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{'item': 'W208 2128502-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 6§ 126§ 53b§ 53a§ 38§ 53§ 17Art. 130§ 27§ 24§ 75§ 56§ 59

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2018 GeschäftszahlW208 2128502-1 SpruchW208 2128502-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZING

§ 28Abs. 2 Vw

GVG Berechtigung zuerkannt und der Beschwerdeführerin ist gem. § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG eine restliche Gebühr von € 12,10 zuzüglich 20 % USt anzuweisen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG Berechtigung zuerkannt und der Beschwerdeführerin ist gem. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG eine restliche Gebühr von € 12,10 zuzüglich 20 % USt anzuweisen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin ist Dolmetscherin für die Sprache BULGARISCH und wurde von der Landespolizeidirektion WIEN (LPD) am 03.06.2015 mit Dolmetscherleistungen beauftragt. Der von der LPD ausgestellten Bestätigung ist zu entnehmen, dass die Anwesenheit in der Dienststelle für die Amtshandlung von 14:30 bis 17:45 Uhr erforderlich war. 2. Für diese Leistungen legte die Beschwerdeführerin eine Gebührennote, datiert mit 03.06.2015, wie folgt: I. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32/1; 33/1)römisch eins. Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraphen 32 /, eins,; 33/1) -Strichaufzählung 2 begonnene Stunde(

  1. n)zu je EUR 22,70 € 45,40 II. Mühewaltung (§ 54)römisch zwei. Mühewaltung (Paragraph 54,) Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen -Strichaufzählung für die erste halbe Stunde zu je EUR 24,50 € 24,50 -Strichaufzählung sieben weitere halbe Stunden zu je EUR 12,40 € 74,40 Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung -Strichaufzählung
  2. d)1 gesamtes Schriftstück während der Vernehmung angefertigt € 20,-- V. Reisekosten (§ 27 ff)römisch fünf. Reisekosten (Paragraph 27,
  3. ff)öffentliche Verkehersmittel (hin- und retour) € 4,60 ENDSUMME € 168,90 3. Mit Mandatsbescheid der LPD, Logistikabteilung, vom 25.08.2015, wurden die Gebühren für die erste halbe Stunde nicht anerkannt, dafür acht weitere halbe Stunden und mit € 156,80 bestimmt. Den handschriftlichen Notizen auf dem Antrag ist zu entnehmen, dass die erste halbe Stunde bereits mit den Gebühren vom Vormittag desselben Tages an dem die Beschwerdeführerin ebenfalls von 9:00 bis 13:00 Uhr Dolmetscherleistungen für die LPD erbracht hatte, verrechnet worden sei. Begründend wurde im Wesentlichen als gesetzliche Grundlagen die §§Begründend wurde im Wesentlichen als gesetzliche Grundlagen die Paragraphen 24 - 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG angeführt, auf die Besonderheiten24 - 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG angeführt, auf die Besonderheiten des § 53 Abs. 1 und § 54 GebAG hingewiesen und angeführt, dass § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 AVG sinngemäß anzuwenden seien. Ein Zustellnachweis findet sich im Akt nicht.

Aktenvermerk vom 29.09.2015 wurde ihr der Bescheid per Email am 11.09.2015 zugestellt.des Paragraph 53, Absatz eins und Paragraph 54, GebAG hingewiesen und angeführt, dass Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 AVG sinngemäß anzuwenden seien. Ein Zustellnachweis findet sich im Akt nicht.

Aktenvermerk vom 29.09.2015 wurde ihr der Bescheid per Email am 11.09.2015 zugestellt.

  1. Mit Schreiben vom 20.09.2015 (bei der Behörde eingelangt am 23.09.2015) erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung. Begründend brachte sie vor, es habe sich am Nachmittag um einen neuerlichen Einsatz ihrerseits gehandelt und könne nicht nachvollzogen werden, warum ihr die erste halbe Stunde aberkannt worden sei.
  2. Am 29.09.2015 wurde in einem Aktenvermerk festgehalten, dass die Vorstellung der Beschwerdeführerin fristgerecht sei. Ihr Vorbringen wurde zusammengefasst und festgestellt, bezüglich der ersten halben Stunde werde dies von der Rechtsabteilung abzuklären sein. Am 11.09.2015 sei die Beschwerdeführerin vorgeladen gewesen, wo ihr die Rechtslage erklärte worden sei, sie aber auf ihrem Standpunkt beharrt habe.
  3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 23.11.2015 (zugestellt an Beschwerdeführerin am 01.12.2015) wurde der Mandatsbescheid bestätigt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Dolmetscher habe im Falle seiner Zuziehung zu mehreren Vernehmungen für jede einzelne Übersetzungsleistung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde dann Anspruch auf eine Gebühr von € 24,50, wenn kein sachlicher Zusammenhang (verschiedene Verfahren bzw. Einvernahmen) oder kein annähernd zeitlicher Zusammenhang bestehe. In konkreten Fall sei zur gleichen Aktenzahl die gleiche Person zweimal einvernommen worden, somit bestehe ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang, von letzterem man bei einem Zeitunterschied von 1,5 Stunden wohl sprechen könne.
  4. In der gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 21.12.2015 erhobenen Beschwerde (eingelangt am 22.09.2015) wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt. Es habe sich nicht um eine Fortsetzung der Einvernahme gehandelt, sondern um eine andere Amtshandlung, nämlich eine Tatortbegehung.
  5. Die fristgerecht bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde wurde ursprünglich von dieser an das Landesverwaltungsgericht WIEN (LVwG) weitergeleitet. Wo sich bei einer Verhandlung am 23.03.2016 herausstellte, dass die Einvernahme, bei der die BF gedolmetscht hatte, im Zuge der Aufklärung einer gerichtlich strafbaren Handlung

StPO erfolgte und somit nicht das LVwG, sondern das BVwG gem. Art. 131 Abs. 2 B-VG zuständig ist.8. Die fristgerecht bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde wurde ursprünglich von dieser an das Landesverwaltungsgericht WIEN (LVwG) weitergeleitet. Wo sich bei einer Verhandlung am 23.03.2016 herausstellte, dass die Einvernahme, bei der die BF gedolmetscht hatte, im Zuge der Aufklärung einer gerichtlich strafbaren Handlung

StPO erfolgte und somit nicht das LVwG, sondern das BVwG gem. Artikel 131, Absatz 2, B-VG zuständig ist.

  1. Mit Schriftsatz vom 15.06.2016 wurde die Beschwerde an das BVwG übermittelt, wo sie am 21.06.2016 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Festgestellt wird, dass die BF als Dolmetscherin am 03.06.2015 Vormittag von 09.00 bis 13.00 Uhr an der Vernehmung einer Beschuldigten nach der StPO teilnahm. Danach wurde sie nach Hause entlassen und ihr mitgeteilt, sie möge sich für eine allfällige Tatortbegehung verfügbar halten. Um 13.50 Uhr wurde sie vom Kriminalbeamten angerufen, um an einer Tatortbegehung mit der gleichen Beschuldigten als Dolmetscherin teilzunehmen. Die BF nahm an dieser Amtshandlung von 14:30 bis 17:45 als Dolmetscherin teil. Für diesen Einsatz am Nachmittag wurden ihr keine Gebühr für die erste halbe Stunde von € 24,50 ausbezahlt, sondern nur € 12,
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und wurden weder von der belangten Behörde noch von der BF bestritten.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit und Verfahren

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das ist im GebAG nicht der Fall. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das ist im GebAG nicht der Fall. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Die Vernehmungen dienten der Aufklärung einer gerichtlich strafbaren Handlung, erfolgten daher im Rahmen der Kriminalpolizei nach der Strafprozessordnung (§§ 49, 50 StPO).

§ 126Abs. 2b St

PO richtet sich der Anspruch der Dolmetscher auf Abgeltung nach § 53b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.Die Vernehmungen dienten der Aufklärung einer gerichtlich strafbaren Handlung, erfolgten daher im Rahmen der Kriminalpolizei nach der Strafprozessordnung (Paragraphen 49, 50, StPO).

Paragraph 126, Absatz 2 b, StPO richtet sich der Anspruch der Dolmetscher auf Abgeltung nach Paragraph 53 b, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF.

§ 53bdes Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991 idg

F (AVG), haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 53 b, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 53aAbs.

1 letzter Satz AVG ist die Gebühr

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.

Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz AVG ist die Gebühr

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat. Gem. § 53a Abs. 2 AVG ist von der Behörde die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat, die Gebühr mittels Bescheid zu bestimmen.Gem. Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG ist von der Behörde die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat, die Gebühr mittels Bescheid zu bestimmen.

§ 53Abs. 1 Geb

AG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 [...] sinngemäß.

Paragraph 53, Absatz eins, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 [...] sinngemäß. Da im konkreten Fall die Dolmetscherin von der LPD in Vollziehung der StPO bzw. der Ausübung der Kriminalpolizei in unmittelbarer Bundesverwaltung herangezogen wurde und der Kostenbestimmungsbescheid daher durch eine Bundesbehörde erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung des Bescheides unter Anwendung des GebAG gem. Art 131 Abs. 2 B-VG zuständig (vgl. zur Zuständigkeitsabgrenzung VfGH 24.06.2015, G 193/2014 ua.).Da im konkreten Fall die Dolmetscherin von der LPD in Vollziehung der StPO bzw. der Ausübung der Kriminalpolizei in unmittelbarer Bundesverwaltung herangezogen wurde und der Kostenbestimmungsbescheid daher durch eine Bundesbehörde erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung des Bescheides unter Anwendung des GebAG gem. Artikel 131, Absatz 2, B-VG zuständig vergleiche zur Zuständigkeitsabgrenzung VfGH 24.06.2015, G 193 aus 2014, ua.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

§ 28Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt aus den Akten hervor und ist unbestritten. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht besonders komplex, sodass aus diesem Grund keine Verhandlung erforderlich ist.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt aus den Akten hervor und ist unbestritten. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht besonders komplex, sodass aus diesem Grund keine Verhandlung erforderlich ist. Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), StF BGBl. Nr. 136/1975 idgF, lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, idgF, lauten (auszugsweise): "Anspruch § 1.

(1)Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur

§ 75Abs. 4 ASGG oder § 126 Abs. 2a StPO zur Verfügung gestellte Dolmetscherinnen und Dolmetscher.Paragraph eins,

(1)Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Paragraph 103, Absatz 2, StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur

Paragraph 75, Absatz 4, ASGG oder Paragraph 126, Absatz 2 a, StPO zur Verfügung gestellte Dolmetscherinnen und Dolmetscher. [...] Entschädigung für Zeitversäumnis § 32.

(1)Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.Paragraph 32,
(1)Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
(2)Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht, 1. als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat, 2. als für die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr),
  1. a)dem Sachverständigen bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, oder
  2. b)er bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs die Gebühr für die Nächtigung in Anspruch nimmt. [...] Erhöhung der Entschädigung für Zeitversäumnis. Aufteilung § 33
(1)Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (§§ 6 und 27 Abs. 1), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 28,20 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 19,00 €.Paragraph 33,
(1)Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (Paragraphen 6 und 27 Absatz eins,), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 28,20 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, auf 19,00 €.
(2)Nimmt ein Sachverständiger in zumindest annähernd zeitlichem und räumlichem Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen teil, so ist bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen. [...] Dolmetscher Umfang. Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr § 53.
(1)Für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 mit folgenden Besonderheiten sinngemäß:Paragraph 53,
(1)Für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 mit folgenden Besonderheiten sinngemäß:
  1. für die Zwecke des § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 sind für schriftliche Übersetzungen je nach konkret erforderlichem Ausbildungsgrad Gebührenrahmen von 1,40 bis 1,60 Euro (Z 1), von 1,50 bis 1,70 Euro (Z 2) und von 1,60 bis 1,80 Euro je Zeile anzuwenden, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten;
  2. für die Zwecke des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 sind für schriftliche Übersetzungen je nach konkret erforderlichem Ausbildungsgrad Gebührenrahmen von 1,40 bis 1,60 Euro (Ziffer eins,), von 1,50 bis 1,70 Euro (Ziffer 2,) und von 1,60 bis 1,80 Euro je Zeile anzuwenden, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten;
  3. § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.
  4. Paragraph 38, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.
(2)Unter dem Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes ist auch der Übersetzer zu verstehen. Gebühr für Mühewaltung § 54.
(1)Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgtParagraph 54,
(1)Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt 1. bei schriftlicher Übersetzung
  1. a)für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) 15,20 Euro;
  2. b)wenn das zu übersetzende Schriftstück schwer lesbar ist, um 3 Euro mehr als die Grundgebühr;
  3. c)wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert oder wenn die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat, jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr; 2. für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift 3,20 Euro; 3. für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 Euro; handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf 30,70 Euro bzw. 15,40 Euro; fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge; 4. für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro;4. für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Ziffer 3, die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro; 5. für die Überprüfung einer Übersetzung die für die Übersetzung festgesetzte Gebühr erhöht um 5 Euro.
(2)Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erforderlich, so haben die Dolmetscherinnen und Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach § 36.
(2)Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erforderlich, so haben die Dolmetscherinnen und Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach Paragraph 36,
(3)Zur Ermittlung der Gebühr ist die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1 000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr nach Abs. 1 zu multiplizieren. Bei Übersetzungen von Dokumenten steht die Gebühr nach Abs. 1 ungeachtet der darin enthaltenen Schriftzeichen auch für jede Seite zu, die einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite übersetzt wurde."
(3)Zur Ermittlung der Gebühr ist die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1 000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr nach Absatz eins, zu multiplizieren. Bei Übersetzungen von Dokumenten steht die Gebühr nach Absatz eins, ungeachtet der darin enthaltenen Schriftzeichen auch für jede Seite zu, die einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite übersetzt wurde." Die maßgeblichen Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975, StF: BGBl. Nr. 631/1975 idgF (StPO), lauten (auszugsweise):Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, idgF (StPO), lauten (auszugsweise): "Augenschein und Tatrekonstruktion § 149.
(1)Im Sinne dieses Gesetzes istParagraph 149,
(1)Im Sinne dieses Gesetzes ist
  1. "Augenschein" jede unmittelbare sinnliche Wahrnehmung und deren Dokumentation durch Ton- oder Bildaufnahme, soweit es sich nicht um eine Vernehmung handelt,
  2. "Tatrekonstruktion" die Vernehmung einer Person im Zuge eines Nachstellens des wahrscheinlichen Verlaufs der Tat am Tatort oder an einem anderen mit der Straftat im Zusammenhang stehenden Ort sowie die Ton- oder Bildaufnahme über diese Vorgänge.
(2)Ein Augenschein kann durch die Kriminalpolizei durchgeführt werden. Wenn er besondere Sachkunde erfordert, über welche Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft nicht durch besondere Einrichtungen oder deren Organe verfügen, kann mit seiner Durchführung auch ein Sachverständiger im Rahmen der Befundaufnahme beauftragt werden. Art und Weise der Durchführung des Augenscheines und seine Ergebnisse sind in einem Amtsvermerk (§ 95) festzuhalten.
(2)Ein Augenschein kann durch die Kriminalpolizei durchgeführt werden. Wenn er besondere Sachkunde erfordert, über welche Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft nicht durch besondere Einrichtungen oder deren Organe verfügen, kann mit seiner Durchführung auch ein Sachverständiger im Rahmen der Befundaufnahme beauftragt werden. Art und Weise der Durchführung des Augenscheines und seine Ergebnisse sind in einem Amtsvermerk (Paragraph 95,) festzuhalten.
(3)Eine Tatrekonstruktion hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht zu erfolgen (§ 104).
(3)Eine Tatrekonstruktion hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht zu erfolgen (Paragraph 104,). [...] Erkundigungen und Vernehmungen Definitionen § 151. Im Sinne dieses Gesetzes istParagraph 151, Im Sinne dieses Gesetzes ist - 1.-"Erkundigung" das Verlangen von Auskunft und das Entgegennehmen einer Mitteilung von einer Person, 2.-"Vernehmung" das Befragen von Personen nach förmlicher Information über ihre Stellung und ihre Rechte im Verfahren. [...] Vernehmungen § 153
(1)Vernehmungen dienen der Aufklärung einer Straftat und der Beweisaufnahme.Paragraph 153,
(1)Vernehmungen dienen der Aufklärung einer Straftat und der Beweisaufnahme. [...] Vernehmung des Beschuldigten § 164.
(1)Vor Beginn der Vernehmung ist zu prüfen, ob Übersetzungshilfe

§ 56erforderlich ist.

Anschließend ist dem Beschuldigten mitzuteilen, welcher Tat er verdächtig ist. Sodann ist er im Sinn des Abs. 2 und darüber zu informieren, dass er berechtigt sei, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen und sich zuvor mit einem Verteidiger zu beraten, soweit dieser Kontakt nicht

§ 59Abs.

1 beschränkt werden kann. Der Beschuldigte ist auch darauf aufmerksam zu machen, dass seine Aussage seiner Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen ihn Verwendung finden könne.Paragraph 164,

(1)Vor Beginn der Vernehmung ist zu prüfen, ob Übersetzungshilfe

Paragraph 56, erforderlich ist. Anschließend ist dem Beschuldigten mitzuteilen, welcher Tat er verdächtig ist. Sodann ist er im Sinn des Absatz 2 und darüber zu informieren, dass er berechtigt sei, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen und sich zuvor mit einem Verteidiger zu beraten, soweit dieser Kontakt nicht

Paragraph 59, Absatz eins, beschränkt werden kann. Der Beschuldigte ist auch darauf aufmerksam zu machen, dass seine Aussage seiner Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen ihn Verwendung finden könne.

(2)Der Beschuldigte hat das Recht, seiner Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen; dieser darf sich an der Vernehmung selbst auf keine Weise beteiligen, jedoch nach deren Abschluss ergänzende Fragen an den Beschuldigten richten. Während der Vernehmung darf sich der Beschuldigte nicht mit dem Verteidiger über die Beantwortung einzelner Fragen beraten. Von der Beiziehung eines Verteidigers kann jedoch abgesehen werden, soweit dies erforderlich erscheint, um eine Gefahr für die Ermittlungen oder eine Beeinträchtigung von Beweismitteln abzuwenden. In diesem Fall ist nach Möglichkeit eine Ton- oder Bildaufnahme (§ 97) anzufertigen.
(2)Der Beschuldigte hat das Recht, seiner Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen; dieser darf sich an der Vernehmung selbst auf keine Weise beteiligen, jedoch nach deren Abschluss ergänzende Fragen an den Beschuldigten richten. Während der Vernehmung darf sich der Beschuldigte nicht mit dem Verteidiger über die Beantwortung einzelner Fragen beraten. Von der Beiziehung eines Verteidigers kann jedoch abgesehen werden, soweit dies erforderlich erscheint, um eine Gefahr für die Ermittlungen oder eine Beeinträchtigung von Beweismitteln abzuwenden. In diesem Fall ist nach Möglichkeit eine Ton- oder Bildaufnahme (Paragraph 97,) anzufertigen.
(3)Der Beschuldigte ist zunächst über seine persönlichen Verhältnisse zu befragen. Dann ist ihm Gelegenheit zu geben, sich in einer zusammenhängenden Darstellung zu dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf zu äußern. Zu schwierigen Fragen, die besondere Sachkunde voraussetzen oder eine Beurteilung durch einen Sachverständigen erfordern, ist ihm zu gestatten, sich binnen angemessener Frist ergänzend schriftlich zu äußern. [...]" 3.
  1. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Die BF bringt vor, dass ihre Hinzuziehung als Dolmetscherin für die "Tatortbegehung" am Nachmittag des 03.06.2015 eine eigene Amtshandlung und nicht die bloße Fortsetzung der Vernehmung vom Vormittag gewesen sei und ihr daher die erhöhte Gebühr für die erste halbe Stunde gem. § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG zustünde.Die BF bringt vor, dass ihre Hinzuziehung als Dolmetscherin für die "Tatortbegehung" am Nachmittag des 03.06.2015 eine eigene Amtshandlung und nicht die bloße Fortsetzung der Vernehmung vom Vormittag gewesen sei und ihr daher die erhöhte Gebühr für die erste halbe Stunde gem. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG zustünde. Demgegenüber vermeint die belangte Behörde, dass aufgrund des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zur Vernehmung am Vormittag (dieselbe Person, sei unter der gleichen Aktenzahl auch am Nachmittag vernommen worden) nicht von mehreren Vernehmungen habe ausgegangen werden können. Gem. § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG hat der Dolmetscher für die Zeit die er einer Verhandlung oder Vernehmung zugezogen wird Anspruch auf Pauschalgebühren für Mühewaltung. Für die erste halbe Stunde beträgt diese Gebühr € 24,50 für jede weitere € 12,40.Gem. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG hat der Dolmetscher für die Zeit die er einer Verhandlung oder Vernehmung zugezogen wird Anspruch auf Pauschalgebühren für Mühewaltung. Für die erste halbe Stunde beträgt diese Gebühr € 24,50 für jede weitere € 12,
  2. Dass die höhere Gebühr jeweils für die erste halbe Stunde einer jeden Vernehmung anfällt und keine Zusammenrechnung stattfindet, ergibt sich schon daraus, dass der Gesetzgeber den Begriff "einer Vernehmung" verwendet und die Gebühr für die Zeitversäumnis von jener für die Mühewaltung zu unterscheiden ist, sodass eine analoge Heranziehung des § 33 Abs. 2 GebAG (Aufteilung der Gebühr für Zeitversäumnis bei in annähernd zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehenden Vernehmungen) nicht in Frage kommt. Eine Zusammenrechnung der Einvernahmezeiten findet daher - weil es sich um eine Gebühr für Mühewaltung handelt und nicht für Zeitversäumnis - gerade nicht statt (vgl. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG,
  3. Auflage
(2001), § 54 GebAG Anm 5 unter Hinweis auf Anm 9 zu § 35).Dass die höhere Gebühr jeweils für die erste halbe Stunde einer jeden Vernehmung anfällt und keine Zusammenrechnung stattfindet, ergibt sich schon daraus, dass der Gesetzgeber den Begriff "einer Vernehmung" verwendet und die Gebühr für die Zeitversäumnis von jener für die Mühewaltung zu unterscheiden ist, sodass eine analoge Heranziehung des Paragraph 33, Absatz 2, GebAG (Aufteilung der Gebühr für Zeitversäumnis bei in annähernd zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehenden Vernehmungen) nicht in Frage kommt. Eine Zusammenrechnung der Einvernahmezeiten findet daher - weil es sich um eine Gebühr für Mühewaltung handelt und nicht für Zeitversäumnis - gerade nicht statt vergleiche Krammer/Schmidt, SDG - GebAG, 3. Auflage
(2001), Paragraph 54, GebAG Anmerkung 5 unter Hinweis auf Anmerkung 9 zu Paragraph 35,). Der VwGH hat in einer jüngst ergangenen, eine Amtsrevision zurückweisenden Entscheidung (18.01.2018, Ro 2016/16/0008) - bei der das BVwG einem Dolmetscher bei hintereinander erfolgten, in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang, unter einer Aktenzahl erfolgenden Vernehmungen in einer kriminalpolizeilichen Ermittlung, für jede dieser Vernehmung die erhöhte Gebühr zugestanden hatte - die folgende Feststellung getroffen: "§ 54 Abs. 1 Z 3 GebAG gewährt Dolmetschern für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde eine höhere Gebühr als für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde. Der klare Gesetzeswortlaut spricht von einer Vernehmung, sodass bei zwei oder mehr Vernehmungen - mögen sie auch zeitlich hintereinander stattfinden ebenso wie bei mehreren gerichtlichen Verhandlungen - jeweils die höhere Gebühr für die erste halbe Stunde zusteht. [...]"§ 54 Absatz eins, Ziffer 3, GebAG gewährt Dolmetschern für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde eine höhere Gebühr als für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde. Der klare Gesetzeswortlaut spricht von einer Vernehmung, sodass bei zwei oder mehr Vernehmungen - mögen sie auch zeitlich hintereinander stattfinden ebenso wie bei mehreren gerichtlichen Verhandlungen - jeweils die höhere Gebühr für die erste halbe Stunde zusteht. [...] [Es] fehlt - was das Verwaltungsgericht zutreffend erkannte - an einer planwidrigen Lücke für eine analoge Anwendung des § 33 Abs. 2 GebAG für eine Zusammenrechnung und Aufteilung mehrerer Vernehmungszeiten und besteht kein Zweifel am klaren und eindeutigen Wortlaut des § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG, wonach die höhere Gebühr für die erste halbe Stunde einer Vernehmung zusteht, ohne dass mehrere nicht gemeinsam durchgeführte Vernehmungen zusammengefasst werden."[Es] fehlt - was das Verwaltungsgericht zutreffend erkannte - an einer planwidrigen Lücke für eine analoge Anwendung des Paragraph 33, Absatz 2, GebAG für eine Zusammenrechnung und Aufteilung mehrerer Vernehmungszeiten und besteht kein Zweifel am klaren und eindeutigen Wortlaut des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG, wonach die höhere Gebühr für die erste halbe Stunde einer Vernehmung zusteht, ohne dass mehrere nicht gemeinsam durchgeführte Vernehmungen zusammengefasst werden." Eine neue erste halbe Stunde kann daher bei jeder neuen Vernehmung verrechnet werden, weil jede einzelne - unabhängig von einem allfälligen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang - als "eine Vernehmung" zu werten ist. Umso mehr gilt dies, wenn, nachdem die Dolmetscherin bereits entlassen wurde, eine völlig andere Amtshandlung (hier: ein Augenschein oder eine Tatrekonstruktion am Tatort) ihre erneute Beiziehung erforderlich macht. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, findet vor diesem Hintergrund keine Deckung im Gesetz. Aufgrund der Verkennung der Rechtslage ist der belangten Behörde daher ein Berechnungsfehler unterlaufen und der BF wäre auch für die erste halbe Stunde der zweiten Vernehmung anlässlich der Tatortbegehung die erhöhte Gebühr von 24,50 zu vergüten gewesen. Der Restbetrag von € 12,10 ist ihr daher nachzuzahlen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie der VwGH in seinem Beschluss vom 18.01.2018, Ro 2016/16/0008, festgestellt hat, liegt eine klare Rechtlage und damit keine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie der VwGH in seinem Beschluss vom 18.01.2018, Ro 2016/16/0008, festgestellt hat, liegt eine klare Rechtlage und damit keine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W208.2128502.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.