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{'item': 'G305 2177379-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.02.2018 GeschäftszahlG305 2177379-1 SpruchG305 2177379-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Ein

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 12.10.2017, Zl. XXXX, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) den Antrag des BF vom 29.06.2015 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) bzw. auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ab (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm.
  2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 12.10.2017, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) den Antrag des BF vom 29.06.2015 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) bzw. auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn erlasse werde und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung nach § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn erlasse werde und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung nach Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
  3. Gegen diesen, dem BF am 18.10.2017 durch Ausfolgung an den Kindesvater zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seiner Rechtsvertretung am 09.11.2017 Beschwerde an das erkennende Bundesverwaltungsgericht, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz vom 13.12.2016 Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, 2.) in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen, 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt werde, 4.) die wider ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben und diese auf Dauer für unzulässig erklären und 5.) eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen, um ihm Gelegenheit zur Darlegung der Fluchtgründe zu geben.
  4. Am 22.11.2017 legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde die Angelegenheit hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
  5. Mit Schreiben vom 08.02.2018 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der BF am 19.01.2018 freiwillig in den Irak ausgereist sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A): Einstellung des Verfahrens: Gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wennGemäß Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn
  6. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
  7. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
  8. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1 AsylG 2005) oder
  9. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins, AsylG 2005) oder
  10. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt. Gemäß § 24 Abs. 2a
  11. Satz AsylG 2005 ist bei einer freiwilligen Ausreise des Fremden das Asylverfahren mit der erfolgten Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt wäre entscheidungsreif.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a,
  12. Satz AsylG 2005 ist bei einer freiwilligen Ausreise des Fremden das Asylverfahren mit der erfolgten Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt wäre entscheidungsreif. In Anbetracht der am 19.01.2018 freiwillig erfolgten Ausreise in den Herkunftsstaat und der der nicht gegebenen Entscheidungsreife war das Verfahren daher einzustellen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G305.2177379.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.