Obsah (17)
Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 40§ 41§ 8§ 42§ 46§ 35§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2018 GeschäftszahlW166 2186104-1 SpruchW166 2186104-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNE
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 12.06.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29b
Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), und legte ein Konvolut an medizinische Beweismittel vor. Im Antragsformular ist vermerkt, dass dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gilt, sofern der Antragsteller noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses ist bzw. darin noch nicht die eben genannte Zusatzeintragung angeführt ist.Die Beschwerdeführerin stellte am 12.06.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), und legte ein Konvolut an medizinische Beweismittel vor. Im Antragsformular ist vermerkt, dass dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gilt, sofern der Antragsteller noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses ist bzw. darin noch nicht die eben genannte Zusatzeintragung angeführt ist. Da die Beschwerdeführerin, soweit aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses war, wurde dieser Antrag seitens der belangten Behörde als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenausweises, auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29b
Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), und als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" gewertet.Da die Beschwerdeführerin, soweit aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses war, wurde dieser Antrag seitens der belangten Behörde als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenausweises, auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), und als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" gewertet. Von der belangten Behörde wurden ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten und ein Gutachten aus dem Bereich der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde sowie eine zusammenfassende Gesamtbeurteilung eingeholt. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen-, und Ohrenheilkunde vom 29.06.2017, basierend auf der Aktenlage, wird im Wesentlichen ausgeführt: "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Reintonaudiogramm des Hörgeräteakustikbetriebes "Optik XXXX GmbH" in XXXX vom 05.12.2016: demgemäß besteht bei Obg. eine geringgradige sensoneurale Hörstörung rechts sowie eine hochgradige an Gehörlosigkeit grenzende sensoneurale Hörstörung links, der prozentuale Hörverlust beträgt 32 % rechts und 91 % links (ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser/Vierfrequenztabelle)Reintonaudiogramm des Hörgeräteakustikbetriebes "Optik römisch 40 GmbH" in römisch 40 vom 05.12.2016: demgemäß besteht bei Obg. eine geringgradige sensoneurale Hörstörung rechts sowie eine hochgradige an Gehörlosigkeit grenzende sensoneurale Hörstörung links, der prozentuale Hörverlust beträgt 32 % rechts und 91 % links (ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser/Vierfrequenztabelle) Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Hörstörung beidseits Tabelle Z2/K5 fixer Rahmensatz 12.02.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? in nachgefragter Weise keine, da das Vorliegen einer Hörstörung den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel, insbesondere das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen, das Überwinden von Niveauunterschieden sowie Stand- und Gangsicherheit nicht beeinträchtigt
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nicht geprüft" In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.10.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Schmerzen in der LWS, ins re. Bein ausstrahlend - lt. Prof. XXXX v.
- 16 liegt eine absolute Vertebrostenose im Bereich L4/ 4vor. Außerdem Schmerzen in der HWS, sie bekomme Infiltrationen. Der Spinalkanal sei zu. Mit Harn und Stuhl habe sie aber keine Probleme. Wirbelsäulenprobleme habe sie seit der Kindheit, sie habe damals schon ein Gipskorsett tragen müssen. Z.n. Fraktur li. Unterarm vor ca. 10 Jahren, sie könne keine Faust machen; Metall sei aber keines liegend. Gelenksprobleme re. Knöchel und re. Knie. Sie leide unter vielen Allergien, auch auf Schmerzmittel.Schmerzen in der LWS, ins re. Bein ausstrahlend - lt. Prof. römisch 40 v.
- 16 liegt eine absolute Vertebrostenose im Bereich L4/ 4vor. Außerdem Schmerzen in der HWS, sie bekomme Infiltrationen. Der Spinalkanal sei zu. Mit Harn und Stuhl habe sie aber keine Probleme. Wirbelsäulenprobleme habe sie seit der Kindheit, sie habe damals schon ein Gipskorsett tragen müssen. Z.n. Fraktur li. Unterarm vor ca. 10 Jahren, sie könne keine Faust machen; Metall sei aber keines liegend. Gelenksprobleme re. Knöchel und re. Knie. Sie leide unter vielen Allergien, auch auf Schmerzmittel. Derzeitige Beschwerden: s. oben Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Blopress, Escitalopram, Amlodipin, Simvatin, Transtec, Deflamat, Voltaren Sozialanamnese: verh., 1 Kind, zahnärztliche Assistentin, Pension Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Prof. XXXX v. 8.3.16:Prof. römisch 40 v. 8.3.16: Frau XXXX berichtet, dass sie schon seit Kindheit an einer Wirbelsäulenerkrankung leidet. Bereits im Volksschulalter musste sie ein Gipskorsett tragen und regelmäßig Wirbelsäulenübungen zur Streckung durchfuhren. In den letzten Jahren haben die Beschwerden zugenommen im Sinne einer Lumboischialgie links, aber verstärkt jetzt auch rechts. Vor etwa 2 Monaten wurden die Beschwerden sehr heftig, sodass eine Infusionsserie (25 Infusionen) notwendig war. Die Schmerzen strahlen in beide untere Extremitäten, vorwiegend an die Rückseite aus. gelegentlich auch bis in die Füße. Die linke Seite ist deutlich öfter betroffen, der Schmerz gelegentlich aber auf der rechten Seite stärker. Zurzeit benötigt die Pat. gelegentlich ein Deflamat, die Beschwerden sind nach der Infusionsserie jetzt wieder deutlich besser geworden. Aktuell keine sensomotorischen Ausfälle oder radikuläre Ausstrahlung.Frau römisch 40 berichtet, dass sie schon seit Kindheit an einer Wirbelsäulenerkrankung leidet. Bereits im Volksschulalter musste sie ein Gipskorsett tragen und regelmäßig Wirbelsäulenübungen zur Streckung durchfuhren. In den letzten Jahren haben die Beschwerden zugenommen im Sinne einer Lumboischialgie links, aber verstärkt jetzt auch rechts. Vor etwa 2 Monaten wurden die Beschwerden sehr heftig, sodass eine Infusionsserie (25 Infusionen) notwendig war. Die Schmerzen strahlen in beide untere Extremitäten, vorwiegend an die Rückseite aus. gelegentlich auch bis in die Füße. Die linke Seite ist deutlich öfter betroffen, der Schmerz gelegentlich aber auf der rechten Seite stärker. Zurzeit benötigt die Pat. gelegentlich ein Deflamat, die Beschwerden sind nach der Infusionsserie jetzt wieder deutlich besser geworden. Aktuell keine sensomotorischen Ausfälle oder radikuläre Ausstrahlung. Das HWS/BWS-MRT vom April 2014 zeigt deutlich degenerative Veränderungen im Abschnitt C5 - C7 bei Blockwirbelbildung C2/
- Das LWS-MRT vom
- Jänner zeigt eine absolute Vertebrostenose im Segment L4/5 mit zarten Gelenksergüssen beidseits. Der Processus spinosus weicht etwas mehr zur linken Seite ab. Bei Frau XXXX bestehen multiple Allergien, wie z.B. Salizylsäure, Xylocain, Penicillin. Ciproxin, Anarobex, Dalaoin, Paspertin, Sandoparin, Fragmin, Amoxycillin, Novalgin etc. Man ist dadurch in der Schmerztherapie erheblich eingeschränkt.Das HWS/BWS-MRT vom April 2014 zeigt deutlich degenerative Veränderungen im Abschnitt C5 - C7 bei Blockwirbelbildung C2/
- Das LWS-MRT vom
- Jänner zeigt eine absolute Vertebrostenose im Segment L4/5 mit zarten Gelenksergüssen beidseits. Der Processus spinosus weicht etwas mehr zur linken Seite ab. Bei Frau römisch 40 bestehen multiple Allergien, wie z.B. Salizylsäure, Xylocain, Penicillin. Ciproxin, Anarobex, Dalaoin, Paspertin, Sandoparin, Fragmin, Amoxycillin, Novalgin etc. Man ist dadurch in der Schmerztherapie erheblich eingeschränkt. Angesichts des deutlichen Befundes rate ich zu einer elektiven Operationsplanung, abhängig von den Beschwerden der Pat. Solange Frau XXXX gut mobil ist, kann zugewartet werden. Bei zunehmenden Beschwerden ersuche ich um Kontaktaufnahme.Angesichts des deutlichen Befundes rate ich zu einer elektiven Operationsplanung, abhängig von den Beschwerden der Pat. Solange Frau römisch 40 gut mobil ist, kann zugewartet werden. Bei zunehmenden Beschwerden ersuche ich um Kontaktaufnahme. Dr. XXXX v.
- 16: hochgradige Spinalkanalstenose L4/5, Fract. mall, lat. dext, akt. Gonarthrose rechts mit ErgussDr. römisch 40 v.
- 16: hochgradige Spinalkanalstenose L4/5, Fract. mall, lat. dext, akt. Gonarthrose rechts mit Erguss Untersuchungsbefund: Größe: 163,00 cm Gewicht: 75,00 kg Blutdruck: 150/90 Klinischer Status - Fachstatus: Caput: unauffällig Collum: bland Cor: HT rein, rhy, normfrequent Pulmo: VA Abdomen: Hepar am Ribo, Milz n.p., keine Defence oder Druckdolenz Obere Extremitäten: Schulter-, Ellbogen und Handgelenke frei beweglich, Faustschluss bds möglich, Kraft erhalten; Nackengriff und Schürzengriff bds möglich; li Handgelenk Beweglichkeit zu 2/3 red; Faustschluss angedeutet möglich Wirbelsäule: im Lot, FBA Kniehöhe, SN und RT zu 1/2 red; Beine können von der UL gehoben werden, Lasegue bds pos. 40°; Zehen und Fersengang bds angedeutet möglich, Einbeinstand bds angedeutet möglich Hüftgelenke: bds frei beweglich Kniegelenke: bds Flexion endlagig red, stabil, kein Streckdefizit Sprunggelenke: bds in allen Ebenen frei beweglich Haut: bland Varizen: keine Gesamtmobilität - Gangbild: sicher, raumgreifend, keine Gehhilfe Status Psychicus: voll orientiert, Antrieb und Affizierbarkeit normal, Stimmung ausgeglichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Abnützung der Wirbelsäule, multiple Gelenksabnützungen, 02.02.03 50 Zustand nach multiplen Frakturen Unterer Rahmensatz, da freie Mobilität gegeben. Inkludiert auch die multiplen Allergien Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Antragstellerin ist ohne Gehhilfe mobil, eine kurze Wegstrecke kann bewältigt werden, das Gangbild ist ausreichend sicher und raumgreifend, sicheres Ein- und Aussteigen sowie sicherer Transport sind möglich
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein." Im zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Gutachten vom 17.10.2017 wird ausgeführt: "Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Abnützung der Wirbelsäule, multiple Gelenksabnützungen, 02.02.03 50 Zustand nach multiplen Frakturen Unterer Rahmensatz, da freie Mobilität gegeben. Inkludiert auch die multiplen Allergien 2 Hörstörung beidseits Tabelle Z2/K5 fixer Rahmensatz 12.02.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 60v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 erhöht um eine Stufe, da Sinnesleiden
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Antragstellerin ist ohne Gehhilfe mobil, eine kurze Wegstrecke kann bewältigt werden, das Gangbild ist ausreichend sicher und raumgreifend, sicheres Ein- und Aussteigen sowie sicherer Transport sind möglich
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein:" Der Beschwerdeführerin wurde am 19.10.2017 ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, im Laufe der Jahre habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert, ab dem
- Lebensjahr habe sie ein Mieder tragen müssen und besonders die Kniegelenke rechts seien stark in Mitleidenschaft gezogen und die Gelenksabnützungen verursachten starke Schmerzen, nur ein Morphiumpflaster bringe eine kleine Verbesserung. Eine Wirbelsäulen-OP könne auf Grund der vielen Allergien nicht durchgeführt werden. Neue Beweismittel wurden nicht vorgelegt. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 07.12.2017 vorgelegt. I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Die Beschwerdeführerin stellte am 12.06.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführerin wurde, auf Grund der Funktionseinschränkungen "Abnützung der Wirbelsäule, multiplen Gelenksabnützungen, Zustand nach multiplen Frakturen und multiplen Allergien, sowie Hörstörung beidseits" am 19.10.2017 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 v.H.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt sowie zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen und zum Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 29.06.2017, dem allgemeinmedizinischen Gutachten vom 17.10.2017 und dem zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Gutachten vom 18.10.
- Die getroffene Einschätzung, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befunden, entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen. In den medizinischen Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunde wurden von den ärztlichen Sachverständigen berücksichtigt und beurteilt. Mit der Beschwerde wurden keine aktuellen Beweismittel vorgelegt. In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, im Laufe der Jahre habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert, ab dem
- Lebensjahr habe sie ein Mieder tragen müssen und besonders die Kniegelenke rechts seien stark in Mitleidenschaft gezogen und die Gelenksabnützungen verursachten starke Schmerzen, nur ein Morphiumpflaster bringe eine kleine Verbesserung. Eine Wirbelsäulen-OP könne auf Grund der vielen Allergien nicht durchgeführt werden. Der allgemeinmedizinische Sachverständige hat die Leiden der Beschwerdeführerin, nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung, der vorgebrachten Beschwerden und der vorgelegten Beweismittel als Leiden 1 "Abnützung der Wirbelsäule, multiple Gelenksabnützungen, Zustand nach multiplen Frakturen" unterer Rahmensatz, da freie Mobilität gegeben, inkludiert auch die multiplen Allergien" in der Positionsnummer 02.02.03 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Der Sachverständige aus dem Bereich der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde hat eine "Hörstörung beidseits" als Leiden 2 entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. In dem zusammenfassenden Sachverständigengutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H. festgesetzt, da aus ärztlicher Sicht das Leiden 2, das führende Leiden 1 um eine Stufe erhöht, da es sich um ein Sinnesleiden handelt. Die von der Beschwerdeführerin anlässlich der persönlichen Untersuchung und in den vorgelegten Beweismitteln vorgebrachten Schmerzen und die von ihr eingenommenen Medikamente, wurden von dem ärztlichen Sachverständigen im Gutachten vom 17.10.2017 unter "Anamnese", "Medikamente" sowie "Zusammenfassung relevanter Befunde" angeführt, berücksichtigt und in die Einschätzung miteinbezogen. Mit der Beschwerde wurden keine Einwendungen erhoben, welche geeignet waren, die Ermittlungsergebnisse zu entkräften. Aktuelle Befunde wurden nicht vorgelegt. Die Beschwerdeführerin ist den ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen Sachverständigengutachten. Die ärztlichen Sachverständigengutachten vom 17.10.2017, vom 18.10.2017 und vom 29.06.2017 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A)
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mittelung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mittelung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen eines Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42Abs.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45Abs.
1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 46
BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Paragraph 46, BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 35Abs. 1 ESt
G steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag
Abs. 3 leg. cit. zu.
Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag
Absatz 3, leg. cit. zu.
§ 35Abs. 2 ESt
G bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
- in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2010,, die die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)-der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,)- -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 (Einschätzungsverordnung) idgF, lauten auszugsweise:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, (Einschätzungsverordnung) idgF, lauten auszugsweise: ..... Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Betreffend die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden ist der Anlage der Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen: "02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt 04. "Neuromuskuläre Erkrankungen" im Kapitel "Nervensystem" zu beurteilen. 02.02.01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 - 20 % Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung 02.02.02 Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades 30 - 40 % Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität 02.02.03 Mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades 50 - 70% 50 %: Dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie 70 %: Dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Gehbehinderung 12.02 Hörorgan 12.02.01 Einschränkungen des Hörvermögens nach Tabelle Die Prüfung des Hörvermögens ist ohne Hörhilfe am besser hörenden Ohr durchzuführen. Neben der groben Prüfung der Hörweite für Umgangssprache und der Einbeziehung vorliegender Audiogramme in die Beurteilung ist die Hörprüfung nach der orientierenden Tabelle für Allgemeinmediziner durchzuführen. Bei der fachärztlichen Beurteilung ist der prozentuelle Hörverlust (beiliegenden Tabellen) aus den Ergebnissen des Tonschwellenaudiogramms bzw. Sprachaudiogramms für die Beurteilung heran-zuziehen. Hörbedingte Sprachstörungen erhöhten den Wert um 10 % und bei Stummheit um 20 %." Auf Grund des Antrags der Beschwerdeführerin wurden zwei Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin und ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde eingeholt und entsprechen diese den Anforderungen des § 4 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung.Auf Grund des Antrags der Beschwerdeführerin wurden zwei Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin und ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde eingeholt und entsprechen diese den Anforderungen des Paragraph 4, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung. In den gegenständlichen ärztlichen Sachverständigengutachten, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, wurde ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt, und der Beschwerdeführerin ein dementsprechender Behindertenpass ausgestellt. Mit der Beschwerde wurden von der Beschwerdeführerin keinerlei Einwendungen erhoben die zu einer anderen Einschätzung führen könnten, und es wurden auch keine weiteren, aktuellen anderslautenden Befunde vorgelegt. Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
§ 41Abs.
2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes allgemeinärztliche Sachverständigengutachten und ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und wurde der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung mit 60 v.H. eingeschätzt. Die Beschwerdeführerin wurde persönlich untersucht, die mit dem Antrag vorgelegten Befunde wurden in den Gutachten berücksichtigt und ausführlich beurteilt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen in ihrer Beschwerde waren nicht geeignet, die ärztlichen Sachverständigengutachten zu entkräften, und stehen dem Ergebnis der Beurteilung durch die Sachverständigen nicht entgegen. Mit der Beschwerde wurden auch keine weiteren, aktuellen Befunde vorgelegt. Auch ist nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass zum Zwecke der Entscheidungsfindung zusätzlich zu den vorliegenden Beweismitteln es überdies auf die Gewinnung des persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin ankäme. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes allgemeinärztliche Sachverständigengutachten und ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und wurde der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung mit 60 v.H. eingeschätzt. Die Beschwerdeführerin wurde persönlich untersucht, die mit dem Antrag vorgelegten Befunde wurden in den Gutachten berücksichtigt und ausführlich beurteilt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen in ihrer Beschwerde waren nicht geeignet, die ärztlichen Sachverständigengutachten zu entkräften, und stehen dem Ergebnis der Beurteilung durch die Sachverständigen nicht entgegen. Mit der Beschwerde wurden auch keine weiteren, aktuellen Befunde vorgelegt. Auch ist nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass zum Zwecke der Entscheidungsfindung zusätzlich zu den vorliegenden Beweismitteln es überdies auf die Gewinnung des persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin ankäme. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W166.2186104.1.00