4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
3 AVG zurückgewiesen.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.
3 AVG zurück, weil die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt worden seien.5. Daraufhin wies das Rektorat der Universität Wien mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass des Studienbeitrages für das Sommersemester 2016 und für das Wintersemester 2016 aus 2017,
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück, weil die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am
1 Z 5 UG gelte
V 2004), dass dieser durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangehe, nachzuweisen sei.Für den Nachweis eines Erlassgrundes
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG gelte
Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, Studienbeitragsverordnung 2004 (StubeiV 2004), dass dieser durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangehe, nachzuweisen sei. Im Verbesserungsauftrag der Universität sei hingewiesen, dass der Nachweis nicht nur durch einen Einkommensteuerbescheid, sondern auch durch einen Auszug aus dem Steuerakt nachzuweisen sei. Später sei darauf hingewiesen worden, dass auf einem Lohnzettel diverse Informationen enthalten sein müssten und insbesondere die Kennzahl 210 ersichtlich sein müsse. Auf dem vorgelegten Lohnzettel seien jedoch alle notwendigen Daten zum Nachweis des Verdienstes enthalten, da sich aus den lesbaren Daten ein eindeutig über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen ergäbe (sonstige Bezüge in Höhe von € 17.338,00 sowie anrechenbare Lohnsteuer in Höhe von € 26.766,06). Weiters verwies er auf den Prüfbeschluss des Verfassungsgerichtshofes zur Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Einkommensnachweise nach § 92 Abs. 1 Z 5 UG (Nachfrage bei dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger) und § 2b Abs. 4 Z 3 StubeiV (Einkommensteuerbescheid).Weiters verwies er auf den Prüfbeschluss des Verfassungsgerichtshofes zur Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Einkommensnachweise nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG (Nachfrage bei dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger) und Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, StubeiV (Einkommensteuerbescheid). 7. Mit (auf das Gutachten des Senates der Universität Wien vom 20. Oktober 2016 gestützter) Beschwerdevorentscheidung vom 25. Oktober 2016 wies das Rektorat der Universität Wien die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte das Rektorat zusammengefasst aus: Als Beweismittel sei in der StubeiV 2004 ausdrücklich der Einkommensteuerbescheid des dem jeweiligen Semester vorangegangenen Kalenderjahres vorgesehen. Einer Auskunft der Aufsichtsbehörde zufolge könnten zwecks Erleichterung des Verwaltungsaufwands ergänzend dazu die Daten aus Finanzonline herangezogen werden. In einer weiteren Information werde festgelegt, dass für die Beurteilung des Erlasstatbestandes Erwerbstätigkeit in Hinblick auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die "Bruttobezüge
3 AVG zurückgewiesen.Am
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Diesem Verbesserungsauftrag kam der Beschwerdeführer nicht nach, sondern verwies in seiner Korrespondenz mit dem Rektorat darauf, dass die Veranlagung 2015 erst für das Jahr 2020 geplant sei, weshalb der Einkommensteuerbescheid 2015 frühestens 2020 ergehen werde. Am
1 Universitätsgesetzes 2002 (UG) haben ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völker-rechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen
der Personengruppenverordnung, fallen, sowie ordentliche Studierende aus Dritt-staaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende
Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, Universitätsgesetzes 2002 (UG) haben ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völker-rechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen
der Personengruppenverordnung, fallen, sowie ordentliche Studierende aus Dritt-staaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende
Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit
, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen und gegebenenfalls auf ganze Semester aufzurunden ist, oder3. eines Erweiterungsstudiums
Paragraph 54 a,, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen und gegebenenfalls auf ganze Semester aufzurunden ist, oder
eines Erweiterungsstudiums
Paragraph 54 c,, wobei die vorgesehene Studienzeit acht Semester beträgt, um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von € 363,36 für jedes Se-mester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nach-frist um 10vH.
1 Z 5 UG ist der Studienbeitrag insbesondere Studierenden zu erlassen, die die Voraussetzungen
1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 fest-gelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages
2 ASVG in der jeweils gelten-den Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vor-liegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitrags-grundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln.
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG ist der Studienbeitrag insbesondere Studierenden zu erlassen, die die Voraussetzungen
Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, fest-gelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der jeweils gelten-den Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vor-liegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitrags-grundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (Paragraph 31, ASVG) zu übermitteln. Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages
1 UG vor, so kann der Studierende
V 2004 einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages
Paragraph 92, Absatz eins, UG vor, so kann der Studierende
Paragraph 2 b, Absatz eins, StubeiV 2004 einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.
V 2004 ist der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages bis längs-tens
Paragraph 2 b, Absatz 3, der StubeiV 2004 ist der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages bis längs-tens
Abs. 4 Z 3 leg cit ist die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 UG) durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen.
Absatz 4, Ziffer 3, leg cit ist die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG) durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der Zurückweisung des Antrages
3 AVG durch das Rektorat "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist (vgl. etwa VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087, m. w.N.).Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der Zurückweisung des Antrages
Paragraph 13, Absatz 3, AVG durch das Rektorat "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist vergleiche etwa VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087, m. w.N.). Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 2014, Zl. 2013/10/0184, aus, dass ein
3 AVG verbesserungsfähiger Mangel vorliegt, wenn mit einem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages wegen Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit der Einkommensteuerbescheid über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nicht vorgelegt wird.Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 2014, Zl. 2013/10/0184, aus, dass ein
Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserungsfähiger Mangel vorliegt, wenn mit einem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages wegen Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit der Einkommensteuerbescheid über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nicht vorgelegt wird. Dazu ist zusätzlich festzuhalten, dass nach § 2b Abs. 4 Z 3 StubeiV 2004 die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit i.S.d. § 92 Abs. 1 Z 5 UG durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen ist. Eine andere Möglichkeit, diesen Nachweis zu erbringen, sehen die anzuwendenden Bestimmungen nicht vor (vgl. wieder VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087).Dazu ist zusätzlich festzuhalten, dass nach Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, StubeiV 2004 die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit i.S.d. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen ist. Eine andere Möglichkeit, diesen Nachweis zu erbringen, sehen die anzuwendenden Bestimmungen nicht vor vergleiche wieder VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087). Auch der Verfassungsgerichtshof hielt im o.a. Erkenntnis fest, dass das Jahreseinkommen im einkommensteuerrechtlichen Sinn für den Erlass bzw. die Rückzahlung des Studienbeitrages maßgeblich ist (vgl. VfGH 12.12.2016, G 88/2016, V 17/2016, Rz 19).Auch der Verfassungsgerichtshof hielt im o.a. Erkenntnis fest, dass das Jahreseinkommen im einkommensteuerrechtlichen Sinn für den Erlass bzw. die Rückzahlung des Studienbeitrages maßgeblich ist vergleiche VfGH 12.12.2016, G 88 aus 2016,, römisch fünf 17 aus 2016,, Rz 19). Damit können - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - Lohnzettel den Nachweis der Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit i. S.d. § 92 Abs. 1 Z 5 UG nicht erbringen.Damit können - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - Lohnzettel den Nachweis der Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit i. S.d. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG nicht erbringen. Das Rektorat hat daher zu Recht die Verbesserung des mangelhaften Antrages vom
V 2004 (nur) der Einkommensteuerbescheid über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangehe, den Erlassgrund des § 92 Abs. 1 Z 5 UG nachweisen könne.Im gegenständlichen Verfahren ergibt sich aus Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, StubeiV zweifelsfrei und für den Beschwerdeführer eindeutig erkennbar, welche Unterlage - nämlich der Einkommensteuerbescheid 2015 - erforderlich war. Ein Indiz für diese klare Erkennbarkeit ist auch, dass der Beschwerdeführer selbst darauf hinwies, dass
Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, StubeiV 2004 (nur) der Einkommensteuerbescheid über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangehe, den Erlassgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG nachweisen könne. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass er dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist und den Einkommensteuerbescheid 2015 nicht vorgelegt hat. Vielmehr beantragte er - nach dem Hinweis, dass die Veranlagung 2015 erst für das Jahr 2020 geplant sei, weshalb der Einkommensteuerbescheid 2015 frühestens 2020 ergehen werde - die "sofortige Ausstellung eines Abweisungsbescheides". Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung ist zu bestätigen. 3.1.3. Eine mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0080).3.1.3. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0080). 3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B) 3.2.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
3 AVG verbesserungsfähiger Mangel vorliegt, wenn mit einem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages wegen Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit der Einkommensteuerbescheid über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nicht vorgelegt wird, und andererseits nur die Vorlage dieses Einkommensteuerbescheides den Nachweis der Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit erbringen kann, entspricht der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Dass einerseits ein
Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserungsfähiger Mangel vorliegt, wenn mit einem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages wegen Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit der Einkommensteuerbescheid über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nicht vorgelegt wird, und andererseits nur die Vorlage dieses Einkommensteuerbescheides den Nachweis der Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit erbringen kann, entspricht der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. 3.3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W227.2141241.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.