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{'item': 'W208 2186136-1'}

Obsah (18)§ 28Art 133§ 2§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 7§ 6Art. 130§ 31§ 24§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2018 GeschäftszahlW208 2186136-1 SpruchW208 2186136-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER im Verfahr

§ 28Abs 3 Vw

GVG aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) ist afghanischer Staatsbürger und stellte nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.
  2. 2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz

§ 2Abs 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (Asyl

G 2005).

  1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) ist afghanischer Staatsbürger und stellte nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.
  2. 2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005). 2. Das BFA hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 08.01.2018, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.).

Es wurde

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach AFGHANISTAN zulässig ist (Spruchpunkt V.) und

§ 55

Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18

Abs 1 Z 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).2. Das BFA hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 08.01.2018, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach AFGHANISTAN zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes ist im Bescheid, das Folgende angeführt: "-Strichaufzählung Zu Ihrer Person: Sie führen als Verfahrensidentität den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX.Sie führen als Verfahrensidentität den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Sie sind afghanischer Staatsangehöriger, gehören der Volksgruppe der Hazara an und sprechen Dari. Sie sind in Ghazni, Distrikt XXXX geboren.Sie sind in Ghazni, Distrikt römisch 40 geboren. Sie haben seit Ihrem

  1. Lebensjahr in Kabul gelebt. Sie sind schiitischer Moslem. Sie sind arbeitsfähig und leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Sie sind in Österreich nicht strafrechtlich angefallen. Sie sind traditionell verheiratet und haben keine Kinder. Sie haben familiäre Kontakte in Kabul. Sie sind persönlich komplett unglaubwürdig. -Strichaufzählung Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats und zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Sie haben gefälschte Beweismittel in Vorlage gebracht. Sie konnten keine individuelle Gefährdungslage in Afghanistan für sich glaubhaft vorbringen. Es liegt eine allgemeine Gefährdungslage für Sie in der Heimatprovinz vor. Sie können Ihren Lebensunterhalt in Kabul bestreiten. -Strichaufzählung Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie haben Verwandte in Österreich. Sie wohnen in einer von der Grundversorgung (GVS) bereitgestellten Unterkunft. Sie gehen in Österreich keiner Arbeit nach. Es bestehen keine besonderen sozialen Kontakte, die Sie an Österreich bänden. Es kann keine Integrationsverfestigung festgestellt werden. Sie sprechen brauchbar Deutsch. Sie reisten illegal ins Bundesgebiet ein. -Strichaufzählung Zu den Gründen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde: Sie haben der Behörde vorsätzlich und wissentlich gefälschte bzw. verfälschte Beweismittel vorgelegt." Die Feststellungen zum Herkunftsland wurden unter Zugrundelegung von Auszügen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (zuletzt aktualisiert am 21.12.2017) getroffen, wobei sich darin keine Hinweise auf "Fälscherwerkstätten" zur Ausstellung von Taskiras, Zeugnissen, Arbeitsbestätigungen und Zertifikaten finden (wie im Bescheid auf Seite 94 unter dem Punkt Beweiswürdigung angeführt!). In der Beweiswürdigung wurde im Bescheid im Wesentlichen das Folgende angeführt: "[...] Sie wurden jedoch als persönlich komplett unglaubwürdig erkannt, da Sie wie nachfolgend noch genauer gewürdigt wird, vorsätzlich, gefälschte Beweismittel der Behörde vorgelegt haben. Daher sind Ihre Angaben bezüglich Ihrer beruflichen Tätigkeiten als nicht glaubhaft festzustellen. Ihre behauptete Tätigkeit als Englischlehrer ist als nicht glaubhaft einzustufen und zwar einerseits, da es nicht plausibel ist, dass Sie unmittelbar nach dem Schulbesuch und eines Englischkurses, als Englischlehrer eine Anstellung finden. Andererseits haben Sie in Ihren eigenen Dokumenten einen Rechtschreibfehler in der englischen Sprache nicht entdecken können. Das vorgelegte Zertifikat der XXXX Media weist bei der Kursdauer den Fehler auf, dass der Plural vom englischen "Month", fälschlicherweise als "Monthes" und nicht richtigerweise als "Months" ausgeführt ist. Sie haben diesen doch auffälligen Fehler nicht entdeckt und weiters ist auf diesem Zertifikat die Groß und Kleinschreibung nicht so, wie im Englischen allgemein üblich. Auf Grund dieser Tatsache, geht die Behörde nicht davon aus, dass Sie tatsächlich die notwendige Kompetenz für einen Englischlehrer haben und somit auch nicht als ebensolcher tätig waren.Ihre behauptete Tätigkeit als Englischlehrer ist als nicht glaubhaft einzustufen und zwar einerseits, da es nicht plausibel ist, dass Sie unmittelbar nach dem Schulbesuch und eines Englischkurses, als Englischlehrer eine Anstellung finden. Andererseits haben Sie in Ihren eigenen Dokumenten einen Rechtschreibfehler in der englischen Sprache nicht entdecken können. Das vorgelegte Zertifikat der römisch 40 Media weist bei der Kursdauer den Fehler auf, dass der Plural vom englischen "Month", fälschlicherweise als "Monthes" und nicht richtigerweise als "Months" ausgeführt ist. Sie haben diesen doch auffälligen Fehler nicht entdeckt und weiters ist auf diesem Zertifikat die Groß und Kleinschreibung nicht so, wie im Englischen allgemein üblich. Auf Grund dieser Tatsache, geht die Behörde nicht davon aus, dass Sie tatsächlich die notwendige Kompetenz für einen Englischlehrer haben und somit auch nicht als ebensolcher tätig waren. Das Sie als Videobearbeiter beim Fernsehsender XXXX gearbeitet haben, ist auf Grund des Umstandes, dass Sie gefälschte Beweismittel vorlegen, ebenso als nicht glaubhaft einzustufen. Es ist der Behörde bekannt, dass es in Kabul eigene "Fälscherwerkstätten" gibt, welche von Tazkiras über Zeugnisse, bis hin zu Arbeitsbestätigungen und Zertifikaten, alles fälschen. Die vorgelegten Beweismittel, speziell der USB-Stick mit den darauf enthaltenen Videos, sowie die sonstigen Schriftstücke hinsichtlich Ihrer Arbeitstätigkeit sind, wie von Ihnen in Ihrer Stellungnahme gefordert, einer genauen Beweiswürdigung unterzogen worden und vor allem in Hinblick auf das Drohvideo, als eindeutig gefälscht erkannt worden. Gleich verhält es sich mit den anderen Schriftstücken. Es ist für die Behörde nicht plausibel, dass Schulzeugnisse, bzw. Universitätszeugnisse, nicht sofort nach Abschluss ausgehändigt werden, sondern so wie in Ihrem Fall, erst kurz vor der Ausreise aus Afghanistan. Ihr Schulzeugnis ist erst mit 2015 ausgestellt worden, obwohl Sie die Schule bereits 2005 abgeschlossen haben wollen. Auf diesen Umstand angesprochen, haben Sie auch keine plausible Erklärung abgegeben, sondern unplausibel angeführt, dort wo Sie gearbeitet haben, wollte man das Zeugnis in Englisch haben (siehe EV Seite 4). Es ist für die Behörde nicht plausibel, sowie nicht glaubhaft, dass ein afghanischer Fernsehsender, welcher eigentlich vom Iran unterstützt wird, wie XXXX, ein Schulzeugnis in englischer Sprache verlangen soll.Das Sie als Videobearbeiter beim Fernsehsender römisch 40 gearbeitet haben, ist auf Grund des Umstandes, dass Sie gefälschte Beweismittel vorlegen, ebenso als nicht glaubhaft einzustufen. Es ist der Behörde bekannt, dass es in Kabul eigene "Fälscherwerkstätten" gibt, welche von Tazkiras über Zeugnisse, bis hin zu Arbeitsbestätigungen und Zertifikaten, alles fälschen. Die vorgelegten Beweismittel, speziell der USB-Stick mit den darauf enthaltenen Videos, sowie die sonstigen Schriftstücke hinsichtlich Ihrer Arbeitstätigkeit sind, wie von Ihnen in Ihrer Stellungnahme gefordert, einer genauen Beweiswürdigung unterzogen worden und vor allem in Hinblick auf das Drohvideo, als eindeutig gefälscht erkannt worden. Gleich verhält es sich mit den anderen Schriftstücken. Es ist für die Behörde nicht plausibel, dass Schulzeugnisse, bzw. Universitätszeugnisse, nicht sofort nach Abschluss ausgehändigt werden, sondern so wie in Ihrem Fall, erst kurz vor der Ausreise aus Afghanistan. Ihr Schulzeugnis ist erst mit 2015 ausgestellt worden, obwohl Sie die Schule bereits 2005 abgeschlossen haben wollen. Auf diesen Umstand angesprochen, haben Sie auch keine plausible Erklärung abgegeben, sondern unplausibel angeführt, dort wo Sie gearbeitet haben, wollte man das Zeugnis in Englisch haben (siehe EV Seite 4). Es ist für die Behörde nicht plausibel, sowie nicht glaubhaft, dass ein afghanischer Fernsehsender, welcher eigentlich vom Iran unterstützt wird, wie römisch 40 , ein Schulzeugnis in englischer Sprache verlangen soll. Zusammenfassend, ohne auf das gefälschte Video einzugehen, dies erfolgt nachfolgend, erkennt die Behörde eindeutig, dass Ihr Lebenslauf als gravierend unplausibel und somit auch nicht glaubhaft dargelegt wurde. [...] Sie brachten keine aktuelle, individuelle Bedrohungs- bzw. Gefährdungslage welcher Sie in Afghanistan ausgesetzt sein könnten glaubhaft vor. Dies gilt es nachfolgend auch rechtlich zu beurteilen. In Ihrer freien Erzählphase haben Sie vage von einer Bedrohung gesprochen, welche durch Ihre Arbeit beim TV-Sender XXXX, hervorgerufen würde. Sie gaben vage an, das auf Grund Ihrer Tätigkeiten als Videobearbeiter und durch die allgemeinen Drohungen der Taliban und anderer Gruppierungen, gefährdet wären. In Ihrer freien Erzählung geben Sie keinen Hinweis auf eine direkt gegen Sie persönlich gerichtete Bedrohung bzw. Verfolgung, sondern legten einen USB-Stick vor, auf dem ein Drohvideo der Taliban gespeichert sei, in dem Sie direkt bedroht werden würden. (siehe EV Seite 7 - 9).In Ihrer freien Erzählphase haben Sie vage von einer Bedrohung gesprochen, welche durch Ihre Arbeit beim TV-Sender römisch 40 , hervorgerufen würde. Sie gaben vage an, das auf Grund Ihrer Tätigkeiten als Videobearbeiter und durch die allgemeinen Drohungen der Taliban und anderer Gruppierungen, gefährdet wären. In Ihrer freien Erzählung geben Sie keinen Hinweis auf eine direkt gegen Sie persönlich gerichtete Bedrohung bzw. Verfolgung, sondern legten einen USB-Stick vor, auf dem ein Drohvideo der Taliban gespeichert sei, in dem Sie direkt bedroht werden würden. (siehe EV Seite 7 - 9). Nach Sichtung des USB-Stick, auf welchem 4 Dateien abgespeichert sind, ist die Behörde eindeutig zu der Feststellung gelangt, dass Sie vorsätzlich und wissentlich gefälschte bzw. verfälschte Beweismittel in einem behördlichen Verfahren gebrauchen und somit persönlich komplett unglaubwürdig sind. Auf dem USB-Stick sind folgende Dateien enthalten welche im Beisein eines Dolmetschers gesichtet wurden:
  2. Datei: Video einer Nachrichtensendung von XXXX in der über den Erhalt eines Drohvideos von den Taliban berichtet wird. Es handelt sich um eine offizielle Drohung gegen alle TV- und Radio-Sender und deren Mitarbeiter. (Dateieigenschaften: Zuletzt geändert: 13.10.2015)
  3. Datei: Video einer Nachrichtensendung von römisch 40 in der über den Erhalt eines Drohvideos von den Taliban berichtet wird. Es handelt sich um eine offizielle Drohung gegen alle TV- und Radio-Sender und deren Mitarbeiter. (Dateieigenschaften: Zuletzt geändert: 13.10.2015)
  4. Datei: Video eines Nachrichtenbeitrags über einen Vorfall in Kunduz, wo ein Mädcheninternat überfallen wurde und Mädchen vergewaltigt worden sein sollen. Vorfallsdatum 09.10.
  5. (Dateieigenschaften: Zuletzt geändert: 30.10.2015)
  6. Datei: Die Internetseite welche durch Sie auch als Ausdruck vorgelegt wurde. Beinhaltet die Drohung gegen alle TV- und Radio-Sender in schriftlicher Form.
  7. Datei: Drohvideo der Taliban welches XXXX übermittelt worden sein soll. Im Video wird das Datum 12.10.2015 als Beginn der Drohung und des Kampfes gegen die TV- und Radio-Sender genannt. Weiters werden allgemeine Drohungen gegen alle TV- und Radio-Sender ausgesprochen sowie gegen deren Mitarbeiter im speziellen Reporter, Journalisten und Moderatoren. Im weiteren Verlauf sind Screenshots von Moderatoren und Reportern sowie Kabarettisten zu sehen und bei 02:39 auch ein Foto des AWs. Dolmetscher merkte an, dass einige der zu sehenden Personen gar nicht in Afghanistan verweilen, sondern im Ausland tätig sind. (Dateieigenschaften: Zuletzt geändert: 30.10.2015)
  8. Datei: Drohvideo der Taliban welches römisch 40 übermittelt worden sein soll. Im Video wird das Datum 12.10.2015 als Beginn der Drohung und des Kampfes gegen die TV- und Radio-Sender genannt. Weiters werden allgemeine Drohungen gegen alle TV- und Radio-Sender ausgesprochen sowie gegen deren Mitarbeiter im speziellen Reporter, Journalisten und Moderatoren. Im weiteren Verlauf sind Screenshots von Moderatoren und Reportern sowie Kabarettisten zu sehen und bei 02:39 auch ein Foto des AWs. Dolmetscher merkte an, dass einige der zu sehenden Personen gar nicht in Afghanistan verweilen, sondern im Ausland tätig sind. (Dateieigenschaften: Zuletzt geändert: 30.10.2015) Eine Recherche auf Youtube brachte hervor, dass dasselbe Drohvideo dort hochgeladen wurde und zwar bereits mit 13.10.
  9. Bei einem Vergleich Ihres vorgelegten Videos (
  10. Datei) mit dem Youtube Video ist eindeutig feststellbar, dass jenes auf Youtube, welches 17 Tage vor der letzten Änderung Ihres Videos am USB-Stick, ein Foto von Ihnen nicht aufweist. Bei Ihrem Video ist bei 02:39 ein Foto von Ihnen zu sehen, welches zum selben Zeitpunkt im Youtube-Video nicht vorkommt, wie dies anhand der im Akt befindlichen Screenshots eindeutig feststellbar ist. Sie haben somit bewiesener Weise, ein Foto von sich selbst, sowie einige Sekunden vorher, von einem weiteren Unbekannten, eingefügt bzw. einfügen lassen und somit ein gefälschtes/verfälschtes Beweismittel im Verfahren benutzt umso, eine Bedrohung Ihrer Person glaubhaft zu machen. Die Dateieigenschaft "zuletzt geändert" wird, wie dies anhand unten angeführtem Bild ersichtlich, nur bei einer tatsächlichen Änderung der Datei verändert und nicht bei einem Kopiervorgang oder ähnlichem. [...] Für die Behörde ist somit klar festzustellen, dass Sie Beweismittel wissentlich gefälscht/verfälscht, bzw. diese verfälschten Beweismittel im Verfahren benutzt haben und somit einerseits komplett unglaubwürdig sind und andererseits den Straftatbestand gem. § 293 StGB begangen haben und dieser Umstand wurde auch bei der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht.Für die Behörde ist somit klar festzustellen, dass Sie Beweismittel wissentlich gefälscht/verfälscht, bzw. diese verfälschten Beweismittel im Verfahren benutzt haben und somit einerseits komplett unglaubwürdig sind und andererseits den Straftatbestand gem. Paragraph 293, StGB begangen haben und dieser Umstand wurde auch bei der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht. Schon auf Grund dieser Vorlage gefälschter Beweismittel, kann die Behörde von keiner tatsächlichen Bedrohung Ihrer Person ausgehen und dies wird durch den Umstand verstärkt, dass selbst die weiterführende Fragestellung der Behörde, keine tatsächliche direkt gegen Sie persönlich gerichtete Bedrohung vorbrachte, sondern lediglich allgemeine Bedrohungen gegenüber Journalisten und Medienmitarbeiter, bzw. Bedrohungen wegen der allgemeinen Sicherheitslage. Eine allgemeine Bedrohung der Medienmitarbeiter kann für sich alleine nicht zu einer asylrelevanten Verfolgung genügen, da dies dann auch für jeden Soldaten oder Polizisten gelten müsste, welche weit massiver einer Lebensbedrohung ausgesetzt sind. Die Behörde verkennt nicht, dass womöglich eine Furcht bei Ihnen vorgeherrscht haben kann, jedoch ist dies eine rein subjektive und es würde sich eine vernunftbegabte Person in derselben Situation nicht zu einer wohlbegründeten Furcht im Sinne des Asylgesetzes hinreißen lassen. Auch die von Ihnen vorgebrachten Drohanrufe, werden seitens der Behörde als nicht glaubhaft eingestuft, zumal Sie auch auf insistierende Fragestellungen seitens der Behörde keine Details, die eine lebensnahe Schilderung bedingen würde, vorgebracht haben. Sie haben entgegen einer lebensnahen Schilderung, keinerlei Gefühle oder Emotionen vorgebracht und auch bei den sonstigen Fragen sind Sie sehr oberflächlich geblieben, speziell ob und wann Sie diese Drohanrufe den Behörden gemeldet haben. Hier haben Sie sich sogar in Widersprüche verstrickt, in dem Sie einerseits angaben, der Polizei nicht zu vertrauen und anderseits aber mehrfach die Drohanrufe gemeldet haben wollen (siehe EV Seite 10 - 12). Auf Grund der Tatsache, dass Sie als persönlich Unglaubwürdig festgestellt wurden, sowie aus obiger Beweiswürdigung hinsichtlich Ihres Lebenslaufes, ist auch Ihre Arbeitstätigkeit bei XXXX nicht gesichert und somit sind auch die Drohanrufe diesbezüglich in Frage zu stellen und nicht erst auf Grund der vagen Ausführungen Ihrerseits.Auf Grund der Tatsache, dass Sie als persönlich Unglaubwürdig festgestellt wurden, sowie aus obiger Beweiswürdigung hinsichtlich Ihres Lebenslaufes, ist auch Ihre Arbeitstätigkeit bei römisch 40 nicht gesichert und somit sind auch die Drohanrufe diesbezüglich in Frage zu stellen und nicht erst auf Grund der vagen Ausführungen Ihrerseits. Zusammenfassend kommt die Behörde somit zu der Feststellung, dass Ihr gesamtes Vorbringen auf einem Konstrukt aufgebaut ist und Sie komplett die Unwahrheit gesagt haben, wie dies anhand obiger Beweiswürdigung ersichtlich wird. Die Behörde geht daher von keiner vergangenen sowie aktuellen auf Sie direkt bezogenen Bedrohung aus. Bestätigt wird diese Feststellung dadurch, dass Sie selbst bei Ihrer Stellungnahme am Ende der Einvernahme nur mehr auf die allgemeine Lage in Kabul und der schiitischen Hazara Bezug nehmen und nichts mehr von Ihrem eigentlichen Fluchtgrund erwähnen (siehe EV Seite 16). Somit reduziert sich Ihre Gefährdung auf die allgemeine Lage in Afghanistan und diese ist speziell für Kabul nicht in einem Ausmaß, welches eine Rückkehr unmöglich machen würde, zumal auch hinsichtlich Ihrer Rückkehrbefürchtungen keine speziellen Gründe darlegten, die eine ebensolche Rückkehr unmöglich gestalten würde (siehe EV Seite 13 und 14). [...]"
  11. Gegen den am 11.01.2018 zugestellten Bescheid wurde von dem im Spruch genannten Rechtsvertreter am 08.02.2018 beim BFA Beschwerde eingebracht. Moniert wurde, dass das BFA der bP zu Unrecht die persönliche Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen habe. Die Beweiswürdigung sei in angeführten Punkten (Englischlehrtätigkeit, Tätigkeit beim Fernsehsender XXXX, Beurteilung der Echtheit der vorgelegten Urkunden) mangelhaft, insbesondere besitze die belangte Behörde keine Expertise, um beurteilen zu können, dass es sich beim vorgelegten Video tatsächlich um eine Fälschung handle und stehe auch nicht fest, dass das auf Youtube hochgeladene Video das Original sei. Es werde im Bescheid kein Link genannt, welche den Zugriff auf dieses Video ermöglichen würde und könne jedermann dort Videos online stellen. Nur ein Sachverständiger könne diese Fragen klären.Moniert wurde, dass das BFA der bP zu Unrecht die persönliche Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen habe. Die Beweiswürdigung sei in angeführten Punkten (Englischlehrtätigkeit, Tätigkeit beim Fernsehsender römisch 40 , Beurteilung der Echtheit der vorgelegten Urkunden) mangelhaft, insbesondere besitze die belangte Behörde keine Expertise, um beurteilen zu können, dass es sich beim vorgelegten Video tatsächlich um eine Fälschung handle und stehe auch nicht fest, dass das auf Youtube hochgeladene Video das Original sei. Es werde im Bescheid kein Link genannt, welche den Zugriff auf dieses Video ermöglichen würde und könne jedermann dort Videos online stellen. Nur ein Sachverständiger könne diese Fragen klären. Der Sender XXXX berichte kritisch über die Taliban, bekunde damit eine politische Position und sei daher ein legitimes Angriffsziel, ebenso wie dessen Mitarbeiter, denen eine gegen die Taliban gerichtete politische Gesinnung zumindest unterstellt werde.Der Sender römisch 40 berichte kritisch über die Taliban, bekunde damit eine politische Position und sei daher ein legitimes Angriffsziel, ebenso wie dessen Mitarbeiter, denen eine gegen die Taliban gerichtete politische Gesinnung zumindest unterstellt werde. Hinsichtlich der begehrten aufschiebenden Wirkung wurde angeführt, dass die bP keine gefälschten Beweismittel vorgelegt habe und beim Sender XXXX tätig gewesen sei, alleine aufgrund letzterer Tatsache sei eine asylrelevante Verfolgung anzunehmen. Die Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul habe sich verschlechtert, die Taliban hätten an Einfluss gewonnen und würden sowohl "high-profile-Ziele" als auch Zivilisten angreifen. Es könne nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der bP im Falle einer Abschiebung nicht die Gefahr einer Verletzung der Art 2 oder Art 3 EMRK drohe.Hinsichtlich der begehrten aufschiebenden Wirkung wurde angeführt, dass die bP keine gefälschten Beweismittel vorgelegt habe und beim Sender römisch 40 tätig gewesen sei, alleine aufgrund letzterer Tatsache sei eine asylrelevante Verfolgung anzunehmen. Die Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul habe sich verschlechtert, die Taliban hätten an Einfluss gewonnen und würden sowohl "high-profile-Ziele" als auch Zivilisten angreifen. Es könne nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der bP im Falle einer Abschiebung nicht die Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK drohe.
  12. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 15.02.2018 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerden wurde

§ 7Abs 4 Vw

GVG innerhalb der gesetzlichen Frist bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerden sind nicht hervorgekommen.Die Beschwerden wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der gesetzlichen Frist bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerden sind nicht hervorgekommen.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 28 VwGVG lautet (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):Paragraph 28, VwGVG lautet (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG): "

(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn"

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 24 VwGVG, Anm 8). Letzteres ist hier der Fall.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 8). Letzteres ist hier der Fall. Zu A) 2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur 2.1. Wie bereits oben dargestellt, kann

§ 28Abs 3 zweiter Satz Vw

GVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.2.1. Wie bereits oben dargestellt, kann

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. 2.2. Der VwGH hat dazu ua. folgende einschlägige Aussagen getroffen: Angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 2.3.

§ 15Abs 1 Asyl

G 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.2.3.

Paragraph 15, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

§ 18Abs 1 Asyl

G 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Im Fall hinreichender deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd Flüchtlingskonvention in Betracht kommt, ist die Behörde verpflichtet, in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben zu dringen. Die Pflicht geht aber nicht so weit, dass sie Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, ermitteln müsste (vgl VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 17.1.1994, 94/19/0886; AsylGH 21.10.2008, E11 303.323-1/2008; Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch VfGH 24.02.2009, U 675-678/08-8).Im Fall hinreichender deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd Flüchtlingskonvention in Betracht kommt, ist die Behörde verpflichtet, in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben zu dringen. Die Pflicht geht aber nicht so weit, dass sie Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, ermitteln müsste vergleiche VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 17.1.1994, 94/19/0886; AsylGH 21.10.2008, E11 303.323-1/2008; Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch VfGH 24.02.2009, U 675-678/08-8). 3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Im vorliegenden Fall treffen die oa Voraussetzungen für eine Zurückverweisung

§ 28Abs 3 zweiter Satz Vw

GVG zu. Die Verwaltungsbehörde hat trotz konkreter Anhaltspunkte erforderliche Ermittlungstätigkeiten unterlassen bzw bloß ansatzweise ermittelt.Im vorliegenden Fall treffen die oa Voraussetzungen für eine Zurückverweisung

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu. Die Verwaltungsbehörde hat trotz konkreter Anhaltspunkte erforderliche Ermittlungstätigkeiten unterlassen bzw bloß ansatzweise ermittelt. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Es finden sich im gesamten Bescheid keine Länderinformationen oder Beweismittel, die die Feststellung tragen würden, dass es in Kabul eigene "Fälscherwerkstätten" zur Ausstellung von Taskiras, Zeugnissen, Arbeitsbestätigungen und Zertifikaten gibt (wie im Bescheid auf Seite 94 angeführt!). Ob die bP ausreichend Englischkenntnisse aufweist, um in Afghanistan als Englischlehrer tätig zu sein, kann nicht anhand des Übersehens eines Rechtsschreibfehlers in einer vorgelegten Urkunde nachgewiesen werden, sondern sind dazu weitere Ermittlungen (Befragungen zu Details) notwendig. Im Übrigen ist dieser Umstand für das Kernvorbringen nur von nachgeordneter Bedeutung. Die Tatsache, dass die bP von der belangten Behörde bei der Staatsanwaltschaft wegen § 293 StGB (Fälschung eines Beweismittels) angezeigt wurde, weil der begründete Verdacht besteht, dass sie ein auf Youtube befindliches Drohvideo nachbearbeitet und sich selbst hineinkopiert hat, um ihrer Behauptung Nachdruck zu verleihen, dass sie auch persönlich von den Taliban bedroht worden sei, ist (noch) nicht erwiesen, weil das Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft noch nicht vorliegt und auch noch keine Verurteilung. Der bP ist dieses Ermittlungsergebnis auch nicht vorgehalten und er nicht näher dazu befragt worden. Diesbezüglich sind die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft abzuwarten oder ein Sachverständiger mit einer Auswertung bzw einem Vergleich zu betrauen, wenn die bP eine nachvollziehbare Erklärung zum Zustandekommen des Videos liefern kann, die geeignet ist den Verdacht der Fälschung substantiiert entgegen zu treten.Die Tatsache, dass die bP von der belangten Behörde bei der Staatsanwaltschaft wegen Paragraph 293, StGB (Fälschung eines Beweismittels) angezeigt wurde, weil der begründete Verdacht besteht, dass sie ein auf Youtube befindliches Drohvideo nachbearbeitet und sich selbst hineinkopiert hat, um ihrer Behauptung Nachdruck zu verleihen, dass sie auch persönlich von den Taliban bedroht worden sei, ist (noch) nicht erwiesen, weil das Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft noch nicht vorliegt und auch noch keine Verurteilung. Der bP ist dieses Ermittlungsergebnis auch nicht vorgehalten und er nicht näher dazu befragt worden. Diesbezüglich sind die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft abzuwarten oder ein Sachverständiger mit einer Auswertung bzw einem Vergleich zu betrauen, wenn die bP eine nachvollziehbare Erklärung zum Zustandekommen des Videos liefern kann, die geeignet ist den Verdacht der Fälschung substantiiert entgegen zu treten. Ob die bP tatsächlich für XXXX-TV in KABUL gearbeitet hat, wäre - da die bP dazu konkrete Behauptungen aufgestellt hat - durch Befragung über Details ihrer Tätigkeit und allenfalls durch Überprüfung vor Ort durch einen länderkundlichen Sachverständigen (oder Anfrage an die Staatendokumentation) zu überprüfen gewesen. Der Verdacht der Fälschung eines vorgelegten Beweismittels entbindet die belangte Behörde nicht davon, diesen Behauptungen nachzugehen. Aus den vorliegenden Länderinformationen der Staatendokumentation ergibt sich, dass TV-Sender zu den "High-profile-Zielen" (LIB, Seite 9) zählen und von den regierungsfeindlichen Gruppierungen angegriffen werden, ebenso wie auch aus jenen Berichten, die die bP mit seiner Stellungnahme vom 21.12.2017 vorgelegt hat. Es kann bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden gravierenden Mängel des behördlichen Verfahrens nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das BVwG zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes in wesentlichen Teilen durch das BVwG kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, insb unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das BFA als Spezialbehörde für die Ermittlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist, und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll. Folgende Ermittlungen werden insbesondere noch zu tätigen sein: -Strichaufzählung Feststellungen zur Echtheit der vorgelegten Dokumente -Strichaufzählung Feststellungen zur behaupteten Tätigkeit der bP beim TV-Sender XXXX römisch 40 -Strichaufzählung Feststellungen zum Original Youtube-Video (Link etc.) -Strichaufzählung Feststellungen, wie das Bild der bP in dieses Video gekommen ist. -Strichaufzählung Feststellungen, ob das Drohvideo, dass die bP zeigt, einer breiteren Öffentlichkeit bekannt geworden ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das BVwG im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die speziellen Zugänge zur Staatendokumentation und zu den Sicherheitsbehörden als Organisationseinheiten des BMI garantieren eine raschere Ermittlung durch das BFA. Die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das BVwG im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die speziellen Zugänge zur Staatendokumentation und zu den Sicherheitsbehörden als Organisationseinheiten des BMI garantieren eine raschere Ermittlung durch das BFA. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Judikatur darf verwiesen werden.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Judikatur darf verwiesen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W208.2186136.1.00

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