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{'item': 'W264 2184127-1'}

Obsah (16)§ 28Art 133§ 17§ 6§ 58Art. 130§ 27§ 1§ 8§ 41§ 54§ 42§ 45§ 43§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2018 GeschäftszahlW264 2184127-1 SpruchW264 2184127-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-L

römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Niederösterreich vom 5.12.2017, Zahl: OB römisch 40 , mit welchem der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen wurde,

§ 28Vw

GVG zu Recht erkannt:Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Mit dem Grad der Behinderung von 30 v.H. erfüllen Sie nicht mehr die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses." als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer ist seit 12.9.2016 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. Er beantragte am 20.7.2017, bei der beim Sozialministeriumservice (in weiterer Folge: belangte Behörde), unter Verwendung des vom Sozialministeriumservice zur Verfügung gestellten Antragsformulars 06/2014 die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.
  2. Der Beschwerdeführer ist seit 12.9.2016 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. Er beantragte am 20.7.2017, bei der beim Sozialministeriumservice (in weiterer Folge: belangte Behörde), unter Verwendung des vom Sozialministeriumservice zur Verfügung gestellten Antragsformulars 06 aus 2014, die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass. Dem Antrag legte er aktuelle medizinische Beweismittel betreffend die zwischenzeitlich erfolgten Hüftoperationen seiner rechten Hüfte bei.
  3. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Orthopädie, vom 19.11.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.11.2017, hält als Ergebnis der durchgeführten Untersuchung fest:
  4. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 19.11.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.11.2017, hält als Ergebnis der durchgeführten Untersuchung fest: "Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Hüftendoprothesen beidseits Fixer Rahmensatz, berücksichtigt eine ans ich gute, aber schmerzhaft beeinträchtigte Funktion der rechten Hüfte und eine ausgezeichnete Funktion der linken Hüfte, bei beidseitigem totalen Gelenksersatz. Die Beinlänge ist ausgeglichen." 02.05.09 30 Der medizinische Sachverständige stellte nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. fest und attestierte einen Dauerzustand.Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. fest und attestierte einen Dauerzustand. Laut dem Sachverständigengutachten vom 19.11.2017 liegt aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen die Voraussetzung für die Vornahme der Zusatzeintragung "Prothesenträger" vor. Unter dem Punkt "Klinischer Status - Fachstatus" wurde im Gutachten vom 19.11.2017 festgehalten wie folgt: "Wirbelsäule: Becken- und Schulterstand gerade, Wirbelsäulenachse im Lot, Krümmung normal und in allen Abschnitten altersgemäß. Nebenbefundlich: Leichte Trichterbrust. Obere Extremitäten: In allen Abschnitten altersgemäß. Untere Extremitäten: Beinlänge gleich, Narben an der rechten Hüftaußenseite und an der linken Hüftvorderseite nach Einsetzen einer Hüftendoprothese. Rechts weichteildefekt auch verschmächtigte Muskulatur und unter der Haut tastbarer Knochen, lokale Druckempfindlichkeit. Hüften: Rechts S 0/0/105°, R 20/0/10° und schmerzhaft. Links S 0/0/120°, R 40/0/20°. Knie: Bds. S 0/0/140°, bandfest. Sprunggelenke: S 20/0/40°. Im Sitzen kann er das rechte Bein nicht so gut über das Linke schlagen wie umgekehrt. Die Hüftbeugung ist insgesamt eingeschränkt."
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5.12.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 20.7.2017 (richtigerweise: Neufestsetzung des Grades der Behinderung) abgewiesen, da er mit einem Grad der Behinderung von 30% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Dabei stützte sich die belangte Behörde beweiswürdigend auf das im vorangegangenen Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten des Facharztes Dr. XXXX vom 19.11.
  6. Dieses Sachverständigengutachten wurde dem Bescheid beigelegt und festgehalten, dass dieses der Entscheidung zu Grunde gelegt werde.
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5.12.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 20.7.2017 (richtigerweise: Neufestsetzung des Grades der Behinderung) abgewiesen, da er mit einem Grad der Behinderung von 30% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Dabei stützte sich die belangte Behörde beweiswürdigend auf das im vorangegangenen Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten des Facharztes Dr. römisch 40 vom 19.11.
  8. Dieses Sachverständigengutachten wurde dem Bescheid beigelegt und festgehalten, dass dieses der Entscheidung zu Grunde gelegt werde.
  9. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin führt der Beschwerdeführer aus, dass er sich das Ergebnis der Begutachtung nicht erklären könne. Er habe mit einer künstlichen Hüfte (links) 50% Behinderung bekommen und erhalte mit der zweiten künstlichen Hüfte nur mehr 30%. Die rechte Hüfte sei vier Mal raus gesprungen und habe daher noch einmal operiert werden müssen. Seit dem habe er ständige Schmerzen. Zudem sei jetzt noch ein Leistenbruch festgestellt worden. Er sei der Meinung dies komme vom ständigen Herausspringen der Hüfte. Befunde oder Arztberichte waren dem Beschwerdeschreiben nicht angeschlossen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Mit dem Inhalt des Beschwerdeschreibens bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, mit dem Sachverständigengutachten Dris. XXXX, welches dem bekämpften Bescheid vom 5.12.2017 zu Grunde gelegt wurde, nicht einverstanden zu sein.Mit dem Inhalt des Beschwerdeschreibens bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, mit dem Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , welches dem bekämpften Bescheid vom 5.12.2017 zu Grunde gelegt wurde, nicht einverstanden zu sein.
  10. Mit Vorlagebericht vom 24.1.2018 wurde die Beschwerde samt Fremdakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte noch am selben Tag beim Gericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war die Beschwerde zu prüfen.
  11. Feststellungen: 1.
  12. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und hat den Wohnsitz an der Adresse XXXX - somit im Inland - inne.1.
  13. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren und hat den Wohnsitz an der Adresse römisch 40 - somit im Inland - inne. Der Beschwerdeführer ist seit 12.9.2016 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. 1.
  14. Der Beschwerdeführerin begehrte mit Antrag vom 20.7.2017 bei der belangten Behörde die Neufestsetzung des Grads der Behinderung. Unter der Rubrik "Gesundheitsschädigungen" führte er in seinem Antrag "Hüftprothese links" im "Juli 2015", "Hüftprothese rechts" im "Oktober 2016" und "Austausch Hüftprothese rechts" im "Februar 2017" an. 1.
  15. Beim Beschwerdeführer liegt die Funktionseinschränkung "Hüftendoprothesen beidseits" vor. Die Beinlänge ist ausgeglichen und die Funktion der linken Hüfte ausgezeichnet gegeben. Die Extensions-/Flexionswerte betreffend die linke Hüfte betragen 0/0/120° und die Außen-/Innenrotation ist mit 40/0/20° gegeben. Die Funktion der rechten Hüfte ist durch Schmerzen beeinträchtigt und ist eine Extension/Flexion der rechten Hüfte im Ausmaß von 0/0/105° gegeben. Die Beweglichkeit betreffend die Außenrotation/Innenrotation ist mit 20/0/10° vorhanden. Ein Leistenbruch konnte beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden. 1.
  16. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H. Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt somit ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nicht vor.
  17. Beweiswürdigung: 2.
  18. Die unter 1.
  19. getroffenen Feststellungen zur Örtlichkeit des Wohnsitzes sowie zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer unbedenklichen Auskunft aus dem Zentralen Melderegister. 2.
  20. Die unter 1.
  21. getroffenen Feststellungen hinsichtlich Datums des Einlangens des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie hinsichtlich die darin getätigten Angaben des Beschwerdeführers basiert auf dem Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakts, in dem sich der Antrag vom 20.7.2017 in Kopie befindet. 2.
  22. Die unter 1.
  23. getroffene Feststellung über die beim Beschwerdeführer vorliegende Funktionsbeeinträchtigung basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 19.11.
  24. 2.
  25. Die unter 1.4 getroffene Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt, da bei ihm lediglich ein Grad der Behinderung von 30% ermittelt werden konnte, beruht ebenfalls auf dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie, vom 19.11.2017.2.
  26. Die unter 1.4 getroffene Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt, da bei ihm lediglich ein Grad der Behinderung von 30% ermittelt werden konnte, beruht ebenfalls auf dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 19.11.
  27. In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der Beschwerdeführer legte mit seinem Antrag auf Neufestsetzung medizinische Beweismittel vor, die belegen, dass nach bereits erfolgter Einschätzung der Hüftprothesen-Implantation links im Oktober 2016 eine HTEP-Implantation rechts stattgefunden hat. Nach mehrfacher Luxation der rechten Hüfte wurden im Februar 2017 ein Hüftpfannenwechsel, eine Revision sowie eine Synovialektomie durchgeführt. Der medizinische Sachverständige Dr. XXXX befundete in seiner Begutachtung am 16.11.2017 die aufgrund von Schmerzen deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Hüfte und kam bei seiner Untersuchung zu den unter dem Punkt II.1.
  28. festgestellten Bewegungsgraden der Hüftgelenke.Der medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 befundete in seiner Begutachtung am 16.11.2017 die aufgrund von Schmerzen deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Hüfte und kam bei seiner Untersuchung zu den unter dem Punkt römisch zwei.1.
  29. festgestellten Bewegungsgraden der Hüftgelenke. Um auf die Einwendungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, ihm sei nicht klar, wie der Grad der Behinderung von 50% auf 30% sinken habe können, kurz Bezug zu nehmen, wird ausgeführt, dass sich die Beweglichkeit des linken Hüftgelenks im Vergleich zum Vorgutachten vom August 2016, verbessert hat. Der damalige orthopädische Sachverständige stellte eine Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke mittleren Grades fest und ist dafür laut der Einschätzungsverordnung

der Positionsnummer 02.05.10 ein fixer Rahmensatz von 50 v.H. vorgesehen. In der Befunderhebung stellt er die Beugungsfähigkeit des linken Hüftgelenkes mit 95° und des rechten Hüftgelenkes mit 90° fest (siehe im Vergleich dazu die aktuellen Werte unter Punkt II.1.3.).Um auf die Einwendungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, ihm sei nicht klar, wie der Grad der Behinderung von 50% auf 30% sinken habe können, kurz Bezug zu nehmen, wird ausgeführt, dass sich die Beweglichkeit des linken Hüftgelenks im Vergleich zum Vorgutachten vom August 2016, verbessert hat. Der damalige orthopädische Sachverständige stellte eine Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke mittleren Grades fest und ist dafür laut der Einschätzungsverordnung

der Positionsnummer 02.05.10 ein fixer Rahmensatz von 50 v.H. vorgesehen. In der Befunderhebung stellt er die Beugungsfähigkeit des linken Hüftgelenkes mit 95° und des rechten Hüftgelenkes mit 90° fest (siehe im Vergleich dazu die aktuellen Werte unter Punkt römisch zwei.1.3.). Der nunmehr befasste Sachverständige Dr. XXXX stufte die festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Hüftprothesen beidseits" unter die Positionsnummer 02.05.09 der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 und führte als Begründung an, dass eine an sich gute, aber schmerzhaft beeinträchtigte Funktion der rechten Hüfte und eine ausgezeichnete Funktion einer linken Hüfte, bei beidseitigem totalen Gelenksersatz objektiviert werden konnte. Die angeführte Positionsnummer 02.05.09 sieht einen fixen Rahmensatz von 30 v.H. vor.Der nunmehr befasste Sachverständige Dr. römisch 40 stufte die festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Hüftprothesen beidseits" unter die Positionsnummer 02.05.09 der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, und führte als Begründung an, dass eine an sich gute, aber schmerzhaft beeinträchtigte Funktion der rechten Hüfte und eine ausgezeichnete Funktion einer linken Hüfte, bei beidseitigem totalen Gelenksersatz objektiviert werden konnte. Die angeführte Positionsnummer 02.05.09 sieht einen fixen Rahmensatz von 30 v.H. vor. Das Gutachten setzt sich umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden auseinander. Der Beschwerdeführer ist in der Beschwerde den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX - denen das Bundesverwaltungsgericht folgt - nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten. Die angeführten Schmerzen im Zusammenhang mit der rechten Hüfte wurden vom Sachverständigen im Rahmen seiner Befunderhebung berücksichtigt. Das Vorliegen eines Leistenbruches - wie in der Beschwerde angeführt - war beim Beschwerdeführer mangels entsprechender Befundlage nicht objektivierbar.Der Beschwerdeführer ist in der Beschwerde den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 - denen das Bundesverwaltungsgericht folgt - nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten. Die angeführten Schmerzen im Zusammenhang mit der rechten Hüfte wurden vom Sachverständigen im Rahmen seiner Befunderhebung berücksichtigt. Das Vorliegen eines Leistenbruches - wie in der Beschwerde angeführt - war beim Beschwerdeführer mangels entsprechender Befundlage nicht objektivierbar. Das Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX vom 19.11.2017, vidiert am 23.11.2017, wird aufgrund der obigen Ausführungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig und schlüssig erachtet und weist dieses keine Widersprüche auf. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Beschwerdevorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Das Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 19.11.2017, vidiert am 23.11.2017, wird aufgrund der obigen Ausführungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig und schlüssig erachtet und weist dieses keine Widersprüche auf. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Beschwerdevorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf der persönlichen Untersuchung in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung; die Gesundheitsschädigung wurde nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 eingestuft.Die getroffene Einschätzung, basierend auf der persönlichen Untersuchung in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung; die Gesundheitsschädigung wurde nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, eingestuft. Das vorliegende Sachverständigengutachten stammt aus der Feder eines Facharztes für Orthopädie und wird vom Bundesverwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung dieser Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs 2 AVG, anzuwenden

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG, anzuwenden

§ 17Vw

GVG) bedeutet nach stRsp des VwGH nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist.Paragraph 17, VwGVG) bedeutet nach stRsp des VwGH nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist. Der vorgelegte Fremdakt der belangten Behörde - in welchem die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel einliegen - ermöglichen dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und jene des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem § 45 Abs 4 BBG ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert Paragraph 45, Absatz 3,, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem Paragraph 45, Absatz 4, BBG ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) - Entscheidung in der Sache: Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Bundesbehindertengesetz (BBG).

§ 1Abs 2 BBG ist unter "Behinderung" i

Sd BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, welche geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter "Behinderung" iSd BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, welche geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40 Abs 1 BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen ist, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen ist, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt 22 aus 1970,, angehören. Behinderten Menschen, welche nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs 2 BBG).Behinderten Menschen, welche nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG). Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  7. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  8. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  9. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. § 35 Abs 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sieht vor, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der ErwerbsfähigkeitParagraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sieht vor, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen sind. Eine solche zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8

Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl 376.Bundesgesetzblatt 376.

§ 41

Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

  1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  3. ein Fall des § 40 Abs 2 BBG vorliegt.
  4. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, BBG vorliegt.

§ 54Abs 12 BBG sind die Gesetzesstellen § 1, § 41 Abs 1 und 2, § 55 Abs 4 und 5 id

F BGBl I 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft getreten.

Paragraph 54, Absatz 12, BBG sind die Gesetzesstellen Paragraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 81 aus 2010, mit 1. September 2010 in Kraft getreten.

§ 42

Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Der Behindertenpass ist

§ 42

Abs 2 BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Der Behindertenpass ist

Paragraph 42, Absatz 2, BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs 1 BBG).Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (Paragraph 43, Absatz eins, BBG).

§ 45

Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt

§ 45

Abs 2 BBG Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt

Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung finden sich in der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung finden sich in der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, idF BGBl II 251/

  1. Diese ist seit 1.9.2010 in Kraft.in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,. Diese ist seit 1.9.2010 in Kraft. Die maßgebenden Bestimmungen der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010Die maßgebenden Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, idF BGBl II 251/2012 lauten auszugsweise wie folgt:in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, lauten auszugsweise wie folgt: Behinderung §
  2. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im gegenständlichen Fall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 einzuschätzen war und blieb dies in der Beschwerde auch unbestritten, wenn auch der Beschwerdeführer etwa zur Verminderung seines Grades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten aus August 2016 seinen Unmut kund tat, dass seine künstliche Hüfte links im Vorgutachten mit 50% beurteilt wurde und nunmehr der Grad der Behinderung unter Hinzutreten der künstlichen Hüfte rechts nur mehr 30% betragen soll.Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im gegenständlichen Fall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, einzuschätzen war und blieb dies in der Beschwerde auch unbestritten, wenn auch der Beschwerdeführer etwa zur Verminderung seines Grades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten aus August 2016 seinen Unmut kund tat, dass seine künstliche Hüfte links im Vorgutachten mit 50% beurteilt wurde und nunmehr der Grad der Behinderung unter Hinzutreten der künstlichen Hüfte rechts nur mehr 30% betragen soll. Da der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde am 29.3.2017 einlangte und somit nach dem 1.9.2010 (Tag des Inkrafttretens der Einschätzungsverordnung) gestellt wurde, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung idgF - und nicht nach der Richtsatzverordnung, wie im Vorgutachten aus dem Jahre 1996 - zu beurteilen. Betreffend die bei der Beschwerdeführerin sachverständig festgestellten vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idFBetreffend die bei der Beschwerdeführerin sachverständig festgestellten vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, idF BGBl II 251/2012 Folgendes zu entnehmen:Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, Folgendes zu entnehmen: Ad Leiden 1 "Hüftendoprothesen beidseits": "02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat 02.05 Untere Extremitäten 02.05.09 Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig 30% Streckung/Beugung bis zu 0-30-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit 02.05.10 Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig 50% Streckung/Beugung bis zu 0-30-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit" Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass die Beugungsfähigkeit der linken Hüfte mit 120° gegeben ist. Eine Einstufung unter die Positionsnummer 02.05.10 der Einschätzungsverordnung, wie dies im Gutachten aus August 2016 erfolgt ist, ist nicht mehr gerechtfertigt. Die in der Positionsnummer 02.05.10 beschriebene Funktionseinschränkung erfasst beide Hüftgelenke und setzt laut Beschreibung der Positionsnummer in der Einschätzungsverordnung eine Streckung/Beugung bis zu 0-30-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit voraus. Der medizinische Sachverständige stufte die beim Beschwerdeführer festgestellte Funktionseinschränkung "Hüftendoprothese beidseits" in seinem Gutachten vom 19.11.2017 nunmehr richtigerweise unter die Positionsnummer 02.05.09 der Einschätzungsverordnung, da die Funktion des linken Hüftgelenks aufgrund der objektivierten Bewegungsmöglichkeit als ausgezeichnet vorhanden beschrieben werden kann, während die an sich gute Funktion des rechten Hüftgelenks lediglich unter Schmerzen erreicht werden kann und damit beeinträchtigt ist. Die Qualifizierung der vorliegenden Funktionseinschränkung unter die Positionsnummer 02.05.09 mit der Beschreibung "Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig" erscheint somit als gerechtfertigt. Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, und wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.4.2014, 2011/11/0098; 21.8.2014,Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, und wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.4.2014, 2011/11/0098; 21.8.2014, Ro 2014/11/0023). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte - insbesondere der zitierten Entscheidungen - ist das zitierte medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 19.11.2017, vidiert am 23.11.2017, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf und erfüllt dieses die Grundlage der Einschätzung des Grades der Behinderung bildende eingeholte Gutachten die Voraussetzungen desDris. römisch 40 vom 19.11.2017, vidiert am 23.11.2017, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf und erfüllt dieses die Grundlage der Einschätzung des Grades der Behinderung bildende eingeholte Gutachten die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012.Paragraph 4, Absatz 2, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,. Der Beschwerdeführer ist dem gegenständlich vorliegenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 19.11.2017, das einen Grad der Behinderung von 30 v.H. feststellt, nicht substantiiert entgegen getreten. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 19.11.2017 befundet die Funktionsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers und beurteilt entsprechend dem § 2 Abs 1 der Einschätzungsverordnung dessen Auswirkungen als Grad der Behinderung. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 19.11.2017 nimmt die Einschätzung des Grades der Behinderung iSd § 3 Abs 1 der Einschätzungsverordnung vor.Paragraph 2, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung dessen Auswirkungen als Grad der Behinderung. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 19.11.2017 nimmt die Einschätzung des Grades der Behinderung iSd Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung vor. Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers, wird im Sachverständigengutachten vom 19.11.2017 als Leiden 1 bezeichnet und nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter der dort vorgesehenen Position eingestuft und anhand des dafür vorgesehenen Prozentsatzes (fester Satz oder Rahmensatz) mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. bzw mit einem Gesamtgrad der Behinderung (nämlich 30 v.H.) beurteilt und das Ergebnis der Einschätzung entsprechend § 2 Abs 3 der Einschätzungsverordnung durch den medizinischen Sachverständigen begründet.Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers, wird im Sachverständigengutachten vom 19.11.2017 als Leiden 1 bezeichnet und nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter der dort vorgesehenen Position eingestuft und anhand des dafür vorgesehenen Prozentsatzes (fester Satz oder Rahmensatz) mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. bzw mit einem Gesamtgrad der Behinderung (nämlich 30 v.H.) beurteilt und das Ergebnis der Einschätzung entsprechend Paragraph 2, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung durch den medizinischen Sachverständigen begründet. Unter Beachtung der oben dargetanen Positionen aus der Einschätzungsverordnung samt deren Rahmensätzen bzw festen Sätzen und den Vorgaben der Einschätzungsverordnung in den §§ 2 und 3 wurde somit der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers im medizinischen Sachverständigengutachten vom 19.11.2017 unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung mit 30 v.H. korrekt eingeschätzt.Unter Beachtung der oben dargetanen Positionen aus der Einschätzungsverordnung samt deren Rahmensätzen bzw festen Sätzen und den Vorgaben der Einschätzungsverordnung in den Paragraphen 2 und 3 wurde somit der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers im medizinischen Sachverständigengutachten vom 19.11.2017 unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung mit 30 v.H. korrekt eingeschätzt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 41

Abs 2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 5.12.2017 war entsprechend abzuändern, da die belangten Behörde das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses unter Missachtung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits im Besitz eines Behindertenpasses ist und eine Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass beantragte, feststellte. Es war demnach auszusprechen, dass die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von weniger als 50 v.H. beim Beschwerdeführer nicht mehr vorliegen. Die Behörde hat

§ 43Abs.

1 BBG den Behindertenpass einzuziehen.Die Behörde hat

Paragraph 43, Absatz eins, BBG den Behindertenpass einzuziehen. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs 1 VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs 2 VwGVG).(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG). Nach § 24 Abs 4 VwGVG 2014 kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Art 6 MRK und Art 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Art. 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Artikel 6, MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049). Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3.5.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom 18.7.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221). Laut Verwaltungsgerichtshof ist sowohl bei der Einschätzung des Grades der Behinderung auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens als auch bei der Beurteilung, ob die gesundheitlichen Einschränkungen des Betroffenen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lassen, "wegen des für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindrucks von der Person des Antragstellers" grundsätzlich eine mündliche Verhandlung geboten (VwGH 21.6.2017, Ra 2017/11/0040-5 mit dem Hinweis VwGH 8.7.2015, 2015/11/0036, 21.4.2016, Ra 2016/11/0018, 25.5.2016, Ra 2016/11/0057, und 16.8.2016, Ra 2016/11/0013). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs 1 VwGVG lautet aber auch, dass das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat, wenn das Verwaltungsgericht eine solche für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht (VwGH 18.10.2016, 2015/03/0029 mwH). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird.Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG lautet aber auch, dass das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat, wenn das Verwaltungsgericht eine solche für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht (VwGH 18.10.2016, 2015/03/0029 mwH). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird. Das Gesetz (kann-Bestimmung im § 24 Abs 4 VwGVG) überlässt die Beurteilung der Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung dem Einzelrichter bzw dem Senat, sodass es dem Gericht obliegt zu beurteilen, ob die Aktenlage für die Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf.Das Gesetz (kann-Bestimmung im Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) überlässt die Beurteilung der Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung dem Einzelrichter bzw dem Senat, sodass es dem Gericht obliegt zu beurteilen, ob die Aktenlage für die Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf. Expressis verbis des § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Verhandlung durchzuführen, wenn eine solche beantragt wird. Sowohl im Beschwerdeschriftsatz als auch in der Beschwerdevorlage wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Soweit nicht in einem Bundes- oder einem Landesgesetz anderes bestimmt ist, kann

Expressis verbis des Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Verhandlung durchzuführen, wenn eine solche beantragt wird. Sowohl im Beschwerdeschriftsatz als auch in der Beschwerdevorlage wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Soweit nicht in einem Bundes- oder einem Landesgesetz anderes bestimmt ist, kann

§ 24Abs 4 Vw

GVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehenParagraph 24, Absatz 4, VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs 4 VwGVG).(Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Es muss einem Senat des Bundesverwaltungsgerichts zugebilligt werden, dass sich dieser darüber ein Urteil zu bilden vermag, ob die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im vorliegenden Fall wurde durch Ermessen des erkennenden Gerichts nach Prüfung der Aktenlage die Durchführung einer - ohnedies nicht beantragten - Verhandlung nicht als erforderlich erachtet. Siehe dazu VfGH 9.6.2017, 1162/2017, wonach der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist: "Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und - ihm folgend - des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg. 18.994/2010, 19.632/2012). Angesichts der vom Verwaltungsgericht zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen ist es vertretbar, wenn es im Einklang mit dieser Rechtsprechung von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen hat."Es muss einem Senat des Bundesverwaltungsgerichts zugebilligt werden, dass sich dieser darüber ein Urteil zu bilden vermag, ob die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im vorliegenden Fall wurde durch Ermessen des erkennenden Gerichts nach Prüfung der Aktenlage die Durchführung einer - ohnedies nicht beantragten - Verhandlung nicht als erforderlich erachtet. Siehe dazu VfGH 9.6.2017, 1162 aus 2017,, wonach der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist: "Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und - ihm folgend - des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg. 18.994 aus 2010,, 19.632 aus 2012,). Angesichts der vom Verwaltungsgericht zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen ist es vertretbar, wenn es im Einklang mit dieser Rechtsprechung von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen hat." Es war das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten zu beachten, dessen verwaltungsbehördliche Würdigung in der Beschwerde nicht substantiiert bekämpft wurde. Im gegenständlichen Fall wurden die Auswirkungen der vorhandenen Funktionsbeeinträchtigung als Grad der Behinderung medizinisch sachverständig nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 beurteilt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten nicht substantiell bestrittenen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt.Im gegenständlichen Fall wurden die Auswirkungen der vorhandenen Funktionsbeeinträchtigung als Grad der Behinderung medizinisch sachverständig nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, beurteilt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten nicht substantiell bestrittenen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt. Wie oben ausgeführt, wurde das eingeholte Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig sowie der maßgeblichen Rechtsgrundlage Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 ifD BGBl II 251/2012 entsprechend erachtet.Wie oben ausgeführt, wurde das eingeholte Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig sowie der maßgeblichen Rechtsgrundlage Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, ifD Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, entsprechend erachtet. Im gegenständlichen Verfahren konnte die mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Klärung der Sache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers durch ein medizinisches Sachverständigengutachten erfolgte und bedingt durch die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen in dem Sachverständigengutachten es keiner weiteren Klärung der Sache bedurfte. Nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens - welchem es an substantiiertem Vorbringen mangelte - ergaben sich für das Gericht weder an die Parteien des Verfahrens, noch an den im Verfahren befassten Sachverständigen ergänzende Fragen. Nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens ist für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass zum Zwecke der Entscheidungsfindung zusätzlich zu den vorliegenden Beweismitteln es überdies auf die Gewinnung des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers ankäme und beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Entscheidung nicht auf eine bloße Zitierung von Beweisergebnissen und die Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens. Daher wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W264.2184127.1.00

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