RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2018 GeschäftszahlW264 2176473-1 SpruchW264 2176473-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vo
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer beantragte am 16.6.2017 bei der belangten Behörde Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, unter Verwendung des vom Sozialministeriumservice zur Verfügung gestellten Antragsformulars der Fassung 03/2017 die Ausstellung eines Behindertenpasses und legte diesem Antrag diverse medizinische Beweismittel sowie eine Kopie seiner E-Card bei.
- Der Beschwerdeführer beantragte am 16.6.2017 bei der belangten Behörde Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, unter Verwendung des vom Sozialministeriumservice zur Verfügung gestellten Antragsformulars der Fassung 03 aus 2017, die Ausstellung eines Behindertenpasses und legte diesem Antrag diverse medizinische Beweismittel sowie eine Kopie seiner E-Card bei.
- In einem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Fachärztin für Augenheilkunde, vom 30.6.2017 wurde nach Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung festgestellt, dass der Beschwerdeführer an der Gesundheitsschädigung "Erblindung rechts infolge Netzhautablösung Op und Hornhauttrübung, normales Sehvermögen links" leidet und wurde diese mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt.
- In einem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Fachärztin für Augenheilkunde, vom 30.6.2017 wurde nach Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung festgestellt, dass der Beschwerdeführer an der Gesundheitsschädigung "Erblindung rechts infolge Netzhautablösung Op und Hornhauttrübung, normales Sehvermögen links" leidet und wurde diese mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. In einem weiteren von der belangten Behröde eingeholten medinzischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 27.09.2017, wurden nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers die restlichen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers entsprechend der Einschätzungsverordnung erfasst und einschätzt. Dabei stellte der Sachverständige das Vorliegen "Degenerativer Wirbelsäulenveränderungen", den "Verlust des Endgliedes des linken Daumens" sowie den "Verlust des linken Zeigefingers" fest und bewertete den Gesamtgrad der Behinderung mit 20 v.H.In einem weiteren von der belangten Behröde eingeholten medinzischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 27.09.2017, wurden nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers die restlichen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers entsprechend der Einschätzungsverordnung erfasst und einschätzt. Dabei stellte der Sachverständige das Vorliegen "Degenerativer Wirbelsäulenveränderungen", den "Verlust des Endgliedes des linken Daumens" sowie den "Verlust des linken Zeigefingers" fest und bewertete den Gesamtgrad der Behinderung mit 20 v.H. In einem diese beiden Gutachten zusammenfassenden Gutachten, am 27.9.2017 erstellt durch Dr. XXXX , wurde der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. festgestellt. Als Begründung wurde angeführt, dass die führende Gesundheitsschädigung "Erblindung rechts infolge Netzhautablösung Op und Hornhauttrübung, normales Sehvermögen links" infolge Fehlens eines ungünstigen Zusammenwirkens als auch aufgrund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht werde. Die operativ sanierten Leistenhernien beidseits, als auch die operativ sanierte Paraumbilicalhernie würden keinen Grad der Behinderung erreichen.In einem diese beiden Gutachten zusammenfassenden Gutachten, am 27.9.2017 erstellt durch Dr. römisch 40 , wurde der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. festgestellt. Als Begründung wurde angeführt, dass die führende Gesundheitsschädigung "Erblindung rechts infolge Netzhautablösung Op und Hornhauttrübung, normales Sehvermögen links" infolge Fehlens eines ungünstigen Zusammenwirkens als auch aufgrund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht werde. Die operativ sanierten Leistenhernien beidseits, als auch die operativ sanierte Paraumbilicalhernie würden keinen Grad der Behinderung erreichen.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 2.10.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und festgestellt, dass er mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Gesamtgutachten Dris. XXXX vom 27.9.2017 und wurde dieses gemeinsam mit dem Bescheid dem Beschwerdführer übermittelt.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 2.10.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und festgestellt, dass er mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Gesamtgutachten Dris. römisch 40 vom 27.9.2017 und wurde dieses gemeinsam mit dem Bescheid dem Beschwerdführer übermittelt.
- Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde am 10.11.2017 ein E-Mail, worin er bekannt gibt, dass er gegen den im Betreff genannten Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung Beschwerde erhebe. Die Kopie dieses Schreibens übergebe er seinem Anwalt und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
- Der Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Vorlagebericht am 15.11.2017 zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Vorgaben des § 9 VwGVG mit Mängelbehebungsauftrag vom 6.12.2017, Zahl:
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Vorgaben des Paragraph 9, VwGVG mit Mängelbehebungsauftrag vom 6.12.2017, Zahl: W264 2176473-1/2Z, auf, binnen vier Wochen ab Zustellung den Mangel der fehlenden Bezeichnung der belangten Behörde zu beheben, dem Bundesverwaltungsgericht die Gründe, auf welche sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie sein Begehren zur Kenntnis zu bringen. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Mängelbehebungsauftrag explizit darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Fristablauf die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG nachDer Beschwerdeführer wurde in diesem Mängelbehebungsauftrag explizit darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Fristablauf die Beschwerde gemäß Paragraph 9, VwGVG nach § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen wird. Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrags erfolgte laut unbedenklichem Rückschein RSa am Samstag 23.12.2017 durch persönliche Übernahme des Beschwerdeführers, sodass die vierwöchige Frist am dem auf den Samstag, an welchem die Frist geendet hätte, folgenden Werktag Montag 22.1.2018 endete. Eine Mängelbehebung durch den Beschwerdeführer unterblieb. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer beantragte am 16.6.2017 die Ausstellung eines Behindertenpasses und legte dem Antrag medizinische Beweismittel bei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2.10.2017 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer per E-Mail an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG) auf. Diese ist zwar an die belangte Behörde adressiert und bezeichnet im Betreff den angefochtenen Bescheid, beinhaltet aber weder die Bezeichnung der belangten Behörde, noch werden die Gründe, auf welche sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt, noch ein Beschwerdebegehren angeführt.(Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwGVG) auf. Diese ist zwar an die belangte Behörde adressiert und bezeichnet im Betreff den angefochtenen Bescheid, beinhaltet aber weder die Bezeichnung der belangten Behörde, noch werden die Gründe, auf welche sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt, noch ein Beschwerdebegehren angeführt. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6.12.2017, Zahl: W264 2176473-1/2Z, zugestellt durch persönliche Übernahme am 23.12.2017, einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag. Der Beschwerdeführer ließ die zweiwöchige Frist fruchtlos verstreichen, indem er dem Auftrag zur Behebung der Mängel seiner Beschwerde nicht nachgekommen ist.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem vorgelegten Fremdakt, dem Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde, dem Beschwerdetext, der oben näher beschriebenen Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem unbedenklichen Rückschein RSa. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen formalrechtlichen Bestimmungen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG). Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs. 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem § 45 Abs. 4 VwGVG der Laienrichter hinzuzuziehen war.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert Paragraph 45, Absatz 3,, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem Paragraph 45, Absatz 4, VwGVG der Laienrichter hinzuzuziehen war. Ad A) Zurückweisung der Beschwerde Die Angaben, welche eine Beschwerde zu enthalten hat, sind im § 9 Abs. 1 VwGVG normiert. Demnach hat eine Beschwerde zu enthalten wie folgt:Die Angaben, welche eine Beschwerde zu enthalten hat, sind im Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG normiert. Demnach hat eine Beschwerde zu enthalten wie folgt: * die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, * die Bezeichnung der belangten Behörde, * die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, * das Begehren und * die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die Intention des § 13 Abs. 3 AVG ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184).Die Intention des Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184). Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (statt vieler VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079). Die per E-Mail übermittelte Beschwerde des Beschwerdeführers ist zwar an die belangte Behörde adressiert und bezeichnet den Bescheid zumindest unter Anführung der Geschäftszahl, jedoch enthält sie weder die Bezeichnung der belangten Behörde, noch eine Begründung, noch ein Beschwerdebegehren. Daher ist das obenstehend wiedergegebene Vorbringen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn anzusehen. Infolge dessen, dass der Beschwerdeführer dem gerichtlichen Mängelbehebungsauftrag - in welchem auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist hingewiesen wurde - trotz persönlicher Übernahme am 23.12.2017 innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht entsprochen hat, ist die zweiwöchige Frist zur Behebung der der Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstrichen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1,
- Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Infolge unterbliebenem Verbesserungsauftrag war die Beschwerde zurückzuweisen und konnte daher die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1,
- Fall VwGVG entfallen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, eins, Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Infolge unterbliebenem Verbesserungsauftrag war die Beschwerde zurückzuweisen und konnte daher die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, eins, Fall VwGVG entfallen. Ad B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W264.2176473.1.00