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{'item': 'W256 2144915-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 3§§ 4§ 74Art. 15§ 8§ 10§ 57§ 46a§ 9§ 52§ 61§ 66§ 67

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2018 GeschäftszahlW256 2144915-1 SpruchW256 2144915-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am

  1. November 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Am
  2. November 2013 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt, (wortwörtlich wiedergegeben) folgendes an: "Ich habe als Bauunternehmer gearbeitet und hatte deswegen verschiedene Kontakte zu anderen Leuten. Die Taliban haben zwei meiner Brüder (XXXX) getötet und anschließend mich beschuldigt für die deutsche Regierung sowie für die Afghanische Regierung zu spionieren. Ich und mein Vater erhielten daraufhin einen Drohanruf der Taliban, wo sie uns angedroht haben, uns umzubringen. Angerufen haben die Taliban mich am 10.10.
  3. Ich habe nur diesen Drohanruf erhalten. Die Taliban haben aber davor schon einmal auf mein Auto geschossen. Ich war zum Glück nicht in dem Auto. Meine Familie hat mir gestern telefonisch erzählt, dass die Taliban uns auch einen Drohbrief geschickt haben".Am
  4. November 2013 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt, (wortwörtlich wiedergegeben) folgendes an: "Ich habe als Bauunternehmer gearbeitet und hatte deswegen verschiedene Kontakte zu anderen Leuten. Die Taliban haben zwei meiner Brüder (römisch 40 ) getötet und anschließend mich beschuldigt für die deutsche Regierung sowie für die Afghanische Regierung zu spionieren. Ich und mein Vater erhielten daraufhin einen Drohanruf der Taliban, wo sie uns angedroht haben, uns umzubringen. Angerufen haben die Taliban mich am 10.10.
  5. Ich habe nur diesen Drohanruf erhalten. Die Taliban haben aber davor schon einmal auf mein Auto geschossen. Ich war zum Glück nicht in dem Auto. Meine Familie hat mir gestern telefonisch erzählt, dass die Taliban uns auch einen Drohbrief geschickt haben". Der Beschwerdeführer wurde am
  6. Februar 2014 durch die belangte Behörde einvernommen. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er habe in Afghanistan als Bauunternehmer und als solcher mit der ausländischen Firma XXXX gearbeitet. Die Taliban hätten von ihm eine Zusammenarbeit mit XXXX verlangt, welche er nach 2 Monaten allerdings beendet habe. 10 Monate später seien die Taliban neuerlich an ihn mit dem Verlangen, XXXX bei der XXXX einzusetzen, herangetreten, was er verweigert habe. Wenige Tage später sei XXXX wegen Waffenbesitz verhaftet und unmittelbar danach das Auto des Beschwerdeführers angeschossen worden. Der Beschwerdeführer sei 2 Tage nach dem Vorfall telefonisch kontaktiert worden. Wortwörtlich führte der Beschwerdeführer dazu aus: "Eine männliche Stimme meldete sich als Mitglied der islamischen Emirate (Taliban). Mir wurde gesagt, dass ich mit den Ausländern zusammenarbeite und so den Namen der islamischen Emirate in den Schmutz ziehe, weiters würde ich für die Ausländer und die Regierung arbeiten und spionieren. Ich sei ungläubig geworden und deswegen muss ich geköpft werden." Auch sein Vater sei telefonisch kontaktiert und bedroht worden, woraufhin der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe. Im Übrigen sei XXXX auch ein Verwandter von seinem Onkel. Nach seiner Flucht sei der Bruder von XXXX an den Vater des Beschwerdeführers herangetreten, und habe dieser dem Vater die Schuld des Beschwerdeführers an der Inhaftierung des XXXX mitgeteilt, und insofern vom Vater Geld für die Befreiung von XXXX oder sonstige Unterstützung verlangt. Dies habe der Beschwerdeführer nicht von seinem Vater, sondern von seiner Ehefrau erfahren. Auch wisse der Beschwerdeführer nicht, ob der Vater daraufhin das Land aus gesundheitlichen Gründen oder wegen "dieser Leute" verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe Angst um sein Leben, denn einerseits bestehe Gefahr seitens der Taliban und andererseits seitens der Familie des XXXX. Unter einem legte der Beschwerdeführer einen Vertrag der XXXX vom Dezember 2011 vor.Der Beschwerdeführer wurde am
  7. Februar 2014 durch die belangte Behörde einvernommen. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er habe in Afghanistan als Bauunternehmer und als solcher mit der ausländischen Firma römisch 40 gearbeitet. Die Taliban hätten von ihm eine Zusammenarbeit mit römisch 40 verlangt, welche er nach 2 Monaten allerdings beendet habe. 10 Monate später seien die Taliban neuerlich an ihn mit dem Verlangen, römisch 40 bei der römisch 40 einzusetzen, herangetreten, was er verweigert habe. Wenige Tage später sei römisch 40 wegen Waffenbesitz verhaftet und unmittelbar danach das Auto des Beschwerdeführers angeschossen worden. Der Beschwerdeführer sei 2 Tage nach dem Vorfall telefonisch kontaktiert worden. Wortwörtlich führte der Beschwerdeführer dazu aus: "Eine männliche Stimme meldete sich als Mitglied der islamischen Emirate (Taliban). Mir wurde gesagt, dass ich mit den Ausländern zusammenarbeite und so den Namen der islamischen Emirate in den Schmutz ziehe, weiters würde ich für die Ausländer und die Regierung arbeiten und spionieren. Ich sei ungläubig geworden und deswegen muss ich geköpft werden." Auch sein Vater sei telefonisch kontaktiert und bedroht worden, woraufhin der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe. Im Übrigen sei römisch 40 auch ein Verwandter von seinem Onkel. Nach seiner Flucht sei der Bruder von römisch 40 an den Vater des Beschwerdeführers herangetreten, und habe dieser dem Vater die Schuld des Beschwerdeführers an der Inhaftierung des römisch 40 mitgeteilt, und insofern vom Vater Geld für die Befreiung von römisch 40 oder sonstige Unterstützung verlangt. Dies habe der Beschwerdeführer nicht von seinem Vater, sondern von seiner Ehefrau erfahren. Auch wisse der Beschwerdeführer nicht, ob der Vater daraufhin das Land aus gesundheitlichen Gründen oder wegen "dieser Leute" verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe Angst um sein Leben, denn einerseits bestehe Gefahr seitens der Taliban und andererseits seitens der Familie des römisch 40 . Unter einem legte der Beschwerdeführer einen Vertrag der römisch 40 vom Dezember 2011 vor. Der Beschwerdeführer wurde am
  8. August 2016 neuerlich durch die belangte Behörde einvernommen. Dabei wurde er im Wesentlichen zu dem von ihm nachgereichten und übersetzten Drohbrief befragt. Im Rahmen der Befragung gab der Beschwerdeführer weiters an, dass er seit einem Jahr an psychischer Belastung leide und insofern meistens Kopfschmerzen und Schlafstörungen habe. Über Auftrag der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer daraufhin am
  9. Oktober 2016 von einer Ärztin für Allgemein- und Psychotherapeutische Medizin untersucht und begutachtet. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Ausreisegründe seien aus näher dargestellten Gründen im vorliegenden Fall nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer leide an einer depressiven Anpassungsstörung, welche allerdings kein Rückkehrhindernis darstelle, weil sie behandlungsfähig und der Beschwerdeführer auch nicht suizidgefährdet sei. Im Übrigen würde der Beschwerdeführer auch ohne Medikamente in keinen lebensbedrohlichen Zustand geraten. In Kabul sei die Sicherheitslage durch eine gewisse Stabilität geprägt und die Polizei sorge in akzeptablen Parametern für Ruhe. Eine erhöhte Gefährdung sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig, und habe er bereits jahrelang in Afghanistan gearbeitet. Insofern kenne er die dortigen Verhältnisse und sei er sozialisiert, weshalb die belangte Behörde davon ausgehe, dass für den Beschwerdeführer ein zumutbares Umfeld in Kabul vorliege und er dort nicht in eine seine Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine nahen Angehörigen und auch sonst keine sozialen Kontakte. Er lebe in Österreich ausschließlich von der öffentlichen Hand und gehe er keiner Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer habe zwar Deutschkurse besucht, Prüfungen seien bislang aber nicht abgelegt worden. Die gesamte Kernfamilie und Verwandtschaft des Beschwerdeführers lebe in Afghanistan. Es bestehe insofern in Afghanistan ein deutlich intensiveres Privatleben, als im Vergleich zu Österreich. Das private Interesse an einem Verbleib in Österreich sei dementsprechend geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einem geordneten Zuzug von Fremden und der damit eng verbundenen Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin führt der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde habe trotz seiner überaus detaillierten und nachvollziehbaren und auch mit Beweisurkunden versehenen Darstellungen Erhebungstätigkeiten in seiner Heimat unterlassen. Der Beschwerdeführer werde aufgrund der Zugehörigkeit seiner Person zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der eines Bauunternehmers verfolgt. Er habe als Bauunternehmer mit deutschen Staatsangehörigen gearbeitet und auch Aufträge erhalten und sei dieser Umstand Grund genug für die Taliban, nach seinem Leben zu trachten. Die Lebensgefahr aufgrund der Bedrohung durch die Taliban habe der Beschwerdeführer schon deshalb bescheinigt, da er ausgeführt habe, dass sein älterer Bruder von Unbekannten mit Messerstichen getötet worden sei. Auch sein zweiter Bruder, der Polizist gewesen sei, sei durch eine Autobombe ums Leben gekommen. Auch die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan stelle ein Rückkehrhindernis dar. Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben seien zudem unzutreffend. Der Beschwerdeführer lebe in der Grundversorgung und dürfe legalerweise einer Beschäftigung nicht nachgehen. Er sei seit 3 Jahren von seiner Frau und seinem Kind getrennt. Kontakte bestünden nicht mehr. Die Ehe sei daher schon aus diesen Gründen verschlechtert. Zutreffend sei, dass er über ein Monat lang keinen Kontakt mehr zu seiner ehemaligen Familie habe, und würde sich dies stark auf seine Psyche und sein Leben auswirken. Trotz dieser Probleme versuche der Beschwerdeführer Deutschkurse zu besuchen, er sei gerichtlich unbescholten und integriere sich im österreichischen Sozialleben zB. im Verein "XXXX". Dort würde er auch ehrenamtlich arbeiten. Eine Rückkehrentscheidung im Fall des Beschwerdeführers würde daher einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen und gegen Art 8 EMRK verstoßen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin führt der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde habe trotz seiner überaus detaillierten und nachvollziehbaren und auch mit Beweisurkunden versehenen Darstellungen Erhebungstätigkeiten in seiner Heimat unterlassen. Der Beschwerdeführer werde aufgrund der Zugehörigkeit seiner Person zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der eines Bauunternehmers verfolgt. Er habe als Bauunternehmer mit deutschen Staatsangehörigen gearbeitet und auch Aufträge erhalten und sei dieser Umstand Grund genug für die Taliban, nach seinem Leben zu trachten. Die Lebensgefahr aufgrund der Bedrohung durch die Taliban habe der Beschwerdeführer schon deshalb bescheinigt, da er ausgeführt habe, dass sein älterer Bruder von Unbekannten mit Messerstichen getötet worden sei. Auch sein zweiter Bruder, der Polizist gewesen sei, sei durch eine Autobombe ums Leben gekommen. Auch die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan stelle ein Rückkehrhindernis dar. Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben seien zudem unzutreffend. Der Beschwerdeführer lebe in der Grundversorgung und dürfe legalerweise einer Beschäftigung nicht nachgehen. Er sei seit 3 Jahren von seiner Frau und seinem Kind getrennt. Kontakte bestünden nicht mehr. Die Ehe sei daher schon aus diesen Gründen verschlechtert. Zutreffend sei, dass er über ein Monat lang keinen Kontakt mehr zu seiner ehemaligen Familie habe, und würde sich dies stark auf seine Psyche und sein Leben auswirken. Trotz dieser Probleme versuche der Beschwerdeführer Deutschkurse zu besuchen, er sei gerichtlich unbescholten und integriere sich im österreichischen Sozialleben zB. im Verein "XXXX". Dort würde er auch ehrenamtlich arbeiten. Eine Rückkehrentscheidung im Fall des Beschwerdeführers würde daher einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen und gegen Artikel 8, EMRK verstoßen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am
  10. September 2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurden diverse Integrationsunterlagen, darunter eine Zertifikat für die Absolvierung der Prüfung Deutsch B1, eine Anmeldung für den WIFI Kurs "Ausbilden zum Führen für Hubstaplern" vom
  11. August 2017 sowie ein medizinischer Befund über eine Schilddrüsenuntersuchung des XXXX vom
  12. Juli 2017 vorgelegt.Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am
  13. September 2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurden diverse Integrationsunterlagen, darunter eine Zertifikat für die Absolvierung der Prüfung Deutsch B1, eine Anmeldung für den WIFI Kurs "Ausbilden zum Führen für Hubstaplern" vom
  14. August 2017 sowie ein medizinischer Befund über eine Schilddrüsenuntersuchung des römisch 40 vom
  15. Juli 2017 vorgelegt. In der im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vorgelegten Stellungnahme vom
  16. September 2017 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer weise aufgrund dessen, dass er in Afghanistan als Bauunternehmer öffentliche Bauprojekte für die Regierung und auch für eine ausländische deutsche Firma ausgeführt habe, zweifellos ein Risikoprofil aus, zumal zwei seiner Brüder, die im Dienst des afghanischen Staates gestanden seien, ermordet worden seien. Mit Stellungnahme vom
  17. September 2017 wurde ein weiterer medizinischer Befund über eine Schilddrüsenuntersuchung des XXXX vom
  18. September 2017 sowie ein fachärztlicher Befund von XXXX, Facharzt für Neurologie vom
  19. September 2017 vorgelegt.Mit Stellungnahme vom
  20. September 2017 wurde ein weiterer medizinischer Befund über eine Schilddrüsenuntersuchung des römisch 40 vom
  21. September 2017 sowie ein fachärztlicher Befund von römisch 40 , Facharzt für Neurologie vom
  22. September 2017 vorgelegt. Mit Stellungnahme vom
  23. November 2017 führte der Beschwerdeführer - unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises - aus, dass er mit Entstehungsdatum
  24. September 2017 das freie Gewerbe der Güterbeförderung beim Magistrat der Stadt XXXX angemeldet habe.Mit Stellungnahme vom
  25. November 2017 führte der Beschwerdeführer - unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises - aus, dass er mit Entstehungsdatum
  26. September 2017 das freie Gewerbe der Güterbeförderung beim Magistrat der Stadt römisch 40 angemeldet habe. Über Auftrag des erkennenden Gerichts wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in Bezug auf die Behandlungsmöglichkeiten der geltend gemachten Erkrankungen des Beschwerdeführers am
  27. November 2017 erstellt. Dazu führte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom
  28. November 2017 im Wesentlichen aus, daraus gehe in Zusammenhalt mit einem Bericht aus dem Jahr 2014 hervor, dass die afghanische Bevölkerung einen eingeschränkten Zugang zu adäquater Gesundheitsversorgung habe. Auch hänge der Zugang zu medizinischer Behandlung weitgehend von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Patienten ab. Nur entsprechend wohlhabende Personen könnten sich die Dienstleistungen privater Einrichtungen leisten. Hinsichtlich der staatlichen Programme (BPHS und EPHS) für kostenfreie Behandlung in öffentlichen Einrichtungen werde auf die geringe Anzahl dieser Einrichtungen, den Mangel an Personal, den sehr schlechten Standard und die hohe Eigenleistung der Patienten hingewiesen. Zudem leide der Beschwerdeführer nicht nur an Struma, sondern auch an einer komplexen Schilddrüsenerkrankung, weshalb er auf Einrichtungen in Kabul verwiesen wäre. Abgesehen von der schlechten Qualität von Medikamenten in Afghanistan müssten diese oftmals privat und damit kostenintensiv erworben werden. Informationen zum Medikament Irenat würden nicht vorliegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  29. Feststellungen: Zur Person Der - im Spruch genannte - Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Er wurde in Afghanistan, in der Provinz Takhar, Distrikt XXXX, Dorf XXXX geboren Vor seiner Ausreise aus Afghanistan am
  30. Oktober 2013 hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Ehefrau im eigenen Haus in der Stadt XXXX in der Provinz Takhar gelebt (Verhandlungsschrift Seite 5).Er wurde in Afghanistan, in der Provinz Takhar, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren Vor seiner Ausreise aus Afghanistan am
  31. Oktober 2013 hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Ehefrau im eigenen Haus in der Stadt römisch 40 in der Provinz Takhar gelebt (Verhandlungsschrift Seite 5). Seine Ehefrau ist einen Monat nach seiner Ausreise zu ihren ebenfalls in der Stadt XXXX lebenden Eltern gezogen, und lebt sie dort auch mit finanzieller Unterstützung ihres Vaters aktuell gemeinsam mit dem gemeinsamen vierjährigen Sohn (Verhandlungsschrift Seite 6 und 8).Seine Ehefrau ist einen Monat nach seiner Ausreise zu ihren ebenfalls in der Stadt römisch 40 lebenden Eltern gezogen, und lebt sie dort auch mit finanzieller Unterstützung ihres Vaters aktuell gemeinsam mit dem gemeinsamen vierjährigen Sohn (Verhandlungsschrift Seite 6 und 8). Die Eltern des Beschwerdeführers sind nach seiner Ausreise Anfang 2014 gemeinsam mit zwei seiner Schwestern nach Pakistan gezogen, wobei sie von August 2016 bis Anfang 2017 nach Afghanistan in die Provinz XXXX und anschließend wieder nach Pakistan zurückgekehrt sind (Verhandlungsschrift Seite 8 und 9).Die Eltern des Beschwerdeführers sind nach seiner Ausreise Anfang 2014 gemeinsam mit zwei seiner Schwestern nach Pakistan gezogen, wobei sie von August 2016 bis Anfang 2017 nach Afghanistan in die Provinz römisch 40 und anschließend wieder nach Pakistan zurückgekehrt sind (Verhandlungsschrift Seite 8 und 9). Der Beschwerdeführer spricht Paschtu, Dari, Usbekisch und ein bisschen Englisch und Deutsch. Er hat in Afghanistan 12 Jahre die Grundschule und anschließend nach der Matura 2 Jahre die pädagogische Schule besucht. Mit ungefähr 12 Jahren hat der Beschwerdeführer 1 Jahr als Motorradtechniker gearbeitet. Mit 15 Jahren hat er vier oder fünf Jahre als Schneider und anschließend für zwei Jahre für eine Baufirma gearbeitet. 2010 hat der Beschwerdeführer seine eigene Baufirma in der Stadt XXXX gegründet (Verhandlungsschrift Seite 6).Der Beschwerdeführer spricht Paschtu, Dari, Usbekisch und ein bisschen Englisch und Deutsch. Er hat in Afghanistan 12 Jahre die Grundschule und anschließend nach der Matura 2 Jahre die pädagogische Schule besucht. Mit ungefähr 12 Jahren hat der Beschwerdeführer 1 Jahr als Motorradtechniker gearbeitet. Mit 15 Jahren hat er vier oder fünf Jahre als Schneider und anschließend für zwei Jahre für eine Baufirma gearbeitet. 2010 hat der Beschwerdeführer seine eigene Baufirma in der Stadt römisch 40 gegründet (Verhandlungsschrift Seite 6). Der Vater des Beschwerdeführers hat in Afghanistan ein Geschäft besessen, in welchem er Benzin verkauft hat. Dieses Geschäft hat der Vater zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers krankheitsbedingt einem Dritten übergeben, wobei die Hälfte des Gewinnes der Familie des Beschwerdeführers zukommt. Daneben besitzt sie in der Provinz Takhar auch zwei Häuser sowie ein landwirtschaftliches von Bauern bewirtschaftetes Grundstück, auf welchem Weizen und Bäume zum Verkauf angebaut werden. Ein Teil dieses Grundstückes sowie ein weiteres Haus in der Provinz Takhar wurde von der Familie des Beschwerdeführers verkauft (Verhandlungsschrift Seite 10 ff und AS 72 ff; siehe auch die Beweiswürdigung). Der Beschwerdeführer hat zu seinen Eltern und seiner Ehefrau telefonischen Kontakt. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan wäre seine Familie in der Lage, diesen finanziell zu unterstützen (Verhandlungsschrift Seite 9ff, AS 69ff und AS 275; siehe auch die Beweiswürdigung). Der Beschwerdeführer leidet unter einer manifesten Hyperthyreose (dauerhafte Schilddrüsenüberfunktion) und einer Struma diffusa et nodosa, weshalb regelmäßige Blutbild-Kontrollen ungefähr 1 Mal im Monat sowie zusätzliche bei Infekten erforderlich sind. Zudem wird die Einnahme des Medikaments THIAMAZOL empfohlen. Nötigenfalls ist die Schilddrüse mit Irenat zu blockieren. Derzeit ist das Blutbild des Beschwerdeführers zufriedenstellend (Beilage zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
  32. September 2017). Zudem leidet der Beschwerdeführer unter einer behandelbaren und u.a. in Zusammenhang mit der Trennungssituation von seinen Familienangehörigen stehenden depressiven Anpassungsstörung und rez. Spannungskopfschmerzen. Der Beschwerdeführer befindet sich aus diesem Grund in ärztlicher Behandlung und unter medikamentöser Therapie (Escitalopram). Eine fachärztlich- neurologische Kontrolle wäre empfehlenswert, wobei sowohl die Nichteinnahme der verordneten Medikamente bzw. die fehlende Möglichkeit einer Therapie den Beschwerdeführer nicht in einen lebensbedrohenden Zustand versetzen würde (Befund AS 377 in Übereinstimmung mit dem Befund vom
  33. September 2017, Beilage zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
  34. September 2017). Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom
  35. Februar 2018). Er ist seit seiner Antragsstellung am
  36. November 2013 durchgehend auf Grund eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig (Erstbefragung AS 11ff). Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten und keine sonstigen besonders ausgeprägten sozialen Beziehungen (Verhandlungsschrift Seite 15ff). Er hat bereits Deutschkurse besucht, wobei er die Prüfung zu B1 bereits abgelegt hat (Verhandlungsschrift Beilage ./A). Zudem hat sich der Beschwerdeführer für eine WIFI Kurs "Ausbildung zum Führen von Hubstaplern" angemeldet (Verhandlungsschrift Beilage ./B). Weiters hat der Beschwerdeführer am
  37. September 2017 beim Magistrat der XXXX das freie Gewerbe der Güterbeförderung angemeldet (Beilage zur Stellungnahme vom
  38. November 2017). Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Vereins "XXXX", durch welchen er auch bereits Kontakte zu Personen in Österreich geknüpft hat, und in dem er sich auch ehrenamtlich engagiert (Verhandlungsschrift Seite 15ff sowie Verhandlungsschrift Beilage ./C, und ./D). Der Beschwerdeführer wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt (Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom
  39. Februar 2018).Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten und keine sonstigen besonders ausgeprägten sozialen Beziehungen (Verhandlungsschrift Seite 15ff). Er hat bereits Deutschkurse besucht, wobei er die Prüfung zu B1 bereits abgelegt hat (Verhandlungsschrift Beilage ./A). Zudem hat sich der Beschwerdeführer für eine WIFI Kurs "Ausbildung zum Führen von Hubstaplern" angemeldet (Verhandlungsschrift Beilage ./B). Weiters hat der Beschwerdeführer am
  40. September 2017 beim Magistrat der römisch 40 das freie Gewerbe der Güterbeförderung angemeldet (Beilage zur Stellungnahme vom
  41. November 2017). Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Vereins "XXXX", durch welchen er auch bereits Kontakte zu Personen in Österreich geknüpft hat, und in dem er sich auch ehrenamtlich engagiert (Verhandlungsschrift Seite 15ff sowie Verhandlungsschrift Beilage ./C, und ./D). Der Beschwerdeführer wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt (Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom
  42. Februar 2018). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer individuell gegen ihn gerichteten Bedrohung ausgesetzt ist. zur Lage in Afghanistan zur Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten. In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes. Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben. Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht. Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften. Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen. Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  43. - 17.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen; dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt. zur Sicherheitslage in Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt. Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im Zeitraum 1.9.
  44. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren. Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen. Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen. In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt. Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet. Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt. Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden. zur Lage in Takhar Takhar ist 400 km von Kabul entfernt, im Nordosten umgeben von der Provinz Badakhshan - Kunduz liegt im Westen, Baghlan im Süden und im Norden grenzt Takhar an Tadschikistan. Die Provinz hat folgende Distrikte: Warsaj, Farkhar, Khawaja Ghar, Khawajah Bahawodin, Baharak, Hazar Sumuch, Dashti Qala, Yangi Qala, Chahab, Rustaq, Bangi, Ishkamish, Kalafgan, Chal, Namakab und Darqad; Taluqan ist die Hauptstadt. Die Provinz Takhar ist für Landwirtschaft besonders geeignet. Takhar zählt zu jenen Provinzen, die berühmt sind für ihre Früchte; angebaut werden Granatäpfel und Birnen, aber auch Zitronen. Ein Autobahnabschnitt existiert, der Kunduz und Takhar verbindet; ebenso existiert ein Bus, der zwischen Takhar und Kabul verkehrt. Im Zeitraum 1.9.2015-31.5.2016 wurden in der Provinz Takhar 136 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die einst friedliche Region - die Provinzen Baghlan, Kunduz und Takhar - waren in den letzten Monaten von heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften betroffen. Auch wenn Takhar eine dennoch vergleichsweise friedliche Provinz in Nordafghanistan ist, grenzt sie an die Provinzen Kunduz und Badakhshan, in denen regelmäßig Talibanaktivitäten registriert werden. zur Lage in Kunduz Kunduz liegt 337 km nördlich von Kabul City und grenzt an die Provinzen Takhar im Osten, Baglhan im Süden und Samagan im Westen. Wer die Stadt Kunduz kontrolliert, dem steht der Weg nach Nordafghanistan offen. Kunduz liegt auf einer wichtigen Straße, die Kabul mit den angrenzenden nördlichen Provinzen verbindet. Im Zeitraum 1.9.2015-31.5.2016 wurden in der Provinz Kunduz 416 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die einst friedliche Region - die Provinzen Baghlan, Kunduz, Takhar - war in den letzten Monaten von heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften betroffen. Im Jahr 2016 versuchten die Taliban einige Provinzhauptstädte einzunehmen, unter anderem auch Kunduz. Im Oktober 2016 drangen die Taliban in Kunduz Stadt ein und wurden nach einer Woche von den Sicherheitskräften wieder vertrieben. Die Stadt selber konnte gesichert werden - die Taliban kontrollieren die umliegenden Gegenden der Provinz. zur Erreichbarkeit von Kabul Beispiele für internationale Flughäfen in Afghanistan - Internationaler Flughafen Kabul: Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen. Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt. zu den ethnischen Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen. Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. zur Versorgungslage allgemein Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im "Human Development Index" (HDI) den
  45. von 188 Plätzen. Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt. Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist. Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können. Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten. Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig. Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe. Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken. Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens' Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität, sowie Zufriedenheit zu steigern und Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren. zur medizinischen Versorgung Medizinische Versorgung ist in den staatlichen Spitälern, inklusive Medikamente, frei. Die staatlich geförderten Krankenhäuser bieten ihre Dienste zwar umsonst an, jedoch sind Medikamente häufig nicht verfügbar, und müssen somit bei privaten Apotheken von den Patient/innen selbst bezahlt werden. Alle Staatsbürger haben Zugang zu medizinscher Versorgung und Medikamenten. Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif. Zur Behandlung von psychischen Erkrankungen In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn Patient/innen kein unterstützendes Familienumfeld haben. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Betreuung. Das Medikament Escitalopram ist unter dem Namen Citalopram in verschiedenen Einrichtungen in Kabul verfügbar. Die Kosten betragen 300 AFA für 10 Tabletten. Zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen Die Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen fällt unter das EPHS. Das "Essential Package of Health Services" (EPHS) ist eine der zwei Grundversorgungsmöglichkeiten, die das afghanische Gesundheitsministerium anbietet (das andere wäre das "Basic Package of Health Services" (BPHS). Beide Programme sollten standardisierte Behandlungsmöglichkeiten an gesundheitlichen Einrichtungen und Krankenhäusern garantieren. Bezirks-, Landes- oder Regionalkrankenhäuser sollten Behandlungsmöglichkeiten für die Struma anbieten. Patient/innen mit anderen Schilddrüsenerkrankungen sollten nach Kabul verlegt werden. Laboruntersuchungen der Schilddrüsenwerte TSH, T3 und T4 sind in insgesamt an drei afghanischen Einrichtungen möglich. Zwei davon sind in Kabul und eine in Herat; alle drei Krankenhäuser sind privat. Das Medikament Thiamazol ist in Kabul verfügbar. zur Versorgung mit Wohnraum In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden. zu den Erhaltungskosten Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. zum Bankensystem in Afghanistan Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird nach folgendem fragen: Tazkira/ (Personalausweis/Pass); 2 Passfotos und AFA 1,000 bis 5,000 als Mindestkapital für das Bankkonto. Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, Alfalah Bank Ltd., Bank-E-Millie Afghan, BRAC Afghanistan Bank, Development Bank of Afghanistan, Export Promotion Bank, Habib Bank of Pakistan, Kabul Bank, National Bank of Pakistan, Pashtany Bank, Punjab National Bank - India, The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank. Zu deren Leistungen zählen: Internationaler Geldtransfer via SWIFT (Society For World Wide Interbank Funds Transfer), inländische Geldtransfers in Afghanistan, diverse Kreditprodukte und andere Handelsleistungen, sowie Sparen und Girokonten. Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten. Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet. zur Situation im Falle einer Rückkehr Einem Bericht des Internationalen Währungsfonds (IWF) zufolge, verkomplizieren rückkehrende Flüchtlinge die Situation der bereits mehr als eine Million Binnenvertriebenen, deren Anzahl sich aufgrund des Aufstandes im Jahr 2016 erhöht hat. Nach Meinung des IWF wird dies die Kapazitäten des Landes überfordern. Im Rahmen von humanitärer Hilfe wurden Binnenvertriebene, je nach Region und Wetterbedingungen, unterschiedlich unterstützt: Bargeld, Paket für Familien, winterliche Ausrüstung, Nahrungspakete, Hygienepakete, Decken, Zelte, und andere Pakete, die keine Nahrungsmittel enthielten usw. Auch wurde Aufklärung in Bereichen wie Hygiene betrieben. Unterschiedliche Organisationen, wie z.B. das Internationale Rote Kreuz (IRC) oder das Welternährungsprogramm (WFP) usw. sind je nach Verantwortungsbereichen für die Verteilung von Gütern zuständig. Dazu zählten: Nahrung, Zelte, sowie andere Güter, die keine Nahrungsmittel waren. UNHCR unterstützt Rückkehrer/innen mit finanziellen Beihilfen in vier Geldausgabezentren, außerdem mit Transiteinrichtungen und elementaren Gesundheitsleistungen. Zusätzlich wurden sie in anderen Bereichen aufgeklärt, wie z.B. Schuleinschreibungen, Gefahren von Minen etc. Im Jänner 2017 wurde ein humanitärer Plan für US$ 550 Millionen aufgestellt, mit dem Ziel im Jahr 2017 die vulnerabelste und marginalisierteste Bevölkerung des Landes zu unterstützen. Ziel sind strategische und lebensnotwendige Interventionen: Nahrung, Unterkunft, Gesundheitsvorsorge, Ernährung, sauberes Wasser und Hygiene. Im Rahmen des "Afghanistan 2017 Humanitarian Response Plan" sollen etwa 5,7 Millionen Menschen erreicht werden. Im September 2016 suchten die Vereinten Nationen um 152 Millionen US Dollar an, um lebensnotwendige Hilfe für Internvertriebenen, nicht-dokumentierten Rückkehrer/innen und registrierten Flüchtlingen bieten zu können. Von den zugesagten 42 Millionen US Dollar wurden 40,2 Millionen US Dollar bereits entgegengenommen. Somit stand die gesamte humanitäre Unterstützung für Afghanistan im November 2016 bei 401 Millionen US Dollar. zu den Drohbriefen der Taliban Die meisten Drohbriefe werden nachts an die Türe der betroffenen Person genagelt oder unter deren Türe durchgeschoben. Richtet sich der Brief an die ganze Gemeinschaft, wird er an der Türe der Moschee festgemacht.
  46. Beweiswürdigung:
  47. zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die einzelnen Feststellungen beruhen jeweils auf den in der Klammer angeführten Beweismitteln. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Herkunft, seiner Religion und seiner Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen - Angaben zu zweifeln. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen werden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen, zu seinen und deren Berufen, zu seinem und deren Besitz in Afghanistan und zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei, weshalb das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung sieht, daran zu zweifeln. zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Die Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und den diesbezüglichen Behandlungserfordernissen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ergeben sich aus dem über Auftrag der belangten Behörde eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und für Psychotherapeutische Medizin vom
  48. November 2016 und decken sich diese auch mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund von XXXX, Facharzt für Neurologie, vom
  49. September 2017, wonach sich der Beschwerdeführer ein Jahr lang keiner (auch medikamentösen) Behandlung unterzogen hat ("An die verordnete Medikation vom Oktober 2016 Escitalopram 10 mg morgens kann er sich nicht mehr erinnern. Der Patient war auch zur vereinbarten Kontrolle im Jänner 2017 nicht gekommen."). Es bestehen von Seiten des Gerichts daher keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieses Gutachtens zu zweifeln.Die Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und den diesbezüglichen Behandlungserfordernissen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ergeben sich aus dem über Auftrag der belangten Behörde eingeholten Gutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und für Psychotherapeutische Medizin vom
  50. November 2016 und decken sich diese auch mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund von römisch 40 , Facharzt für Neurologie, vom
  51. September 2017, wonach sich der Beschwerdeführer ein Jahr lang keiner (auch medikamentösen) Behandlung unterzogen hat ("An die verordnete Medikation vom Oktober 2016 Escitalopram 10 mg morgens kann er sich nicht mehr erinnern. Der Patient war auch zur vereinbarten Kontrolle im Jänner 2017 nicht gekommen."). Es bestehen von Seiten des Gerichts daher keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieses Gutachtens zu zweifeln. Die Feststellungen zur Schilddrüsenerkrankung ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden des XXXX über die Schilddrüsenuntersuchung des Beschwerdeführers am
  52. Juli 2017 und am
  53. September 2017.Die Feststellungen zur Schilddrüsenerkrankung ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden des römisch 40 über die Schilddrüsenuntersuchung des Beschwerdeführers am
  54. Juli 2017 und am
  55. September
  56. zu den Negativfeststellungen in Bezug auf individuelle gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohungen: Der Beschwerdeführer behauptet im Verfahren eine Verfolgung durch die Taliban, weil er in Afghanistan als Bauunternehmer mit deutschen Staatsangehörigen, bzw. auch seine beiden getöteten Brüder für die Regierung gearbeitet hätte(n). Schließlich habe der Beschwerdeführer eine Zusammenarbeit mit dem Taliban, XXXX, verweigert, und sei dieser Taliban anschließend von der Polizei wegen Waffenbesitz verhaftet worden, weshalb die Taliban ihm auch Verrat vorwerfen würden, und sein Auto angegriffen sowie ihn telefonisch, aber auch durch einen Drohbrief bedroht hätten.Der Beschwerdeführer behauptet im Verfahren eine Verfolgung durch die Taliban, weil er in Afghanistan als Bauunternehmer mit deutschen Staatsangehörigen, bzw. auch seine beiden getöteten Brüder für die Regierung gearbeitet hätte(n). Schließlich habe der Beschwerdeführer eine Zusammenarbeit mit dem Taliban, römisch 40 , verweigert, und sei dieser Taliban anschließend von der Polizei wegen Waffenbesitz verhaftet worden, weshalb die Taliban ihm auch Verrat vorwerfen würden, und sein Auto angegriffen sowie ihn telefonisch, aber auch durch einen Drohbrief bedroht hätten. Bereits an dieser Stelle ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht die bislang behauptete Bedrohung wegen der Tätigkeit seiner Brüder nicht aufrecht erhalten hat, sondern vielmehr selbst vorbrachte, dass die Tätigkeit seiner beiden Brüder und damit deren Tod im Jahr 2010/2011 und im Jahr 2012/2013 in keinem Zusammenhang mit seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2013 stünde (Verhandlungsprotokoll Seite 18 "R: Steht der Tod Ihrer beiden Brüder in irgendeinem Zusammenhang mit Ihrer Flucht im Oktober 2013? Sind Sie deshalb geflohen oder gibt es einen anderen Grund? BF: Nein, ich habe andere Gründe."), und kann dies im Übrigen auch mit seiner Einvernahme vor der belangten Behörde in Einklang gebracht werden (AS 76: "F: Gibt es noch andere Gründe, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen haben. A: Nein."). Sonstige Hinweise, die für eine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung in diesem Zusammenhang sprechen würden, sind nicht hervorgekommen, und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Letztlich könnte aber eine solche Bedrohung vor dem Hintergrund, dass die ebenfalls betroffene Familie des Beschwerdeführers teilweise (sogar in der Heimatstadt) in Afghanistan leben konnte, auch nicht nachvollzogen werden.Bereits an dieser Stelle ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht die bislang behauptete Bedrohung wegen der Tätigkeit seiner Brüder nicht aufrecht erhalten hat, sondern vielmehr selbst vorbrachte, dass die Tätigkeit seiner beiden Brüder und damit deren Tod im Jahr 2010 aus 2011, und im Jahr 2012 aus 2013, in keinem Zusammenhang mit seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2013 stünde (Verhandlungsprotokoll Seite 18 "R: Steht der Tod Ihrer beiden Brüder in irgendeinem Zusammenhang mit Ihrer Flucht im Oktober 2013? Sind Sie deshalb geflohen oder gibt es einen anderen Grund? BF: Nein, ich habe andere Gründe."), und kann dies im Übrigen auch mit seiner Einvernahme vor der belangten Behörde in Einklang gebracht werden (AS 76: "F: Gibt es noch andere Gründe, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen haben. A: Nein."). Sonstige Hinweise, die für eine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung in diesem Zusammenhang sprechen würden, sind nicht hervorgekommen, und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Letztlich könnte aber eine solche Bedrohung vor dem Hintergrund, dass die ebenfalls betroffene Familie des Beschwerdeführers teilweise (sogar in der Heimatstadt) in Afghanistan leben konnte, auch nicht nachvollzogen werden. Sofern der Beschwerdeführer eine Bedrohung durch die Taliban alleine aufgrund seiner Tätigkeit als Bauunterunternehmer behauptet, ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer bzw. dessen Bauunternehmen laut seinem eigenem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit dem vor der belangten Behörde vorgelegten Vertrag jedenfalls bereits 2011 eine solche Tätigkeit für die XXXXund damit für die Ausländer aufgenommen habe (Verhandlungsprotokoll Seite 22 ff, AS 527). Dass der Beschwerdeführer erst 2 Jahre später aus diesem Grund einer Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt gewesen sein soll, überzeugt daher nicht. Hinzu kommt, dass sein als Firmeninhaber zweifellos ebenfalls für diese Zusammenarbeit mit den Ausländern verantwortliche Stellvertreter laut seinem eigenen Vorbringen nicht nur nicht in diesem Zusammenhang von den Taliban bedroht worden, sondern es diesem sogar jedenfalls bis 2017 möglich gewesen sein soll, das Bauunternehmen weiter zu führen und in Afghanistan zu leben (Verhandlungsprotokoll Seite 6 ff). Eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban und damit eine besondere Gefährdung allein wegen dieser von ihm ausgeübten Tätigkeit - wie in der Beschwerde angedeutet - ist daher im vorliegenden Fall schon allein aus diesem Grund nicht ersichtlich. Letztlich führt der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung aber auch selbst aus, dass der Hauptgrund seiner Verfolgung ohnedies sei, dass er XXXX nicht weiter angestellt habe, und die Taliban ihm aufgrund von dessen Festnahme Verrat vorwerfen würden (Verhandlungsprotokoll Seite 25: "R: Sie haben bereits seit 2011 für die Firma XXXX gearbeitet. Wieso glauben Sie, wurden Sie erst 2013 von den Taliban wegen dieser Tätigkeit bedroht? BF: Ja, der Hauptgrund ist, dass 2013 XXXX festgenommen wurde, die Taliban glauben, dass ich ihn verraten habe. Zweitens habe ich ihn nicht weiter angestellt.")Letztlich führt der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung aber auch selbst aus, dass der Hauptgrund seiner Verfolgung ohnedies sei, dass er römisch 40 nicht weiter angestellt habe, und die Taliban ihm aufgrund von dessen Festnahme Verrat vorwerfen würden (Verhandlungsprotokoll Seite 25: "R: Sie haben bereits seit 2011 für die Firma römisch 40 gearbeitet. Wieso glauben Sie, wurden Sie erst 2013 von den Taliban wegen dieser Tätigkeit bedroht? BF: Ja, der Hauptgrund ist, dass 2013 römisch 40 festgenommen wurde, die Taliban glauben, dass ich ihn verraten habe. Zweitens habe ich ihn nicht weiter angestellt.") Auch diesem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers kann aber die nötige Plausibilität und damit Glaubhaftigkeit nicht zuerkannt werden. Wie dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit dem Vorbringen vor der belangten Behörde zu entnehmen ist, soll der Beschwerdeführer XXXX über Ersuchen der Taliban bereits für drei Monate in seinem Bauunternehmen als Fahrer angestellt und ihn - nachdem er über dessen spezielle "Gefährlichkeit" erfahren habe - entlassen haben. Dennoch sei der Beschwerdeführer nicht mit Bedrohungen durch die Taliban konfrontiert gewesen, sondern seien die Taliban durch XXXX ungefähr 10 Monate später (siehe dazu das Verhandlungsprotokoll Seite 23/24 insbesondere in Übereinstimmung mit dem Einvernahme Protokoll der belangten Behörde vom
  57. Februar 2014 AS 79: "A. ... Er hat dann drei Monate für mich gearbeitet. Es war Anfang
  58. F. Wieviel Zeit ist vergangen bis er festgenommen wurde. A. Das weiß ich nicht, aber ich kann sagen, wann er wieder zu mir kam. Das war Anfang Oktober 2013.") neuerlich an den Beschwerdeführer mit dem "Ersuchen" des XXXX, der Beschwerdeführer möge XXXX bei der XXXX einsetzen, herangetreten, was der Beschwerdeführer allerdings ausgeschlossen habe. Weshalb diese neuerliche Verweigerung einer Zusammenarbeit nunmehr plötzlich eine Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Taliban nach sich ziehen sollte, kann allerdings nicht nachvollzogen werden.Wie dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit dem Vorbringen vor der belangten Behörde zu entnehmen ist, soll der Beschwerdeführer römisch 40 über Ersuchen der Taliban bereits für drei Monate in seinem Bauunternehmen als Fahrer angestellt und ihn - nachdem er über dessen spezielle "Gefährlichkeit" erfahren habe - entlassen haben. Dennoch sei der Beschwerdeführer nicht mit Bedrohungen durch die Taliban konfrontiert gewesen, sondern seien die Taliban durch römisch 40 ungefähr 10 Monate später (siehe dazu das Verhandlungsprotokoll Seite 23/24 insbesondere in Übereinstimmung mit dem Einvernahme Protokoll der belangten Behörde vom
  59. Februar 2014 AS 79: "A. ... Er hat dann drei Monate für mich gearbeitet. Es war Anfang
  60. F. Wieviel Zeit ist vergangen bis er festgenommen wurde. A. Das weiß ich nicht, aber ich kann sagen, wann er wieder zu mir kam. Das war Anfang Oktober 2013.") neuerlich an den Beschwerdeführer mit dem "Ersuchen" des römisch 40 , der Beschwerdeführer möge römisch 40 bei der römisch 40 einsetzen, herangetreten, was der Beschwerdeführer allerdings ausgeschlossen habe. Weshalb diese neuerliche Verweigerung einer Zusammenarbeit nunmehr plötzlich eine Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Taliban nach sich ziehen sollte, kann allerdings nicht nachvollzogen werden. Davon abgesehen finden sich aber auch im gesamten Verfahren keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang überhaupt einer Bedrohung ausgesetzt (gewesen) sein soll. Gleiches gilt auch für die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm werde die anschließende Festnahme des XXXX wegen Waffenbesitz von den Taliban zur Last gelegt, weil auch hier weder im behaupteten Drohanruf, noch im vorgelegten Drohbrief darauf, sondern ausschließlich auf seine Tätigkeit für die Ausländer, bzw. Verräter oder Ungläubigen, Bezug genommen wurde ("Verhandlungsprotokoll Seite 19: "Zwei oder drei Tage nach dem Angriff wurde ich angerufen, der Anrufer hat gesagt, dass er im Namen der islamischen Emirate redet. Weiters hat er gesagt, dass ich mit den Ausländern arbeite und dass ich ungläubig bin und wir werden dich nicht so einfach lassen, wir werden dich töten."; Auszug aus dem nach seiner Flucht von seinem Vater im Auto gefundenen und anschließend vorgelegten übersetzten Drohbrief "An Sie, XXXX, Sohn von XXXX, Leiter der Firma/des Unternehmens XXXX! Sie stehen in Verbindung mit XXXX Agentenbüro, welches als Verräter bekannt ist. Egal, wo Sie in Afghanistan leben/aufhältig sind, werden wir Ihren Kopf von Ihrem Leibe abtrennen. Das soll den anderen eine Lehre sein, damit keiner mehr zu den Verrätern geht und keiner mehr den Ungläubigen dient.").Gleiches gilt auch für die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm werde die anschließende Festnahme des römisch 40 wegen Waffenbesitz von den Taliban zur Last gelegt, weil auch hier weder im behaupteten Drohanruf, noch im vorgelegten Drohbrief darauf, sondern ausschließlich auf seine Tätigkeit für die Ausländer, bzw. Verräter oder Ungläubigen, Bezug genommen wurde ("Verhandlungsprotokoll Seite 19: "Zwei oder drei Tage nach dem Angriff wurde ich angerufen, der Anrufer hat gesagt, dass er im Namen der islamischen Emirate redet. Weiters hat er gesagt, dass ich mit den Ausländern arbeite und dass ich ungläubig bin und wir werden dich nicht so einfach lassen, wir werden dich töten."; Auszug aus dem nach seiner Flucht von seinem Vater im Auto gefundenen und anschließend vorgelegten übersetzten Drohbrief "An Sie, römisch 40 , Sohn von römisch 40 , Leiter der Firma/des Unternehmens XXXX! Sie stehen in Verbindung mit römisch 40 Agentenbüro, welches als Verräter bekannt ist. Egal, wo Sie in Afghanistan leben/aufhältig sind, werden wir Ihren Kopf von Ihrem Leibe abtrennen. Das soll den anderen eine Lehre sein, damit keiner mehr zu den Verrätern geht und keiner mehr den Ungläubigen dient."). Der Beschwerdeführer selbst nennt einzig einen nach seiner Flucht erfolgten Besuch des Bruders des XXXX bei seinem Vater als Hinweis dafür, dass ihm die Inhaftierung desXXXX zur Last gelegt werde (Niederschrift vor der belangten Behörde am
  61. Februar 2014 AS 76 "... Nach meiner Flucht aus Afghanistan war der Bruder von XXXX bei uns zuhause und sagte meinem Vater, dass ich schuld wäre, dass XXXX inhaftiert worden sei. Er forderte meinen Vater auf, entweder den XXXX aus der Haft zu befreien oder ihm 100.000 US Dollar zu geben, umXXXX freizukriegen."). Allerdings kann er in diesem Zusammenhang weder ausführen, ob sein Vater und damit in weiterer Folge auch er selbst überhaupt einer Bedrohung ausgesetzt gewesen sei, noch wem diese Bedrohung zuzurechnen wäre. Hinzu kommt, dass ihm diese "Bedrohungssituation" seinen eigenen Angaben zufolge lediglich von seiner Ehefrau herangetragen und vom eigentlichen Empfänger, nämlich seinem Vater, nicht einmal bestätigt wurde (in der obigen Niederschrift weiters: "Dies erfuhr ich nicht von meinem Vater sondern von meiner Ehefrau. Mein Vater sagte mir beim letzten Kontakt lediglich, dass er aufgrund seines Bluthochdruckes wahrscheinlich nach Kabul oder nach Pakistan reisen müsste. Nun weiß ich nicht, ob mein Vater wegen dieser Leute geflüchtet ist oder was mit ihm los ist, denn ich habe seit 45 Tagen keinen Kontakt mehr mit ihm."; Verhandlungsprotokoll Seite 28 "R Steht die Bedrohung durch den Bruder von XXXX in einem Zusammenhang mit der von Ihnen behaupteten Bedrohung durch die Taliban? BF: ich kann es nicht genau sagen, aber es kann sein, dass die Taliban ihn geschickt haben oder dass er das für seinen Bruder gemacht hat."; siehe auch die Niederschrift der belangten Behörde vom
  62. August 2016 AS 285 ff").Der Beschwerdeführer selbst nennt einzig einen nach seiner Flucht erfolgten Besuch des Bruders des römisch 40 bei seinem Vater als Hinweis dafür, dass ihm die Inhaftierung desXXXX zur Last gelegt werde (Niederschrift vor der belangten Behörde am
  63. Februar 2014 AS 76 "... Nach meiner Flucht aus Afghanistan war der Bruder von römisch 40 bei uns zuhause und sagte meinem Vater, dass ich schuld wäre, dass römisch 40 inhaftiert worden sei. Er forderte meinen Vater auf, entweder den römisch 40 aus der Haft zu befreien oder ihm 100.000 US Dollar zu geben, umXXXX freizukriegen."). Allerdings kann er in diesem Zusammenhang weder ausführen, ob sein Vater und damit in weiterer Folge auch er selbst überhaupt einer Bedrohung ausgesetzt gewesen sei, noch wem diese Bedrohung zuzurechnen wäre. Hinzu kommt, dass ihm diese "Bedrohungssituation" seinen eigenen Angaben zufolge lediglich von seiner Ehefrau herangetragen und vom eigentlichen Empfänger, nämlich seinem Vater, nicht einmal bestätigt wurde (in der obigen Niederschrift weiters: "Dies erfuhr ich nicht von meinem Vater sondern von meiner Ehefrau. Mein Vater sagte mir beim letzten Kontakt lediglich, dass er aufgrund seines Bluthochdruckes wahrscheinlich nach Kabul oder nach Pakistan reisen müsste. Nun weiß ich nicht, ob mein Vater wegen dieser Leute geflüchtet ist oder was mit ihm los ist, denn ich habe seit 45 Tagen keinen Kontakt mehr mit ihm."; Verhandlungsprotokoll Seite 28 "R Steht die Bedrohung durch den Bruder von römisch 40 in einem Zusammenhang mit der von Ihnen behaupteten Bedrohung durch die Taliban? BF: ich kann es nicht genau sagen, aber es kann sein, dass die Taliban ihn geschickt haben oder dass er das für seinen Bruder gemacht hat."; siehe auch die Niederschrift der belangten Behörde vom
  64. August 2016 AS 285 ff"). Davon abgesehen, dass eine rein spekulative und damit lediglich entfernte Möglichkeit einer Verfolgung ohnedies keine asylrelevante Verfolgung begründen könnte (siehe dazu das Erkenntnis das Verwaltungsgerichtshofes vom
  65. September 2016, Ra 2016/19/0074 m. w.H.), konnten damit aber keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt werden, dass der Beschwerdeführer wegen einer Verweigerung der Zusammenarbeit mit XXXXbzw. dessen Inhaftierung überhaupt einer Bedrohung ausgesetzt wäre, und sind solche auch ansonsten nicht erkennbar. Dem entspricht im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung diese konkrete Bedrohung wegen XXXX durch die Taliban bzw. durch die Familie des XXXX nicht einmal ansatzweise nannte. Dabei wird von der erkennenden Richterin nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung nicht in erster Linie auf die Fluchtgründe bezieht und diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden. Der Beschwerdeführer hat allerdings darin ausführlich seine behauptete Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeit als Bauunternehmer bzw. der Tätigkeit seiner Brüder dargelegt. Dass der Beschwerdeführer allerdings die in weiterer Folge geäußerte "Hauptbedrohung" aufgrund einer Nichtanstellung bzw. eines ihm unterstellten Verrates eines Taliban - und somit seinen eigentlichen Fluchtgrund - zunächst nicht einmal ansatzweise erwähnte, sondern sich auf andere Fluchtgründe (und zwar detailliert) beschränkte, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar.Dem entspricht im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung diese konkrete Bedrohung wegen römisch 40 durch die Taliban bzw. durch die Familie des römisch 40 nicht einmal ansatzweise nannte. Dabei wird von der erkennenden Richterin nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung nicht in erster Linie auf die Fluchtgründe bezieht und diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden. Der Beschwerdeführer hat allerdings darin ausführlich seine behauptete Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeit als Bauunternehmer bzw. der Tätigkeit seiner Brüder dargelegt. Dass der Beschwerdeführer allerdings die in weiterer Folge geäußerte "Hauptbedrohung" aufgrund einer Nichtanstellung bzw. eines ihm unterstellten Verrates eines Taliban - und somit seinen eigentlichen Fluchtgrund - zunächst nicht einmal ansatzweise erwähnte, sondern sich auf andere Fluchtgründe (und zwar detailliert) beschränkte, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Davon, dass er erst nachträglich durch den (oben wiedergegebenen) Besuch des Bruders von XXXX von der Bedrohung aus diesem Grund erfahren habe, kann nicht ausgegangen werden, weil der Beschwerdeführer (wie oben ausgeführt) selbst gegenwärtig diese "Bedrohung" an sich nicht zweifelsfrei und als den Taliban oder der Familie zugehörig bezeichnen kann.Davon, dass er erst nachträglich durch den (oben wiedergegebenen) Besuch des Bruders von römisch 40 von der Bedrohung aus diesem Grund erfahren habe, kann nicht ausgegangen werden, weil der Beschwerdeführer (wie oben ausgeführt) selbst gegenwärtig diese "Bedrohung" an sich nicht zweifelsfrei und als den Taliban oder der Familie zugehörig bezeichnen kann. Dabei darf auch das in der mündlichen Verhandlung geäußerte Desinteresse des Beschwerdeführers am Verbleib von XXXX nicht außer Acht gelassen werden, weil ein solches vor dem Hintergrund, dass gerade dessen Inhaftierung Auslöser seiner Verfolgung (und darüber hinaus allfällig auch seines Vaters) sein soll, nicht nachvollzogen werden kann (Verhandlungsprotokoll Seite 24 "R: Ist er wieder frei gekommen? BF: Wie ich dort war nicht. Danach weiß ich es nicht. R:Dabei darf auch das in der mündlichen Verhandlung geäußerte Desinteresse des Beschwerdeführers am Verbleib von römisch 40 nicht außer Acht gelassen werden, weil ein solches vor dem Hintergrund, dass gerade dessen Inhaftierung Auslöser seiner Verfolgung (und darüber hinaus allfällig auch seines Vaters) sein soll, nicht nachvollzogen werden kann (Verhandlungsprotokoll Seite 24 "R: Ist er wieder frei gekommen? BF: Wie ich dort war nicht. Danach weiß ich es nicht. R: Haben Sie Ihre Frau und Ihren Vater nicht gefragt, er ist ein "weitschichtiger" Verwandter und Sie wissen nicht, was ihm passiert ist? BF: Nein. R: Wird über so etwas nicht geredet, interessiert Sie so etwas nicht? BF: Es hat mich nicht interessiert, was mit ihm passiert ist. Er hat das Gesetz gebrochen und muss seine Strafe bekommen, das ist meine Meinung."). Schließlich ist auch anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Platzierung des Drohbriefes im Auto zwischen dem Büromaterial, folglich derart, dass er kaum gefunden werden konnte, an sich mit den vorliegenden Länderberichten, wonach die meisten Drohbriefe an die Türe der betroffenen Person genagelt oder unter deren Türe durchgeschoben werden, nicht in Einklang gebracht werden kann und damit auch aus diesem Grund die Echtheit des Drohbriefes bzw. des Fluchtvorbringens in Zweifel zu ziehen ist. Damit konfrontiert, verwickelte sich der Beschwerdeführer zusehends in nicht nachvollziehbare Widersprüche ("R: Wann und von wem wurde der Drohbrief gefunden? BF: Mein Auto wurde angegriffen, es war ein Totalschaden, es wurde verkauft. Meine Unterlagen waren alle im Auto meines Vaters. Mein Vater hat alle Briefe in meinem Auto gefunden, jetzt wissen wir nicht, ob der Brief vorher im Auto meines Vaters oder in meinem Auto gewesen ist. ... R: Wieso glauben Sie, wurde der Drohbrief in Ihrem Fall nicht an einer offensichtlichen Stelle platziert, sondern zwischen Büromaterial, folglich derart, dass er kaum gefunden werden konnte? BF: Zuerst muss ich sagen, ich wurde nur informiert, dass ich einen Drohbrief bekommen habe. Mein Chauffeur und mein Vater können nicht lesen und schreiben, es kann sein, dass ihnen jemand den Brief gegeben (hat), sie wussten nicht, dass es ein Drohbrief ist oder der Brief wurde einfach im Auto gelassen, dh. ich war nicht dort, der andere wusste nicht, worum es geht. R: Aber gesagt wurde Ihnen, dass der Drohbrief zwischen dem Büromaterial im Auto gefunden wurde, so wie Sie es bisher gesagt haben? BF: Ich habe das Land verlassen, mein Vater hat die ganzen Briefe aus meinem Auto genommen. R: Vorher haben Sie angegeben, der Chauffeur hat die Briefe aus Ihrem Auto genommen. BF: Nein, die Briefe und die ganzen Papiere wurden aus dem Auto vom Chauffeur ins Auto meines Vaters gegeben und dann hat mein Vater bemerkt, dass da ein Brief vom islamischen Staat ist zwischen den anderen Papieren. Ich weiß nicht, ob er es selbst bemerkt hat oder ob es jemand anderer gesagt hat, dass da ein Drohbrief ist."). Es kann daher das geschilderte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als nicht schlüssig und damit glaubhaft bewertet werden. Dabei wurde nicht verkannt, dass - aufgrund der psychischen Erkrankung und auch angesichts des bereits Jahre zurückliegenden Ereignisses - Unstimmigkeiten im Aussageverhalten bzw. Lücken und Unschärfen des Erinnerungsvermögens vorliegen können und auch hinzunehmen sind (siehe dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  66. Juni 2011, 2011/23/0113 u.v.m.). Diesem Umstand Rechnung tragend wurde in der vorliegenden Beweiswürdigung auf bestehende Widersprüchlichkeiten in der Erzählung in Bezug auf Detailfragen des Beschwerdeführers nicht eingegangen, sondern alleine die Plausibilität und Glaubhaftigkeit des Kerninhaltes seiner Erzählung herangezogen. Sonstige Anhaltspunkte, die für eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in Afghanistan sprechen würden, liegen nicht vor, und wurden solche auch nicht behauptet, weshalb insgesamt keine Feststellungen in Bezug auf eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers getroffen werden konnten. Weitere Erhebungen im Herkunftsstaat waren daher - wie vom Beschwerdeführer moniert - schon allein aus diesem Grund nicht geboten (siehe dazu u.a. auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom
  67. März 2017, Ra 2016/20/0074, wonach ein Beweisantrag des Asylwerbers, bestimmte Auskunftspersonen im Herkunftsstaat durch eine Vertrauensperson befragen zu lassen, nicht zulässig ist. Dies gilt auch für den gegen die Beweiswürdigung vorgebrachten Vorwurf, das Vorbringen des Revisionswerbers hätte durch Recherchen vor Ort überprüft werden müssen.). zu den Feststellungen in Bezug auf den Kontakt mit seiner Familie und einer finanziellen Unterstützungsmöglichkeit durch diese: Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am
  68. September 2017 selbst aus, er habe das letzte Mal vor zwei Wochen mit seinem Vater Kontakt gehabt (Verhandlungsschrift Seite 10), und deckt sich dies im Übrigen auch mit seinem Vorbringen vor der belangten Behörde am
  69. Februar 2014 und am
  70. August 2016, wonach der ursprünglich bestehende Kontakt Anfang 2014 mit seinem Vater (AS 69ff) lediglich aufgrund von telefonischen Problemen ins Ausland (damals Jalalabad) vorübergehend unterbrochen worden sei (AS 277). Dass sein Vater im Jahr 2017 plötzlich den Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufgrund von in der Heimatstadt bestehenden finanziellen Problemen mit dem Stellvertreter des Beschwerdeführers infolge der Ausreise des Beschwerdeführers 2013 verweigere, ist nicht glaubhaft, weil in diesem Fall nicht nachvollziehbar wäre, weshalb die Familie bzw. der Vater zuletzt vor zwei Wochen mit dem Beschwerdeführer Kontakt gehalten bzw. sich darum immer und zwar auch nach Verlassen der Heimatstadt bemüht habe (Einvernahmeprotokoll vor der belangten Behörde am
  71. August 2016 AS 277""F: Warum hat die Familie keinen Kontakt zu Ihnen wenn sie die Frau kontaktieren können? A: Es kostet viel Geld ins Ausland anzurufen, sie haben es einige Male versucht aber sie konnten mich nicht erreichen."). Gleiches gilt auch für sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, er habe zwar mit seiner Ehefrau vor 2 Monaten zuletzt Kontakt gehabt. Sein Schwiegervater versuche aber, seinen Kontakt mit ihr zu verhindern, weil es eine "große Schande für die Familie" sei, dass der Beschwerdeführer seine Familie verlassen habe (Verhandlungsschrift Seite 9). Auch hier ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer demgegenüber bislang immer problemlos mit seiner Ehefrau Kontakt halten habe können (Einvernahme Protokoll AS 69 und AS 275). Dass der Schwiegervater dem Beschwerdeführer seine Ausreise 2013 erst 4 Jahre später vorwerfen soll, kann jedenfalls nicht nachvollzogen werden, und könnte dies im Übrigen auch mit dem gleichzeitig vom Beschwerdeführer vorgebrachten Widerwillen des Schwiegervaters an seiner Rückkehr nicht in Einklang gebracht werden (Verhandlungsschrift Seite 14 ff: "Würden Sie finanzielle Unterstützung durch Ihre Familie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan erhalten? BF: Nein, von wem?..... R: Was ist mit Ihrem Schwiegervater? BF: Geht gar nicht. R: Warum? Ich sagte schon, er denkt, dass ich große Schande bin. R: Aber dann wären Sie ja wieder zurück in Afghanistan, das will er ja. BF: Ich kann nicht zurückkehren, ich will nicht zurückkehren."). Aus diesen Erwägungen bestehen daher von Seiten des erkennenden Gerichts insgesamt keine Gründe, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach wie vor in Kontakt stehen kann und ihn diese im Falle einer Rückkehr auch unterstützen wird. In Bezug auf die finanzielle Lage seiner Familie führte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde am
  72. Februar 2014 selbst aus, dass seine Familie vom Erlös des Benzinhandels und den "Ländereien, welche von Bauern bewirtschaftet werden" lebe (Einvernahme Protokoll der belangten Behörde AS 73). Unter "Ländereien" verstehe er laut seinen Angaben vor dem erkennenden Gericht ein 15 ha großes landwirtschaftliches Grundstück, auf welchem Weizen und Holz zum Verkauf angebaut bzw. gerodet worden seien. Ein Teil dieses Grundstückes sei allerdings, ebenso wie ein Haus, verkauft worden und habe die Familie auch von diesem Verkauf gelebt. Darüber hinaus besitze die Familie zwei weitere Häuser in der Provinz Takhar (Verhandlungsschrift Seite 10ff). Gründe, die dafür sprechen würden, dass seine Familie über diese Einkünfte nunmehr nicht mehr verfügen würde, liegen nicht vor, und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer dazu befragt lediglich vor, dass er es nicht wisse, und es ihn auch nicht interessiere. Dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner (wenigen) Telefonate mit der Familie nicht an deren (finanziellem) Wohlergehen interessiert sei, überzeugt allerdings nicht. Vielmehr entstand insgesamt der Eindruck, der Beschwerdeführer sei aus asyltaktischen Gründen lediglich bemüht, jegliche Anknüpfungspunkte zu seiner Familie sowie damit allfällig verbundene Unterstützungsmöglichkeiten zu vermeiden. Allein schon aufgrund der Einkünfte der Familie durch ihr landwirtschaftliches Grundstück, den Benzinhandel und den Verkauf ihrer Besitztümer kann in Zusammenhalt mit der eigenen Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung wie auch vor der belangten Behörde, wonach die finanzielle Situation seiner Familie "mittelmäßig" sei, davon ausgegangen werden, dass seine Familie ihn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan (finanziell) unterstützen wird. Hinzu kommt auch die finanzielle Unterstützungsmöglichkeit durch seinen Schwiegervater, der laut seinen eigenen Angaben bereits jetzt die Ehefrau des Beschwerdeführers (finanziell) unterstützt. zu den Feststellungen zur Lage in Afghanistan Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan ergeben sich zu einem überwiegenden Teil aus dem den Parteien übermittelten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom
  73. März 2017 (LIB), zuletzt aktualisiert am
  74. Juni 2017 und der vom Gericht eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom
  75. November
  76. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan allgemein, und zu Kabul, zu Tarkhar und Kunduz im Speziellen sowie zur Erreichbarkeit von Kabul ergeben sich auszugsweise aus den im LIB enthaltenen Kapiteln
  77. (Sicherheitslage), 3.
  78. (Kabul) , 3.19 (Kunduz), 3.
  79. (Takhar), 3.
  80. (Erreichbarkeit) und
  81. (Sicherheitsbehörden). Die Feststellungen zur allgemeinen Versorgungslage, zur medizinischen Versorgung und zur Versorgung mit Wohnraum sowie zum Bankensystem in Afghanistan, zu den Erhaltungskosten, zu den ethnischen Minderheiten und zu der Situation von Rückkehrern wurden aufgrund der in den Kapitel
  82. (Ethnische Minderheiten), Kapiteln
  83. (Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge),
  84. (Grundversorgung und Wirtschaft),
  85. (Medizinische Versorgung), und
  86. (Rückkehr) enthaltenen Ausführungen im LIB sowie aufgrund der eingeholten Anfragebeantwortung getroffen. Die Feststellungen zu den Drohbriefen ergeben sich aus der Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom
  87. November
  88. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges vorgebracht hat. Vielmehr bringt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom
  89. November 2017 lediglich vor, dass die medizinische und medikamentöse Behandlungsmöglichkeit des Beschwerdeführers in Afghanistan (eingeschränkt) vorhanden sei. Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, ist nicht hervorgekommen und kann dies im Übrigen unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums in diesem Fall verneint werden.
  90. Rechtliche Beurteilung: zu Spruchpunkt A. zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist eine asylrelevante individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung in Afghanistan nicht hervorgekommen, und konnte eine solche dementsprechend auch nicht festgestellt werden. Sonstige Anhaltpunkte für eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung sind nicht hervorgekommen, und wurde eine solche auch nicht behauptet. Sohin kann insgesamt nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG 2005 droht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Sohin kann insgesamt nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, AsylG 2005 droht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (siehe dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Februar 2004, 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (siehe dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Juni 1997, 95/21/0294, uvm.)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (siehe dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Februar 2004, 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (siehe dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. Juni 1997, 95/21/0294, uvm.) Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  5. August 2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  6. August 2001, 2000/01/0443; vom
  7. November 2001, 2000/01/0453; vom
  8. Juli 2002, 2001/01/0164; vgl. dazu auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  9. Dezember 2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom
  10. April 2010, 2008/19/0139, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt.).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  11. August 2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind vergleiche u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  12. August 2001, 2000/01/0443; vom
  13. November 2001, 2000/01/0453; vom
  14. Juli 2002, 2001/01/0164; vergleiche dazu auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  15. Dezember 2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom
  16. April 2010, 2008/19/0139, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt.). In seinem Beschluss vom
  17. Februar 2016, Ra 2015/01/0134 hat der Verwaltungsgerichtshof auch unter Bezugnahme auf dazu ergangene Urteile des EGMR ausgeführt, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Insofern obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Dabei reicht es für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Afghanistan nicht aus, bloß auf die allgemeine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu verweisen. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden Sicherheitslage ist eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional - sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt - unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  18. September 2016, Ra 2016/20/0063, sowie zuletzt vom
  19. September 2017, Ra 2017/19/0205).In seinem Beschluss vom
  20. Februar 2016, Ra 2015/01/0134 hat der Verwaltungsgerichtshof auch unter Bezugnahme auf dazu ergangene Urteile des EGMR ausgeführt, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde. Insofern obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Dabei reicht es für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Afghanistan nicht aus, bloß auf die allgemeine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu verweisen. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden Sicherheitslage ist eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional - sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt - unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  21. September 2016, Ra 2016/20/0063, sowie zuletzt vom
  22. September 2017, Ra 2017/19/0205). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich vor dem Hintergrund der obigen Rechtsprechung, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 gegenständlich nicht gegeben sind.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich vor dem Hintergrund der obigen Rechtsprechung, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gegenständlich nicht gegeben sind. In Bezug auf die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Takhar, geht zwar hervor, dass es sich dabei - gemessen an den sicherheitsrelevanten Vorfällen - um eine vergleichsweise sichere Provinz Afghanistans handelt. Allerdings ist die einst friedliche Region in der letzten Zeit von heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften betroffen gewesen und grenzt sie überdies an die Provinzen Kunduz und Badakhshan, in denen regelmäßig Talibanaktivitäten registriert werden. Hinzu kommt, dass die Provinz Takhar nach den getroffenen Feststellungen zwar infrastrukturell erreichbar ist, diese Strecke aber durch die von den Taliban kontrollierte Provinz Kunduz führt. Es stellt sich daher bereits die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers bzw. deren Erreichbarkeit als unsicher dar, weshalb eine Rückkehr dorthin schon allein aufgrund der festgestellten allgemeinen schlechten Sicherheitslage eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK für den Beschwerdeführer darstellen würde.In Bezug auf die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Takhar, geht zwar hervor, dass es sich dabei - gemessen an den sicherheitsrelevanten Vorfällen - um eine vergleichsweise sichere Provinz Afghanistans handelt. Allerdings ist die einst friedliche Region in der letzten Zeit von heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften betroffen gewesen und grenzt sie überdies an die Provinzen Kunduz und Badakhshan, in denen regelmäßig Talibanaktivitäten registriert werden. Hinzu kommt, dass die Provinz Takhar nach den getroffenen Feststellungen zwar infrastrukturell erreichbar ist, diese Strecke aber durch die von den Taliban kontrollierte Provinz Kunduz führt. Es stellt sich daher bereits die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers bzw. deren Erreichbarkeit als unsicher dar, weshalb eine Rückkehr dorthin schon allein aufgrund der festgestellten allgemeinen schlechten Sicherheitslage eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK für den Beschwerdeführer darstellen würde. Allerdings kann dem Beschwerdeführer ein Aufenthalt in der Hauptstadt Kabul und damit eine innerstaatliche Fluchtalternative, zugemutet werden. Zwar wird nicht verkannt, dass die Sicherheitslage (auch) in der Stadt Kabul nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren hat. Auch ist Kabul eine für Normalbürger, die nicht mit Ausländern zusammenarbeiten, vergleichsweise sichere und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbare Stadt. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGOs ereignen. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul als ausreichend sicher zu bewerten ist. Allein die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen bedeutet jedenfalls nicht, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre.Zwar wird nicht verkannt, dass die Sicherheitslage (auch) in der Stadt Kabul nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren hat. Auch ist Kabul eine für Normalbürger, die nicht mit Ausländern zusammenarbeiten, vergleichsweise sichere und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbare Stadt. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGOs ereignen. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul als ausreichend sicher zu bewerten ist. Allein die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen bedeutet jedenfalls nicht, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung geht aus den getroffenen Feststellungen hervor, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung zwar nur sehr eingeschränkt, aber doch möglich bzw. gesichert ist. Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es - wie oben ausgeführt - nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern es müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Solche Umstände vermochte der Beschwerdeführer im Verfahren jedoch nicht darzulegen:Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es - wie oben ausgeführt - nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern es müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Solche Umstände vermochte der Beschwerdeführer im Verfahren jedoch nicht darzulegen: Wie festgestellt und oben bereits ausgeführt wurde, stammt der Beschwerdeführer aus der Provinz Takhar und hat er dort beinahe sein gesamtes Leben verbracht. Der Beschwerdeführer ist insofern nicht nur mit den Landessprachen, sondern auch mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Zudem gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt, als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Vielmehr gehört der Beschwerdeführer als Angehöriger der Paschtunen der Mehrheitsbevölkerung in Afghanistan an. Zudem kann der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan - wie festgestellt wurde - mit finanzieller Unterstützung seiner Familie rechnen. Es ist in Anbetracht der Feststellungen auch nicht ersichtlich, weshalb eine räumliche Trennung die Angehörigen des Beschwerdeführers außer Stande setzen sollte, ihn finanziell zu unterstützen. Außerdem kann der Beschwerdeführer Rückkehrhilfen vorübergehend in Anspruch nehmen. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, wieder selbst für seinen Unterhalt gänzlich zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer, der vor seiner Ausreise aus Afghanistan immer in der Lage war, seine Lebensgrundlage zu sichern, nunmehr dazu nicht mehr fähig sein soll, zumal ihm dabei seine langjährige Berufserfahrung in der Privatwirtschaft und seine Schulbildung zu Gute kommen würden. Gründe, die einer Eingliederung des Beschwerdeführers in Kabul Stadt entgegenstehen würden, sind daher nicht erkennbar. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführte Schilddrüsenerkrankung nichts, weil diese - wie festgestellt wurde - in Kabul zwar teilweise privat, aber doch medizinisch und auch medikamentös behandelbar ist. Gleiches gilt für seine diesbezüglich monierte psychische Erkrankung in Form einer depressiven Anpassungsstörung. Wie festgestellt wurde, sind psychische Erkrankungen in Kabul mit (finanzieller) Unterstützung der Familie behandelbar, und sind auch die entsprechenden Medikamente - wenn auch nicht immer bei staatlichen Krankenhäusern, aber doch bei privaten Apotheken - vorhanden. Davon abgesehen wäre der Beschwerdeführer im Übrigen selbst bei fehlender medikamentöser und therapeutischer Behandlung - wie festgestellt - keinem lebensbedrohenden Zustand ausgesetzt. Auch unter Berücksichtigung seines familiären (finanziellen) Rückhaltes ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer betreffend seine Erkrankungen in Afghanistan ausreichend behandelt und versorgt wird, weshalb auch keine Gründe erkennbar sind, weshalb er nicht durch Erwerbstätigkeit seine Lebensexistenz sichern könnte. Dass sich der gesundheitliche Zustand im Falle einer Rückkehr verschlechtere, ist nicht hervorgekommen und aufgrund der vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten auch nicht zu erwarten. Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Qualität, Zugänglichkeit und Kosten der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten bemängelt, ist dem Beschwerdeführer die obige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine nicht gleichwertige, schwerer zugängliche oder kostenintensivere (aber doch vorhandene) Behandlung im Zielland hinzunehmen ist, entgegen zu halten. Dass das Medikament Irenat in Kabul nicht erhältlich sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, und finden sich diesbezüglich vor dem Hintergrund der generellen Behandlungsmöglichkeit von Schilddrüsenerkrankungen in Kabul auch keine Hinweise darauf. Davon abgesehen wurde dem Beschwerdeführer dieses Medikament zur Behandlung der Schilddrüse ohnedies nicht verschrieben, sondern lediglich in Aussicht ("nötigenfalls") gestellt. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung daher nicht zu erkennen, dass er im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Kabul in eine auswegslose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Stadt Kabul jedenfalls möglich und auch zumutbar ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung daher nicht zu erkennen, dass er im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Kabul in eine auswegslose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Stadt Kabul jedenfalls möglich und auch zumutbar ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

§ 46a

Abs.1 Z 2 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen einer der Gründe iSd § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Es war daher - wie in § 58 Abs. 3 AsylG 2005 normiert - spruchgemäß über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 zu entscheiden.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen einer der Gründe iSd Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Es war daher - wie in Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 normiert - spruchgemäß über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 zu entscheiden. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 und ist auch keine Aberkennung

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 ergangen.Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen.

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Nach Absatz 2, dieser Bestimmung sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen w

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