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{'item': 'W264 2185600-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§ 29b§ 6§ 58§ 17Art 130§ 27§ 45§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2018 GeschäftszahlW264 2185600-1 SpruchW264 2185600-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als

§ 28Vw

GVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Versicherungsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 02.01.2018, Passnummer: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Eintragung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass

Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer beantragte unter Verwendung des hierfür aufgelegten Formulars idF 11/2015 die "Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO 1960 (Parkausweis)" und langte dieser Antrag bei der belangten Behörde am 12.7.2017 ein.1. Der Beschwerdeführer beantragte unter Verwendung des hierfür aufgelegten Formulars in der Fassung 11 aus 2015, die "Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis)" und langte dieser Antrag bei der belangten Behörde am 12.7.2017 ein. In einem Begleitschreiben datiert mit 6.7.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund eines Hinterwandinfarktes auf der Intensivstation gelegen sei und ihm nach seinem zweiten Anfall vier Stents eingesetzt worden seien. Zusätzlich hätte er bereits zwei Operationen an der LWS L5/S1 im Jahr 2000 und 2002 gehabt. Die Aussichten auf eine Verbesserung seiner körperlichen Einschränkungen würden sehr schlecht stehen. Er könne keine 100 Meter gehen und würden ihm laut dem KH XXXX weitere Operationen bevorstehen (Verplattung der LWS), da er unter sehr starken Schmerzen leide und seine Lebensqualität sehr stark beeinträchtigt sei. Er sei auf sein Auto angewiesen, da sich die nächste Busstation 3-400 Meter entfernt befinde. Weiters leide er unter Asthma-bronchiale und habe sich von seinem letzten Herzinfarkt noch nicht erholt. Er fühle sich schwach wie ein 70-80 Jähriger.In einem Begleitschreiben datiert mit 6.7.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund eines Hinterwandinfarktes auf der Intensivstation gelegen sei und ihm nach seinem zweiten Anfall vier Stents eingesetzt worden seien. Zusätzlich hätte er bereits zwei Operationen an der LWS L5/S1 im Jahr 2000 und 2002 gehabt. Die Aussichten auf eine Verbesserung seiner körperlichen Einschränkungen würden sehr schlecht stehen. Er könne keine 100 Meter gehen und würden ihm laut dem KH römisch 40 weitere Operationen bevorstehen (Verplattung der LWS), da er unter sehr starken Schmerzen leide und seine Lebensqualität sehr stark beeinträchtigt sei. Er sei auf sein Auto angewiesen, da sich die nächste Busstation 3-400 Meter entfernt befinde. Weiters leide er unter Asthma-bronchiale und habe sich von seinem letzten Herzinfarkt noch nicht erholt. Er fühle sich schwach wie ein 70-80 Jähriger. Seinem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln bei.

  1. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 27.12.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.10.2017, hält fest, dass ein Sachverständigengutachten aus Jänner 2015 vorliegt, welches einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ergab und hält das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 27.12.2017 folgende beim Beschwerdeführer vorliegende Funktionseinschränkungen fest: "koronare Herzkrankheit, Zustand nach Myocardinfarkt und Stenting bei koronarer 3-Gefäßerkrankung, Bluthochdruck", "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation", "zervikales radikuläres Syndrom rechts", "lumbales radikuläres Syndrom rechts" und "Schwerhörigkeit beidseits". Betreffend Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel führt der Sachverständige im Wesentlichen aus:Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 27.12.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.10.2017, hält fest, dass ein Sachverständigengutachten aus Jänner 2015 vorliegt, welches einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ergab und hält das medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 27.12.2017 folgende beim Beschwerdeführer vorliegende Funktionseinschränkungen fest: "koronare Herzkrankheit, Zustand nach Myocardinfarkt und Stenting bei koronarer 3-Gefäßerkrankung, Bluthochdruck", "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation", "zervikales radikuläres Syndrom rechts", "lumbales radikuläres Syndrom rechts" und "Schwerhörigkeit beidseits". Betreffend Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel führt der Sachverständige im Wesentlichen aus: "Im Gutachten wurde festgestellt, dass bei dem AW keine höhergradige Funktionsstörung der unteren Extremitäten vorliegt. Es finden sich im klinischen Befund keine signifikanten motorischen Ausfälle. Der AW kann eine kurze Wegstrecke von mehr als 300 Metern zu Fuß ohne Unterbrechung, ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung, ohne große Schmerzen und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Es sind keine Behelfe erforderlich, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung unter Verwendung von Aufstiegshilfen und Haltegriffen in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen. Ein Herzleiden, welches eine hochgradige Einschränkung der Auswurfleistung zur Folge hat und eine signifikante Belastungsstörung verursacht, kann bei der klinischen Untersuchung und aufgrund der vorliegenden Befunde nicht ermittelt werden. Es besteht keine massive hochgradige Atemnot schon bei geringster Belastung und keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie. Sohin sind öffentliche Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der dauernden Gesundheitsschädigungen zumutbar." Unter "Anamnese" wird angeführt wie folgt: "Operationen: Appendektomie ohne Folgeschaden, Wirbelsäulen-Läsion seit 12 Jahren, Bandscheibenoperation im Lendenwirbelsäulensegment L5/S1 rechts, 2-malige Operation im KH Barm. Brüder (Chemonukleolyse) und KH RST, keine motorischen Ausfälle, Beschwerden: Schmerzen im Lendenwirbelsäulensegment, Medikation: Tramadolor 150 0-0-1, Parkemed 500 0-0-1, Sirdalud 6 0-0-1, Vorgutachten 01/2015 wegen Zustand nach Herzinfarkt mit Stenting bei koronare 3-Gefäßerkrankung, degenerative Veränderung der Wirbelsäule, zervikales radikuläres Syndrom rechts, lumbales radikuläres Syndrom und Schwerhörigkeit beidseits: 60%Vorgutachten 01 aus 2015, wegen Zustand nach Herzinfarkt mit Stenting bei koronare 3-Gefäßerkrankung, degenerative Veränderung der Wirbelsäule, zervikales radikuläres Syndrom rechts, lumbales radikuläres Syndrom und Schwerhörigkeit beidseits: 60% koronare Herzkrankheit bei Zustand nach Myokardinfarkt seit 2014, Zustand 4-fach Stenting im KFJ mit Erfolg, Medikamente: Acemin 2,5 1-0-0, Lisihexal 10 1-0-0, Concor 5 1-0-0, ThAss 100 0-1-0, unter Therapie keine Dekompensationszeichen, chronisch obstruktive Lungenerkrankung bei Nikotinabusus seit 2010, Med.: Anoro Pulver zur Inhalation 1-0-0, unter Therapie Besserung, jedoch Atemnot bei Belastung, Hyperlipidämie, Medikation: Atorvadivid 20 0-0-1, Nik: 7/d seit 04/2015, früher 25/d, Alk: 0"Nik: 7/d seit 04 aus 2015,, früher 25/d, Alk: 0" Unter "klinischer Status - Fachstatus" wird in diesem Sachverständigengutachten festgehalten: "Sauerstoffsättigung der Raumluft: pO2: 98 %, Puls: 89/min, keine Ruhedyspnoe Kopf: Zähne: Teil-Prothese, Lesebrille, Hörstörung beidseits, Umgangssprache gut verständlich, sonst Sensorium frei, Nervenaustrittspunkte unauff., Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten o.B., Thorax: symmetrisch, Trichterbrust, Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche, Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall, Wirbelsäule: endlagige Einschränkung der Rotation der Halswirbelsäule nach rechts, Kinn-Jugulum-Abstand 2cm, seichte linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand 30cm, thorakaler Schober 30/33cm, Ott: 10/13cm, Hartspann der Lendenwirbelsäule, blande Narbe nach Laminektomie im Lendenwirbelsäulensegment, Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, Nierenlager: beidseits frei, obere Extremität: frei beweglich, flächenhafte Tätowierung im Bereich des linken Unterarmes, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff möglich, untere Extremität: frei beweglich, frei Beweglichkeit beider Kniegelenke (seitengleicher Umfang: 39,5 cm), fester Bandapparat, keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten Unterschenkels: 40,5 cm (links: 39,5 cm), keine Ödeme, keine trophischen Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Babinski negativ, Zehen- und Fersengang möglich" Das Gangbild und die Gesamtmobilität beschrieb der Sachverständige wie folgt: "leicht hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe erforderlich, kommt mit einer Stützkrücke zur Untersuchung"
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2.1.2018 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Dabei stützte sich die belangte Behörde beweiswürdigend auf das im vorangegangenen Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten. Dieses wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem abweisenden Bescheid übermittelt. Als Anmerkung notierte die belangte Behörde, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der StVO nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen würden.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2.1.2018 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Dabei stützte sich die belangte Behörde beweiswürdigend auf das im vorangegangenen Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten. Dieses wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem abweisenden Bescheid übermittelt. Als Anmerkung notierte die belangte Behörde, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der StVO nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen würden.
  4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und begründet im Wesentlichen, dass er zum Gehen zwei Krücken benötige und nicht wie im Sachverständigengutachten festgehalten sei, dass er lediglich mit einer Stützkrücke herein gekommen sei. Des Weiteren schildere der Sachverständige, dass er in der Lage sei ohne Pause weit mehr als 300 Meter zu gehen. Diesbezüglich lege er sein Schreiben vom 6.7.2017 bei, in welchem er seine Sachlage einigermaßen geschildert hätte. Er könne keine 100 Meter gehen, da er bereits nach 50 Meter schwere Krämpfe in den Beinen bekomme und starke Schmerzen verspüre. Dies beweise auch die vom Krankenhaus XXXX angeratene Operation der Verplattung der LWS, zu der er sich noch nicht traue, da er Angst habe.
  5. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und begründet im Wesentlichen, dass er zum Gehen zwei Krücken benötige und nicht wie im Sachverständigengutachten festgehalten sei, dass er lediglich mit einer Stützkrücke herein gekommen sei. Des Weiteren schildere der Sachverständige, dass er in der Lage sei ohne Pause weit mehr als 300 Meter zu gehen. Diesbezüglich lege er sein Schreiben vom 6.7.2017 bei, in welchem er seine Sachlage einigermaßen geschildert hätte. Er könne keine 100 Meter gehen, da er bereits nach 50 Meter schwere Krämpfe in den Beinen bekomme und starke Schmerzen verspüre. Dies beweise auch die vom Krankenhaus römisch 40 angeratene Operation der Verplattung der LWS, zu der er sich noch nicht traue, da er Angst habe. Der Beschwerde legte er bis auf seinen Stent-Ausweis keine neuen medizinischen Beweismittel bei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Mit dem Inhalt des Beschwerdeschreibens bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, mit dem Sachverständigengutachten vom 27.12.2017, welches einen Bestandteil der Begründung des bekämpften Bescheides vom 2.1.2018 bildet, nicht einverstanden zu sein.
  6. Mit Vorlagebericht vom 8.2.2018 wurde die Beschwerde samt Fremdakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte noch am selben Tag ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 60 von Hundert. 1.
  9. Der Beschwerdeführer beantragte am 12.7.2017 die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und wurde auf Basis des medizinischen Sachverständigengutachtens Dris. XXXX vom 27.12.2017 mit Bescheid des Sozialministerium Service Landesstelle Niederösterreich vom 2.1.2018 betreffend den am 12.7.2017 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers festgestellt, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.1.
  10. Der Beschwerdeführer beantragte am 12.7.2017 die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und wurde auf Basis des medizinischen Sachverständigengutachtens Dris. römisch 40 vom 27.12.2017 mit Bescheid des Sozialministerium Service Landesstelle Niederösterreich vom 2.1.2018 betreffend den am 12.7.2017 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers festgestellt, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. 1.
  11. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionsbeeinträchtigungen vor: -Strichaufzählung koronare Herzkrankheit, Zustand nach Myocardinfarkt und Stenting bei koronarer 3-Gefäßerkrankung, Bluthockdruck -Strichaufzählung degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation -Strichaufzählung zervikales radikuläres Syndrom rechts -Strichaufzählung lumbales radikuläres Syndrom rechts -Strichaufzählung Schwerhörigkeit beidseits 1.
  12. In Ermangelung von Beeinträchtigungen, welche die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken bzw. in Ermangelung von Funktionsbeeinträchtigungen, welche nicht eine Wegstrecke von 300 m bis 400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung von zweckmäßigen Behelfen, zurücklegen lassen oder die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert, ist die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorzunehmen.
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Die unter II.1.
  15. bis II.1.
  16. getroffenen Feststellungen gründen - in freier Beweiswürdigung - auf dem Inhalt des vorgelegten Fremdaktes der belangten Behörde und dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des medizinischen Sachverständigen2.
  17. Die unter römisch zwei.1.
  18. bis römisch zwei.1.
  19. getroffenen Feststellungen gründen - in freier Beweiswürdigung - auf dem Inhalt des vorgelegten Fremdaktes der belangten Behörde und dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX in Zusammenschau mit den in einem vorangegangenen Verfahren erstellten Gutachten von Dr. XXXX , MBA, welche allesamt nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers erstattet wurden.Dr. römisch 40 in Zusammenschau mit den in einem vorangegangenen Verfahren erstellten Gutachten von Dr. römisch 40 , MBA, welche allesamt nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers erstattet wurden. Hinsichtlich die beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den oben angeführten Sachverständigengutachten der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer beantragte bereits am 15.5.2015 die Vornahme der in Rede stehenden Zusatzeintragung in seinen Behindertenpass und zog die belangte Behörde zur Beurteilung das im Jänner 2015 aufgrund seines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses erstellte Sachverständigengutachten Dris. XXXX zusammen mit einer ergänzend eingeholten Stellungnahme dieses Sachverständigen für das Gebiet der Allgemeinmedizin vom 31.7.2015 heran - beide Gutachten liegen im Akt ein. In der ergänzenden Stellungnahme vom 31.7.2015 nahm der Sachverständige Bezug auf den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Im seinem Gutachten vom 19.1.2015 stellte der Sachverständige die unter Punkt II.1.
  20. festgestellten beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen fest und führte in seiner Stellungnahme im Juli 2015 aus, dass sich zwischenzeitig keine Änderung ergeben hätte. Zum Untersuchungszeitpunkt im Jänner 2015 bestand selbständige, sichere Mobilität mit gering angedeutetem Hinken. Dabei wurde eine Stützkrücke verwendet, wobei diese zeitweise in der Hand mitgetragen wurde. Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten liegen nicht vor. Der Herzinfarkt ist nach erfolgreicher Intervention sowie unter Berücksichtigung der mittelgradig eingeschränkten Pumpfunktion ausreichend hoch eingestuft. Es lagen weder Zeichen der Dekompensation noch Hinweise darauf vor. Die körperliche Belastbarkeit war zu diesem Zeitpunkt nicht erheblich eingeschränkt. Unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde ergab sich keine Änderung.Der Beschwerdeführer beantragte bereits am 15.5.2015 die Vornahme der in Rede stehenden Zusatzeintragung in seinen Behindertenpass und zog die belangte Behörde zur Beurteilung das im Jänner 2015 aufgrund seines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses erstellte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 zusammen mit einer ergänzend eingeholten Stellungnahme dieses Sachverständigen für das Gebiet der Allgemeinmedizin vom 31.7.2015 heran - beide Gutachten liegen im Akt ein. In der ergänzenden Stellungnahme vom 31.7.2015 nahm der Sachverständige Bezug auf den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Im seinem Gutachten vom 19.1.2015 stellte der Sachverständige die unter Punkt römisch zwei.1.
  21. festgestellten beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen fest und führte in seiner Stellungnahme im Juli 2015 aus, dass sich zwischenzeitig keine Änderung ergeben hätte. Zum Untersuchungszeitpunkt im Jänner 2015 bestand selbständige, sichere Mobilität mit gering angedeutetem Hinken. Dabei wurde eine Stützkrücke verwendet, wobei diese zeitweise in der Hand mitgetragen wurde. Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten liegen nicht vor. Der Herzinfarkt ist nach erfolgreicher Intervention sowie unter Berücksichtigung der mittelgradig eingeschränkten Pumpfunktion ausreichend hoch eingestuft. Es lagen weder Zeichen der Dekompensation noch Hinweise darauf vor. Die körperliche Belastbarkeit war zu diesem Zeitpunkt nicht erheblich eingeschränkt. Unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde ergab sich keine Änderung. Das aufgrund des neuen Antrages des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung in seinen Behindertenpass eingeholte Sachverständigengutachten eines nunmehr anderen medizinischen Sachverständigen aus dem Gebiet der Allgemeinmedizin, vom 27.12.2017, kommt zum selben Ergebnis. Beim Beschwerdeführer liegen die unter II.1.
  22. festgestellten Funktionseinschränkungen vor. Auf Basis des selbst erhobenen klinischen Befundes kam der Sachverständige betreffen die Fragestellung der Auswirkungen der festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer keine höhergradige Funktionsstörung der unteren Extremitäten vorliegt. Aus dem klinischen Befund ergeben sich keine signifikanten motorischen Ausfälle. Somit ist der Beschwerdeführer in der Lage eine Wegstrecke von mehr als 300 Meter zu Fuß zurückzulegen. Die von ihm allenfalls herangezogenen Behelfe behindern das Ein- und Aussteigen unter Verwendung von Aufstiegshilfen nicht und ist auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Verwendung von Haltegriffen nicht wesentlich beeinträchtigt.Das aufgrund des neuen Antrages des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung in seinen Behindertenpass eingeholte Sachverständigengutachten eines nunmehr anderen medizinischen Sachverständigen aus dem Gebiet der Allgemeinmedizin, vom 27.12.2017, kommt zum selben Ergebnis. Beim Beschwerdeführer liegen die unter römisch zwei.1.
  23. festgestellten Funktionseinschränkungen vor. Auf Basis des selbst erhobenen klinischen Befundes kam der Sachverständige betreffen die Fragestellung der Auswirkungen der festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer keine höhergradige Funktionsstörung der unteren Extremitäten vorliegt. Aus dem klinischen Befund ergeben sich keine signifikanten motorischen Ausfälle. Somit ist der Beschwerdeführer in der Lage eine Wegstrecke von mehr als 300 Meter zu Fuß zurückzulegen. Die von ihm allenfalls herangezogenen Behelfe behindern das Ein- und Aussteigen unter Verwendung von Aufstiegshilfen nicht und ist auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Verwendung von Haltegriffen nicht wesentlich beeinträchtigt. Beim Beschwerdeführer besteht auch keine massiv hochgradige Atemnot schon bei geringer Belastung und liegt keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie vor. Aus Würdigung beider Gutachten, die auf Begutachtung von jeweils unterschiedlichen Sachverständigen basieren, kommt das Gericht daher zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel trotz Vorliegen seiner Gesundheitsschädigungen zumutbar ist. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die herangezogenen ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX sowie das im vorangegangenen Verfahren erstellte Sachverständigengutachten Dris. XXXX , MBA samt ergänzender Stellungnahme auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Diese ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der beim Beschwerdeführer vorliegenden festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel umfassend Stellung genommen.Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die herangezogenen ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 sowie das im vorangegangenen Verfahren erstellte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , MBA samt ergänzender Stellungnahme auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Diese ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der beim Beschwerdeführer vorliegenden festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel umfassend Stellung genommen.
  24. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen formellrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem § 45 Abs 4 ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert Paragraph 45, Absatz 3,, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem Paragraph 45, Absatz 4, ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Bundesbehindertengesetz (BBG). § 45 Abs 1 BBG normiert, dass Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen sind.Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Bundesbehindertengesetz (BBG). Paragraph 45, Absatz eins, BBG normiert, dass Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen sind. § 47 BBG beinhaltet eine Verordnungsermächtigung, wonach der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt ist, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.Paragraph 47, BBG beinhaltet eine Verordnungsermächtigung, wonach der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt ist, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Ad A) - Zur Entscheidung in der Sache Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz ist

dessen § 1 Abs 2 leg. cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz ist

dessen Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 45

Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses - dessen nähere Ausgestaltung im § 42 BBG normiert ist - sowie Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt

§ 45

Abs 2 BBG Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses - dessen nähere Ausgestaltung im Paragraph 42, BBG normiert ist - sowie Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt

Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Entsprechend der Verordnungsermächtigung der §§ 42 und 47 BBG sowie aufgrund desEntsprechend der Verordnungsermächtigung der Paragraphen 42 und 47 BBG sowie aufgrund des § 29b Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wurde die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen erlassen (BGBl II 495/2013 idF BGBl II 263/2016). Diese normiert im § 1 Abs 4 Z 3, dass auf Antrag des Menschen mit Behinderung ua jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen ist.Paragraph 29 b, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wurde die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen erlassen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016,). Diese normiert im Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, dass auf Antrag des Menschen mit Behinderung ua jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen ist. Die Voraussetzungen hierfür sind in § 1 Abs 4 Z 3 der zuvor genannten Verordnung normiert:Die Voraussetzungen hierfür sind in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der zuvor genannten Verordnung normiert: Demnach ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und hinzukommend -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs 4 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Die zuvor genannte Verordnung normiert im § 1 Abs 5 als Grundlage für die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen für die in § 1 Abs 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind zumutbare therapeutische Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Die zuvor genannte Verordnung normiert im Paragraph eins, Absatz 5, als Grundlage für die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind zumutbare therapeutische Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl II 495/2013 idF BGBl II 263/2016 wird ua Folgendes ausgeführt:In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird ua Folgendes ausgeführt: Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Ermittlungsverfahren betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch werden Behörde und Verwaltungsgericht in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. zB VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Ermittlungsverfahren betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch werden Behörde und Verwaltungsgericht in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche zB VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.3.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.5.2009, 2007/11/0080). Auch darauf, ob die Schmerzen bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel hinderlich sind, ist Rücksicht zu nehmen (VwGH 20.10.2011, 2009/11/0032). Laut der zuvor genannten Verordnung BGBl II 495/2013 idF BGBl II 263/2016 bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die im Abs 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice und können - soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint - Experten aus anderen Fachgebieten beigezogen werden (§ 1 Abs 5).Laut der zuvor genannten Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die im Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice und können - soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint - Experten aus anderen Fachgebieten beigezogen werden (Paragraph eins, Absatz 5,). Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen, wobei eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin hierfür nicht ausreichend ist. In diesem Zusammenhang darf auf die Einwendungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde eingegangen werden. Er führte darin ins Treffen, dass eine ihm eine weitere Operation der LWS durch Ärzte im KH XXXX angeraten worden sei. Aus diesem Umstand könne auch geschlossen werden, dass er keine 100 Meter ohne Krücken gehen könne, da er bereits nach 40-50 Meter schwere Krämpfe in den Beinen bekomme. Der Beschwerdeführer legte keine medizinischen Befunde vor, die dies objektivieren würden. Seitens der Sachverständigen wurden alle von ihm vorgelegten Befunde in die Begutachtung miteinbezogen und berücksichtigt. Darüber hinaus ist auf die angeführte Erforderlichkeit einer Therapiefraktion Bedacht zu nehmen und liegt eine solche beim Beschwerdeführer In Anbetracht der Möglichkeit einer Operation an der LWS zur Abhilfe seiner bestehenden Schmerzen nicht vor.In diesem Zusammenhang darf auf die Einwendungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde eingegangen werden. Er führte darin ins Treffen, dass eine ihm eine weitere Operation der LWS durch Ärzte im KH römisch 40 angeraten worden sei. Aus diesem Umstand könne auch geschlossen werden, dass er keine 100 Meter ohne Krücken gehen könne, da er bereits nach 40-50 Meter schwere Krämpfe in den Beinen bekomme. Der Beschwerdeführer legte keine medizinischen Befunde vor, die dies objektivieren würden. Seitens der Sachverständigen wurden alle von ihm vorgelegten Befunde in die Begutachtung miteinbezogen und berücksichtigt. Darüber hinaus ist auf die angeführte Erforderlichkeit einer Therapiefraktion Bedacht zu nehmen und liegt eine solche beim Beschwerdeführer In Anbetracht der Möglichkeit einer Operation an der LWS zur Abhilfe seiner bestehenden Schmerzen nicht vor. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine mindestens sechs Monate andauernde Funktionsbeeinträchtigung handeln muss. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits in der Einschätzungsverordnung, BGBl II 261/2010, je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind - ungeachtet der Ursache - eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind - ungeachtet der Ursache - eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Wie bereits ausgeführt, ist zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel amtswegig zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe - ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während Fahrt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; 14.5.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 m bis 400 m ausgeht. (ua VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0013). Wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde von der belangten Behörde ein medizinischer Sachverständiger (Arzt für Allgemeinmedizin) beigezogen, welcher das oben genannte Gutachten vom 27.12.2017 - nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers - erstellte. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde dieses Gutachten in Zusammenschau mit dem bereits in einem dem gegenständlichen Verfahren vorangegangenen Verfahren ebenso betreffend einen Antrag auf Vornahme der entsprechenden Zusatzeintragung erstellten Gutachten (Dris. XXXX , MBA vom 19.1.2015 und ergänzende Stellungnahme vom 31.7.2015) nach entsprechender Würdigung als Entscheidungsgrundlage herangezogen.Wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde von der belangten Behörde ein medizinischer Sachverständiger (Arzt für Allgemeinmedizin) beigezogen, welcher das oben genannte Gutachten vom 27.12.2017 - nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers - erstellte. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde dieses Gutachten in Zusammenschau mit dem bereits in einem dem gegenständlichen Verfahren vorangegangenen Verfahren ebenso betreffend einen Antrag auf Vornahme der entsprechenden Zusatzeintragung erstellten Gutachten (Dris. römisch 40 , MBA vom 19.1.2015 und ergänzende Stellungnahme vom 31.7.2015) nach entsprechender Würdigung als Entscheidungsgrundlage herangezogen. Im Ergebnis war den Sachverständigen Dr. XXXX und Dr. XXXX , MBA, welche unabhängig voneinander in ihren jeweiligen Gutachten zum selben Ergebnis kamen, zu folgen und werden daher die jeweils auf der Untersuchung des Beschwerdeführers fußenden Gutachten vom 27.12.2017 sowie vom 19.1.2015 samt der ergänzenden Stellungnahme vom 31.7.2015 der Entscheidung zugrunde gelegt. Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.Im Ergebnis war den Sachverständigen Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 , MBA, welche unabhängig voneinander in ihren jeweiligen Gutachten zum selben Ergebnis kamen, zu folgen und werden daher die jeweils auf der Untersuchung des Beschwerdeführers fußenden Gutachten vom 27.12.2017 sowie vom 19.1.2015 samt der ergänzenden Stellungnahme vom 31.7.2015 der Entscheidung zugrunde gelegt. Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Da im Ergebnis festgestellt wurde, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen ein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" nicht rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs 1 VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs 2 VwGVG).(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG). Nach § 24 Abs 4 VwGVG 2014 kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Art 6 MRK und Art 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Art. 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Artikel 6, MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049). Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3.5.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom 18.7.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221). Laut Verwaltungsgerichtshof ist sowohl bei der Einschätzung des Grades der Behinderung auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens als auch bei der Beurteilung, ob die gesundheitlichen Einschränkungen des Betroffenen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lassen, "wegen des für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindrucks von der Person des Antragstellers" grundsätzlich eine mündliche Verhandlung geboten (VwGH 21.6.2017, Ra 2017/11/0040-5 mit dem Hinweis VwGH 8.7.2015, 2015/11/0036, 21.4.2016, Ra 2016/11/0018, 25.5.2016, Ra 2016/11/0057, und 16.8.2016, Ra 2016/11/0013). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs 1 VwGVG lautet aber auch, dass das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat, wenn das Verwaltungsgericht eine solche für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht (VwGH 18.10.2016, 2015/03/0029 mwH). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird.Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG lautet aber auch, dass das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat, wenn das Verwaltungsgericht eine solche für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht (VwGH 18.10.2016, 2015/03/0029 mwH). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird. Das Gesetz (kann-Bestimmung im § 24 Abs 4 VwGVG) überlässt die Beurteilung der Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung dem Einzelrichter bzw dem Senat, sodass es dem Gericht obliegt zu beurteilen, ob die Aktenlage für die Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf.Das Gesetz (kann-Bestimmung im Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) überlässt die Beurteilung der Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung dem Einzelrichter bzw dem Senat, sodass es dem Gericht obliegt zu beurteilen, ob die Aktenlage für die Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf. Expressis verbis des § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Verhandlung durchzuführen, wenn eine solche beantragt wird. Im Beschwerdeschriftsatz als auch in der Beschwerdevorlage wurde die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Soweit nicht in einem Bundes- oder einem Landesgesetz anderes bestimmt ist, kann

Expressis verbis des Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Verhandlung durchzuführen, wenn eine solche beantragt wird. Im Beschwerdeschriftsatz als auch in der Beschwerdevorlage wurde die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Soweit nicht in einem Bundes- oder einem Landesgesetz anderes bestimmt ist, kann

§ 24Abs 4 Vw

GVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehenParagraph 24, Absatz 4, VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs 4 VwGVG).(Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Es muss einem Senat des Bundesverwaltungsgerichts zugebilligt werden, dass sich dieser darüber ein Urteil zu bilden vermag, ob die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im vorliegenden Fall wurde durch Ermessen des erkennenden Gerichts die Durchführung einer -Strichaufzählung ohnedies nicht beantragten - Verhandlung nicht als erforderlich erachtet und ist unter Hinweis auf VfGH 9.6.2017, 1162/2017, zu sagen, dass der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist: "Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und - ihm folgendohnedies nicht beantragten - Verhandlung nicht als erforderlich erachtet und ist unter Hinweis auf VfGH 9.6.2017, 1162 aus 2017,, zu sagen, dass der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist: "Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und - ihm folgend -Strichaufzählung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg. 18.994/2010, 19.632/2012). Angesichts der vom Verwaltungsgericht zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen ist es vertretbar, wenn es im Einklang mit dieser Rechtsprechung von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen hat."des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg. 18.994 aus 2010,, 19.632 aus 2012,). Angesichts der vom Verwaltungsgericht zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen ist es vertretbar, wenn es im Einklang mit dieser Rechtsprechung von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen hat." Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind Art und Ausmaß der bei dem Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Da in der Beschwerde ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen erstattet wurde und der Beschwerdeführer den vorliegenden Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist, war zur Klärung des Sachverhaltes weder die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigen, noch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig. Die von der belangten Behörde eingeholten und daher im Akt aufliegenden Sachverständigengutachten, welche als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurden, waren zu beachten und der Entscheidung zu Grunde zu legen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist daher vor dem Hintergrund der vorliegenden und vom Beschwerdeführer nicht substantiell bestrittenen medizinischen Sachverständigengutachten als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall wurden die Auswirkungen der vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen, dahingehend, ob sie die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vereiteln, medizinisch sachverständig beurteilt. Im gegenständlichen Verfahren konnte die mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers durch medizinische Sachverständigengutachten erfolgte und bedingt durch die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen in den Sachverständigengutachten es keiner weiteren Klärung der Rechtssache bedurfte. Nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens ergaben sich für das Gericht weder an die Parteien des Verfahrens, noch an den im Verfahren befassten Sachverständigen ergänzenden Fragen. Nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens ist für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass zum Zwecke der Entscheidungsfindung zusätzlich zu den vorliegenden Beweismitteln es überdies auf die Gewinnung des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers ankäme und beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Entscheidung nicht auf eine bloße Zitierung von Beweisergebnissen und die Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens. Daher wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Ad B) - Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl II 495/2013 idF BGBl II 263/2016 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W264.2185600.1.00

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