Behörde hat somit notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Beurteilung des Antrages auf "Neufestsetzung des Grades der Behinderung" auf Grund der fehlenden Ermittlungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind. Im Beschwerdefall hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein ärztliches/fachärztliches Sachverständigengutachten, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten, medizinischen Beweismittel bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W166.2172437.1.00

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