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{'item': 'W211 2172503-1'}

Obsah (11)§ 3§ 8Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 2Art. 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2018 GeschäftszahlW211 2172503-1 SpruchW211 2172503-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA a

§ 3Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum XXXX.2018 erteilt.römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum römisch 40 .2018 erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Somalias, stellte am XXXX.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Somalias, stellte am römisch 40 .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  3. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, aus Marka zu stammen, den Biyomaal anzugehören und in Somalia noch über ihre Mutter und eine Schwester zu verfügen. Im Jahr 2007 habe es eine Auseinandersetzung zwischen ihrem Stamm und den Habr Gedir gegeben. Dabei seien ihr Vater und ein Bruder getötet und sie selbst vergewaltigt worden. Durch diese Vergewaltigung sei sie krank geworden und in weiterer Folge in den Jemen geflüchtet. Als weiteren Fluchtgrund nannte sie den Umstand, dass seit circa sechs Jahren die Al Shabaab in der Gegend um Marka an der Macht seien. Sie habe als Verkäuferin gearbeitet und Drohanrufe erhalten, in denen ihr die Tötung angedroht worden sei, falls sie sich weigere sich Al Shabaab anzuschließen. Auch sei einer ihrer Brüder 2015 von Al Shabaab getötet worden.
  4. Am XXXX2016 fand eine weitere Erstbefragung der beschwerdeführenden Partei statt, in der diese angab, dass in ihrer Heimatstadt Al Shabaab herrsche. In Marka habe sie ein kleines Geschäft betrieben, wobei die Miliz von ihr verlangt habe, dieses aufzugeben, weil sie als Frau ihrer Ansicht nach nicht arbeiten dürfe. Eines Tages hätte Al Shabaab die beschwerdeführende Partei aufgesucht und ihr befohlen, ein Mitglied der Gruppe zu heiraten. Sie habe sich jedoch geweigert, woraufhin sie mit dem Umbringen bedroht worden sei. Deswegen hätten diese einen ihrer Brüder getötet. Weiters gehöre sie einem Minderheitsstamm an und werde von größeren Stämmen bedroht.
  5. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX2017 gab die beschwerdeführende Partei zusammengefasst und soweit wesentlich an, sie wisse nicht, wo sich ihre Familie in Somalia aufhalten würde. Dort, wo sie gewohnt habe, herrsche Krieg, und in der Stadt seien sie schon lange nicht mehr. Ihre Ausreise habe ihre Mutter durch den Verkauf eines Baugrundes finanziert. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die beschwerdeführende Partei an, ihr Vater und ein Bruder seien 2007 von Mitgliedern der Habr Gedir bei der Feldarbeit ermordet und sie selbst mehrfach vergewaltigt worden. Sie sei dann in ein Dorf namens XXXX gezogen, dort zwei Jahre geblieben, und dann nach Marka zurückgekehrt. Dort habe sie ein Lebensmittelgeschäft besessen, in dem sie im April 2015 ein Mitglied der Al Shabaab aufgesucht und ihr mitgeteilt habe, sie dürfe nicht weiterarbeiten. Weiters sei von Al Shabaab beabsichtigt gewesen, sie mit einem ihrer Anhänger zu verheiraten. Die beschwerdeführende Partei habe daraufhin erwidert, dass sie nicht heiraten wolle und ihren Bruder angehalten, ihr bei der Arbeit zu helfen, um so nicht mehr von Al Shabaab als alleine arbeitende Frau angesehen zu werden. Das Al Shabaab-Mitglied sei jedoch zurückgekehrt und habe ihren Bruder entführt und der beschwerdeführenden Partei abermals mit der Zwangsverheiratung gedroht. Die beschwerdeführende Partei sei nachhause gegangen und habe ihrer Mutter von dem Vorfall berichtet. In der Nacht sei sie dann nach Mogadischu gefahren, wo sie zuvor erwähntes Al Shabaab-Mitglied angerufen und ihr mitgeteilt habe, es habe ihren Bruder getötet.
  6. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX2017 gab die beschwerdeführende Partei zusammengefasst und soweit wesentlich an, sie wisse nicht, wo sich ihre Familie in Somalia aufhalten würde. Dort, wo sie gewohnt habe, herrsche Krieg, und in der Stadt seien sie schon lange nicht mehr. Ihre Ausreise habe ihre Mutter durch den Verkauf eines Baugrundes finanziert. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die beschwerdeführende Partei an, ihr Vater und ein Bruder seien 2007 von Mitgliedern der Habr Gedir bei der Feldarbeit ermordet und sie selbst mehrfach vergewaltigt worden. Sie sei dann in ein Dorf namens römisch 40 gezogen, dort zwei Jahre geblieben, und dann nach Marka zurückgekehrt. Dort habe sie ein Lebensmittelgeschäft besessen, in dem sie im April 2015 ein Mitglied der Al Shabaab aufgesucht und ihr mitgeteilt habe, sie dürfe nicht weiterarbeiten. Weiters sei von Al Shabaab beabsichtigt gewesen, sie mit einem ihrer Anhänger zu verheiraten. Die beschwerdeführende Partei habe daraufhin erwidert, dass sie nicht heiraten wolle und ihren Bruder angehalten, ihr bei der Arbeit zu helfen, um so nicht mehr von Al Shabaab als alleine arbeitende Frau angesehen zu werden. Das Al Shabaab-Mitglied sei jedoch zurückgekehrt und habe ihren Bruder entführt und der beschwerdeführenden Partei abermals mit der Zwangsverheiratung gedroht. Die beschwerdeführende Partei sei nachhause gegangen und habe ihrer Mutter von dem Vorfall berichtet. In der Nacht sei sie dann nach Mogadischu gefahren, wo sie zuvor erwähntes Al Shabaab-Mitglied angerufen und ihr mitgeteilt habe, es habe ihren Bruder getötet.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1-3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahme stellte die belangte Behörde fest, dass die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Gründe, die sie zum Verlassen ihres Heimatlandes bewogen hätten, nicht glaubhaft seien. Auch habe weder eine Vergewaltigung der beschwerdeführenden Partei, noch eine Verfolgung durch Al Shabaab oder aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit festgestellt werden können.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahme stellte die belangte Behörde fest, dass die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Gründe, die sie zum Verlassen ihres Heimatlandes bewogen hätten, nicht glaubhaft seien. Auch habe weder eine Vergewaltigung der beschwerdeführenden Partei, noch eine Verfolgung durch Al Shabaab oder aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit festgestellt werden können.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, in der vorgebracht wurde, dass, wenn ihr vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgehalten werde, sie habe ihre Vergewaltigung und die Ermordung ihrer Familienmitglieder in der zweiten Befragung nicht erwähnt, dies der Kürze und Oberflächlichkeit der Befragung geschuldet gewesen sei. Ihr sei es wichtiger gewesen, die aktuelle Verfolgung durch Al Shabaab darzulegen, was ihr in der ersten Befragung nicht gelungen sei. Weiters führte sie aus, dass sie nach den Vorfällen im Jahr 2007 in das Dorf XXXX gezogen und von dort in den Jemen geflüchtet sei wo sie sich zweieinhalb Jahre aufgehalten habe. Dann sei sie nach Saudi-Arabien gegangen, von wo sie jedoch 2015 nach Somalia abgeschoben worden sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu oder Somali- bzw. Puntland liege bei der beschwerdeführenden Partei nicht vor, da sie eine alleinstehende Frau sei, die einem Minderheitenclan angehöre.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, in der vorgebracht wurde, dass, wenn ihr vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgehalten werde, sie habe ihre Vergewaltigung und die Ermordung ihrer Familienmitglieder in der zweiten Befragung nicht erwähnt, dies der Kürze und Oberflächlichkeit der Befragung geschuldet gewesen sei. Ihr sei es wichtiger gewesen, die aktuelle Verfolgung durch Al Shabaab darzulegen, was ihr in der ersten Befragung nicht gelungen sei. Weiters führte sie aus, dass sie nach den Vorfällen im Jahr 2007 in das Dorf römisch 40 gezogen und von dort in den Jemen geflüchtet sei wo sie sich zweieinhalb Jahre aufgehalten habe. Dann sei sie nach Saudi-Arabien gegangen, von wo sie jedoch 2015 nach Somalia abgeschoben worden sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu oder Somali- bzw. Puntland liege bei der beschwerdeführenden Partei nicht vor, da sie eine alleinstehende Frau sei, die einem Minderheitenclan angehöre.
  3. Am XXXX2017 wurde eine weitere Stellungnahme abgegeben und ergänzend vorgebracht, dass einem aktuellen Bericht des UN-Sicherheitsrates zu entnehmen sei, dass der Konflikt um die Kontrolle über Marka eskaliert und die Dörfer der Biyomaal gezielt niedergebrannt und zerstört worden seien, seit August 2017 befänden sich die Biyomaal, Habr Gedir und Al Shabaab in einem offenen Konflikt. Daher sei anzunehmen, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr zusätzlich wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit in Somalia einer Verfolgung ausgesetzt sei.
  4. Am XXXX2017 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Teilnahme der beschwerdeführenden Partei, ihrer Vertretung und einer Dolmetscherin für die somalische Sprache statt, in deren Rahmen die beschwerdeführende Partei ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde verzichtete mit Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung.
  5. Mit Stellungnahme vom XXXX2018 brachte die beschwerdeführende Partei ergänzend vor, dass es zwar in Marka einen Stützpunkt der AMISOM gebe, dieser jedoch außerhalb der Stadt liege, und Al Shabaab sogar tagsüber in Marka unterwegs sei. Effektiv würde die Stadt von lokalen Clan-Milizen regiert, die mit Al Shabaab zusammenarbeiten würden. Auch gebe es in von Al Shabaab kontrolliertem Gebiet Zwangsehen, weshalb das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei glaubhaft sei. Auch sei anzunehmen dass der beschwerdeführenden Partei seitens Al Shabaab eine bestimmte religiöse, anti-islamische Gesinnung unterstellt werde, da sie als unverheiratete Frau ein Kleidungsgeschäft betrieben habe. Ihre Weigerung, sich den religiösen Kleidungsvorschriften der Miliz anzupassen, könne als oppositionell-religiöses Verhalten gewertet werden. Hinzu komme die Tatsache, dass sie sich einer Zwangsverheiratung widersetzt habe. Auch die Ermordung ihres Bruders könne als Indiz für eine Verfolgung gedeutet werden, ebenso wie der Umstand, dass sie die in Europa vorherrschenden Werte weitgehend übernommen habe und sich auch in Österreich für ein internationales Verbot von FGM engagiere. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zur beschwerdeführenden Partei: 1.1.
  8. Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias, die am XXXX2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. 1.1.
  9. Die beschwerdeführende Partei stammt aus Marka. Sie gehört dem Clan der Biyomaal an. Nach ihrem Schulbesuch arbeitete sie in Somalia zunächst als Gemüseverkäuferin und betrieb dann ein kleines Kleidergeschäft. 2007 reiste die beschwerdeführende Partei in den Jemen aus, verbrachte dort zweieinhalb Jahre und begab sich dann nach Saudi-Arabien, wo sie sich viereinhalb Jahre aufhielt. 2015 wurde sie von Saudi-Arabien nach Somalia abgeschoben. Die beschwerdeführende Partei ist ledig. Ihre Mutter und eine Schwester der beschwerdeführenden Partei leben in Marka. Zu ihren in Marka lebenden Verwandten besteht seit Mai 2017 kein Kontakt. Dass im Falle einer Rückkehr nach Somalia kein Kontakt mehr zur Kernfamilie hergestellt werden könnte, kann nicht festgestellt werden. Die beschwerdeführende Partei ist gesund. 1.1.
  10. Die beschwerdeführende Partei ist strafgerichtlich unbescholten und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Sie besuchte Deutschkurse (Bestätigungen VHS XXXXvom 19.09.2016, 15.12.2016, 01.06.2017 und 01.07.2017). Die beschwerdeführende Partei engagierte sich ehrenamtlich in diversen sozialen Projekten (Bestätigung XXXX vom 28.10.2016, Empfehlungsschreiben und Bestätigung XXXX vom 04.06.2017 und 04.07.2017, Bestätigungen XXXX vom 03.07.2017 und 08.06.2017, Unterstützungsschreiben XXXX vom 06.05.2017, Unterstützungsschreiben XXXX vom 27.08.2017, Bestätigung XXXX vom 02.07.2017, Bestätigungen XXXX vom 28.05.2017 und 14.12.2017).1.1.
  11. Die beschwerdeführende Partei ist strafgerichtlich unbescholten und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Sie besuchte Deutschkurse (Bestätigungen VHS XXXXvom 19.09.2016, 15.12.2016, 01.06.2017 und 01.07.2017). Die beschwerdeführende Partei engagierte sich ehrenamtlich in diversen sozialen Projekten (Bestätigung römisch 40 vom 28.10.2016, Empfehlungsschreiben und Bestätigung römisch 40 vom 04.06.2017 und 04.07.2017, Bestätigungen römisch 40 vom 03.07.2017 und 08.06.2017, Unterstützungsschreiben römisch 40 vom 06.05.2017, Unterstützungsschreiben römisch 40 vom 27.08.2017, Bestätigung römisch 40 vom 02.07.2017, Bestätigungen römisch 40 vom 28.05.2017 und 14.12.2017). 1.
  12. Dass für die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr von einem Mitglied der Al Shabaab, wegen ihrer Weigerung diesen zu heiraten, Gefahr ausgeht, wird nicht festgestellt. Dass von Al Shababaab für die beschwerdeführende Partei eine sonstige Bedrohung, zB wegen ihrer ehemals selbständigen Arbeit als Verkäuferin, besteht, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Somalia aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Biyomaal einer konkreten Bedrohung durch Angehörige des Clans der Habr Gedir ausgesetzt ist. Dass die beschwerdeführende Partei als alleinstehende Frau jedenfalls im Falle einer Rückkehr in ein IDP Lager gehen müsste und dort aufgrund mangelnden Schutzes insbesondere geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt wäre, kann nicht festgestellt werden. Die beschwerdeführende Partei wurde in Somalia infibuliert. Sie ließ während ihres Aufenthalts im Jemen eine teilweise Defibulation vornehmen. Dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr einer weiteren Beschneidung unterzogen wird, kann nicht festgestellt werden. 1.
  13. Festgestellt wird, dass betreffend die beschwerdeführende Partei ein Abschiebehindernis besteht. 1.
  14. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben: a) Länderinformationsblatt Staatendokumentation: Minderheiten und Clans: Bevölkerungsstruktur und Clanschutz Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014). Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014). Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014). Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014). * Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag). * Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir. * Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia). * Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands. * Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014). Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung ÖIF - Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/content/AT/Downloads/Publikationen/n8_Laenderinfo_Somalia.pdf, Zugriff 21.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 Frauen Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär. Frauen und Mädchen bleiben den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe, insbesondere in den Lagern der Binnenvertriebenen, ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet (AA 1.12.2015). Die somalische Regierung hat mit Unterstützung der EU-Delegation für Somalia einen Aktionsplan zur Bekämpfung der sexuellen Übergriffe verabschiedet, die Implementierung geschieht jedoch sehr langsam (ÖB 10.2015). Auch wenn Gewalt gegen Frauen in der Verfassung verboten ist (USDOS 13.4.2016), bleibt häusliche Gewalt gegen Frauen ein großes Problem (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015).Auch wenn Gewalt gegen Frauen in der Verfassung verboten ist (USDOS 13.4.2016), bleibt häusliche Gewalt gegen Frauen ein großes Problem (USDOS 13.4.2016; vergleiche AA 1.12.2015). Gewalt gegen Frauen - insbesondere sexuelle Gewalt - ist laut Berichten der UNO und internationaler NGOs in der gesamten Region weit verbreitet (ÖB 10.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015). Besonders betroffen sind davon IDPs in Flüchtlingslagern, insbesondere in Mogadischu (ÖB 10.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015; USDOS 13.4.2016). Auch Frauen und Mädchen von Minderheiten sind häufig unter den Opfern von Vergewaltigungen. Dabei gibt es aufgrund der mit einer Vergewaltigung verbundenen Stigmatisierung der Opfer eine hohe Dunkelziffer (UNHRC 28.10.2015; vgl. UKHO 3.2.2015; USDOS 13.4.2016). Die Täter sind bewaffnete Männer, darunter auch Regierungssoldaten, Milizionäre (HRW 27.1.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015; USDOS 13.4.2016), Polizisten und Mitglieder der al Shabaab (UNHRC 28.10.2015).Gewalt gegen Frauen - insbesondere sexuelle Gewalt - ist laut Berichten der UNO und internationaler NGOs in der gesamten Region weit verbreitet (ÖB 10.2015; vergleiche UNHRC 28.10.2015). Besonders betroffen sind davon IDPs in Flüchtlingslagern, insbesondere in Mogadischu (ÖB 10.2015; vergleiche UNHRC 28.10.2015; USDOS 13.4.2016). Auch Frauen und Mädchen von Minderheiten sind häufig unter den Opfern von Vergewaltigungen. Dabei gibt es aufgrund der mit einer Vergewaltigung verbundenen Stigmatisierung der Opfer eine hohe Dunkelziffer (UNHRC 28.10.2015; vergleiche UKHO 3.2.2015; USDOS 13.4.2016). Die Täter sind bewaffnete Männer, darunter auch Regierungssoldaten, Milizionäre (HRW 27.1.2016; vergleiche UNHRC 28.10.2015; USDOS 13.4.2016), Polizisten und Mitglieder der al Shabaab (UNHRC 28.10.2015). Es gibt Berichte, die nahelegen, dass sexualisierte Gewalt von der al Shabaab gezielt als Taktik im bewaffneten Konflikt eingesetzt wird (AA 1.12.2015). Vergewaltigung ist zwar gesetzlich verboten (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015), die Strafandrohung beträgt 5-15 Jahre, vor Militärgerichten auch den Tod (USDOS 13.4.2016). Hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt herrscht aber weitgehend Straflosigkeit. Strafverfolgung oder Verurteilungen wegen Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt sind in Somalia rar (UKHO 3.2.2015; vgl. AA 1.12.2015; ÖB 10.2015; USDOS 13.4.2016). Bei der Strafjustiz herrscht Unfähigkeit (UNHRC 28.10.2015). Manchmal verlangt die Polizei von den Opfern, die Untersuchungen selbst zu tätigen (Suche nach Zeugen, Lokalisierung von Schuldigen) (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 3.2.2015).Vergewaltigung ist zwar gesetzlich verboten (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015), die Strafandrohung beträgt 5-15 Jahre, vor Militärgerichten auch den Tod (USDOS 13.4.2016). Hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt herrscht aber weitgehend Straflosigkeit. Strafverfolgung oder Verurteilungen wegen Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt sind in Somalia rar (UKHO 3.2.2015; vergleiche AA 1.12.2015; ÖB 10.2015; USDOS 13.4.2016). Bei der Strafjustiz herrscht Unfähigkeit (UNHRC 28.10.2015). Manchmal verlangt die Polizei von den Opfern, die Untersuchungen selbst zu tätigen (Suche nach Zeugen, Lokalisierung von Schuldigen) (USDOS 13.4.2016; vergleiche UKHO 3.2.2015). Andererseits hat die Militärjustiz bereits einige Soldaten der Armee wegen Vergewaltigungen zu langen Haftstrafen oder zum Tode verurteilt (UNHRC 28.10.2015). Meist werden Vergewaltigungen oder sexuelle Übergriffe aber vor traditionellen Gerichten abgehandelt, welche entweder eine Kompensationszahlung vereinbaren oder aber eine Ehe zwischen Opfer und Täter erzwingen (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Von staatlichem Schutz kann nicht ausgegangen werden (ÖB 10.2015; vgl. UKHO 3.2.2015), für die am meisten vulnerablen Fälle ist er nicht existent (HRW 27.1.2016).Andererseits hat die Militärjustiz bereits einige Soldaten der Armee wegen Vergewaltigungen zu langen Haftstrafen oder zum Tode verurteilt (UNHRC 28.10.2015). Meist werden Vergewaltigungen oder sexuelle Übergriffe aber vor traditionellen Gerichten abgehandelt, welche entweder eine Kompensationszahlung vereinbaren oder aber eine Ehe zwischen Opfer und Täter erzwingen (UNHRC 28.10.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Von staatlichem Schutz kann nicht ausgegangen werden (ÖB 10.2015; vergleiche UKHO 3.2.2015), für die am meisten vulnerablen Fälle ist er nicht existent (HRW 27.1.2016). Grundlage für eine Eheschließung ist die Scharia, Polygamie und Ehescheidung sind somit erlaubt (ÖB 10.2015). Die Übergangsverfassung legt kein Mindestalter für eine Eheschließung fest. Die Kinderehe ist verbreitet. In ländlichen Gebieten verheiraten Eltern ihre Töchter manchmal schon im Alter von zwölf Jahren. Insgesamt wurden 45 Prozent der Frauen im Alter von 20-24 Jahren bereits mit 18 Jahren, 8 Prozent bereits im Alter von 15 Jahren verheiratet. In ländlichen Gebieten werden auch 12jährige Mädchen verheiratet (USDOS 13.4.2016). Zwangsehen sind weit verbreitet (ÖB 10.2015). Zwangsehen durch al Shabaab kommen in der Regel nur dort vor, wo die Gruppe die Kontrolle hat (C 18.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016; UKHO 3.2.2015; DIS 9.2015). Dort sind Frauen und Mädchen einem ernsten Risiko ausgesetzt, von al Shabaab entführt, vergewaltigt und zu einer Ehe gezwungen zu werden (UKHO 3.2.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Eine Verweigerung kann für das Mädchen oder ihre Familie den Tod bedeuten (DIS 9.2015; vgl. NOAS 4.2014). Aus Städten unter Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee gibt es keine Berichte hinsichtlich Zwangsehen mit Kämpfern der al Shabaab; wohl aber gibt es Berichte über diesbezügliche Drohungen via SMS (DIS 9.2015). Hingegen zwingen auch Angehörige bewaffneter Milizen und Clanmilizen Mädchen zur Eheschließung (UNHRC 28.10.2015).Zwangsehen sind weit verbreitet (ÖB 10.2015). Zwangsehen durch al Shabaab kommen in der Regel nur dort vor, wo die Gruppe die Kontrolle hat (C 18.6.2014; vergleiche USDOS 13.4.2016; UKHO 3.2.2015; DIS 9.2015). Dort sind Frauen und Mädchen einem ernsten Risiko ausgesetzt, von al Shabaab entführt, vergewaltigt und zu einer Ehe gezwungen zu werden (UKHO 3.2.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Eine Verweigerung kann für das Mädchen oder ihre Familie den Tod bedeuten (DIS 9.2015; vergleiche NOAS 4.2014). Aus Städten unter Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee gibt es keine Berichte hinsichtlich Zwangsehen mit Kämpfern der al Shabaab; wohl aber gibt es Berichte über diesbezügliche Drohungen via SMS (DIS 9.2015). Hingegen zwingen auch Angehörige bewaffneter Milizen und Clanmilizen Mädchen zur Eheschließung (UNHRC 28.10.2015). Manchmal müssen entführte Frauen und Mädchen für al Shabaab auch als Putzkräfte, Köchinnen oder Trägerinnen arbeiten. In einigen Fällen wurden Mädchen als Selbstmordattentäterinnen verwendet (UKHO 3.2.2015). Sowohl im Zuge der Anwendung der Scharia als auch bei der Anwendung traditionellen Rechtes sind Frauen nicht in den Entscheidungsprozess eingebunden (USDOS 13.4.2016). Zudem gelten die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivilrechts und Strafrechts, die Frauen tendenziell benachteiligen bzw. einem (übersteigerten) paternalistischen Ansatz folgen. Für Frauen gelten entsprechend andere gesetzliche Maßstäbe als für Männer. So erhalten beispielsweise Frauen nur 50% der männlichen Erbquote (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Bei der Tötung einer Frau ist im Vergleich zur Tötung eines Mannes nur die Hälfte des an die Familie des Opfers zu zahlenden "Blutgeldes" vorgesehen. Erwachsene Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen (AA 1.12.2015). Insgesamt gibt es hinsichtlich der grundsätzlich diskriminierenden Auslegungen der zivil- und strafrechtlichen Elemente der Scharia keine Ausweichmöglichkeiten, die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivil- und Strafrechts gelten auch in Puntland und Somaliland. Gleichwohl gibt es politische Ansätze, die mittel- bis langfristig eine Annäherung des Status von Mann und Frau anstreben. In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten werden die Regeln der Scharia in extremer Weise angewandt - mit der entsprechenden weitergehenden Diskriminierung von Frauen als Folge (AA 1.12.2015).Sowohl im Zuge der Anwendung der Scharia als auch bei der Anwendung traditionellen Rechtes sind Frauen nicht in den Entscheidungsprozess eingebunden (USDOS 13.4.2016). Zudem gelten die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivilrechts und Strafrechts, die Frauen tendenziell benachteiligen bzw. einem (übersteigerten) paternalistischen Ansatz folgen. Für Frauen gelten entsprechend andere gesetzliche Maßstäbe als für Männer. So erhalten beispielsweise Frauen nur 50% der männlichen Erbquote (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Bei der Tötung einer Frau ist im Vergleich zur Tötung eines Mannes nur die Hälfte des an die Familie des Opfers zu zahlenden "Blutgeldes" vorgesehen. Erwachsene Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen (AA 1.12.2015). Insgesamt gibt es hinsichtlich der grundsätzlich diskriminierenden Auslegungen der zivil- und strafrechtlichen Elemente der Scharia keine Ausweichmöglichkeiten, die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivil- und Strafrechts gelten auch in Puntland und Somaliland. Gleichwohl gibt es politische Ansätze, die mittel- bis langfristig eine Annäherung des Status von Mann und Frau anstreben. In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten werden die Regeln der Scharia in extremer Weise angewandt - mit der entsprechenden weitergehenden Diskriminierung von Frauen als Folge (AA 1.12.2015). In den kleiner werdenden Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, herrscht eine strenge und harte Interpretation der Scharia. Viele Regeln betreffen Frauen: Vollverschleierung; Arbeitsverbot; Verbot der Reise mit nicht-verwandten Männern etc. Bei Nicht-Einhaltung der Regeln drohen schwere Bestrafungen (UKHO 3.2.2015). In politische Entscheidungsprozesse sind Frauen nicht adäquat eingebunden (UNHRC 28.10.2015). Eigentlich wären für das Parlament 30% Sitze für Frauen vorgesehen. Diese stellen aber nur 14 von 275 Abgeordneten. In der 26köpfigen Regierung finden sich drei Frauen (USDOS 13.4.2016). In der Regionalversammlung der Galmudug Interim Administration (GIA) sind 8 von 64 Abgeordneten Frauen (UNSC 11.9.2015). Im Ältestenrat von Puntland war noch nie eine Frau vertreten, im 66sitzigen Repräsentantenhaus sind es zwei, es gibt auch zwei Ministerinnen (USDOS 13.4.2016). Generell haben Frauen nicht die gleichen Rechte, wie Männer, und sie werden systematisch nachrangig behandelt (USDOS 13.4.2016). Frauen leiden unter schwerer Ausgrenzung und Ungleichheit in vielen Bereichen, vor allem; Gesundheit, Beschäftigung und Arbeitsmarktbeteiligung (ÖB 10.2015), Kreditvergabe, Bildung und Unterbringung (USDOS 13.4.2016). Laut einem Bericht einer somaliländischen Frauenorganisation aus dem Jahr 2010 besaßen dort nur 25% der Frauen Vieh, Land oder anderes Eigentum (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung C - Experte C (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia. -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (10.9.2015): R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: European Court of Human Rights, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html, Zugriff 7.4.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung NOAS - Norwegian (4.2014): Persecution and protection in Somalia, A fact-finding report by NOAS, http://www.noas.no/wp-content/uploads/2014/04/Somalia_web.pdf, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (3.2.2015): Country Information and Guidance -Strichaufzählung Somalia: Women fearing gender-based harm / violence, http://www.refworld.org/docid/54d1daef4.html, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) Die Übergangsverfassung verbietet zwar weibliche Genitalverstümmelung (FGM) (USDOS 25.6.2015), diese ist in Somalia aber weit verbreitet (USDOS 13.4.2016; vgl. LI 11.6.2015; AA 1.12.2015). Betroffen sind mehr als 90% aller Mädchen (LI 11.6.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015). In der Regel erleiden FGM dabei Mädchen im Alter von zehn bis 13 Jahren (AA 1.12.2015); nach anderen Angaben findet die Verstümmelung bei mehr als 80% im Alter zwischen fünf und neun Jahren statt; bei 10% zwischen neun und vierzehn Jahren; und bei 7% zwischen null und vier Jahren (EASO 8.2014). Nach wieder anderen Angaben wurde die Verstümmelung bei 80% der Mädchen im Alter zwischen fünf und 14 Jahren vorgenommen (USDOS 13.4.2016). Quellen im jüngsten Bericht des Danish Immigration Service (DIS) erklären wiederum, dass die große Mehrheit vor dem achten Geburtstag einer Verstümmelung unterzogen wird. Eine Quelle des DIS gab an, dass Mädchen, welche die Pubertät erreicht haben, nicht mehr beschnitten werden. Dies wäre gesundheitlich zu riskant. Hat ein Mädchen die Pubertät erreicht, fällt auch der Druck durch die Verwandtschaft weg (DIS 1.2016).Die Übergangsverfassung verbietet zwar weibliche Genitalverstümmelung (FGM) (USDOS 25.6.2015), diese ist in Somalia aber weit verbreitet (USDOS 13.4.2016; vergleiche LI 11.6.2015; AA 1.12.2015). Betroffen sind mehr als 90% aller Mädchen (LI 11.6.2015; vergleiche UNHRC 28.10.2015). In der Regel erleiden FGM dabei Mädchen im Alter von zehn bis 13 Jahren (AA 1.12.2015); nach anderen Angaben findet die Verstümmelung bei mehr als 80% im Alter zwischen fünf und neun Jahren statt; bei 10% zwischen neun und vierzehn Jahren; und bei 7% zwischen null und vier Jahren (EASO 8.2014). Nach wieder anderen Angaben wurde die Verstümmelung bei 80% der Mädchen im Alter zwischen fünf und 14 Jahren vorgenommen (USDOS 13.4.2016). Quellen im jüngsten Bericht des Danish Immigration Service (DIS) erklären wiederum, dass die große Mehrheit vor dem achten Geburtstag einer Verstümmelung unterzogen wird. Eine Quelle des DIS gab an, dass Mädchen, welche die Pubertät erreicht haben, nicht mehr beschnitten werden. Dies wäre gesundheitlich zu riskant. Hat ein Mädchen die Pubertät erreicht, fällt auch der Druck durch die Verwandtschaft weg (DIS 1.2016). 63% der Beschnittenen erlitten die weitreichendsten Form (pharaonische Beschneidung/Infibulation/WHO Typ III) (EASO 8.2014). Eine andere Quelle schätzt die Zahl von Infibulationen auf 80% (DIS 1.2016). Verbreitet sind die hieraus resultierenden Gesundheitsprobleme der Betroffenen. Viele überleben die Verstümmelung nicht (AA 1.12.2015).63% der Beschnittenen erlitten die weitreichendsten Form (pharaonische Beschneidung/Infibulation/WHO Typ römisch drei) (EASO 8.2014). Eine andere Quelle schätzt die Zahl von Infibulationen auf 80% (DIS 1.2016). Verbreitet sind die hieraus resultierenden Gesundheitsprobleme der Betroffenen. Viele überleben die Verstümmelung nicht (AA 1.12.2015). Bei den Bendiri und den arabischen Gemeinden in Somalia ist nicht die Infibulation sondern die Sunna (WHO Typen I und II) verbreitet. Bei diesen Gruppen scheint die Beschneidung bei der Geburt stattzufinden, möglicherweise auch nur als symbolischer Schnitt. Auch in anderen Teilen Somalias wird zunehmend die Sunna verwendet (DIS 1.2016).Bei den Bendiri und den arabischen Gemeinden in Somalia ist nicht die Infibulation sondern die Sunna (WHO Typen römisch eins und römisch zwei) verbreitet. Bei diesen Gruppen scheint die Beschneidung bei der Geburt stattzufinden, möglicherweise auch nur als symbolischer Schnitt. Auch in anderen Teilen Somalias wird zunehmend die Sunna verwendet (DIS 1.2016). Landesweit bemühen sich die Regierungen, diese Praxis einzuschränken (AA 1.12.2015). UNICEF arbeitet mit der somalischen Regierung, mit Puntland und anderen Akteuren zusammen, um die Menschen gegen FGM zu mobilisieren und die Praktik auszurotten (UNHRC 28.10.2015). In Puntland ist FGM verboten und es gibt Zeichen einer Reduzierung. Laut einer Untersuchung von UNICEF in Zusammenarbeit mit den Regierungen von Somaliland und Puntland sind in Nordsomalia 25% der Mädchen zwischen 1-14 Jahren von FGM betroffen. Im Gegensatz dazu sind es bei den über 15jährigen 99% (UKHO 3.2.2015). In den Gebieten der al Shabaab ist FGM verboten (LIFOS 24.1.2014). Auch die Gruppe al Islah und andere Islamisten setzen sich gegen FGM ein (C 18.6.2014). Es gibt allerdings keine Behörden oder Organisationen für Mütter, die hinsichtlich der Verhinderung einer FGM Unterstützung oder Schutz bieten (DIS 1.2016). Um eine Verstümmelung zu vermeiden, kommt es auf die Standhaftigkeit der Mutter an. Auch der Bildungshintergrund, der soziale Status sowie die kulturelle und geographische Zugehörigkeit spielen eine Rolle. Es gibt sowohl in urbanen als auch in ländlichen Gebieten Eltern, die ihre Töchter nicht verstümmeln lassen. Leichter ist es aber in den Städten, wo die Anonymität eher gegeben bzw. die enge soziale Interaktion geringer ist (DIS 1.2016). Generell stößt eine Mutter, die ihre Tochter nicht beschneiden lassen will, in ländlichen Gebieten auf erhebliche Probleme. Auch in urbanen Gebieten kann es zu großem sozialen (LIFOS 24.1.2014) und psychischem Druck kommen, damit die Tochter beschnitten wird. Der psychische Druck kann auch extreme Formen annehmen, derartige Fälle sind aber außergewöhnlich. Spricht sich auch der Kindesvater gegen eine Verstümmelung aus, und bleibt dieser standhaft, dann ist es leichter, dem psychischen Druck standzuhalten (DIS 1.2016). Dass Mädchen ohne Einwilligung der Mutter von Verwandten einer FGM unterzogen werden, ist zwar nicht auszuschließen, aber unwahrscheinlich. Keine Quelle des Danish Immigration Service konnte einen derartigen Fall berichten. Ohne das Wissen der Mutter kann eine FGM aufgrund der gesundheitlichen Folgen nicht von statten gehen (DIS 1.2016). Unbeschnittene Frauen sind in der somalischen Gesellschaft sozial stigmatisiert (EASO 8.2014). Allerdings kommt es zu keinen körperlichen Untersuchungen, um den Status hinsichtlich einer vollzogenen Verstümmelung bei einem Mädchen festzustellen. Dies gilt auch für Rückkehrer aus dem Westen. In ländlichen Gebieten wird wahrscheinlich schneller herausgefunden, dass ein Mädchen nicht verstümmelt ist. Eine Möglichkeit ist, dass eine Mutter vorgibt, dass ihre Tochter einer Sunna unterzogen worden ist (DIS 1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung C - Experte C (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia. -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (1.2016): South Central Somalia - Female Genital Mutilation/Cutting, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1455786226_fgmnotat2016.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung LI - Landinfo (11.6.2015): Barn og unge , http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1436864948_3151-1.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung LIFOS - Lifos/Migrationsverket (24.1.2014): Kvinnor i Somalia. Rapport från utredningsresa till Nairobi, Kenya i oktober 2013, http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentSummaryId=31539, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (3.2.2015): Country Information and Guidance -Strichaufzählung Somalia: Women fearing gender-based harm / violence, http://www.refworld.org/docid/54d1daef4.html, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 Zur Dürre-Situation: Nachdem über zwei Jahre beide Regenzeiten (Deyr und Gu) ausgeblieben sind, hat sich in Somalia eine humanitäre Katastrophe entwickelt. Das System von Subsistenz-Landwirtschaften in den Flussgebieten von Shabelle und Juba ist teilweise zusammengebrochen; die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich verdoppelt; und Millionen Stück Vieh sind verendet (ICG 9.5.2017). Die Behörden Somalilands sprechen von 80% Verlusten beim Viehbestand (BBC 11.5.2017; vgl. TG 24.5.2017), andere Schätzungen sprechen von 50%. Der Außenminister Somalilands gibt an: "Es gab hier schon immer Dürreperioden, aber nur alle zehn Jahre. Jetzt haben wir sie schon alle zwei Jahre. Und die Dürre in diesem Jahr ist die schlimmste Dürre, die wir in Ostafrika jemals hatten." (TG 24.5.2017)Nachdem über zwei Jahre beide Regenzeiten (Deyr und Gu) ausgeblieben sind, hat sich in Somalia eine humanitäre Katastrophe entwickelt. Das System von Subsistenz-Landwirtschaften in den Flussgebieten von Shabelle und Juba ist teilweise zusammengebrochen; die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich verdoppelt; und Millionen Stück Vieh sind verendet (ICG 9.5.2017). Die Behörden Somalilands sprechen von 80% Verlusten beim Viehbestand (BBC 11.5.2017; vergleiche TG 24.5.2017), andere Schätzungen sprechen von 50%. Der Außenminister Somalilands gibt an: "Es gab hier schon immer Dürreperioden, aber nur alle zehn Jahre. Jetzt haben wir sie schon alle zwei Jahre. Und die Dürre in diesem Jahr ist die schlimmste Dürre, die wir in Ostafrika jemals hatten." (TG 24.5.2017) In vielen Städten Süd-/Zentralsomalias sind Nahrungsmittel für IDPs und sehr arme Bevölkerungsteile kaum mehr leistbar (ICG 9.5.2017). Die Dürresituation hält vor allem im Südwesten Somalias weiter an, dort bleibt die Angst vor einer Hungersnot bestehen. In den nördlichen und zentralen Teilen des Landes hat der teils durchschnittliche, teils überdurchschnittliche Regen im Jahr 2017 zur verbesserten Weide- und Wasserlage beigetragen (UNFPA 14.6.2017) Dafür ist eine massive Hilfsoperation angelaufen, an der zahlreiche ausländische und lokale NGOs beteiligt sind (ICG 9.5.2017). Dank der großzügigen Ressourcen, die von Gebern zur Verfügung gestellt worden sind, konnten nationale und internationale NGOs sowie UN-Agenturen ihre humanitäre Unterstützung in ganz Somalia massiv nach oben fahren. Dabei wird mit den Behörden zusammengearbeitet. In Mogadischu, Baidoa und Garoowe wurden Koordinierungszentren eingerichtet (UNSC 9.5.2017). Koordinierung und Management der Operationen sind angesichts der Fehler in der Vergangenheit

(2011)stark verbessert worden (ICG 9.5.2017). Die internationale Unterstützung erfolgte relativ rasch, die Anstrengungen sind besser koordiniert. Auch auf nationaler Ebene wurde reagiert und geholfen. Die Regierung hat Anstrengungen unternommen, selbst Studenten wurden ermutigt, jeweils 10 USD zu spenden. Firmen und Wirtschaftstreibende haben signifikant zu den Hilfskampagnen beigetragen (ICG 9.5.2017). Die Zahl der Menschen, die durch die Operationen zur Verbesserung des Zugangs zu Nahrungsmitteln erreicht werden, hat sich von 1,1 Millionen im Februar 2017 auf 1,7 Millionen erhöht. Alleine im März konnten 332.000 Kinder von Ernährungsleistungen profitieren. Darunter waren 69.000 schwer unterernährte Kinder unter 5 Jahren. Auch die Versorgung mit sicherem Trinkwasser wurde hochgefahren. Dabei wurden zwischen Jänner und März 2017 knapp 1.150.000 Menschen erreicht. Allein im Februar hat sich die Zahl der Erreichten verdoppelt (UNSC 9.5.2017). Rund 50% der gewährleisteten Hilfe wurde in Geld geleistet. Damit werden Märkte stabilisiert, wurde das schnelle Hochfahren der Unterstützung gewährleistet, wurden Menschen auch in entlegenen Gebieten erreicht und wurde das Risiko der Plünderung von humanitären Hilfsgütern minimiert (UNSC 9.5.2017). Außerdem ist diese Form der Hilfeleistung billiger. Gelder werden über Mobilfunksysteme ausbezahlt (ICG 9.5.2017). Trotz aller Bemühungen wurden die gesetzten Ziele aber nicht erreicht, die humanitäre Lage verschlechtert sich weiter. Das Risiko einer Hungersnot besteht weiterhin. 6,2 Millionen Menschen sind akut von Nahrungsmittelknappheit betroffen, 3 Millionen brauchen lebenserhaltende Unterstützung (UNSC 9.5.2017). Seit November 2016 verließen über 740.000 Menschen aufgrund der Dürre ihre Heimatgebiete, darunter 480.000 unter 18jährige (UNHCR 31.5.2017). Aus manchen Regionen wurden Hungertote gemeldet - etwa aus Bay (BBC 4.3.2017). Einige Schwierigkeiten, die schon im Jahr 2011 vorherrschten, bestehen auch weiterhin. Unsicherheit und mangelnder Zugang zu Hilfsgütern sind problematisch (ICG 9.5.2017). Vor allem in Süd-/Zentralsomalia hindert die schlechte Sicherheitslage Menschen manchmal am Zugang zu humanitärer Hilfe (UNSC 9.5.2017). Dabei ist Süd-/Zentralsomalia wieder das Epizentrum der humanitären Krise. Diese wird dort durch lokale Clan-Konflikte und al Shabaab noch verschärft (ICG 9.5.2017). Überhaupt variiert die Abdeckung mit internationaler humanitärer Unterstützung regional. Die meisten Gebiete in Somaliland und Puntland sind besser abgedeckt, die Möglichkeiten in Süd-/Zentralsomalia mehr eingeschränkt (ICG 9.5.2017). Quellen: -Strichaufzählung BBC (11.5.2017): How do you solve a problem like Somalia? http://www.bbc.com/news/world-africa-39855735, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung BBC (4.3.2017): Somalia drought - More than 100 die from hunger in one region, http://www.bbc.com/news/world-africa-39166746, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (): Instruments of Pain (III) - Conflict and Famine in Somalia, https://www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/somalia/b125-instruments-pain-iii-conflict-and-famine-somalia, Zugriff 27.6.2017ICG - International Crisis Group (): Instruments of Pain (römisch drei) - Conflict and Famine in Somalia, https://www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/somalia/b125-instruments-pain-iii-conflict-and-famine-somalia, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung The Guardian (24.5.2017): Somaliland's hunger crisis: 'The world doesn't respond until children are dying', https://www.theguardian.com/global-development/2017/may/24/somaliland-hunger-crisis-world-doesnt-respond-until-children-are-dying-foreign-minister-saad-ali-shire, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung UNFPA - UN Population Fund (14.6.2017): UNFPA Situation Report 26th May to 16th June 2017, http://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Somalia%20SitRep%20%23011%2026th%20May%20-%2016th%20June%202017.pdf, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung UNHCR (31.5.2017): PRMN Drought Displacements, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/57361.pdf, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/N1712363.pdf, Zugriff 27.6.2017 b) Aus dem Fact Finding Mission Bericht, Staatendokumentation, Schweizer Staatssekretariat für Migration, Sicherheitslage, August 2017, Auszüge: Lower Shabelle Das Dreieck Afgooye-Mogadischu-Merka bildet das einsatztechnische Schwergewicht der al Shabaab. Dieses Gebiet wird als "the most violent area in all of Somalia" bezeichnet. Dabei kommt es in und um Afgooye zu den meisten Anschlägen und Angriffen. Das Hügelland westlich von Afgooye stellt dabei einen perfekten Rückzugsraum dar. Al Shabaab verbirgt sich westlich und nordwestlich von Afgooye sowie nördlich von Qoryooley und führt von dort Angriffe nach Süden und Osten. Lower Shabelle ist hinsichtlich der Clan-Konstellation, der Ressourcenlage und der Beziehungen zur Bundesregierung und zum SWS reichlich kompliziert. So verschwimmt auch die Grenze von Clan-Milizen und SNA zusehends. Eine Quelle formuliert es folgendermaßen: "The guys with the guns don't follow orders, neither from Mogadishu nor from the Ministry of Defence." Die drei maßgeblichen Akteure im Dreieck werden mit AMISOM, Milizen und al Shabaab angegeben - die SNA findet hier keine Erwähnung. Gleichzeitig gibt es in diesem Gebiet auch Clan-Konflikte, v.a. zwischen Habr Gedir, Biyomaal und Rahanweyn. Die Fruchtbarkeit der Gegend ist ein Mitgrund für die Dichte an Gewalttätigkeiten. Es kommt häufig zum Streit über Ressourcen; und viele Clans sind involviert. Die al Shabaab versucht, die Komplexität der unterschiedlichen Konflikte in Lower Shabelle auszunutzen. Auch AMISOM ist in die Clan-Konflikte involviert: "AMISOM sometimes supported Habr Gedir, sometimes Biyomaal - always the contrary of what AS supports." Die al Shabaab ist bereits mehrfach in Afgooye eingedrungen und hat die SNA dort auch regelmäßig zurückgeworfen. Genauso regelmäßig ist die al Shabaab aus Afgooye auch wieder abgezogen. Offenbar will die Gruppe der SNA zwar einerseits ständig vor Augen führen, dass sie in der Lage ist, ihre Stützpunkte zu überrennen. Andererseits ist die al Shabaab nicht gewillt, den Kampf mit AMISOM aufzunehmen. Letztere verfügt über eine wichtigen Stützpunkt der UPDF in Afgooye, der ständig mit 250-800 Mann besetzt ist. Im Grunde handelt es sich bei den Aktionen gegen Afgooye um größer angelegte hit-and-run-Angriffe - in diesem Fall mit bis zu 300 Mann geführt und auf mehrere Stunden angelegt. Generell hat die al Shabaab ihre Präsenz in Afgooye - Stadt und Bezirk - verstärkt. Neben den Angriffen auf die Stadt macht sich die Gruppe auch mit Anrufen und SMS bemerkbar. Personen werden aufgefordert, die al Shabaab an Treffpunkten außerhalb der Stadt aufzusuchen und dort ihre Steuern zu entrichten. Die Lage von Merka ist reichlich verworren und Änderungen unterworfen. Einerseits befindet sich in der unmittelbaren Peripherie von Merka ein Stützpunkt der AMISOM. Die dort stationierten ugandischen Truppen unternehmen auch sporadische Patrouillen in die Stadt. In Merka gibt es eine funktionierende Verwaltung und einen vom SWS eingesetzten District Commissioner, der sich auch regelmäßig in der Stadt aufhält. Die Stadtverwaltung betreibt eine Stadtpolizei und eine Polizeistation. Kräfte der SNA befinden sich hingegen keine in der Stadt. Bereits in den Jahren 2014 und 2015 gab es dort eine Präsenz der al Shabaab. Nunmehr kontrollieren weder al Shabaab noch die AMISOM die Stadt. Zwar gibt es immer wieder Meldungen, wonach al Shabaab oder AMISOM die Stadt eingenommen hätten, jedoch kann eine tatsächliche Kontrolle nicht bestätigt werden. Keine Kraft konnte sich in Merka konsolidieren. Laut einer Quelle kann die al Shabaab in Merka auch untertags aktiv werden. Die Islamisten verfügen in Merka aber über keine permanente Präsenz. Eine andere Quelle bezeichnet Merka als "loosely under control of al Shabaab." Das heißt, dass al Shabaab die lokale Administration nicht steuert, sondern dass lokale Milizen - mehr oder weniger - mit al Shabaab koexistieren und es z.B. zulassen, das AS in Merka die Justiz betreibt.

einer Quelle ist al Shabaab nicht in der Lage, in Merka Steuern einzuheben. Eine andere Quelle erklärt, dass al Shabaab in Stadt und Bezirk Merka sehr wohl den Zakat einhebt, dies aber nicht flächendeckend erfolgt und ganze Teile ausgelassen werden - etwa der Biyomaal-Teil der Stadt. Insgesamt wird die Stadt also vor allem von lokalen Milizen kontrolliert - namentlich der Biyomaal und der Habr Gedir. Die gleiche Quelle hat in einer späteren Kommunikation angegeben, dass von einer Kooperation zwischen Biyomaal und der al Shabaab keine Rede mehr sein kann. Eine weitere Quelle bestätigt, dass es nunmehr in Merka immer wieder zu Schießereien zwischen al Shabaab und Biyomaal kommt. Teile der ehemals Biyomaal Resistance Movement genannten, nunmehr unter dem Namen Lower Shabelle People's Guard (LSPG) aktiven Biyomaal-Miliz sind in Merka über alliierte Milizen aktiv. Die permanenten Kräfte der LSPG konzentrieren sich im Bereich K50 und K60 in Anlehnung an die dort vorhandenen Stützpunkte der AMISOM; letztere versorgt die Miliz. Die Biyomaal scheinen dabei unabhängig vom SWS vorzugehen, sie kooperiert aber mit dem ugandischen AMISOM-Kontingent und ist im Gebiet von Afgooye bis Merka aktiv. Außerdem agiert sie als Schutz für die Flüchtlingslager bei K50, wo sich viele der von der al Shabaab vertriebenen Biyomaal aufhalten. Die al Shabaab hat v.a. im zweiten Quartal 2017 damit begonnen, Biyomaal aus den Dörfern des Gebietes zwischen Merka und Afgooye zu vertreiben. Ganze Biyomaal-Dörfer wurden geräumt. Eine Folge dieser Entwicklungen ist es, dass keine Meldungen mehr über Zusammenstöße zwischen Biyomaal und SNA eingehen. Auseinandersetzungen zwischen Biyomaal und Habr Gedir-Milizen kommen weiterhin vor, zuletzt im Juni

  1. Aus der Stadt Baraawe kommen seit Monaten keine Meldungen mehr über relevante Gefechte. Die Stadt scheint ruhig zu sein, es gibt einen Stützpunkt der AMISOM (UPDF, inkl. vorgeschobener Posten: ein Bataillon bzw. ca. 850 Mann). In der Vergangenheit haben die Biyomaal die al Shabaab unterstützt. Dabei handelte es sich um eine Zweckgemeinschaft, um dem Druck durch die Habr Gedir entgegentreten zu können. Die Beziehungen sind nunmehr abgekühlt. Teile der Biyomaal haben sich gegen die al Shabaab gewendet, die AS wiederum ging in den vergangenen Monaten hart gegen die Biyomaal vor. Die Habr Gedir wiederum stehen der SNA nicht mehr so nahe, wie zuvor; dafür haben sich die Biyomaal der Armee angenähert. "The situation is an unstable equilibrium." Die Straßenverbindung von Baidoa nach Mogadischu ist - sowohl in den Städten entlang der Route als auch außerhalb - anfällig: "There are a lot of different ‚not so legal' activities happening. People are rent-seeking on roads and crossing points." Dabei kann oft nicht gesagt werden, welche Akteure hier aktiv sind. Neben al Shabaab beteiligen sich auch andere Gruppen - etwa die SNA. Die Achse Shalambood - Qoryooley bildet hinsichtlich einer besseren Absicherung der Hauptstraße von Mogadischu in Richtung Baraawe das Limit für AMISOM. Weiter südlich hat al Shabaab einen besseren Zugriff auf diese Route. Stützpunkte und Stellungen der ugandischen AMISOM-Kräfte befinden sich an zahlreichen Orten und Städten entlang der Hauptrouten bzw. gibt es Sicherungspunkte für relevantere Stützpunkte. Das Stadtgebiet von Merka wurde im Juli 2015 geräumt; im November 2015 wurden folgende Stellungen geräumt: Aw Dheegle, Bariire, Tortoorow, Janaale, Buufow Bacaad (von SNA übernommen), Ceel Silini, Ceel Haji, Kurtunwaarey. Die Stellung in Wareer Maleh wurde im Jänner 2016 aufgegeben. Am Stützpunkt Bali Doogle sind größere Kräfte der SNA stationiert, darunter die Spezialeinheit Danaab. Außerdem befindet sich dort ein Ausbildungsstützpunkt der USA (ca. 100 Mann) sowie eine US-Drohneneinsatzbasis und US-Special Forces sowie Angehörige des CIA). Für Einsätze der Danaab werden vor allem von See kommende US-Hubschrauber genutzt. Folgende Orte werden von einem militärstrategischen Experten als systemrelevant genannt: * K50 (Pufferstellung für Mogadischu; ein Bataillon) * Afgooye (Pufferstellung für Mogadischu; ein Bataillon) * Bali Doogle In diesem Kapitel zitierte Quellen: Forscher am Institute for Security Studies, Addis Abeba. Gespräch im April
  2. International Crisis Group, Nairobi. Gespräch im März
  3. Internationale Organisation, Mogadischu (Skype). Gespräch im März
  4. Mark Bradbury, Nairobi. Gespräch im März
  5. Militärstrategischer Experte, Wien. Gespräch im Juni
  6. Vertreter einer internationalen NGO, Nairobi. Gespräch im März
  7. Sicherheitsanalyseabteilung (6.2017): Meldung per E-Mail
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.
  10. Die Feststellungen zur Herkunft der beschwerdeführenden Partei aus Marka (= Merka) und zur Clanzugehörigkeit beruhen auf den glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei im Verlauf der mündlichen Verhandlung. Die Clanzugehörigkeit und Herkunft wurden außerdem bereits durch die Behörde festgestellt. Die Feststellungen, dass die beschwerdeführende Partei ledig ist, zu ihrem Schulbesuch, ihrer berufliche Tätigkeit als Gemüse- bzw. Kleiderverkäuferin, und zu ihren Familienangehörigen in Marka basieren ebenfalls auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei im Verfahren. Wenn das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass die beschwerdeführende Partei nicht wieder Kontakt zu ihrer Kernfamilie herstellen können würde, so ergibt sich das ebenfalls aus den diesbezüglich (fehlenden) Angaben der beschwerdeführenden Partei (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Aus diesen lässt sich nicht ableiten, dass eine neuerliche Herstellung eines Kontakts nicht mehr möglich wäre. Die Feststellungen zu den mehrjährigen Aufenthalten der beschwerdeführenden Partei im Jemen und in Saudi Arabien, sowie zu ihrer Abschiebung nach Somalia im Jahr 2015, ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellung zum Gesundheitszustand beruht ebenfalls auf den glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit und zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung basieren auf einem entsprechenden Auszug vom 05.10.2017 bzw. auf dem Fehlen einer Eintragung im Strafregister. Die Feststellungen zu den Deutschkursbesuchen und der ehrenamtlichen Arbeit basieren auf den vorgelegten Unterlagen. 2.
  11. Hinsichtlich der von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Befürchtung, im Falle einer Rückkehr nach Somalia von einem Mitglied der Al Shabaab gegen ihren Willen geheiratet zu werden, ist anzumerken, dass die Schilderung des fluchtauslösenden Ereignisses, nämlich das mehrfache Bedrängen der beschwerdeführenden Partei, die mit der Entführung und Ermordung ihres Bruders endete, von den entsprechenden Länderberichten grundsätzlich gedeckt sein kann und daher durchaus glaubhaft erscheint. Aus den Länderberichten geht diesbezüglich hervor, dass es 2014 und 2015 eine Präsenz der Al Shabaab in Marka gegeben hat. Das Vorbringen war außerdem weitgehend widerspruchsfrei und schlüssig. Die beschwerdeführende Partei war auch im Stande, die Geschehnisse in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbarer als in den vorhergehenden Befragungen darzulegen und Unklarheiten zu beseitigen. Jedoch gilt zu bedenken, dass es den damit in Zusammenhang stehenden Befürchtungen insbesondere deshalb an Aktualität fehlt, weil sich die Situation in Marka, - zwar möglicherweise insgesamt nicht unbedingt verbessert, - jedenfalls aber verändert hat: Heute ist die Kontrolllage verworren und Änderungen unterworfen. Al Shabaab und AMISOM geben einander die Kontrolle ab; eine Quelle meint, Marka stehe unter einer "lockeren Al Shabaab Kontrolle", eine andere Quelle meint, dass die Islamisten in Marka über keine permanente Präsenz verfügen. Unter "lockerer Kontrolle" wird verstanden, dass Al Shabaab die lokale Verwaltung nicht steuert, sondern dass lokale Milizen mehr oder weniger mit Al Shabaab koexistieren. Die Quellen sind sich nicht einig, ob Al Shabaab zB in Marka Zakat (Steuer) einheben kann. Insgesamt wird Marka also vor allem von den lokalen Biyomaal- und Habr Gedir-Milizen kontrolliert (siehe oben unter 1.4., b). Wenn nun ebenfalls aus den Länderberichten mitbedacht wird, dass Zwangsverheiratungen mit Al Shabaab Mitgliedern in der Regel nur dort vorkommen, wo die Miliz die Kontrolle hat (siehe oben 1.4., a)), so kann gegenständlich, auch vor dem Hintergrund, dass überhaupt die Annahme einer heutigen Anwesenheit jenes doch grundsätzlich nicht bekannten Mannes, der eine Verheiratung verlangt haben soll (Verhandlungsprotokoll S 8) in Marka nur auf Spekulation beruht, von einer tatsächlich drohenden Zwangsverheiratung mit einem Mitglied der Al Shabaab oder mit jenem Mitglied der Al Shabaab nicht ausgegangen werden. Ähnliches gilt auch für eine allgemeine Bedrohung durch Al Shabaab wegen der selbständigen Erwerbstätigkeit der beschwerdeführenden Partei als Kleiderverkäuferin: Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht darüber hinwegsieht, dass Frauen in Somalia unter schwerer Ausgrenzung und Ungleichheit in vielen Bereichen leiden und gerade in von Al Shabaab kontrolliertem Gebiet schikanösen Handlungen seitens der Miliz bei der Durchsetzung der Regeln der Scharia ausgesetzt sein können, ist zu beachten, dass von konkreten Bedrohungen der beschwerdeführenden Partei durch die Al Shabaab im Falle einer Rückkehr wegen einer früheren Verkaufstätigkeit ebenfalls nicht ausgegangen werden kann. Die zwar verworrene, aber insoferne auch nicht eindeutig der Al Shabaab zugesprochene, Kontrolllage führt schließlich auch dazu, dass die in der Stellungnahme vom XXXX.2018 vorgebrachten Argumente einer durch die Al Shabaab unterstellten oppositionellen religiösen Gesinnung keine Grundlage in den Länderberichten finden: Wenn dort vorgebracht wird, dass das Engagement der beschwerdeführenden Partei in Österreich gegen FGM ihr von Al Shabaab als widerstreitende religiöse Gesinnung unterstellt werden würde, wird bereits übersehen, dass Al Shabaab FGM in Somalia nicht nur nicht befürwortet, sondern in Gebieten unter ihrer Kontrolle verbietet (siehe oben unter 1.
  12. a). Auch ist in Bezug auf die in der Stellungnahme angeführte Übernahme "hier vorherrschender Werte", die in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht wurde und auch nicht offensichtlich war, eben gerade erneut davon auszugehen, dass Marka nicht als eine Stadt angesehen werden kann, die im eigentlichen Sinne unter der Kontrolle der Al Shabaab steht.Die zwar verworrene, aber insoferne auch nicht eindeutig der Al Shabaab zugesprochene, Kontrolllage führt schließlich auch dazu, dass die in der Stellungnahme vom römisch 40 .2018 vorgebrachten Argumente einer durch die Al Shabaab unterstellten oppositionellen religiösen Gesinnung keine Grundlage in den Länderberichten finden: Wenn dort vorgebracht wird, dass das Engagement der beschwerdeführenden Partei in Österreich gegen FGM ihr von Al Shabaab als widerstreitende religiöse Gesinnung unterstellt werden würde, wird bereits übersehen, dass Al Shabaab FGM in Somalia nicht nur nicht befürwortet, sondern in Gebieten unter ihrer Kontrolle verbietet (siehe oben unter 1.
  13. a). Auch ist in Bezug auf die in der Stellungnahme angeführte Übernahme "hier vorherrschender Werte", die in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht wurde und auch nicht offensichtlich war, eben gerade erneut davon auszugehen, dass Marka nicht als eine Stadt angesehen werden kann, die im eigentlichen Sinne unter der Kontrolle der Al Shabaab steht. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Angaben zu dem 2007 erfolgten Überfall durch Mitglieder der Volksgruppe der Habr Gedir, bei dem der Vater und ein Bruder der beschwerdeführenden Partei getötet und sie selbst vergewaltigt wurde, hegt das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel, auch weil sich das diesbezügliche Vorbringen in den Länderinformationen insofern widerspiegelt, als es speziell in Marka zu Zusammenstößen zwischen den lokalen Milizen der Biyomaal und Habr Gedir gekommen sein kann. Heute sind Biyomaal und Habr Gedir in der Region die dominanten Clans, zwischen denen es immer noch zu Auseinandersetzungen kommt (siehe oben unter 1.
  14. b)). Während also eine Konfliktsituation zwischen Biyomaal- und den Habr Gedir-Milizen in der Region nach wie vor besteht, ergeben sich aus den Verfahrensergebnissen und Feststellungen keine konkret der beschwerdeführenden Partei drohenden Gefahren im Falle einer Rückkehr als Biyomaal nach Marka. Aus den Länderberichten geht schließlich auch hervor, dass es einen Biyomaal-Teil der Stadt gibt. Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei nicht als alleinstehende Frau angesehen werden kann, die jedenfalls in einem IDP Lager in Somalia Aufenthalt nehmen müsste, sollte sie zurückkehren, beruht in erster Linie auf ihren Angaben zu ihrer Clanzugehörigkeit zu einem in bestimmten Regionen Somalias dominanten Clan, aber auch auf dem Faktum, dass sie zumindest zuletzt noch über ihre Mutter und eine Schwester in Somalia verfügte. Selbst wenn sie nicht in der Lage wäre, die Unterstützung dieser Verwandten in Anspruch zu nehmen, weil sich diese nicht mehr in Marka aufhalten oder aus sonstigen Gründen, kann an dieser Stelle nicht übersehen werden, dass sie, basierend auf zuvor genannten Überlegungen den Biyomaal, einem der Hauptclans, und somit keinem Minderheitenclan angehört, dem eine gesellschaftlich dominante Rolle im sozialen Gefüge Somalias zukommt. Es kann daher nicht angenommen werden, dass der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatort kein Schutz und keine Unterstützung anheim werden würde. Von einer deshalb in ausreichendem Maße anzunehmenden Wahrscheinlichkeit eines Aufenthalts in einem IDP Lager kann daher nicht ausgegangen werden. Schließlich gab die beschwerdeführende Partei selbst an, in Somalia infibuliert und im Jemen teilweise defibuliert worden zu sein. Von der erkennenden Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht befragt, ob sie im Falle einer Rückkehr nach Somalia einen erneuten Eingriff befürchte, erwiderte die beschwerdeführende Partei, sie habe diesbezüglich keine Bedenken, sei erwachsen und treffe diese Entscheidungen selbst (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Die beschwerdeführende Partei ist ledig und kinderlos. Eine entsprechende Gefahr einer erneuten Vornahme eines solchen Eingriffs im Rahmen einer FGM ist also zumindest zur Zeit nicht anzunehmen. 2.
  15. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die in Auszügen unter Punkt 1.
  16. in diesem Erkenntnis wiedergegeben sind.
  17. Rechtliche Beurteilung: A) Spruchpunkt I.:A) Spruchpunkt römisch eins.: 3.
  18. Rechtsgrundlagen 3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. 3.1.

  1. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.3.1.
  2. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. 3.1.
  3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).3.1.
  4. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde: 3.1.
  5. Eine aktuelle und maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr der beschwerdeführenden Partei durch ein Mitglied der Al Shabaab wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen im Zusammenhang mit der Verweigerung einer Zwangsheirat oder durch die Al Shabaab im Allgemeinen wegen einer auch nur unterstellten oppositionellen religiösen oder politischen Gesinnung konnte nicht festgestellt werden. Aufgrund der Zugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei zur Volksgruppe der Biyomaal kann auch keine maßgebliche und aktuelle Verfolgungsgefahr aus Gründen der Ethnie oder Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie angenommen werden. Weiter konnte auch nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei jedenfalls als alleinstehend, damit als schutzlos und entsprechend wahrscheinlich davon bedroht anzusehen ist, in einem IDP Lager Opfer von insbesondere geschlechtsbezogenen Übergriffen zu werden, weshalb auch unter diesem Blickwinkel nicht von einer aktuellen und maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aufgrund einer Mitgliedschaft zur sozialen Gruppe der Frauen auszugehen ist. Schließlich konnte auch keine aktuelle, konkrete und im Falle der Rückkehr maßgeblich wahrscheinlich drohende Verfolgungsgefahr der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf eine FGM als Mitglied der sozialen Gruppe der Frauen festgestellt werden. 3.1.
  6. Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden.3.1.
  7. Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden. 3.
  8. Spruchpunkt II.:3.
  9. Spruchpunkt römisch zwei.: Rechtsgrundlagen: 3.2.
  10. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist der Fremden

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist der Fremden

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist

§ 8Abs. 2 Asyl

G mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden. 3.2.2.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.2.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. 3.2.

  1. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat der Antragstellerin.3.2.
  2. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat der Antragstellerin. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Fremde betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Fremde betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde: 3.2.
  3. Aus den Berichten zur Dürrekatastrophe in Somalia ergibt sich eine nach wie vor prekäre Versorgungssituation, wobei insbesondere angeführt wird, dass sich die humanitäre Lage in Somalia weiter verschlechtert. Dazu soll an dieser Stelle nur ergänzend - da darüber kein Parteiengehör eingeräumt wurde - angeführt werden, dass aus dem Technical Release des FSNAU vom 31.08.2017 hervorgeht, dass auch im Raum Lower Shabelle insgesamt ca. 475.000 Menschen in die Kategorien "stressed" und "crisis" in Bezug auf "acutely food insecure people" fallen, was ca. 40 Prozent der Bevölkerung ausmacht. OCHA gab in seinem Humanitarian Bulletin November 2017 an, dass die andauernde Dürre die Wiederherstellung der normalen Versorgung gefährde; eine Vorausschau indiziere eine Möglichkeit einer weiteren Verschlechterung der Versorgungslage bis Mai
  4. Diese ergänzenden Quellen bestätigen die oben angeführte Einschätzung der Versorgungskrise und lassen auch nicht auf eine kurz- und mittelfristige Erleichterung hoffen. Konkret die beschwerdeführende Partei betreffend wird nicht übersehen, dass eine Unmöglichkeit der erneuten Kontaktaufnahme mit Familienangehörigen in Somalia nicht festgestellt wurde. Dennoch muss zur Kenntnis genommen werden, dass zur Zeit über den Verbleib der Familie nichts bekannt ist und daher zu deren wirtschaftlicher und Versorgungssituation nichts gesagt werden kann. Es kann daher nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Familienmitglieder die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Somalia in Hinblick auf die Folgen der Dürre bei der Erlangung eines notdürftigen Lebensunterhalts unterstützen können würden. In Hinblick auf die nach wie vor dokumentierte prekäre Versorgungslage und die nicht vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten durch Familienangehörige muss daher angenommen werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit einen notdürftigsten Lebensunterhalt erwirtschaften könnte (vgl. dazu auch VwGH, 31.08.2017, Ra 2016/21/0296).In Hinblick auf die nach wie vor dokumentierte prekäre Versorgungslage und die nicht vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten durch Familienangehörige muss daher angenommen werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit einen notdürftigsten Lebensunterhalt erwirtschaften könnte vergleiche dazu auch VwGH, 31.08.2017, Ra 2016/21/0296). Eine Auseinandersetzung mit sonstigen Gründen für die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten muss gegenständlich nicht erfolgen, weil bereits die notorische Versorgungskrise dazu anleitet. Daher wird an dieser Stelle nur ergänzend auf die insgesamt ausgesprochen prekäre Situation der Frauen in Somalia, wie sie in den Länderberichten tatsächlich ausreichend dokumentiert ist, wie auch auf die Gewalteskalation in der Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei verwiesen. Es ist also in Zusammenschau dieser Faktoren davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Es ist also in Zusammenschau dieser Faktoren davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegen Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. 3.2.
  5. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht, da die beschwerdeführende Partei auch in Nordsomalia über keine Familie verfügt, bzw. die prekäre Versorgungslage auch Nordsomalia betrifft. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in einen anderen Landesteil erscheint gerade in Hinblick auf die Versorgungskrise in der Region nicht zumutbar. 3.2.
  6. Ausschlussgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG liegen nicht vor.3.2.
  7. Ausschlussgründe nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG liegen nicht vor. 3.2.
  8. Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und der beschwerdeführenden Partei

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia zuzuerkennen.

§ 8Abs. 4 Asyl

G war der beschwerdeführenden Partei eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.3.2.7. Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und der beschwerdeführenden Partei

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia zuzuerkennen.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG war der beschwerdeführenden Partei eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asyl- bzw. einer subsidiär Schutzberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asyl- bzw. einer subsidiär Schutzberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W211.2172503.1.00

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