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{'item': 'W221 2163768-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 13b§§ 15§ 65§ 13e§ 6§ 24Art. 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2018 GeschäftszahlW221 2163768-1 SpruchW221 2163768-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela U

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit im Spruch genannten Bescheid des Vorstands des Finanzamtes XXXX vom 05.04.2017, zugestellt am 10.04.2017, wurde der undatierte Antrag des Beschwerdeführers auf Auszahlung seiner unverbrauchten Urlaubsansprüche für die Jahre 2012 und 2013, eingelangt am 31.12.2016

§ 13bGehaltsgesetz 1956 (Geh

G 1956) abgewiesen.Mit im Spruch genannten Bescheid des Vorstands des Finanzamtes römisch 40 vom 05.04.2017, zugestellt am 10.04.2017, wurde der undatierte Antrag des Beschwerdeführers auf Auszahlung seiner unverbrauchten Urlaubsansprüche für die Jahre 2012 und 2013, eingelangt am 31.12.2016

Paragraph 13 b, Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) abgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31.01.2013

§§ 15

und 236b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in den Ruhestand versetzt und zuvor ab 02.06.2012 wegen Krankheit durchgehend vom Dienst abwesend gewesen sei. Vor seiner Ruhestandsversetzung habe der Beschwerdeführer seinen Erholungsurlaub

§ 65

BDG 1979 für das Jahr 2012 nicht zur Gänze und für das Jahr 2013 gar nicht verbraucht. Mit seinem Schreiben ohne Datum, das am 31.12.2016 bei seiner früheren Dienstbehörde eingelangt sei, habe er die Auszahlung seiner unverbrauchten Urlaubsansprüche für 2012 und 2013 nach Maßgabe geltender unionsrechtlicher Bestimmungen, die nach der Rechtsprechung des VwGH auch für österreichische Beamte anzuwenden seien, beantragt. Mit der Dienstrechtsnovelle 2013 sei dem GehG 1956 der § 13e neu eingefügt worden. Dieser regle die Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst. Mit der Dienstrechtsnovelle 2016 seien die Bestimmungen des § 13e GehG 1956 dahingehend präzisiert worden, dass die Urlaubsersatzleistung nur insoweit gebühre, als der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubes insofern nicht zu vertreten habe, als ein Verbrauch wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder gebrechen ausgeschlossen gewesen sei. Nach § 13b Abs. 1 GehG 1956 verjähre der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werde, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden sei.

§ 13bAbs. 4 Geh

G 1956 werde die Verjährung durch die Geltendmachung eines Anspruchs im Verwaltungsverfahren unterbrochen.

§ 13eAbs. 8 Geh

G 1956 gebühre im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand vor dem 01.01.2014 die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und der Zeitraum vom 03.05.2012 bis zum Tag der Kundmachung der Dienstrechtsnovelle 2013 sei in den Lauf der Verjährungsfrist

§ 13bGeh

G 1956 nicht einzurechnen. Die Verjährungsfrist beginne mit dem Entstehen des Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung zu laufen, also mit dem ersten Tag nach dem Ausscheiden aus dem Dienststand am 01.02.2013 und würde grundsätzlich mit dem 31.01.2016 enden. Allerdings dürfe die Zeit vom 03.05.2012 bis zum 27.12.2013 nicht miteingerechnet werden. Die dreijährige Verjährungsfrist beginne tatsächlich erst am 28.12.2013 zu laufen und ende somit erst mit 27.12.2016. Der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung sei somit mit Beginn des 28.12.2016 verjährt. Da der Beschwerdeführer seinen Antrag erst am 31.12.2016 bei der zuständigen Behörde eingebracht habe, sei die Auszahlung einer Urlaubsersatzleitung für Urlaubsansprüche aus den Jahren 2012 und 2013 verjährt.Begründend wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31.01.2013

Paragraphen 15 und 236 b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in den Ruhestand versetzt und zuvor ab 02.06.2012 wegen Krankheit durchgehend vom Dienst abwesend gewesen sei. Vor seiner Ruhestandsversetzung habe der Beschwerdeführer seinen Erholungsurlaub

Paragraph 65, BDG 1979 für das Jahr 2012 nicht zur Gänze und für das Jahr 2013 gar nicht verbraucht. Mit seinem Schreiben ohne Datum, das am 31.12.2016 bei seiner früheren Dienstbehörde eingelangt sei, habe er die Auszahlung seiner unverbrauchten Urlaubsansprüche für 2012 und 2013 nach Maßgabe geltender unionsrechtlicher Bestimmungen, die nach der Rechtsprechung des VwGH auch für österreichische Beamte anzuwenden seien, beantragt. Mit der Dienstrechtsnovelle 2013 sei dem GehG 1956 der Paragraph 13 e, neu eingefügt worden. Dieser regle die Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst. Mit der Dienstrechtsnovelle 2016 seien die Bestimmungen des Paragraph 13 e, GehG 1956 dahingehend präzisiert worden, dass die Urlaubsersatzleistung nur insoweit gebühre, als der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubes insofern nicht zu vertreten habe, als ein Verbrauch wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder gebrechen ausgeschlossen gewesen sei. Nach Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG 1956 verjähre der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werde, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden sei.

Paragraph 13 b, Absatz 4, GehG 1956 werde die Verjährung durch die Geltendmachung eines Anspruchs im Verwaltungsverfahren unterbrochen.

Paragraph 13 e, Absatz 8, GehG 1956 gebühre im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand vor dem 01.01.2014 die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und der Zeitraum vom 03.05.2012 bis zum Tag der Kundmachung der Dienstrechtsnovelle 2013 sei in den Lauf der Verjährungsfrist

Paragraph 13 b, GehG 1956 nicht einzurechnen. Die Verjährungsfrist beginne mit dem Entstehen des Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung zu laufen, also mit dem ersten Tag nach dem Ausscheiden aus dem Dienststand am 01.02.2013 und würde grundsätzlich mit dem 31.01.2016 enden. Allerdings dürfe die Zeit vom 03.05.2012 bis zum 27.12.2013 nicht miteingerechnet werden. Die dreijährige Verjährungsfrist beginne tatsächlich erst am 28.12.2013 zu laufen und ende somit erst mit 27.12.

  1. Der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung sei somit mit Beginn des 28.12.2016 verjährt. Da der Beschwerdeführer seinen Antrag erst am 31.12.2016 bei der zuständigen Behörde eingebracht habe, sei die Auszahlung einer Urlaubsersatzleitung für Urlaubsansprüche aus den Jahren 2012 und 2013 verjährt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führt er aus, dass er den Antrag nicht, wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides angegeben, erst am 31.12.2016 bei seiner ehemaligen Dienstbehörde angegeben habe, sondern dieser von ihm bereits am 01.07.2015 durch Einwurf in den Postkasten des Finanzamtes zu Handen der Vorsitzenden des Fachausschusses XXXX eingereicht worden sei. Bei dieser deshalb, da sich diese bereit erklärt habe, seinen Antrag an die zuständige Stelle bzw. den zuständigen Sacharbeiter weiterzuleiten. Überdies sei ihm auch in einem Telefonat am 27.10.2015 glaubwürdig bestätigt worden, dass diese seinen Antrag nach Einlangen umgehend weitergeleitet habe. Warum sein Antrag erst am 31.12.2016 eingelangt sein soll, sei für ihn daher unverständlich. Er habe 2015 von einem Kollegen erfahren, dass angeblich über den damaligen Sachbearbeiter Beschwerden gekommen seien, wonach dieser Anträge einfach liegenlasse. Er habe auch den gesamten Dezember 2016 unter einer starken Verkühlung gelitten und sei gar nicht in der Lage gewesen den Antrag beim Finanzamt einzubringen. Zur Untermauerung seien Email-Korrespondenzen mit der Vorsitzenden des Fachausschusses XXXX angeschlossen, in denen er auf den Antrag vom 01.07.2015 hingewiesen habe. Aufgrund der somit rechtzeitigen Einbringung des Antrags am 01.07.2015 sei daher keine Verjährung eingetreten.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führt er aus, dass er den Antrag nicht, wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides angegeben, erst am 31.12.2016 bei seiner ehemaligen Dienstbehörde angegeben habe, sondern dieser von ihm bereits am 01.07.2015 durch Einwurf in den Postkasten des Finanzamtes zu Handen der Vorsitzenden des Fachausschusses römisch 40 eingereicht worden sei. Bei dieser deshalb, da sich diese bereit erklärt habe, seinen Antrag an die zuständige Stelle bzw. den zuständigen Sacharbeiter weiterzuleiten. Überdies sei ihm auch in einem Telefonat am 27.10.2015 glaubwürdig bestätigt worden, dass diese seinen Antrag nach Einlangen umgehend weitergeleitet habe. Warum sein Antrag erst am 31.12.2016 eingelangt sein soll, sei für ihn daher unverständlich. Er habe 2015 von einem Kollegen erfahren, dass angeblich über den damaligen Sachbearbeiter Beschwerden gekommen seien, wonach dieser Anträge einfach liegenlasse. Er habe auch den gesamten Dezember 2016 unter einer starken Verkühlung gelitten und sei gar nicht in der Lage gewesen den Antrag beim Finanzamt einzubringen. Zur Untermauerung seien Email-Korrespondenzen mit der Vorsitzenden des Fachausschusses römisch 40 angeschlossen, in denen er auf den Antrag vom 01.07.2015 hingewiesen habe. Aufgrund der somit rechtzeitigen Einbringung des Antrags am 01.07.2015 sei daher keine Verjährung eingetreten. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 10.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. In der Aktenvorlage führte die belangte Behörde ergänzend aus, dass die Vorsitzende des Fachausschusses XXXX den Antrag des Beschwerdeführers persönlich erhalten habe, wie aus einem im Akt befindlichen Antwortschreiben derselben ersichtlich sei. Diese habe weiters geschildert, dass das Kuvert an sie persönlich andressiert gewesen sei. Den Antrag habe sie sodann an die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) weitergeleitet. Aus ihren Erklärungen lasse sich somit eindeutig ableiten, dass der Antrag erst später abgegeben worden sei und erst am 31.12.2016 beim Finanzamt eingelangt sei. Die belangte Behörde habe daher erst ab diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Antrag des Beschwerdeführers gehabt.Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 10.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. In der Aktenvorlage führte die belangte Behörde ergänzend aus, dass die Vorsitzende des Fachausschusses römisch 40 den Antrag des Beschwerdeführers persönlich erhalten habe, wie aus einem im Akt befindlichen Antwortschreiben derselben ersichtlich sei. Diese habe weiters geschildert, dass das Kuvert an sie persönlich andressiert gewesen sei. Den Antrag habe sie sodann an die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) weitergeleitet. Aus ihren Erklärungen lasse sich somit eindeutig ableiten, dass der Antrag erst später abgegeben worden sei und erst am 31.12.2016 beim Finanzamt eingelangt sei. Die belangte Behörde habe daher erst ab diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Antrag des Beschwerdeführers gehabt. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 12.01.2017 brachte dieser vor, dass sich daraus, dass die Vorsitzende des Fachausschusses XXXX in der Email vom 01.07.2017 der belangten Behörde mitgeteilt habe, dass sie den Antrag zur Überprüfung am 07.07.2015 an die GÖD weitergeleitet habe, ergebe, dass der Antrag beim Finanzamt eingelangt sei. Er sehe nicht ein, warum er wegen eines Fehlers eines Mitarbeiters der GÖD seinen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung verliere.Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 12.01.2017 brachte dieser vor, dass sich daraus, dass die Vorsitzende des Fachausschusses römisch 40 in der Email vom 01.07.2017 der belangten Behörde mitgeteilt habe, dass sie den Antrag zur Überprüfung am 07.07.2015 an die GÖD weitergeleitet habe, ergebe, dass der Antrag beim Finanzamt eingelangt sei. Er sehe nicht ein, warum er wegen eines Fehlers eines Mitarbeiters der GÖD seinen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung verliere. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde mit Ablauf des 31.01.2013

§§ 15

und 236b BDG 1979 in den Ruhestand versetzt.Der Beschwerdeführer wurde mit Ablauf des 31.01.2013

Paragraphen 15 und 236 b BDG 1979 in den Ruhestand versetzt. Der Beschwerdeführer hat seinen Erholungsurlaub

§ 65

BDG 1979 für das Jahr 2012 nicht zur Gänze und für das Jahr 2013 gar nicht verbraucht.Der Beschwerdeführer hat seinen Erholungsurlaub

Paragraph 65, BDG 1979 für das Jahr 2012 nicht zur Gänze und für das Jahr 2013 gar nicht verbraucht. Der Beschwerdeführer hat am 07.07.2015 einen undatierten Antrag auf Auszahlung seines unverbrauchten Urlaubsanspruches, persönlich adressiert an die Vorsitzende des Fachausschusses XXXX , in den Einlaufkasten beim Standort XXXX eingeworfen. Der Brief trägt den Eingangsstempel des Dienststellenausschusses für die Bediensteten der Finanzverwaltung beim Finanzamt XXXX . Im beiliegenden Anschreiben an die Vorsitzende ersucht der Beschwerdeführer diese darum, den Antrag im Fall der fehlerhaften Ausfüllung zu ergänzen und ihn dann weiterzuleiten.Der Beschwerdeführer hat am 07.07.2015 einen undatierten Antrag auf Auszahlung seines unverbrauchten Urlaubsanspruches, persönlich adressiert an die Vorsitzende des Fachausschusses römisch 40 , in den Einlaufkasten beim Standort römisch 40 eingeworfen. Der Brief trägt den Eingangsstempel des Dienststellenausschusses für die Bediensteten der Finanzverwaltung beim Finanzamt römisch 40 . Im beiliegenden Anschreiben an die Vorsitzende ersucht der Beschwerdeführer diese darum, den Antrag im Fall der fehlerhaften Ausfüllung zu ergänzen und ihn dann weiterzuleiten. Die Vorsitzende leitete den Antrag am 07.07.2015 an die GÖD weiter mit der Bitte, den Antrag zu überprüfen und zur Bearbeitung zu übernehmen. Der Sachbearbeiter bei der GÖD leitete den Antrag nach mehrmaligen Urgenzen erst am 31.12.2016 an die Dienstbehörde weiter, sodass der Antrag erst am 31.12.2016 bei der Dienstbehörde einlangte. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Die persönliche Adressierung des Poststückes, der den Antrag beinhaltete, an die Vorsitzende des Fachausschusses XXXX ergibt sich aus der Kopie des Kuverts (AS 39), auf dem " XXXX " steht.Die persönliche Adressierung des Poststückes, der den Antrag beinhaltete, an die Vorsitzende des Fachausschusses römisch 40 ergibt sich aus der Kopie des Kuverts (AS 39), auf dem " römisch 40 " steht. Die Weiterleitung des Antrages an die GÖD ergibt sich aus dem von der Vorsitzenden vorgelegten Schreiben vom 07.07.2015, ebenso wie die Urgenzen. Das Einlangen des Antrages bei der Dienstbehörde ergibt sich aus dem Posteingangsstempel. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Art. 6Abs.

1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Artikel 6

, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden. Zu A) 1. § 13 AVG lautet:1. Paragraph 13, AVG lautet: "Anbringen § 13.

(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2)bis
(9)[...]" Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG 1956) lauten - auszugsweise - wie folgt: "Verjährung § 13b.
(1)Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.Paragraph 13 b,
(1)Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2)-
(3)[...]
(4)Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist. [...] Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung) § 13e.
(1)Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.Paragraph 13 e,
(1)Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.
(2)-
(7)[...]
(8)Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem
  1. Jänner 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom
  2. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist

§ 13beinzurechnen. [...]"

(8)Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem
  1. Jänner 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom
  2. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, nicht in den Lauf der Verjährungsfrist

Paragraph 13 b, einzurechnen. [...]" 2.

§ 13eGeh

G 1956 gebührt dem Beamten anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.2.

Paragraph 13 e, GehG 1956 gebührt dem Beamten anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat. Bei der Geltendmachung des Anspruchs sind die allgemeine Verjährungsfrist

§ 13bGeh

G 1956 sowie § 13e Abs. 8 GehG 1956 zu beachten:Bei der Geltendmachung des Anspruchs sind die allgemeine Verjährungsfrist

Paragraph 13 b, GehG 1956 sowie Paragraph 13 e, Absatz 8, GehG 1956 zu beachten: Der Anspruch auf Leistungen verjährt nach § 13b Abs. 1 GehG 1956, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründete Leistung erbracht worden, oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist. Nach § 13b Abs. 4 GehG 1956 wird die Verjährung jedoch durch die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren unterbrochen.Der Anspruch auf Leistungen verjährt nach Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG 1956, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründete Leistung erbracht worden, oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist. Nach Paragraph 13 b, Absatz 4, GehG 1956 wird die Verjährung jedoch durch die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren unterbrochen.

§ 13eAbs. 8 Geh

G 1956 gebührt im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand vor dem 01.01.2014 die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und der Zeitraum vom 03.05.2012 bis zum Tag der Kundmachung der Dienstrechtsnovelle 2013 ist nicht in den Lauf der Verjährungsfrist

§ 13bGeh

G 1956 einzurechnen.

Paragraph 13 e, Absatz 8, GehG 1956 gebührt im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand vor dem 01.01.2014 die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und der Zeitraum vom 03.05.2012 bis zum Tag der Kundmachung der Dienstrechtsnovelle 2013 ist nicht in den Lauf der Verjährungsfrist

Paragraph 13 b, GehG 1956 einzurechnen. Die Verjährungsfrist begann demnach mit dem Entstehen des Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung zu laufen, also mit dem ersten Tag nach dem Ausscheiden aus dem Dienststand am 01.02.2013 und endete grundsätzlich mit dem 31.01.

  1. Allerdings darf die Zeit vom 03.05.2012 bis zum 27.12.2013 nicht miteingerechnet werden. Die dreijährige Verjährungsfrist begann deshalb tatsächlich erst am 28.12.2013 zu laufen und endete erst mit 27.12.
  2. Wendet der Beschwerdeführer nun ein, er habe den Antrag fristwahrend am 01.07.2015 durch Einwurf in den Einlaufkasten eingebracht, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Bringt eine Behörde einen Einlaufkasten an, so darf, sofern man von der auf die Erfahrungen des täglichen Lebens gestützten Auffassung über den Verkehr zwischen den Behörden und Parteien ausgeht, die Partei, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt, wohl im Allgemeinen annehmen, dass eine Eingabe, bei deren Übersendung sie sich nicht der Post bedient, auch dann als bei der Behörde eingebracht gilt, wenn sie in den Einlaufkasten, dessen Zweck ja nur darin bestehen kann, die für die Behörde bestimmten Sendungen aufzunehmen, eingeworfen wird (siehe VwGH 29.09.1993, 93/02/0118). Grundsätzlich ergibt sich aus dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Einwerfen in den Einwurfkasten der Behörde als rechtswirksame Einbringungsart eines Anbringens nach § 13 Abs. 1 AVG anzusehen ist.Grundsätzlich ergibt sich aus dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Einwerfen in den Einwurfkasten der Behörde als rechtswirksame Einbringungsart eines Anbringens nach Paragraph 13, Absatz eins, AVG anzusehen ist. Im vorliegenden Fall war der Antrag des Beschwerdeführers jedoch nicht an die Dienstbehörde selbst adressiert, sondern persönlich an die Vorsitzende des Fachausschusses XXXX , die dem Beschwerdeführer als Personalvertreterin schon früher in dienstrechtlichen Angelegenheiten geholfen hat. Der Brief trägt daher auch den Eingangsstempel des Dienststellenausschusses vom 07.07.
  3. Die Dienstbehörde wäre auch nicht berechtigt gewesen, einen persönlich an eine bestimmte Person (Personalvertreterin) adressierten Brief zu öffnen. Dem Antrag liegt darüber hinaus auch ein Schreiben des Beschwerdeführers bei, im welchem er die Vorsitzende bittet, den Antrag im Fall der Unvollständigkeit zu ergänzen und ihn dann weiterzuleiten.Im vorliegenden Fall war der Antrag des Beschwerdeführers jedoch nicht an die Dienstbehörde selbst adressiert, sondern persönlich an die Vorsitzende des Fachausschusses römisch 40 , die dem Beschwerdeführer als Personalvertreterin schon früher in dienstrechtlichen Angelegenheiten geholfen hat. Der Brief trägt daher auch den Eingangsstempel des Dienststellenausschusses vom 07.07.
  4. Die Dienstbehörde wäre auch nicht berechtigt gewesen, einen persönlich an eine bestimmte Person (Personalvertreterin) adressierten Brief zu öffnen. Dem Antrag liegt darüber hinaus auch ein Schreiben des Beschwerdeführers bei, im welchem er die Vorsitzende bittet, den Antrag im Fall der Unvollständigkeit zu ergänzen und ihn dann weiterzuleiten. Von einer rechtswirksamen Einbringung des Antrages bei der Dienstbehörde kann zu diesem Zeitpunkt (07.07.2015) daher nicht ausgegangen werden. Der Vorsitzende des Fachausschusses XXXX , an welche das Poststück adressiert war, kam in diesem Zusammenhang der Charakter einer Botin zu. Sie hat jedoch den Antrag nicht an die Dienstbehörde, sondern an die GÖD weitergeleitet, mit der Bitte den Antrag zu überprüfen und zur Bearbeitung zu übernehmen. Erst nach mehrmaligen Urgenzen hat die GÖD den Antrag dann an die Dienstbehörde weitergeleitet, sodass dieser tatsächlich erst am 31.12.2016 bei der Dienstbehörde einlangte.Von einer rechtswirksamen Einbringung des Antrages bei der Dienstbehörde kann zu diesem Zeitpunkt (07.07.2015) daher nicht ausgegangen werden. Der Vorsitzende des Fachausschusses römisch 40 , an welche das Poststück adressiert war, kam in diesem Zusammenhang der Charakter einer Botin zu. Sie hat jedoch den Antrag nicht an die Dienstbehörde, sondern an die GÖD weitergeleitet, mit der Bitte den Antrag zu überprüfen und zur Bearbeitung zu übernehmen. Erst nach mehrmaligen Urgenzen hat die GÖD den Antrag dann an die Dienstbehörde weitergeleitet, sodass dieser tatsächlich erst am 31.12.2016 bei der Dienstbehörde einlangte. Aus dem eben Dargelegten ergibt sich somit, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Auszahlung unverbrauchter Urlaubsansprüche tatsächlich erst am 31.12.2016 (wie sich aus dem darauf befindlichen Eingangsstempel der Behörde ergibt), und somit verspätet bei der Dienstbehörde einlangte. Der Anspruch auf Auszahlung unverbrauchter Urlaubsansprüche war zu diesem Zeitpunkt daher bereits verjährt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W221.2163768.1.00

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