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{'item': 'W166 2179079-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 42§ 1§ 41§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2018 GeschäftszahlW166 2179079-1 SpruchW166 2179079-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 12.06.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), und legte ein Konvolut an medizinische Beweismittel vor. Im Antragsformular ist vermerkt, dass dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gilt, sofern der Antragsteller noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses ist bzw. darin noch nicht die eben genannte Zusatzeintragung angeführt ist.Die Beschwerdeführerin stellte am 12.06.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), und legte ein Konvolut an medizinische Beweismittel vor. Im Antragsformular ist vermerkt, dass dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gilt, sofern der Antragsteller noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses ist bzw. darin noch nicht die eben genannte Zusatzeintragung angeführt ist. Da die Beschwerdeführerin, soweit aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses war, wurde dieser Antrag seitens der belangten Behörde als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenausweises, auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), und als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" gewertet.Da die Beschwerdeführerin, soweit aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses war, wurde dieser Antrag seitens der belangten Behörde als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenausweises, auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), und als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" gewertet. Von der belangten Behörde wurden ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten und ein Gutachten aus dem Bereich der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde sowie eine zusammenfassende Gesamtbeurteilung eingeholt. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen-, und Ohrenheilkunde vom 29.06.2017, basierend auf der Aktenlage, wird im Wesentlichen ausgeführt: "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Reintonaudiogramm des Hörgeräteakustikbetriebes "Optik XXXX GmbH" in XXXX vom 05.12.2016: demgemäß besteht bei Obg. eine geringgradige sensoneurale Hörstörung rechts sowie eine hochgradige an Gehörlosigkeit grenzende sensoneurale Hörstörung links, der prozentuale Hörverlust beträgt 32 % rechts und 91 % links (ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser/Vierfrequenztabelle)Reintonaudiogramm des Hörgeräteakustikbetriebes "Optik römisch 40 GmbH" in römisch 40 vom 05.12.2016: demgemäß besteht bei Obg. eine geringgradige sensoneurale Hörstörung rechts sowie eine hochgradige an Gehörlosigkeit grenzende sensoneurale Hörstörung links, der prozentuale Hörverlust beträgt 32 % rechts und 91 % links (ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser/Vierfrequenztabelle) Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Hörstörung beidseits Tabelle Z2/K5 fixer Rahmensatz 12.02.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

  1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? in nachgefragter Weise keine, da das Vorliegen einer Hörstörung den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel, insbesondere das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen, das Überwinden von Niveauunterschieden sowie Stand- und Gangsicherheit nicht beeinträchtigt
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nicht geprüft" In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.10.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Schmerzen in der LWS, ins re. Bein ausstrahlend - lt. Prof. XXXX v.
  3. 16 liegt eine absolute Vertebrostenose im Bereich L4/ 4vor. Außerdem Schmerzen in der HWS, sie bekomme Infiltrationen. Der Spinalkanal sei zu. Mit Harn und Stuhl habe sie aber keine Probleme. Wirbelsäulenprobleme habe sie seit der Kindheit, sie habe damals schon ein Gipskorsett tragen müssen. Z.n. Fraktur li. Unterarm vor ca. 10 Jahren, sie könne keine Faust machen; Metall sei aber keines liegend. Gelenksprobleme re. Knöchel und re. Knie. Sie leide unter vielen Allergien, auch auf Schmerzmittel.Schmerzen in der LWS, ins re. Bein ausstrahlend - lt. Prof. römisch 40 v.
  4. 16 liegt eine absolute Vertebrostenose im Bereich L4/ 4vor. Außerdem Schmerzen in der HWS, sie bekomme Infiltrationen. Der Spinalkanal sei zu. Mit Harn und Stuhl habe sie aber keine Probleme. Wirbelsäulenprobleme habe sie seit der Kindheit, sie habe damals schon ein Gipskorsett tragen müssen. Z.n. Fraktur li. Unterarm vor ca. 10 Jahren, sie könne keine Faust machen; Metall sei aber keines liegend. Gelenksprobleme re. Knöchel und re. Knie. Sie leide unter vielen Allergien, auch auf Schmerzmittel. Derzeitige Beschwerden: s. oben Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Blopress, Escitalopram, Amlodipin, Simvatin, Transtec, Deflamat, Voltaren Sozialanamnese: verh., 1 Kind, zahnärztliche Assistentin, Pension Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Prof. XXXX v. 8.3.16:Prof. römisch 40 v. 8.3.16: Frau XXXX berichtet, dass sie schon seit Kindheit an einer Wirbelsäulenerkrankung leidet. Bereits im Volksschulalter musste sie ein Gipskorsett tragen und regelmäßig Wirbelsäulenübungen zur Streckung durchfuhren. In den letzten Jahren haben die Beschwerden zugenommen im Sinne einer Lumboischialgie links, aber verstärkt jetzt auch rechts. Vor etwa 2 Monaten wurden die Beschwerden sehr heftig, sodass eine Infusionsserie (25 Infusionen) notwendig war. Die Schmerzen strahlen in beide untere Extremitäten, vorwiegend an die Rückseite aus. gelegentlich auch bis in die Füße. Die linke Seite ist deutlich öfter betroffen, der Schmerz gelegentlich aber auf der rechten Seite stärker. Zurzeit benötigt die Pat. gelegentlich ein Deflamat, die Beschwerden sind nach der Infusionsserie jetzt wieder deutlich besser geworden. Aktuell keine sensomotorischen Ausfälle oder radikuläre Ausstrahlung.Frau römisch 40 berichtet, dass sie schon seit Kindheit an einer Wirbelsäulenerkrankung leidet. Bereits im Volksschulalter musste sie ein Gipskorsett tragen und regelmäßig Wirbelsäulenübungen zur Streckung durchfuhren. In den letzten Jahren haben die Beschwerden zugenommen im Sinne einer Lumboischialgie links, aber verstärkt jetzt auch rechts. Vor etwa 2 Monaten wurden die Beschwerden sehr heftig, sodass eine Infusionsserie (25 Infusionen) notwendig war. Die Schmerzen strahlen in beide untere Extremitäten, vorwiegend an die Rückseite aus. gelegentlich auch bis in die Füße. Die linke Seite ist deutlich öfter betroffen, der Schmerz gelegentlich aber auf der rechten Seite stärker. Zurzeit benötigt die Pat. gelegentlich ein Deflamat, die Beschwerden sind nach der Infusionsserie jetzt wieder deutlich besser geworden. Aktuell keine sensomotorischen Ausfälle oder radikuläre Ausstrahlung. Das HWS/BWS-MRT vom April 2014 zeigt deutlich degenerative Veränderungen im Abschnitt C5 - C7 bei Blockwirbelbildung C2/
  5. Das LWS-MRT vom
  6. Jänner zeigt eine absolute Vertebrostenose im Segment L4/5 mit zarten Gelenksergüssen beidseits. Der Processus spinosus weicht etwas mehr zur linken Seite ab. Bei Frau XXXX bestehen multiple Allergien, wie z.B. Salizylsäure, Xylocain, Penicillin. Ciproxin, Anarobex, Dalaoin, Paspertin, Sandoparin, Fragmin, Amoxycillin, Novalgin etc. Man ist dadurch in der Schmerztherapie erheblich eingeschränkt.Das HWS/BWS-MRT vom April 2014 zeigt deutlich degenerative Veränderungen im Abschnitt C5 - C7 bei Blockwirbelbildung C2/
  7. Das LWS-MRT vom
  8. Jänner zeigt eine absolute Vertebrostenose im Segment L4/5 mit zarten Gelenksergüssen beidseits. Der Processus spinosus weicht etwas mehr zur linken Seite ab. Bei Frau römisch 40 bestehen multiple Allergien, wie z.B. Salizylsäure, Xylocain, Penicillin. Ciproxin, Anarobex, Dalaoin, Paspertin, Sandoparin, Fragmin, Amoxycillin, Novalgin etc. Man ist dadurch in der Schmerztherapie erheblich eingeschränkt. Angesichts des deutlichen Befundes rate ich zu einer elektiven Operationsplanung, abhängig von den Beschwerden der Pat. Solange Frau XXXX gut mobil ist, kann zugewartet werden. Bei zunehmenden Beschwerden ersuche ich um Kontaktaufnahme.Angesichts des deutlichen Befundes rate ich zu einer elektiven Operationsplanung, abhängig von den Beschwerden der Pat. Solange Frau römisch 40 gut mobil ist, kann zugewartet werden. Bei zunehmenden Beschwerden ersuche ich um Kontaktaufnahme. Dr. XXXX v.
  9. 16: hochgradige Spinalkanalstenose L4/5, Fract. mall, lat. dext, akt. Gonarthrose rechts mit ErgussDr. römisch 40 v.
  10. 16: hochgradige Spinalkanalstenose L4/5, Fract. mall, lat. dext, akt. Gonarthrose rechts mit Erguss Untersuchungsbefund: Größe: 163,00 cm Gewicht: 75,00 kg Blutdruck: 150/90 Klinischer Status - Fachstatus: Caput: unauffällig Collum: bland Cor: HT rein, rhy, normfrequent Pulmo: VA Abdomen: Hepar am Ribo, Milz n.p., keine Defence oder Druckdolenz Obere Extremitäten: Schulter-, Ellbogen und Handgelenke frei beweglich, Faustschluss bds möglich, Kraft erhalten; Nackengriff und Schürzengriff bds möglich; li Handgelenk Beweglichkeit zu 2/3 red; Faustschluss angedeutet möglich Wirbelsäule: im Lot, FBA Kniehöhe, SN und RT zu 1/2 red; Beine können von der UL gehoben werden, Lasegue bds pos. 40°; Zehen und Fersengang bds angedeutet möglich, Einbeinstand bds angedeuet möglich Hüftgelenke: bds frei beweglich Kniegelenke: bds Flexion endlagig red, stabil, kein Streckdefizit Sprunggelenke: bds in allen Ebenen frei beweglich Haut: bland Varizen: keine Gesamtmobilität - Gangbild: sicher, raumgreifend, keine Gehhilfe Status Psychicus: voll orientiert, Antrieb und Affizierbarkeit normal, Stimmung ausgeglichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Abnützung der Wirbelsäule, multiple Gelenksabnützungen, 02.02.03 50 Zustand nach multiplen Frakturen Unterer Rahmensatz, da freie Mobilität gegeben. Inkludiert auch die multiplen Allergien Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
  11. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Antragstellerin ist ohne Gehhilfe mobil, eine kurze Wegstrecke kann bewältigt werden, das Gangbild ist ausreichend sicher und raumgreifend, sicheres Ein- und Aussteigen sowie sicherer Transport sind möglich
  12. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein." Im zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Gutachten vom 17.10.2017 wird ausgeführt: "Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Abnützung der Wirbelsäule, multiple Gelenksabnützungen, 02.02.03 50 Zustand nach multiplen Frakturen Unterer Rahmensatz, da freie Mobilität gegeben. Inkludiert auch die multiplen Allergien 2 Hörstörung beidseits Tabelle Z2/K5 fixer Rahmensatz 12.02.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 60v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 erhöht um eine Stufe, da Sinnesleiden
  13. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Antragstellerin ist ohne Gehhilfe mobil, eine kurze Wegstrecke kann bewältigt werden, das Gangbild ist ausreichend sicher und raumgreifend, sicheres Ein- und Aussteigen sowie sicherer Transport sind möglich
  14. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein:" Der Beschwerdeführerin wurde am 19.10.2017 ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2017 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dem Gutachten vom 19.10.2017, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung darstelle und mit dem Bescheid übermittelt worden sei, zu entnehmen seien. Nach diesem Sachverständigengutachten lägen die Voraussetzungen für die beantrage Zusatzeintragung nicht vor und sei der Antrag abzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, im Laufe der Jahre habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert, ab dem
  15. Lebensjahr habe sie ein Mieder tragen müssen und besonders die Kniegelenke rechts seien stark in Mitleidenschaft gezogen und die Gelenksabnützungen verursachten starke Schmerzen, nur ein Morphiumpflaster bringe eine kleine Verbesserung. Eine Wirbelsäulen-OP könne auf Grund der vielen Allergien nicht durchgeführt werden und ihre Wohnung sei einen Kilometer von der nächsten Bushaltestelle entfernt, und sei das für sie zu Fuß nicht erreichbar. Neue Beweismittel wurden nicht vorgelegt. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 07.12.2017 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Der Beschwerdeführerin wurde am 19.10.2017 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt. Die Beschwerdeführerin stellte am 12.06.2017 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Die Beschwerdeführerin leidet an "Abnützung der Wirbelsäule, multiplen Gelenksabnützungen, einem Zustand nach multiplen Frakturen und multiplen Allergien" und "Hörstörung beidseits". Es wird festgestellt, dass beide Hüftgelenke frei beweglich und in den Kniegelenken die Flexion beidseitig endlagig eingeschränkt sind, aber Stabilität gegeben ist und kein Streckdefizit vorliegt. Die Sprunggelenke sind beidseitig in allen Ebenen frei beweglich. Die Schulter-, Ellbogen und Handgelenke sind frei beweglich, der Faustschluss ist beidseitig, links nur angedeutet, möglich, im linken Handgelenk ist die Beweglichkeit zu 2/3 reduziert, die Kraft ist erhalten, auch Nacken- und Schürzengriff sind beidseitig möglich. Das Gangbild ist sicher, und raumgreifend, eine Gehilfe wird nicht verwendet. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Die Schmerzen haben sich durch Infusionstherapien deutlich gebessert. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule vor. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Das Vorliegen der der Hörstörung wirkt sich nicht auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus. Die Gang- und Standsicherheit sind nicht beeinträchtigt. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.
  17. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten aus dem Hals-, Nasen- und Ohrenbereich vom 29.06.2017, dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 17.10.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, und dem zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 18.10.
  18. In den ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung eingegangen. Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachten Leiden wurden, unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde, und Zugrundelegung einer persönlichen Untersuchung, ausreichend berücksichtigt und beurteilt. In der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, im Laufe der Jahre habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert, ab dem
  19. Lebensjahr habe sie ein Mieder tragen müssen und besonders die Kniegelenke rechts seien stark in Mitleidenschaft gezogen und die Gelenksabnützungen verursachten starke Schmerzen, nur ein Morphiumpflaster bringe eine kleine Verbesserung. Eine Wirbelsäulen-OP könne auf Grund der vielen Allergien nicht durchgeführt werden und ihre Wohnung sei einen Kilometer von der nächsten Bushaltestelle entfernt, und sei das für sie zu Fuß nicht erreichbar. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diese Umstände und Beschwerden bereits anlässlich der persönlichen Untersuchung vorgebracht hat und diese auch den vorgelegten Befunden zu entnehmen sind, und vom ärztlichen Sachverständigen seiner Beurteilung zu Grunde gelegt, umfassend beurteilt und berücksichtigt wurden. Im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten wurde weiters ausgeführt, dass die Antragstellerin ohne Gehhilfe mobil ist, eine kurze Wegstrecke bewältigt werden kann, das Gangbild ausreichend sicher und raumgreifend ist, und ein sicheres Ein- und Aussteigen sowie ein sicherer Transport möglich sind. Die oberen Extremitäten sind, mit Ausnahme einer Einschränkung im linken Handgelenk bzw. Faustschluß, frei beweglich, die Hüftgelenke und Sprunggelenke sind frei beweglich, die Flexion der Kniegelenke ist endlagig eingeschränkt, jedoch stabil und es liegt kein Streckdefizit vor. Betreffend die Schmerzen wird in den vorgelegten Befunden beschrieben, dass die Patientin gelegentlich ein Deflamat benötigt, die Schmerzen jedoch nach einer Infusionsserie deutlich besser geworden sind, und zum damaligen Zeitpunkt keine sensomotorischen Ausfälle oder radikuläre Ausstrahlung vorlag. Anderslautende aktuelle Beweismittel wurden diesbezüglich nicht vorgelegt. Im Gutachten des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde wurde ausgeführt, dass sich das Vorliegen der Hörstörung nicht auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Im Rahmen der Beschwerde wurden von der Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen ärztlichen Sachverständigen, welchen das Bundesverwaltungsgericht folgt, auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen Sachverständigengutachten. Die Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.10.2017 und vom 18.10.2017 sowie das HNO-Gutachten vom 29.06.2017 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  20. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A)

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

§ 1Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 id

F BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

§ 1Abs.

2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

  1. die Bezeichnung "Behindertenpass" in deutscher, englischer und französischer Sprache;
  2. den Familien- oder Nachnamen, den Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
  3. das Geburtsdatum;
  4. den Verfahrensordnungsbegriff;
  5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  6. das Antragsdatum;
  7. das Ausstellungsdatum;
  8. die ausstellende Behörde;
  9. eine allfällige Befristung;
  10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck "Behindertenpass";
  11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug "Sozialministeriumservice" im Hintergrund;
  12. das Logo des Sozialministeriumservice;
  13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
  14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
  15. ein der Bestimmung des Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, entsprechendes Lichtbild.

§ 1Abs.

4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: [...]

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) wird ausgeführt: "Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapiefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: -Strichaufzählung Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, -Strichaufzählung hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, -Strichaufzählung schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, -Strichaufzählung nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: -Strichaufzählung vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, -Strichaufzählung laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, -Strichaufzählung Kleinwuchs, -Strichaufzählung gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, -Strichaufzählung bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar." Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.10.2017, des zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Gutachten vom 18.10.2017, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass ein raumgreifendes und sicheres Gangbild vorliegt, eine kurze Wegstrecke selbständig und ohne Gehbehelfe zurückgelegt werden kann, keine maßgeblichen Einschränkungen in den unteren bzw. oberen Extremitäten, den Sprunggelenken, den Hüftgelenken den Kniegelenken und der Wirbelsäule gegeben sind, die Greif- und Haltefunktion, mit Ausnahme einer reduzierten Beweglichkeit im linken Handgelenk und eines eingeschränkten Faustschlusses links, uneingeschränkt sind, und auch keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, das Be- und Einsteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich sind, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen. Auch der Sachverständige aus dem Bereich der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass die Hörstörung zu keinen Einschränkungen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt. Die Beschwerdeführerin leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgesehen ist. Zu den in den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen angeführten erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten ist anzuführen, dass der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten vom 17.10.2017, nach erfolgter persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin, unter "Gesamtmobilität-Gangbild" ausgeführt hat, dass das Gangbild sicher und raumgreifend ist, und kein Gehbehelf verwendet wird.Zu den in den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen angeführten erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten ist anzuführen, dass der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten vom 17.10.2017, nach erfolgter persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin, unter "Gesamtmobilität-Gangbild" ausgeführt hat, dass das Gangbild sicher und raumgreifend ist, und kein Gehbehelf verwendet wird. Im Gutachten wurde unter "Fachstatus" ausgeführt, dass die Sprunggelenk und die Hüftgelenke frei beweglich sind, die Flexion der Kniegelenke endlagig eingeschränkt aber stabil ist, kein Streckdefizit vorliegt, die Schulter-, Ellbogen und Handgelenke frei beweglich sind, und lediglich im linken Handgelenk eine reduzierte Beweglichkeit besteht, der Faustschluss beidseitig, links nur angedeutet, möglich ist. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Hauptwohnsitz sei vom nächsten öffentlichen Verkehrsmittel ein Kilometer entfernt, und ist dieser Weg für die Beschwerdeführerin zu Fuß nicht erreichbar, ist festzuhalten, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258). Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 41Abs.

2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes allgemeinärztliche und ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde, waren nicht geeignet, die vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig gewertete Sachverständigengutachten zu entkräften. Das Beschwerdevorbringen war - wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Mit der Beschwerde wurden keine neuen ärztlichen Beweismittel vorgelegt. Die Beschwerdeführerin wurde vor Erstellung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 17.10.2017 am 22.09.2017 persönlich von dem ärztlichen Sachverständigen untersucht. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes allgemeinärztliche und ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde, waren nicht geeignet, die vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig gewertete Sachverständigengutachten zu entkräften. Das Beschwerdevorbringen war - wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Mit der Beschwerde wurden keine neuen ärztlichen Beweismittel vorgelegt. Die Beschwerdeführerin wurde vor Erstellung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 17.10.2017 am 22.09.2017 persönlich von dem ärztlichen Sachverständigen untersucht. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W166.2179079.1.00

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