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{'item': 'W227 2141241-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 13§ 92§ 2b§ 91§ 64§ 54a§ 54c§ 5§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2018 GeschäftszahlW227 2141241-1 SpruchW227 2141241-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WIN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am
  2. April 2016 langte im Referat Studienzulassung der Universität Wien der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass bzw. Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2016 und für das Wintersemester 2016/2017 wegen Berufstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze ein.
  3. Am
  4. April 2016 langte im Referat Studienzulassung der Universität Wien der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass bzw. Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2016 und für das Wintersemester 2016 aus 2017, wegen Berufstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze ein. Dazu legte der Beschwerdeführer einen Lohnzettel für den Zeitraum
  5. Jänner bis
  6. Dezember 2015 (wobei die Kennzahl "210" geschwärzt wurde), jedoch nicht den Einkommensteuerbescheid 2015 bei.
  7. Am
  8. April 2016 übermittelte das Rektorat der Universität Wien dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag, wonach er bis zum
  9. September 2016 den Einkommensteuerbescheid 2015 oder die Daten aus dem Steuerakt als Nachweis seines Jahreseinkommens vorzulegen habe, ansonsten werde sein Antrag

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen.

  1. Am
  2. April 2016 übermittelte das Rektorat der Universität Wien dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag, wonach er bis zum
  3. September 2016 den Einkommensteuerbescheid 2015 oder die Daten aus dem Steuerakt als Nachweis seines Jahreseinkommens vorzulegen habe, ansonsten werde sein Antrag

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.

  1. Diesem Verbesserungsauftrag kam der Beschwerdeführer nicht nach, sondern verwies in seiner Korrespondenz mit dem Rektorat darauf, dass die Veranlagung 2015 erst für das Jahr 2020 geplant sei, weshalb der Einkommensteuerbescheid 2015 frühestens 2020 ergehen werde.
  2. Am
  3. Juni 2016 beantragte der Beschwerdeführer die "sofortige Ausstellung eines Abweisungsbescheides".
  4. Daraufhin wies das Rektorat der Universität Wien mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass des Studienbeitrages für das Sommersemester 2016 und für das Wintersemester 2016/2017

§ 13Abs.

3 AVG zurück, weil die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt worden seien.5. Daraufhin wies das Rektorat der Universität Wien mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass des Studienbeitrages für das Sommersemester 2016 und für das Wintersemester 2016 aus 2017,

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück, weil die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am

  1. Juli 2016 zugestellt.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende fristgerecht (vgl. dazu den gestrigen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  3. Februar 2018, Zl. W227 2141241-2/2E) Beschwerde, in der er im Wesentlichen Folgendes vorbringt:
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende fristgerecht vergleiche dazu den gestrigen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  5. Februar 2018, Zl. W227 2141241-2/2E) Beschwerde, in der er im Wesentlichen Folgendes vorbringt: Für den Nachweis eines Erlassgrundes

§ 92Abs.

1 Z 5 UG gelte

§ 2bAbs. 4 Z 3 Studienbeitragsverordnung 2004 (Stubei

V 2004), dass dieser durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangehe, nachzuweisen sei.Für den Nachweis eines Erlassgrundes

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG gelte

Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, Studienbeitragsverordnung 2004 (StubeiV 2004), dass dieser durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangehe, nachzuweisen sei. Im Verbesserungsauftrag der Universität sei hingewiesen, dass der Nachweis nicht nur durch einen Einkommensteuerbescheid, sondern auch durch einen Auszug aus dem Steuerakt nachzuweisen sei. Später sei darauf hingewiesen worden, dass auf einem Lohnzettel diverse Informationen enthalten sein müssten und insbesondere die Kennzahl 210 ersichtlich sein müsse. Auf dem vorgelegten Lohnzettel seien jedoch alle notwendigen Daten zum Nachweis des Verdienstes enthalten, da sich aus den lesbaren Daten ein eindeutig über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen ergäbe (sonstige Bezüge in Höhe von € 17.338,00 sowie anrechenbare Lohnsteuer in Höhe von € 26.766,06). Weiters verwies er auf den Prüfbeschluss des Verfassungsgerichtshofes zur Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Einkommensnachweise nach § 92 Abs. 1 Z 5 UG (Nachfrage bei dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger) und § 2b Abs. 4 Z 3 StubeiV (Einkommensteuerbescheid).Weiters verwies er auf den Prüfbeschluss des Verfassungsgerichtshofes zur Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Einkommensnachweise nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG (Nachfrage bei dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger) und Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, StubeiV (Einkommensteuerbescheid). 7. Mit (auf das Gutachten des Senates der Universität Wien vom 20. Oktober 2016 gestützter) Beschwerdevorentscheidung vom 25. Oktober 2016 wies das Rektorat der Universität Wien die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte das Rektorat zusammengefasst aus: Als Beweismittel sei in der StubeiV 2004 ausdrücklich der Einkommensteuerbescheid des dem jeweiligen Semester vorangegangenen Kalenderjahres vorgesehen. Einer Auskunft der Aufsichtsbehörde zufolge könnten zwecks Erleichterung des Verwaltungsaufwands ergänzend dazu die Daten aus Finanzonline herangezogen werden. In einer weiteren Information werde festgelegt, dass für die Beurteilung des Erlasstatbestandes Erwerbstätigkeit in Hinblick auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die "Bruttobezüge

(210)" heranzuziehen seien (BMWF 52.250/0047-l/6a/2009). Da der Beschwerdeführer die Angaben auf dem Lohnzettel aus Finanzonline zur Kennzahl 210 (erstmals) geschwärzt habe, sei er am
  1. April 2016 zur Verbesserung bis
  2. September 2016 aufgefordert worden. Mit dem Hinweis, dass aus den übermittelten Unterlagen ablesbar sei, dass sein Einkommen im Kalenderjahr 2015 die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe und auf anhängige Verfahren beim Verfassungsgerichtshof zum Thema Einkommensnachweise, habe der Beschwerdeführer die sofortige Ausstellung eines Bescheides beantragt. Da die aufgetragene Mängelbehebung nicht vorgenommen worden sei, die Zurückweisung des Antrages für den Fall der nicht fristgerechten Behebung des Mangels angedroht worden sei und die Verkürzung der Verbesserungsfrist auf Antrag des Beschwerdeführers erfolgt sei, sei der angefochtene Bescheid rechtmäßig erlassen worden. Auch mit der Beschwerde seien keine korrekten Informationen bereitgestellt worden. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen.
  3. Der Beschwerdeführer stellte einen Vorlageantrag, in dem er im Wesentlichen Folgendes geltend macht: Die Erwerbstätigkeit sei durch die Vorlage des Lohnzettels für 2015 nachgewiesen. Zwar sei die Kennzahl 210 geschwärzt, jedoch gehörten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch die sonstigen Einkünfte, welche ungeschwärzt nachgewiesen worden seien. Die offengelegten Einkünfte seien eindeutig über der vom Gesetz geforderten Einkommensgrenze, die den Erlass und die Rückzahlung der Studiengebühren vorschreibe. Ebenso habe allein die ungeschwärzte Angabe der auf die Einkünfte entfallende Lohnsteuer bereits einen Betrag ergeben, welcher das 14-fache des Betrages nach § 5 Abs. 2 ASVG überschritten habe. Aus diesem offensichtlichen Faktum sei für die Universität ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand erkennbar, dass alle gesetzlich geforderten Voraussetzungen zur Rückerzahlung bzw. zum Erlass der Studiengebühren vorlägen.Die Erwerbstätigkeit sei durch die Vorlage des Lohnzettels für 2015 nachgewiesen. Zwar sei die Kennzahl 210 geschwärzt, jedoch gehörten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch die sonstigen Einkünfte, welche ungeschwärzt nachgewiesen worden seien. Die offengelegten Einkünfte seien eindeutig über der vom Gesetz geforderten Einkommensgrenze, die den Erlass und die Rückzahlung der Studiengebühren vorschreibe. Ebenso habe allein die ungeschwärzte Angabe der auf die Einkünfte entfallende Lohnsteuer bereits einen Betrag ergeben, welcher das 14-fache des Betrages nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG überschritten habe. Aus diesem offensichtlichen Faktum sei für die Universität ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand erkennbar, dass alle gesetzlich geforderten Voraussetzungen zur Rückerzahlung bzw. zum Erlass der Studiengebühren vorlägen. Überdies bestehe seit 2009 die Möglichkeit, die Daten von Studierenden über deren Erwerbstätigkeit und die entsprechenden Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband der Sozialversicherungsträger abzufragen. Dies sei seitens der Universität nicht gemacht worden, obwohl offenbar ein erhebliches Interesse an einer bestimmten Kennzahl des Lohnzettels bestanden habe. Weiters werde in der rechtlichen Beurteilung der Beschwerdevorentscheidung auf eine "Auskunft der Aufsichtsbehörde" und auf eine "weitere Information" verwiesen, die nicht näher erläutert worden seien. Dies stelle eine Verletzung des Parteiengehörs dar. Abgesehen davon mögen aufgrund der "unglücklichen" Formulierung des Gesetzes und der Verordnung ergänzende Informationen zwecks Nachweis der Erwerbstätigkeit hilfreich seien (insbesondere da wie in seinem Fall ein Einkommensteuerbescheid nicht vorliege bzw. vorliegen müsse), jedoch müsse die Universität - wenn sie schon die Tür für weitere Nachweise (einseitig durch irgendwelche Auskünfte oder Informationen) öffne - auch andere Nachweise akzeptieren, die den Erlassgrund beweisen würden. Ein Verweis auf eine bestimmte Kennzahl des Lohnzettels sei nicht nachvollziehbar und auch gesetzeswidrig. Der angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig ergangen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen Der Beschwerdeführer beantragte am
  5. April 2016 den Erlass des Studienbeitrages für das Sommersemester 2016 und für das Wintersemester 2016/2017 wegen Berufstätigkeit mit einem Jahreseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze.Der Beschwerdeführer beantragte am
  6. April 2016 den Erlass des Studienbeitrages für das Sommersemester 2016 und für das Wintersemester 2016 aus 2017, wegen Berufstätigkeit mit einem Jahreseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze. Dem Antrag legte er einen Lohnzettel für den Zeitraum
  7. Jänner bis
  8. Dezember 2015, nicht jedoch den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 bei. Am
  9. April 2016 forderte das Rektorat der Universität Wien den Beschwerdeführer auf, entweder den Einkommensteuerbescheid 2015 oder die Daten des Steueraktes bis zum
  10. September 2016 vorzulegen, ansonsten werde sein Antrag vom
  11. April 2016

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen.Am

  1. April 2016 forderte das Rektorat der Universität Wien den Beschwerdeführer auf, entweder den Einkommensteuerbescheid 2015 oder die Daten des Steueraktes bis zum
  2. September 2016 vorzulegen, ansonsten werde sein Antrag vom
  3. April 2016

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Diesem Verbesserungsauftrag kam der Beschwerdeführer nicht nach, sondern verwies in seiner Korrespondenz mit dem Rektorat darauf, dass die Veranlagung 2015 erst für das Jahr 2020 geplant sei, weshalb der Einkommensteuerbescheid 2015 frühestens 2020 ergehen werde. Am

  1. Juni 2016 beantragte der Beschwerdeführer die "sofortige Ausstellung eines Abweisungsbescheides".
  2. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
  3. Rechtliche Beurteilung 3.
  4. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A) 3.1.
  5. Zunächst ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  6. De-zember 2016, G 88/2016-14, V 17/2016-14, aussprach, dass die Bestimmung des § 92 Abs. 1 Z 5 UG - womit auch die Bestimmung des § 2b Abs. 4 StubeiV 2004 seine gesetzliche Grund-lage verliert - wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig auf-zuheben ist. Diese Aufhebung tritt (erst) mit
  7. Juni 2018 in Kraft, weshalb die maßgebli-chen Bestimmungen für den gegenständlichen Fall nach wie vor anwendbar sind.3.1.
  8. Zunächst ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  9. De-zember 2016, G 88/2016-14, römisch fünf 17/2016-14, aussprach, dass die Bestimmung des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG - womit auch die Bestimmung des Paragraph 2 b, Absatz 4, StubeiV 2004 seine gesetzliche Grund-lage verliert - wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig auf-zuheben ist. Diese Aufhebung tritt (erst) mit
  10. Juni 2018 in Kraft, weshalb die maßgebli-chen Bestimmungen für den gegenständlichen Fall nach wie vor anwendbar sind.

§ 91Abs.

1 Universitätsgesetzes 2002 (UG) haben ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völker-rechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen

der Personengruppenverordnung, fallen, sowie ordentliche Studierende aus Dritt-staaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende

§ 64Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit

Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, Universitätsgesetzes 2002 (UG) haben ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völker-rechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen

der Personengruppenverordnung, fallen, sowie ordentliche Studierende aus Dritt-staaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende

Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit

  1. eines Bachelor- oder Masterstudiums, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder
  2. eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums, oder
  3. eines Erweiterungsstudiums

§ 54a

, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen und gegebenenfalls auf ganze Semester aufzurunden ist, oder3. eines Erweiterungsstudiums

Paragraph 54 a,, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen und gegebenenfalls auf ganze Semester aufzurunden ist, oder

  1. Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Bachelorstudiums acht Semester und für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Masterstudiums vier Semester beträgt, oder
  2. eines Erweiterungsstudiums

§ 54c, wobei die vorgesehene Studienzeit acht Semester beträgt,5.

eines Erweiterungsstudiums

Paragraph 54 c,, wobei die vorgesehene Studienzeit acht Semester beträgt, um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von € 363,36 für jedes Se-mester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nach-frist um 10vH.

§ 92Abs.

1 Z 5 UG ist der Studienbeitrag insbesondere Studierenden zu erlassen, die die Voraussetzungen

§ 91Abs.

1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 fest-gelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages

§ 5Abs.

2 ASVG in der jeweils gelten-den Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vor-liegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitrags-grundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln.

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG ist der Studienbeitrag insbesondere Studierenden zu erlassen, die die Voraussetzungen

Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, fest-gelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der jeweils gelten-den Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vor-liegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitrags-grundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (Paragraph 31, ASVG) zu übermitteln. Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages

§ 92Abs.

1 UG vor, so kann der Studierende

§ 2bAbs. 1 Stubei

V 2004 einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages

Paragraph 92, Absatz eins, UG vor, so kann der Studierende

Paragraph 2 b, Absatz eins, StubeiV 2004 einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.

§ 2bAbs. 3 der Stubei

V 2004 ist der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages bis längs-tens

  1. Oktober bzw.
  2. März des betreffenden Semesters zu stellen, sofern von der jewei-ligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbei-trag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden
  3. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden
  4. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche ange-messene Frist nicht überschreiten.

Paragraph 2 b, Absatz 3, der StubeiV 2004 ist der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages bis längs-tens

  1. Oktober bzw.
  2. März des betreffenden Semesters zu stellen, sofern von der jewei-ligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbei-trag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden
  3. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden
  4. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche ange-messene Frist nicht überschreiten.

Abs. 4 Z 3 leg cit ist die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 UG) durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen.

Absatz 4, Ziffer 3, leg cit ist die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG) durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der Zurückweisung des Antrages

§ 13Abs.

3 AVG durch das Rektorat "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist (vgl. etwa VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087, m. w.N.).Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der Zurückweisung des Antrages

Paragraph 13, Absatz 3, AVG durch das Rektorat "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist vergleiche etwa VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087, m. w.N.). Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 2014, Zl. 2013/10/0184, aus, dass ein

§ 13Abs.

3 AVG verbesserungsfähiger Mangel vorliegt, wenn mit einem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages wegen Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit der Einkommensteuerbescheid über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nicht vorgelegt wird.Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 2014, Zl. 2013/10/0184, aus, dass ein

Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserungsfähiger Mangel vorliegt, wenn mit einem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages wegen Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit der Einkommensteuerbescheid über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nicht vorgelegt wird. Dazu ist zusätzlich festzuhalten, dass nach § 2b Abs. 4 Z 3 StubeiV 2004 die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit i.S.d. § 92 Abs. 1 Z 5 UG durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen ist. Eine andere Möglichkeit, diesen Nachweis zu erbringen, sehen die anzuwendenden Bestimmungen nicht vor (vgl. wieder VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087).Dazu ist zusätzlich festzuhalten, dass nach Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, StubeiV 2004 die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit i.S.d. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen ist. Eine andere Möglichkeit, diesen Nachweis zu erbringen, sehen die anzuwendenden Bestimmungen nicht vor vergleiche wieder VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087). Auch der Verfassungsgerichtshof hielt im o.a. Erkenntnis fest, dass das Jahreseinkommen im einkommensteuerrechtlichen Sinn für den Erlass bzw. die Rückzahlung des Studienbeitrages maßgeblich ist (vgl. VfGH 12.12.2016, G 88/2016, V 17/2016, Rz 19).Auch der Verfassungsgerichtshof hielt im o.a. Erkenntnis fest, dass das Jahreseinkommen im einkommensteuerrechtlichen Sinn für den Erlass bzw. die Rückzahlung des Studienbeitrages maßgeblich ist vergleiche VfGH 12.12.2016, G 88 aus 2016,, römisch fünf 17 aus 2016,, Rz 19). Damit können - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - Lohnzettel den Nachweis der Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit i. S.d. § 92 Abs. 1 Z 5 UG nicht erbringen.Damit können - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - Lohnzettel den Nachweis der Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit i. S.d. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG nicht erbringen. Das Rektorat hat daher zu Recht die Verbesserung des mangelhaften Antrages vom

  1. April 2016 durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2015 aufgetragen. Die vom Rektorat gesetzte fast sechsmonatige Frist zur Behebung des Mangels war auch "angemessen" i.S.d. § 13 Abs. 3 zweiter Satz AVG:Die vom Rektorat gesetzte fast sechsmonatige Frist zur Behebung des Mangels war auch "angemessen" i.S.d. Paragraph 13, Absatz 3, zweiter Satz AVG: Denn die Angemessenheit der Frist hängt von der Art des Mangels ab und beurteilt sich bei Fehlen von Belegen danach, wieviel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht hingegen für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen erforderlich ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG 1 [
  2. Ausgabe 2014] § 13 Rz 29 mit zahlreichen Verweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Denn die Angemessenheit der Frist hängt von der Art des Mangels ab und beurteilt sich bei Fehlen von Belegen danach, wieviel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht hingegen für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen erforderlich ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG 1 [
  3. Ausgabe 2014] Paragraph 13, Rz 29 mit zahlreichen Verweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa eine achtwöchige Frist für die (bloße) Vorlage von Unterlagen als "jedenfalls" ausreichend angesehen (vgl. VwGH 29.03.2006, 2005/04/0118), hingegen eine dreitägige Frist als "absolute Untergrenze einer ‚angemessenen' Frist" i.S.d. Gesetzes bezeichnet (vgl. VwGH 21.11.2000, 97/05/0213).So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa eine achtwöchige Frist für die (bloße) Vorlage von Unterlagen als "jedenfalls" ausreichend angesehen vergleiche VwGH 29.03.2006, 2005/04/0118), hingegen eine dreitägige Frist als "absolute Untergrenze einer ‚angemessenen' Frist" i.S.d. Gesetzes bezeichnet vergleiche VwGH 21.11.2000, 97/05/0213). Weiters gilt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz, dass sich die Vorlagefrist nur auf bereits vorhandene Unterlagen bezieht, aber nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind (vgl. abermals Hengstschläger/Leeb, AVG 1 [
  4. Ausgabe 2014] § 13 Rz 29).Weiters gilt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz, dass sich die Vorlagefrist nur auf bereits vorhandene Unterlagen bezieht, aber nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind vergleiche abermals Hengstschläger/Leeb, AVG 1 [
  5. Ausgabe 2014] Paragraph 13, Rz 29). Im gegenständlichen Verfahren ergibt sich aus § 2b Abs. 4 Z 3 StubeiV zweifelsfrei und für den Beschwerdeführer eindeutig erkennbar, welche Unterlage - nämlich der Einkommensteuerbescheid 2015 - erforderlich war. Ein Indiz für diese klare Erkennbarkeit ist auch, dass der Beschwerdeführer selbst darauf hinwies, dass

§ 2bAbs. 4 Z 3 Stubei

V 2004 (nur) der Einkommensteuerbescheid über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangehe, den Erlassgrund des § 92 Abs. 1 Z 5 UG nachweisen könne.Im gegenständlichen Verfahren ergibt sich aus Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, StubeiV zweifelsfrei und für den Beschwerdeführer eindeutig erkennbar, welche Unterlage - nämlich der Einkommensteuerbescheid 2015 - erforderlich war. Ein Indiz für diese klare Erkennbarkeit ist auch, dass der Beschwerdeführer selbst darauf hinwies, dass

Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, StubeiV 2004 (nur) der Einkommensteuerbescheid über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangehe, den Erlassgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG nachweisen könne. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass er dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist und den Einkommensteuerbescheid 2015 nicht vorgelegt hat. Vielmehr beantragte er - nach dem Hinweis, dass die Veranlagung 2015 erst für das Jahr 2020 geplant sei, weshalb der Einkommensteuerbescheid 2015 frühestens 2020 ergehen werde - die "sofortige Ausstellung eines Abweisungsbescheides". Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung ist zu bestätigen. 3.1.3. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0080).3.1.3. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0080). 3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B) 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.

  1. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:3.2.
  2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass einerseits ein

§ 13Abs.

3 AVG verbesserungsfähiger Mangel vorliegt, wenn mit einem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages wegen Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit der Einkommensteuerbescheid über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nicht vorgelegt wird, und andererseits nur die Vorlage dieses Einkommensteuerbescheides den Nachweis der Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit erbringen kann, entspricht der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Dass einerseits ein

Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserungsfähiger Mangel vorliegt, wenn mit einem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages wegen Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit der Einkommensteuerbescheid über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nicht vorgelegt wird, und andererseits nur die Vorlage dieses Einkommensteuerbescheides den Nachweis der Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit erbringen kann, entspricht der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. 3.3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W227.2141241.1.00

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