Obsah (9)
§ 3Art. 133§19§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 11§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2018 GeschäftszahlW206 2183055-1 SpruchW206 2183055-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHR
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste unbekannten Datums illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.10.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am Tag der Antragstellung
§19Asyl
G 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die damals minderjährige Beschwerdeführerin an, in Mogadischu geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Madhibaan anzugehören. Sie habe in Somalia keine Verwandten, ihre Angehörigen lebten - so wie sie selbst bis zur ihrer Ausreise- im Jemen. Wann genau ihre Mutter mit ihr Somalia verlassen habe, wisse sie nicht, es liege aber sicher zehn Jahre zurück. Zu ihrer Reiseroute führte die Genannte aus, im März 2015, ausgehend vom Jemen, mit einem Schiff nach Dschibuti gereist zu sein und sich von dort mit dem Flugzeug weiter nach Russland begeben zu haben. Nach einem rund viermonatigen Aufenthalt sei es auf dem Landweg weitergegangen. Unter Benutzung von LKW's und PKW's sei sie schließlich nach Österreich gelangt. Zu ihren Fluchtgründen gab die nunmehrige Beschwerdeführerin an, dass es im Jemen zu Diskriminierungen gekommen sei und sich die finanzielle Lage ihrer Familie zusehends verschlechtert habe. Nachdem ihre Schwester ermordet worden sei, hätte die Beschwerdeführerin nicht mehr im Jemen leben können.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste unbekannten Datums illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.10.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am Tag der Antragstellung
§19Asyl
G 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die damals minderjährige Beschwerdeführerin an, in Mogadischu geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Madhibaan anzugehören. Sie habe in Somalia keine Verwandten, ihre Angehörigen lebten - so wie sie selbst bis zur ihrer Ausreise- im Jemen. Wann genau ihre Mutter mit ihr Somalia verlassen habe, wisse sie nicht, es liege aber sicher zehn Jahre zurück. Zu ihrer Reiseroute führte die Genannte aus, im März 2015, ausgehend vom Jemen, mit einem Schiff nach Dschibuti gereist zu sein und sich von dort mit dem Flugzeug weiter nach Russland begeben zu haben. Nach einem rund viermonatigen Aufenthalt sei es auf dem Landweg weitergegangen. Unter Benutzung von LKW's und PKW's sei sie schließlich nach Österreich gelangt. Zu ihren Fluchtgründen gab die nunmehrige Beschwerdeführerin an, dass es im Jemen zu Diskriminierungen gekommen sei und sich die finanzielle Lage ihrer Familie zusehends verschlechtert habe. Nachdem ihre Schwester ermordet worden sei, hätte die Beschwerdeführerin nicht mehr im Jemen leben können. I.2. Mit Gutachten der medizinischen Universität Wien, Zentrum für Anatomie und Zellbiologie, vom 5.2.2016 wurde auf Basis der Ergebnisse einer multifaktoriellen Untersuchung festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin eine Minderjährigkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Aufgrund der Minderjährigkeit wurde er zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger
Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts als gesetzlicher Vertreter bestellt. Dieser wiederum bevollmächtigte mit 30.6.2017 die Caritas Wien mit der Vertretung der Beschwerdeführerin im Asylverfahren.römisch eins.2. Mit Gutachten der medizinischen Universität Wien, Zentrum für Anatomie und Zellbiologie, vom 5.2.2016 wurde auf Basis der Ergebnisse einer multifaktoriellen Untersuchung festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin eine Minderjährigkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Aufgrund der Minderjährigkeit wurde er zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger
Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts als gesetzlicher Vertreter bestellt. Dieser wiederum bevollmächtigte mit 30.6.2017 die Caritas Wien mit der Vertretung der Beschwerdeführerin im Asylverfahren. I.
- Am 31.7.2017 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein der gesetzlichen Vertretung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die Genannte zu Protokoll, in Mogadischu geboren und ab ihrem vierten Lebensjahr im Jemen aufhältig gewesen zu sein. In Somalia habe sie weder Familie noch Besitz. Ihre Mutter habe ihr erzählt, dass ihr Vater und ihr Bruder infolge der Zugehörigkeit zu einem Minderheitsclan umgebracht worden seien und ihre Mutter daher mit den anderen Kindern Somalia verlassen habe. Jemen habe die Beschwerdeführerin verlassen, da sie aus Armut zur Bettelei angehalten gewesen sei und es dabei zum Teil zu Übergriffen von Männern auf sie gekommen sei. Einige hätten ihr nur Geld geben wollen, wenn sie mit ihnen ins Bett gegangen wäre. Dies habe die Beschwerdeführerin aber abgelehnt. Schließlich habe sie bei einer arabischen Familie eine Stelle als Haushälterin bekommen. Dort sei sie aber schlecht behandelt und geschlagen worden. Zudem wollte die Familie sie nicht bezahlen und habe ihr jeglichen Ausgang verboten. Die Genannte habe auch ihre Familie nicht besuchen dürfen. Eines Tages sei ihre Mutter gekommen und habe gesehen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gut gehe. Ihre Mutter sei selbst von der Familie geschlagen worden, man habe ihr den Arm gebrochen. Zwei Monate später sei die Beschwerdeführerin davongelaufen und habe wieder gebettelt und vielfach auf der Straße geschlafen. Ihre Familie habe sie nicht mehr gefunden. Ein ihr bekannter Mann habe ihr schließlich geholfen, das Land zu verlassen.römisch eins.
- Am 31.7.2017 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein der gesetzlichen Vertretung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die Genannte zu Protokoll, in Mogadischu geboren und ab ihrem vierten Lebensjahr im Jemen aufhältig gewesen zu sein. In Somalia habe sie weder Familie noch Besitz. Ihre Mutter habe ihr erzählt, dass ihr Vater und ihr Bruder infolge der Zugehörigkeit zu einem Minderheitsclan umgebracht worden seien und ihre Mutter daher mit den anderen Kindern Somalia verlassen habe. Jemen habe die Beschwerdeführerin verlassen, da sie aus Armut zur Bettelei angehalten gewesen sei und es dabei zum Teil zu Übergriffen von Männern auf sie gekommen sei. Einige hätten ihr nur Geld geben wollen, wenn sie mit ihnen ins Bett gegangen wäre. Dies habe die Beschwerdeführerin aber abgelehnt. Schließlich habe sie bei einer arabischen Familie eine Stelle als Haushälterin bekommen. Dort sei sie aber schlecht behandelt und geschlagen worden. Zudem wollte die Familie sie nicht bezahlen und habe ihr jeglichen Ausgang verboten. Die Genannte habe auch ihre Familie nicht besuchen dürfen. Eines Tages sei ihre Mutter gekommen und habe gesehen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gut gehe. Ihre Mutter sei selbst von der Familie geschlagen worden, man habe ihr den Arm gebrochen. Zwei Monate später sei die Beschwerdeführerin davongelaufen und habe wieder gebettelt und vielfach auf der Straße geschlafen. Ihre Familie habe sie nicht mehr gefunden. Ein ihr bekannter Mann habe ihr schließlich geholfen, das Land zu verlassen. I.
- Mit Stellungnahme vom 17.8.2017 äußerte sich die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Caritas, zu den Länderberichten, die seitens des BFA übergeben worden waren, dazu, dahingehend, dass die Volksgruppe er Madhiban, der die Beschwerdeführerin angehöre, eine Minderheit sei, oftmals in der somalischen Gesellschaft isoliert. Generell seien Frauen und Mädchen, die Minderheitsclans angehörten, besonders häufig Opfer von sexueller Gewalt. Im konkreten Fall der Beschwerdeführerin trete auch noch hinzu, dass sie seit ihrem vierten Lebensjahr nicht mehr im Herkunftsstaat gewesen sei und dort über kein familiäres Netzwerk verfüge. Weiters wurde in der Stellungnahme die Gefahr einer Beschneidung behandelt und zusammenfassend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin der Gefahr einer solchen ausgesetzt sei. Daraus ergebe sich eine asylrelevante Verfolgungsgefahr für sie. Abschließend wurde die schlechte Sicherheitslage in Somalia behandelt und betont, dass der Genannten eine Neuansiedlung im Herkunftsstaat nicht zumutbar sei.römisch eins.
- Mit Stellungnahme vom 17.8.2017 äußerte sich die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Caritas, zu den Länderberichten, die seitens des BFA übergeben worden waren, dazu, dahingehend, dass die Volksgruppe er Madhiban, der die Beschwerdeführerin angehöre, eine Minderheit sei, oftmals in der somalischen Gesellschaft isoliert. Generell seien Frauen und Mädchen, die Minderheitsclans angehörten, besonders häufig Opfer von sexueller Gewalt. Im konkreten Fall der Beschwerdeführerin trete auch noch hinzu, dass sie seit ihrem vierten Lebensjahr nicht mehr im Herkunftsstaat gewesen sei und dort über kein familiäres Netzwerk verfüge. Weiters wurde in der Stellungnahme die Gefahr einer Beschneidung behandelt und zusammenfassend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin der Gefahr einer solchen ausgesetzt sei. Daraus ergebe sich eine asylrelevante Verfolgungsgefahr für sie. Abschließend wurde die schlechte Sicherheitslage in Somalia behandelt und betont, dass der Genannten eine Neuansiedlung im Herkunftsstaat nicht zumutbar sei. I.
- Mit dem nunmehr in Spruchpunkt I angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab. Unter einem wurde der Genannten unter Hinweis auf die allgemein prekäre Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.
- Mit dem nunmehr in Spruchpunkt römisch eins angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab. Unter einem wurde der Genannten unter Hinweis auf die allgemein prekäre Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Das Bundesamt begründete seine in Spruchpunkt I abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin keine konkret gegen sie gerichtete asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Ihre Angaben bezüglich der auf den Herkunftsstaat bezogenen Fluchtgründe hätten sich als vage erwiesen, zudem sei das Vorbringen gesteigert worden, zumal die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung von einer Ermordung ihres Vaters und Bruders in Somalia nichts erwähnt habe. Selbst wenn die Genannte beim Verlassen des Herkunftsstaates erst vier Jahre alt gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass sie in den 12 Jahren bis zur Ausreise aus dem Jemen mit ihrer Mutter über die damaligen Fluchtgründe eingehend gesprochen habe. Bezüglich der auf Jemen bezogenen Ausreisegründe wurde seitens der belangten Behörde festgehalten, dass asylrelevante Fluchtgründe stets auf den Herkunftsstaat bezogen geprüft werden müssten. Nachdem die auf Jemen bezogene geltend gemachte Diskriminierung, schlechte wirtschaftliche Lage und dortige Bürgerkriegssituation sich außerhalb des Herkunftsstaates Somalia zugetragen habe, bestehe diesbezüglich kein asylrelevanter Sachverhalt. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Volksgruppenzugehörigkeit zu den Madhiban geltend gemacht habe, sei festzuhalten, dass die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein oder deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet sei, eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Ein Teil der Einvernahme habe sich konkret auf die Volksgruppenzugehörigkeit bezogen und habe sich daraus ergeben, dass die Beschwerdeführerin keine gegen sie persönlich gerichtete Verfolgung geltend gemacht habe. Eine systematische Verfolgung sei ebenfalls nicht feststellbar. Nachdem die Genannte eigenen Angaben zufolge bereits beschnitten sei, könne auch nicht erkannt werden, dass sie der Gefahr einer Beschneidung ausgesetzt sein könnte.Das Bundesamt begründete seine in Spruchpunkt römisch eins abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin keine konkret gegen sie gerichtete asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Ihre Angaben bezüglich der auf den Herkunftsstaat bezogenen Fluchtgründe hätten sich als vage erwiesen, zudem sei das Vorbringen gesteigert worden, zumal die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung von einer Ermordung ihres Vaters und Bruders in Somalia nichts erwähnt habe. Selbst wenn die Genannte beim Verlassen des Herkunftsstaates erst vier Jahre alt gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass sie in den 12 Jahren bis zur Ausreise aus dem Jemen mit ihrer Mutter über die damaligen Fluchtgründe eingehend gesprochen habe. Bezüglich der auf Jemen bezogenen Ausreisegründe wurde seitens der belangten Behörde festgehalten, dass asylrelevante Fluchtgründe stets auf den Herkunftsstaat bezogen geprüft werden müssten. Nachdem die auf Jemen bezogene geltend gemachte Diskriminierung, schlechte wirtschaftliche Lage und dortige Bürgerkriegssituation sich außerhalb des Herkunftsstaates Somalia zugetragen habe, bestehe diesbezüglich kein asylrelevanter Sachverhalt. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Volksgruppenzugehörigkeit zu den Madhiban geltend gemacht habe, sei festzuhalten, dass die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein oder deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet sei, eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Ein Teil der Einvernahme habe sich konkret auf die Volksgruppenzugehörigkeit bezogen und habe sich daraus ergeben, dass die Beschwerdeführerin keine gegen sie persönlich gerichtete Verfolgung geltend gemacht habe. Eine systematische Verfolgung sei ebenfalls nicht feststellbar. Nachdem die Genannte eigenen Angaben zufolge bereits beschnitten sei, könne auch nicht erkannt werden, dass sie der Gefahr einer Beschneidung ausgesetzt sein könnte. I.
- Die Beschwerdeführerin brachte gegen die in Spruchpunkt I negative Entscheidung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Darin betonte sie wie schon in der vorangegangenen an das BFA übermittelten Stellungnahme ihre Volksgruppenzugehörigkeit und die daraus resultierende erhöhte Gefahr sexueller Gewalt gegen Frauen. Sie verwies weiters darauf, dass nicht nur staatliche Verfolgung asylrelevant sein könne, sondern bei mangelnder staatlicher Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit auch private Übergriffe zur Asylgewährung führen müssten. Das Bundesamt habe es unterlassen, Feststellungen zur ausweglosen und gefährlichen Situation von Frauen im Allgemeinen und weiblichen Angehörigen des Stammes der Madhiban im Besonderen zu treffen. Ebenso mangelt es an Feststellungen zur Genitalverstümmelung. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides, beantragtrömisch eins.
- Die Beschwerdeführerin brachte gegen die in Spruchpunkt römisch eins negative Entscheidung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Darin betonte sie wie schon in der vorangegangenen an das BFA übermittelten Stellungnahme ihre Volksgruppenzugehörigkeit und die daraus resultierende erhöhte Gefahr sexueller Gewalt gegen Frauen. Sie verwies weiters darauf, dass nicht nur staatliche Verfolgung asylrelevant sein könne, sondern bei mangelnder staatlicher Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit auch private Übergriffe zur Asylgewährung führen müssten. Das Bundesamt habe es unterlassen, Feststellungen zur ausweglosen und gefährlichen Situation von Frauen im Allgemeinen und weiblichen Angehörigen des Stammes der Madhiban im Besonderen zu treffen. Ebenso mangelt es an Feststellungen zur Genitalverstümmelung. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides, beantragt II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Somalia, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt: 1.
- Zur Person: Die Beschwerdeführerin ist somalische Staatsangehörige und gehört dem Clan der Madhiban. Sie hat seit ihrem vierten Lebensjahr im Jemen gelebt. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat Somalia aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Die Beschwerdeführerin lebt als subsidiär Schutzberechtigte aufgrund einer befristeten Aufenthaltsberechtigung in Österreich. 1.
- Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat: Die der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zugrunde gelegten Länderfeststellungen sind aktuell und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts. Sie werden zum integrierten Bestandteil dieser Entscheidung erhoben.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführerin, und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in Somalia. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch die Beschwerdeführerin ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Die Beschwerdeführerin hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die ihre Identität zweifelsfrei belegen hätten können, vorgelegt. Die Feststellungen zu ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich aus den gleichlautenden und diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren in Österreich sowie aus dem Umstand, dass sie über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügt. In Übereinstimmung mit den Erwägungen der belangten Behörde, denen auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, wird daher von einer somalischen Staatsbürgerschaft ausgegangen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat beruht auf dem im Ergebnis keine Asylrelevanz aufzeigenden Vorbringen und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt davon ausgeht, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt gewürdigt: Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH
- 1999, 98/20/0559). "Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH
- 1996, 95/20/0380)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH
- 1996, 95/20/0380). Im gegenständlichen Fall kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Falle der Beschwerdeführerin keine diesem im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuell drohende Verfolgung aus Gründen der "Rasse", Nationalität, Religion, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erkennt. Der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich Vorfälle geschildert habe, welche keine glaubwürdige Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motiven ersichtlich werden ließen, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an und führt dazu aus wie folgt: Zunächst ist dem Bundesamt folgend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus eigenem heraus Fluchtgründe lediglich bezogen auf den Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts, den Jemen, gemacht und ihre dortigen, letztlich in der Ausreise gipfelnden, negativen Lebensumstände geschildert hat. Die belangte Behörde hat zutreffend darauf verwiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz stets auf den Herkunftsstaat bezogen zu prüfen ist, weshalb außerhalb Somalias erfolgter Ereignisse von vornherein keine asylrelevante Bedeutung zukommen kann. Seitens der die Beschwerdeführerin vertretenden Caritas wurde in einer an das BFA gerichteten Stellungnahme die Volksgruppenzugehörigkeit sowie die Gefahr geschlechtsspezifischer Verfolgung geltend gemacht. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid auch mit diesem Vorbringen hinreichend auseinandergesetzt und begründet, aus welchen Erwägungen heraus, auch dieses Vorbringen nichts an der mangelnden Asylrelevanz ändert. Es ist unrichtig, dass die belangte Behörde -wie zuletzt in der Beschwerde moniert- keine Feststellungen zu diesen Fragenstellungen getroffen hat. Wie vom Bundesamt treffend ausgeführt, genügt die Zugehörigkeit zu einer Minderheit per se ebenso wenig für die Gewährung internationalen Schutzes wie der Hinweis auf deren schlechte Lage im Herkunftsstaat. Das Bundesamt hat die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin im Bescheid abgebildet. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Genannte selbst keine auf sich konkret bezogene Verfolgung aus ethnischen Gründen fürchtet. Dass sie als junge und alleinstehende Frau ohne Clanschutz und familiäres Netzwerk, vor allem auch vor dem Hintergrund jahrelanger Abwesenheit im Herkunftsstaat, der Gefahr erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt ist, wurde im Rahmen der Gewährung subsidiären Schutzes berücksichtigt. Nachdem die Beschwerdeführerin keine sie konkret aus der Volksgruppenzugehörigkeit ableitbare Verfolgungsgefahr geltend gemacht hat und eine allgemeine Verfolgung der Volksgruppe der Madhiban nicht feststellbar war, erweist sich die angefochtene negative Entscheidung des Bundesamtes zu dieser Frage somit als richtig. Der Vorwurf mangelnder Auseinandersetzung mit diesem Thema geht ebenfalls ins Leere. Ebenso ist der belangten Behörde in der Verneinung einer asylrelevanten Gefahr von Beschneidung zu folgen, zumal die Beschwerdeführerin bereits als Baby entsprechend den im Herkunftsstaat bestehenden Traditionen beschnitten worden ist. Allgemeine Berichte zu dieser Thematik in der Beschwerde spiegeln diese Tradition wieder und wird die Richtigkeit deren Inhalts nicht bestritten. Allgemeine (nachteilige) Geschehnisse im Herkunftsstaat sind jedoch nicht geeignet, einen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen. Dass für die Beschwerdeführerin konkret eine Gefahr der Beschneidung in Somalia anzunehmen ist, muss aufgrund des bereits erfolgten Eingriffs ausgeschlossen werden. Auch darauf hat die belangte Behörde bereits in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen. Eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund ist im zu beurteilenden Fall nicht gegeben. Die allgemein herrschende prekäre Sicherheitslage und damit einhergehende Risiken bzw. Beeinträchtigungen, wurden durch die Gewährung subsidiären Schutzes im vorliegenden Fall hinreichend berücksichtigt. Im Ergebnis war daher den Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zuzustimmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und Verfahren:
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A. I.) - Abweisung der Beschwerde:3.2. Zu Spruchpunkt A. römisch eins.) - Abweisung der Beschwerde:
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183, 18.2.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183, 18.2.1999, 98/20/0468).
§ 11Abs. 1 Asyl
G 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.).
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, leg.cit.). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.6.1990, Zl. 90/01/0041). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.1.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.1.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Festzuhalten bleibt zunächst, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Verfolgungsgefahr für die beschwerdeführende Partei bezogen auf ihren Herkunftsstaat geprüft und als Herkunftsstaat jenen herangezogen hat, dessen Staatsangehörigkeit die beschwerdeführende Partei besitzt. Diese Beurteilung entspricht der Genfer Flüchtlingskonvention, der Richtlinie 2011/95/EU und der eindeutigen österreichischen Rechtslage (§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005). Dementsprechend erkennt der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung, dass "Herkunftsstaat" jener Staat ist, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthalts zurückgegriffen (vgl. etwa VwGH vom 10. Dezember 2009, 2008/19/0977, sowie zu der insofern weiterhin maßgeblichen früheren Rechtslage etwa VwGH vom 2. März 2006, 2004/20/0240, mwN, und vom 17. Februar 1994, 94/19/0936). Der Verwaltungsgerichtshof konnte auch nicht erkennen, dass diese - sachlich begründete - völkerrechtlich vorgegebene und sowohl unionsrechtlich als auch nationalgesetzlich übernommene Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit eines Asylwerbers dem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz nach Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union widerspräche (vgl. VwGH 3.5.2016, Ra 2016/18/0062).Festzuhalten bleibt zunächst, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Verfolgungsgefahr für die beschwerdeführende Partei bezogen auf ihren Herkunftsstaat geprüft und als Herkunftsstaat jenen herangezogen hat, dessen Staatsangehörigkeit die beschwerdeführende Partei besitzt. Diese Beurteilung entspricht der Genfer Flüchtlingskonvention, der Richtlinie 2011/95/EU und der eindeutigen österreichischen Rechtslage (Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005). Dementsprechend erkennt der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung, dass "Herkunftsstaat" jener Staat ist, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthalts zurückgegriffen vergleiche etwa VwGH vom 10. Dezember 2009, 2008/19/0977, sowie zu der insofern weiterhin maßgeblichen früheren Rechtslage etwa VwGH vom 2. März 2006, 2004/20/0240, mwN, und vom 17. Februar 1994, 94/19/0936). Der Verwaltungsgerichtshof konnte auch nicht erkennen, dass diese - sachlich begründete - völkerrechtlich vorgegebene und sowohl unionsrechtlich als auch nationalgesetzlich übernommene Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit eines Asylwerbers dem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz nach Artikel 20, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union widerspräche vergleiche VwGH 3.5.2016, Ra 2016/18/0062). Die Beschwerdeführerin konnte aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht § 21 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; BGBl. I Nr. 68/2013 besagt:Paragraph 21, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, besagt: Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.
Abs. 7 leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Absatz 7, leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. § 21 Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.Paragraph 21, Absatz 7, stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist Paragraph 24, VwGVG anzuwenden. § 21 Abs. 7 BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren § 41 Abs. 7 AsylG, wonach der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, wonach der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. § 24 Abs. 1 VwGVG besagt:Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG besagt: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 2 leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Absatz 2, leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Abs. 4 leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Absatz 4, leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Art. 6 EMRK besagt: "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang."Artikel 6, EMRK besagt: "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang." Art. 6 EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind.Artikel 6, EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind. Art. 47 GRC lautet:Artikel 47, GRC lautet: Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
(1)Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
(2)Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht hervor, dass die Charta im Unterschied zu Art. 6 EMRK eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte.Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht hervor, dass die Charta im Unterschied zu Artikel 6, EMRK eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte. Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
- Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG und in § 24 Abs.4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
- Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG und in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung. Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.03.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn - wie im vorliegenden Fall - zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.03.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn - wie im vorliegenden Fall - zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann.Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Artikel 12, Absatz 2, der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 47 der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte ? dies würde Art. 12 der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Art. 47 der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden (AsylGH vom 16.12.2011, GZ C2 420722-1/2011).Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Artikel 47, der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte ? dies würde Artikel 12, der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Artikel 47, der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden (AsylGH vom 16.12.2011, GZ C2 420722-1/2011). Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen. Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im Dezember 2017 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger auf Somalia bezogener Fluchtgründe, und tritt der Beschwerdeführer den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen sowie den herangezogenen Herkunftslandquellen, wie unter Punkt II.
- aufgezeigt, nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergibt sich zweifelsfrei, dass ein glaubhafter Verfolgungssachverhalt in Bezug auf Somalia nicht vorgebracht wurde. Auch in der Beschwerdeschrift wurde kein Anhaltspunkt geboten, welches Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Verhandlung hätte erstatten wollen, welches zu einer abweichenden Beurteilung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätte führen können.Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im Dezember 2017 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet vergleiche VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger auf Somalia bezogener Fluchtgründe, und tritt der Beschwerdeführer den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen sowie den herangezogenen Herkunftslandquellen, wie unter Punkt römisch zwei.
- aufgezeigt, nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergibt sich zweifelsfrei, dass ein glaubhafter Verfolgungssachverhalt in Bezug auf Somalia nicht vorgebracht wurde. Auch in der Beschwerdeschrift wurde kein Anhaltspunkt geboten, welches Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Verhandlung hätte erstatten wollen, welches zu einer abweichenden Beurteilung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätte führen können. Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010, S. 389, entgegenstehen.Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010, S. 389, entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig waren, d.h. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W206.2183055.1.00