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{'item': 'G305 2177246-1'}

Obsah (11)Art 133§ 7§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 14§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2018 GeschäftszahlG305 2177246-1 SpruchG305 2177246-1/6E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 19.02. 2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER R

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid vom 23.05.2017, GZ: XXXX, sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 10.05.2010 mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben werde.
  2. Mit Bescheid vom 23.05.2017, GZ: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 10.05.2010 mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben werde. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der als relevant erachteten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die BF in der gesetzlichen Rahmenfrist, wobei die Behörde hier den Zeitraum 10.05.2010 bis 09.05.2017 bezeichnete, nur 124 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne und die erforderlichen Zeiten im Ausmaß von 364 Tagen nicht erreicht würden.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF die zum 29.05.2017 datierte, am selben Tag über ihr eAMS-Konto an die belangte Behörde fristgerecht übermittelte Beschwerde. Darin führte sie begründend aus, dass ihre im Ausland erworbene Versicherungszeit nicht berücksichtigt worden sei. So sei sie von 01.10.2016 bis 31.03.2017 in Frankreich angestellt und versichert gewesen. Gleichzeitig gab sie bekannt, dass sie am 02.05.2017 das U1-Formular beantragt habe, auf das sie noch warte. Ihre Beschwerde verband sie mit dem Antrag, ihren "Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes wieder zu öffnen, bis das U1-Formular eingelangt ist."
  4. Am 09.11.2017 übermittelte sie der belangten Behörde über ihr e-AMS-Konto das U1-Formular über die im Ausland erworbenen Beschäftigungs- bzw. Versicherungszeiten.
  5. Am 21.11.2017 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 23.05.2017 erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt. In ihrem zum 21.11.2017 datierten Vorlagebericht führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die BF in der gesetzlichen Rahmenfrist (10.05.2010 bis 09.05.2017) nur 124 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten aufweise. Zuvor habe sie noch nie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld habe daher mangels Erfüllung der Anwartschaft abgelehnt werden müssen. Selbst nach Vorlage der Versicherungszeitenbestätigung der französischen Behörde (Formular U1), worin Versicherungszeiten von 01.10.2017 (richtig: 01.10.2016) bis 31.03.2017 bestätigt werden, bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
  6. Am 19.02.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der die BF als Partei und ein Organ der belangten Behörde als Zeugin einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Die am XXXX geborene BF ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz im Bundesgebiet (XXXX).1.
  9. Die am römisch 40 geborene BF ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz im Bundesgebiet (römisch 40 ). Sie hat am 19.09.2008 das Bakkalaureatsstudium Musikologie (aus dem Fachbereich Musikwissenschaft), am 26.08.2013 das Bakkalaureatsstudium der Pädagogik und am 27.01.2016 das Masterstudium der Pädagogik und am 17.11.2011 das Bakkalaureatsstudium der Gesundheits- und Pflegewissenschaft abgeschlossen. Bis zur beschwerdegenständlichen Antragstellung auf Gewährung des Arbeitslosengeldes war sie in Frankreich in zwei französischen Schulen sechs Monate lang (und zwar von 0.10.2016 bis 31.03.2017) als Sprachtrainerin für die deutsche Sprache tätig. Sie lebt in einer Lebensgemeinschaft. Ihr im gemeinsamen Haushalt wohnhafter Lebensgefährte, XXXX, erzielt aus seiner Tätigkeit bei der Firma XXXX ein monatliches Gehalt in Höhe von EUR 1.800,00.Sie lebt in einer Lebensgemeinschaft. Ihr im gemeinsamen Haushalt wohnhafter Lebensgefährte, römisch 40 , erzielt aus seiner Tätigkeit bei der Firma römisch 40 ein monatliches Gehalt in Höhe von EUR 1.800,
  10. 1.
  11. Am 09.05.2017 brachte sie bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice unter Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformulars (erstmals) einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld ein.1.
  12. Am 09.05.2017 brachte sie bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice unter Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformulars (erstmals) einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld ein. Im Antragsformular gab sie an, dass sie mit dem am XXXX geborenen XXXX in einer Lebensgemeinschaft lebe und er ein Monatsgehalt in Höhe von EUR 1.800,00 beziehe. Die im Antragsformular enthaltene Frage 5) "Ich stehe derzeit in Beschäftigung" beantwortete sie mit "nein". Die Frage 6) "Ich bin selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag, freiberufliche Tätigkeit)" beantwortete sie mit "ja" und die in diesem Zusammenhang gestellte Zusatzfrage "Benötigen Sie für diese Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung", wie auch die Frage 7) "Ich war selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag)" jeweils mit "nein". Die Frage 9) "Ich habe ein eigenes Einkommen" beantwortete sie mit "ja" und gab als Grund einen Werkvertrag an. Die Frage 10) "Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum usw.)" beantwortete sie mit "nein". Zur Frage 12) "Ich gebe folgende Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstige Zeiten (Pension, Präsenz- bzw. Zivildienst, Haft usw.) bekannt" gab sie an, dass sie von 01.10.2016 bis 31.03.2017 beim XXXX als Sprachassistentin beschäftigt gewesen sei, von 01.09.2014 bis laufend bei XXXX der XXXXUniversität XXXX als Projektleiterin und von 01.05.2014 bis laufend als freie Mitarbeiterin bei XXXX beschäftigt gewesen sei. Am selben Tag meldete sie sich arbeitssuchend.Im Antragsformular gab sie an, dass sie mit dem am römisch 40 geborenen römisch 40 in einer Lebensgemeinschaft lebe und er ein Monatsgehalt in Höhe von EUR 1.800,00 beziehe. Die im Antragsformular enthaltene Frage 5) "Ich stehe derzeit in Beschäftigung" beantwortete sie mit "nein". Die Frage 6) "Ich bin selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag, freiberufliche Tätigkeit)" beantwortete sie mit "ja" und die in diesem Zusammenhang gestellte Zusatzfrage "Benötigen Sie für diese Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung", wie auch die Frage 7) "Ich war selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag)" jeweils mit "nein". Die Frage 9) "Ich habe ein eigenes Einkommen" beantwortete sie mit "ja" und gab als Grund einen Werkvertrag an. Die Frage 10) "Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum usw.)" beantwortete sie mit "nein". Zur Frage 12) "Ich gebe folgende Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstige Zeiten (Pension, Präsenz- bzw. Zivildienst, Haft usw.) bekannt" gab sie an, dass sie von 01.10.2016 bis 31.03.2017 beim römisch 40 als Sprachassistentin beschäftigt gewesen sei, von 01.09.2014 bis laufend bei römisch 40 der XXXXUniversität römisch 40 als Projektleiterin und von 01.05.2014 bis laufend als freie Mitarbeiterin bei römisch 40 beschäftigt gewesen sei. Am selben Tag meldete sie sich arbeitssuchend. 1.
  13. Am 16.05.2017 schloss die belangte Behörde mit der BF eine Betreuungsvereinbarung ab, worin sich die Behörde verpflichtete, sie bei der Suche nach einer Stelle als Pädagogin bzw. Berufs- und Bildungsberaterin und bei der Überwindung von Vermittlungshindernissen zu unterstützen. Im Gegenzug verpflichtete sich die BF dazu, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen, sich auf vom AMS übermittelte Stellenangebote zu bewerben, die Selbstbedienungsangebote (eJob-Room, Selbstbedienungsgeräte und Zeitungen) zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die mit ihr direkt in Kontakt treten, zu reagieren. 1.
  14. Die BF hat im Zeitraum 10.05.2010 bis 09.05.2017 folgende im In- und im Ausland (hervorgehoben dargestellt) erworbene Versicherungs- und Beschäftigungszeiten erworben: 28.06.2012 bis 20.07.2012 XXXX Angestellte (23 Tage)28.06.2012 bis 20.07.2012 römisch 40 Angestellte (23 Tage) 31.07.2012 bis 10.08.2012 XXXX Angestellte (11 Tage)31.07.2012 bis 10.08.2012 römisch 40 Angestellte (11 Tage) 11.02.2013 bis 22.02.2013 XXXX Angestellte (12 Tage)11.02.2013 bis 22.02.2013 römisch 40 Angestellte (12 Tage) 01.07.2013 bis 16.08.2013 XXXX Angestellte (47 Tage)01.07.2013 bis 16.08.2013 römisch 40 Angestellte (47 Tage) 04.08.2014 bis 03.09.2014 XXXX Angestellte (31 Tage)04.08.2014 bis 03.09.2014 römisch 40 Angestellte (31 Tage) 01.10.2016 bis 31.03.2017 XXXX Angestellte (182 Tage)01.10.2016 bis 31.03.2017 römisch 40 Angestellte (182 Tage) Im Zeitraum 10.05.2010 bis 09.05.2017 war die BF insgesamt 306 Tage arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. 1.
  15. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 10.05.2010

§ 7Abs. 1 Z 2 i

Vm. § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben werde.1.5. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 10.05.2010

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben werde.

  1. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt. Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, das Schriftsatzvorbringen des BF und die vorgelegten Urkunden sowie die von der BF vorgelegte Versicherungszeitenbestätigung der französischen Behörde (U1-Formular) über im Ausland erworbene Versicherungszeiten, und durch die Parteienvernehmung (in der Folge kurz: PV) der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.02.
  2. Die zu den Beschäftigungszeiten der BF getroffenen Konstatierungen beruhen auf der eingeholten Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, die weder von der BF, noch von der Vertreterin der belangten Behörde in Zweifel gezogen wurde. Auf dieser Quelle und auf dem von der BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten U1-Formular über die im Ausland (hier: Frankreich) erworbenen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten beruhen die Konstatierungen zu den erworbenen Beschäftigungszeiten. Die Konstatierungen zu den im bundeseinheitlichen Antragsformular zu den jeweiligen Fragestellungen gemachten Angaben gründen auf den im Verwaltungsakt einliegenden einschlägigen Urkunden. Die Feststellungen zur Ausbildung der BF und zu ihrer persönlichen Situation gründen ebenfalls auf den im bundeseinheitlichen Antragsformular gemachten Angaben und auf ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. verweist. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. verweist. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen. 3.3. Zu Spruchteil A): 3.3.1. Auf den beschwerdegegenständlichen Fall sind insbesondere folgende Bestimmungen anzuwenden:

§ 7Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (Al

VG 1977) hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Paragraph 7, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG 1977) hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

§ 14Abs. 1 Al

VG ist die Anwartschaft bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld erfüllt, wenn die arbeitslose Person in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen (d.s. 52 Wochen x 7 Tage = 364 Tage) im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um eine arbeitslose Person, die das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn sie in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

Paragraph 14, Absatz eins, AlVG ist die Anwartschaft bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld erfüllt, wenn die arbeitslose Person in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen (d.s. 52 Wochen x 7 Tage = 364 Tage) im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um eine arbeitslose Person, die das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn sie in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

§ 14Abs.

5 leg. cit. sind im Ausland erworbene Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.

Paragraph 14, Absatz 5, leg. cit. sind im Ausland erworbene Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist. 3.3.

  1. Beschwerdegegenständlich bedeutet dies: Im Zeitpunkt der Antragstellung (09.05.2017) war die BF bereits älter als 25 Jahre und handelte es sich dabei um die erste Beantragung von Arbeitslosengeld. Die BF hat im Zeitraum 10.05.2010 bis 09.05.2017 Beschäftigungszeiten sowohl im Inland Ausmaß von 124 Tagen, als auch im Ausland (hier: in Frankreich) im Ausmaß von 182 Tagen, sohin im Ausmaß von insgesamt 306 Tagen erworben. Da Österreich ein zwischenstaatliches Abkommen über die Anrechnung von im Ausland erworbenen Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten im Sinne des § 14 Abs. 5 AlVG mit Frankreich abschlossen hat (BGBl. Nr. 383/1972 idF. BGBl. I Nr. 515/1982) sind die von ihr im Zeitraum 01.10.2016 bis 31.03.2017 erworbenen Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten zur Gänze zu berücksichtigen gewesen.Die BF hat im Zeitraum 10.05.2010 bis 09.05.2017 Beschäftigungszeiten sowohl im Inland Ausmaß von 124 Tagen, als auch im Ausland (hier: in Frankreich) im Ausmaß von 182 Tagen, sohin im Ausmaß von insgesamt 306 Tagen erworben. Da Österreich ein zwischenstaatliches Abkommen über die Anrechnung von im Ausland erworbenen Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5, AlVG mit Frankreich abschlossen hat Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1972, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 515 aus 1982,) sind die von ihr im Zeitraum 01.10.2016 bis 31.03.2017 erworbenen Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten zur Gänze zu berücksichtigen gewesen. Unter Berücksichtigung sämtlicher im Inland und im Ausland erworbenen Beschäftigungs- und Versicherungszeiten erreicht sie dennoch die in der Rahmenfrist geforderte Anwartschaft für die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld nicht. 3.3.
  2. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G305.2177246.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.