1 Z 1, 132 Abs. 5A) Die Beschwerde wird
Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, sowie § 103 Abs. 4 Z 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 167/2017, als unzulässig zurückgewiesen.Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, sowie Paragraph 103, Absatz 4, Ziffer eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, nicht zulässig.B) Die Revision ist
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige Beschwerde erwogen:
2 BDG am 05.04.2017 einer chefärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht befolgt habe und ab 26.06.2017 die Weisungen seiner Vorgesetzten vom 29.02.2016 und vom 05.07.2016, bei krankheitsbedingter Abwesenheit bereits am ersten Tag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, nicht befolgt habe, das Disziplinarverfahren eingeleitet.1.
Paragraph 52, Absatz 2, BDG am 05.04.2017 einer chefärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht befolgt habe und ab 26.06.2017 die Weisungen seiner Vorgesetzten vom 29.02.2016 und vom 05.07.2016, bei krankheitsbedingter Abwesenheit bereits am ersten Tag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, nicht befolgt habe, das Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Einleitungsbeschluss wurde am 28.11.2017 dem ausgewiesenen Vertreter von XXXX und am 27.11.2017 dem nunmehr beschwerdeführenden Disziplinaranwalt zugestellt.Der Einleitungsbeschluss wurde am 28.11.2017 dem ausgewiesenen Vertreter von römisch 40 und am 27.11.2017 dem nunmehr beschwerdeführenden Disziplinaranwalt zugestellt. 1.
Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 167/2017 (in Folge: BDG), sind - soweit im 8. Abschnitt des BDG nicht anderes bestimmt ist - auf das Disziplinarverfahren (1.) das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, (in Folge: AVG) mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79 sowie (2.) das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2017, anzuwenden.3.1.
Paragraph 105, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017, (in Folge: BDG), sind - soweit im 8. Abschnitt des BDG nicht anderes bestimmt ist - auf das Disziplinarverfahren (1.) das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, (in Folge: AVG) mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4, 12, 39 Absatz 2 a,, Paragraphen 41, 42, 44 a bis 44 g, 51, 57, 58 a, 62 Absatz 3,, Paragraphen 63 bis 67, 68 Absatz 2 und 3, Paragraph 73, Absatz 2 und 3, Paragraphen 75 bis 79 sowie (2.) das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, anzuwenden.
1. Satz AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Paragraph 37, 1. Satz AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. 3.2.
1 und 2 BDG hat der Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen. Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.3.2.
Paragraph 123, Absatz eins und 2 BDG hat der Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen. Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
1 BDG ist das Disziplinarverfahren mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
Paragraph 118, Absatz eins, BDG ist das Disziplinarverfahren mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat nach § 126 Abs. 2 BDG das Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten, vor Einleitung des Disziplinarverfahrens ist dieses, wenn die im § 118 Abs. 1 BDG normierten Einstellungsgründe vorliegen, einzustellen (siehe zuletzt VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Im Lichte dessen ist im erstinstanzlichen Verfahren eines amtswegig eingeleiteten Disziplinarverfahrens nur ein förmlich und ausdrücklich gestellter Antrag des Beschuldigten auf Einstellung des Disziplinarverfahrens ein der Entscheidungspflicht der Disziplinarbehörde unterliegender Antrag
GH 04.03.1981, 0943/80; VwGH 16.02.1982, 82/09/0020).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat nach Paragraph 126, Absatz 2, BDG das Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten, vor Einleitung des Disziplinarverfahrens ist dieses, wenn die im Paragraph 118, Absatz eins, BDG normierten Einstellungsgründe vorliegen, einzustellen (siehe zuletzt VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Im Lichte dessen ist im erstinstanzlichen Verfahren eines amtswegig eingeleiteten Disziplinarverfahrens nur ein förmlich und ausdrücklich gestellter Antrag des Beschuldigten auf Einstellung des Disziplinarverfahrens ein der Entscheidungspflicht der Disziplinarbehörde unterliegender Antrag
Paragraph 73, Absatz eins, AVG vergleiche VwGH 04.03.1981, 0943/80; VwGH 16.02.1982, 82/09/0020). 3.3. Auch im Regime der Rechtslage nach der Etablierung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt
4 Z 1 BDG (nur) das Recht eingeräumt, gegen Bescheide der Disziplinarkommission
5 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 (in Folge:3.3. Auch im Regime der Rechtslage nach der Etablierung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt
Paragraph 103, Absatz 4, Ziffer eins, BDG (nur) das Recht eingeräumt, gegen Bescheide der Disziplinarkommission
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (in Folge: B-VG) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Nach dem Umfang der Anfechtung sowie den Anträgen in der Beschwerde sieht der Disziplinaranwalt die Rechtswidrigkeit des Bescheides aber nicht in den in den Spruch aufgenommenen (im Verdachtsbereich bestehenden) Dienstpflichtverletzungen des Disziplinarbeschuldigten, sondern gerade in den nicht in den Spruch aufgenommenen, nach Ansicht des Disziplinaranwaltes bestehenden, Dienstpflichtverletzungen. Im Rahmen des Bescheidbeschwerdeverfahrens
1 Z 1 B-VG - das Recht, eine Säumnisbeschwerde
1 Z 3 B-VG einzubringen, kommt dem Disziplinaranwalt weder nach § 103 Abs. 4 Z 1 BDG zu noch könnte der Gesetzgeber einer Legalpartei im Lichte des Art. 132 Abs. 5 B-VG dieses Recht einräumen - ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066) "Sache" des Beschwerdeverfahrens die Angelegenheit, die Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Auch hat der Disziplinaranwalt einen die Entscheidungspflicht der belangten Behörde begründenden Antrag gestellt. Eine "Überschreitung der Sache" des Verfahrens der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht würde dessen Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belasten, ein Beschwerdebegehren außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens ist unzulässig und vom Verwaltungsgericht (durch Beschluss) zurückzuweisen. Da hinsichtlich der verschiedenen, vom Disziplinaranwalt als gegeben angenommenen bzw. im Einleitungsbeschluss behandelten Dienstpflichtverletzungen Trennbarkeit vorliegt, ist das Verwaltungsgericht daran gehindert, den Spruch der Disziplinarkommission um weitere (in diesem Verfahrensstand im Verdachtsbereich liegenden) Dienstpflichtverletzungen - auch wenn für diese ein hinreichender Verdacht vorliegt - zu ergänzen.Im Rahmen des Bescheidbeschwerdeverfahrens
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG - das Recht, eine Säumnisbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG einzubringen, kommt dem Disziplinaranwalt weder nach Paragraph 103, Absatz 4, Ziffer eins, BDG zu noch könnte der Gesetzgeber einer Legalpartei im Lichte des Artikel 132, Absatz 5, B-VG dieses Recht einräumen - ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066) "Sache" des Beschwerdeverfahrens die Angelegenheit, die Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Auch hat der Disziplinaranwalt einen die Entscheidungspflicht der belangten Behörde begründenden Antrag gestellt. Eine "Überschreitung der Sache" des Verfahrens der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht würde dessen Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belasten, ein Beschwerdebegehren außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens ist unzulässig und vom Verwaltungsgericht (durch Beschluss) zurückzuweisen. Da hinsichtlich der verschiedenen, vom Disziplinaranwalt als gegeben angenommenen bzw. im Einleitungsbeschluss behandelten Dienstpflichtverletzungen Trennbarkeit vorliegt, ist das Verwaltungsgericht daran gehindert, den Spruch der Disziplinarkommission um weitere (in diesem Verfahrensstand im Verdachtsbereich liegenden) Dienstpflichtverletzungen - auch wenn für diese ein hinreichender Verdacht vorliegt - zu ergänzen. Lediglich der Disziplinarangezeigte könnte durch einen Einstellungsantrag und einer nachfolgenden Säumnisbeschwerde diesbezüglich (zulässig) vor dem Bundesverwaltungs-gericht Beschwerde führen, dem Disziplinaranwalt fehlt die diesbezügliche Beschwerdelegitimation. Es ist daher die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. Es ist daher die gegenständliche Beschwerde des Disziplinaranwaltes zurückzuweisen, obwohl nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Verpflichtung der Disziplinarkommission besteht, über angezeigte Dienstpflichtverletzungen innerhalb der Verjährungsfristen abzusprechen, d.h. einen Einleitungsbeschluss zu fassen oder das Verfahren einzustellen. Diesbezüglich liegt aber "nur" eine dienstrechtliche (oder bei entsprechendem Vorsatz strafrechtliche) Verantwortung vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist von dieser nicht abgewichen; daher ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W170.2185772.1.00
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