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{'item': 'W206 2183053-1'}

Obsah (9)§ 3Art. 133§19§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 11§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2018 GeschäftszahlW206 2183053-1 SpruchW206 2183053-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHR

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, reiste unbekannten Datums illegal nach Österreich ein und stellte 1.10.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 12.10.2015

§19Asyl

G 2005 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die nunmehrige Beschwerdeführerin an, in Mogadischu geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Bandabo anzugehören. Sie wies ein UNHCR Asylum Seeker Certificate und ein UNHCR Refuugee Certificate sowie eine türkische ID Card und eine Residence Permit for Foreigners, ausgestellt für den Zeitraum von 19.8.2013 bis 8.8.2014, vor. Die Genannte gab an, Somalia bereits im März 2012 schlepperunterstützt verlassen und sich zunächst nach Syrien begeben zu haben, wo sie bis Juni 2013 aufhältig gewesen sei. Danach sei sie in der Türkei gewesen, wo sie auch einen Asylantrag gestellt habe, über den bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise Mitte September 2015 noch nicht entschieden gewesen sei. Auf dem Landweg sei die Genannte schließlich nach Europa bis nach Österreich gelangt. Zu ihren Fluchtgründen führte die nunmehrige Beschwerdeführerin aus, dass ihre Tochter von der Familie ihres Exmannes nach Syrien verschleppt worden sei. Ihr Exmann, ihr Bruder und ihre Großmutter seien von Stammesangehörigen der Habagidir getötet worden. Nachdem ihr von ihrer Schwiegerfamilie die Tochter weggenommen worden sei, habe die Beschwerdeführerin neuerlich geheiratet, sei aber von ihrem zweiten Mann gefoltert und geschlagen worden, so dass sie ihr ungeborenes Baby und ihre Gebärmutter verloren habe. Ihr Mann habe ihr gesagt, dass er auch seine erste Frau umgebracht habe. Daraufhin hätte die Beschwerdeführerin Angst um ihr Leben gehabt und sei deshalb ausgereist. Nach Syrien habe sie sich wegen ihrer dorthin verschleppten Tochter begeben.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, reiste unbekannten Datums illegal nach Österreich ein und stellte 1.10.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 12.10.2015

§19Asyl

G 2005 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die nunmehrige Beschwerdeführerin an, in Mogadischu geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Bandabo anzugehören. Sie wies ein UNHCR Asylum Seeker Certificate und ein UNHCR Refuugee Certificate sowie eine türkische ID Card und eine Residence Permit for Foreigners, ausgestellt für den Zeitraum von 19.8.2013 bis 8.8.2014, vor. Die Genannte gab an, Somalia bereits im März 2012 schlepperunterstützt verlassen und sich zunächst nach Syrien begeben zu haben, wo sie bis Juni 2013 aufhältig gewesen sei. Danach sei sie in der Türkei gewesen, wo sie auch einen Asylantrag gestellt habe, über den bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise Mitte September 2015 noch nicht entschieden gewesen sei. Auf dem Landweg sei die Genannte schließlich nach Europa bis nach Österreich gelangt. Zu ihren Fluchtgründen führte die nunmehrige Beschwerdeführerin aus, dass ihre Tochter von der Familie ihres Exmannes nach Syrien verschleppt worden sei. Ihr Exmann, ihr Bruder und ihre Großmutter seien von Stammesangehörigen der Habagidir getötet worden. Nachdem ihr von ihrer Schwiegerfamilie die Tochter weggenommen worden sei, habe die Beschwerdeführerin neuerlich geheiratet, sei aber von ihrem zweiten Mann gefoltert und geschlagen worden, so dass sie ihr ungeborenes Baby und ihre Gebärmutter verloren habe. Ihr Mann habe ihr gesagt, dass er auch seine erste Frau umgebracht habe. Daraufhin hätte die Beschwerdeführerin Angst um ihr Leben gehabt und sei deshalb ausgereist. Nach Syrien habe sie sich wegen ihrer dorthin verschleppten Tochter begeben. I.

  1. Am 15.11.2017 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dabei wurden zunächst ihre privaten und familiären Lebensumstände in Somalia behandelt. Sie verwies zu Beginn der Einvernahme darauf, dass ihre Tochter in Kanada lebe. Sie wiederholte ihre Angaben zu Ausreisezeitpunkt und Reiseroute und dass sie sich nach Syrien begeben habe, um ihre dorthin verschleppte Tochter zu suchen. Sie verneinte eine Verfolgung aus Gründen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder ihrer Religion sowie wegen ihres Geschlechts. Im Alter von sieben Jahren sei sie beschnitten worden. Befragt zu ihren Fluchtgründen führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Mann, ihre Großmutter und ihr Bruder von Stammesangehörigen der Habagidir ermordet worden seien. Zunächst wäre die Großmutter von einem Nachbarn erschossen worden. Derselbe Mann habe in weiterer Folge auch ihren Mann und Bruder, als diese die Großmutter begraben hätten wollen, erschossen. Die Beschwerdeführerin sei Augenzeugin dieses Vorfalls geworden und sei davon gelaufen bzw. in Ohnmacht gefallen. Ein Mann habe sie gefunden und mitgenommen. Nach dem Tod ihres Ehemannes habe ihre Schwiegermutter sie gehasst und habe ihr die Tochter auch weggenommen. Die Tochter der Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt dieser Geschehnisse -1994- erst zwei Jahre alt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe mit dem Mann, der sie gerettet habe, Kontakt gehabt und habe ihn 1995 geheiratet. Die Ehe habe bis 2011 gedauert und sei zunächst gut gewesen. Ihr zweiter Mann habe sie allerdings gezwungen, die Pille zu nehmen, da er gegen eine Schwangerschaft gewesen sei. Die Beschwerdeführerin führte aus, die Pille aber abgesetzt zu haben und schwanger geworden zu sein. Als ir Mann ies herausgefunden habe, hätte er sie so lange geschlagen und misshandelt, bis das ungeborene Kind tot gewesen sei. Infolge dessen sei der Beschwerdeführerin die Gebärmutter entfernt worden. Sie habe von der Tante ihres damaligen Mannes erfahren, dass dieser seine erste Frau mit einem Polster erstickt habe und sie somit Glück gehabt habe, dass bei ihr nur eine Entfernung der Gebärmutter erforderlich gewesen sei. Zusammengefasst habe sie Somalia verlassen, weil man ihr ihr einziges Kind weggenommen und sie misshandelt habe.römisch eins.
  2. Am 15.11.2017 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dabei wurden zunächst ihre privaten und familiären Lebensumstände in Somalia behandelt. Sie verwies zu Beginn der Einvernahme darauf, dass ihre Tochter in Kanada lebe. Sie wiederholte ihre Angaben zu Ausreisezeitpunkt und Reiseroute und dass sie sich nach Syrien begeben habe, um ihre dorthin verschleppte Tochter zu suchen. Sie verneinte eine Verfolgung aus Gründen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder ihrer Religion sowie wegen ihres Geschlechts. Im Alter von sieben Jahren sei sie beschnitten worden. Befragt zu ihren Fluchtgründen führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Mann, ihre Großmutter und ihr Bruder von Stammesangehörigen der Habagidir ermordet worden seien. Zunächst wäre die Großmutter von einem Nachbarn erschossen worden. Derselbe Mann habe in weiterer Folge auch ihren Mann und Bruder, als diese die Großmutter begraben hätten wollen, erschossen. Die Beschwerdeführerin sei Augenzeugin dieses Vorfalls geworden und sei davon gelaufen bzw. in Ohnmacht gefallen. Ein Mann habe sie gefunden und mitgenommen. Nach dem Tod ihres Ehemannes habe ihre Schwiegermutter sie gehasst und habe ihr die Tochter auch weggenommen. Die Tochter der Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt dieser Geschehnisse -1994- erst zwei Jahre alt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe mit dem Mann, der sie gerettet habe, Kontakt gehabt und habe ihn 1995 geheiratet. Die Ehe habe bis 2011 gedauert und sei zunächst gut gewesen. Ihr zweiter Mann habe sie allerdings gezwungen, die Pille zu nehmen, da er gegen eine Schwangerschaft gewesen sei. Die Beschwerdeführerin führte aus, die Pille aber abgesetzt zu haben und schwanger geworden zu sein. Als ir Mann ies herausgefunden habe, hätte er sie so lange geschlagen und misshandelt, bis das ungeborene Kind tot gewesen sei. Infolge dessen sei der Beschwerdeführerin die Gebärmutter entfernt worden. Sie habe von der Tante ihres damaligen Mannes erfahren, dass dieser seine erste Frau mit einem Polster erstickt habe und sie somit Glück gehabt habe, dass bei ihr nur eine Entfernung der Gebärmutter erforderlich gewesen sei. Zusammengefasst habe sie Somalia verlassen, weil man ihr ihr einziges Kind weggenommen und sie misshandelt habe. I.
  3. Mit dem nunmehr in Spruchpunkt I angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab. Unter einem wurde der Genannten unter Hinweis auf die allgemein prekäre Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.
  4. Mit dem nunmehr in Spruchpunkt römisch eins angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab. Unter einem wurde der Genannten unter Hinweis auf die allgemein prekäre Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Das Bundesamt begründete seine in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin keine konkret gegen sie gerichtete asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Ihre Angaben zu den näheren familiären Umständen und konkreten Abläufen seien unterschiedlich gewesen. So hätten sich insbesondere die Angaben zum zweiten Mann der Beschwerdeführerin als unschlüssig erwiesen. Während sie bei der Erstbefragung noch angegeben habe, on diesem zweiten Mann selbst erfahren zu haben, dass er seine erste Frau umgebracht habe, habe sie bei der Einvernahme zu diesem Thema angegeben, von einer Cousine am Telefon informiert worden zu sein, dass ihr Mann seine erste Frau mit einem Polster erstickt habe. Generell seien ihre Angaben zu dem zweiten Mann sehr vage und oberflächlich geblieben und auch die Umstände der ins Treffen geführten Scheidung seien unschlüssig und widersprüchlich gewesen. So hätte sie bei der Erstbefragung von einer Scheidung in der Moschee gesprochen während sie an anderer Stelle gemeint habe, die Cousine, die sie auch über die Ermordung der ersten Ehefrau in Kenntnis gesetzt habe, hätte ihr gesagt, dass sich ihr Ehemann von ihr habe scheiden lassen. Allgemein habe die Beschwerdeführerin eine Verfolgung oder Bedrohung wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder aus geschlechtsspezifischen Gründen nicht glaubhaft gemacht.Das Bundesamt begründete seine in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin keine konkret gegen sie gerichtete asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Ihre Angaben zu den näheren familiären Umständen und konkreten Abläufen seien unterschiedlich gewesen. So hätten sich insbesondere die Angaben zum zweiten Mann der Beschwerdeführerin als unschlüssig erwiesen. Während sie bei der Erstbefragung noch angegeben habe, on diesem zweiten Mann selbst erfahren zu haben, dass er seine erste Frau umgebracht habe, habe sie bei der Einvernahme zu diesem Thema angegeben, von einer Cousine am Telefon informiert worden zu sein, dass ihr Mann seine erste Frau mit einem Polster erstickt habe. Generell seien ihre Angaben zu dem zweiten Mann sehr vage und oberflächlich geblieben und auch die Umstände der ins Treffen geführten Scheidung seien unschlüssig und widersprüchlich gewesen. So hätte sie bei der Erstbefragung von einer Scheidung in der Moschee gesprochen während sie an anderer Stelle gemeint habe, die Cousine, die sie auch über die Ermordung der ersten Ehefrau in Kenntnis gesetzt habe, hätte ihr gesagt, dass sich ihr Ehemann von ihr habe scheiden lassen. Allgemein habe die Beschwerdeführerin eine Verfolgung oder Bedrohung wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder aus geschlechtsspezifischen Gründen nicht glaubhaft gemacht. I.
  5. Die Beschwerdeführerin brachte gegen die in Spruchpunkt I negative Entscheidung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Darin betonte sie, während des gesamten Verfahrens die Wahrheit gesagt zu haben. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei grob mangelhaft, nicht nachvollziehbar und ließe eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Fall vermissen. Frauen seien nach den Länderinformationen nicht gleichgestellt und seien Frauen, die über kein männliches Netzwerk verfügten, vulnerabel und gefährdet. Zudem rekrutiere und entführe Al Shabaab Frauen und Mädchen, um diese im Haushalt einzusetzen oder sie zur Ehe zu zwingen. Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach Somalia eine reale Gefahr iSd Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention drohe, welche unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Genannten und der derzeit in Somalia herrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.römisch eins.
  6. Die Beschwerdeführerin brachte gegen die in Spruchpunkt römisch eins negative Entscheidung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Darin betonte sie, während des gesamten Verfahrens die Wahrheit gesagt zu haben. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei grob mangelhaft, nicht nachvollziehbar und ließe eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Fall vermissen. Frauen seien nach den Länderinformationen nicht gleichgestellt und seien Frauen, die über kein männliches Netzwerk verfügten, vulnerabel und gefährdet. Zudem rekrutiere und entführe Al Shabaab Frauen und Mädchen, um diese im Haushalt einzusetzen oder sie zur Ehe zu zwingen. Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach Somalia eine reale Gefahr iSd Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention drohe, welche unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Genannten und der derzeit in Somalia herrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Somalia, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt: 1.
  8. Zur Person: Die Beschwerdeführerin ist somalische Staatsangehörige und gehört dem Clan der Bandabo an. Sie hat im Herkunftsstaat die Grundschule besucht und keine Berufsausbildung absolviert oder im Herkunftsstaat einen Beruf ausgeübt. Sie hat eine in Kanada lebende Tochter und sonst kein familiäres Netzwerk im Herkunftsstaat. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat Somalia aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Die Beschwerdeführerin lebt als subsidiär Schutzberechtigte aufgrund einer befristeten Aufenthaltsberechtigung in Österreich. 1.
  9. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat: Die der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zugrunde gelegten Länderfeststellungen sind aktuell und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts. Sie werden zum integrierten Bestandteil dieser Entscheidung erhoben.
  10. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführerin, und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in Somalia. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch die Beschwerdeführerin ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Die Beschwerdeführerin hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die ihre Identität zweifelsfrei belegen hätten können, vorgelegt. Die Feststellungen zu ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich aus den gleichlautenden und diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren in Österreich sowie aus dem Umstand, dass sie über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügt. In Übereinstimmung mit den Erwägungen der belangten Behörde, denen auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, wird daher von einer somalischen Staatsbürgerschaft ausgegangen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat beruht auf dem im Ergebnis keine Asylrelevanz aufzeigenden Vorbringen und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt davon ausgeht, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt gewürdigt: Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH
  11. 1999, 98/20/0559). "Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH
  12. 1996, 95/20/0380)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH
  13. 1996, 95/20/0380). Im gegenständlichen Fall kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Falle der Beschwerdeführerin keine diesem im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuell drohende Verfolgung aus Gründen der "Rasse", Nationalität, Religion, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erkennt. Der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich Vorfälle geschildert habe, welche keine glaubwürdige Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motiven ersichtlich werden ließen, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an und führt dazu aus wie folgt: Die Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen ihre persönlichen und familiären Lebensumstände als Fluchtgrund ins Treffen geführt, konkret den Umstand, dass man ihr die Tochter weggenommen und diese verschleppt habe bzw. dass sie Angst um ihr Leben gehabt habe, nachdem ihr zweiter Mann sie misshandelt habe. Die Genannte hat selbst dezidiert ausgeschlossen, Verfolgung aus ethnischen, religiösen oder geschlechtsspezifischen Gründen ausgesetzt gewesen zu sein. Private Gründe können nur dann Asylrelevanz entfalten, wenn sie glaubhaft und von bestimmter Intensität sind und in weiterer Folge eine staatliche Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit festgestellt werden kann. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid detailliiert mit den Aussagen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und die inhaltlichen Divergenzen und Widersprüche schlüssig dargestellt. So sind insbesondere bezogen auf die Entstehung der behaupteten Angst um das eigene Leben gravierende Ungereimtheiten entstanden, die seitens der Beschwerdeführerin nicht aufgeklärt wurden. Wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dargestellt, hatte die Genannte einmal behauptet, ihr zweiter Mann selbst habe sie darüber informiert, seine erste Frau ermordet zu haben. An anderer Stelle des Verfahrens wollte sie demgegenüber von einer Cousine am Telefon darüber aufgeklärt worden sein. Es ist dem Bundesamt darin beizupflichten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sind. Eine konkret asylrelevante Bedrohungssituation konnte nicht festgestellt werden. Den zutreffenden Schlussfolgerungen der belangten Behörde ist die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegen getreten. So hat sie zwar in der Beschwerde behauptet, dass die Beweiswürdigung "grob mangelhaft" und "nicht nachvollziehbar" sei, aber kein Vorbringen erstattet, aus dem sich für das Bundesverwaltungsgericht ein Anknüpfungspunkt für die Feststellung eines Verfahrensmangels oder für die Notwendigkeit einer anderen Beurteilung der Feststellungen der belangten Behörde ergibt. Vielmehr beschränken sich die Ausführungen in der Beschwerde auf allgemeine Feststellungen zur Situation von Frauen in Somalia, ohne Herstellung eines Bezugs zum konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin. So wird etwa ins Treffen geführt, dass Al Shabaab Mädchen und Frauen entführen und zwangsrekrutieren. Dieser Hinweis mag in seiner Allgemeinheit - wie sich aus den Länderberichten ergibt- zutreffend sein. Dass die Beschwerdeführerin konkret einer solchen Gefahr ausgesetzt sein könnte, wurde von dieser zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet. Soweit die Beschwerde darauf gerichtet ist, dass (vgl. die vorletzte Seite des Schriftsatzes) "nicht mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann, die BF im Fall der Rückkehr nach Somalia einer realen Gefahr iSd Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse der BF und der derzeit in Somalia vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde", ist festzuhalten, dass damit die Gewährung subsidiären Schutzes angesprochen wird, die bereits seitens der belangten Behörde bescheidmäßig und unter Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung erfolgt ist.Soweit die Beschwerde darauf gerichtet ist, dass vergleiche die vorletzte Seite des Schriftsatzes) "nicht mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann, die BF im Fall der Rückkehr nach Somalia einer realen Gefahr iSd Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse der BF und der derzeit in Somalia vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde", ist festzuhalten, dass damit die Gewährung subsidiären Schutzes angesprochen wird, die bereits seitens der belangten Behörde bescheidmäßig und unter Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung erfolgt ist. Eine solche aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund ist im zu beurteilenden Fall nicht gegeben. Die allgemein herrschende prekäre Sicherheitslage und damit einhergehende Risiken bzw. Beeinträchtigungen, wurden durch die Gewährung subsidiären Schutzes im vorliegenden Fall hinreichend berücksichtigt. Im Ergebnis war daher den Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zuzustimmen.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Zuständigkeit und Verfahren:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A. I.) - Abweisung der Beschwerde:3.2. Zu Spruchpunkt A. römisch eins.) - Abweisung der Beschwerde:

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung." Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183, 18.2.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183, 18.2.1999, 98/20/0468).

§ 11Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.).

Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, leg.cit.). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.6.1990, Zl. 90/01/0041). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.1.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.1.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Festzuhalten bleibt zunächst, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Verfolgungsgefahr für die beschwerdeführende Partei bezogen auf ihren Herkunftsstaat geprüft und als Herkunftsstaat jenen herangezogen hat, dessen Staatsangehörigkeit die beschwerdeführende Partei besitzt. Diese Beurteilung entspricht der Genfer Flüchtlingskonvention, der Richtlinie 2011/95/EU und der eindeutigen österreichischen Rechtslage (§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005). Dementsprechend erkennt der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung, dass "Herkunftsstaat" jener Staat ist, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthalts zurückgegriffen (vgl. etwa VwGH vom 10. Dezember 2009, 2008/19/0977, sowie zu der insofern weiterhin maßgeblichen früheren Rechtslage etwa VwGH vom 2. März 2006, 2004/20/0240, mwN, und vom 17. Februar 1994, 94/19/0936). Der Verwaltungsgerichtshof konnte auch nicht erkennen, dass diese - sachlich begründete - völkerrechtlich vorgegebene und sowohl unionsrechtlich als auch nationalgesetzlich übernommene Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit eines Asylwerbers dem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz nach Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union widerspräche (vgl. VwGH 3.5.2016, Ra 2016/18/0062).Festzuhalten bleibt zunächst, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Verfolgungsgefahr für die beschwerdeführende Partei bezogen auf ihren Herkunftsstaat geprüft und als Herkunftsstaat jenen herangezogen hat, dessen Staatsangehörigkeit die beschwerdeführende Partei besitzt. Diese Beurteilung entspricht der Genfer Flüchtlingskonvention, der Richtlinie 2011/95/EU und der eindeutigen österreichischen Rechtslage (Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005). Dementsprechend erkennt der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung, dass "Herkunftsstaat" jener Staat ist, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthalts zurückgegriffen vergleiche etwa VwGH vom 10. Dezember 2009, 2008/19/0977, sowie zu der insofern weiterhin maßgeblichen früheren Rechtslage etwa VwGH vom 2. März 2006, 2004/20/0240, mwN, und vom 17. Februar 1994, 94/19/0936). Der Verwaltungsgerichtshof konnte auch nicht erkennen, dass diese - sachlich begründete - völkerrechtlich vorgegebene und sowohl unionsrechtlich als auch nationalgesetzlich übernommene Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit eines Asylwerbers dem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz nach Artikel 20, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union widerspräche vergleiche VwGH 3.5.2016, Ra 2016/18/0062). Die Beschwerdeführerin konnte aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht § 21 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; BGBl. I Nr. 68/2013 besagt:Paragraph 21, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, besagt: Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.

Abs. 7 leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Absatz 7, leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. § 21 Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.Paragraph 21, Absatz 7, stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist Paragraph 24, VwGVG anzuwenden. § 21 Abs. 7 BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren § 41 Abs. 7 AsylG, wonach der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, wonach der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. § 24 Abs. 1 VwGVG besagt:Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG besagt: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 2 leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Absatz 2, leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Abs. 4 leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Absatz 4, leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Art. 6 EMRK besagt: "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang."Artikel 6, EMRK besagt: "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang." Art. 6 EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind.Artikel 6, EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind. Art. 47 GRC lautet:Artikel 47, GRC lautet: Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

(1)Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
(2)Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht hervor, dass die Charta im Unterschied zu Art. 6 EMRK eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte.Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht hervor, dass die Charta im Unterschied zu Artikel 6, EMRK eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte. Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
  1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG und in § 24 Abs.4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
  2. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG und in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung. Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.03.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn - wie im vorliegenden Fall - zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.03.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn - wie im vorliegenden Fall - zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann.Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Artikel 12, Absatz 2, der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 47 der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte ? dies würde Art. 12 der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Art. 47 der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden (AsylGH vom 16.12.2011, GZ C2 420722-1/2011).Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Artikel 47, der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte ? dies würde Artikel 12, der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Artikel 47, der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden (AsylGH vom 16.12.2011, GZ C2 420722-1/2011). Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen. Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im November 2017 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger auf Somalia bezogener Fluchtgründe, und tritt der Beschwerdeführer den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen sowie den herangezogenen Herkunftslandquellen, wie unter Punkt II.
  3. aufgezeigt, nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergibt sich zweifelsfrei, dass ein glaubhafter Verfolgungssachverhalt in Bezug auf Somalia nicht vorgebracht wurde. Auch in der Beschwerdeschrift wurde kein Anhaltspunkt geboten, welches Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Verhandlung hätte erstatten wollen, welches zu einer abweichenden Beurteilung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätte führen können.Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im November 2017 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet vergleiche VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger auf Somalia bezogener Fluchtgründe, und tritt der Beschwerdeführer den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen sowie den herangezogenen Herkunftslandquellen, wie unter Punkt römisch zwei.
  4. aufgezeigt, nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergibt sich zweifelsfrei, dass ein glaubhafter Verfolgungssachverhalt in Bezug auf Somalia nicht vorgebracht wurde. Auch in der Beschwerdeschrift wurde kein Anhaltspunkt geboten, welches Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Verhandlung hätte erstatten wollen, welches zu einer abweichenden Beurteilung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätte führen können. Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010, S. 389, entgegenstehen.Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010, S. 389, entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig waren, d.h. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W206.2183053.1.00

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