G (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.
G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bezüglich des Herkunftsstaates Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde; auch wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.); die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Der Beschwerdeführer stellte am 26.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2016, Zahl römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bezüglich des Herkunftsstaates Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurde; auch wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.); die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 10.02.2016, wurde fristgerecht am 23.02.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit Beschluss vom 02.03.2016 behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück (siehe W215 2122248-1/2E).Mit Beschluss vom 02.03.2016 behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück (siehe W215 2122248-1/2E). I.2. 2. Verfahren:römisch eins.2. 2. Verfahren: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2017, Zahl XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.09.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
G abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs.
G in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia nicht zuerkannt und ihm in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt IV. des Bescheides wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2017, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.09.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia nicht zuerkannt und ihm in Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2017, Zahl XXXX, wurde mit Schriftsatz vom 30.05.2017, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt am selben Tag, eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, wobei diese als "Beschwerdeergänzung" bezeichnet wurde. In der 18 Seiten umfassenden ausführlichen Beschwerde vom 30.05.2017 wurden zwei Anträge und drei Eventualanträge gestellt und ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer gegenständlicher Bescheid am 09.02.2017 zugestellt wurde.Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2017, Zahl römisch 40 , wurde mit Schriftsatz vom 30.05.2017, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt am selben Tag, eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, wobei diese als "Beschwerdeergänzung" bezeichnet wurde. In der 18 Seiten umfassenden ausführlichen Beschwerde vom 30.05.2017 wurden zwei Anträge und drei Eventualanträge gestellt und ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer gegenständlicher Bescheid am 09.02.2017 zugestellt wurde. Mit Beschluss vom 14.06.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurück (siehe W215 2122248-2/2E).Mit Beschluss vom 14.06.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurück (siehe W215 2122248-2/2E). Am 22.09.2017 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Schriftsatz der Vertretung des Beschwerdeführers ein, mit welchem in Bezug auf den Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2017 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG, ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt sowie eine Bescheidbeschwerde eingebracht wurde.Am 22.09.2017 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Schriftsatz der Vertretung des Beschwerdeführers ein, mit welchem in Bezug auf den Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2017 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG, ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt sowie eine Bescheidbeschwerde eingebracht wurde. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 25.01.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.09.2017 gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung verspätet eingebracht worden sei.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 25.01.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.09.2017 gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung verspätet eingebracht worden sei. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2017, Zahl XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.09.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
G abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs.
G in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia nicht zuerkannt und ihm in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt IV. des Bescheides wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2017, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.09.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia nicht zuerkannt und ihm in Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2017, Zahl XXXX, wurde mit Schriftsatz vom 30.05.2017, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt am selben Tag, eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, wobei diese als "Beschwerdeergänzung" bezeichnet wurde. In der 18 Seiten umfassenden ausführlichen Beschwerde vom 30.05.2017 wurden zwei Anträge und drei Eventualanträge gestellt und ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer gegenständlicher Bescheid am 09.02.2017 zugestellt wurde. Mit Beschluss vom 14.06.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurück (siehe W215 2122248-2/2E).Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2017, Zahl römisch 40 , wurde mit Schriftsatz vom 30.05.2017, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt am selben Tag, eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, wobei diese als "Beschwerdeergänzung" bezeichnet wurde. In der 18 Seiten umfassenden ausführlichen Beschwerde vom 30.05.2017 wurden zwei Anträge und drei Eventualanträge gestellt und ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer gegenständlicher Bescheid am 09.02.2017 zugestellt wurde. Mit Beschluss vom 14.06.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurück (siehe W215 2122248-2/2E). Am 22.09.2017 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Schriftsatz der Vertretung des Beschwerdeführers ein, mit welchem in Bezug auf den Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2017 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG, ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt sowie eine Bescheidbeschwerde eingebracht wurde.Am 22.09.2017 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Schriftsatz der Vertretung des Beschwerdeführers ein, mit welchem in Bezug auf den Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2017 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG, ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt sowie eine Bescheidbeschwerde eingebracht wurde. Der Beschwerdeführer trat spätestens im Zuge eines Beratungsgesprächs am 28.08.2017 in Kontakt mit der ARGE Rechtsberatung, die den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag für ihn gestellt und auch die gegenständliche Beschwerde für ihn eingebracht hat. Der Rechtsberater stellte im Zuge des Studiums des Bescheids betreffend eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot fest, dass diese Maßnahmen seitens der belangten Behörde aufgrund eines unangefochten gebliebenen und daher in Rechtskraft erwachsenen ablehnenden Bescheids erlassen wurden. Im Zuge des Aktenstudiums stellte der Rechtsberater weiter fest, dass zwischenzeitlich mit 14.06.2017 ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ergangen war, mit dem eine Beschwerde vom 30.05.2017 als verspätet zurückgewiesen wurde. Am 31.08.2017 fanden Telefonate einer Mitarbeiterin des XXXX mit der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht statt, die die Einbringung einer Beschwerde vom 23.02.2017 zum Thema hatten. Die zuständige Referentin am Bundesverwaltungsgericht gab dabei am selben Tag die Auskunft, dass nur die Beschwerdeergänzung vom 30.05.2017 bei diesem eingelangt war.Der Beschwerdeführer trat spätestens im Zuge eines Beratungsgesprächs am 28.08.2017 in Kontakt mit der ARGE Rechtsberatung, die den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag für ihn gestellt und auch die gegenständliche Beschwerde für ihn eingebracht hat. Der Rechtsberater stellte im Zuge des Studiums des Bescheids betreffend eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot fest, dass diese Maßnahmen seitens der belangten Behörde aufgrund eines unangefochten gebliebenen und daher in Rechtskraft erwachsenen ablehnenden Bescheids erlassen wurden. Im Zuge des Aktenstudiums stellte der Rechtsberater weiter fest, dass zwischenzeitlich mit 14.06.2017 ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ergangen war, mit dem eine Beschwerde vom 30.05.2017 als verspätet zurückgewiesen wurde. Am 31.08.2017 fanden Telefonate einer Mitarbeiterin des römisch 40 mit der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht statt, die die Einbringung einer Beschwerde vom 23.02.2017 zum Thema hatten. Die zuständige Referentin am Bundesverwaltungsgericht gab dabei am selben Tag die Auskunft, dass nur die Beschwerdeergänzung vom 30.05.2017 bei diesem eingelangt war. Spätestens nach dem Telefonat mit der zuständigen Gerichtsabteilung am Bundesverwaltungsgericht am 31.08.2017, aus dem hervor ging, dass eine Beschwerde vom 23.02.2017 dort nie eingelangt war, fiel das "Hindernis", also ein Irrtum über eine erfolgreich und rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 23.02.2017, weg. Die zweiwöchige Frist zu Erhebung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lief daher spätestens am 14.09.2017 ab; der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher verspätet eingebracht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.