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{'item': 'W176 2128500-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 6§ 34§ 58§ 17Art. 130§ 126§ 53b§ 53a§ 38§ 53§§ 33§ 54§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2018 GeschäftszahlW176 2128500-1 SpruchW176 2128500-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (Vw

GVG), iVm § 54 Abs. 1 Z 3 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/175 (GebAG), stattgegeben. Die der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin für die belangte Behörde am 11.12.2014 zustehenden Gebühren werden mit EUR 590,15 bestimmt.A2) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/175 (GebAG), stattgegeben. Die der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin für die belangte Behörde am 11.12.2014 zustehenden Gebühren werden mit EUR 590,15 bestimmt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin verrichtete am 11.12.2014 bei der Einvernahme von fünf Personen Dolmetscherleistungen für die Landespolizeidirektion (LPD) Wien. In ihrer fristgerecht eingebrachten Gebührennote stellte sie u.a. (aus dem Titel der Mühewaltung für die "Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen") vier erste halbe Stunden an einem Wochentag von 6 Uhr bis 20 Uhr zu je EUR 24,50 sowie eine erste halbe Stunde an einem Wochentag von 20 Uhr bis 6 Uhr zu EUR 36,75 in Rechnung.
  2. Mit Mandatsbescheid vom 28.04.2015, Zl. P 020616/2014, mit dem die Gebühren der Beschwerdeführerin mit EUR 544,30 festgesetzt wurden, erkannte die LPD Wien der Beschwerdeführerin bloß die erhöhte Gebühr für eine erste halbe Stunde an einem Wochentag von 6 Uhr bis 20 Uhr idHv EUR 24,50 zu.
  3. Mit Mandatsbescheid vom 28.04.2015, Zl. P 020616 aus 2014,, mit dem die Gebühren der Beschwerdeführerin mit EUR 544,30 festgesetzt wurden, erkannte die LPD Wien der Beschwerdeführerin bloß die erhöhte Gebühr für eine erste halbe Stunde an einem Wochentag von 6 Uhr bis 20 Uhr idHv EUR 24,50 zu.
  4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass fünf Einvernahmen durchgeführt worden seien - davon eine nach 20 Uhr, weshalb ihr die Gebühr für fünf erste halbe Stunden nach dem jeweiligen Satz zustehe.
  5. In einem Aktenvermerk vom 21.05.2015 hielt ein Mitarbeiter der LPD Wien fest, eine Abfrage im Protokollierungssystem habe Folgendes ergeben: "4 Belehrungen plus NS [wohl: Niederschrift] wurden vor 20.00 Uhr übersetzt; 1 Belehrung plus NS, die Anordnung der Festnahme und 1 Personalblatt nach 20.00h".
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die LPD Wien der Vorstellung der Beschwerdeführerin nicht statt und setzte die ihr zustehenden Gebühren - in Hinblick auf die übersetzten Schriftzeichen - mit EUR 535,70 fest. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass fünf Personen zu gleichen Aktenzahl einvernommen worden seien. Es bestehe somit ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang, sodass die erste halbe Stunde nur einmal zu gewähren sei.
  7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin beantragte, der angefochtene Bescheid möge in dem "Mühewaltung/Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen nach § 54 GebAG" betreffenden Teil dahingehend abgeändert werden, dass ihrem Anspruch auf weitere halbe Stunden stattgegeben werde.
  8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin beantragte, der angefochtene Bescheid möge in dem "Mühewaltung/Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen nach Paragraph 54, GebAG" betreffenden Teil dahingehend abgeändert werden, dass ihrem Anspruch auf weitere halbe Stunden stattgegeben werde.
  9. In der Folge legte die LPD Wien die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vor.
  10. Mit Schreiben vom 15.06.2016 leitete das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde

§ 6Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), i

Vm § 17 VwGVG an das Bundesverwaltungsverwaltungsgericht weiter. Dieses sei zuständig, da die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde "in Vollziehung der StPO bzw. in Ausübung der Kriminalpolizei in unmittelbarer Bundesvollziehung" herangezogen und der angefochtene Kostenbestimmungsbescheid somit durch eine Bundesbehörde erlassen worden sei. Dabei verwies das Verwaltungsgericht Wien auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2016, Zl. W208 2104479-1//E, wo das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall betreffend Dolmetschergebühren bei hintereinander erfolgten, in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehenden und unter einer Aktenzahl erfolgten Vernehmungen in einer kriminalpolizeilichen Ermittlung seine Zuständigkeit bejaht hatte. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde das Rechtsmittel der (ordentlichen) Revision erhoben, die beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. Ro 2016/16/0008 protokolliert wurde.9. Mit Schreiben vom 15.06.2016 leitete das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde

Paragraph 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das Bundesverwaltungsverwaltungsgericht weiter. Dieses sei zuständig, da die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde "in Vollziehung der StPO bzw. in Ausübung der Kriminalpolizei in unmittelbarer Bundesvollziehung" herangezogen und der angefochtene Kostenbestimmungsbescheid somit durch eine Bundesbehörde erlassen worden sei. Dabei verwies das Verwaltungsgericht Wien auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2016, Zl. W208 2104479-1//E, wo das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall betreffend Dolmetschergebühren bei hintereinander erfolgten, in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehenden und unter einer Aktenzahl erfolgten Vernehmungen in einer kriminalpolizeilichen Ermittlung seine Zuständigkeit bejaht hatte. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde das Rechtsmittel der (ordentlichen) Revision erhoben, die beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. Ro 2016/16/0008 protokolliert wurde. 10. Mit Beschluss vom 03.10.2017, Zl. W176 2128500-1/2Z, setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren

§ 34Abs. 3 Vw

GVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Rechtssache Zl. Ro 2016/16/0008 aus.10. Mit Beschluss vom 03.10.2017, Zl. W176 2128500-1/2Z, setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren

Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Rechtssache Zl. Ro 2016/16/0008 aus.

  1. Mit Beschluss vom 18.01.2018, Zl. Ro 2016/16/0008, wies der Verwaltungsgerichtshof -ohne die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in Frage zu stellen - die Revision zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin bei den zwecks Aufklärung einer gerichtlich strafbaren Handlung durchgeführten Vernehmungen von fünf Personen durch die LPD Wien am 11.12.2014 als Dolmetscherin fungierte, wobei vier dieser Vernehmungen vor 20 Uhr stattfanden und eine Vernehmung nach 20 Uhr durchgeführt wurde.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den Akteninhalt, und zwar insbesondere auf den unter Punkt
  4. erwähnten Aktenvermerk der LPD Wien vom 21.05.2015 sowie das glaubwürdigen diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.2.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.2.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.1.

§ 126Abs. 2b Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 (St

PO), richtet sich der Anspruch der Dolmetscher auf Abgeltung nach § 53b AVG.3.2.1.

Paragraph 126, Absatz 2 b, Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, (StPO), richtet sich der Anspruch der Dolmetscher auf Abgeltung nach Paragraph 53 b, AVG.

§ 53b

AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 53aAbs.

1 letzter Satz AVG ist die Gebühr

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.

Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz AVG ist die Gebühr

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.

§ 53aAbs.

2 AVG ist von der Behörde die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat, die Gebühr mittels Bescheid zu bestimmen.

Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG ist von der Behörde die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat, die Gebühr mittels Bescheid zu bestimmen.

§ 53Abs. 1 Geb

AG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 [...] sinngemäß.

Paragraph 53, Absatz eins, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 [...] sinngemäß. Nimmt ein Sachverständiger in zumindest annähernd zeitlichem und räumlichem Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen teil, so ist

§§ 33Abs. Geb

AG bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen.Nimmt ein Sachverständiger in zumindest annähernd zeitlichem und räumlichem Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen teil, so ist

Paragraphen 33, Abs. GebAG bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen.

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AG "beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und DolmetscherGemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG "beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 Euro; handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf 30,70 Euro bzw. 15,40 Euro; fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge" 3.2.

  1. In dem (unter Punkt I.
  2. erwähnten) Beschluss vom 18.01.2018, Zl. Ro 2016/16/0008, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG Dolmetschern für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde eine höhere Gebühr als für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde gewähre. Der klare Gesetzeswortlaut spreche von einer Vernehmung, sodass bei zwei oder mehr Vernehmungen - mögen sie auch zeitlich hintereinander stattfinden ebenso wie bei mehreren gerichtlichen Verhandlungen - jeweils die höhere Gebühr für die erste halbe Stunde zustehe. Auch fehle es an einer planwidrigen Lücke für eine analoge Anwendung des § 33 Abs. 2 GebAG für eine Zusammenrechnung und Aufteilung mehrerer Vernehmungszeiten.3.2.
  3. In dem (unter Punkt römisch eins.
  4. erwähnten) Beschluss vom 18.01.2018, Zl. Ro 2016/16/0008, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG Dolmetschern für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde eine höhere Gebühr als für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde gewähre. Der klare Gesetzeswortlaut spreche von einer Vernehmung, sodass bei zwei oder mehr Vernehmungen - mögen sie auch zeitlich hintereinander stattfinden ebenso wie bei mehreren gerichtlichen Verhandlungen - jeweils die höhere Gebühr für die erste halbe Stunde zustehe. Auch fehle es an einer planwidrigen Lücke für eine analoge Anwendung des Paragraph 33, Absatz 2, GebAG für eine Zusammenrechnung und Aufteilung mehrerer Vernehmungszeiten. 3.3.
  5. Zu Spruchpunkt A1): Da das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, in Hinblick auf welches das Beschwerdeverfahren ausgesetzt worden war, mit dem mehrfach erwähnten Beschluss vom 18.01.2018, Zl. Ro 2016/16/0008, beendet wurde, war das gegenständliche Verfahren fortzusetzen. 3.3.
  6. Zu Spruchpunkt A2): 3.3.2.
  7. Wie oben festgehalten, hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht in Zweifel gezogen. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es auch zur Entscheidung der gegenständlichen - gleichgelagerten - Rechtssache zuständig ist. 3.3.2.
  8. Da sich aus dem zuvor Ausgeführten ergibt, dass Dolmetschern die erhöhte Gebühr für die erste halbe Stunde bei jeder neuen Vernehmung unabhängig davon gebührt, ob die die Vernehmungen in einem sachlichen und/oder zeitlichen Zusammenhang stehen, waren der Beschwerdeführerin für ihre Dolmetschertätigkeit für die belangte Behörde am 11.12.2014 (wie in ihrer Gebührennote beantragt) - anstatt bloß einer erhöhten Gebühr

dem Ansatz für die Zeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr - vier Mal die erhöhten Gebühr

diesem Ansatz sowie einmal die erhöhte Gebühr

dem Ansatz für die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr zuzusprechen. Der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Betrag von EUR 535,70 war daher um das Dreifache des Betrages von EUR 12,10 (Differenz zwischen dem erhöhten Satz von EUR 24,50 für die erste halbe Stunde in der Zeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr und EUR 12,40 für eine weitere halbe Stunde in diesem Zeitraum) - somit EUR 36,30 - und EUR 18,15 (Differenz zwischen dem erhöhten Satz von EUR 36,75 für die erste halbe Stunde in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr und EUR 18,60 für eine weitere halbe Stunde in diesem Zeitraum), d.h. um insgesamt EUR 54,45 auf den Betrag von EUR 590,15 anzuheben. 3.2.3. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden.3.2.3. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. 3.3.3. Zu Spruchpunkt B): Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 18.01.2018, Zl. Ro 2016/16/0008, festgehalten hat, liegt eine klare Rechtlage und damit keine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 18.01.2018, Zl. Ro 2016/16/0008, festgehalten hat, liegt eine klare Rechtlage und damit keine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W176.2128500.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.