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{'item': 'W211 2122248-5'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2018 GeschäftszahlW211 2122248-5 SpruchW211 2122248-5/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA LL

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bezüglich des Herkunftsstaates Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde; auch wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.); die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Der Beschwerdeführer stellte am 26.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2016, Zahl römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bezüglich des Herkunftsstaates Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurde; auch wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.); die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 10.02.2016, wurde fristgerecht am 23.02.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit Beschluss vom 02.03.2016 behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück (siehe W215 2122248-1/2E).Mit Beschluss vom 02.03.2016 behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück (siehe W215 2122248-1/2E). I.2. 2. Verfahren:römisch eins.2. 2. Verfahren: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2017, Zahl XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.09.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia nicht zuerkannt und ihm in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt IV. des Bescheides wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2017, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.09.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia nicht zuerkannt und ihm in Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2017, Zahl XXXX, wurde mit Schriftsatz vom 30.05.2017, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt am selben Tag, eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, wobei diese als "Beschwerdeergänzung" bezeichnet wurde. In der 18 Seiten umfassenden ausführlichen Beschwerde vom 30.05.2017 wurden zwei Anträge und drei Eventualanträge gestellt und ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer gegenständlicher Bescheid am 09.02.2017 zugestellt wurde.Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2017, Zahl römisch 40 , wurde mit Schriftsatz vom 30.05.2017, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt am selben Tag, eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, wobei diese als "Beschwerdeergänzung" bezeichnet wurde. In der 18 Seiten umfassenden ausführlichen Beschwerde vom 30.05.2017 wurden zwei Anträge und drei Eventualanträge gestellt und ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer gegenständlicher Bescheid am 09.02.2017 zugestellt wurde. Mit Beschluss vom 14.06.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurück (siehe W215 2122248-2/2E).Mit Beschluss vom 14.06.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurück (siehe W215 2122248-2/2E). Am 22.09.2017 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Schriftsatz der Vertretung des Beschwerdeführers ein, mit welchem in Bezug auf den Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2017 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG, ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt sowie eine Bescheidbeschwerde eingebracht wurde.Am 22.09.2017 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Schriftsatz der Vertretung des Beschwerdeführers ein, mit welchem in Bezug auf den Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2017 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG, ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt sowie eine Bescheidbeschwerde eingebracht wurde. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 25.01.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.09.2017 gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung verspätet eingebracht worden sei.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 25.01.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.09.2017 gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung verspätet eingebracht worden sei. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2017, Zahl XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.09.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia nicht zuerkannt und ihm in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt IV. des Bescheides wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2017, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.09.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia nicht zuerkannt und ihm in Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2017, Zahl XXXX, wurde mit Schriftsatz vom 30.05.2017, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt am selben Tag, eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, wobei diese als "Beschwerdeergänzung" bezeichnet wurde. In der 18 Seiten umfassenden ausführlichen Beschwerde vom 30.05.2017 wurden zwei Anträge und drei Eventualanträge gestellt und ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer gegenständlicher Bescheid am 09.02.2017 zugestellt wurde. Mit Beschluss vom 14.06.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurück (siehe W215 2122248-2/2E).Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2017, Zahl römisch 40 , wurde mit Schriftsatz vom 30.05.2017, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt am selben Tag, eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, wobei diese als "Beschwerdeergänzung" bezeichnet wurde. In der 18 Seiten umfassenden ausführlichen Beschwerde vom 30.05.2017 wurden zwei Anträge und drei Eventualanträge gestellt und ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer gegenständlicher Bescheid am 09.02.2017 zugestellt wurde. Mit Beschluss vom 14.06.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurück (siehe W215 2122248-2/2E). Am 22.09.2017 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Schriftsatz der Vertretung des Beschwerdeführers ein, mit welchem in Bezug auf den Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2017 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG, ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt sowie eine Bescheidbeschwerde eingebracht wurde.Am 22.09.2017 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Schriftsatz der Vertretung des Beschwerdeführers ein, mit welchem in Bezug auf den Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2017 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG, ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt sowie eine Bescheidbeschwerde eingebracht wurde. Der Beschwerdeführer trat spätestens im Zuge eines Beratungsgesprächs am 28.08.2017 in Kontakt mit der ARGE Rechtsberatung, die den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag für ihn gestellt und auch die gegenständliche Beschwerde für ihn eingebracht hat. Der Rechtsberater stellte im Zuge des Studiums des Bescheids betreffend eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot fest, dass diese Maßnahmen seitens der belangten Behörde aufgrund eines unangefochten gebliebenen und daher in Rechtskraft erwachsenen ablehnenden Bescheids erlassen wurden. Im Zuge des Aktenstudiums stellte der Rechtsberater weiter fest, dass zwischenzeitlich mit 14.06.2017 ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ergangen war, mit dem eine Beschwerde vom 30.05.2017 als verspätet zurückgewiesen wurde. Am 31.08.2017 fanden Telefonate einer Mitarbeiterin des XXXX mit der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht statt, die die Einbringung einer Beschwerde vom 23.02.2017 zum Thema hatten. Die zuständige Referentin am Bundesverwaltungsgericht gab dabei am selben Tag die Auskunft, dass nur die Beschwerdeergänzung vom 30.05.2017 bei diesem eingelangt war.Der Beschwerdeführer trat spätestens im Zuge eines Beratungsgesprächs am 28.08.2017 in Kontakt mit der ARGE Rechtsberatung, die den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag für ihn gestellt und auch die gegenständliche Beschwerde für ihn eingebracht hat. Der Rechtsberater stellte im Zuge des Studiums des Bescheids betreffend eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot fest, dass diese Maßnahmen seitens der belangten Behörde aufgrund eines unangefochten gebliebenen und daher in Rechtskraft erwachsenen ablehnenden Bescheids erlassen wurden. Im Zuge des Aktenstudiums stellte der Rechtsberater weiter fest, dass zwischenzeitlich mit 14.06.2017 ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ergangen war, mit dem eine Beschwerde vom 30.05.2017 als verspätet zurückgewiesen wurde. Am 31.08.2017 fanden Telefonate einer Mitarbeiterin des römisch 40 mit der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht statt, die die Einbringung einer Beschwerde vom 23.02.2017 zum Thema hatten. Die zuständige Referentin am Bundesverwaltungsgericht gab dabei am selben Tag die Auskunft, dass nur die Beschwerdeergänzung vom 30.05.2017 bei diesem eingelangt war. Spätestens nach dem Telefonat mit der zuständigen Gerichtsabteilung am Bundesverwaltungsgericht am 31.08.2017, aus dem hervor ging, dass eine Beschwerde vom 23.02.2017 dort nie eingelangt war, fiel das "Hindernis", also ein Irrtum über eine erfolgreich und rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 23.02.2017, weg. Die zweiwöchige Frist zu Erhebung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lief daher spätestens am 14.09.2017 ab; der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher verspätet eingebracht.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zur Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der ARGE Rechtsberatung und dem Gespräch am 28.08.2017 sowie zu den geführten Telefonaten mit dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht beruhen auf dem Schriftsatz der Vertretung des Beschwerdeführers vom 22.09.2017 (AS 7-9) und auf der Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.01.
  2. Die Vertretung des Beschwerdeführers bringt nun in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 25.01.2018 zusammengefasst vor, durch das Rechtsberatungsgespräch vom 28.08.2017 sei der Rechtsberater über die Hintergründe der Verspätung nicht informiert gewesen, und hätten die Umstände der Erlangung der Rechtskraft des eigentlich rechtzeitig angefochtenen Bescheids vom 07.02.2017 erst nach der mühsam organisierten Akteneinsicht am 08.09.2017 eruiert werden können. Obwohl der Fehler der Weiterleitung der ursprünglichen Beschwerde zwar im Bescheid betreffend die Rückkehrentscheidung Erwähnung gefunden habe, könne die Kenntnis davon noch nicht als Wegfall des Hindernisses gewertet werden, da erst die Akteneinsicht ermöglicht habe, auf die Fristversäumnis zu reagieren. Erst bei der Akteneinsicht habe die Rechtsberatung Kenntnis erlangt, dass die Beschwerde vom 23.02.2017 nie beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei, und sei daraufhin der gegenständlich Antrag gestellt werden. Dazu ist zu sagen, dass, selbst wenn davon ausgegangen werden soll, dass die Rechtsberatung/Vertretung beim Gespräch mit dem Beschwerdeführer am 28.08.2017 auf Basis des Bescheids über die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot noch keine Kenntnis darüber hatte, dass die Beschwerde vom 23.02.2017 tatsächlich nicht beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt war, so wurde sie nicht erst durch die Akteneinsicht, sondern spätestens mit dem Telefonat am 31.08.2017 mit der Referentin der zuständigen Gerichtsabteilung beim Bundesverwaltungsgericht darüber informiert. Das gibt die Vertretung des Beschwerdeführers im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und in der gegen den Bescheid vom 25.01.2018 eingebrachten Beschwerde auch so an. In jener Beschwerde wird auch nicht weiter dargetan, inwieweit die Akteneinsicht dazu führen konnte, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist hingegen in erster Linie damit begründet, dass die Beschwerde am 23.02.2017 per Fax an die zuständige Behörde eingebracht worden sein soll; dazu wurden auch Beilagen, wie ein Faxprotokoll und die Faxnummer der belangten Behörde, beigelegt. Diese Informationen und Beilagen standen der Vertretung des Beschwerdeführers jedoch schon vor der Akteneinsicht zu Verfügung, genauso wie eine inhaltliche Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2017, da eine solche ja bereits im Februar 2017 eingebracht worden sein soll. Dass die Akteneinsicht einen höheren Erkenntnisgewinn als die telefonische - gleichlautende - Auskunft der Referentin des Bundesverwaltungsgerichts ermöglicht haben soll, wird weder im Antrag selbst noch in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.01.2018 begründet dargelegt. Davon, dass die Beschwerde vom 23.02.2017 also tatsächlich nicht beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt war, erwarb die Vertretung des Beschwerdeführers spätestens am 31.08.2017 Kenntnis. Sonstige Hindernisse gegen die rechtzeitige, also binnen der Frist von zwei Wochen stattfindende, Einbringung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und einer Bescheidbeschwerde gehen aus der Aktenlage nicht hervor und wurden seitens der Vertretung des Beschwerdeführers auch nicht vorgebracht. Es war daher festzustellen, dass die Frist für die Einbringung des gegenständlichen Antrags spätestens am 14.09.2017 abgelaufen ist, und der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung daher verspätet ist.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  4. Rechtsgrundlagen: Im vorliegenden Verfahren ist prozessgegenständlich die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit seinem Bescheid vom 25.01.2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.09.2017 nach den Bestimmungen des AVG zu Recht zurückgewiesen hat. Die Überprüfung des vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geführten Verfahrens hat vom Bundesverwaltungsgericht daher anhand des AVG in der damals geltenden Fassung zu erfolgen. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder wenn die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder wenn die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis hat, gestellt werden. Zum Beginn dieser Frist wird ausgeführt, dass mit Wegfall eines Hindernisses zB gemeint sein kann, dass die Partei ihren Irrtum, etwa über das Wirksamwerden der Zustellung des Bescheides, erkennt oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müsste (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0409 und 02.05.1995, 95/02/0018); bzw. wenn der Vertreter einer Partei von seinem Irrtum Kenntnis erlangt, unabhängig davon, ob der Irrtum der vertretenen Partei bereits bekannt war. Die Kenntnis des den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Sachverhalt durch den Vertreter einer Partei bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit nach § 71 Abs. 2 AVG ist der Kenntnis der Partei selbst gleichzusetzen (VwGH 16.03.1994, 94/01/0121 und 29.09.2005, 2005/20/0088, siehe auch Hengstschläger-Leeb, AVG, § 71, RZ 101).Zum Beginn dieser Frist wird ausgeführt, dass mit Wegfall eines Hindernisses zB gemeint sein kann, dass die Partei ihren Irrtum, etwa über das Wirksamwerden der Zustellung des Bescheides, erkennt oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müsste (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0409 und 02.05.1995, 95/02/0018); bzw. wenn der Vertreter einer Partei von seinem Irrtum Kenntnis erlangt, unabhängig davon, ob der Irrtum der vertretenen Partei bereits bekannt war. Die Kenntnis des den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Sachverhalt durch den Vertreter einer Partei bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit nach Paragraph 71, Absatz 2, AVG ist der Kenntnis der Partei selbst gleichzusetzen (VwGH 16.03.1994, 94/01/0121 und 29.09.2005, 2005/20/0088, siehe auch Hengstschläger-Leeb, AVG, Paragraph 71,, RZ 101). Der VwGH geht davon aus, dass von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels bereits auszugehen ist, sobald die Partei bzw. der Vertreter die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (zB VwGH 30.03.2004, 2003/06/0070). Die bloße Kenntnis von der "Existenz" eines abweisenden Bescheids ist dem Wegfall des Hindernisses dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungswerber dadurch die maßgebenden Umstände nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, eine Berufung (Beschwerde) ausreichenden Inhalts zu erheben (vgl. VwGH 15.09.1994, 94/19/0393). Hat die Partei vom Inhalt des abweisenden Bescheids keine Kenntnis, ist sie in der Regel gehindert, die versäumten Verfahrenshandlungen nachzuholen (vgl. VwGH 16.03.1994, 94/01/0121; siehe auch Hengstschläger-Leeb, AVG, § 71, RZ 102).Der VwGH geht davon aus, dass von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels bereits auszugehen ist, sobald die Partei bzw. der Vertreter die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (zB VwGH 30.03.2004, 2003/06/0070). Die bloße Kenntnis von der "Existenz" eines abweisenden Bescheids ist dem Wegfall des Hindernisses dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungswerber dadurch die maßgebenden Umstände nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, eine Berufung (Beschwerde) ausreichenden Inhalts zu erheben vergleiche VwGH 15.09.1994, 94/19/0393). Hat die Partei vom Inhalt des abweisenden Bescheids keine Kenntnis, ist sie in der Regel gehindert, die versäumten Verfahrenshandlungen nachzuholen vergleiche VwGH 16.03.1994, 94/01/0121; siehe auch Hengstschläger-Leeb, AVG, Paragraph 71,, RZ 102). 3.
  5. Die Vertretung des Beschwerdeführers erlangte spätestens am 31.08.2017 Kenntnis darüber, dass die Beschwerde vom 23.02.2017 nicht beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt war. Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zur Einbringung der Beschwerde am 23.02.2017 auf ein Faxprotokoll und Faxnummern der belangten Behörde verwiesen - Unterlagen, die der Vertretung des Beschwerdeführers bereits zu jenem Zeitpunkt zur Verfügung gestanden sind. Außerdem hatte die Vertretung offensichtlich Kenntnis über den abweisenden Bescheid vom 07.02.2017, da sie bereits im Februar 2017 eine Beschwerde dagegen erarbeitet haben will. Ihr standen daher auch keine inhaltlichen Hindernisse einer fehlenden Kenntnis des abweisenden Bescheids, welche nur durch eine erst später erfolgte Akteneinsicht zu sanieren gewesen wären, entgegen. Damit begann die Frist für die Einbringung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand spätestens am 31.08.2017 zu laufen und endete daher am 14.09.
  6. Damit muss der am 22.09.2017 eingebrachte Antrag als verspätet angesehen werden. Die belangte Behörde wies daher den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.09.2017 zu Recht als verspätet zurück, und ist die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
  7. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus dem Verwaltungsakt beantwortet werden konnten.3.
  8. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus dem Verwaltungsakt beantwortet werden konnten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die oben angeführte Rechtsprechung unter A)); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die oben angeführte Rechtsprechung unter A)); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W211.2122248.5.00

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