Obsah (6)
Art. 133§ 13§ 33§ 7§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2018 GeschäftszahlW227 2141241-2 SpruchW227 2141241-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Karin WINTER über den An
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Bescheid vom
- Juni 2016, Zl. 9850418 - SoSe16/L, WiSe16/L, wies das Rektorat der Universität Wien den Antrag des Wiedereinsetzungswerbers vom
- April 2016 auf Erlass des Studienbeitrages für das Sommersemester 2016 und für das Wintersemester 2016/2017
§ 13Abs.
3 AVG zurück, weil die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt worden seien.
- Mit Bescheid vom
- Juni 2016, Zl. 9850418 - SoSe16/L, WiSe16/L, wies das Rektorat der Universität Wien den Antrag des Wiedereinsetzungswerbers vom
- April 2016 auf Erlass des Studienbeitrages für das Sommersemester 2016 und für das Wintersemester 2016 aus 2017,
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück, weil die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt worden seien.
- Zunächst versuchte das Rektorat, diesen Bescheid per Einschreiben am
- Juni 2016 dem Wiedereinsetzungswerber zuzustellen. Mit dem Vermerk "Nicht behoben" wurde der Bescheid dem Rektorat von der Post (Österreichische Post AG) am
- Juli 2016 rückübermittelt.
- Daraufhin übermittelte das Rektorat den Bescheid dem Wiedereinsetzungswerber am
- Juli 2016 per E-Mail an dessen elektronische Zustelladresse.
- Am
- Juli 2016 erhob der Wiedereinsetzungswerber Beschwerde gegen diesen Bescheid.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom
- Oktober 2016 wies das Rektorat die Beschwerde als unbegründet ab.
- Dagegen stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag (vgl. dazu das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. W227 2141241-1).
- Dagegen stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag vergleiche dazu das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. W227 2141241-1).
- Zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes äußerte sich der Wiedereinsetzungswerber im Wesentlichen dahingehend, dass er im Zeitraum des Versuchs, ihm den Bescheid per Einschreiben zuzustellen, urlaubsbedingt ortsabwesend gewesen sei, wovon auch das Rektorat ausgegangen sei, weshalb ihm der Bescheid am
- Juli 2016 per E-Mail zugestellt worden sei. Weiters stellte er den vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Am
- Juni 2016 übergab das Rektorat der Universität Wien den Bescheid vom
- Juni 2016, Zl. 9850418 - SoSe16/L, WiSe16/L, per Einschreiben der Post. Aufgrund der urlaubsbedingten Ortsabwesenheit des Wiedereinsetzungswerbers wurde der Bescheid dem Rektorat von der Post am
- Juli 2016 rückübermittelt. Am
- Juli 2016 übermittelte das Rektorat den Bescheid dem Wiedereinsetzungswerber per E-Mail an dessen elektronische Zustelladresse. Am
- Juli 2016 erhob der Wiedereinsetzungswerber Beschwerde gegen diesen Bescheid.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zur Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages (Spruchpunkt A) 3.1.1.
§ 33Abs. 1 Vw
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.1.1.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
§ 33Abs. 3 erster Satz Vw
GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
§ 33Abs. 4 dritter Satz Vw
GVG hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.
Paragraph 33, Absatz 4, dritter Satz VwGVG hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. 3.1.
- Vorab ist festzuhalten, dass bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung ist und nicht die §§ 71, 72 AVG, insbesondere nicht § 71 Abs. 4 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2017] § 33 VwGVG K 19 und E 21 mit Hinweis auf VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings auch festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086, m.w.N.).3.1.
- Vorab ist festzuhalten, dass bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung ist und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, insbesondere nicht Paragraph 71, Absatz 4, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2017] Paragraph 33, VwGVG K 19 und E 21 mit Hinweis auf VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings auch festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086, m.w.N.). Im gegenständlichen Verfahren brachte der Wiedereinsetzungswerber den Wiedereinsetzungsantrag nach Beschwerdevorlage ein, weshalb
§ 33Abs. 4 dritter Satz Vw
GVG das Bundesverwaltungsgericht (und nicht das Rektorat) über den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag abzusprechen hat.Im gegenständlichen Verfahren brachte der Wiedereinsetzungswerber den Wiedereinsetzungsantrag nach Beschwerdevorlage ein, weshalb
Paragraph 33, Absatz 4, dritter Satz VwGVG das Bundesverwaltungsgericht (und nicht das Rektorat) über den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag abzusprechen hat. 3.1.
- Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014], Rz 600ff sowie VwGH 19.07.2011, 2011/02/0229, m.w.N.).3.1.
- Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014], Rz 600ff sowie VwGH 19.07.2011, 2011/02/0229, m.w.N.). Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist, d.h. wenn die geforderte Prozesshandlung vor ihrem Ablauf nicht in der für sie (zwingend) vorgeschriebenen Form gesetzt wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014], Rz 602, m.w.N.).Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist, d.h. wenn die geforderte Prozesshandlung vor ihrem Ablauf nicht in der für sie (zwingend) vorgeschriebenen Form gesetzt wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014], Rz 602, m.w.N.). 3.1.4.
§ 7Abs. 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.3.1.4.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Da der Bescheid dem Wiedereinsetzungswerber erst am
- Juli 2016 zugestellt wurde, ist die am
- Juli 2016 erhobene Beschwerde innerhalb von vier Wochen eingebracht worden. Sie ist daher nicht als verspätet anzusehen. Somit ist der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag mangels einer Fristversäumung als unzulässig zurückzuweisen. 3.1.
- Eine mündliche Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0080).3.1.3. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0080). 3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B) 3.2.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
- Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass ein Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn keine Frist versäumt wurde, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.
- Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass ein Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn keine Frist versäumt wurde, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. 3.
- Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W227.2141241.2.00