Obsah (11)
§ 28Art 133§ 45Art 130§ 6§ 14§ 58§ 17§ 27§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2018 GeschäftszahlW264 2140598-1 SpruchW264 2140598-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-
§ 28Vw
GVG zu Recht erkannt:römisch 40 , vertreten durch KOBV - Der Behindertenverband, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Niederösterreich vom 5.9.2016, Passnummer: römisch 40 , mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde,
Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben. Die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass des Beschwerdeführers ist vorzunehmen. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist aufgrund des Gesamtgrades der Behinderung von 50vH Inhaber eines Behindertenpasses. Die Feststellung des Gesamtgrads der Behinderung fußt auf dem Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Urologie, vom 22.3.2016, worin folgende Funktionsbeeinträchtigungen objektiviert wurden:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist aufgrund des Gesamtgrades der Behinderung von 50vH Inhaber eines Behindertenpasses. Die Feststellung des Gesamtgrads der Behinderung fußt auf dem Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Urologie, vom 22.3.2016, worin folgende Funktionsbeeinträchtigungen objektiviert wurden: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden - Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus bei stabiler Stoffwechsellage Wahl dieser Position bei insulinpflichtiger Diabetes bei gutem Allgemeinzustand. Der obere Rahmensatz berücksichtigt die kardiovaskulären Risikofaktoren sowie die diabetische Makulopathie 09.02.02 40 2 Zerebrale Lähmungen leichten Grades Wahl dieser Position bei diskreter Störung der Feinmotorik der rechten Hand bei Zustand nach Insult. Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz berücksichtigt das rezidivierende Insultgeschehen 04.01.01 30 3 Wirbelsäule; Funktionseinschränkungen geringen Grades Wahl dieser Position bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit nur geringen Beschwerden und fehlender Beeinträchtigung im Alltag. Keine Dauertherapie erforderlich. Der obere Rahmensatz berücksichtigt den Zustand nach OP 02.01.01 20 Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ins Treffen geführt, dass Leiden 1 durch Leiden 2 wegen negativer Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird. Leiden 3 erhöht nicht; dazu gering eingestuft und keine wechselseitige Leidensbeeinflussung. Der Sachverständige Dr. XXXX attestierte "Dauerzustand".Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ins Treffen geführt, dass Leiden 1 durch Leiden 2 wegen negativer Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird. Leiden 3 erhöht nicht; dazu gering eingestuft und keine wechselseitige Leidensbeeinflussung. Der Sachverständige Dr. römisch 40 attestierte "Dauerzustand".
- Der BF brachte beim Sozialministeriumservice Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) mit handschriftlichem Schreiben vom 26.4.2016 mit dem Hinweis auf beigelegte Befunde das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Laut Aktenvermerk vom 28.4.2016 wurde diese Beschwerde als Antrag auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den bereits ausgestellten Behindertenpass gewertet.
- Mit Schreiben des Vertreters KOBV vom 17.5.2016 wurde der belangten Behörde zu dem vom BF selbst eingebrachten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung unter Hinweis auf die bereits angezeigte Vertretung des BF um Übermittlung der von der belangten Behörde bereits eingeholten Gutachten ersucht.
- Am 23.8.2016 Erfolgte die Untersuchung durch den medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, und mündete diese im Sachverständigengutachten vom 23.8.2016, worin als körperliche Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, folgende Leiden objektiviert sind:Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, und mündete diese im Sachverständigengutachten vom 23.8.2016, worin als körperliche Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, folgende Leiden objektiviert sind: 1 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus 2 Cerebrale Lähmung leichten Grades (Feinmotorikstörung rechts) 3 Wirbelsäulenveränderungen Der Grad der Behinderung je objektiviertem Leiden bzw. der Gesamtgrad der Behinderung ist darin nicht ausgewiesen. Es wurde "Dauerzustand" diagnostiziert und festgehalten, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Begründet wurde dies damit: "Trotz der angegebenen Notwendigkeit eines Gehstock Unteraden gegebenen limitierten Gehstrecke erscheint das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (gegebenenfalls mit Hilfsmittel und mit Pause), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede und die Beförderungen öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe möglich. Im Entlassungsbericht der Neurorehab XXXX vom 27.1.2016 wird im physiotherapeutischen Endbericht Folgendes angegeben: ‚Ohne Hilfsmittel gehfähig, wirkt bei schnellem Gehtempo und bei Richtungswechsel sicher, leichter Linkmechanismus rechts'"."Trotz der angegebenen Notwendigkeit eines Gehstock Unteraden gegebenen limitierten Gehstrecke erscheint das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (gegebenenfalls mit Hilfsmittel und mit Pause), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede und die Beförderungen öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe möglich. Im Entlassungsbericht der Neurorehab römisch 40 vom 27.1.2016 wird im physiotherapeutischen Endbericht Folgendes angegeben: ‚Ohne Hilfsmittel gehfähig, wirkt bei schnellem Gehtempo und bei Richtungswechsel sicher, leichter Linkmechanismus rechts'".
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5.9.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. Dabei stützte sich die belangte Behörde beweiswürdigend auf das im vorangegangenen Ermittlungsverfahren eingeholte ärztliche Gutachten Dris. XXXX.Dris. römisch 40 .
- Gegen diesen Bescheid wurde vom BF, vertreten durch den KOBV - Der Behindertenverband, fristgerecht mit Schriftsatz vom 19.10.2016, bei der belangten Behörde am 20.10.2016 eingelangt, das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es dem BF aufgrund von Gleichgewichtsproblemen und auftretenden Kopfschmerzen nur möglich sei, eine Gehstrecke von 200 Meter bis 300 Meter zurückzulegen und wurde als Beweismittel hierfür der Bericht des XXXX, Fachbereich Stoffwechselrehabilitation, vom 29.7.2016, ins Treffen geführt. Das Gangbild sei noch sehr auffallend und habe der BF deutliche Gleichgewichtsstörungen sowie ein Restkraftdefizit im rechten Arm. Im bereits vorgelegten Befund Dris. XXXX vom 10.5.2016 sei eine zunehmende Sturzneigung, Gleichgewichtsstörungen und eine Gangunsicherheit beschrieben. Auf die Gleichgewichtsstörungen und die durch Zustand nach Insult im November 2015 bestehende Gangstörung sei seitens der Behörde nicht ausreichend eingegangen worden, so die Beschwerde. Ebenso seien ständige Schmerzen aufgrund der Wirbelsäulenveränderungen nicht berücksichtigt worden, obwohl der BF diese bei der Untersuchung angegeben habe und dies auch in allen Befunden dokumentiert sei. Die belangte Behörde habe notwendige Ermittlungen unterlassen und aufgrund der erhöhten Sturzgefahr und Gangunsicherheit seien das Erreichen von öffentlichen Verkehrsmitteln sowie ein sicheres Ein- und Aussteigen sowie ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gewährleistet, so die Beschwerde.Der Behindertenverband, fristgerecht mit Schriftsatz vom 19.10.2016, bei der belangten Behörde am 20.10.2016 eingelangt, das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es dem BF aufgrund von Gleichgewichtsproblemen und auftretenden Kopfschmerzen nur möglich sei, eine Gehstrecke von 200 Meter bis 300 Meter zurückzulegen und wurde als Beweismittel hierfür der Bericht des römisch 40 , Fachbereich Stoffwechselrehabilitation, vom 29.7.2016, ins Treffen geführt. Das Gangbild sei noch sehr auffallend und habe der BF deutliche Gleichgewichtsstörungen sowie ein Restkraftdefizit im rechten Arm. Im bereits vorgelegten Befund Dris. römisch 40 vom 10.5.2016 sei eine zunehmende Sturzneigung, Gleichgewichtsstörungen und eine Gangunsicherheit beschrieben. Auf die Gleichgewichtsstörungen und die durch Zustand nach Insult im November 2015 bestehende Gangstörung sei seitens der Behörde nicht ausreichend eingegangen worden, so die Beschwerde. Ebenso seien ständige Schmerzen aufgrund der Wirbelsäulenveränderungen nicht berücksichtigt worden, obwohl der BF diese bei der Untersuchung angegeben habe und dies auch in allen Befunden dokumentiert sei. Die belangte Behörde habe notwendige Ermittlungen unterlassen und aufgrund der erhöhten Sturzgefahr und Gangunsicherheit seien das Erreichen von öffentlichen Verkehrsmitteln sowie ein sicheres Ein- und Aussteigen sowie ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gewährleistet, so die Beschwerde. Sowohl die Einholung je eines Gutachtens aus den Bereichen Orthopädie und Neurologie sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Der Beschwerde angeschlossen waren folgende medizinische Beweismittel: * Bericht des XXXX, Fachbereich Stoffwechselrehabilitation, vom 29.7.2016* Bericht des römisch 40 , Fachbereich Stoffwechselrehabilitation, vom 29.7.2016 * Arztbericht Dris. Helmut Sammer vom 19.9.2016 (Patient mobil eingeschränkt, erhöhte Sturzgefahr, zuletzt am
- September gestürzt)
- Mit Vorlagebericht vom 22.11.2016 wurde die Beschwerde samt Fremdakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am 25.11.2016 ho. ein.
- Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.2.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W135 abgenommen und der Gerichtsabteilung W264 neu zugewiesen.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt: Mit Erledigung vom 4.4.2017 wurde der bereits befasste Sachverständige Dr. XXXX zum Zwecke der Beurteilung, ob mit dem Beschwerdevorbringen "ständige Schmerzen aufgrund der Wirbelsäulenveränderungen"
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt: Mit Erledigung vom 4.4.2017 wurde der bereits befasste Sachverständige Dr. römisch 40 zum Zwecke der Beurteilung, ob mit dem Beschwerdevorbringen "ständige Schmerzen aufgrund der Wirbelsäulenveränderungen"
- etwa Schmerzen vorgebracht werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch Beeinflussung der Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des BF oder durch Beeinflussung seiner cardiopulmonalen Belastbarkeit erheblich erschweren; oder
- eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorgebracht wird, neuerlich befasst. Der ärztliche Dienst wurde gebeten, für den Fall, dass aus gutachterlicher Sicht eine neuerliche Untersuchung für erforderlich erachtet werden sollte, dies entsprechend der gutachterlichen Anregung zu veranlassen bzw für den Fall, dass aus gutachterlicher Sicht die Beiziehung weiterer Sachverständiger aus anderen Teilbereichen der Medizin für erforderlich erachtet werde, dies entsprechend der Gutachterlichen Anregung zu veranlassen. Sollte auf die Beiziehung eines Facharztes für Orthopädie und/oder eines Facharztes der Neurologie aus gutachterlicher Sicht verzichtet werden, so möge dies bitte kurz begründet werden, so das Bundesverwaltungsgericht in seinem Gutachtensauftrag nach § 14 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) vom 4.4.2017.Der ärztliche Dienst wurde gebeten, für den Fall, dass aus gutachterlicher Sicht eine neuerliche Untersuchung für erforderlich erachtet werden sollte, dies entsprechend der gutachterlichen Anregung zu veranlassen bzw für den Fall, dass aus gutachterlicher Sicht die Beiziehung weiterer Sachverständiger aus anderen Teilbereichen der Medizin für erforderlich erachtet werde, dies entsprechend der Gutachterlichen Anregung zu veranlassen. Sollte auf die Beiziehung eines Facharztes für Orthopädie und/oder eines Facharztes der Neurologie aus gutachterlicher Sicht verzichtet werden, so möge dies bitte kurz begründet werden, so das Bundesverwaltungsgericht in seinem Gutachtensauftrag nach Paragraph 14, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) vom 4.4.
- Mit Ärztlichem Gutachten Dris. XXXX vom 31.5.2017 wurde zu den Fragen des Gerichts ausgeführt. Zur Frage
- wurde vom Medizinischen Sachverständigen festgehalten, dass die Schmerzen von Seiten der Wirbelsäule die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch Beeinflussung der Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des BF nicht verhindern eine analgetische Medikation sei weder bei der Befunderhebung durch den medizinischen Sachverständigen, noch bei der Befunderhebung durch Dr. XXXX im März 2016 angegeben. Die selbständige Gehfähigkeit, gegebenenfalls mit Hilfsmittel, ist durch die vorliegenden Unterlagen ausreichend dokumentiert. Es ist lediglich ein Sturz dokumentiert, bei der Untersuchung durch mich im August 2016 und durch Dr. XXXX im März 2016 seien keine Verletzungszeichen erkennbar, es sei auch nicht über Stürze berichtet worden, so der medizinische Sachverständige.
- Mit Ärztlichem Gutachten Dris. römisch 40 vom 31.5.2017 wurde zu den Fragen des Gerichts ausgeführt. Zur Frage
- wurde vom Medizinischen Sachverständigen festgehalten, dass die Schmerzen von Seiten der Wirbelsäule die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch Beeinflussung der Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des BF nicht verhindern eine analgetische Medikation sei weder bei der Befunderhebung durch den medizinischen Sachverständigen, noch bei der Befunderhebung durch Dr. römisch 40 im März 2016 angegeben. Die selbständige Gehfähigkeit, gegebenenfalls mit Hilfsmittel, ist durch die vorliegenden Unterlagen ausreichend dokumentiert. Es ist lediglich ein Sturz dokumentiert, bei der Untersuchung durch mich im August 2016 und durch Dr. römisch 40 im März 2016 seien keine Verletzungszeichen erkennbar, es sei auch nicht über Stürze berichtet worden, so der medizinische Sachverständige. Eine relevante Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit sei nicht erkennbar, es seien keine Zeichen einer kardialen Kompensation vorliegend und eine Atemnot sei nicht feststellbar, so der medizinische Sachverständige. Die Empfehlung eines regelmäßigen Ergometertrainings im Entlassungsbericht des Lebensresorts XXXX und die Angaben über das regelmäßige Spazierengehen in der Anamnese dieses Befundes vom Juli 2016 würden dies bestätigen. Die Angabe der Einschränkung der Gehstrecke aufgrund der Gleichgewichtsprobleme und auftretenden Kopfschmerzen auf 200 Meter bis 300 Meter korreliere nicht mit den Befunden, gegebenenfalls könne eine Pause eingelegt werden.Die Empfehlung eines regelmäßigen Ergometertrainings im Entlassungsbericht des Lebensresorts römisch 40 und die Angaben über das regelmäßige Spazierengehen in der Anamnese dieses Befundes vom Juli 2016 würden dies bestätigen. Die Angabe der Einschränkung der Gehstrecke aufgrund der Gleichgewichtsprobleme und auftretenden Kopfschmerzen auf 200 Meter bis 300 Meter korreliere nicht mit den Befunden, gegebenenfalls könne eine Pause eingelegt werden. Ein relevantes Restkraftdefizit im rechten Arm können nicht mehr festgestellt werden, lediglich eine Feinmotorikstörung, der BF könne jedoch schreiben und auch beim Autofahren schalten, jeweils mit der rechten Hand. Die Angaben im Befund Dris. XXXX Vom 10.5.2016 bezüglich zunehmender Sturzneigung, Gleichgewichtsstörungen und Gangunsicherheit würden wohl eine Wiedergabe der Anamnese darstellen und nicht einen Befund, so der Sachverständige. Auf die Gleichgewichtsstörungen und die durch den Zustand nach Insult bestehende Gangstörung sei seitens der Behörde im Gegensatz zum Beschwerdeschreiben ausreichend eingegangen worden. Die Schmerzen aufgrund der Wirbelsäulenveränderungen seien im Gutachten ebenfalls berücksichtigt.Ein relevantes Restkraftdefizit im rechten Arm können nicht mehr festgestellt werden, lediglich eine Feinmotorikstörung, der BF könne jedoch schreiben und auch beim Autofahren schalten, jeweils mit der rechten Hand. Die Angaben im Befund Dris. römisch 40 Vom 10.5.2016 bezüglich zunehmender Sturzneigung, Gleichgewichtsstörungen und Gangunsicherheit würden wohl eine Wiedergabe der Anamnese darstellen und nicht einen Befund, so der Sachverständige. Auf die Gleichgewichtsstörungen und die durch den Zustand nach Insult bestehende Gangstörung sei seitens der Behörde im Gegensatz zum Beschwerdeschreiben ausreichend eingegangen worden. Die Schmerzen aufgrund der Wirbelsäulenveränderungen seien im Gutachten ebenfalls berücksichtigt. Die vom Gericht an den Sachverständigen herangetragene Frage
- wurde vom Sachverständigen dahingehend beantwortet, dass - wie unter
- angeführt - eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit nicht vorliege. Eine neuerliche Untersuchung erscheine nicht notwendig und eine Begutachtung durch Fachärzte für Orthopädie und/oder Neurologie erscheine nicht erforderlich, da ausreichend Befunde vorliegen würden und sich der Sachverhalt aus allgemein medizinischer Sicht klar präsentiere und sich erfahrungsgemäß durch fachärztliche Begutachtungen kaum jemals eine Änderung des Gesamtergebnisses ergebe.
- Das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführerin mit Erledigung vom 4.7.2017 im Rahmen des Parteigehörs das Gutachten Dris. XXXX vom 31.5.2017
§ 45
Abs 3 AVG zur Kenntnis mit der Möglichkeit, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Die Zustellung an den die Beschwerdeführerin vertretenden Kriegsopfer- und Behindertenverband ist laut unbedenklichem Rückschein RSb am 7.7.2017 ausgewiesen.11. Das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführerin mit Erledigung vom 4.7.2017 im Rahmen des Parteigehörs das Gutachten Dris. römisch 40 vom 31.5.2017
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis mit der Möglichkeit, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Die Zustellung an den die Beschwerdeführerin vertretenden Kriegsopfer- und Behindertenverband ist laut unbedenklichem Rückschein RSb am 7.7.2017 ausgewiesen. 12. Am 21.7.2017 langte die Stellungnahme des BF im Wege seines Vertreters ein und wurde vorgebracht, dass das übermittelte Gutachten vom 31.5.2017 nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig sei und Feststellungen zu den bestehenden Gleichgewichtsstörungen, Kopfschmerzen sowie der zunehmenden Sturzneigung nicht beinhalte. Es werde weiterhin beantragt, Gutachten aus den Fachgebieten der Orthopädie und Neurologie einzuholen. 13. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet Orthopädie eingeholt: Mit Erledigung vom 6.10.2017 wurde Die persönliche Untersuchung des BF durch einen Facharzt der Orthopädie erbeten sowie unter Hinweis auf die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshof entwickelten Beurteilungskriterien die Beantwortung folgender Fragen begehrt:
- a)Ist dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 Meter bis 400 Meter aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und allenfalls unter Verwendung von Hilfsmitteln ohne Unterbrechung möglich?
- b)Sind allenfalls für die Zurücklegung einer Wegstrecke benötigte für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwerend?
- c)Es wurde eine Stellungnahme zur Art und zum Ausmaß von den vom BF in der Beschwerde Vorgebrachten (Sturzneigung, Gangunsicherheit, deutliche Gleichgewichtsstörungen) Sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erbeten. Es wurde erbeten, zu beurteilen, ob dem BFS möglich ist, Niveauunterschiede beim Aussteigen und beim Einsteigen zu überwinden. An den orthopädischen Sachverständigen wurde die Frage herangetragen, ob aufgrund der beim BF festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und wenn notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt zu befürchten seien. Der Sachverständige wurde gefragt, ob erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen bzw. ob solche der oberen Extremitäten vorliegen. Der ärztliche Dienst wurde gebeten, für den Fall, dass aus gutachterlicher Sicht die Beiziehung eines Facharztes für Neurologie aus gutachterlicher Sicht als notwendig erachtet werde, so möge dies veranlasst werden, so das Bundesverwaltungsgericht in seinem Gutachtensauftrag nach § 14 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) vom 6.10.2017.Der ärztliche Dienst wurde gebeten, für den Fall, dass aus gutachterlicher Sicht die Beiziehung eines Facharztes für Neurologie aus gutachterlicher Sicht als notwendig erachtet werde, so möge dies veranlasst werden, so das Bundesverwaltungsgericht in seinem Gutachtensauftrag nach Paragraph 14, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) vom 6.10.2017. Es wurde auf die Neuerungsbeschränkung hingewiesen, wonach ab 25.11.2016 (Einlangen der Beschwerdevorlage in Bundesverwaltungsgericht) keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen. Im Hinblick auf die Neuerungsbeschränkung des § 46 Bundesbehindertengesetz (BBG) sei zu sagen, dass bloß die Befunde hinsichtlich jene Leiden, welche im bisherigen Sachverständigengutachten berücksichtigt sind, relevant seien.Es wurde auf die Neuerungsbeschränkung hingewiesen, wonach ab 25.11.2016 (Einlangen der Beschwerdevorlage in Bundesverwaltungsgericht) keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen. Im Hinblick auf die Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, Bundesbehindertengesetz (BBG) sei zu sagen, dass bloß die Befunde hinsichtlich jene Leiden, welche im bisherigen Sachverständigengutachten berücksichtigt sind, relevant seien. 14. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28.12.2017 übermittelte der BF dem Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Beweismittel, nämlich: * Orthopädischer Befundbericht Dris. XXXX XXXX vom 7.12.2017 mit Bezugnahme auf Röntgen vom 22.11.2017* Orthopädischer Befundbericht Dris. römisch 40 römisch 40 vom 7.12.2017 mit Bezugnahme auf Röntgen vom 22.11.2017 (Anamnese: Gangstörung und Kreuzschmerzen; Zusammenfassung Gehstrecke ist auf ca. 30 Meter ohne Pause limitiert. Dem Patienten ist es nicht mehr möglich, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen.) Diese Unterlagen langten beim Bundesverwaltungsgericht am 28.12.2017 ein. 15. Am 5.1.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, datiert 28.12.2017, ein.15. Am 5.1.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht das medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, datiert 28.12.2017, ein. Dieses Gutachten fußt auf der Untersuchung des BF vom 20.12.2017 und wurden diesem Gutachten dem Dr. XXXX vom BF am Tag der Untersuchung vorgelegte Befunde angeschlossen. Einer dieser Befunde ist der Arztbrief Dris. XXXX vom 21.9.2017, worin der Facharzt für Innere Medizin unter anderem Diabetische Polyneuropathie diagnostiziert und von einer andauernden alltagsrelevanten Gangstörung spricht, von einer sensorischen Bodenwahrnehmungsstörung und davon, dass längere Gehstrecken zu Fuß vor allem auf unebenem Terrain problematisch seien. Daher könne Dr. XXXX es nicht nachvollziehen, weshalb bei dem BF die gewünschte Zusatzeintragung nicht vorgenommen werde. Der zweite Befund ist der orthopädische Befundbericht Dris. XXXX XXXX vom 7.12.2017, welchen der BF dem Bundesverwaltungsgericht mit seiner Eingabe vom 28.12.2017 übermittelte.Dieses Gutachten fußt auf der Untersuchung des BF vom 20.12.2017 und wurden diesem Gutachten dem Dr. römisch 40 vom BF am Tag der Untersuchung vorgelegte Befunde angeschlossen. Einer dieser Befunde ist der Arztbrief Dris. römisch 40 vom 21.9.2017, worin der Facharzt für Innere Medizin unter anderem Diabetische Polyneuropathie diagnostiziert und von einer andauernden alltagsrelevanten Gangstörung spricht, von einer sensorischen Bodenwahrnehmungsstörung und davon, dass längere Gehstrecken zu Fuß vor allem auf unebenem Terrain problematisch seien. Daher könne Dr. römisch 40 es nicht nachvollziehen, weshalb bei dem BF die gewünschte Zusatzeintragung nicht vorgenommen werde. Der zweite Befund ist der orthopädische Befundbericht Dris. römisch 40 römisch 40 vom 7.12.2017, welchen der BF dem Bundesverwaltungsgericht mit seiner Eingabe vom 28.12.2017 übermittelte. Der medizinische Sachverständige Dr. XXXX führt nach Untersuchung des BF zum Gangbild/ Mobilität aus:Der medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 führt nach Untersuchung des BF zum Gangbild/ Mobilität aus: "Gang in Straßenschuhen mit einem Gehstock rechtshinkend, dass Bein ist gering rechts gedreht und wird nachgezogen. Gang mit einem Stock aber sicher. Gangtempo etwas verlangsamt. Zehenspitzen- und Fersenstand rechts nicht möglich." Zu den an ihn herangetragenen Fragen führte der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Orthopädie in seiner Beurteilung aus, dass dem BF das Zurücklegen einer kurzen Gehstrecke von 300 Meter bis 400 Meter mit dem verwendeten Gehstock möglich sei und das Verwenden des Gehstock das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht in hohem Maße erschwere. Eine Einschränkung der Gehstrecke durch Kopfschmerzen sei nicht nachvollziehbar, die Gleichgewichtsstörungen bedingen das Verwenden eines Gehstock, das Auftreten derselben sei eine subjektive Angabe und nicht verifiziert war, allerdings sei dieser Zustand in vielen Berichten erwähnt, wenngleich auch unterschiedlich gewichtet. Die Gleichgewichtsstörung sei glaubhaft, dass Ausmaß sei nicht feststellbar und sei in den Vorbefunden - abgesehen vom Brief des Lebensresort XXXX - das Gangbild nicht relevant verändert.Eine Einschränkung der Gehstrecke durch Kopfschmerzen sei nicht nachvollziehbar, die Gleichgewichtsstörungen bedingen das Verwenden eines Gehstock, das Auftreten derselben sei eine subjektive Angabe und nicht verifiziert war, allerdings sei dieser Zustand in vielen Berichten erwähnt, wenngleich auch unterschiedlich gewichtet. Die Gleichgewichtsstörung sei glaubhaft, dass Ausmaß sei nicht feststellbar und sei in den Vorbefunden - abgesehen vom Brief des Lebensresort römisch 40 - das Gangbild nicht relevant verändert. Zu der konkreten Fähigkeit zur Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln führte der Orthopäde aus, dass Niveauunterschiede beim Einsteigen und Aussteigen überwindbar seien er könne aber Schwierigkeiten beim Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht ausschließen, auch wenn es eigens gekennzeichnete Sitze für behinderte Personen gibt. Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der oberen Extremitäten liegen jeweils nicht vor, so der medizinische Sachverständige für Orthopädie. Ständige Schmerzen aufgrund von Wirbelsäulenveränderungen seien für den medizinischen Sachverständigen nachvollziehbar, allerdings nur leichte, beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln kurzfristig mittlere Schmerzen und seien starker Schmerzen nicht zu erwarten. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt nicht vor. Aus seiner Sicht sei das vor Gutachten korrekt, so der befasste Orthopäde, die allerneuesten Befunde würden allerdings von einer weiteren Verschlechterung zeugen. Der medizinische Sachverständige für Orthopädie führte auch aus, dass eigentlich noch ein neurologisches Gutachten einzufordern wäre, da die Gangunsicherheit und der Schwindel nach zwei Insulten in dieses Fachgebiet fallen. Nun sei eine neue Befundsituation eingetreten, wodurch die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei. Auch die diabetische Polyneuropathie mache das Gehen auch nicht leichter. Es handle sich aus seiner Sicht um einen Grenzfall und wäre die Neuerungsbeschränkung nicht zu berücksichtigen, würde er aus diesem Grunde die Unzumutbarkeit befürworten, so der orthopädische Sachverständige. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen. 1. Feststellungen: 1.1. Die gegenständliche Beschwerdesache wurde beim Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2016 - somit nach dem 1.7.2015 - anhängig. Der BF ist aufgrund seines Gesamtgrads der Behinderung in Höhe von 50vH im Besitz eines Behindertenpasses. Bei dem BF liegen als Funktionseinschränkungen insulinpflichtiger Diabetes mellitus, cerembrale Lähmung leichten Grades (Feinmotorikstörung rechts) und Wirbelsäulenveränderungen vor. 1.2. Zu Art und Ausmaß der sich auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkenden bei dem BF vorhandenen Funktionseinschränkungen ist zu sagen, dass es in casu das Leiden "Wirbelsäulenveränderungen" ist, welches sich mit kurzfristig mittleren Schmerzen beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schwierigkeiten beim Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel auswirkt. 1.3. Insgesamt ist dem BF infolge dessen, dass aus Sicht des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Orthopädie ständige Schmerzen aufgrund von Wirbelsäulenveränderungen nachvollzogen werden können und dieser bei dem BF beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel kurzfristig mittlere Schmerzen objektiviert und hinsichtlich den BF Schwierigkeiten beim Stehen in einem Öffentlichen Verkehrsmittel nicht ausschließen kann in Zusammenschau mit den die bereits im Verfahren vor der belangten Behörde objektivierten Leiden betreffenden medizinischen Beweismitteln, welche am 20.12.2017 vorgelegt wurden, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. 2. Beweiswürdigung: Die unter II.1.1. getroffenen Feststellungen gründen auf dem Inhalt des Gerichtsaktes sowie auf dem Inhalt des vorgelegten Fremdaktes.Die unter römisch zwei.1.1. getroffenen Feststellungen gründen auf dem Inhalt des Gerichtsaktes sowie auf dem Inhalt des vorgelegten Fremdaktes. Die unter II.1.2. und II.1.3. getroffenen Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen - in freier Beweiswürdigung - auf den vorgelegten und eingeholten Beweismitteln, nämlich auf dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten Dris. XXXX vom 23.8.2016, dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten Dris. XXXX vom 31.5.2017, und insbesondere auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten Dris. XXXX aus dem Fachgebiet der Orthopädie vom 28.12.2017, welches auf persönlicher Untersuchung basiert und die vom BF bei der Untersuchung am 20.12.2017 vorgelegten Arztberichte miteinbezieht.Die unter römisch zwei.1.2. und römisch zwei.1.3. getroffenen Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen - in freier Beweiswürdigung - auf den vorgelegten und eingeholten Beweismitteln, nämlich auf dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten Dris. römisch 40 vom 23.8.2016, dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten Dris. römisch 40 vom 31.5.2017, und insbesondere auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten Dris. römisch 40 aus dem Fachgebiet der Orthopädie vom 28.12.2017, welches auf persönlicher Untersuchung basiert und die vom BF bei der Untersuchung am 20.12.2017 vorgelegten Arztberichte miteinbezieht. Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte sind die zuvor genannten medizinischen Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar, weisen keine Widersprüche auf und werden im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung verwertet. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach stRsp des VwGH nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle dahingehend, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist, nicht aus.Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) bedeutet nach stRsp des VwGH nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle dahingehend, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist, nicht aus. Zu den nach der Abfertigung des bekämpften Bescheids vorgelegten Beweismitteln (Bericht des XXXX, Fachbereich Stoffwechselrehabilitation, vom 29.7.2016 und Befund Dris. XXXX vom 10.5.2016) ist zu sagen, dass diese beiden Beweismittel im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten Dris. XXXX vom 23.8.2016 bereits Berücksichtigung gefunden haben.Zu den nach der Abfertigung des bekämpften Bescheids vorgelegten Beweismitteln (Bericht des römisch 40 , Fachbereich Stoffwechselrehabilitation, vom 29.7.2016 und Befund Dris. römisch 40 vom 10.5.2016) ist zu sagen, dass diese beiden Beweismittel im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten Dris. römisch 40 vom 23.8.2016 bereits Berücksichtigung gefunden haben. Zu dem dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 28.12.2017 (nach Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht!) vorgelegten Befundbericht Dris. XXXX XXXX vom 7.12.2017 ist zu sagen, dass dieser bereits von dem vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen medizinischen Sachverständigen für Orthopädie im Gutachten vom 28.12.2017 Berücksichtigung fand.Zu dem dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 28.12.2017 (nach Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht!) vorgelegten Befundbericht Dris. römisch 40 römisch 40 vom 7.12.2017 ist zu sagen, dass dieser bereits von dem vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen medizinischen Sachverständigen für Orthopädie im Gutachten vom 28.12.2017 Berücksichtigung fand. Aus dem orthopädischen Sachverständigengutachten vom 28.12.2017 ergibt sich weder bei den oberen, noch bei den unteren Extremitäten eine erhebliche Funktionseinschränkung und auch eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit besteht beim BF nicht. Der BF kann Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen überwinden. Jedoch kann der Sachverständige Schwierigkeiten beim Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht ausschließen und ständige Schmerzen aufgrund von Wirbelsäulenveränderungen nachvollziehen - wenngleich es beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln nur kurzfristig mittlere Schmerzen sind. Die Diabetische Polyneuropathie mache das Gehen des BF auch nicht leichter, so der beigezogene Sachverständige für Orthopädie, welcher die ihm bei der Untersuchung am 20.12.2017 ausgehändigten Arztbriefe mit dem Hinweis auf "Neuerungsbeschränkung" nicht mehr würdigte, aber zu diesen festhielt, dass darin ein offenbar verschlechterter Zustand festgehalten sei und durch die neue Befundsituation die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei. Nachfolgendes wird zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit der Berücksichtigung der nach dem 25.11.2016 vorgelegten Beweismittel "Arztbrief Dr. XXXX vom 21.9.2017 und orthopädischer Befundbericht Dris. XXXX XXXX vom 7.12.2017" hier unter "Beweiswürdigung" behandelt:Nachfolgendes wird zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit der Berücksichtigung der nach dem 25.11.2016 vorgelegten Beweismittel "Arztbrief Dr. römisch 40 vom 21.9.2017 und orthopädischer Befundbericht Dris. römisch 40 römisch 40 vom 7.12.2017" hier unter "Beweiswürdigung" behandelt: Der Sachverständige für Orthopädie wurde im Wege des nach § 14 BVwGG ergangenen Ersuchens an den Ärztlichen Dienst darauf hingewiesen, dass bloß Befunde hinsichtlich bereits im vor der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigte Leiden relevant seien.Der Sachverständige für Orthopädie wurde im Wege des nach Paragraph 14, BVwGG ergangenen Ersuchens an den Ärztlichen Dienst darauf hingewiesen, dass bloß Befunde hinsichtlich bereits im vor der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigte Leiden relevant seien. Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 wurde in § 46 BBG einen Neuerungsbeschränkung eingeführt wurde. Dieser Intention des Gesetzgebers ging voran, dass die Praxis ergab, dass neu vorgelegte medizinische Befunde häufig einen zeitnahen Abschluss der Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wesentlich erschwert haben. Daher wurde eine auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begrenzte Neuerungsbeschränkung geschaffen (siehe Vorblatt der RV 527 BlgNR 25. GP).Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, wurde in Paragraph 46, BBG einen Neuerungsbeschränkung eingeführt wurde. Dieser Intention des Gesetzgebers ging voran, dass die Praxis ergab, dass neu vorgelegte medizinische Befunde häufig einen zeitnahen Abschluss der Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wesentlich erschwert haben. Daher wurde eine auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begrenzte Neuerungsbeschränkung geschaffen (siehe Vorblatt der Regierungsvorlage 527 BlgNR 25. GP). Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 46 BBG: ab dem 1.7.2015 dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Die gesetzliche Grundlage hierfür ist Paragraph 46, BBG: ab dem 1.7.2015 dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Bei der Auslegung von Verwaltungsgesetzen ist zunächst der Wortsinn zu erfragen. Auch im öffentlichen Recht ist bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. § 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen (vgl. dazu Bydlinski in Rummel, ABGB I Rz 1 zu § 6). IdS vertreten auch Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, S. 101 f, 1996, die Auffassung, dass die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Art. 18 B-VG einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm bewirke und den dem Gesetz unterworfenen Organen die Disposition über das Verständnis möglichst zu entziehen sei. Dies bedeute bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden". Daher ist zunächst nach dem Wortsinn zu fragen. Hier stellt die Heranziehung einer gängigen Enzyklopädie zur Auslegung - sofern eine Legaldefinition wie im vorliegenden Fall fehlt - eine zulässige Methode zur Ermittlung des Begriffsinhaltes dar (VwGH 23.2.2010, 2009/05/0080).Bei der Auslegung von Verwaltungsgesetzen ist zunächst der Wortsinn zu erfragen. Auch im öffentlichen Recht ist bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. Paragraph 6, ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen vergleiche dazu Bydlinski in Rummel, ABGB römisch eins Rz 1 zu Paragraph 6,). IdS vertreten auch Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, S. 101 f, 1996, die Auffassung, dass die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Artikel 18, B-VG einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm bewirke und den dem Gesetz unterworfenen Organen die Disposition über das Verständnis möglichst zu entziehen sei. Dies bedeute bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden". Daher ist zunächst nach dem Wortsinn zu fragen. Hier stellt die Heranziehung einer gängigen Enzyklopädie zur Auslegung - sofern eine Legaldefinition wie im vorliegenden Fall fehlt - eine zulässige Methode zur Ermittlung des Begriffsinhaltes dar (VwGH 23.2.2010, 2009/05/0080). Aus der Wortinterpretation ist eindeutig ableitbar, dass die "Neuerungsbeschränkung" von einem "Neuerungsverbot" verschieden ist. Das Neuerungsverbot untersagt neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Während das "Neuerungsverbot" das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel untersagt, begrenzt die "Neuerungsbeschränkung" aus Sicht des erkennenden Senats die Möglichkeit neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einzubringen. Der Wille des Gesetzgebers war es, mit dieser Neuerungsbeschränkung einen zeitnahen Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht durch neu vorgelegte medizinische Befunde und die oftmals erforderliche Beiziehung neuer Sachverständiger wesentlich zu erschweren (siehe Vorblatt der RV 527 BlgNR 25. GP). Der Gesetzgeber hatte also verfahrensökonomische Beweggründe für die Einführung der Neuerungsbeschränkung.Aus der Wortinterpretation ist eindeutig ableitbar, dass die "Neuerungsbeschränkung" von einem "Neuerungsverbot" verschieden ist. Das Neuerungsverbot untersagt neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Während das "Neuerungsverbot" das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel untersagt, begrenzt die "Neuerungsbeschränkung" aus Sicht des erkennenden Senats die Möglichkeit neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einzubringen. Der Wille des Gesetzgebers war es, mit dieser Neuerungsbeschränkung einen zeitnahen Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht durch neu vorgelegte medizinische Befunde und die oftmals erforderliche Beiziehung neuer Sachverständiger wesentlich zu erschweren (siehe Vorblatt der Regierungsvorlage 527 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode Der Gesetzgeber hatte also verfahrensökonomische Beweggründe für die Einführung der Neuerungsbeschränkung.
Art 130Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren besteht grundsätzlich kein Neuerungsverbot, sodass grundsätzlich sowohl ein neues Tatsachenvorbringen, als auch ein ergänzendes Beweisanbot in der Beschwerde vorgebracht werden darf. Die Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache selbst lässt es sinnvoll erscheinen, Änderungen der Sach- und Rechtslage bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu berücksichtigen (Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit2013, Anm 14 zu Art 130 B-VG).
Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren besteht grundsätzlich kein Neuerungsverbot, sodass grundsätzlich sowohl ein neues Tatsachenvorbringen, als auch ein ergänzendes Beweisanbot in der Beschwerde vorgebracht werden darf. Die Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache selbst lässt es sinnvoll erscheinen, Änderungen der Sach- und Rechtslage bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu berücksichtigen (Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit2013, Anmerkung 14 zu Artikel 130, B-VG). Der erkennende Senat versteht die Neuerungsbeschränkung dahingehend, dass die allenfalls bei einer Untersuchung übergebenen oder dem Gericht während des Beschwerdeverfahrens übermittelten Beweismittel dahingehend zu prüfen sind, ob diese ein Tatsachenvorbringen und / oder ein ergänzendes Beweisanbot den bisher bekannten Sachverhalt (somit die im bisherigen Verfahren objektivierten Leiden) betreffend beinhalten. Im vor der belangten Behörde dem bekämpften Bescheid vorangegangenen Verfahren wurden als Funktionseinschränkungen durchgehend insulinpflichtiger Diabetes mellitus, cerembrale Lähmung leichten Grades (Feinmotorikstörung rechts) und degenerative Wirbelsäulenveränderungen objektiviert. Im Beschwerdeschriftsatz wurden für die begehrte Zusatzeintragung unter anderem Gleichgewichtsprobleme, eine eingeschränkte Wegstrecke und Schmerzen aufgrund der Wirbelsäulenveränderungen sowie erhöhte Sturzgefahr und Gangunsicherheit in das Treffen geführt und sprechen auch die bereits im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Beweismittel folgendes an: -Strichaufzählung Physiotherapeutischer Befund des Landesklinikums XXXX: Funktionelle Probleme zu Therapiebeginn: Beim Gehen ohne Stockgang Unsicherheit erkennbar, vermindertes Gleichgewicht, Polyneuropathie va. rechte Fußsohle; Physiotherapeutische Ziele: Gang Sicherheit ohne Stock verbessern, freies Gehen, Gleichgewicht verbessern -Strichaufzählung Arztbericht des Neurorehab Landesklinikums XXXX: Gangbild etwas unsicher imponiert, Spitzen- und Fersengang nicht möglich; Gleichgewichts- und Koordinationsübungen und regelmäßiges Gehtraining mit zunächst adaptiert der Hilfsmittelunterstützung auf unterschiedlichen Terrainbeschaffenheiten durchgeführt, um eine Steigerung der statischen und der dynamischen Stabilität und damit der Gangsicherheit zu erarbeiten -Strichaufzählung Ärztlicher Befundbericht Dr. XXXX, Praxis für Neurologie, vom 3.5.2016 (im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten Dris. XXXX berücksichtigt):Ärztlicher Befundbericht Dr. römisch 40 , Praxis für Neurologie, vom 3.5.2016 (im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten Dris. römisch 40 berücksichtigt): Bestehende Gangstörung, Belastbarkeit und Gehfähigkeit, vor allem die Gehstrecke markant beeinträchtigt, Schmerzen im Verlauf der gesamten Wirbelsäule -Strichaufzählung Befund Dris. XXXX, Fachärztin für Augenheilkunde, vom 10.5.2016 (im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten Dris. XXXX berücksichtigt):Befund Dris. römisch 40 , Fachärztin für Augenheilkunde, vom 10.5.2016 (im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten Dris. römisch 40 berücksichtigt): Sturzneigung und Gleichgewichtsstörungen, mit Stock eingeschränkt mobil, weite Gehstrecken können nicht mehr bewältigt werden, Spondylosis deform. mit multipler Spondylophytbildung in sämtlichen Segmenten der Lendenwirbelsäule und multiple Arthrosen der gesamten Wirbelgelenke beeinträchtigt die Mobilität des Patienten zusätzlich und macht vermehrt und zusätzlich schmerzempfindlich -Strichaufzählung Bericht des XXXX, Fachbereich Stoffwechselrehabilitation, vom 29.7.2016 (im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten Dris. XXXX berücksichtigt):Bericht des römisch 40 , Fachbereich Stoffwechselrehabilitation, vom 29.7.2016 (im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten Dris. römisch 40 berücksichtigt): Patient zeigt deutliche Gleichgewichtsstörungen, auch das Gangbild ist noch sehr auffallend, Restkraftdefizit im rechten Arm Die vom BF bei der Untersuchung dem gerichtlich bestellten Orthopäden am 20.12.2017 übergebenen Beweismittel [nämlich der Orthopädische Befundbericht Dris. XXXX XXXX vom 7.12.2017 mit Bezugnahme auf Röntgen vom 22.11.2017 (Anamnese: Gangstörung und Kreuzschmerzen; Zusammenfassung Gehstrecke ist auf ca. 30 Meter ohne Pause limitiert. Dem Patienten ist es nicht mehr möglich, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen.) und der Arztbrief Dris. XXXX vom 21.9.2017 (worin der Facharzt für Innere Medizin unter anderem Diabetische Polyneuropathie diagnostiziert und von einer andauernden alltagsrelevanten Gangstörung spricht, von einer sensorischen Bodenwahrnehmungsstörung und davon, dass längere Gehstrecken zu Fuß vor allem auf unebenem Terrain problematisch seien)] thematisieren Funktionseinschränkungen, welche bereits im gesamten Verfahren seit der Antragstellung bei der belangten Behörde vom BF aufs Tapet gebracht wurde und von den befassten Sachverständigen befundet wurden. Es handelt sich somit aus Sicht des erkennenden Senats nicht um neue Tatsachenvorbringen.Die vom BF bei der Untersuchung dem gerichtlich bestellten Orthopäden am 20.12.2017 übergebenen Beweismittel [nämlich der Orthopädische Befundbericht Dris. römisch 40 römisch 40 vom 7.12.2017 mit Bezugnahme auf Röntgen vom 22.11.2017 (Anamnese: Gangstörung und Kreuzschmerzen; Zusammenfassung Gehstrecke ist auf ca. 30 Meter ohne Pause limitiert. Dem Patienten ist es nicht mehr möglich, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen.) und der Arztbrief Dris. römisch 40 vom 21.9.2017 (worin der Facharzt für Innere Medizin unter anderem Diabetische Polyneuropathie diagnostiziert und von einer andauernden alltagsrelevanten Gangstörung spricht, von einer sensorischen Bodenwahrnehmungsstörung und davon, dass längere Gehstrecken zu Fuß vor allem auf unebenem Terrain problematisch seien)] thematisieren Funktionseinschränkungen, welche bereits im gesamten Verfahren seit der Antragstellung bei der belangten Behörde vom BF aufs Tapet gebracht wurde und von den befassten Sachverständigen befundet wurden. Es handelt sich somit aus Sicht des erkennenden Senats nicht um neue Tatsachenvorbringen. Vor dem Hintergrund, dass sogar eine verfassungsrechtliche Rechtsgrundlage (nämlich Art 130 Abs 4 B-VG; gleichlautend § 28 Abs 2 VwGVG) dem Verwaltungsgericht auferlegt, im Bescheidbeschwerdeverfahren in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit liegt, erscheint es dem erkennenden Senat geboten, in casu iSd § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG im Interesse der Raschheit die am 20.12.2017 vorgelegten, bloß die bereits bekannten Funktionseinschränkungen betreffenden Beweismittel zu berücksichtigen. Nämlich aus dem Grunde, dass der Gesetzgeber im BBG ein Absehen von der Ein-Jahres-Frist für einen (neuerlichen) Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, eine Vornahme von Zusatzeintragungen oder eine Einschätzung des Grades der Behinderung vorsieht, wenn es sich um eine glaubhaft geltend gemachte offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung handeltArtikel 130, Absatz 4, B-VG; gleichlautend Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG) dem Verwaltungsgericht auferlegt, im Bescheidbeschwerdeverfahren in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit liegt, erscheint es dem erkennenden Senat geboten, in casu iSd Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG im Interesse der Raschheit die am 20.12.2017 vorgelegten, bloß die bereits bekannten Funktionseinschränkungen betreffenden Beweismittel zu berücksichtigen. Nämlich aus dem Grunde, dass der Gesetzgeber im BBG ein Absehen von der Ein-Jahres-Frist für einen (neuerlichen) Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, eine Vornahme von Zusatzeintragungen oder eine Einschätzung des Grades der Behinderung vorsieht, wenn es sich um eine glaubhaft geltend gemachte offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung handelt (§ 41 Abs 2 BBG). § 41 Abs 2 BBG wurde mit BGBl 26/1994 eingeführt und geht aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage hervor, dass diese Norm eingeführt wurde, um Härten zu vermeiden: in jenen Fällen, wo es innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr ab der letzten rechtskräftigen Entscheidung zu einer Verschlechterung des Leidenszustands kam, führte die alten Rechtslage - welche bei Anträgen innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in jedem Falle die Zurückweisung vorsah - zu Härten (siehe Vorblatt der RV 1358 BlgNR
- GP).(Paragraph 41, Absatz 2, BBG). Paragraph 41, Absatz 2, BBG wurde mit Bundesgesetzblatt 26 aus 1994, eingeführt und geht aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage hervor, dass diese Norm eingeführt wurde, um Härten zu vermeiden: in jenen Fällen, wo es innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr ab der letzten rechtskräftigen Entscheidung zu einer Verschlechterung des Leidenszustands kam, führte die alten Rechtslage - welche bei Anträgen innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in jedem Falle die Zurückweisung vorsah - zu Härten (siehe Vorblatt der Regierungsvorlage 1358 BlgNR
- GP). Eine anderslautende Interpretation der "Neuerungsbeschränkung" würde dazu führen, dass die im Dezember 2017 dem gerichtlich bestellten Sachverständigen vorgelegten medizinischen Beweismittel im Beschwerdeverfahren - welches nach dem 1.7.2015 beim Gericht anhängig wurde - als "neue Beweismittel" keine Berücksichtigung finden und dies somit zu einer Härte führe, da der BF eine Abweisung der Beschwerde hinnehmen müsste und sodann der Behörde Sozialministeriumservice Landesstelle Niederösterreich im Rahmen eines Neuantrags anhand des Arztbriefes des Facharztes für Innere Medizin Dr. XXXX vom 21.9.2017 und des orthopädischen Befundberichts Dris. XXXX XXXX vom 7.12.2017 die offenkundige Änderung des Leidenszustands glaubhaft geltend machen müsste.Eine anderslautende Interpretation der "Neuerungsbeschränkung" würde dazu führen, dass die im Dezember 2017 dem gerichtlich bestellten Sachverständigen vorgelegten medizinischen Beweismittel im Beschwerdeverfahren - welches nach dem 1.7.2015 beim Gericht anhängig wurde - als "neue Beweismittel" keine Berücksichtigung finden und dies somit zu einer Härte führe, da der BF eine Abweisung der Beschwerde hinnehmen müsste und sodann der Behörde Sozialministeriumservice Landesstelle Niederösterreich im Rahmen eines Neuantrags anhand des Arztbriefes des Facharztes für Innere Medizin Dr. römisch 40 vom 21.9.2017 und des orthopädischen Befundberichts Dris. römisch 40 römisch 40 vom 7.12.2017 die offenkundige Änderung des Leidenszustands glaubhaft geltend machen müsste. Die Feststellungen zu II.1.
- und II.1.
- gründen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 31.5.2017, welcher als bereits im vor der belangten Behörde geführten Verfahren beigezogen war und mit seinem ärztlichen Gutachten vom 31.5.2017 ein Aktengutachten erstellte. Die Feststellungen zu II.1.
- und II.1.
- gründen auch auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 28.12.2017, welches nach Persönlicher Untersuchung des BF am 20.12.2017 erstellt wurde.Die Feststellungen zu römisch zwei.1.
- und römisch zwei.1.
- gründen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 31.5.2017, welcher als bereits im vor der belangten Behörde geführten Verfahren beigezogen war und mit seinem ärztlichen Gutachten vom 31.5.2017 ein Aktengutachten erstellte. Die Feststellungen zu römisch zwei.1.
- und römisch zwei.1.
- gründen auch auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 28.12.2017, welches nach Persönlicher Untersuchung des BF am 20.12.2017 erstellt wurde. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die oben unter I. genannten eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Sie sind ist schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen und stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die oben unter römisch eins. genannten eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Sie sind ist schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen und stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. In den eingeholten Gutachten wurde jeweils auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Insbesondere im orthopädischen Gutachten Dris. XXXX wurde zu den Auswirkungen der beim BF vorliegenden festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel umfassend Stellung genommen.In den eingeholten Gutachten wurde jeweils auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Insbesondere im orthopädischen Gutachten Dris. römisch 40 wurde zu den Auswirkungen der beim BF vorliegenden festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel umfassend Stellung genommen.
- Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen formellrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs. 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem § 45 Abs. 4 ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert Paragraph 45, Absatz 3,, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem Paragraph 45, Absatz 4, ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen.
§ 14BVw
GG stehen dem Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Art. 131 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 Z 2 B-VG die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.
Paragraph 14, BVwGG stehen dem Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Artikel 131, Absatz 2, erster Satz und Absatz 4, Ziffer 2, B-VG die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Bundesbehindertengesetz (BBG). § 45 Abs. 1 BBG normiert, dass Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen sind.Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Bundesbehindertengesetz (BBG). Paragraph 45, Absatz eins, BBG normiert, dass Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen sind. § 47 BBG beinhaltet eine Verordnungsermächtigung, wonach der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt ist, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.Paragraph 47, BBG beinhaltet eine Verordnungsermächtigung, wonach der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt ist, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Ad A) - Zur Entscheidung in der Sache Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz ist
dessen § 1 Abs 2 leg. cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz ist
dessen Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses - dessen nähere Ausgestaltung im § 42 BBG normiert ist - sowie Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt
§ 45Abs.
2 BBG Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses - dessen nähere Ausgestaltung im Paragraph 42, BBG normiert ist - sowie Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt
Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Entsprechend der Verordnungsermächtigung der §§ 42 und 47 BBG sowie aufgrund desEntsprechend der Verordnungsermächtigung der Paragraphen 42 und 47 BBG sowie aufgrund des § 29b Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wurde die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen erlassen (BGBl II 495/2013 idF BGBl II 263/2016). Diese normiert im § 1 Abs 4 Z 3, dass auf Antrag des Menschen mit Behinderung ua jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen ist.Paragraph 29 b, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wurde die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen erlassen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016,). Diese normiert im Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, dass auf Antrag des Menschen mit Behinderung ua jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen ist. Die Voraussetzungen hierfür sind in § 1 Abs 4 Z 3 der zuvor genannten Verordnung normiert:Die Voraussetzungen hierfür sind in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der zuvor genannten Verordnung normiert: Demnach ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und hinzukommend erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs 4 Z 1 lit. b oder § 1 Abs 4 Z 1 lit. d vorliegen.Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera d, vorliegen. Die zuvor genannte Verordnung normiert im § 1 Abs 5 als Grundlage für die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind zumutbare therapeutische Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Die zuvor genannte Verordnung normiert im Paragraph eins, Absatz 5, als Grundlage für die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind zumutbare therapeutische Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl II 495/2013 idF BGBl II 263/2016 wird ua Folgendes ausgeführt:In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird ua Folgendes ausgeführt: Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Laut der zuvor genannten Verordnung bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die im Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice und können - soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint - Experten aus anderen Fachgebieten beigezogen werden (§ 1 Abs. 5).Laut der zuvor genannten Verordnung bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die im Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice und können - soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint - Experten aus anderen Fachgebieten beigezogen werden (Paragraph eins, Absatz 5,). Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen, wobei eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin hierfür nicht ausreichend ist. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine mindestens sechs Monate andauernde Funktionsbeeinträchtigung handeln muss. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits in der Einschätzungsverordnung, BGBl II 261/2010, je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind - ungeachtet der Ursache - eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits in der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind - ungeachtet der Ursache - eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, ist amtswegig zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig ärztlicher Sachverständigengutachten, in welchen die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch werden die belangte Behörde und das Gericht in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128, und die dort genannte Entscheidung VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 27.01.2015, 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, ist amtswegig zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig ärztlicher Sachverständigengutachten, in welchen die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch werden die belangte Behörde und das Gericht in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128, und die dort genannte Entscheidung VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 27.01.2015, 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe - zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während Fahrt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 Meter bis 400 Meter ausgeht (ua VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist eine Rechtsfrage und bedarf es zur Lösung dieser der Einholung eines Befunds und Gutachten durch medizinische Sachverständige. Ein solches Sachverständigengutachten hat sich mit der Frage zu befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung der Art und Schwere nach auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.3.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen; dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.5.2009, 2007/11/0080). Beim BF liegen zwar erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der oberen Extremitäten nicht vor, ebenso wenig eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Niveauunterschiede kann der BF beim Einsteigen und beim Aussteigen überwinden. Allerdings wurden von dem vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen für Orthopädie die beim BF vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen nach Untersuchung des BF dahingehend beurteilt, dass ständige Schmerzen aufgrund von Wirbelsäulenveränderungen nachvollzogen werden können und beim benützen öffentlicher Verkehrsmittel kurzfristige Schmerzen zu erwarten sind sowie seitens des Sachverständigen Schwierigkeiten beim Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht ausgeschlossen werden können, auch wenn es eigens gekennzeichnete Sitze für behinderte Personen gibt. Die dem Sachverständigen für Orthopädie am 20.12.2017 anlässlich der Untersuchung vorgelegten medizinischen Beweismittel belegen eine weitere Verschlechterung der Funktionsbeeinträchtigungen des BF und in Zusammenschau mit der Beurteilung des orthopädischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 28.12.2017 und den am 20.12.2017 vorgelegten medizinischen Beweismitteln ergibt sich, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Das auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin fußende Gutachten vom 28.12.2017, das im Einklang mit den durch den BF im gesamten Verfahren vorgelegten medizinischen Beweismittel steht, war der Entscheidung zu Grunde zu legen und folgt aus der rechtlichen Beurteilung, dass dem BF die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Da im Ergebnis festgestellt wurde, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen ein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG). Nach § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Art 6 MRK und Art 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Art. 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Artikel 6, MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049). Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3.5.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom 18.7.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221). Laut Verwaltungsgerichtshof ist sowohl bei der Einschätzung des Grades der Behinderung auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens als auch bei der Beurteilung, ob die gesundheitlichen Einschränkungen des Betroffenen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lassen, "wegen des für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindrucks von der Person des Antragstellers" grundsätzlich eine mündliche Verhandlung geboten (VwGH 21.6.2017, Ra 2017/11/0040-5 mit dem Hinweis VwGH 8.7.2015, 2015/11/0036, 21.4.2016, Ra 2016/11/0018, 25.5.2016, Ra 2016/11/0057, und 16.8.2016, Ra 2016/11/0013). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 1 VwGVG lautet aber auch, dass das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat, wenn das Verwaltungsgericht eine solche für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht (VwGH 18.10.2016, 2015/03/0029 mwH). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird.Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG lautet aber auch, dass das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat, wenn das Verwaltungsgericht eine solche für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht (VwGH 18.10.2016, 2015/03/0029 mwH). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird. Der Beschwerdeführer hat durch Beibringung von medizinischen Beweismitteln aus der Feder von Ärzten die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft, jedoch überlasst das Gesetz (kann-Bestimmung im § 24 Abs. 4 VwGVG) die Beurteilung der Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung dem Einzelrichter bzw. dem Senat, sodass es dem Gericht obliegt zu beurteilen, ob die Aktenlage für die Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf.Der Beschwerdeführer hat durch Beibringung von medizinischen Beweismitteln aus der Feder von Ärzten die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft, jedoch überlasst das Gesetz (kann-Bestimmung im Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) die Beurteilung der Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung dem Einzelrichter bzw. dem Senat, sodass es dem Gericht obliegt zu beurteilen, ob die Aktenlage für die Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf. Expressis verbis des § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Verhandlung durchzuführen, wenn eine solche beantragt wird. Im Beschwerdeschriftsatz als auch in der Beschwerdevorlage wurde die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Soweit nicht in einem Bundes- oder einem Landesgesetz anderes bestimmt ist, kann
§ 24Abs. 4 Vw
GVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Expressis verbis des Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Verhandlung durchzuführen, wenn eine solche beantragt wird. Im Beschwerdeschriftsatz als auch in der Beschwerdevorlage wurde die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Soweit nicht in einem Bundes- oder einem Landesgesetz anderes bestimmt ist, kann
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Es muss einem Senat des Bundesverwaltungsgerichts zugebilligt werden, dass sich dieser darüber ein Urteil zu bilden vermag, ob die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im vorliegenden Fall wurde durch Ermessen des erkennenden Senats die Durchführung einer Verhandlung nicht als erforderlich erachtet und ist unter Hinweis auf VfGH 9.6.2017, 1162/2017, zu sagen, dass der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist: "Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und - ihm folgend - des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg. 18.994/2010, 19.632/2012). Angesichts der vom Verwaltungsgericht zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen ist es vertretbar, wenn es im Einklang mit dieser Rechtsprechung von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen hat."Es muss einem Senat des Bundesverwaltungsgerichts zugebilligt werden, dass sich dieser darüber ein Urteil zu bilden vermag, ob die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im vorliegenden Fall wurde durch Ermessen des erkennenden Senats die Durchführung einer Verhandlung nicht als erforderlich erachtet und ist unter Hinweis auf VfGH 9.6.2017, 1162 aus 2017,, zu sagen, dass der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist: "Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und - ihm folgend - des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg. 18.994 aus 2010,, 19.632 aus 2012,). Angesichts der vom Verwaltungsgericht zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen ist es vertretbar, wenn es im Einklang mit dieser Rechtsprechung von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen hat." In der Erledigung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.7.2017 wurde der BF von dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, sodass ihm die Gelegenheit gegeben war, schriftlich Stellung zu nehmen. Darin wurde der BF ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nimmt, über die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, so nicht eine allfällige Stellungnahme anderes erfordert. Am 21.7.2017 langte die Stellungnahme des BF im Wege seines Vertreters ein und wurde vorgebracht, dass das übermittelte Gutachten vom 31.5.2017 nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig sei und Feststellungen zu den bestehenden Gleichgewichtsstörungen, Kopfschmerzen sowie der zunehmenden Sturzneigung nicht beinhalte. Es werde weiterhin beantragt, Gutachten aus den Fachgebieten der Orthopädie und Neurologie einzuholen. Ein Gutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie wurde mit Erledigung vom 6.10.2017 eingeholt und eine Abschrift dessen nachrichtlich dem BF zur Kenntnis gebracht. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und das Ausmaß der bei dem BF festgestellten Funktionseinschränkungen im Hinblick auf deren Auswirkung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Da ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen in der Beschwerde erstattet wurde, wurde zur Klärung des Sachverhaltes zunächst der im Verfahren vor der belangten Behörde befasste allgemeinmedizinische Sachverständige Vom Gericht befasst und erstattete dieser sein Aktengutachten vom 31.5.2017. Nach Durchführung des Parteigehörs wurde ein orthopädisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie eingeholt, sodass nicht bloß das in dem dem bekämpften Bescheid vorangegangenen Verfahren eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 23.8.2016 herangezogen wurde. Im gegenständlichen Fall wurden die Auswirkungen der vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen, dahingehend, ob sie die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vereiteln, medizinisch sachverständig beurteilt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens als geklärt anzusehen. Wie oben ausgeführt, wurden die beiden von dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig sowie den bisherigen durch die Judikatur des VwGH entwickelten Beurteilungskriterien zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entsprechend erachtet. Im gegenständlichen Verfahren konnte die mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den Funktionseinschränkungen des BF durch medizinische Sachverständigengutachten erfolgte und bedingt durch die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen in dem Sachverständigengutachten es keiner weiteren Klärung der Rechtssache bedurfte. Es bedurfte auch nicht einer Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens, da bereits Dauerzustand attestiert wurde und bereits von dem orthopädischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 28.12.2017 aus orthopädische Sicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Raum gestellt wurde. Nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens ergaben sich für das Gericht weder an die Parteien des Verfahrens, noch an den im Verfahren befassten Sachverständigen ergänzende Fragen. Nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens ist für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass zum Zwecke der Entscheidungsfindung zusätzlich zu den vorliegenden Beweismitteln es überdies auf die Gewinnung des persönlichen Eindrucks des BF ankäme und beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Entscheidung nicht auf eine bloße Zitierung von Beweisergebnissen und die Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens. Daher wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Ad B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bis dato mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Auslegung der im § 46 BBG normierten Neuerungsbeschränkung.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bis dato mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Auslegung der im Paragraph 46, BBG normierten Neuerungsbeschränkung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W264.2140598.1.00