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{'item': 'W166 2179480-1'}

Obsah (13)Art 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 42§ 1§ 41§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2018 GeschäftszahlW166 2179480-1 SpruchW166 2179480-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNE

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. und seit Dezember 2017 der Zusatzeintragung "Die Inhaberin ist schwer hörbehindert". Die Beschwerdeführerin stellte am 26.06.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (kurz: Sozialministeriumservice), einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Taubheit" und legte diverse medizinische Beweismittel vor. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 19.11.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen folgendes ausgeführt: "Anamnese: Es gibt VGA von 2007 (im GUVE nicht einzusehen) und VGA von 03/2009 (s.u.). Damals war Hörstörung noch kein Thema. Jetzt Antrag auf "Gehörlosigkeit".Es gibt VGA von 2007 (im GUVE nicht einzusehen) und VGA von 03 aus 2009, (s.u.). Damals war Hörstörung noch kein Thema. Jetzt Antrag auf "Gehörlosigkeit". Hat Hörgeräte beidseits seit

  1. Hörstörung sei ab 2003 aufgetreten. Die Hörstörung wird auf Schläge (auch ins Gesicht) von ihrem Ex-Gatten zurückgeführt. Die Kinder hätten bemerkt, dass sie den Fernseher laut aufdrehe. Seit ca. 4 Jahren höre sie ohne Hörgeräte gar nichts mehr. Mit Hörgeräten verstehe sie ausreichend, v. a. wenn sie auf den Mund schnaut. Manchmal trage sie nur ein Gerät und verstehe damit auch. Sie ist mit dem Taxi gekommen, weil sie bei vielen Leuten Panik bekomme. Derzeitige Beschwerden: Hörstörung beidseits, ab und zu "wie so ein Pfeifen". Chronischer Spannungskopfschmerz Stirne seit 22 Monaten. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Sertralin„ Ulciosan, Desloratadin, Norgesic, Thyrex, Bromazepan, Sucralan, Singulair, Agopton, Spiolto Berodual. Hat HG HdO bds. von Fa. XXXX.Hat HG HdO bds. von Fa. römisch 40 . Akupunktur wegen Spannungskopfschmerz. Sozialanamnese: Pension, lebt alleine, hat 4 Kinder, Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
  2. aktenmäßiges allgemeinmed. VGA vom 31.3.2009: die Nicht-HNO-Leiden werden von dort übernommen.
  3. Tonaudiogramm HNO-FA Dr. XXXX vom 3.4.2014: Bds nur Hörreste (nach Röser bds. Hörverlust von 100dB).
  4. Tonaudiogramm HNO-FA Dr. römisch 40 vom 3.4.2014: Bds nur Hörreste (nach Röser bds. Hörverlust von 100dB).
  5. angefordert durch mich: Ton- und Sprachaudiogramm der Fa XXXX. Tonaudiogramm (250,500,1,2,4,6 kHz) re 65,65,60,65,70,75; li 50,50,45,50,55,60; di. nach Röser rechts eine Hörminderung von 81%, links von 58%. Das Sprachaudiogramm ist dem gegenüber symmetrisch und deutlich besser (bei 80dB re 45%, li 65% Diskrimination, bei 90dB re 75%, links 85% Diskrimination)
  6. angefordert durch mich: Ton- und Sprachaudiogramm der Fa römisch 40 . Tonaudiogramm (250,500,1,2,4,6 kHz) re 65,65,60,65,70,75; li 50,50,45,50,55,60; di. nach Röser rechts eine Hörminderung von 81%, links von 58%. Das Sprachaudiogramm ist dem gegenüber symmetrisch und deutlich besser (bei 80dB re 45%, li 65% Diskrimination, bei 90dB re 75%, links 85% Diskrimination) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: sehr schlank Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: TF bds. o.B. Nase: Septum gerade M+R: St.p.TE, Speichel sehr zäh. Wenn ich deutlich spreche, völlig problemlose Kommunikation (mit Hörgeräten bds.). Klinische Hörweite: absolut keine Reaktion. Tonaudiogramm: absolut keine Wahrnehmung, auch nicht bei extremen Lautstärken. Stimme normal, aber Sprechfluss monoton. Wenn ich sie von 3 m von hinten anspreche (mit Hörgeräten) antwortet sie völlig normal. Gesamtmobilität - Gangbild: unauff Status Psychicus: Affizierbarkeit scheint herabgesetzt; Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), Chronisch obstruktive Lungenerkrankung 2 Schwachsichtigkeit des rechten Auges seit der Kindheit mit praktischer Erblindung, normale Sehleistung des linken Auges 3 Depressives Syndrom, Persönlichkeitsstörung 4 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 5 Migräne mit Flimmerskotom 6 Degenerative Umgebungsveränderungen im Bereich der Schultergelenke 7 Hochgradige Hörstörung beidseits Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: die "hochgradige Hörstörung beidseits" ist hinzugetreten Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Die / Der Untersuchte ist gehörlos NEIN Gutachterliche Stellungnahme: Wenn die AW zumindest EIN Hörgerät trägt, versteht sie alles und man kann mit ihr normale Konversation führen; somit liegt mit Sicherheit eine "Gehörlosigkeit" nicht vor. Der Gesamteindruck und der Vorbefund von 2014 rechtfertigen den Eintrag "schwere Hörbehinderung". Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2017 hat diese den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Die Inhaberin des Passes ist gehörlos" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorlägen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde und mit dem Bescheid übermittelt werde, zu entnehmen. Diese Ergebnisse seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei auf ihr Hörgerät angewiesen, ohne dieses sei sie gehörlos. Es könne auch passieren, dass eine Batterie leer werde, oder das Gerät defekt sei, und auch bei der Untersuchung sei festgestellt worden, dass sie ohne Hörgerät nichts höre. Weitere Befunde wurden nicht vorgelegt. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 13.12.2017 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin stellte am 26.06.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Die Inhaberin ist gehörlos" in den Behindertenpass. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. und der Zusatzeintragung "Die Inhaberin ist schwer hörbehindert". Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin liegen nachfolgende Funktionseinschränkungen vor: 1 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), Chronisch obstruktive Lungenerkrankung 2 Schwachsichtigkeit des rechten Auges seit der Kindheit mit praktischer Erblindung, normale Sehleistung des linken Auges 3 Depressives Syndrom, Persönlichkeitsstörung 4 Degenerative Wirbelsäulenverändrungen 5 Migräne mit Flimmerskotom 6 Degenerative Umgebungsveränderungen im Bereich der Schultergelenke 7 Hochgradige Hörstörung beidseits Eine Gehörlosigkeit liegt bei der Beschwerdeführerin nicht vor.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass, zur vorliegenden und beantragten Zusatzeintragung, sowie zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zum Nichtvorliegen einer Gehörlosigkeit ergeben sich aus dem eigenholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 19.11.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. In dem fachärztlichen Sachverständigengutachten wurde, unter Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung, ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung eingegangen. Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachten Leiden wurden aus fachärztlicher Sicht ausreichend berücksichtigt und beurteilt. In der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie sei auf ihr Hörgerät angewiesen, ohne dieses sei sie gehörlos. Auch bei der Untersuchung sei festgestellt worden, dass sie ohne Hörgerät nichts höre. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der fachärztliche Sachverständige im Gutachten vom 19.11.2017 im Vergleich zu Vorgutachten, eine "hochgradige Hörstörung beidseits" diagnostiziert hat. Der fachärztliche Gutachter hat weiters festgestellt, wenn die Beschwerdeführerin zumindest ein Hörgerät trägt, versteht sie alles und man kann mit ihr eine normale Konversation führen. Somit liegt mit Sicherheit keine "Gehörlosigkeit" vor. Zusammenfassend rechtfertigen der Gesamteindruck und der Vorbefund von 2014 die Zusatzeintragung "schwere Hörbehinderung" aber nicht die gegenständlich beantragte Zusatzeintragung "gehörlos". Im Rahmen der Beschwerde wurden von der Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Neue Befunde wurden nicht vorgelegt. Auch war dem Vorbringen, sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - fachärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht substantiiert entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachtens. Das Gutachten des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 19.11.2017 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2017/24, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2017/24, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A)

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 1Abs.

4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes (...) c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist; die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen. Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, vorzunehmen. Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten
  2. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom
  3. Lebensjahr bis zum vollendeten
  4. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In gegenständlichem Fall wurde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde eingeholt, in welchem, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und der vorgelegten Beweismittel, wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ausgeführt wurde, dass bei der Beschwerdeführerin zwar eine "hochgradige Hörstörung beidseits" aber keine "Gehörlosigkeit" vorliegt. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung "gehörlos" nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 41Abs.

2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass allerdings entsprechend dem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 19.11.2017 die Zusatzeintragung "schwere Hörbehinderung" in den Behindertenpass gerechtfertigt und im Behindertenpass der Beschwerdeführerin bereits eingetragen ist. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, das vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig gewertete Sachverständigengutachten zu entkräften. Das Beschwerdevorbringen war - wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin wurde vor Erstellung des fachärztlichen Sachverständigengutachtens am 31.10.2017 persönlich vom Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde untersucht. Die vorgebrachten Argumente und die eingebrachten Beweismittel wurden im Gutachten berücksichtigt. Die beigebrachten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den eingeholten Sachverständigenbeweisen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, das vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig gewertete Sachverständigengutachten zu entkräften. Das Beschwerdevorbringen war - wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin wurde vor Erstellung des fachärztlichen Sachverständigengutachtens am 31.10.2017 persönlich vom Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde untersucht. Die vorgebrachten Argumente und die eingebrachten Beweismittel wurden im Gutachten berücksichtigt. Die beigebrachten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den eingeholten Sachverständigenbeweisen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Übrigen auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W166.2179480.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.