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{'item': 'W170 2185772-1'}

Obsah (11)Art. 130Art. 133§ 52§ 105§ 37§ 123§ 118§ 73§ 103Art. 132§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2018 GeschäftszahlW170 2185772-1 SpruchW170 2185772-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschw

Art. 130Abs.

1 Z 1, 132 Abs. 5A) Die Beschwerde wird

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, 132, Absatz 5 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.

Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, sowie § 103 Abs. 4 Z 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 167/2017, als unzulässig zurückgewiesen.Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, sowie Paragraph 103, Absatz 4, Ziffer eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige Beschwerde erwogen:

  1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt: 1.
  2. Seitens des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (in Folge: Dienstbehörde) wurde gegen XXXX, einem dortigen Beamten, Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (jetzt:1.
  3. Seitens des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (in Folge: Dienstbehörde) wurde gegen römisch 40 , einem dortigen Beamten, Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (jetzt: Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, im Folgenden: belangte Behörde) erstattet. Begründend wurde ausgeführt, dass XXXX mit Weisungen des Leiters der Abteilung Informationstechnik vom 29.2.2016 und Weisung des Leiters der Personalabteilung vom 5.7.2016 aufgefordert worden war, ärztliche Bestätigungen am ersten Tag der Abwesenheit, falls dies nachweisbar aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, umgehend ohne Verzug, dem Abteilungsleiter vorzulegen. Trotzdem und trotz eines Schreiben des Leiters der Personalabteilung vom 15.9.2016, mit dem XXXX ermahnt und abermals auf die Weisungen hingewiesen worden sei, sei es in weiterer Folge zu mehreren diesbezüglichen, näher dargestellten Weisungsverstößen gekommen, die bereits mit einer Disziplinarverfügung vom 12.5.2017 BEV-11.242/0007-R1/2017 abgehandelt worden seien. Vor Erlassung der Disziplinarverfügung sei XXXX von 5.4.2017 bis 7.4.2017 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen.Begründend wurde ausgeführt, dass römisch 40 mit Weisungen des Leiters der Abteilung Informationstechnik vom 29.2.2016 und Weisung des Leiters der Personalabteilung vom 5.7.2016 aufgefordert worden war, ärztliche Bestätigungen am ersten Tag der Abwesenheit, falls dies nachweisbar aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, umgehend ohne Verzug, dem Abteilungsleiter vorzulegen. Trotzdem und trotz eines Schreiben des Leiters der Personalabteilung vom 15.9.2016, mit dem römisch 40 ermahnt und abermals auf die Weisungen hingewiesen worden sei, sei es in weiterer Folge zu mehreren diesbezüglichen, näher dargestellten Weisungsverstößen gekommen, die bereits mit einer Disziplinarverfügung vom 12.5.2017 BEV-11.242/0007-R1/2017 abgehandelt worden seien. Vor Erlassung der Disziplinarverfügung sei römisch 40 von 5.4.2017 bis 7.4.2017 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen. Am 24.4.2017, 25.4.2017, 27.4.2017, 28.4.2017 und von
  4. bis 7.4 2017 sei XXXX, ohne vom Dienst befreit oder enthoben worden zu sein, abwesend gewesen. Für 24., 25.,
  5. und 28.4.2017 seien von XXXX diesbezüglich keine ärztliche Krankenstandsbestätigung vorgelegt worden und sei dieser diesbezüglich unentschuldigt vom Dienst abwesend. Am 2.5.2017 habe sich XXXX abermals ohne Vorlage einer ärztlichen Bestätigung krankgemeldet, diese sei erst am 4.5.2017 (rückwirkend ab 2.5.2017) übermittelt worden und habe bis zum 10.5.2017 gegolten. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 23.5.2017 sei XXXX aufgefordert worden, für die Zeit ab dem 11.5.2017 eine ärztliche Krankenstandsbestätigung zu übermitteln. Weiters sei dieser auf den Weisungsverstoß aufmerksam gemacht, sowie dass dies disziplinarrechtlich verfolgt werden würde. XXXX sei weiters zu einer chefärztlichen Untersuchung am 5.4.2017 unentschuldigt nicht erschienen, eine diesbezügliche Aufforderung zur Rechtfertigung der Dienstbehörde vom 7.4.2017 sei unbeantwortet geblieben. XXXX habe am 9.6.2017 einen Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vorgelegt, nachdem jener an Depressionen und einer Alkoholabhängigkeit leide und aufgefordert werde, sich einer Behandlung im Anton Proksch Institut zu unterziehen. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 13.6.2017 sei XXXX aufgefordert worden, sich unverzüglich dieser Behandlung zu unterziehen und innerhalb von 14 Tagen eine diesbezügliche Aufenthaltsbestätigung zu übermitteln. Diese sei bis dato nicht übermittelt worden.Am 24.4.2017, 25.4.2017, 27.4.2017, 28.4.2017 und von
  6. bis 7.4 2017 sei römisch 40 , ohne vom Dienst befreit oder enthoben worden zu sein, abwesend gewesen. Für 24., 25.,
  7. und 28.4.2017 seien von römisch 40 diesbezüglich keine ärztliche Krankenstandsbestätigung vorgelegt worden und sei dieser diesbezüglich unentschuldigt vom Dienst abwesend. Am 2.5.2017 habe sich römisch 40 abermals ohne Vorlage einer ärztlichen Bestätigung krankgemeldet, diese sei erst am 4.5.2017 (rückwirkend ab 2.5.2017) übermittelt worden und habe bis zum 10.5.2017 gegolten. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 23.5.2017 sei römisch 40 aufgefordert worden, für die Zeit ab dem 11.5.2017 eine ärztliche Krankenstandsbestätigung zu übermitteln. Weiters sei dieser auf den Weisungsverstoß aufmerksam gemacht, sowie dass dies disziplinarrechtlich verfolgt werden würde. römisch 40 sei weiters zu einer chefärztlichen Untersuchung am 5.4.2017 unentschuldigt nicht erschienen, eine diesbezügliche Aufforderung zur Rechtfertigung der Dienstbehörde vom 7.4.2017 sei unbeantwortet geblieben. römisch 40 habe am 9.6.2017 einen Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vorgelegt, nachdem jener an Depressionen und einer Alkoholabhängigkeit leide und aufgefordert werde, sich einer Behandlung im Anton Proksch Institut zu unterziehen. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 13.6.2017 sei römisch 40 aufgefordert worden, sich unverzüglich dieser Behandlung zu unterziehen und innerhalb von 14 Tagen eine diesbezügliche Aufenthaltsbestätigung zu übermitteln. Diese sei bis dato nicht übermittelt worden. Seit 26.6.2017 befände sich XXXX unentschuldigt nicht mehr im Dienst, er sei für seine Vorgesetzten nicht erreichbar und am 30.06.2017 um 10:00 Uhr an seinem Wohnsitz nicht auffindbar gewesen.Seit 26.6.2017 befände sich römisch 40 unentschuldigt nicht mehr im Dienst, er sei für seine Vorgesetzten nicht erreichbar und am 30.06.2017 um 10:00 Uhr an seinem Wohnsitz nicht auffindbar gewesen. XXXX habe durch sein Verhalten, dass er wiederholt Weisungen seiner Vorgesetzten missachtet habe, bereits ab dem ersten Krankenstandstag die entsprechenden ärztlichen Bestätigungen vorzulegen, wiederholt gegen § 44 Abs. 1 BDG verstoßen und stelle die Nichtbefolgung der Aufforderung der Dienstbehörde, sich einer ärztlichen Behandlung im Anton Proksch Institut zu unterziehen, einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 51 Abs. 2 letzter Satz BDG dar. Das unentschuldigte Fernbleiben vom Termin für die chefärztlichen Untersuchung bei der Landespolizeidirektion Wien am 5.4.2017 stelle einen Verstoß gegen § 52 Abs. 1 BDG dar.römisch 40 habe durch sein Verhalten, dass er wiederholt Weisungen seiner Vorgesetzten missachtet habe, bereits ab dem ersten Krankenstandstag die entsprechenden ärztlichen Bestätigungen vorzulegen, wiederholt gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG verstoßen und stelle die Nichtbefolgung der Aufforderung der Dienstbehörde, sich einer ärztlichen Behandlung im Anton Proksch Institut zu unterziehen, einen Verstoß gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 2, letzter Satz BDG dar. Das unentschuldigte Fernbleiben vom Termin für die chefärztlichen Untersuchung bei der Landespolizeidirektion Wien am 5.4.2017 stelle einen Verstoß gegen Paragraph 52, Absatz eins, BDG dar. Es werde daher Anzeige gegen XXXX wegen wiederholter Verletzung von § 44 Abs. 1 BDG sowie wegen des Verstoßes gegen § 51 Abs. 2 letzter Satz und § 52 Abs. 1 BDG erstattet.Es werde daher Anzeige gegen römisch 40 wegen wiederholter Verletzung von Paragraph 44, Absatz eins, BDG sowie wegen des Verstoßes gegen Paragraph 51, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 52, Absatz eins, BDG erstattet. 1.
  8. Mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Senat IV, wurde mit näherer Begründung aufgrund der unter 1.
  9. dargestellten Disziplinaranzeige gegen XXXX wegen des Verdachts, er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen begangen, dass dieser die Weisung seines Vorgesetzten vom 13.03.2017, sich

§ 52Abs.

2 BDG am 05.04.2017 einer chefärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht befolgt habe und ab 26.06.2017 die Weisungen seiner Vorgesetzten vom 29.02.2016 und vom 05.07.2016, bei krankheitsbedingter Abwesenheit bereits am ersten Tag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, nicht befolgt habe, das Disziplinarverfahren eingeleitet.1.

  1. Mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Senat römisch vier, wurde mit näherer Begründung aufgrund der unter 1.
  2. dargestellten Disziplinaranzeige gegen römisch 40 wegen des Verdachts, er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen begangen, dass dieser die Weisung seines Vorgesetzten vom 13.03.2017, sich

Paragraph 52, Absatz 2, BDG am 05.04.2017 einer chefärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht befolgt habe und ab 26.06.2017 die Weisungen seiner Vorgesetzten vom 29.02.2016 und vom 05.07.2016, bei krankheitsbedingter Abwesenheit bereits am ersten Tag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, nicht befolgt habe, das Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Einleitungsbeschluss wurde am 28.11.2017 dem ausgewiesenen Vertreter von XXXX und am 27.11.2017 dem nunmehr beschwerdeführenden Disziplinaranwalt zugestellt.Der Einleitungsbeschluss wurde am 28.11.2017 dem ausgewiesenen Vertreter von römisch 40 und am 27.11.2017 dem nunmehr beschwerdeführenden Disziplinaranwalt zugestellt. 1.

  1. Mit am 12.12.2017 bei der belangten Behörde eingelangter Beschwerde des beschwerdeführenden Disziplinaranwaltes wurde gegen den unter 1.
  2. dargestellten Einleitungsbeschluss Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass die belangte Behörde den Verdacht auf eine ungerechtfertigte Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigten im Zeitraum vom 5.4.2017 bis 7.4.2017, sowie am 24.4.2017, 25.4.2017, 27.4.2017 und 28.4.2017 und weiters die unterlassene Vorlage einer Krankmeldung am 2.5.2017 - die diesbezügliche Abgabe sei trotz Weisungen der Vorgesetzten nicht am
  3. sondern erst am
  4. Krankenstandstag erfolgt - nicht in den Einleitungsbeschluss aufgenommen habe. Auch seien für 24., 25.,
  5. und 28.4.2017 in weiterer Folge keine ärztlichen Bestätigungen vorgelegt worden und gelte die Abwesenheit von
  6. bis 7.4.2017 als ungerechtfertigt, weil XXXX die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung verweigert habe. Eine inhaltliche Begründung für die unterlassene Anführung dieser Anschuldigungspunkte sei im Einleitungsbeschluss nicht erkennbar und würden keine Einstellungsgründe vorliegen, weshalb der Einleitungsbeschluss unvollständig und damit § 123 BDG rechtswidrig angewendet worden sei.
  7. sondern erst am
  8. Krankenstandstag erfolgt - nicht in den Einleitungsbeschluss aufgenommen habe. Auch seien für 24., 25.,
  9. und 28.4.2017 in weiterer Folge keine ärztlichen Bestätigungen vorgelegt worden und gelte die Abwesenheit von
  10. bis 7.4.2017 als ungerechtfertigt, weil römisch 40 die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung verweigert habe. Eine inhaltliche Begründung für die unterlassene Anführung dieser Anschuldigungspunkte sei im Einleitungsbeschluss nicht erkennbar und würden keine Einstellungsgründe vorliegen, weshalb der Einleitungsbeschluss unvollständig und damit Paragraph 123, BDG rechtswidrig angewendet worden sei. Der gegenständliche Einleitungsbeschuss der belangten Behörde sei entsprechend dem Vorbringen des Disziplinaranwaltes um die oben dargestellten zusätzlichen Dienstpflichtverletzungen zu ergänzen und werde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den gegenständlichen Einleitungsbeschluss der belangten Behörde aufheben und in der Sache dahingehend entscheiden, dass der Einleitungsbeschluss wie in der Beschwerde dargelegt ergänzt wird, in eventu die Beschwerdesache an die Disziplinarkommission zurückverweisen.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 105Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.

Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 167/2017 (in Folge: BDG), sind - soweit im 8. Abschnitt des BDG nicht anderes bestimmt ist - auf das Disziplinarverfahren (1.) das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, (in Folge: AVG) mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79 sowie (2.) das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2017, anzuwenden.3.1.

Paragraph 105, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017, (in Folge: BDG), sind - soweit im 8. Abschnitt des BDG nicht anderes bestimmt ist - auf das Disziplinarverfahren (1.) das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, (in Folge: AVG) mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4, 12, 39 Absatz 2 a,, Paragraphen 41, 42, 44 a bis 44 g, 51, 57, 58 a, 62 Absatz 3,, Paragraphen 63 bis 67, 68 Absatz 2 und 3, Paragraph 73, Absatz 2 und 3, Paragraphen 75 bis 79 sowie (2.) das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, anzuwenden.

§ 37

1. Satz AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Paragraph 37, 1. Satz AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. 3.2.

§ 123Abs.

1 und 2 BDG hat der Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen. Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.3.2.

Paragraph 123, Absatz eins und 2 BDG hat der Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen. Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

§ 118Abs.

1 BDG ist das Disziplinarverfahren mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

Paragraph 118, Absatz eins, BDG ist das Disziplinarverfahren mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat nach § 126 Abs. 2 BDG das Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten, vor Einleitung des Disziplinarverfahrens ist dieses, wenn die im § 118 Abs. 1 BDG normierten Einstellungsgründe vorliegen, einzustellen (siehe zuletzt VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Im Lichte dessen ist im erstinstanzlichen Verfahren eines amtswegig eingeleiteten Disziplinarverfahrens nur ein förmlich und ausdrücklich gestellter Antrag des Beschuldigten auf Einstellung des Disziplinarverfahrens ein der Entscheidungspflicht der Disziplinarbehörde unterliegender Antrag

§ 73Abs 1 AVG (vgl. Vw

GH 04.03.1981, 0943/80; VwGH 16.02.1982, 82/09/0020).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat nach Paragraph 126, Absatz 2, BDG das Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten, vor Einleitung des Disziplinarverfahrens ist dieses, wenn die im Paragraph 118, Absatz eins, BDG normierten Einstellungsgründe vorliegen, einzustellen (siehe zuletzt VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Im Lichte dessen ist im erstinstanzlichen Verfahren eines amtswegig eingeleiteten Disziplinarverfahrens nur ein förmlich und ausdrücklich gestellter Antrag des Beschuldigten auf Einstellung des Disziplinarverfahrens ein der Entscheidungspflicht der Disziplinarbehörde unterliegender Antrag

Paragraph 73, Absatz eins, AVG vergleiche VwGH 04.03.1981, 0943/80; VwGH 16.02.1982, 82/09/0020). 3.3. Auch im Regime der Rechtslage nach der Etablierung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt

§ 103Abs.

4 Z 1 BDG (nur) das Recht eingeräumt, gegen Bescheide der Disziplinarkommission

Art. 132Abs.

5 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 (in Folge:3.3. Auch im Regime der Rechtslage nach der Etablierung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt

Paragraph 103, Absatz 4, Ziffer eins, BDG (nur) das Recht eingeräumt, gegen Bescheide der Disziplinarkommission

Artikel 132, Absatz 5, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (in Folge: B-VG) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Nach dem Umfang der Anfechtung sowie den Anträgen in der Beschwerde sieht der Disziplinaranwalt die Rechtswidrigkeit des Bescheides aber nicht in den in den Spruch aufgenommenen (im Verdachtsbereich bestehenden) Dienstpflichtverletzungen des Disziplinarbeschuldigten, sondern gerade in den nicht in den Spruch aufgenommenen, nach Ansicht des Disziplinaranwaltes bestehenden, Dienstpflichtverletzungen. Im Rahmen des Bescheidbeschwerdeverfahrens

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG - das Recht, eine Säumnisbeschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG einzubringen, kommt dem Disziplinaranwalt weder nach § 103 Abs. 4 Z 1 BDG zu noch könnte der Gesetzgeber einer Legalpartei im Lichte des Art. 132 Abs. 5 B-VG dieses Recht einräumen - ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066) "Sache" des Beschwerdeverfahrens die Angelegenheit, die Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Auch hat der Disziplinaranwalt einen die Entscheidungspflicht der belangten Behörde begründenden Antrag gestellt. Eine "Überschreitung der Sache" des Verfahrens der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht würde dessen Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belasten, ein Beschwerdebegehren außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens ist unzulässig und vom Verwaltungsgericht (durch Beschluss) zurückzuweisen. Da hinsichtlich der verschiedenen, vom Disziplinaranwalt als gegeben angenommenen bzw. im Einleitungsbeschluss behandelten Dienstpflichtverletzungen Trennbarkeit vorliegt, ist das Verwaltungsgericht daran gehindert, den Spruch der Disziplinarkommission um weitere (in diesem Verfahrensstand im Verdachtsbereich liegenden) Dienstpflichtverletzungen - auch wenn für diese ein hinreichender Verdacht vorliegt - zu ergänzen.Im Rahmen des Bescheidbeschwerdeverfahrens

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG - das Recht, eine Säumnisbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG einzubringen, kommt dem Disziplinaranwalt weder nach Paragraph 103, Absatz 4, Ziffer eins, BDG zu noch könnte der Gesetzgeber einer Legalpartei im Lichte des Artikel 132, Absatz 5, B-VG dieses Recht einräumen - ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066) "Sache" des Beschwerdeverfahrens die Angelegenheit, die Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Auch hat der Disziplinaranwalt einen die Entscheidungspflicht der belangten Behörde begründenden Antrag gestellt. Eine "Überschreitung der Sache" des Verfahrens der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht würde dessen Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belasten, ein Beschwerdebegehren außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens ist unzulässig und vom Verwaltungsgericht (durch Beschluss) zurückzuweisen. Da hinsichtlich der verschiedenen, vom Disziplinaranwalt als gegeben angenommenen bzw. im Einleitungsbeschluss behandelten Dienstpflichtverletzungen Trennbarkeit vorliegt, ist das Verwaltungsgericht daran gehindert, den Spruch der Disziplinarkommission um weitere (in diesem Verfahrensstand im Verdachtsbereich liegenden) Dienstpflichtverletzungen - auch wenn für diese ein hinreichender Verdacht vorliegt - zu ergänzen. Lediglich der Disziplinarangezeigte könnte durch einen Einstellungsantrag und einer nachfolgenden Säumnisbeschwerde diesbezüglich (zulässig) vor dem Bundesverwaltungs-gericht Beschwerde führen, dem Disziplinaranwalt fehlt die diesbezügliche Beschwerdelegitimation. Es ist daher die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. Es ist daher die gegenständliche Beschwerde des Disziplinaranwaltes zurückzuweisen, obwohl nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Verpflichtung der Disziplinarkommission besteht, über angezeigte Dienstpflichtverletzungen innerhalb der Verjährungsfristen abzusprechen, d.h. einen Einleitungsbeschluss zu fassen oder das Verfahren einzustellen. Diesbezüglich liegt aber "nur" eine dienstrechtliche (oder bei entsprechendem Vorsatz strafrechtliche) Verantwortung vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist von dieser nicht abgewichen; daher ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W170.2185772.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.