GVG), iVm § 54 Abs. 1 Z 3 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/175 (GebAG), stattgegeben. Die der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin für die belangte Behörde am 11.12.2014 zustehenden Gebühren werden mit EUR 590,15 bestimmt.A2) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/175 (GebAG), stattgegeben. Die der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin für die belangte Behörde am 11.12.2014 zustehenden Gebühren werden mit EUR 590,15 bestimmt. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 17 VwGVG an das Bundesverwaltungsverwaltungsgericht weiter. Dieses sei zuständig, da die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde "in Vollziehung der StPO bzw. in Ausübung der Kriminalpolizei in unmittelbarer Bundesvollziehung" herangezogen und der angefochtene Kostenbestimmungsbescheid somit durch eine Bundesbehörde erlassen worden sei. Dabei verwies das Verwaltungsgericht Wien auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2016, Zl. W208 2104479-1//E, wo das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall betreffend Dolmetschergebühren bei hintereinander erfolgten, in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehenden und unter einer Aktenzahl erfolgten Vernehmungen in einer kriminalpolizeilichen Ermittlung seine Zuständigkeit bejaht hatte. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde das Rechtsmittel der (ordentlichen) Revision erhoben, die beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. Ro 2016/16/0008 protokolliert wurde.9. Mit Schreiben vom 15.06.2016 leitete das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde
Paragraph 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das Bundesverwaltungsverwaltungsgericht weiter. Dieses sei zuständig, da die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde "in Vollziehung der StPO bzw. in Ausübung der Kriminalpolizei in unmittelbarer Bundesvollziehung" herangezogen und der angefochtene Kostenbestimmungsbescheid somit durch eine Bundesbehörde erlassen worden sei. Dabei verwies das Verwaltungsgericht Wien auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2016, Zl. W208 2104479-1//E, wo das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall betreffend Dolmetschergebühren bei hintereinander erfolgten, in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehenden und unter einer Aktenzahl erfolgten Vernehmungen in einer kriminalpolizeilichen Ermittlung seine Zuständigkeit bejaht hatte. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde das Rechtsmittel der (ordentlichen) Revision erhoben, die beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. Ro 2016/16/0008 protokolliert wurde. 10. Mit Beschluss vom 03.10.2017, Zl. W176 2128500-1/2Z, setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren
GVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Rechtssache Zl. Ro 2016/16/0008 aus.10. Mit Beschluss vom 03.10.2017, Zl. W176 2128500-1/2Z, setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren
Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Rechtssache Zl. Ro 2016/16/0008 aus.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.2.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.2.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.1.
PO), richtet sich der Anspruch der Dolmetscher auf Abgeltung nach § 53b AVG.3.2.1.
Paragraph 126, Absatz 2 b, Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, (StPO), richtet sich der Anspruch der Dolmetscher auf Abgeltung nach Paragraph 53 b, AVG.
AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
1 letzter Satz AVG ist die Gebühr
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.
Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz AVG ist die Gebühr
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.
2 AVG ist von der Behörde die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat, die Gebühr mittels Bescheid zu bestimmen.
Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG ist von der Behörde die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat, die Gebühr mittels Bescheid zu bestimmen.
AG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 [...] sinngemäß.
Paragraph 53, Absatz eins, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 [...] sinngemäß. Nimmt ein Sachverständiger in zumindest annähernd zeitlichem und räumlichem Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen teil, so ist
AG bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen.Nimmt ein Sachverständiger in zumindest annähernd zeitlichem und räumlichem Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen teil, so ist
Paragraphen 33, Abs. GebAG bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen.
AG "beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und DolmetscherGemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG "beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 Euro; handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf 30,70 Euro bzw. 15,40 Euro; fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge" 3.2.
dem Ansatz für die Zeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr - vier Mal die erhöhten Gebühr
diesem Ansatz sowie einmal die erhöhte Gebühr
dem Ansatz für die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr zuzusprechen. Der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Betrag von EUR 535,70 war daher um das Dreifache des Betrages von EUR 12,10 (Differenz zwischen dem erhöhten Satz von EUR 24,50 für die erste halbe Stunde in der Zeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr und EUR 12,40 für eine weitere halbe Stunde in diesem Zeitraum) - somit EUR 36,30 - und EUR 18,15 (Differenz zwischen dem erhöhten Satz von EUR 36,75 für die erste halbe Stunde in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr und EUR 18,60 für eine weitere halbe Stunde in diesem Zeitraum), d.h. um insgesamt EUR 54,45 auf den Betrag von EUR 590,15 anzuheben. 3.2.3. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden.3.2.3. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. 3.3.3. Zu Spruchpunkt B): Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 18.01.2018, Zl. Ro 2016/16/0008, festgehalten hat, liegt eine klare Rechtlage und damit keine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 18.01.2018, Zl. Ro 2016/16/0008, festgehalten hat, liegt eine klare Rechtlage und damit keine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W176.2128500.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.